Verwaltungsgericht Potsdam:
Beschluss vom 15. Dezember 2009
Aktenzeichen: 3 L 314/09

(VG Potsdam: Beschluss v. 15.12.2009, Az.: 3 L 314/09)

Die Vollstreckung eines Beitreibungsbescheids gem. § 9 Abs. 3 BbgRAVG setzt voraus, dass dem Schuldner zuvor der Beitreibungsbescheid im Original gem. §§ 166 ff. ZPO zugestellt wurde und eine Frist von zwei Wochen seit Zustellung verstrichen ist. Die Zwangsvollstreckung beginnt mit der Zustellung gem. §§ 191 ff. ZPO einer Ausfertigung des Beitreibungsbescheids mit Vollstreckbarkeitsbescheinigung an den Schuldner.

Tenor

1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnungaufgegeben, die Zwangsvollstreckung aus dem mit einerVollstreckbarkeitserklärung versehenen Beitreibungsbescheid vom 12.Mai 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2009vorläufig einzustellen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 6.154,35 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat Erfolg.

Der Antrag ist zulässig. Statthafte Antragsart ist § 123 Abs. 1 VwGO.

Da der Antragsteller in seiner Antragsschrift vom 15. Juni 2009 vollumfänglichen Rechtsschutz gegen rechtswidrige Vollstreckungsmaßnahmen des Antragsgegners begehrt, sind seine Anträge insgesamt sinngemäß dahingehend auszulegen, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Zwangsvollstreckung aus dem mit einer Vollstreckbarkeitserklärung versehenen Beitreibungsbescheid vom 12. Mai 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2009 vorläufig einzustellen. Dass er einen solchen Antrag nur hilfsweise unter Punkt 1 c) der Antragsschrift gestellt hat, ist insoweit unerheblich (§ 88 VwGO).

Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei dem vorliegenden Beitreibungsbescheid um einen Verwaltungsakt handelt (zum VA-Charakter vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juli 2007, Az. OVG 12 S 40.07) und insoweit vorrangig Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 i. V. m. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 123 Abs. 5 VwGO zu gewähren sein könnte. § 9 Abs. 3 des Brandenburgischen Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes (BbgRAVG) begründet nämlich eine Vollstreckungsmöglichkeit von Verwaltungsakten einer öffentlichen Körperschaft (§ 1 Abs. 1 BbgRAVG) eigener Art. Gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 BbgRAVG werden u. a. rückständige Beiträge nach den Vorschriften beigetrieben, die für die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten. Dabei kann offen bleiben, ob dem Antragsteller für sein Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO i. V. m. § 9 Abs. 3 Satz 1 BbgRAVG oder lediglich der Rechtsbehelf der Erinnerung nach §§ 732, 766 ZPO i. V. m. § 9 Abs. 3 Satz 1 BbgRAVG zur Verfügung stünde. In beiden Fällen besteht die Möglichkeit, die Zwangsvollstreckung durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung vorläufig einzustellen (vgl. § 769 Abs. 1 ZPO bzw. §§ 732 Abs. 2, 766 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Insoweit ist § 80 Abs. 5 VwGO auf Grund der spezialgesetzlichen Regelung des Verweises im Rahmen der Vollstreckung auf die Vorschriften von Urteilen in bürgerlichen Rechtstreitigkeiten nach § 9 Abs. 3 BbgRAVG ausnahmsweise nicht vorrangig. Effektiverer und umfassender Rechtsschutz besteht in diesen Fällen im Rahmen des § 123 Abs. 1 VwGO.

Die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs ergibt sich im Fall der Vollstreckungsabwehrklage aus § 9 Abs. 3 Sätze 1 u. 4 BbgRAVG. Gleiches gilt nach Auffassung der Kammer für den Fall der Erinnerung nach §§ 732, 766 ZPO. Zwar regelt § 9 Abs. 3 BbgRAVG ausdrücklich nur den Verwaltungsrechtsweg für den Fall der Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO. Es wäre jedoch eine sinnwidrige Rechtswegspaltung (vgl. hierzu die Konzentrationswirkung des § 17 GVG), den ordentlichen Rechtsweg vorliegend allein für die Erinnerung nach §§ 732, 766 ZPO anzunehmen. Nach den Gesetzesmaterialien zu § 9 Abs. 3 BbgRAVG (vgl. Landtags-Drucksache 2/1234 S. 28 zu § 9) entspricht die Vollstreckung der Beitragsbescheide nebst Zuschlägen und Kosten § 84 Bundesrechtsanwaltsordnung, der die Vollstreckung von Bescheiden der Rechtsanwaltskammer gesetzlich regelt. § 84 Abs. 3 Satz 2 BRAO ist insoweit eine dem § 9 Abs. 3 Satz 4 BbgRAVG inhaltlich vergleichbare Vorschrift, nach der der Rechtsweg einheitlich bei den Zivilgerichten liegt. Diese Einheitlichkeit muss auch im Rahmen von § 9 Abs. 3 BbgRAVG gelten.

Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist auch begründet.

Der erforderliche Anordnungsanspruch ist gegeben, da die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vorliegen.

8Gemäß § 9 Abs. 3 BbgRAVG werden rückständige Beiträge, Säumniszuschläge und Zinsen auf Grund des von dem Vorsitzenden des Vorstandes ausgestellten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen Bescheides nach den Vorschriften beigetrieben, die für die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten. Ein zivilgerichtliches Urteil wird vollstreckt, indem zunächst das Urteil in einer nach § 317 Abs. 4 ZPO erstellten Ausfertigung dem Vollstreckungsschuldner von Amts wegen (§§ 166 ff. ZPO) zugestellt wird. Danach wird die Zwangsvollstreckung gemäß § 724 Abs. 1 auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt. Gemäß § 750 Abs. 1 ZPO darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben, da der Antragsgegner den Beitreibungsbescheid (dieser ist hier mit dem zivilgerichtlichen Urteil gleichzusetzen) nicht im Original (oder Originalausfertigung) dem Antragsteller vorab gesondert gemäß §§ 166 ff ZPO zugestellt hat. Nach § 9 Abs. 3 Satz 2 BbgRAVG darf die Zwangsvollstreckung dann auch erst zwei Wochen nach Zustellung des vollstreckbaren Bescheides beginnen. Erst wenn der Schuldner innerhalb dieser Frist der Zahlungsaufforderung nicht nachgekommen ist, kann ihm eine Bescheidsausfertigung zugestellt werden, auf der eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung (anstelle der Klausel gemäß § 750 ZPO) enthalten ist. Dies entspricht auch den Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen im Rahmen des § 84 BRAO, auf dem die Gesetzesmaterialien (a. a. O.) zu § 9 Abs. 3 BbgRAVG verweisen, wonach der Titel aus zwei Teilen besteht. Zum einen ist die Zahlungsaufforderung Mahnung und zugleich auch vollstreckbarer Titel. Kommt der Schuldner der Zahlungsaufforderung nicht nach, setzt der Schatzmeister auf diese die Vollstreckungsklausel, das heißt, er bescheinigt auf der Zahlungsaufforderung, dass diese für vollstreckbar erklärt wird. Dieser Vollstreckungstitel muss dem Schuldner vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt werden (§§ 84 Abs. 2, 229 BRAO). Die Möglichkeit, dass die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden darf, wenn der Titel wenigstens gleichzeitig zugestellt wird (§ 750 Abs. 1 ZPO), ist im Interesse des Schuldners ausgeschlossen. Damit ihn die Vollstreckung nicht unvermutet trifft, verbleibt ihm zwischen Zustellung und frühestmöglichem Beginn der Beitreibung in Anlehnung an § 798 ZPO eine Wartefrist von zwei Wochen, innerhalb derer er durch die Zahlung die Zwangsvollstreckung abwenden kann (Feuerich/Weyland/Vossebürger, Kommentar zur Bundesrechtsanwaltsordnung, 7. Aufl., München 2008, Rdnr. 5 zu § 84).

Allerdings durfte € entgegen der Auffassung des Antragstellers € der Antragsgegner die mit der Vollstreckbarkeitsbescheinigung versehene Ausfertigung des Beitreibungsbescheides als beglaubigte Abschrift (wie vorliegend geschehen) dem Antragsteller mittels einer Gerichtsvollzieherin zustellen (§ 750 Abs. 1, §§ 191 ff. ZPO). Zugestellt, d. h. an den Schuldner als Zustellungsadressaten übergeben, wird in der Regel nicht die Urschrift des Schriftstücks, sondern eine beglaubigte Abschrift. Hingegen muss das nach § 750 Abs. 1 ZPO zuzustellende Schriftstück selbst eine Urschrift oder eine diese im Rechtsverkehr ersetzende Ausfertigung (vgl. § 47 BeurkG) der öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde sein. Das erschließt sich nicht unmittelbar aus § 192 Abs. 2 ZPO und § 193 Abs. 1 ZPO (welche hier auf Grund des § 750 Abs. 1 S. 2 anwendbar sind). Denn diese Vorschriften regeln nur die Art und Weise der Bekanntgabe des Schriftstücks (vgl. § 166 Abs. 1 ZPO), nicht aber dessen Qualität als Urschrift, Ausfertigung, beglaubigte oder einfache Abschrift (Hüßtege in Thomas/Prutzow ZPO 26. Auflage, § 166 Rn. 5). Dass dem Gerichtsvollzieher die Urschrift oder eine diese ersetzende Ausfertigung des zuzustellenden Schriftstücks vorliegen muss, ergibt sich vielmehr aus dem Verfahrensrecht, also § 750 Abs. 1 ZPO und § 317 Abs. 1 ZPO. Das Zustellungserfordernis in § 750 Abs. 1 ZPO, das entsprechend auch für vollstreckbare notarielle Urkunden gilt, soll gewährleisten, dass sich der Schuldner anhand der ihm zugestellten Urkunden zuverlässig über die Umstände der bevorstehenden Zwangsvollstreckung informieren kann (BayObLG, Entscheidung vom 29.12.2004 - 2 Z BR 228/04 -). Diesem Interesse wird auch damit gedient, dass der Antragsteller eine beglaubigte Abschrift der mit der Vollstreckbarkeitsbescheinigung versehenen Ausfertigung erhält (anders wohl nach der früheren Rechtslage § 170 ZPO a. F.).

Da die Vollstreckung nach den Vorschriften der ZPO rechtswidrig erfolgte, kann offenbleiben, ob § 9 Abs. 3 BbgRAVG überhaupt inhaltlich für die Vollstreckung auf die Vorschriften für die Vollstreckung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten verweisen darf, oder ob insoweit nicht vorrangig das im öffentlichen Recht auch für öffentliche Körperschaften, die wie hier der Landesaufsicht unterliegen (vgl. § 19 BbgRAVG i. V. m. § 1 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz - VwVGBbg -) für die Vollstreckung von Verwaltungsakten maßgebliche VwVGBbg Anwendung finden muss. Die Gesetzesmaterialien zu § 9 Abs. 3 BbgRAVG setzen sich damit nicht auseinander und verweisen lediglich auf § 84 BRAO, der zwar die Vollstreckung nach bürgerlichem Recht regelt, dann aber auch folgerichtig die Zuständigkeiten der Zivilgerichte annimmt.

Offenbleiben kann ferner auch, ob der Antragsgegner als Vorsitzender des Vorstandes des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte als Vollstreckungsbehörde im Bescheidkopf des Beitreibungsbescheides hätte genannt werden müssen und ob der Antragsgegner überhaupt die erstmalige Festsetzung von Säumniszuschlägen und Zinsen verbunden mit der Hauptforderung in dem Beitreibungsbescheid vornehmen durfte.

Der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsgrund ist gegeben, da dem Antragsteller nach der Zustellung des mit der Vollstreckbarkeitsbescheinigung versehenen Beitreibungsbescheides die Zwangsvollstreckung droht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht hat der Streitwertberechnung die Höhe der zu vollstreckenden Gesamtkosten zugrunde gelegt und das Interesse des Antragstellers an der vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung in Anlehnung an Nr. 1.6.1. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (GewArch 2005, S. 67) mit ¼ der Gesamtsumme der noch offenen Beträge bewertet.






VG Potsdam:
Beschluss v. 15.12.2009
Az: 3 L 314/09


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/70d04a514fe3/VG-Potsdam_Beschluss_vom_15-Dezember-2009_Az_3-L-314-09




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share