Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 11. März 2011
Aktenzeichen: 25 W 499/10

(OLG Hamm: Beschluss v. 11.03.2011, Az.: 25 W 499/10)

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Die weitere Beschwerde ist gemäß den §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 6 RVG zulässig.

Das Landgericht hat die weitere Beschwerde in der angefochtenen Entscheidung zugelassen. Sie ist auch fristgerecht (§§ 56, 33 Abs. 3 Satz 3, Abs. 6 Satz 4 RVG) innerhalb der zweiwöchigen Frist eingelegt worden. Die angefochtene Entscheidung ging dem Beteiligten zu 2) am 11.11.2010 zu. Die mit Schreiben vom 18.11.2010 eingelegte weiter Beschwerde erfolgte danach fristgerecht.

Ausnahmsweise sieht der Senat auch davon ab, die Sache zur Herbeiführung einer ordnungsgemäßen Nichtabhilfeentscheidung an das Landgericht zurückzugeben. Der Beteiligte zu 2) hat mit seiner weiteren Beschwerde keinen neuen Sach- und Streitstand eingeführt, den das Landgericht im Nichtabhilfeverfahren ergänzend hätte berücksichtigen müssen.

II.

Die weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Sie enthält keinen Rechtsfehler zu Lasten der Staatskasse, woraufhin sie vorliegend nur nachzuprüfen war (§ 33 Abs. 6 RVG i. V. m. §§ 546, 547 ZPO). Die Festsetzung der Gebühren zu Gunsten des Beteiligten zu 1) für erbrachte Beratungshilfe in zwei selbständigen Angelegenheiten weist Rechtsfehler nicht auf.

1.

Die Frage, in welchem Umfang dem Rechtsanwalt für die Beratungshilfe ein Gebührenanspruch erwächst, ist in der Rechtsprechung und Literatur äußerst unterschiedlich beantwortet worden. Maßgeblich für die Beantwortung dieser Frage ist der Begriff der Angelegenheit. Gem. § 2 Abs. 2, 6 BerHG wird die Beratungshilfe in "Angelegenheiten" gewährt. Nach § 44 RVG wird die Vergütung für die Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe nach dem RVG gewährt. Nach dem RVG richtet sich die Vergütung maßgeblich danach, wie viele verschiedene Angelegenheiten die Beratung umfasst hat. Da der Begriff der Angelegenheit im Beratungshilfegesetz nicht näher geregelt ist, ist nach einhelliger Auffassung auf die gebührenrechtlichen Vorschriften des RVG zurückzugreifen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.8.2008, Az: I-10 W 85/08; OLG Stuttgart, Beschluss vom 4.10.2006, Az: 8 W 360/06). Entscheidend für das Vorliegen einer Angelegenheit ist, ob ein gleichzeitiger Auftrag, ein gleicher Rahmen und ein innerer Zusammenhang gegeben sind.

2.

Bei der Ausfüllung dieser Kriterien werden insbesondere bei familienrechtlichen Beratungsgegenständen unterschiedliche Ansichten vertreten. So wird zum Teil vertreten, dass es sich insgesamt um eine einzige Angelegenheit handelt, gleichgültig, ob es um Trennungsunterhalt, Ehescheidung, Versorgungsausgleich, Vermögensauseinandersetzung, Kindesunterhalt, nachehelichen Ehegattenunterhalt, Sorgerecht, Umgangsrecht, Hausratsverteilung usw. geht, weil Ursprung der einheitliche Lebenssachverhalt des Scheiterns der Ehe sei (OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.3.2004, Az: 7 W 719/04).

Die andere Meinung betont die Selbstständigkeit und Verschiedenartigkeit der einzelnen Familiensachen und geht deshalb von verschiedenen Angelegenheiten aus, wobei innerhalb dieser Auffassung weiterhin differenziert wird teils nach Sachgruppen der Beratung (Ehegatten und Kindesunterhalt als eine Angelegenheit sowie Umgangsrecht als eine weitere, vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 20.9.2004, Az: 4 WF 164/04), teils danach unterschieden wird, ob die Beratung Regelungen für die Zeit vor Rechtskraft der Scheidung betrifft oder solche danach. Letztere Ansicht sieht in den Trennungs- und Scheidungsfolgen je eine Angelegenheit im Sinne des Gebührenrechts (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 4.10.2006, Az: 8 W 360/06). Eine weitere Ansicht (vgl. LG Düsseldorf, Beschluss vom 10.1.2007, Az: 19 T 361/06) geht hinsichtlich der verschiedenen Trennungsfolgen von verschiedenen Angelegenheiten aus. Gleiches soll nach dem OLG Düsseldorf (Beschluss vom 14.10.2008, Az: I-10 W 85/08) und OLG Frankfurt (Beschluss vom 12.08.2009, 20 W 197/09) auch dann gelten, wenn die Beratung nicht nur Trennung, sondern auch Scheidungsfolgen betrifft, die später im gerichtlichen Verbundverfahren geltend zu machen seien. Begründet wird diese Ansicht damit, dass § 16 Nr. 4 RVG, der die Scheidungssache und ihre Folgen im gerichtlichen Verbundverfahren gebührenrechtlich zu einer Angelegenheit zusammenfasst, mangels einer planwidrigen Regelungslücke nicht auf die vorgelagerte außergerichtliche Beratungshilfe angewendet werden könne. Da die Diskussion um den Begriff der Angelegenheit bereits zu § 7 Abs. 3 BRAGO geführt wurde und der Gesetzgeber auf eine klarstellende Regelung im § 16 RVG verzichtet hat, könne nicht mehr von einer planwidrigen Regelungslücke ausgegangen werden.

3.

Im vorliegenden Fall kann die Frage, ob § 16 RVG für die außergerichtliche Beratungshilfe in Scheidungs- und Folgesachen Anwendung findet, dahin stehen. Für den hier interessierenden Fall der außergerichtlichen Beratung von Trennungsfolgen schließt sich der Senat dem Landgericht an, wonach im Rahmen der Beratungshilfe für die Trennung hinsichtlich deren Folgen von verschiedenen Angelegenheiten auszugehen ist. Denn dass im anwaltlichen Gebührenrecht die Scheidung mit den Folgesachen zu einer Angelegenheit zusammengefasst werden (§ 16 Abs. 4 RVG), legt eine Angleichung für die Trennungsfolgen nicht nahe. § 16 Abs. 4 RVG erfasst nur den Fall des Scheidungsverbunds (Hartmann, Kostengesetze (2009), § 16 RVG Rn 6), in welchem verschiedene Folgesachen in einem Verfahren verhandelt und - abgesehen von Fällen der Abtrennung - entschieden werden. Ein gewisser finanzieller Ausgleich für diesen Umstand stellt im anwaltlichen Gebührenrecht der gem. § 22 Abs. 1 RVG aufaddierte Gegenstandswert dar, ein Korrektiv das im Beratungshilferecht keine Rolle spielt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.08.2009, 20 W 197/09, zitiert nach juris). Eine unbewusste Regelungslücke im Beratungshilferecht als Voraussetzung für eine entsprechende Anwendung des § 16 Nr. 4 RVG bei den Trennungsfolgen kann nicht angenommen werden (vgl. dazu auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.08.2009, 20 W 197/09, zitiert nach juris.).

Neben dieser gesetzestechnischen Begründung überzeugt diese Auffassung auch deswegen, weil die abweichende Betrachtung, dass sämtliche mit der Trennung zusammenhängenden familienrechtlichen Fragen eine Angelegenheit seien, den Begriff des "inneren Zusammenhanges" überspannt. Dabei bleibt unberücksichtigt, dass der Beratungsbedarf nur anlässlich der Trennung verbunden ist und die einzelnen Trennungsfolgen völlig unterschiedliche Lebenssachverhalte zum Gegenstand haben können.

Abschließend ist darauf zu verweisen, dass die Gebühren für die Beratung zu dem gleichzeitig von dem Rechtsanwalt zu übernehmenden vollen Haftungsrisiko außer Verhältnis stehen. Die Sozialleistung der Beratungshilfe ist zumindest im Familienrecht nahezu vollständig auf die Anwaltschaft übertragen. Die Möglichkeit der Gewährung der Beratungshilfe durch das Amtsgericht ist durch die Zuweisung dieser Aufgabe an den Rechtspfleger praktisch ohne Bedeutung. Deshalb erscheint es angemessen, wenn die ohnehin schon geringe Vergütung nicht durch eine vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich vorgesehene Ausweitung des gebührenrechtlichen Begriffs der "Angelegenheit" noch weiter reduziert wird.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 56 Abs. 2 RVG.






OLG Hamm:
Beschluss v. 11.03.2011
Az: 25 W 499/10


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