Sozialgericht Berlin:
Beschluss vom 27. Juli 2011
Aktenzeichen: S 165 SF 6502/10 E
(SG Berlin: Beschluss v. 27.07.2011, Az.: S 165 SF 6502/10 E)
Tenor
Auf die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Sozialgerichts vom 30. Juni 2010 werden die zu erstattenden Kosten auf 42,84 EUR festgesetzt. Der Ausspruch über die Verzinsung gilt entsprechend.
Der Erinnerungsführer hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens zu erstatten.
Gründe
Auf die zulässige Erinnerung waren die zu erstattenden Kosten auf den Betrag von 42,84 EUR lt. nachstehender Berechnung festzusetzen:
Verfahrensgebühr Nr. 3501 VV RVG 30,00 EUR Post- und Telekommunikationsdienstleistungen Nr. 7002 VV RVG 6,00 EUR Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG (19 %) 6,84 EUR Summe 42,84 EURStreitgegenstand des vorliegenden Erinnerungsverfahrens sind nach der Kostengrundentscheidung des Beschlusses der 165. Kammer vom 14. April 2010 ausschließlich die Kosten der dortigen Anschlusserinnerungsverfahrens, die von dem dortigen Anschlusserinnerungsführer und hiesigen Erinnerungsführer zu erstatten sind. Das Anschlusserinnerungsverfahren beschränkte sich auf den Schriftsatz des Erinnerungsführers vom 13. August 2009. Eine Anschlusserinnerungserwiderung des Bevollmächtigten der Erinnerungsgegnerin erfolgte nicht.
Der Bevollmächtigte der Erinnerungsgegnerin bestimmte die Verfahrensgebühr nach Nr. 3501 VV RVG in Höhe der Mittelgebühr. Diese Bestimmung ist unbillig und im Sinne des Erinnerungszieles einer doppelten Mindestgebühr gem. § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG zu ersetzen. Bei der Gebührenbestimmung sind vor allem die in § 14 Abs. 1 RVG genannten Kriterien (Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers sowie Haftungsrisiko des Anwalts) zu berücksichtigen. Danach ist vorliegend allenfalls der vom Erinnerungsführer angenommene Ansatz der doppelten Mindestgebühr, der rund einem Drittel der Mittelgebühr entspricht, billig.
Dem (immer noch) regelmäßig vom Erinnerungsführer vorgetragenen Hinweis auf Meyer-Ladewig, 9.Auflage, München 2008, Rz. 6ff. zu § 197 SGG (€Urkundsbeamter muss aber prüfen, ob die Bestimmung unbillig und deswegen nicht verbindlich ist€) wird dabei allerdings nur bedingt zugestimmt. Trägt der Beklagte/Antragsgegner Einwände gegen die Gebührenbestimmung des Rechtsanwalts vor, ist die Billigkeit der Gebühr vom Urkundsbeamten zu prüfen. Trägt er € der Beklagte/Antragsgegner € diese Einwände nicht vor, wird der Urkundsbeamte grundsätzlich davon ausgehen können, dass der Beklagte/Antragsgegner die Gebührenbestimmung des Rechtsanwalts eben nicht ohne weiteres für unbillig hält. Denn dem Beklagten/Antragsgegner wird regelmäßig nach Eingang einer Kostenrechnung bei Gericht rechtliches Gehör gewährt. Sollte der Beklagte/Antragsgegner daher mit der Gebührenbestimmung des Rechtsanwalts nicht einverstanden sein, ist es seine Aufgabe, dies dem Gericht mitzuteilen. Es gilt nämlich Folgendes: €Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, so ist gemäß § 14 Abs.1 Satz 3 RVG die von dem RA getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Dritte sind Beteiligte, die auf Grund einer Kostenentscheidung einem anderen dessen Gebühren und Auslagen zu erstatten haben. € Die Behauptungs- und Beweislast trifft den Dritten. Zweifel gehen zu seinen Lasten. Ergibt sich nicht ihre Unbilligkeit, muss die begehrte Gebühr festgesetzt werden; ergibt sich allerdings ihre Unbilligkeit, wird die Gebühr im Kostenfestsetzungsverfahren bestimmt€ (Gerold/Schmidt u.a., Kommentar zum RVG, 19.Auflage 2010, § 14 Rz. 7).
Nach dem Beschluss des BGH vom 20. Januar 2011 € V ZB 216/10 -, in juris, kann das Gericht die getroffene Bestimmung nicht als unbillig bezeichnen, sondern hat die geltend gemachte Gebühr bereits dann festzusetzen, wenn der erstattungspflichtige Dritte der vom Rechtsanwalt der erstattungsberechtigten Partei getroffenen Bestimmung der Gebühren (gar) nicht entgegengetreten ist. Nach dem vom BGH zitierten Urteil des AG München (zu § 12 Abs. 1 BRAGO) vom 25. Februar 1992 (ZfS 1992, S. 310) kommt es auf die Angaben der Klägerin, mit der diese die Höhe der Gebühr begründet, nur dann (gar) nicht mehr an, wenn die Beklagte im Rahmen ihrer Darlegungs- und Beweislast keine substantiierten Ausführungen gemacht hat.
Diese Entscheidungen können so nicht überzeugen. Zwar gilt auch im sozialgerichtlichen Kosten- und Vergütungsfestsetzungsverfahren der Verhandlungs- und Beibringungsgrundsatz und nicht der Untersuchungs- und Amtsermittlungsgrundsatz, da sämtliche Festsetzungsverfahren als Parteiverfahren ausgestaltet sind (von Eicken/Hellstab, Die Kostenfestsetzung, 20. Aufl. 2011 A 27). Diese Grundsätze beziehen sich jedoch nur auf beweisbedürftige Tatsachen, entbinden das Gericht aber nicht von der eigentlichen Billigkeitsprüfung, d.h. der Subsumtion, da die Beantwortung der Rechtsfrage nicht zur Disposition der Parteien steht, denn aus der negativen Fassung (€nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist€) ist zu schließen, dass die Unbilligkeit vom Urkundsbeamte oder dem Gericht dargetan werden muss und dass die erforderlichen Tatsachen von Amtswegen ermittelt werden müssen (von Eicken/Hellstab, a.a.O. F 112; so schon für § 12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO (Gerold/Schmidt, BRAGO, 11. Aufl. 1992, § 12 Rz. 4).
Im übrigen dürften fehlende (beweiserhebliche) Einwendungen das Gericht auch nicht von der Prüfung der Schlüssigkeit (der Begründung) des Kostenfestsetzungsantrages hinsichtlich der Kostenberechnung, des Akteninhaltes und des Tatsachenvortrages, des Entstehens und der Gebühren und Auslagen (in der Vergütungsfestsetzung) sowie der Notwendigkeit der Kosten im Sinne der § 193 Abs. 2 SGG entbinden (vgl. von Eicken/Hellstab, Die Kostenfestsetzung, 20. Aufl. 2011, A 18), d.h. auch bei unerheblichen bzw. gänzlich fehlenden Einwendungen des Antrags-/Erinnerungsgegners ist die Frage zu prüfen, ob die Billigkeit der Gebührenbestimmung überhaupt schlüssig begründet ist (von Eicken/Hellstab, a.a.O. D 67), wobei die Anforderungen an die Schlüssigkeitsprüfung im umgekehrten Verhältnis zu der Erheblichkeit der Einwendungen stehen. Fehlen Einwendungen vollständig, dürfte sich die Prüfung der Schlüssigkeit auf Offensichtlichkeit beschränken, d.h. in diesem Falle sind nur offensichtlich unbillige, die Toleranzgrenze (SG Berlin vom 23. Februar 2009 - S 165 SF 65/09 E €, in juris) überschreitende Kostenbestimmungen der Ersetzung nach § 14 Abs. 4 RVG zugänglich, aber auch geboten.
Vor diesem Hintergrund ist grundsätzlich davon auszugehen, dass bei einer antragsgemäßen Festsetzung durch den Urkundsbeamten (nachdem keine Kostenerwiderung erfolgte) dieser von der Billigkeit des Kostenfestsetzungsantrages ausgegangen ist und diese als Grundlage für die von ihm getroffene Entscheidung selbstverständlich auch geprüft hat, solange bzw. soweit keine für einen Prüfungsausfall sprechenden konkreten Anhaltspunkte geltend gemacht oder anderweitig erkennbar werden. Alleine der Tatsache, dass der Kostenfestsetzungsbeschluss zur Bestätigung der Billigkeit des Kostenfestsetzungsantrages keine weiteren Ausführungen enthält, sind solche Anhaltspunkte allerdings nicht ohne weiteres zu entnehmen. Wäre der Urkundsbeamte nämlich nach eigener Prüfung zu einer entscheidungserheblichen Unbilligkeit gelangt, hätte er die angemessene Gebühr eigenständig bestimmt bzw. bestimmen müssen, während er bei einer von ihm nach eigener Prüfung zu bestätigenden Billigkeit diese nicht ohne weiteres weiter begründen muss, solange er sich nicht mit € vom Erinnerungsführer gerade nicht geltend gemachten - Einwänden in den Gründen seiner Entscheidung auseinandersetzen muss. Denn aus der negativen Formulierung des § 14 Abs.1 Satz 3 RVG folgt die grundsätzliche Verbindlichkeit und damit deren zugrunde liegende grundsätzliche Billigkeit der anwaltlichen Gebührenbestimmung (nach Ausübung des anwaltlichen Ermessens), so dass der Urkundsbeamte im Falle der Bestätigung der Billigkeit nicht die € grundsätzlich ebenfalls nicht erforderliche - Begründung der anwaltlichen Ermessensausübung €ersetzen€ bzw. €nachholen€ muss, sondern lediglich in dem Fall, dass der Urkundsbeamte von Amts wegen eine Unbilligkeit und damit Unverbindlichkeit feststellt, er dann die entsprechend zu Lasten des Antragstellers abändernde Entscheidung und die damit für den Antragsteller verbundene Beschwer nach den o.g. Grundsätzen begründen muss. Erhebt der Beklagte/Antragsgegner dagegen keine Einwände gegen den Kostenfestsetzungsantrag, ist aufgrund dieses Schweigens bis zum Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses grundsätzlich davon auszugehen, dass dieser durch eine danach u.U. zu erwartende antragsgemäße Entscheidung auch keine Beschwer befürchtet, welche insoweit vom Urkundsbeamten auch nicht weiter begründet werden muss. Beides aber, Billigkeit als auch Unbilligkeit setzt denknotwendigerweise immer eine (im Falle der Billigkeit nach der festgestellten Beweislastverteilung vom Urkundsbeamten nicht weiter zu begründende) Prüfung voraus, da der Urkundsbeamte ansonsten gar keine Entscheidung treffen kann, es sei denn, er folgt dem Kostenfestsetzungsantrag ohne jede pflichtgemäße Prüfung. Zur Begründung eines derartig schwerwiegenden Vorwurfes genügt nach den dargestellten Grundsätzen aber der bloße Verweis auf die fehlende Begründung der Billigkeit als solche nicht ansatzweise, auch nicht im Sinne einer bloßen Vermutung.
Dies bedeutet letztendlich aber auch, dass der Beklagte/Antragsgegner - und spätere Erinnerungsführer - angesichts der ihn als Dritten treffenden Behauptungs- und Beweislast im Kostenfestsetzungsverfahren nicht einfach den Erlass des Kostenfestsetzungsbeschluss in der €Hoffnung€ auf ein für ihn kostengünstiges Ergebnis ohne weitere Konsequenzen abwarten und Einwände, welche er bereits in einer Kostenerwiderung gegen den Kostenfestsetzungsantrag hätte vorbringen können, erstmalig im Rahmen der Erinnerung geltend machen kann. Denn mit einem solches Verhalten verstößt der Erinnerungsführer nicht nur gegen die ihn treffende, oben dargelegte Darlegungs- und Beweislast im Kostenfestsetzungsverfahren mit der Folge einer insoweit nicht zwingenden weitergehenden Begründungs- (nicht: Prüfungs-)Pflicht des Urkundsbeamten, sondern begründet selbst im Falle eines Erinnerungserfolges grundsätzlich die Kostentragungspflicht des von ihm eingeleiteten Erinnerungsverfahrens dem Grunde nach, und zwar aus Veranlassungsgesichtspunkten, da er die Einwände gegen den Kostenfestsetzungsantrag bereits im Kostenfestsetzungsverfahren hätte vorbringen können, und nicht erst in der von ihm selbst insoweit provozierten Erinnerung (einschließlich einer gegebenenfalls notwendigen Erinnerungserwiderung, welche dann nämlich bereits im Kostenfestsetzungsverfahren als bloße Kostenreplik hätte ergehen können) gegen den antragsgemäß stattgebenden Kostenfestsetzungsbeschluss.
Eine von dem Erinnerungsführer beanspruchte ständige Rechtsprechung der Kostenkammern des SG Berlin dahingehend, dass in den Fällen, in denen der Antragsteller als Erinnerungsgegner (vorliegend: Anschlusserinnerungsgegnerin) auftritt, nur eine Verfahrensgebühr in Höhe der doppelten Mindestgebühr entsteht, ist so nicht nachvollziehbar (vgl. dazu auch schon SG Berlin vom 30. September 2010 - S 165 SF 6606/10 E -). Alleine aus dem Status des jeweiligen Verfahrensbeteiligten (Erinnerungsführer oder Erinnerungsgegner) als solchem kann nämlich zunächst gar keine Bewertung anhand der Billigkeitskriterien des § 14 RVG vorgenommen werden. Vielmehr kommt es € wie sonst auch € insbesondere auf die Beurteilung des Umfanges der entfalteten anwaltlichen Tätigkeit und deren Schwierigkeit an. Zwar ist diese regelmäßig unterdurchschnittlich (dazu weiter unten), was den Ansatz einer halben Mittelgebühr rechtfertigt, wenn der Bevollmächtigte (nur) eine Erinnerungsbegründung einreicht. Dabei kann es aber keinen Unterschied machen, wenn der - entsprechende - anwaltliche Aufwand in der Erarbeitung einer Erinnerungserwiderung besteht. Denn die Erinnerungsbegründung muss sich mit dem (jedenfalls teilweise) ablehnenden Kostenfestsetzungsbeschluss auseinandersetzen, die Erinnerungserwiderung sich in der Regel gleichermaßen inhaltlich gegen die Erinnerung verteidigen. Entsprechend hat im Übrigen die 165. Kammer gegenüber dem Erinnerungsführer bereits mit Beschluss vom 23. Februar 2010 - S 165 SF 2059/09 E - entschieden.
Grundsätzlich gehen die Kostenkammern des SG Berlin in mittlerweile ständiger Rechtsprechung vom Ansatz der halben Mittelgebühr der Nr. 3501 VV RVG für durchschnittliche Erinnerungsverfahren aus (z.B. Beschl. v. 11. Februar 2010, -S 164 SF 701/10 E-, Beschl. v. 23. Februar 2010, -S 165 SF 2059/09 E-, Beschl. vom 10. Mai 2010, -S 180 SF 1035/09 E-, Beschl. v. 15. Dezember 2010 - S 127 SF 1634/09 E € oder Beschl. v. 3. November 2010 - S 127 SF 3201/10 E -, unveröffentlicht). Der typische Fall eines Erinnerungsverfahrens ist dadurch gekennzeichnet, dass alle Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG unterdurchschnittlich sind. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit beschränkt sich regelmäßig auf das Abfassen einer Erinnerungsschrift oder einer Stellungnahme zur Erinnerung des Erinnerungsführers. Ein Mandantengespräch braucht nicht stattzufinden. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ist unterdurchschnittlich, denn es ist allein über die Frage zu befinden, in welcher Höhe die anwaltlichen Gebühren für die Vertretung in einem sozialgerichtlichen Verfahren zu bemessen sind. Auch ist der Sachverhalt begrenzt und leicht zu erfassen. Er braucht auch nicht erst aufgrund von Informationen des Mandanten ermittelt zu werden. Die Bedeutung der Angelegenheit ist begrenzt. Es steht lediglich ein Kostenerstattungsanspruch für Tätigkeiten des Rechtsanwalts im Raum, wobei die Kammer davon ausgeht, dass dieser einen höheren als den im Rahmen eines Kostenerstattungsverfahrens festgesetzten Betrag gegen seinen Mandanten nicht wird durchsetzen können. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers sind jedenfalls dann unterdurchschnittlich, wenn Leistungen nach dem SGB II bezogen werden. Ein besonderes anwaltliches Haftungsrisiko liegt normalerweise nicht vor.
Es ist weiter darauf hinzuweisen, dass der einschlägige Gebührentatbestand der Nr. 3501 VV RVG auch für die Vergütung in Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht, insbesondere in Verfahren nach § 86b Abs. 2 SGG, Anwendung findet. In diesem Kontext ist zu berücksichtigen, dass vor allem die Bedeutung der Angelegenheit für die Auftraggeber grundsätzlich nicht mit der Bedeutung in Beschwerdeverfahren, in denen die vorläufige Leistungsgewährung existenzsichernder Leistungen oder andere Sozialleistungen streitbefangen sein können, gleichgesetzt werden kann. Auch der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sind in solchen Verfahren regelmäßig, d.h. vorbehaltlich von Besonderheiten des Einzelfalles, welche hier aber nicht zu verzeichnen sind, deutlich größer als im Erinnerungsverfahren nach § 197 Abs. 2 SGG.
Dass der Gesetzgeber angesichts der aufgezeigten gravierenden Unterschiede von Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren beide gebührenrechtlich grundsätzlich gleich bewertet, kann die Kammer nicht erkennen. Vielmehr sollte der Ausgleich offensichtlich über § 14 Abs. 1 RVG vorgenommen werden. Auch der Hinweis auf Nr. 3500 VV RVG verfängt nicht. Denn hier findet eine Unterscheidung über die Höhe des Streitwerts statt, der für Erinnerungsverfahren € von Ausnahmen abgesehen € regelmäßig niedriger sein dürfte als in vorläufigen Rechtsschutzverfahren.
Zur regelmäßigen Höhe der Kosten eines Erinnerungsverfahrens wurde von den Kostenkammern des SG Berlin bisher kein €Musterbeschluss€ veröffentlicht. Es wurden allerdings neben den oben dargestellten folgende weitere Grundsätze im Einzelnen herausgearbeitet:
SG Berlin vom 23. Februar 2010 - S 165 SF 2059/09 E -:
€Den mit der Erinnerung geltend gemachten Ansatz einer doppelten Mindestgebühr hält die Kammer dagegen ebenfalls für nicht billig. Dieser käme allenfalls in Betracht, wenn sich die Erinnerungsgegnerin im Erinnerungsverfahren auf eine äußerst kurze Erinnerungserwiderung € etwa durch einen Verweis auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden Gründe des Kostenfestsetzungsbeschlusses - beschränkt hätte. Im vorliegenden Fall hat die Erinnerungsgegnerin dagegen im zweiseitigen Schriftsatz vom 30. September 2008 ausführlich zur Erinnerungsschrift vom 19. September 2008 Stellung genommen. Dies rechtfertigt zur Überzeugung des Gerichts im Ergebnis den Ansatz der halben Mittelgebühr.€
SG Berlin vom 30. September 2010 - S 165 SF 6606/10 E - :
€Vor diesem Hintergrund war jedenfalls im vorliegenden Einzelfall der entsprechende Ansatz des Urkundsbeamten einer Verfahrensgebühr knapp über der halben Mittelgebühr der Nr. 3501 VV RVG in Höhe von 52,50 EUR auch nach Auffassung der Kammer nicht unbillig, während der Ansatz des Erinnerungsführers einer doppelten Mindestgebühr angesichts des Umfanges der anwaltlichen Tätigkeit und deren Schwierigkeit hier nicht zu rechtfertigen ist. Denn die Bevollmächtigte der Erinnerungsgegnerin fertigte im, dem jetzigen Erinnerungsverfahren zugrundeliegenden Erinnerungsverfahren nicht nur die Erinnerungsschrift, sondern musste sich zusätzlich in der ausführlichen Erinnerungserwiderung - auf die dortige Anschlusserinnerung des jetzigen Erinnerungsführers - mit dem umfangreichen (vierseitigen) und rechtlich eingehenden Anschlusserinnerungsschriftsatz des jetzigen Erinnerungsführers auseinandersetzen.€
SG Berlin vom 6. Dezember 2010 - S 127 SF 6511/10 E -:
€Streitig sind nach dem Beschluss der 165. Kammer vom 13. April 2010 allein die Kosten der Anschlusserinnerung € Das Anschlusserinnerungsverfahren beschränkte sich auf den Schriftsatz des Erinnerungsführers vom 18. Dezember 2008. Eine Stellungnahme des Bevollmächtigten der Erinnerungsgegnerin erfolgte nicht.
Der Bevollmächtigte der Erinnerungsgegnerin bestimmte die Verfahrensgebühr nach Nr. 3501 VV RVG in Höhe der Mittelgebühr. € Danach ist vorliegend allenfalls der vom Erinnerungsführer angenommene Ansatz der doppelten Mindestgebühr, der rund einem Drittel der Mittelgebühr entspricht, billig.€
Für den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt ist festzustellen, dass nicht einmal die Umstände eines durchschnittlichen Erinnerungsverfahrens vorliegen. Zu Recht weist der Erinnerungsführer darauf hin, dass der Bevollmächtigte keine Erwiderung auf den Anschlusserinnerungsschriftsatz fertigte, der Umfang der Tätigkeit sich also auf die Kenntnisnahme der Anschlusserinnerung beschränkte. Angesichts dessen hält auch die Kammer einen weiteren Abschlag auf die Verfahrensgebühr für angemessen.€
SG Berlin vom 21. Juli 2011 - S 180 SF 4508/10 E -:
€Eine weitere Reduzierung der Verfahrensgebühr auf nur 30,- € hält die Kammer vorliegend nicht für angemessen. Dies ist nur dann der Fall, wenn nicht einmal die Umstände eines durchschnittlichen Erinnerungsverfahrens vorliegen, insbesondere wenn keine Erwiderung auf den Erinnerungsschriftsatz erfolgte, sich der Umfang der Tätigkeit sich also auf die Kenntnisnahme der Erinnerung beschränkte (vgl. z.B. den dem Erinnerungsführer bekannten Beschluss der 127. Kammer vom 6. Dezember 2010, -S 127 SF 6511/10 E-). Vorliegend hat der Bevollmächtigte neben der Kenntnisnahme der Erinnerung aber eine Erinnerungserwiderung verfasst (Schriftsatz vom 17. Juni 2008), so dass ein weiterer Abschlag von der halben Mittelgebühr nach Nr. 3501 VV RVG nicht vorzunehmen ist€.
Entsprechend dieser Grundsätze rechtfertigt sich der weitere Abschlag von der halben Mittelgebühr im Sinne des geltend gemachten Ansatzes der doppelten Mindestgebühr der Verfahrensgebühr für das Anschlusserinnerungsverfahren dadurch, dass die hiesige Erinnerungsgegnerin und dortige Anschlusserinnerungsgegnerin keine Erwiderung auf die Anschlusserinnerung abgeben musste.
Die Kostenentscheidung für das Erinnerungsverfahren beruht auf § 193 SGG. Die Kostentragungspflicht des Erinnerungsführers ergibt sich dabei trotz des Erinnerungserfolges aus Veranlassungsgesichtspunkten entsprechend der obigen Ausführungen (Seite 5, 2, Absatz).
Dieser Beschluss ist, auch hinsichtlich der Kostengrundentscheidung, unanfechtbar (§ 197 Abs. 2, § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG).
SG Berlin:
Beschluss v. 27.07.2011
Az: S 165 SF 6502/10 E
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