Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 8. Juli 2010
Aktenzeichen: 26 U 11/09
(OLG Frankfurt am Main: Urteil v. 08.07.2010, Az.: 26 U 11/09)
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 27.02.2009 verkündeteUrteil des Landgerichts Frankfurt am Main, Az.: 2 - 31 O 201/06,wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zurLast.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung inHöhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nichtder Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höheleistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten mit Klage und Widerklage um die Abrechnung von Honoraransprüchen aus anwaltlicher Tätigkeit des Beklagten für die verstorbene Ehefrau des Klägers. In diesem Zusammenhang nimmt der Kläger als Rechtsnachfolger seiner verstorbenen Ehefrau den Beklagten als deren anwaltlichen Berater auf Rückzahlung von Vorschüssen sowie auf Auskehrung eingenommener Geldbeträge in Anspruch.
Der Beklagte macht im Wege der Aufrechnung sowie € hinsichtlich des überschießenden Betrages - im Wege der Widerklage aus insgesamt sechs Aufträgen Honoraransprüche geltend, wobei sich die Parteien in erster Linie darüber streiten, ob hinsichtlich der streitgegenständlichen Mandatsverhältnisse mündliche Honorarvereinbarungen zustande gekommen sind. Die den sechs Mandaten zuzuordnenden Honorarrechnungen hat der Beklagte im Zuge der Rechtshängigkeit dieses Rechtsstreits jeweils unter dem 11.10.2006 erstellt.
Dazu im Einzelnen:
Der Beklagte vereinnahmte im Rahmen eines Auftrages zur Abwicklung eines Kaufvertrages mit der Firma X GmbH & Co. KG (Mandat Nr€.) unstreitig einen Betrag in Höhe von € 34.973,00. Nachdem der Prozeßbevollmächtigte des Klägers den Beklagten mit Schreiben vom 28.04.2006 (Bl. 30 d.A.) zur Auskehr dieses Betrages aufgefordert hatte, erstellte der Beklagte seinerseits unter dem 11.10.2006 (Anlage B 21, Bl. 422 ff. d.A.) seine Schlussrechnung für dieses Mandat, die auf der Basis einer Stundenlohnvergütung von € 165,00 pro Stunde mit insgesamt € 44.940,00 netto beziffert ist.
Die Ehefrau des Klägers zahlte im Rahmen eines Auftrages, der einen Rechtsstreit mit der Insolvenzverwalterin über das Vermögen der Firma Y-mbH betraf (Mandat Nr€.), an den Beklagten einen Vorschuss in Höhe von € 12.586,00. Der Kläger verlangt die Rückzahlung dieses Vorschusses, nachdem der Gegner in diesem Rechtsstreit an den Beklagten Anwaltskosten in Höhe von € 29.719,85 erstattet hat. Der Beklagte beansprucht seinerseits aus diesem Mandat ausweislich seiner Schlussrechnung vom 11.10.2006 (Anlage B 4, Bl. 294 d.A.) auf der Basis einer behaupteten Stundenvergütung von € 180,00 pro Stunde zzgl. MwSt eine Honorarforderung in Höhe von € 51.058,00 netto.
Für die Vertretung im Rahmen eines Rechtsstreits mit dem Finanzamt Stadt1 (Mandat Nr. €) hatte der Beklagte mit Frau A im Oktober 2002/Januar 2003 eine schriftliche Honorarvereinbarung über ein Zeithonorar in Höhe von € 165,00 pro Stunde geschlossen (Anlage B 5, Bl. 341 d.A.). Die Tätigkeit für dieses Mandat (Mandat Nr€.) rechnete der Beklagte ebenfalls unter dem 11.10.2006 (Anlage B 7, Bl. 345 ff. d.A.) mit insgesamt € 39.058,75 netto ab.
Für ein weiteres Mandat betreffend die Rückabwicklung eines Kaufvertrages mit der Firma Y-mbH (Mandat Nr€.) berechnete der Beklagte mit Schlußrechnung vom 11.10.2006 (Anlage B 9, Bl. 361 ff. d.A.) eine Vergütung in Höhe von € 11.426,25 netto, für ein Mandat betreffend einen Grundstückskaufvertrag mit der Firma Z GmbH (Mandat Nr. €) beziffert der Beklagte seinen Honoraranspruch auf Stundenlohnbasis gemäß Schlussrechnung vom 11.10.2006 (Anlage B 14, Bl. 385 ff. d.A.) mit € 34.356,25 netto und für seine Tätigkeit im Rahmen einer Auseinandersetzung mit der Stadt2 wegen Erschließungskosten (Mandat Nr. €) beansprucht er auf der Basis der Schlussrechnung vom 11.10.2006 (Anlage B 16, Bl. 404 ff. d.A.) eine Vergütung in Höhe von € 17.996,25 netto, wobei die zuletzt genannte Akte trotz Identität der Mandatsnummer nach Darstellung des Beklagten als gesonderte Akte geführt wurde (Bl. 323 d.A.).
Erstinstanzlich hat der Kläger die Auskehr des aus dem Mandat-Nr. € vereinnahmten Betrages in Höhe von € 34.973,00 sowie die Rückzahlung des im Zuge des Mandats Nr. € geleisteten Vorschusses in Höhe von € 12.586,00 sowie die Rückzahlung eines weiteren Vorschusses in Höhe von € 8.120,00 brutto beansprucht.
Der Beklagte hat unter Hinweis auf behauptete mündliche Honorarabsprachen, die er mit dem Zeugen Z1 als Vertreter der verstorbenen Ehefrau des Klägers getroffen habe, gegenüber der Klageforderung die Aufrechnung mit seinen Honoraransprüchen erklärt und den überschießenden Betrag mit der Widerklage geltend gemacht, wobei zur Ergänzung der Berechnungen im einzelnen auf den Schriftsatz vom 28.11.2006 (Bl. 321 ff. d.A.) Bezug genommen wird.
Das Landgericht hat nach Vernehmung des Zeugen Z1 durch das angefochtene Urteil der Klage weitgehend, nämlich in Höhe von € 47.599,00 nebst Zinsen stattgegeben. Mit Ausnahme des Vorschussbetrages über € 8.120,00 hat es dem Kläger die Rückzahlung des Vorschusses über € 12.586,00 sowie die Auskehr des vom Beklagten vereinnahmten Betrages in Höhe von € 34.973,00 zuerkannt. Die Widerklage des Beklagten wurde als unbegründet erachtet, weil eine mündliche Honorarvereinbarung nicht bewiesen sei und auch die auf der Basis der einzigen schriftlichen Honorarvereinbarung betreffend das Mandat Nr. € abgerechneten Stunden nicht nachvollziehbar dargelegt seien. Ergänzend wird wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz, der tatsächlichen Feststellungen sowie der Begründung im einzelnen auf das Urteil vom 27.02.2009 (Bl. 751 ff. d.A.) Bezug genommen.
Gegen dieses dem Beklagten am 09.03.2009 zugestellte Urteil wendet er sich mit seiner Berufung vom 08.04.2009, die er innerhalb der auf rechtzeitigen Antrag hin bis zum 11.06.2009 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet hat und mit der er mit Ausnahme eines Betrages in Höhe von € 1.217,77 seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt.
Er beanstandet, dass das Landgericht seinem Beweisantritt auf Vernehmung der Zeugin Z2 nicht nachgegangen sei, die ebenfalls zum Beweis der behaupteten mündlichen Honorarabrede benannt worden sei. In diesem Zusammenhang hätte es auch einer erneuten Vernehmung des Zeugen Z1 bedurft.
Der Beklagte ist im weiteren der Ansicht, dass er den von ihm behaupteten Stundenaufwand nachvollziehbar dargelegt habe und insoweit jedenfalls genügend Anhaltspunkte für eine richterliche Schätzung gegeben seien.
Hilfsweise hat sich der Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 11.02.2010 (Bl. 845 d.A.) unter Bezugnahme auf die mit Schriftsatz vom 08.11.2007 überreichten Gebührenrechnungen (Bl. 625 ff. d.A.) auf Honoraransprüche gemäß der gesetzlichen Gebührenordnung berufen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27.02.2009 abzuändern und die Klage vollständig abzuweisen, sowie den Kläger auf die erhobene Widerklage hin zu verurteilen, an den Beklagten € 71.915,21 nebst 5 % Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz seit dem 26.10.2006 zu zahlen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, 31. Zivilkammer vom 27.02.2009 zum Aktenzeichen 2/31 O 201/06 zurückzuweisen.
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung, wobei insbesondere die Beweiswürdigung nicht zu beanstanden sei. Richtigerweise habe das Landgericht den Zeugen Z1 nicht erneut vernommen und auch für eine Vernehmung der Zeugin Z2 habe keine Veranlassung bestanden.
Ungeachtet der fehlenden mündlichen Honorarabsprache komme den vorgelegten Zeiterfassungsbögen kein hinreichender Beweiswert zu.
Schließlich bestehe auch kein Gebührenanspruch auf gesetzlicher Grundlage, nachdem der Beklagte sich eine Abrechnung nach BRAGO im Prozess stets nur vorbehalten und die eingereichten BRAGO-Rechnungen lediglich als Vergleichsabrechnungen dienen sollten, was der Beklagte im Rahmen der Berufungsbegründungsschrift nochmals bekräftigt habe. Ergänzend beruft sich der Kläger insoweit auf die Einrede der Verjährung.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Schriftsätze des Beklagten vom 08.06.2009 (Bl. 799 ff. d.A.), vom 28.01.2010 (Bl. 836 ff. d.A.), vom 12.02.2010 (Bl. 847 ff. d.A.), vom 18.02.2010 (Bl. 850 ff. d.A.), vom 06.04.2010 (Bl. 874 ff. d.A.) vom 03.05.2010 (Bl. 888 ff. d.A.) sowie auf die Schriftsätze des Klägers vom 11.01.2010 (Bl. 829 ff. d.A.) und vom 08.06.2010 (Bl. 893 ff. d.A.) jeweils nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 11.02.2010 ergänzend Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin Z2. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift (Bl. 840 ff. d.A.) verwiesen.
II.
Die gemäß §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegte und darüber hinaus gemäß § 520 Abs. 2 ZPO rechtzeitig begründete Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
A. Zur Klage
Dem Kläger steht im erstinstanzlich ausgeurteilten Umfang ein Zahlungsanspruch gegenüber dem Beklagten zu, der nicht durch Aufrechnung mit Honoraransprüchen des Beklagten erloschen ist.
a) Mandat Nr. €
Unstreitig hat der Kläger im Rahmen der Beauftragung betreffend die X GmbH & Co KG einen Betrag in Höhe von € 34.973,00 vereinnahmt. Die Verpflichtung zur Auskehr dieses Betrages an den Kläger als Rechtsnachfolger seiner verstorbenen Ehefrau folgt aus §§ 675, 667 BGB.
Ein aufrechenbarer Gegenanspruch auf der Grundlage der Honorarrechnung des Beklagten vom 11.10.2006 (Anlage B 21, Bl. 422 d.A.) besteht nicht.
Unstreitig fehlt es für den Anfang Juli 2004 erteilten Auftrag an einer schriftlichen Vereinbarung gemäß § 4 Abs. 1 RVG 2004.
Der Beklagte kann ferner nicht geltend machen, dass eine - an sich formunwirksame - mündliche Gebührenvereinbarung getroffen wurde und sich der Kläger nach Treu und Glauben nicht auf den Formmangel berufen könne. Denn eine mündliche Gebührenvereinbarung ist nicht festzustellen. Auch nach dem Ergebnis der in zweiter Instanz durchgeführten ergänzenden Beweisaufnahme ist dem Beklagten der ihm obliegende Beweis (Umkehrschluss aus § 4 Abs. 2 Satz 4, 2. Halbs. RVG; Rick in: Schneider/Wolf, Anwaltskommentar RVG, 4. Auflage, Rdnr. 67 zu § 3a RVG) für das Zustandekommen der behaupteten mündlichen Gebührenvereinbarung nicht gelungen.
Zunächst hat der Zeuge Z1 den Abschluss einer solchen Vereinbarung nicht bestätigt. Insbesondere hat der Zeuge die Formulierung, wonach es der Unterzeichnung einer schriftlichen Honorarabrede nicht bedürfe - €das Papier hierfür könne man sich sparen€ - nicht in dem vom Beklagten dargestellten Kontext gebraucht. Vielmehr bezog sich diese Äußerung nach den Bekundungen des Zeugen auf einen notleidend gewordenen Kaufvertrag, nicht aber auf eine mündliche Honorarabrede.
Hinzu kommt, dass der Beklagte selbst eine telefonische Vereinbarung zwischen ihm und dem Zeugen Z1 lediglich betreffend die Mandate Baugesellschaft Y (Mandat Nr. €) bzw. den Kaufvertrag mit der Firma Z-GmbH (Mandat Nr. €) behauptet hat (vgl. Ss. vom 28.11.2006, Bl. 326 d.A. bzw. Ss. vom 23.03.2007, Bl. 474 d.A.), so dass auch mit Rücksicht hierauf ein aufrechenbarer Gegenanspruch bezüglich des Mandats Nr. € nicht festzustellen ist.
Auch greifen die Verfahrensrügen des Beklagten nicht ein. Da die Aussage des Zeugen Z1 unergiebig war, bestand für die erkennende Richterin erster Instanz keine Veranlassung, den Zeugen erneut zu vernehmen, um sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen.
Ebensowenig ist im Berufungsrechtszug eine abermalige Vernehmung des Zeugen Z1 geboten. Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen. Insoweit hat die Berufung durch die ZPO-Reform einen Funktionswechsel erfahren; sie ist nicht mehr vollwertige Tatsacheninstanz, sondern dient in erster Linie der Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils auf korrekte Anwendung des materiellen Rechts sowie auf Richtigkeit und Vollständigkeit der getroffenen Feststellungen und Beseitigung etwaiger Fehler.
Gemessen an diesen Grundsätzen ergeben sich keine Zweifel an der Richtigkeit der Tatsachenfeststellung des Erstgerichts, denn weder steht die protokollierte Aussage des Zeugen Z1 im Widerspruch zu den Urteilsgründen noch kommt es im Hinblick auf den objektiven Erklärungswert der Aussage auf eine Glaubwürdigkeitsbeurteilung des Zeugen an.
Ergänzend macht sich der Senat die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil (dort Seite 10) zu Eigen.
Etwas anderes folgt auch nicht im Hinblick auf die Aussage der Zeugin Z2. Zunächst ist festzuhalten, dass auch die Zeugin Z2 die behauptete mündliche Gebührenabrede nicht bestätigen konnte. Sie hat den Inhalt des maßgeblichen Telefongespräches zwischen dem Zeugen Z1 und dem Beklagten, insbesondere die angebliche Äußerung des Zeugen Z1, wonach €man sich das Papier sparen könne€ nicht mitbekommen. Ihrer Aussage zufolge hat sie erst im Jahr 2006, nach Beginn der Auseinandersetzung zwischen den Parteien, zusammen mit dem Beklagten versucht, das seinerzeitige Telefonat zu rekonstruieren, wobei sie im Kern bekundete, dass es in diesem Telefonat um das €Mandat Y€ ging und dass es im Anschluss an dieses Telefonat nicht den sonst üblichen Schriftverkehr bezüglich einer Honorarvereinbarung gab.
Diese Angaben sind nicht geeignet, um die richterliche Überzeugung von der Richtigkeit der behaupteten mündlichen Gebührenabsprache zu begründen (§ 286 ZPO).
Ungeachtet dessen, dass eine mündliche Gebührenabrede gerade für das Mandat Nr. € gar nicht behauptet wird, lässt die Aussage auch inhaltlich keinen Rückschluss auf eine bestimmte Gebührenabrede zu. Allein der Umstand, dass im Büro des Beklagten üblicherweise schriftliche Honorarvereinbarungen getroffen werden, während im Anschluss an dieses Telefonat keine schriftliche Honorarvereinbarung unterzeichnet wurde, reicht für den Nachweis einer im Namen der verstorbenen Ehefrau des Klägers getroffenen, konkret auf das Mandat Nr. € bezogenen Gebührenabrede nicht aus.
Dies gilt um so mehr, als der Beklagte für das im September 2003 erteilte Mandat gegenüber der Insolvenzverwalterin der Firma Y-GmbH (Mandat Nr. €) eine Gebührenabrede in Höhe von € 180,00 pro Stunde behauptet hat, weshalb das Ende März 2003 geführte Telefonat zum Nachweis einer generellen - für alle folgenden Mandate gleichlautenden € Gebührenabrede im Namen der Rechtsvorgängerin des Klägers nicht herangezogen werden kann.
Somit erweist sich die Aussage der Zeugin Z2 ebenfalls inhaltlich als unergiebig.
Schließlich bestand keine Veranlassung, die Zeugin Z2 zu dem Inhalt des nach Beginn der Auseinandersetzung im Jahr 2006 zwischen dem Beklagten und dem Zeugen Z1 geführten Telefongespräches zu vernehmen. Selbst wenn - wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Frankfurt am Main vom 09.11.2007 unter Beweis gestellt (Bl. 544 d.A.) - der Zeuge Z1 in diesem Telefonat geäußert haben sollte, dass Rechtsanwalt RA1 keine Kenntnis von einer Honorarvereinbarung habe, so ist eine in dieser Allgemeinheit und in einem gänzlich anderen Kontext gefallene Äußerung nicht geeignet, um die subjektive Überzeugung von der Richtigkeit einer konkreten, jeweils auf die unterschiedlichen Mandate und unterschiedlichen Zeitpunkte bezogenen mündlichen Gebührenabsprache zu begründen. Dies gilt ungeachtet dessen, dass der Zeuge Z1 eine derartige Äußerung gerade in Abrede gestellt hat (Bl. 540 d.A.).
Dem Beklagten steht schließlich auch kein aufrechenbarer Honoraranspruch auf gesetzlicher Grundlage zu.
Zwar hat der Beklagte erstmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt, dass er seinen Gebührenanspruch nunmehr auch hilfsweise auf die mit Schriftsatz vom 08.11.2007 (Bl. 627 ff. d.A.) eingereichten Gebührenabrechnungen auf gesetzlicher Grundlage stützt, nachdem er sich erstinstanzlich eine Abrechnung auf gesetzlicher Grundlage zunächst vorbehalten (vgl. Ss. vom 23.03.2007, Bl. 478 d.A.) und noch in der Berufungsbegründung vom 08.06.2009 (dort Seite 7, Bl. 805 d.A.) ausgeführt hatte, dass es sich hierbei nur um Vergleichsabrechnungen und nicht um Rechnungsstellungen gegenüber dem Kläger gehandelt habe.
Aber auch auf der Grundlage dieser Rechnungen steht dem Beklagten gegenüber dem Anspruch des Klägers auf Auskehr der € 34.973,00 kein aufrechenbarer Gebührenanspruch zu. Denn diese Rechnungen sind auch nach entsprechendem Hinweis des Senats (Bl. 869 f. d.A.) nicht mit § 10 RVG in Einklang zu bringen und als solche deshalb nicht aufrechenbar (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 39. Auflage 2009, Rdnr. 21 zu § 10 RVG).
So hat der Beklagte für das Mandat Nr. € insgesamt sechs Gebührenrechnungen vom 11.10.2006 (Bl. 636 - 641 d.A.) vorgelegt. Diese sind zwar nicht bereits deshalb zurückzuweisen, weil sie vom Beklagten ursprünglich entgegen § 10 RVG nicht eigenhändig unterschrieben waren. Insoweit reicht es aus, wenn in einem Honorarprozess Kopien der Kostenrechnungen mit einem vom Rechtsanwalt unterschriebenen Schriftsatz eingereicht werden, wie dies vorliegend mit Schriftsatz vom 08.11.2007 geschehen ist (vgl. Schneider in: Schneider/Wolf, a.a.O., Rdnr. 51 zu § 10 RVG).
Jedoch entsprechen die Rechnungen Bl. 636 - 641 d.A. schon deshalb nicht den Vorgaben des § 10 RVG, weil sie die berechneten Gebühren nicht hinreichend transparent darstellen.
Mit den für das Mandat Nr. € insgesamt sechs Rechnungen werden unter anderem fünfmal €Rechtliche Beratungsleistungen zum Kaufvertrag (not.)€ und €Leistungen zur Erfüllung vertraglicher Pflichten€ abgerechnet, wobei sich die diesen Beratungsleistungen zugrundeliegenden Leistungszeiträume teilweise überschneiden. Im Weiteren werden für die genannten Beratungsleistungen unterschiedliche Gegenstandswerte angesetzt, ohne dass die Differenzierung dieser Gegenstandswerte für den Auftraggeber nachvollziehbar ist. Die Korrektheit dieser Angaben lässt sich deshalb nicht überprüfen (vgl. OLG Düsseldorf, MDR 2004, 58 f.). Zudem lässt die Kombination von Abrechnung nach Leistungszeiträumen einerseits und Gegenstandswerten andererseits offen, welche Berechnungsweise den Abrechnungen zugrunde liegt.
Gerade in den Fällen, in denen ein Rechtsanwalt mehrere Angelegenheiten abrechnen möchte, sind an die Erläuterungen der Abrechnungen jedoch erhöhte Anforderungen zu stellen, weil der Mandant anderenfalls nicht erkennen kann, welche Leistung er bezahlen soll (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.06.2009, Az.: 24 U 111/08, zitiert nach juris, m.w.N.). Diesen Anforderungen genügen die für das betreffende Mandat-Nr. € vorgelegten Rechnungen auch unter Berücksichtigung der stichwortartigen Aufzählung verschiedener Beratungsleistungen insgesamt nicht. Denn maßgebend für die Frage, ob es sich um eine oder mehrere Angelegenheiten im Sinne der gesetzlichen Gebühren-vorschriften handelt, ist nicht die Vielschichtigkeit der Tätigkeiten des Anwalts, sondern der Inhalt der vereinbarten Geschäftsbesorgung, die der Tätigkeit des Rechtsanwalts den auftragstypischen Rahmen verleiht. Solange sich der Anwalt innerhalb dieses Rahmens bewegt, betreffen alle seine Tätigkeiten, mögen sie auch vielzählig, vielgestaltig und zeitaufwendig sein und sich auf verschiedene rechtliche Gegenstände (Rechte oder Rechtsverhältnisse beziehen) dieselbe Angelegenheit (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.05.2009, Az.: 4 U 161/08, zitiert nach juris).
Ebenso wenig lässt sich anhand des Vortrags des Beklagten im Schriftsatz vom 06.04.2010 plausibel nachvollziehen, welche Beratungsleistungen mit den sechs verschiedenen Rechnungen beansprucht werden und inwieweit es sich dabei um verschiedene Angelegenheiten im Sinne des RVG handelt, weil sich die dortige Darstellung in einer schlichten Wiederholung des Rechnungstextes erschöpft. Dieser grundsätzliche Mangel im Vortrag lässt sich auch nicht durch den pauschalen Beweisantritt auf Einholung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer heilen.
Bei dieser Sachlage ist ein aufrechenbarer Honoraranspruch gegenüber dem Auszahlungsanspruch auf € 34.973,00 nicht gegeben.
b) Mandat Nr. €
Unter Bezugnahme auf die obigen Ausführungen steht dem Beklagten gegenüber dem Anspruch auf Vorschussrückzahlung in Höhe von € 12.586,00 weder auf der Grundlage einer behaupteten mündlichen Honorarabrede noch auf gesetzlicher Grundlage ein aufrechenbarer Gebührenanspruch zu.
Eine mündliche Honorarabrede über eine Vergütungsvereinbarung in Höhe von € 180,00 pro Stunde, die der Zeuge Z1 namens der Rechtsvorgängerin des Klägers mit dem Beklagten abgeschlossen haben will, ist nach dem oben Gesagten nicht erwiesen, weshalb ein aufrechenbarer Gegenanspruch auf der Grundlage der Schlussrechnung vom 11.10.2006 (Anlage B 4, Bl. 294 d.A.) nicht besteht.
Aber auch auf gesetzlicher Grundlage, entsprechend der für dieses Mandat erstellten Rechnung des Beklagten vom 11.10.2006 (Bl. 628 d.A.) ist ein aufrechenbarer Gegenanspruch nicht gegeben, weil der Beklagte unstreitig die vom Prozeßgegner in diesem Rechtsstreit erstatteten Kosten in Höhe von € 29.719,85 vereinnahmt hat und dieser Betrag den geltend gemachten gesetzlichen Honoraranspruch bereits übersteigt.
Somit erweist sich die erstinstanzliche Verurteilung des Beklagten zur Rückzahlung eines Betrages in Höhe von € 47.559,00 nebst anteiliger Zinsen als begründet.
B. Zur Widerklage
Ein mit der Widerklage beanspruchter überschießender Anspruch auf restliche anwaltliche Vergütung besteht nicht.
c) Mandat Nr. €
Bezüglich dieses Mandats haben die Parteien unstreitig eine schriftliche Honorarvereinbarung getroffen (Bl. 341 d.A.), die auch formwirksam ist.
Jedoch hat der Beklagte die Anzahl der abgerechneten Stunden nicht hinreichend nachvollziehbar belegt.
Für die Anzahl der aufgewendeten Stunden trifft den Rechtsanwalt die Darlegungs- und Beweislast. Hierzu hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 28.11.2006 (Anlage B 7, Bl. 109 ff. d.A.) zunächst 9 undatierte Leistungserfassungsbögen vorgelegt, die seiner Darstellung nach zeitnah zu der entsprechenden Tätigkeit computermäßig erfasst worden sein sollen (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Frankfurt am Main vom 28.11.2008, Bl. 714 d.A.).
Im weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Rechtsstreits hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 08.11.2007 (Bl. 552 - 562 d.A.) insgesamt 11 undatierte Leistungserfassungsbögen vorgelegt, die nach seinem Bekunden eine Spezifikation der ursprünglichen Zeitaufzeichnungen darstellen sollen (Bl. 714 d.A.).
Diesen Aufzeichnungen kommt jedoch ein den Honoraranspruch des Beklagten stützender hinreichender Beweiswert nicht zu. Zwar können Zeitaufschriebe als private Urkunden (§ 416 ZPO) gewürdigt werden, denen im Wege der freien Beweiswürdigung ein bedeutsamer Beweiswert zukommen kann (vgl. OLG Hamburg, MDR 2000, 115; Madert/Schons, Die Vergütungsvereinbarung des Rechtsanwalts, 3. Auflage, Rdnr. 170; Rick in: Schneider/Wolf, a.a.O., Rdnr. 51 zu § 10 RVG). Im Streitfall ist der Beweiswert der vom Beklagten vorgelegten Leistungserfassungsbögen allerdings gering. Denn es handelt sich hierbei nicht um einen im zeitlichen Zusammenhang mit seiner Tätigkeit angefertigten Aufschrieb, sondern um undatierte Leistungserfassungsbögen, die lediglich besagen, dass der Rechtsanwalt die Stunden aufgeschrieben bzw. per Diktat computermäßig hat erfassen lassen.
Hinzu kommen die vom Landgericht im angefochtenen Urteil bereits angeführten Abweichungen zwischen den zunächst mit Schriftsatz vom 28.11.2006 eingereichten Zeiterfassungsbögen und den späteren Anlagen zum Schriftsatz vom 08.11.2007, zu denen sich die Berufung nicht verhält. Der Beklagte hat in keiner Weise dazu Stellung genommen, wie sich die aufgezeigten Abweichungen erklären lassen, weshalb die inhaltliche Richtigkeit des behaupteten Zeitaufwandes nicht zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts festgestellt werden kann (§ 286 ZPO).
Auch die landgerichtliche Feststellung, wonach sich der behauptete Stundenaufwand nicht aus der Handakte nachvollziehen lasse, wird von der Berufung nicht dezidiert angegriffen.
Einen weiteren Beweis für die Anzahl der aufgewendeten Stunden hat der Beklagte nicht angetreten. Der in der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2008 (Bl. 714 d.A.) angetretene Beweis bezog sich allein auf die dargestellte Vor-gehensweise der Zeiteingabe in den Computer.
Bei dieser Sachlage lässt sich in Übereinstimmung mit dem Landgericht, auf dessen diesbezügliche Ausführungen ergänzend Bezug genommen wird, unter Anrechnung der bereits erhaltenen Zahlungen ein noch offener, überschießender Honoraranspruch für das Mandat-Nr. € jedenfalls nicht feststellen.
d) Mandat Nr. €
Wie bereits oben ausgeführt, steht dem Beklagten auf der Grundlage seiner Honorarrechnung auf Zeitbasis vom 11.10.2006 (Anlage B 9, Bl. 361 ff. d.A.) ein restlicher Honoraranspruch nicht zu, weil eine schriftliche Honorarvereinbarung nicht getroffen und eine mündliche Gebührenabrede nicht erwiesen ist.
Aber auch auf gesetzlicher Grundlage steht dem Beklagten derzeit kein weiterer Gebührenanspruch zu, weil die Gebührenrechnung vom 11.10.2006 (Bl. 852 d.A.) nicht den Erfordernissen des § 18 Abs. 2 BRAGO entspricht. Danach sind in der Berechnung neben den Beträgen der einzelnen Gebühren und Auslagen auch etwa gezahlte Vorschüsse anzugeben. Nach den unangegriffen gebliebenen erstinstanzlichen Feststellungen, ist der seinerzeit von der Rechtsvorgängerin des Klägers gezahlte Vorschuss in Höhe von € 7.000,00 netto bzw. € 8.120,00 brutto auf das Mandat Nr. € gezahlt worden. Dies entspricht auch dem Vorbringen des Beklagten in erster Instanz. Die fehlende Angabe dieser Vorschusszahlung hat zur Folge, dass der Auftraggeber mangels einer den Erfordernissen des § 18 Abs. 2 BRAGO genügenden Berechnung zur Zahlung nicht verpflichtet ist. Dies gilt ungeachtet dessen, dass der Kläger auch die der Rechnung zugrundeliegenden Gebührensätze bestritten hat, ohne dass der Beklagte hierzu näher vorgetragen hätte.
Insoweit bedurfte es auch keines weiteren ergänzenden Hinweises, nachdem die Fehlerhaftigkeit der Berechnungen von Klägerseite im Rechtsstreit ausdrücklich gerügt worden ist und der Senat bereits im Hinweisbeschluss vom 04.03.2010 auf die fehlende Schlüssigkeit der Abrechnungen hingewiesen hat. Zudem hat der Beklagte selbst von Anfang an vorgetragen, dass die Rechtsvorgängerin des Klägers auf dieses Mandat bereits im Juli 2003 den mit Schriftsatz vom 18.07.2003 (Bl. 124 d.A.) angeforderten Honorarvorschuss ausgeglichen hatte. Das Übergehen dieser Vorschusszahlung und die damit zusammenhängende mangelnde Sorgfaltspflicht beim Erstellen der erst im Zuge der Rechtshängigkeit dieses Prozesses vorgelegten Gebührenrechnungen muss sich der Beklagte deshalb als eigenes Versäumnis anlasten lassen.
e) Mandat-Nr. €
Entsprechend den obigen Ausführungen zum Mandat-Nr. € erweisen sich auch die Gebührenrechnungen für die Mandate-Nr. € als nicht mit den Vorgaben der BRAGO (§ 18 BRAGO) vereinbar.
Der Beklagte hat für die Angelegenheit A ./. Fa. Z GmbH vier Gebührenrechnungen erstellt (Bl. 854 - 857 d.A.), mit denen für einen Leistungszeitraum €03.2003 - 05.2004€ u.a. zweimal €Rechtliche Beratung Grundstückskaufvertrag€ sowie dreimal €Vertragsverhandlungen, Vertragsabwicklung€ geltend gemacht werden, wobei zweimal ein Gegenstandswert von 1,7 Mio. € und einmal ein Gegenstandswert von € 750.000,00 angesetzt werden.
In der vierten Rechnung wird u.a. für €Gebührenverhandlungen; Gebührenver-gleich€ eine Vergleichsgebühr aus einem Gegenstandswert von € 15.000,00 angesetzt. Diese Rechnungen lassen weder transparent erkennen, inwieweit es sich um verschiedene Angelegenheiten im Sinne der BRAGO handelt, noch ist plausibel, auf welcher Grundlage für Beratungsleistungen im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag mehrfach Geschäfts- und Besprechungsgebühren abgerechnet werden. Ebensowenig hat der Beklagte trotz des entsprechenden Bestreitens der Gegenseite im Schriftsatz vom 31.12.2007 (dort Seiten 4 f., Bl. 652d, 652e d.A.) dargelegt, woraus sich beispielsweise die angesetzte Vergleichsgebühr ergibt.
In gleicher Weise fehlt auch den drei Gebührenabrechnungen in der Sache A ./. Stadt2 die Einforderbarkeit nach § 18 BRAGO.
Denn auch insoweit ist die Berechtigung zur Abrechnung verschiedener Angelegenheiten nicht schlüssig dargelegt. Es bleibt auch nach dem schriftsätzlichen Vortrag gänzlich offen, inwieweit den u.a. geltend gemachten Beratungsleistungen im Zusammenhang mit €Forderungen aus öffentlichen Lasten€ die einmal Anschlussgebühren und einmal Erschließungsgebühren betreffen, nach dem Inhalt der vereinbarten Geschäftsbesorgung verschiedene Angelegenheiten zugrunde liegen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.05.2009, Az.: 4 U 161/08, a.a.O.). Dies gilt um so mehr, als mit der dritten Rechnung, die ebenfalls den Leistungszeitraum 11.2003 bis 12.2004 betrifft, wiederum Leistungen im Zusammenhang mit Forderungen aus öffentlichen Lasten geltend gemacht werden, wobei der an dieser Stelle angegebene Gegenstandswert die Summe aus den beiden zuvor genannten Gegenstandswerten bildet (Bl. 858 - 860 d.A.), ohne dass auch nur ansatzweise ersichtlich wäre, inwieweit gebühren-rechtlich verschiedene Angelegenheiten betroffen sind. Auf die bereits oben zum Mandat-Nr. € dargestellten Anforderungen an die Transparenz und die Nachvollziehbarkeit der Abrechnungen verschiedener Angelegenheiten wird ergänzend Bezug genommen.
Die Berufung des Beklagten ist damit insgesamt zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision gegen dieses Urteil ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 1, Ziffer 1; Abs. 2, Ziffern 1, 2 ZPO).
OLG Frankfurt am Main:
Urteil v. 08.07.2010
Az: 26 U 11/09
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