Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 30. Dezember 2013
Aktenzeichen: AnwSt (B) 7/13
(BGH: Beschluss v. 30.12.2013, Az.: AnwSt (B) 7/13)
Tenor
Dem Rechtsanwalt wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des III. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29. Juni 2013 gewährt (§ 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO, § 44, § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO).
Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil wird zurückgewiesen (§ 145 Abs. 5 Satz 1 und 2 BRAO).
Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 197 Abs. 2 Satz 1 BRAO).
Gründe
I.
Der Anwaltsgerichtshof Baden-Württemberg hat durch Urteil vom 29. Juni 2013 die Berufung des Rechtsanwalts gegen das Urteil des Anwaltsge-1 richts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer K. vom 28. Januar 2013, das gegen den Rechtsanwalt wegen Verletzung seiner Berufspflichten einen Verweis gemäß §§ 113, 114 Abs. 1 Nr. 2 BRAO verhängt hatte, verworfen. Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs wurde dem Rechtsanwalt am 2. August 2013 und seinem Verteidiger am 12. August 2013 zugestellt. Der Antrag des Verteidigers auf Zulassung der Revision ging am Freitag, dem 13. September 2013 um 9.47 Uhr per Telefax beim Anwaltsgerichtshof ein. Aus den eingegangenen Seiten ist ersichtlich, dass Übertragungsversuche am 12. September 2013 um 22.40 Uhr und um 22.44 Uhr sowie am 13. September 2013 um 00.06 Uhr mangels Verbindung gescheitert waren. Mit Schreiben vom 13. September 2013, beim Anwaltsgerichtshof eingegangen am 26. September 2013 beantragte der Verteidiger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und legte Unterlagen zur Glaubhaftmachung vor.
II.
1. Dem Rechtsanwalt ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision von Amts wegen zu gewähren, da er ohne sein Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten. Aus der am 13. September 2013 eingegangenen Beschwerdeschrift ist ersichtlich, dass ein etwaiges Verschulden an der Fristversäumung nicht in den Verantwortungsbereich des Rechtsanwalts, sondern allenfalls in den seines Verteidigers fällt. Ein Verschulden des Verteidigers ist dem Rechtsanwalt im anwaltsgerichtlichen Verfahren aber nicht zuzurechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2002 - AnwSt (R) 1/02). Auf die Gründe, weshalb der Wiedereinsetzungsantrag entgegen § 116 Abs. 1 2 Satz 2 BRAO, § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO erst am 26. September 2013 beim Anwaltsgerichtshof eingegangen ist, kommt es mithin nicht an.
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.
Nach § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO muss die grundsätzliche Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift ausdrücklich bezeichnet werden.
In der Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers ist keine Rechtsfrage in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte. Die eingangs der Beschwerdeschrift aufgeworfene Frage, "in wie weit eine Information durch einen RA über eine für Gesellschafter eines Immobilienfonds gleichlautende Rechtsfrage als unzulässige Werbung und Verstoß gegen § 43b BRAO gewertet werden kann", war in dieser Allgemeinheit nicht Gegenstand des Urteils des Anwaltsgerichtshofs. Ob es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Anschreiben des Beschwerdeführers an die Gesellschafter des Immobilienfonds um eine gezielte Werbung um ein konkretes Einzelmandat handelte, ist demgegenüber eine Tatfrage. Soweit der Kläger die Regelung des § 43b BRAO für nicht verfassungskonform hält, ist kein Klärungsbedarf erkennbar, zumal diese als solche allgemein für verfassungsrecht- 3 lich unbedenklich gehalten wird (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1298 Rn. 11). Die Beschwerdebegründung gibt keinen Anlass, daran zu zweifeln.
Tolksdorf Roggenbuck Seiters Martini Quaas Vorinstanzen:
Anwaltsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom 28.01.2013 - AG 14/12 - I 7/12 -
AGH Stuttgart, Entscheidung vom 29.06.2013 - AGH 5/13 (III) -
BGH:
Beschluss v. 30.12.2013
Az: AnwSt (B) 7/13
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