Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 21. Juni 2000
Aktenzeichen: 16 E 855/99

(OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 21.06.2000, Az.: 16 E 855/99)

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der angefochtene Beschluss geändert und der Gegenstandswert auf einen Betrag bis 90.000 DM festgesetzt. Die Beschwerde des Beklagten wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

Gründe

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat Erfolg, die Beschwerde des Beklagten ist zurückzuweisen.

Der Beklagte kann nicht beanspruchen, dass lediglich ein Teil des Hilfebetrages, auf den sich sein Rücknahmebescheid vom 24. Juni 1998 bezieht, für die Bemessung des Gegenstandswertes berücksichtigt wird. Die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit bestimmt sich nach § 8 Abs. 1 Satz 1, § 10 BRAGO iVm § 13 GKG. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG richtet sich der Streit- bzw. Gegenstandswert nach der Bedeutung der Sache für den Kläger, wie sie sich aus seinem Antrag ergibt; für Klagen, die sich auf eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt beziehen, bestimmt § 13 Abs. 2 GKG, dass die Höhe dieser Geldleistung für den Gegenstandswert maßgeblich ist. Vorliegend kann dahinstehen, welche dieser Vorschriften heranzuziehen ist, wobei für die Anwendung von § 13 Abs. 2 GKG spricht, dass die einzelnen - zurückgenommenen - Sozialhilfebescheide für sich gesehen jeweils beziffert waren, während die - noch zu erörternde - Unklarheit, welche Sozialhilfebescheide von der Rücknahme betroffen sein sollte, eher die Heranziehung der allgemeineren Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG nahe legt. Im Ergebnis kommt es hierauf jedoch nicht an, weil auch im Rahmen des § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG für die Wertbestimmung letztlich ausschlaggebend sein muss, wie hoch die Summe der Sozialhilfeleistungen ist, auf die sich die zurückgenommenen Bescheide des Beklagten insgesamt beziehen.

Vgl. Hartmann, Kostengesetze, 29. Auflage (2000), § 13 GKG Rn. 20.

Der Senat hält es im Gegensatz zum Beklagten nicht für angebracht, von vornherein nur einen bestimmten Bruchteil der vom Rücknahmebescheid betroffenen Sozialhilfeleistungen in Ansatz zu bringen, weil der Beklagte - entgegen der "Soll"-Bestimmung des § 50 Abs. 3 Satz 2 SGB X - mit dem Rücknahmebescheid noch nicht die Rückforderung der entsprechenden Sozialhilfebeträge verfügt hat. Für diese Einschätzung ist zum einen ausschlaggebend, dass es sich bei der Rücknahme der Bewilligungsbescheide gleichsam um die Kehrseite der Bewilligung handelt. Zum anderen sind alle wesentlichen Voraussetzungen der Rückabwicklung von Sozialhilfeleistungen schon im Rahmen des § 45 SGB X zu prüfen, also bei der Frage, ob die Bewilligungsbescheide überhaupt zurückgenommen werden sollen; insbesondere der Vertrauensschutz des Hilfeempfängers ist schon auf dieser Stufe abschließend zu würdigen. Demgegenüber erweist sich die Rückforderung nach § 50 Abs. 1 SGB X als bloße Annexregelung, bei der die Sozialhilfebehörde - wie der Beklagte zutreffend eingeräumt hat - nicht einmal mehr Ermessen ausüben kann; die Bedeutung des Rückforderungsbescheides liegt daher im Wesentlichen darin, für die schon im Gesetz (§ 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X) angeordnete Erstattungspflicht einen vollstreckbaren Titel zu schaffen.

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat Erfolg, weil die wirtschaftliche Bedeutung des angefochtenen Rücknahmebescheides etwas höher als im Beschluss des Verwaltungsgerichts anzusetzen ist. Das Verwaltungsgericht ist bei seiner Festsetzung von der Summe ausgegangen, die der Beklagte auf Anfrage mitgeteilt hat. Da der Beklagte sich offensichtlich erst aufgrund der Anfrage des Verwaltungsgerichts genauere Gedanken über die zurückzunehmenden Sozialhilfebewilligungen gemacht hat, wie die Berechnung in Verwaltungsvorgängen erkennen lässt, ermöglicht diese nachträgliche Bestimmung jedoch keine zuverlässige Erkenntnis über die Vorstellungen, die der Beklagte beim Erlass des Rücknahmebescheides vom 24. Juni 1998 hatte. Zweifel an der Vollständigkeit weckt die Aufstellung des Beklagten über die von ihm zurückgenommenen Sozialhilfebescheide insoweit, als darin einmalige Beihilfen nicht erfasst worden sind. Diese Beihilfen gehören zu der Hilfe zum Lebensunterhalt, und die Bedürftigkeitsprüfung vollzieht sich nach den gleichen Grundsätzen wie bei der "laufenden" Sozialhilfe, also der Gewährung von Regelsatzbeträgen einschließlich etwaiger Erhöhungen und von Unterkunftskosten; auch sonst ergeben sich keine einleuchtenden Gründe, warum der Beklagte diese Leistungen bei seiner Rücknahmeentscheidung hätte ausnehmen sollen. Da sich die einmaligen Beihilfen (Bekleidung, Wäsche, Hausrat, eine Renovierung im Jahre 1996, Weihnachtsbeihilfen) im streitrelevanten Zeitraum, soweit ersichtlich, auf 4.860 DM beliefen, ergab sich unter Einbeziehung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Betrages eine Summe, die der im Tenor genannten Wertstufe entspricht.

Ob in die Rücknahmeentscheidung darüber hinaus alle bewilligten Sozialhilfeleistungen - einschließlich der Hilfen in besonderen Lebenslagen und der Leistungen nach § 11 Abs. 3 BSHG - einbezogen waren oder einbezogen sein sollten, kann dahinstehen. Denn der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin hat mit seinem Beschwerdevorbringen sinngemäß zum Ausdruck gebracht, dass der vom Verwaltungsgericht festgesetzte Gegenstandswert nicht alle in der Zeit vom 1. Januar 1990 bis zum 31. Juli 1997 bewilligten Leistungen der "normalen" Hilfe zum Lebensunterhalt berücksichtigt habe. Dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auch die Leistungen nach § 11 Abs. 3 BSHG bzw. der Hilfe in besonderen Lebenslagen einbezogen wissen wollte, kann seinen Einlassungen nicht entnommen werden. Da für das Beschwerdeverfahren in § 10 Abs. 3 Satz 4 BRAGO ausdrücklich bestimmt ist, dass das Gericht an die für die Hauptsache geltenden Verfahrensvorschriften gebunden ist, und zu diesen Verfahrensvorschriften auch § 88 VwGO gehört, wonach das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen darf, muss es vorliegend mit der Einbeziehung aller "normalen", d.h. von der sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit iSv § 11 Abs. 1 BSHG abhängigen Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt in die Gegenstandswertentscheidung sein Bewenden haben.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2000 - 16 E 127/00 -.

Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner die zugrundegelegten laufenden Hilfebeträge unzutreffend ermittelt oder addiert hätte. Wenn diese Beträge dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin insbesondere im Hinblick auf die relativ hohe Wohnungsmiete als zu niedrig erscheint, ist zu beachten, dass die Klägerin fast durchgängig auch - bedarfsmindernd - Wohngeld erhielt und dass während der Zeiten, in denen noch ihr Sohn R. und später ihre Enkelin M. bei ihr wohnten, lediglich die halben Unterkunfts- und Heizkosten als eigener Bedarf der Klägerin anzusetzen waren.

Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.

Der Beschluss ist unanfechtbar.






OVG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 21.06.2000
Az: 16 E 855/99


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