Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 18. Oktober 2004
Aktenzeichen: AnwZ (B) 71/03
(BGH: Beschluss v. 18.10.2004, Az.: AnwZ (B) 71/03)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des I. Senats des Anwaltsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 12. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wurde am 6. August 1976 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Verfügung vom 23. Oktober 2002 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.
Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, der -ebenso wie die Antragsgegnerin -auf mündliche Verhandlung verzichtet hat.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist mit Recht widerrufen worden.
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlaß der angegriffenen Verfügung erfüllt.
a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dies wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist. Der Antragsteller wurde vor Erlaß der Widerrufsverfügung in das Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts H. eingetragen, nachdem er am 26. August 2002 wegen einer Forderung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte Baden-Württemberg in Höhe von 4.870,33 € die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte. Die dadurch begründete Vermutung für einen Vermögensverfall hat der Antragsteller nicht widerlegt. Er hat im gerichtlichen Verfahren eingeräumt, daß die Forderung des Versorgungswerks BadenWürttemberg in nahezu unveränderter Höhe fortbesteht und gegen ihn noch weitere Forderungen in Höhe von über 10.000 € bestehen.
b) Anhaltspunkte dafür, daß ungeachtet des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlaß der Widerrufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern.
2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor.
Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragsteller nicht dargetan. Sowohl im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof als auch im Beschwerdeverfahren hat es der Antragsteller -trotz entsprechender gerichtlicher Hinweise -an der hierfür grundsätzlich unerläßlichen umfassenden Darlegung seiner Einkommensund Vermögensverhältnisse fehlen lassen.
Gegen den Antragsteller wird zudem nach Mitteilung des zuständigen Gerichtsvollziehers vom 19. April 2004 zwischenzeitlich wegen einer weiteren Forderung in Höhe von 21.095,86 € die Zwangsvollstreckung betrieben. Die Eintragung im Schuldnerverzeichnis besteht -wie die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 2. Juli 2004 unwidersprochen vorgetragen hat -nach wie vor fort, so daß der Vermögensverfall des Antragstellers weiterhin gesetzlich vermutet wird. Ebenso ist nicht ersichtlich, daß ungeachtet des fortbestehenden Vermögensverfalls ausnahmsweise eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht mehr gegeben ist.
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BGH:
Beschluss v. 18.10.2004
Az: AnwZ (B) 71/03
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