Oberlandesgericht Braunschweig:
Urteil vom 2. Mai 2012
Aktenzeichen: 3 U 120/08

(OLG Braunschweig: Urteil v. 02.05.2012, Az.: 3 U 120/08)

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Teilurteil des Landgerichts Göttingen vom 21.08.2008 wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungsrechtszugs zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 40.878,60 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger nehmen den Beklagten aufgrund dessen Tätigkeit in dem Konzern der sog. G. Gruppe auf Schadensersatz in Anspruch.

Am 18.12.1995 und am 06.12.1996 zeichneten die Kläger Beteiligungen als atypisch stille Gesellschafter an der G. Beteiligungs-AG, die Bestandteil eines sog. "Steiger-Modells" war. Wegen der Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Kopien der Zeichnungsscheine (Anlage K 3) Bezug genommen. Diese Beteiligungen sind nach der Insolvenz der wesentlichen Konzerngesellschaften wertlos geworden.

Die Kläger gehen davon aus, dass die Beteiligungsmodelle der G. Gruppe von den verantwortlichen Personen von vornherein so konzipiert gewesen seien, dass die Beteiligungsmodelle lediglich der persönlichen Bereicherung der "Hintermänner" dienten, während die Anleger ihr Geld praktisch zwangsläufig verlieren mussten. Es handele sich um ein konzeptionsbedingt nicht tragfähiges Schneeballsystem.

Denn die Emissions- sowie die laufenden Verwaltungskosten hätten das Einlagevolumen, insbesondere wegen der im Konzernverbund zwischen den einzelnen Unternehmen der G. Gruppe zu zahlenden Provisionen, so weit aufgezehrt, dass für wertschaffende Investitionen, die eine Anlagerendite hätten erwirtschaften können, kein Raum gewesen sei. Zur Substantiierung dieser Thesen haben die Klägervertreter ein umfangreiches Zahlenwerk erstellt, das wesentlich höhere als die prospektierten Emissionskostenquoten und demzufolge deutlich geringere Investitionsquoten darlegen soll.

Hinzu komme, dass die Verantwortlichen auch die verbliebenen Einlagegelder nicht bestimmungsgemäß verwandt hätten. Vielmehr sei entgegen den Angaben in den Emissionsprospekten eine risikogestreute Investitionspolitik zu keiner Zeit tatsächlich geplant gewesen. Investitionen in konzernfremde Unternehmen hätten vielmehr erst in einer weit in der Zukunft liegenden "Phase Zwei" getätigt werden sollen (s. dazu Anlage K 88).

Stattdessen sei es dem inneren Führungszirkel ausschließlich darum gegangen, die G. Gruppe in einen Allfinanzkonzern umzugestalten. Die in diesem Zusammenhang zur Erlangung einer Vollbanklizenz entfalteten Tätigkeiten hätten Verluste in dreistelliger Millionenhöhe und (neben weiteren gescheiterten Vorhaben wie ein Börsengang, der Einstieg in das Versicherungsgeschäft sowie das Engagement bei dem Fußballclub Berlin) letztlich den schon Ende 1998 besiegelten finanziellen Niedergang der G. Gruppe bewirkt. Dieser sei jedoch über einen längeren Zeitraum dadurch vertuscht worden, dass die im "Steigersystem" in den früheren Stufen beteiligten Gesellschaften nach ihrem Scheitern mit Gesellschaften auf höheren Stufen verschmolzen wurden.

Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die gegen den Beklagten zu 1) gerichtete Klage durch Teilurteil abgewiesen, soweit sich diese nicht auf dessen Gesellschafterhaftung nach §§ 278 Abs. 2 AktG, 161 Abs. 2, 128 HGB bezüglich der insolventen G. Gruppe KGaA stützt.

Zur Begründung hat es ausgeführt, dass Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne verjährt seien. Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss schieden aus, weil die Kläger nicht dargetan hätten, dass der Beklagte, der an den Vertragsverhandlungen nicht beteiligt gewesen sei, ihnen gegenüber besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen habe.

Die vom BGH in ständiger Rechtsprechung formulierten tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Haftung aus § 826 BGB im Zusammenhang mit der Zeichnung gesellschaftsrechtlicher Beteiligungen lägen nicht vor. Da die Folgebeteiligungen von der vollständig unterrichteten Ursprungsgesellschaft abgeschlossen seien, komme es insoweit nur auf den Zeitpunkt der Ursprungsbeteiligung an. Diesbezüglich fehle es an klägerischem Vortrag, welche Prospekte oder sonstigen Tatbeiträge des Beklagten die Anlageentscheidungen der Kläger beeinflusst hätten. Die Fehlerhaftigkeit oder Unvollständigkeit eines solchen Prospekts, etwa hinsichtlich der dort wiedergegebenen Emissionskostenquote, der Investitionsgrundsätze oder konzeptionsbedingter Belastungen sei ebenso wenig dargelegt wie eine Ursächlichkeit solcher etwaigen Fehler für den Entschluss der Kläger, die Beteiligung zu zeichnen. Daneben sei auch ein vorsätzliches sittenwidriges Handeln des Beklagten nicht erkennbar.

Das gelte auch für eine strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beklagten, so dass aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 264a StGB oder § 263 StGB folgende Ansprüche ebenfalls nicht gegeben seien.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger, die das landgerichtliche Urteil als rechtsfehlerhaft erachten und geltend machen, dass die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigten. Insoweit vertiefen und erweitern sie ihren erstinstanzlichen Vortrag und halten dies insgesamt für gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zulässig, da die erst im Verlauf des weiteren Verfahrens mögliche Sichtung der umfangreichen Akten des Insolvenzverwalters Prof. R. zusätzliche Erkenntnisse zu Tage gefördert hätten, deren Erlangung ihnen zuvor nicht möglich gewesen sei.

Aus folgenden Umständen ergebe sich, dass die geltend gemachten Schadensersatzansprüche der Kläger auf deliktischer Grundlage gegeben seien, weil das Verhalten des Beklagten nicht nur den Tatbestand des Betrugs sowie des Kapitalanlagebetrugs gemäß §§ 263, 264a StGB (in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB) darstelle, sondern auch als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Sinne von § 826 BGB.

Im Einzelnen:

Der Beklagte sei Mitglied der Leitungsgruppe der G. Gruppe gewesen und habe darin diverse Leitungspositionen wahrgenommen. Er habe so die Gesamtentwicklung eigenverantwortlich mitbestimmen können und in großem Umfang durch eine unmittelbare oder mittelbare wirtschaftliche Beteiligung an den Gesellschaften partizipiert. Er sei vom Mitarbeiter der Rechtsanwalts- und Steuerkanzlei Z. und Partner sowie Aufsichtsrat der D. eG in den Kreis der Konzernverantwortlichen und Konzeptanten aufgestiegen und der Hauptverantwortliche für die steuerrechtliche Einbettung der Anlagesysteme und die steuerrechtliche Abwicklung der Tätigkeiten sämtlicher Gesellschaften der Gruppe gewesen. Sein Wirken lasse sich nicht anhand einzelner Tätigkeiten, sondern nur in einer Gesamtbetrachtung messen. Er habe sich selbst als Konzeptionär angesehen, wie schriftliche Äußerungen gegenüber dem Finanzamt G. zeigten.

In der Zeit vom 01.07.93 bis 31.12.95 als Vorstand der X. AG habe der Beklagte umfassende Kenntnisse von deren Anlagesystemen und Verträgen erlangt. Dabei habe er auch über den Umgang mit Einzelproblemen zu entscheiden gehabt. Durch die Befassung mit dem Vertriebsrahmenvertrag vom 17.06.91, dem Marketing-Management-Vertrag vom 17.06.91, dem Prospektkonzeptions- und Betreuungsvertrag vom 03.09.91, den Verträgen zur Vermittlung von stillen Gesellschaftern mit der L. AG und der G. AG und sonstigen Aufwendungen verursachenden Verträgen sei dem Beklagten die Gefahr umfangreicher Stornierungen bewusst geworden. Er habe deshalb gewusst, dass diese Verträge zu einer erheblichen Belastung mit Leistungen und Provisionen für stornierte Beteiligungen geführt.

Der Beklagte habe anfangs auch die Platzierung der G. AG geleitet, deren Vorstand er in der Zeit vom 01.01. bis 12.07.97 war, wodurch er dort in gleicher Weise Kenntnisse gehabt und leitend gewirkt habe wie zuvor bei der X. AG. Er habe zum Beispiel das Engagement bei dem Fußballclub Berlin und bei der Z & Co. eingeleitet.

Als Vorsitzender des Aufsichtsrats der G. AG in der Zeit vom 12.07.96 bis 31.12.97 habe der Beklagte an der Weiterführung der Gesellschaft mitgewirkt, sei über die Übertragung der €steigenden€ Beteiligungen in das Segment VII der S. AG unterrichtet worden und habe den Vermittlungsvertrag genehmigt. Er habe auch vom Verhältnis von Einmal- zu Rateneinlagen gewusst. Seine zentrale Rolle zeige sich daran, dass er geplante Verschmelzungen der G. AG auf die T. KGaA und die Holding AG sowohl im Aufsichtsrat als auch im Vorstand der G. AG erörtert habe. Überhaupt habe sich der Beklagte auch in die Vorstandstätigkeit eingemischt und zu den fünf Konzeptanten gehört.

Schon als Vorstand der T. Steuerberatungs-AG in der Zeit von Juni 1992 bis Ende 1994 habe der Beklagte aufgrund deren Aktivitäten im Bereich der Entwicklung steuerbegünstigter Anlagekonzepte die Emissionsprogramme der S. AG kennengelernt. Die T. AG sei für die L. AG, die S. II AG, die daraus umfirmierte X. AG, die G. AG, die D. und andere Gesellschaften der Gruppe tätig gewesen. Mitte 1992 habe der Beklagte auch selbst einen Anteil von 4,9% an der T. AG erworben. Mitte 1994 habe dann die Kanzlei die rechtliche und Anfang 1995 auch die steuerliche Konzeption übernommen. In der sodann zur Vermögens- und Finanzholding AG umfirmierten T. AG sei der Beklagte vom 01.07.95 bis 04.07.97 Aufsichtsratsvorsitzender gewesen. Auch seinen Anteil von 4,9% habe er behalten. Über diese Holding hätten die Konzeptanten die gesamte G. Gruppe geleitet. Nach Umwandlung zur KGaA sei er als persönlich haftender Gesellschafter mit einer Quote von 9,82% zur Vertretung und Geschäftsführung befugt gewesen. Ende Januar 1999 sei er dann bis 2004 Geschäftsführer der G.-GmbH geworden, der von da an einzigen persönlich haftenden Gesellschafterin der Holding KGaA. Insoweit sei nur seine persönliche Haftung beseitigt worden, an seinem Aufgabenbereich habe sich nichts geändert.

Der Beklagte habe zusammen mit den anderen Konzeptanten mit der Holding KGaA die Entwicklung des gesamten Konzerns der G. Gruppe geleitet. Dabei seien die meisten Tätigkeiten der Holding KGaA für verschiedene Gesellschaften durch die Beschäftigten meist parallel in Personalunion erfolgt. Ein engerer Zirkel habe sich mit allen gruppenrelevanten Fragen befasst. Die einzelnen Gesellschaften hätten die Planungen dieses Zirkels als bloß Ausführende vollzogen und die erforderlichen Verträge geschlossen. So sei der Beklagte Mitte 1996 für die Durchführung der Umsatzsteuerverrechnungen verantwortlich gewesen, obwohl er damals lediglich Aufsichtsratsvorsitzender der Holding AG gewesen sei. Seine übergeordnete Zuständigkeit könne deshalb nur auf seine herausragende Position im Leitungsgefüge zurückzuführen sein. Der Beklagte sei auch als Gesellschafter der G.-GmbH und als atypisch stiller Gesellschafter der Holding KGaA an deren jeweiligem Ergebnis beteiligt gewesen.

Schließlich sei der Beklagte an der Kanzlei mit 4,9% beteiligt gewesen. Diese habe für die L. AG, die X. AG, die G. AG, die S. AG, die D. und weitere Gesellschaften die rechtlichen Konzeptionen der Gesellschaften selbst sowie die allgemeine Rechts- und Steuerberatung, diese auch gegenüber Einzelanlegern, übernommen. Ab 01.01.95 habe die Kanzlei durch Vertrag die rechtliche und steuerrechtliche Konzeption aller Beteiligungsprogramme von der S. AG gegen Honorar übernommen. Mit Einbringung der Kanzlei in die B-Treuhand Dipl.-Kfm. Z. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH 1996 sei diese Tätigkeit auf die Treuhand GmbH übergegangen. Auch an dieser habe der Beklagte einen Anteil von 4,9% gehalten und mit der Gesellschaft einen Beratervertrag geschlossen. Bei der durch mehrfache Umfirmierung 1997 aus der Gesellschaft entstandenen T. KGaA sei er als Aufsichtsrat bis 15.12.97 tätig gewesen.

Der Beklagte habe vor allem ab Januar 1991 die eigenverantwortliche Leitung der Steuerabteilung der gesamten G. Gruppe zusammen mit einem Herrn E. übernommen. Daneben sei der Beklagte als Aufsichtsratsmitglied der D. eG und ab 1994 der daraus entstandenen D. AG sowie von 2001 bis 2003 als Aufsichtsratsvorsitzender der S. AG tätig gewesen.

Von Beginn seiner Arbeit innerhalb der G. Gruppe sei der Beklagte für deren sämtliche Steuererklärungen und Jahresabschlüsse zuständig gewesen. In dieser Rolle habe er dem vorläufigen steuerlichen Ergebnis der S. AG für das Jahr 1992, das bei minus 2,4 Mio. DM gelegen habe, entnommen, dass ein Erfolg bei der ersten Emission der S. AG nicht mehr ohne die Eröffnung anderer Einnahmequellen möglich gewesen sei. Auch von einem Liquiditätsengpass aufgrund von Steuernachforderungen im Jahr 1995 habe der Beklagte gewusst.

Der Beklagte sei darüber hinaus bereits seit 1990 Mitglied der sog. Top 20-Runde, seit 1991 der Top 11- und seit Juni 1992 der Top 5- Runde gewesen. Bei der Top 5-Runde habe es sich um das eigentliche Leitungsorgan der G. Gruppe, ihren innersten Führungszirkel gehandelt. Die Top-20-Runde habe mehr dem informellen Informationsaustausch innerhalb der Gruppe gedient, die Top-11-Runde habe sich aus Geschäftsführern und Vorständen zusammengesetzt und sich weniger mit Detailfragen beschäftigt als vielmehr mit den wesentlichen Geschäftsvorgängen. Sie habe die Leitung durch die Konzeptanten organisatorisch umgesetzt und der Koordination und Informationsverteilung gedient. Die Top 5-Runde habe umfassende Entscheidungsbefugnis für die gesamte G. Gruppe gehabt und die Vorstände und Aufsichtsräte der einzelnen Gesellschaften dominiert. Die Top-5-Runde habe zum Beispiel 1992 ein einheitliches Werbekonzept der Gruppe und den Abschluss der Vertriebsverträge der X. AG mit der S. AG beschlossen. Sie habe sich auch mit der Unternehmensplanung befasst. Dabei sei die Runde schon 1992 auf die Schwierigkeiten mit den ratierlichen Ausschüttungen aufmerksam geworden und habe mögliche Lösungswege angedacht.

Eine Information der zentralen Leitungsebene habe es über den sog. Management Informations Service (MIS), die Statistikauswertung der D. eG/AG und Liquiditätsübersichten gegeben. Die Informationen seien ständig fortgeschrieben worden. Der Beklagte habe diese direkt erhalten und daher aufgrund seines Fachwissens das Scheitern des Beteiligungssystems frühzeitig erkannt.

Bereits im Juli 1991 hätten die für die Unternehmensplanungen verantwortlichen Geschäftsführer der Interpart GmbH mitgeteilt, dass kein Vertrag die prospektierten Ergebnisse erreiche, weil die Provisionen und Gesellschafter-Verwaltungskosten zu hoch seien. Da dies in die Top-5-Runde gegeben worden sei, hätten der Beklagte und die anderen Konzeptanten frühzeitig Kenntnis davon erlangt.

Die Kläger halten die Unternehmensplanung im Emissionszeitraum von 1992 bis 1995 aus folgenden Gründen für evident falsch:

Ein Betrag von 98,7 Mio. DM sei zu Unrecht als Ertrag eingestellt worden. Die Konzeptions- und Marketinggebühren seien entgegen der Annahme der Planung nur teilweise von der Frage abhängig gewesen, ob der Vertrag später storniert würde. Der Beklagte habe als Vorstand der X. AG mit dem Werbevertrag die Kosten um ein weiteres Prozent erhöht. Die sofort fälligen Emissionskosten hätten nahezu das gesamte anfänglich vorhandene Kapital verbraucht. Dies habe zu fast 100%igen Verlustzuweisungen geführt, während die späteren Ratenzahlungen infolge der hohen Stornoquoten - bei denen zudem von Auseinandersetzungsforderungen abgesehen worden sei - kein Vermögen hätten aufbauen können. Von dem Verzicht habe der Beklagte gewusst. Denn er habe die Information mit Schreiben vom 31.05.95 erhalten. Ebenso seien ihm die Höhe der Stornoquoten und deren Auswirkungen bekannt gewesen. Nach der Grundkonzeption, wonach die Provision für die Vermittlung der Anleger bei der L. AG unbedingt anfallen sollte, habe die X. AG das Risiko der Stornierungen durch €Steiger€ selbst voll tragen müssen. Dabei sei die Zeichnungssumme infolge von Stornierungen bis 1994 von 836 Mio. auf 517 Mio. DM gefallen.

Bei derartigen Fehlleistungen könne von einer Unternehmensplanung keine Rede sein. Das beweise schon die Tatsache, dass die Kapitalisierungswerte aller vier aufeinanderfolgenden Gesellschaften (L. AG, X. AG, G. AG und Segment VII der S. AG) ausweislich der €Sparpläne€ gleich gewesen seien. Es habe sich augenscheinlich gar nicht um reale, sondern um willkürlich gewählte Werte gehandelt. Die Verzinsung sei bei einer Laufzeit der Beteiligungen von 10 bis 22 Jahren mit 8,5 bis 9,5%, über 22 Jahren wieder sinkend, einfach angenommen worden. Der Vertrieb sei mit diesen Werten geschult worden. Die Ertragserwartungen seien mit 7 bis 12% bzw. 7 bis 15% (Einmaleinlagen) in den zur Verfügung gestellten Folien angegeben gewesen. Sie hätten sich als falsch erwiesen, weshalb die Kapitalisierungswerte der X. AG 1994 - wiederum willkürlich - überarbeitet worden seien. Eine Senkung der Entnahmen auf 8% sei erprobt und die Änderung der Tarife erwogen, letztlich aber nicht durchgeführt worden. Durch eine Notiz vom 04.11.94 sei belegt, dass der Beklagte die Übernahme der falschen Berechnungsdaten in die Werbematerialien angeordnet habe.

Die Leitungsgruppe habe versucht, durch Manipulation der berechnungsrelevanten Werte wenigstens die theoretische Plausibilität herzustellen. Der E. & Y. Consulting GmbH sei deswegen bei einer Gutachtenerstellung im Jahr 1994 nicht mitgeteilt worden, dass die Werte fiktiv gewesen seien.

Das Ergebnis des Gutachtens sei jedenfalls verheerend gewesen: Die Renditeannahmen seien als teilweise unrealistisch eingestuft worden. Denkbar seien auch bei optimistischer Betrachtung durchschnittlich 12%. Das Gutachten habe dem Beklagten vorgelegen. Er sei auch zusammen mit S. Bearbeiter der Unternehmensplanungen für die X. AG 1994/95 gewesen. Er müsse deshalb vollständige Detailkenntnis von der fehlenden Tragfähigkeit des Beteiligungsmodells gehabt haben. In seiner eigenen Stellungnahme vom 09.08.95 räume er ein, dass die Abschläge für Stornierungen zu gering angesetzt gewesen seien.

Die Kläger behaupten, die Angaben in den Emissions- und Werbeunterlagen hätten nie auf diesen Planungen beruht, da keine Renditen darstellbar gewesen seien. Während der Emissionsphasen hätten keine Unternehmensplanungen vorgelegen, die positive Renditeangaben gerechtfertigt hätten. Davon habe der Beklagte Kenntnis gehabt. Den Auszahlungen hätten keine tatsächlichen Gewinne zugrunde gelegen, weshalb 1995 beschlossen worden sei, sie in Höhe der prospektierten Werte zu berechnen. Die Nachfrage eines Aufsichtsrats nach der Entwicklung des Pensionssparplans im März 1995 habe man schlicht unbeantwortet gelassen.

Dass der Beklagte von all diesen Umständen gewusst habe, lasse sich auch daraus ableiten, dass er bei Schulungsveranstaltungen für den Vertrieb als Referent aufgetreten sei.

In den Emissionsprospekten aller Gesellschaften der G. Gruppe seien auch bestehende steuerliche Risiken verschwiegen worden. Diese hätten darin bestanden, dass ein Vorsteuerabzug auf Aufwendungen für Werbung und Ausgabe der stillen Beteiligungen kalkuliert worden sei, was aber, wie es vorhersehbar gewesen sei, vom Finanzamt und sodann vom Finanzgericht Niedersachsen versagt worden sei. Erst ein Prospekt der S. AG vom 08.06.98 weise auf dieses Risiko hin.

Der Beklagte habe angesichts seiner vertieften steuerrechtlichen Kenntnis und seiner herausgehobenen Stellung auch vorsätzlich gehandelt. Er habe selbst im Jahre 1996 gegenüber dem Finanzamt angekündigt, die S. AG und die X. AG würden von ihrem Umsatzsteuer-Optionsrecht Gebrauch.

Der überwiegende Teil der verbliebenen Einlagen sei prospektwidrig zur Errichtung eines Allfinanz Konzerns verwendet worden. Eine Restitution des Kapitals durch risikogestreute Investitionen sei seitens der Leitungsgruppe zu keinem Zeitpunkt geplant gewesen.

Der Beklagte habe in finanzieller Hinsicht nicht nur durch seine Beteiligung und die ihm zustehenden Vergütungen, sondern darüber hinaus durch den sog. Topfausgleich Einkünfte bezogen. Hierbei handele es sich um einen prospektierungspflichtigen Umstand.

Die Kläger beantragen,

1) den Beklagten unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Göttingen vom 21.08.2008 zu verurteilen, an sie 37.162,36 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.10.2006 zu zahlen;

2) festzustellen, dass der geltend gemachte Anspruch auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruht.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Weder bei dem von den Klägern als bei der Zeichnung der Beteiligung vorliegend bezeichneten Prospekt Nr. 6.1 noch sonst habe er persönlich an der Erstellung von Emissionsprospekten persönlich mitgewirkt. Er sei lediglich in einigen Fällen im Rahmen der Offenlegung von Verflechtungen und in anderen als die Verantwortlichkeitserklärung unterzeichnendes Vorstandsmitglied bzw. als Aufsichtsratsmitglied genannt. Als er in die Kanzlei eingetreten sei, sei dies bereits Aufgabe von Frau W. gewesen, die dies auch später fortgesetzt habe. Das bestätigten zahlreiche von den Klägern eingereichte Anlagen.

An den den S.-Komplex betreffenden Steuerthemen habe der Beklagte aus Zeitgründen nie selbst gearbeitet. Auch das werde durch zahlreiche von den Klägern vorgelegte Unterlagen bestätigt. Zudem sei für die Konzeption der Anlagen nicht die Steuerabteilung der Kanzlei, sondern des Konzerns zuständig gewesen. Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Vertriebsprovisionen etwa habe nichts mit der steuerlichen Einbettung der Anlagesysteme zu tun gehabt.

Der Beklagte sei auch keiner der Gründer der einzelnen Emissionsgesellschaften gewesen. Die L. AG und die X. AG seien bereits 1989 gegründet worden. Aber auch in der G. AG sei er 1994 weder als Gründer noch als Vorstand oder in anderer Funktion tätig gewesen. Die S. AG sei bereits 1986 gegründet worden.

Soweit die Kläger den Beklagten als €Konzeptanten€ betrachteten, sei auch dies unzutreffend. Das Konzept sei bereits in den 80er Jahren von dem Steuerberater Z. und dem Rechtsanwalt Dr. W. entworfen worden. Hiermit wie auch mit allen weiteren Verträgen über die Erstellung von Prospekten sei der Beklagte nie befasst gewesen. Teilweise hätten die vorgelegten Verträge nicht einmal etwas mit dem streitgegenständlichen Beteiligungskonzept zu tun. Der Beklagte habe mit der Bezeichnung der Kanzleiangehörigen als Konzeptionäre (Anlagen K 100, K 269) lediglich diejenige im Sinne der Prospekthaftung im engeren Sinne aller Gesellschafter der Kanzlei gemeint. Die Anlage K 264 belege gerade, dass der Beklagte weder zu den Initiatoren noch den Konzeptanten gehört habe.

Der Beklagte sei auch nicht Konzernverantwortlicher für die Prospekte gewesen. Aus den organschaftlichen Funktionen, die er inne gehabt habe, könne nicht darauf geschlossen werden, dass er die Geschicke des Konzerns maßgeblich geleitet habe oder für sämtliche Geschäftsvorfälle haftungsrechtlich verantwortlich sei. Dem Beklagten habe lediglich 1992 eine Beteiligung von je 4,9% an der Kanzlei, der T. AG und der B-Treuhand GmbH erhalten. Sowohl von der Höhe des Anteils als auch von der Konstruktion der beiden S.-Konzerne her habe er damit keinen maßgeblichen Einfluss gehabt.

Soweit der Beklagte ab seiner Bestellung zum Vorstand der X. AG am 01.07.93 diese vertreten habe, sei nicht ersichtlich, wie die danach geschlossenen Verträge von einem übergeordneten Konzerninteresse motiviert gewesen sein sollen. Der Beklagte habe erkennbar ausschließlich die Interessen der von ihm vertretenen Gesellschaft gewahrt. Zudem habe in dieser Zeit weder ein Konzernrechtsverhältnis mit der S. AG noch mit der G. AG bestanden. Die T. AG habe lediglich nach wie vor eine Beteiligung von 0,34% an der S. AG gehalten. Daran habe sich auch nichts geändert, als der Beklagte am 30.06.95 in den Aufsichtsrat gewechselt sei.

Mangels Konzernrechtsverhältnisses zwischen der G. Gruppe Holding AG und der G. AG könne der Beklagte auch keinen Einfluss auf den Abschluss einzelner Verträge genommen oder sich in die Vorstandstätigkeit eingemischt haben. Erst mit Wirkung vom 04.07.97 sei der Beklagte auch als persönlich haftender Gesellschafter mit einem Anteil von 4,76% in die Holding KGaA unter Niederlegung seines Aufsichtsratsmandats eingetreten und habe damit eine nicht zu übertreffende persönliche Haftung übernommen. Hieran sei abzulesen, dass das gesamte Modell seiner Einschätzung nach gerade nicht zum Scheitern verurteilt gewesen sei.

Im Jahr 2001 habe sich der Beklagte als Aufsichtsrat der S. AG sofort um Einblick in deren Geschäfte bemüht und danach für Veränderungen gesorgt. 2003 sei er wegen der dadurch begründeten Differenzen insgesamt ausgeschieden.

Der Beklagte meint, seine Teilnahme an den sog. Top-Runden, die Nutzung des MIS und die behauptete Zugehörigkeit zu einer €Leitungsgruppe€ seien nicht geeignet, seine haftungsrechtliche Verantwortlichkeit zu begründen. Bei diesen Lenkungsinstrumenten handele es sich um Beiträge zur Verbesserung der Unternehmenskommunikation. Entscheidungen seien nicht in der Top-5-, sondern in der Top-11-Runde gefallen. Aber auch in dieser habe er nicht die organisatorische Umsetzung der Leitung der G. Gruppe betrieben. Der Beklagte sei nicht maßgeblich für die Erstellung der Konzepte verantwortlich gewesen.

Der sog. Topf-Ausgleich habe lediglich zur Erhöhung seines eigenen und des Einkommens von Frau G. gedient, da ihre geringen Beteiligungen der erbrachten Arbeitsleistung nicht gerecht geworden seien. Es habe sich um eine Gratifikation gehandelt.

Es habe sich nicht so dargestellt, dass innerhalb einzelner Gesellschaften direkte oder indirekte Einflussnahmen aus dem Kreis der sog. TOP 5 für eine Unternehmensleitung ausgenutzt worden seien. Auch die vorgelegten Unterlagen belegten eine solche Beherrschung der Unternehmen nicht. Weder sei der Beklagte für die Gesamtorganisation zuständig gewesen noch habe eine Trennung zwischen Vorstand und Aufsichtsrat nur formell bestanden.

Was das MIS angehe, seien die dort dargestellten Stornierungsquoten kumulativ beziffert. Hiervon seien deshalb sämtliche Stornierungen oder sonstigen Beendigungen eines gleichnamigen Programms erfasst worden, das von verschiedenen Gesellschaften der Gruppe zu unterschiedlichen Zeitpunkten platziert worden sei. So sei etwa das EK 8-Programm von allen vier Emissionsgesellschaften emittiert worden. Deswegen sei aus den Quoten nicht zu entnehmen, nach welcher Laufzeit die Beteiligungen an einzelnen Gesellschaften beendet worden seien. So sei z.B. die Stornoquote des Ratenprogramms von 28,1% zum April 1998, die noch dazu von Fusionen beeinflusst gewesen sei, durchaus nicht besorgniserregend gewesen. Auch die Ergebnisse nach den Anlagen K 344 bis 347, K 351 bis K 354 - die Anlagen K 343, K 349, K 350 kenne der Beklagte nicht einmal - hätten durchaus bedenkenfreie Ergebnisse signalisiert. Ein umfassendes Wissen über sämtliche maßgeblichen Daten der Unternehmen habe der Beklagte nie gehabt.

Der Beklagte meint, die Prospekte der G. Gruppe seien nicht mangelhaft, insbesondere die angegebenen Emissionskosten nicht falsch gewesen. Diese Konsequenz ergebe sich nicht aus dem Gutachten der H-GmbH. Dort seien bei den Zeichnungssummen die bereits zur S. AG €gestiegenen€ Anleger außer Betracht geblieben. Zudem seien nicht die Zeichnungssummen, sondern die geleisteten und die zu erwartenden Einlagen stiller Gesellschafter zugrunde gelegt worden.

Lege man bei der Berechnung die Summe der tatsächlich geleisteten Einlagen zugrunde, so ergäben sich nach Abzug eines Agios von 5 % Emissionskostenquoten der G. AG von lediglich 11,74% gegenüber im Prospekt angegebenen 14,9 %, der X. AG von 14,62 % gegenüber prospektierten 15,1 bis 16,6 % und der S. AG von 12,45 %.

Die Prospekte erläuterten auch ganz klar, dass in den ersten Jahren aus steuerlichen Gründen der Großteil der Emissionskosten anfallen müsse, während Investitionen später folgen sollten. Das gelte auch für den Prospekt 6.1. Die Quote von 15 % sei nur als voraussichtlich angegeben. Auch die Folgen nicht ausreichender Einzahlungen oder des Ausfalls von Einzahlern seien beschrieben. Segmentausgleichsposten könnten den Emissionskosten nicht gleichgesetzt werden, da sie im Gegensatz zu letzteren nicht in der Gewinn- und Verlustrechnung auftauchten.

Bei der Gutachtenerstellung seien auch keine Systemfehler hinsichtlich der Untersuchung abgeschlossener Verträge festgestellt worden. Das gelte am Beispiel der X. AG zunächst für die Vertriebs-Rahmenverträge: Es seien nur wenige langlaufende Ratenverträge verkauft worden, bei denen eine Provision von 17% angefallen sei. Höhere Provisionen seien konzeptions- und plangemäß durch das Kapital aus Einmaleinlagen und Kombinationsverträgen ausgeglichen worden.

Der Marketingvertrag habe ebenfalls keine Risiken verursacht. Denn die Marketinggebühr sei danach erst entstanden, wenn der Anleger die Agioverpflichtung getilgt habe. Für €Steiger€ aus der vorangegangenen Gesellschaft seien keine Gebühren angefallen. Der Dienstleistungsvertrag, der Vertrag zur Vermittlung von stillen Gesellschaftern, der Gesellschafter-Verwaltungsvertrag und der Werbevertrag hätten ebenfalls keine Risiken geborgen, sondern im Gegenteil Kosten gesenkt bzw. Erträge gesteigert.

Im Übrigen habe die G. AG ein Anlagevolumen von Neuzeichnern in Höhe von über 1,9 Mrd. DM gehabt und damit das Ergebnis der X. AG um über 300 Mio. DM übertroffen. Nur deshalb habe man die Platzierungsphase verkürzt. Der Umstand, dass die Stornohaftungszeit bei der X. AG nachträglich verkürzt worden sei, habe auf einer positiven Stornoentwicklung beruht. Die X. AG habe auch nicht grundsätzlich, sondern stets einzelfallbezogen bei endgültiger Beendigung von Beteiligungsverträgen auf die vertragsgemäße Abgangsentschädigung verzichtet. Ausweislich des Prüfungsberichts über den Jahresabschluss 1995 (Anlage B 21) habe sie im Jahr 1994 Abgangsentschädigungen von über 1,1 Mio. DM und im Jahr 1995 von fast 967 TDM erhalten.

Der Management-Verwaltungsvertrag vom 14.12.92 sei dem Beklagten vor Aufnahme seiner Vorstandstätigkeit bei der X. AG ebenso unbekannt gewesen wie der Umstand, dass die Gesellschaft sich 1992 in einer wirtschaftlichen Schieflage befunden habe.

Die eingeworbenen Geldmittel seien nicht prospektwidrig verwendet worden. Insofern sei zu berücksichtigen, dass die Investitionsgrundsätze als unverbindliche Richtlinien und angestrebte geschäftspolitische Zielvorstellungen prospektiert worden seien. Ein rechtsverbindlicher Charakter komme ihnen nicht zu. Es sei auch herausgestellt worden, dass Vorstand und Aufsichtsrat neue Geschäfts- und/oder Investitionsbereiche begründen könnten. Erfolgte und geplante Immobilieninvestitionen seien beschrieben worden. Bei der tatsächlichen Umsetzung habe der Beklagte auch stets auf eine Risikodiversifizierung geachtet.

Die Immobilien bei der X. AG wie auch der G. AG seien auch nicht zum überwiegenden, sondern nur zu einem geringen Teil fremdfinanziert gewesen. Bei der X. AG seien 1994 Umsatzerlöse aus Immobilien in Höhe von gut 2 Mio. DM angefallen, 1995 sogar in Höhe von gut 2,65 Mio. DM. Die G. AG habe 1996 12,1 Mio. DM in Immobilien und 1,5 Mio. DM in Wertpapiere investiert. Daneben sei auch in gruppenfremde Unternehmen investiert worden, so in Dentallabore, die Z & Co. Vermögensverwaltung AG, die V.-GmbH, die S-Bank sowie in das Bankhaus P. Das Immobilieninvestitionsvolumen der gesamten G. Gruppe habe sich zum 31.12.2000 auf fast 400 Mio. DM belaufen, das Finanzinvestitionsvolumen allein der S. AG auf über 185 Mio. DM und dasjenige der Holding GmbH & Co. KGaA auf über 268 Mio. DM.

Die Investitionsquoten errechneten sich aus stichtagsbezogenen Einlagen der Gesellschafter abzüglich gewinnunabhängiger Entnahmen und bereits ausgezahlter Auseinandersetzungsguthaben im Verhältnis zu sämtlichen Investitionen der Gesellschaft abzüglich der Verbindlichkeiten gegenüber Banken. Zum 31.12.1997 ergebe sich für die S. AG eine Investitionsquote von 89,1% (beeinflusst durch anfängliche Eigenemissionen) und für die G. Gruppe Holding GmbH & Co. KGaA von 53,4%.

Selbst das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen habe zum 31.12.98 eine Deckungsquote von 75% festgestellt. In einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin sei für die X. AG eine Investitionsquote von 81% und für die G. AG eine solche von 68% berechnet worden. Zu berücksichtigen sei zudem, dass aufgrund des gezielten Anfalls der meisten Emissionskosten in den ersten drei Jahren die Investitionsquote später noch ansteige und die Gesellschaften außerdem auch Auseinandersetzungsguthaben in erheblicher Höhe ausgezahlt hätten (z.B. S. AG: zwischen 1,9 und 6,5 Mio. DM p.a.).

Der Umstand, dass die Holding KGaA zum 31.12.95 bilanziell überschuldet gewesen sei, beruhe auf einer Wertberichtigung der gekauften Aktien der X. AG. Gleichwohl lasse sich daraus kein Scheitern des Modells ablesen. Denn nur die Gesellschafter der Holding sowie der Kanzlei hätten einen Verlust erlitten. Zum 31.12.98 habe ein testierter Jahresabschluss für die Holding KGaA einen Bilanzgewinn von fast 20 Mio. DM ausgewiesen. Erst am 08.03.02 sei ein Nachtrag unter Berücksichtigung von Neubewertungen der Anlagegüter erstellt worden, der eine bilanzielle Überschuldung ausgewiesen habe.

Der Beklagte behauptet, die Umsatzsteuerproblematik habe nicht zu steuerlichen Risiken geführt, so dass diese nicht zu prospektieren gewesen sei. Soweit sich die Kläger auf den Konzerngesellschaften nachteilige Entscheidungen des FG Niedersachsen beziehe, seien diese im Jahr 2004 vom BFH aufgehoben worden. Zudem habe seit Dezember 1996 zwischen der S. AG und der G. AG eine umsatzsteuerliche Organschaft bestanden, so dass ab diesem Zeitpunkt - bis Herbst 1997 - alle Leistungen ohne Umsatzsteuer abgerechnet worden seien. Eine Rückstellung sei lediglich vorsorglich erfolgt.

Auch aus dem Vertriebsrahmenvertrag vom 15./16.06.95 zwischen der G. AG und der S. AG seien beiden Vertragspartnern keine Risiken entstanden. Die Steuerpflicht der Zubringer- und Koordinatorprovisionen habe sich erst 2001/02 aufgrund zweier Entscheidungen des FG München und des BFH herausgestellt. Bis dahin seien die Gerichte und auch die Gesellschaften von einer Steuerfreiheit ausgegangen. Die G. AG sei von der steuerrechtlichen Beurteilung der Provisionen aber überhaupt nicht betroffen gewesen, da sie ihren Vertrieb auf die S. AG übertragen habe. Auch aus dem Vorsteueraufteilungsschlüssel habe sich kein Risiko ergeben. Denn der BFH habe auch insoweit 2004 die Sichtweise der Gesellschaften bestätigt. Zudem sei durch die Aussetzung der sofortigen Vollziehung seitens des Finanzgerichts kein Schaden entstanden.

In dem Zeitraum seiner Tätigkeit als Vorstand der G. AG habe der Beklagte auch nichts von umsatzsteuerlichen Risiken gewusst, die sich später realisierten.

Eine Unternehmensplanung habe es bereits bei der Emission der L. AG gegeben. Diese sei immer wieder an aktuelle Erkenntnisse angepasst worden. Das habe bereits das M-Gutachten vom 14.12.96 festgestellt. Die Planungen von 1991-92 seien dem Beklagten naturgemäß damals nicht bekannt gewesen. Das vereinfachte Abrechnungsverfahren mit dem Verzicht auf eine Geltendmachung von Abrechnungsforderungen sei erst ab 1994 praktiziert und später korrigiert worden. Der Beklagte habe sofort Maßnahmen eingeleitet, als ihm im November 1994 die vorläufige Unternehmensplanung der E. & Y. Consulting GmbH zugeleitet worden sei. Seine Änderungswünsche seien auch erfolgreich gewesen.

Der Beklagte behauptet, die Tarifwerke hätten bei Übernahme seiner Vorstandstätigkeit jeweils schon vorgelegen. Eine Kenntnis aller Details der Tarifwerke habe der Beklagte auch als Steuerfachmann nicht besessen. In den Verkaufsleitfaden sei jedenfalls auf Betreiben des Beklagten im November 1994 der Hinweis aufgenommen worden, dass die Kapitalisierungswerte unverbindliche Planwerte und nicht vertraglich zugesicherte Auszahlungen darstellten. Dieser Zusatz sei gleichlautend in alle Unterlagen aufgenommen worden. Denn es habe sich nur um erwartete Erträge gehandelt. Bei der - ohnehin für Prospektzwecke vergröberten - Berechnung der Tarifwerte für die G. AG habe man auf die für die X. AG durchgeführten Berechnungen zurückgegriffen. Auch der Bezeichnung von €Plan-Renditen€ oder €Renditezielen€ in Schulungsunterlagen wohne der Charakter unverbindlicher Zielvorstellungen inne.

II.

Die Berufung der Kläger ist zulässig, insbesondere ergibt sich das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse aus der Regelung in § 850 f Abs. 2 ZPO, die dem Gläubiger im Rahmen der Vollstreckung eine privilegierte Stellung gegenüber einem vorsätzlich handelnden Schuldner einräumt (vgl. BGH vom 26.09.2002 - IX ZB 180/02).

Sie ist jedoch nicht begründet.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Der geltend gemachte Schadensersatz steht den Klägern nicht zu.

1. Etwaige Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne sind verjährt. Die einer Analogie zu §§ 20 Abs. 5 KAGG, 12 Abs. 5 AuslinvestmG zu entnehmende Dreijahresfrist war bei Klagerhebung bereits abgelaufen (vgl. dazu BGH NJW 04, 3420 - in Juris Rz. 11-12 -; Senatsurteil vom 18.07.07 - 3 U 98/06 -; Senatsbeschlüsse vom 06.05.08 - 3 U 149/07 - sowie vom 03.09.09 und 29.04.09 - 3 U 148/07 -). Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss kommen nicht in Betracht, weil der Beklagte nicht persönlich gegenüber den Klägern aufgetreten und somit auch kein besonderes Vertrauen in Anspruch genommen hat.

2. Der Beklagte haftet auch auf der Grundlage des im Berufungsrechtszug vertieften klägerischen Vorbringens, das den erstinstanzlich unterbreiteten Sachverhalt lediglich konkretisiert und somit nicht als neu im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO anzusehen ist (vgl. dazu OLG Celle vom 12.05.2004 - 9 U 189/03), nicht wegen eines vermeintlich von ihm begangenen Kapitalanlagebetrugs gemäß § 264 a StGB unter dem Gesichtspunkt einer Schutzgesetzverletzung nach § 823 Abs. 2 BGB.

a) Der objektive Tatbestand von § 264 a StGB ist erfüllt, wenn der Täter als verantwortliche Person im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Wertpapieren in Prospekten hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb erheblichen Umstände unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt.

Es braucht nicht entschieden zu werden, ob den Beklagten aufgrund seiner wechselnden Stellung in leitenden Funktionen bei mehreren Gesellschaften der G. Gruppe als sog. "Hintermann" eine Prospektverantwortlichkeit trifft (s. dazu BGH, Beschluss vom 24.11.2010 - III ZR 8/10), so dass es auf die Frage, ob er durch aktives Tun auf den Inhalt von Emissionsprospekten Einfluss genommen hat, nicht ankäme.

Denn die meisten der von den Klägern als unzutreffend monierten Angaben im Emissionsprospekt 6.1. stellen sich nicht als relevante Prospektfehler dar. Soweit diese Schlussfolgerung, wie nachfolgend dargelegt, jedoch in Betracht kommt, ist den Klägern aber jedenfalls nicht der Nachweis gelungen, dass solche Prospektfehler zum einen für ihre Anlageentscheidung kausal geworden sind und zum anderen von einem diesbezüglichen Vorsatz des Beklagten ausgegangen werden kann.

Im Einzelnen:

b) Ein Anlageinteressent darf erwarten, dass er ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt erhält, d. h. dass der Prospekt ihn über alle wesentlichen Tatsachen, insbesondere solche, die den Vertragszweck vereiteln können, sachlich richtig und vollständig unterrichtet (s. nur BGH vom 29.05.2000 - II ZR 280/98, zitiert nach juris, dort Rn 10).

aa) Die einen Prospektverantwortlichen treffende Aufklärungspflicht über Nachteile und Risiken eines Kapitalanlagemodells ist verletzt, wenn von vornherein geplant ist, nur einen geringen Teil der Anlegergelder zu Investitionszwecken zu verwenden, während mit dem Großteil des Geldes sog. weiche Kosten abgedeckt werden sollen, ohne dass der Anlageinteressent darüber informiert wird bzw. ihm eine deutlich zu geringe Emissionskostenquote genannt wird (BGH vom 21.03.2005 - II ZR 140/03).

Indem die Kläger behaupten, von den Anlegergeldern bei der G. AG sei planmäßig nur ein so geringer Teil investiert worden, dass ein Gewinn von vornherein unwahrscheinlich, ein Verlust dagegen wahrscheinlich sei, haben sie deshalb einen relevanten Prospektfehler dargelegt (s. BGH vom 26.09.2005 - II ZR 314/03).

Zwar beruht die Angabe der Emissionskostenquote im Prospekt für den Leser erkennbar auf einer Prognose zum Zeitpunkt der Prospekterstellung. Im Schrifttum wird dazu die Auffassung vertreten, derartige Prognosen seien ebenso wie Werturteile, Schätzungen und Beurteilungen nur dann als unrichtig anzusehen, wenn die Angaben evident falsch seien und zwar in der Form, dass nach einheitlichem Konsens der einschlägigen Fachleute die vorgelegten Schlussfolgerungen oder Beurteilungen unvertretbar seien (Otto, WM 1988, 738; Joecks, wistra 1986, 145; Worms, wistra 1987, 271).

Auch einen solchen evidenten Verstoß haben die Kläger hier jedoch schlüssig dargelegt, indem sie umfangreiche eigene Berechnungen zur tatsächlichen Emissionskostenquote angestellt haben, die durch den Gegenvortrag des Beklagten nicht so eindeutig widerlegt worden wären, dass der Senat sie aus eigener Sachkunde als unzutreffend bewerten und das Vorhandensein eines Prospektfehlers insoweit ohne Beweisaufnahme verneinen könnte.

bb) Hinsichtlich einer von den Klägern behaupteten prospektwidrigen Verwendung der Einlagegelder ist ein Prospektfehler in der Form, dass gegen Investitionsgrundsätze verstoßen bzw. diese ohnehin nur zum Schein aufgestellt worden seien, hingegen nicht schlüssig dargetan.

Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es im Prospekt 6.1. auf Seite 50 unter F. II. 3. heißt: "Bei diesen Anlagegrundsätzen handelt es sich um von der Geschäftsleitung € angestrebte geschäftspolitische Zielvorstellungen, denen kein rechtlich verbindlicher Charakter zukommt. Der Geschäftsleitung ist dabei insbesondere vorbehalten, aufgrund aktueller Marktgegebenheiten oder neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse auf dem Gebiet des Portfolio-Managements von den hier dargelegten Anlagegrundsätzen abzuweichen bzw. diese abzuändern, soweit hierdurch eine voraussichtlich höhere Unternehmensrendite bzw. ein möglicherweise geringeres Investitionsrisiko zu erreichen ist. € Zudem können Vorstand und Aufsichtsrat € beschließen, im Rahmen des bestehenden oder eines geänderten Unternehmensgegenstandes (Gesellschaftszweck) neue Geschäfts- und/oder Investitionsbereiche zu begründen. Über einen längeren Zeitraum ist zu erwarten, dass zumindest eine Modifizierung der nachfolgend dargelegten Anlagegrundsätze erfolgt, denn nur durch eine hohe Flexibilität in der Anlageentscheidung kann sich die G. Beteiligungs-AG den ständig wechselnden Marktbedingungen anpassen und alle Chancen wahrnehmen, um ein optimales Ergebnis für die Anleger zu gewährleisten."

Durch diese Passage ist den Anlageinteressenten vor Augen geführt worden, dass es für die Investitionstätigkeit der Gesellschaft zwar gewisse Leitlinien gibt, sie aber voraussichtlich einer so dynamischen Entwicklung unterliegen wird, dass sich das Engagement in der Praxis möglicherweise gänzlich abweichend hiervon gestalten wird. Die Anleger konnten deshalb ersichtlich nicht darauf vertrauen, dass die im Prospekt skizzierten Investitionsgrundsätzen in jedem Fall eingehalten würden, weil sich der Vorstand der Gesellschaft hieran gebunden fühlte.

Die Annahme eines Prospektfehlers scheidet in dieser Situation aus.

cc) Aus demselben Grund ist auch keine unrichtige Prospektangabe darin zu erblicken, dass der Emissionsprospekt 6.1. mit zu erwartenden überdurchschnittlichen Renditen wirbt, obwohl sich schon im Jahr 1995 gezeigt hat, dass die bisherige Performance weit hinter den Zielen zurückblieb und eine Verbesserung bei Beibehaltung der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Kostenstruktur ausgeschlossen war.

Hierdurch ist nicht gegen die vom BGH in seinem Urteil vom 12.07.1982 - II ZR 175/81) aufgestellten Grundsätze verstoßen worden. Nach dieser Entscheidung darf sich ein Anlageinteressent im Rahmen der §§ 45, 46 BörsenG darauf verlassen, dass es sich, nicht um bloße Mutmaßungen, sondern um Schlussfolgerungen aus nachgeprüften Tatsachen oder Wertfeststellungen handelt, die auf einer sorgfältigen Analyse aller hierfür maßgebenden Voraussetzungen beruhen, wenn ein Emissionsprospekt in Verbindung mit einer dargestellten B und in deren Auswertung die Aussichten eines Unternehmens als günstig bezeichnet.

Abgesehen davon, dass es sich vorliegend nicht um einen Börsengang, sondern die Emission eines als Altersvorsorge gedachten Beteiligungsmodells handelt, enthält der Prospekt auf Seite 52 gerade nicht konkrete Werturteile und Prognosen für die zukünftige Entwicklung, die ihre Basis in konkreten Berechnungen aus der zurückliegenden Geschäftstätigkeit hätten, sondern belässt es dabei, pauschal auf eine positive Vergangenheit der X. AG zu verweisen, aufgrund derer sich die Chance auf überdurchschnittliche Gewinne ergebe. Bei den im Immobilienbereich angestrebten Bruttomieten werden zwar konkrete Ertragsziele genannt. Jedoch wird auch dort zurückhaltend formuliert, es "werde versucht", diese zu erreichen. Eine spezifische Gewinnerwartung der Anlageinteressenten wird hierdurch nicht erzeugt.

Aus diesem Grund kommt es in diesem Zusammenhang auch nicht auf den klägerischen Vortrag an, wonach die Unternehmensplanungen schon der X. AG als der Vorgängergesellschaft der G. AG aus den Jahren 1994 und 1995 die im dortigen Tarifwerk niedergelegten Renditeberechnungen nicht stützten.

dd) Der sog. "Topfausgleich" ist nicht als offenbarungspflichtiger Verflechtungstatbestand anzusehen, da er lediglich eine Vergütungsabrede zwischen Personen mit Konzern leitender Aufgabenstellung darstellt, die eine Umverteilung der für diese angefallenen Gewinne vorsieht, um, gemessen an den jeweiligen persönlichen Arbeitsleistungen, eine als solche empfundene höhere Binnengerechtigkeit zu erreichen. Diese Umverteilung konnte im Hinblick auf die sonstigen Befugnisse, Verantwortlichkeiten und Aufgabenstellungen des Beklagten innerhalb der G. Gruppe keine besondere erkennbare Bedeutung für die Anleger haben.

Denn es ist nicht erkennbar, dass diese Vergütungsabrede einen irgendwie gearteten Einfluss auf Entscheidungen der hieran beteiligten Personen in ihrer jeweiligen organschaftlichen Stellung innerhalb des Konzerns der G. Gruppe gehabt haben könnte. Eine Umgehung zwingender aktienrechtlicher Kontrollmechanismen ist deshalb hierin nicht zu erblicken.

Dementsprechend sind auch die Berechnung sowie die Höhe der Gehälter im Bereich des obersten Managements nicht von einer solchen Bedeutung, dass sie in einem Emissionsprospekt zu erwähnen wären.

c) Soweit die Kläger, wie unter b) aa) dargestellt, mit ihrer Behauptung einer im Prospekt wesentlich zu gering ausgewiesenen Emissionskostenquote, die zum zwangsläufigen Scheitern des Beteiligungsmodells habe führen müssen, das Vorliegen eines Prospektfehlers schlüssig dargetan haben, wäre für dessen Nachweis angesichts des Bestreitens des Beklagten die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich, weil dem Senat insoweit die erforderliche Sachkunde fehlt (vgl. BGH vom 26.09.2005 - II ZR 314/03).

Eine solche Beweisaufnahme muss jedoch unterbleiben, weil ein Schadensersatzanspruch der Kläger, wie oben angedeutet, aus zwei Gründen ausscheidet:

d) Die Kläger haben nicht den erforderlichen Sachvortrag zu der Frage gehalten, in welcher Form ein Emissionsprospekt der G. AG ihre Anlageentscheidung beeinflusst haben könnte. Das klägerische Vorbringen beschränkt sich darauf, dass die für die Gesellschaft tätigen Vermittler entsprechend dem Vertriebskonzept auf die in den Emissionsprospekten enthaltenen Angaben geschult worden seien. Im Schriftsatz vom 26.04.2012 haben die Kläger klargestellt, dass ihnen bei den Zeichnungen kein Prospektmaterial vorgelegen habe und solches auch nicht übergeben worden sei.

Die Kausalität etwaiger unzutreffender Prospektangaben für die Eingehung der Beteiligung ist auf dieser tatsächlichen Grundlage nicht schlüssig vorgetragen.

Zwar entspricht es der Lebenserfahrung, dass ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist (BGH vom 14. Juli 2003 - II ZR 202/02; vom 01.03.2004 - II ZR 88/02; vom 19.07.2004, - II - ZR 354/02 und vom 21.03.2005 - II ZR 149/03). Diese Vermutung kann allerdings widerlegt werden. Davon ist grundsätzlich auszugehen, wenn der Prospekt bei dem konkreten Vertragsschluss keine Verwendung gefunden hat. Dies ist nicht schon dann der Fall, wenn der Anleger den Prospekt nicht gelesen oder nicht detailliert zur Kenntnis genommen hat. Für die Annahme einer Verwendung des betreffenden Prospekts reicht es vielmehr aus, dass sein Inhalt dem Anleger als alleinige Arbeitsgrundlage bei dem Beratungsgespräch von Vermittlern, die auf der Basis dieses Prospekts geschult und auf ihn festgelegt sind, vorgestellt wird (BGH, Urteil vom 03.12.2007, II ZR 21/06, juris, Rn 18; Senatsurteil vom 15.02.2012 - 3 U 88/11).

Dies haben die Kläger indes nicht vorgetragen. Denn es fehlt jede nähere Schilderung des Vertriebsgesprächs, bei dem sie anhand des Prospekts beraten worden sein sollen. Der klägerische Vortrag beschränkt sich auf die abstrakte Wiedergabe der Rechtssätze des genannten BGH-Urteils ohne konkreten Bezug zum aktuellen Fall.

Auch wenn die mit der Anwerbung von Anlegern betrauten Vermittler auf der Grundlage des jeweils gültigen Emissionsprospekts der jeweiligen Konzerngesellschaft geschult worden und somit darauf festgelegt waren, die Anlage nur mit den Informationen aus dem Emissionsprospekt zu vertreiben, so dass sie auf Risiken, die in dem Prospekt nicht erwähnt waren, nicht hinweisen konnten und der Prospektinhalt in das einzelne Werbegespräch einfließen konnte, sind der Ablauf und die Wortbeiträge innerhalb dieses Vermittlungsgesprächs jedoch nicht in dem Sinne irrelevant, dass sich die Kausalität der Prospektangaben für die Anlageentscheidung aufgrund einer rein abstrakten Betrachtung feststellen ließe.

Vielmehr bedarf es der positiven Feststellung, dass der Prospekt dem Vertriebskonzept entsprechend auch wirklich im Einzelfall die Grundlage des Beratungsgesprächs gebildet hat (BGH vom 07.12.2009 - II ZR 122/08 und vom 14.07.2003 - II ZR 202/02). Der bloße Vortrag, dies sei ausnahmslos in jedem einzelnen Vertriebsgespräch der Fall gewesen, reicht ohne jede über diese formelhafte Wendung hinausgehende Bezugnahme auf das konkret von den Klägern geführte Vermittlungsgespräch nicht aus. Diese Verallgemeinerung entspricht gerade auch nicht den Erfahrungen, die der Senat bei zeugenschaftlichen Vernehmungen von Vermittlern in zahlreichen von Anlegern gegen Konzerngesellschaften der G. Gruppe geführten Rechtsstreiten gemacht hat. Dass die Vermittler zu von Emissionsprospekten abweichenden Angaben nicht berechtigt gewesen sein mögen, lässt hiernach nicht die Schlussfolgerung zu, dass sie dies auch tatsächlich nicht getan hätten.

Es ist deshalb erforderlich, anhand eines konkreten klägerischen Vorbringens feststellen zu können, dass der Emissionsprospekt überhaupt irgendeine Rolle bei dem Vermittlungsgespräch gespielt hat und der betreffende Vermittler an den durchgeführten Schulungsveranstaltungen auch tatsächlich teilgenommen hat. Hieran fehlt es vorliegend vollständig.

Hinsichtlich der Folgebeteiligungen kommt es auf die Vorstellungswelt der Kläger bei ihren Anlegeentscheidungen von vornherein gemäß § 166 Abs. 1 BGB nicht an. Denn diese sind nicht von ihnen selbst, sondern von der G. AG als vollständig informierte Vertreterin gezeichnet worden (vgl. dazu BGH II ZR 197/04 v. 18.04.05 und Senatsurteil v. 18.07.07 - 3 U 98/06).

e) Eine Haftung des Beklagten scheidet aber auch deshalb aus, weil sich hinsichtlich der im Prospekt möglicherweise wesentlich zu niedrig angegebenen Emissionskostenquote, die zu einem zwangsläufigen Scheitern des Beteiligungsmodells hätte führen müssen, selbst bei einer Bestätigung dieser objektiven Tatsache im Falle der Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht der erforderliche Nachweis eines diesbezüglichen Vorsatzes beim Beklagten führen ließe.

Dieser Vorsatz müsste sich als Wissen und Wollen auf die tatsächliche Unrichtigkeit der Angaben im Prospekt zur Kostenstruktur sowie auf den unterbliebenen Hinweis beziehen, dass das Anlagesystem auf Dauer aus konzeptionellen Gründen angesichts des zu erwartenden Stornoaufkommens nicht tragfähig sei (vgl. zu den Anforderungen insoweit BGH vom 24.11.2010 - III ZR 260/09).

Dass dem Beklagten in diesem Sinne eine etwaige Unrichtigkeit der in den Prospekten zur Kostenstruktur sowie zur Tragfähigkeit gemachten Angaben bewusst gewesen wäre, haben die Kläger nicht schlüssig dargelegt. Diese Schlussfolgerung lässt sich nicht ohne weiteres aus den vom Beklagten innegehabten Organstellungen, seinen hierbei entfalteten Aktivitäten und erworbenen Kenntnissen sowie seiner Zugehörigkeit zu unterschiedlichen sog. "TOP-Runden" ziehen.

Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine höchst komplexe Materie handelt und zum Zeitpunkt der ersten streitgegenständlichen Anlagenzeichnung bereits Gutachten von Prof. B. (März 1995) sowie Prof. D. (Mai 1995) und Prof. L. (November 1995) vorlagen, in denen ausdrücklich festgestellt wird, dass ein Schneeballeffekt nicht festzustellen sei. Zum selben Ergebnis sind das M-Gutachten vom 14.02.1996 sowie das OLG Celle in seinem Urteil vom 15.05.1996 (9 U 41/95) gelangt.

Es erscheint nicht möglich, allein aus der Tatsache einer leitenden Stellung des Beklagten im Konzern abzuleiten, anders als diese Gutachter bzw. das Gericht habe er einen so tiefen Einblick in die Wirkungsmechanismen des Kapitalanlagemodells gehabt, dass er selbst von dessen fehlender Tragfähigkeit ausgegangen sei. Im Übrigen kann auch aus dem umfassenden Vortrag der Kläger nicht darauf geschlossen werden, dass der Beklagte über sämtliche maßgebenden Daten der Konzernunternehmen im Bild gewesen wäre.

Es ist nicht nachvollziehbar, woraus sich die von den Klägern aufgestellte Behauptung, der Beklagte habe gewusst, dass diese Gutachten das Beteiligungsmodell der G. Gruppe nicht zutreffend abbildeten, weil sie gezielt zur Täuschung über die Tragfähigkeit und zur Exkulpation auf einer nicht dem Ist-Stand entsprechenden Tatsachengrundlage eingeholt worden seien, herleiten lassen sollte.

Hinzu kommt, dass es konzernintern vorgenommene Überprüfungen gab, die gerade dazu dienten, wirtschaftliche Fehlentwicklungen aufzudecken, ihre Ursachen zu bekämpfen und zukünftig eine nachhaltig bessere Renditeentwicklung zu erreichen. Bei der gebotenen dynamischen Betrachtungsweise lässt sich deshalb auch insoweit selbst bei als zutreffend angenommenem Klägervortrag ein diesbezüglicher Vorsatz des Beklagten nicht belegen.

Da es sich bei der Frage der Tragfähigkeit des Anlagemodells im Hinblick auf die Kostenstruktur der Gesellschaftsunternehmen um eine im Tatsächlichen verankerte Fragestellung handelt, kommt es somit auf die in der mündlichen Verhandlung vom 14.03.2012 erörterte und im klägerischen Schriftsatz vom 27.04.2012 aufgegriffene Problematik eines möglicherweise unvermeidbaren Verbotsirrtums des Beklagten letztlich nicht an. Diese wäre nur dann relevant, wenn es - wie in der Entscheidung des BGH vom 24.11.2010 (III ZR 260/09) - um die subjektive Vorstellung des Beklagten zu der Rechtsfrage einer Prospektpflichtigkeit der zugrunde liegenden Tatsachen ginge.

f) Soweit die Kläger ihren Schadensersatzanspruch auch darauf stützen, dass sich aus den mit dem Finanzamt G. geführten umfangreichen Verhandlungen zu einer umsatzsteuerrechtlichen Problematik eine massive Gefährdung der Anlegergelder ergeben habe, fehlt es ebenfalls an dem auch insoweit erforderlichen Vorsatz des Beklagten.

Zwar ergibt sich aus dem Schreiben des Beklagten vom 14.08.1996, dass er jedenfalls zum Zeitpunkt der im Dezember 1996 gezeichneten streitgegenständlichen Beteiligung Kenntnis von der zu Lasten der G. AG gehenden Rechtsauffassung des Finanzamts G. hatte. Deren Bescheide über die Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlungen datierten jedoch erst vom 13.06.1996, so dass sich der hierüber zu führende Rechtsstreit noch in seinem Anfangsstadium befand und der Beklagte, wie von ihm in nicht zu widerlegender Weise vorgetragen, davon ausgegangen ist, letztlich mit seiner in seinem Einspruch vom 15.07.1996 begründeten Rechtsauffassung durchzudringen.

Soweit diese sich gegen den vom Niedersächsischen Finanzgericht angenommenen vollständigen Ausschluss einer Abzugsfähigkeit wendet, trifft dies im Übrigen auch zu, da die diesbezüglichen Entscheidungen im Jahr 2004 vom BFH aufgehoben worden sind.

Soweit die Kläger im Schriftsatz vom 26.04.2012 betonen, dass sich die Aufklärungspflicht eines Prospektverantwortlichen auch auf derartige Risiken erstrecke, da der Kapitalanleger in die Lage versetzt werden müsse, seine Entscheidung in Kenntnis sämtlicher für die Beurteilung des Risikogeschäfts maßgeblicher Faktoren zu treffen, kann dies jedenfalls nicht für solche kurzfristig aufgetretenen Umstände gelten, deren Relevanz aufgrund des eingelegten Einspruchs und der zu diesem Zeitpunkt fehlenden Vorhersehbarkeit einer Verwirklichung des betreffenden Risikos noch nicht ansatzweise absehbar ist.

Die zu Lasten der G. AG getroffenen Entscheidungen des Niedersächsischen Finanzgerichts, die dieses Risiko erst manifestiert haben, sind nach der Zeichnung der streitgegenständlichen Einlagen ergangen.

3. Der mangelnde Nachweis einer Kausalität unzutreffender Prospektangaben für die Anlageentscheidung der Kläger sowie die fehlende Möglichkeit, auf einen Schädigungsvorsatz des Beklagten schlussfolgern zu können, führen dazu, dass auch ein Schadensersatzanspruch der Kläger auf der Grundlage von § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB nicht gegeben ist.

Insoweit ist zudem schon eine Irrtumserregung auf Seiten der Kläger nicht gegeben, weil es, wie oben ausgeführt, an der Feststellung fehlt, dass der Inhalt des Emissionsprospekts Gegenstand des Vermittlungsgesprächs war, so dass bei den Klägern eine Fehlvorstellung über die Kostenstruktur des Beteiligungsmodells sowie dessen konzeptionelle Tragfähigkeit überhaupt entstehen konnte.

Soweit sich die Klage auch in diesem Zusammenhang auf die vermeintlich willkürliche Aufstellung des sog. Tarifwerks stützt, fehlt es insoweit ebenfalls an dem erforderlichen Nachweis eines vorsätzlichen Handelns des Beklagten. Er hat die Behauptung der Kläger, Kenntnis von einer etwaigen Manipulation des Zahlenmaterials gehabt zu haben, qualifiziert bestritten. Die Schlussfolgerung, der Beklagte habe daran mitgewirkt oder jedenfalls geduldet, dass es sich bei dem Tarifwerk um eine Scheinberechnung gehandelt habe, die nicht auf den realen Geschäftsverläufen beruhte, lässt sich nicht ziehen.

Insofern ist der Sachvortrag des Beklagten, er habe in dem Zeitraum seiner diesbezüglichen Verantwortlichkeit gemeinsam mit dem Mitarbeiter S. und in Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen des externen Beraters Dr. L. S dafür tragen wollen, dass die Unternehmenszahlen und Planrenditen sowie die hieraus abgeleiteten konkreten Beträge den tatsächlich realisierbaren Werten entsprachen, jedenfalls bezogen auf die maßgeblichen Zeichnungszeitpunkte in den Jahren 1995 und 1996, nicht widerlegt. Soweit die Kläger Bezug auf einzelne Zahlenwerke in den Unternehmensplanungen nehmen, hat der Beklagte deren fehlende Übereinstimmung mit den prospektierten Renditeerwartungen bei seiner persönlichen Anhörung damit erklärt, dass es sich um fehlerhafte Arbeitsstände gehandelt habe, die korrekturbedürftig gewesen seien.

Dieses Vorbringen des Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung steht nicht, wie die Kläger im Schriftsatz vom 26.04.2012 meinen, in einem Widerspruch zu seinem vorausgegangenen Vortrag. Auch nach den Ausführungen in der Berufungserwiderungsschrift hat der Beklagte nicht federführend an der Unternehmensplanung mitgewirkt bzw. nicht "tagtäglich" mit Herrn S. zusammengesessen (Schriftsatz vom 27.08.2009). Soweit die Kläger einzelne Formulierungen des Beklagten bei seiner persönlichen Anhörung in einer analytischen Vorgehensweise den in zahlreichen früheren Schriftsätzen gewählten Formulierungen gegenüberstellen, stellt sich der Vortrag des Beklagten als stets in einer als normal zu bezeichnenden Bandbreite liegend dar. Angesichts der zeitlichen Dauer und der thematischen Komplexität des zugrunde liegenden Sachverhalts und des Erfordernisses, auf die jeweils umfangreichen klägerischen Darlegungen in ihrem Facettenreichtum und ihrer vielfältiger Nuancierung einzugehen, erscheint es nicht als ungewöhnlich, dass der Beklagte sich bei seinen Erwiderungen hierauf nicht durchgehend einer unveränderten Wortwahl bedient. Inhaltlich ergeben sich jedenfalls keine unauflösbaren Widersprüche im Sinne eines diametral zu vorausgegangenen Erklärungen stehenden Vorbringens.

Es erscheint lebensfremd anzunehmen, der Beklagte sei in der Lage, sein über viele Jahre andauerndes, von den wahrgenommenen Funktionen her darüber hinaus auch wechselhaftes Wirken in einem Gesellschaftskonzern innerhalb einer wenige Stunden dauernden Gerichtsverhandlung derart präzise und punktgenau zu beschreiben, dass es nicht möglich wäre, notwendigerweise vergröbernde Darstellungen als vermeintlich widersprüchlich auszulegen. So belegt etwa eine aus der Erinnerung heraus abgegebene mündliche Erklärung, wonach sich bestimmte Geschehnisse in der Unternehmenshistorie wie die Einführung des sog. "Topfausgleichs" im Jahr 1994 ereignet hätten, obwohl dies nach seinem bisherigen schriftlichen Vorbringen bereits in 1992/1993 der Fall gewesen sei, nicht, dass sein diesbezüglicher inhaltlicher Vortrag als widersprüchlich und somit das klägerische Vorbringen als zugestanden anzusehen wäre.

4. Eine Haftung des Beklagten gemäß § 826 BGB scheidet ebenfalls mangels einer haftungsbegründenden Kausalität seines Handelns für die Anlageentscheidung der Kläger sowie eines auf ihre Schädigung gerichteten Vorsatzes des Beklagten aus. Soweit sich die Klage diesbezüglich darauf stützt, dass der Beklagte die Durchführung des Beteiligungsmodells nicht gestoppt hat, als sich eine massive Schieflage der Konzerngesellschaften abzeichnete, fehlt es sowohl an einer Darlegung einer entsprechenden Handlungsmacht des Beklagten als auch an einem substantiierten Vortrag zur Möglichkeit, den mit der Klage geltend gemachten Schaden für die Kläger noch abzuwenden.

5. Mangels einer vom Beklagten zu Lasten der Kläger begangenen unerlaubten Handlung war neben dem Zahlungsantrag auch der Feststellungsantrag der Kläger zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit basiert auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ein Grund für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO ist nicht gegeben.

Insbesondere kommt der Rechtssache nicht grundsätzliche Bedeutung zu. Denn es ist nicht ersichtlich, dass sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die in einer bestimmten Vielzahl von Fällen auftreten könnte (BGH 01.10.2002 - XI ZR 71/02 = NJW 2003, 65, 68). Allein die Tatsache, dass in erster Instanz eine Vielzahl möglicherweise ähnlich gelagerter Verfahren anhängig sind, reicht dafür nicht aus (vgl. BGH 07.06.2011 - VIII ZR 33/10). Es ist auch nicht ersichtlich, dass andere Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interessen in besonderem Maße berühren und ein Tätigwerden des Revisionsgerichts erforderlich machen (vgl. BGH 01.10.2002 aaO). Interessen der Allgemeinheit sind werden den vorliegenden Rechtsstreit nicht berührt.

Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach §§ 47 Abs. 1 S. 1, 39 Abs. 1 GKG.

Der Feststellungsantrag war mit einem Bruchteil des Zahlungsbegehrens zu berücksichtigen, der mit 10 % angemessen bewertet erschien. Maßgeblich sind insoweit die späteren Vollstreckungsaussichten des Gläubigers nach Beendigung des Insolvenzverfahrens und erteilter Restschuldbefreiung (vgl. BGH vom 22.01.2009 - IX ZR 235/08).

Diese sind angesichts der zahlreichen weiteren beim Landgericht Göttingen sowie im Berufungsrechtszug beim Senat anhängigen Schadensersatzklagen gegen den Beklagten einerseits und seine die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im hiesigen Rechtsstreit rechtfertigenden wirtschaftlichen Verhältnisse andererseits als gering zu bezeichnen.






OLG Braunschweig:
Urteil v. 02.05.2012
Az: 3 U 120/08


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/70df29bd5512/OLG-Braunschweig_Urteil_vom_2-Mai-2012_Az_3-U-120-08




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share