Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 5. Mai 2009
Aktenzeichen: 5 U 121/08
(OLG Frankfurt am Main: Urteil v. 05.05.2009, Az.: 5 U 121/08)
Tenor
Die Berufungen des Klägers zu 15) und der Klägerin zu 20) gegendas am 26.8.2008 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachendes Landgerichts Frankfurt am Main werden zurückgewiesen.
Der Kläger zu 15) und die Klägerin zu 20) tragen ihrezweitinstanzlichen außergerichtlichen Kosten selbst. Die übrigenzweitinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits einschließlichderjenigen der Streithelferin der Beklagten tragen der Kläger zu15) und die Klägerin zu 20) jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der beitretende Kläger zu 15) (im Folgenden: Kläger zu 15) und die beitretende Klägerin zu 20 (im Folgenden: Klägerin zu 20) wenden sich dagegen, dass das Landgericht den Klagebeitritt dieser beiden Kläger als unstatthaft zurückgewiesen hat.
Dem liegt zugrunde, dass die übrigen erstinstanzlichen Kläger im Dezember 2007 jeweils Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage gegen den Hauptversammlungsbeschluss der Beklagten vom 20.11.2007 zu Punkt 5 der Tagesordnung - Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der A AG, O1, auf die B GmbH, O2 gegen Gewährung einer Barabfindung (§§ 327 a ff AktG) - erhoben hatten.
Mit Beschluss vom 04.04.2008 hat das Landgericht den hierdurch veranlassten Freigabeantrag der Beklagten vom 14.12.2008 zurückgewiesen wie auch der Senat die sofortige Beschwerde der Beklagten am 15.07.2008 zurückgewiesen hat (Az.: 5 W 15/08) - u. a. mit der Begründung, dass ein die Nichtigkeit des Übertragungsbeschlusses herbeiführender Grund vorliege, weil in der Ladung zur Hauptversammlung am 20.12.2007 die Bedingungen für die Stimmrechtsausübung nicht einer dem Gesetz und der Satzung entsprechenden Weise angegeben gewesen seien.
Mit Schriftsatz vom 18.02.2008 (Bl. 429) trat der Kläger zu 15) im hiesigen Hauptsacheverfahren auf Seiten der übrigen Kläger als Nebenintervenient bei wie auch die Klägerin zu 20) mit Schriftsatz vom 20.03.2008 (Bl. 549) als Nebenintervenientin dem Rechtsstreit auf Seiten der übrigen Kläger beitrat.
Da der Kläger zu 15) kurz vor dem Verhandlungstermin vom 05.08.2008 Kenntnis davon erlangt hatte, dass die Beklagte mit den übrigen Klägern unter Ausschluss der Nebenintervenienten einen Vergleichsabschluss beabsichtigte (Bl. 1217, 1218), sahen sich die beiden Kläger - ihrem Vorbringen zufolge - zum Klagebeitritt veranlasst (Bl. 1218, 1233), in dem der Kläger zu 15) mit am 31.07.2008 eingegangen Schriftsatz vom 30.07.2008 und die Klägerin zu 20) mit dem am 01.08.2008 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage ihren Beitritt zum Rechtsstreit als Kläger erklärten (Bl. 804, 811).
In der mündlichen Verhandlung am 05.08.2008, in der dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten Abschriften der beiden (Beitritts-)Schriftsätze überreicht wurden, rügte die Beklagte den Beitritt als nicht sachdienlich und unzulässig sowie des weiteren, dass die Einlassungsfrist nicht gewahrt sei. Wegen des weiteren Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll vom 05.08.2008 (Bl. 980 - 982) Bezug genommen.
Mit per Fax eingegangenem Schriftsatz vom 25.08.2008 (Bl. 983 - 987) erklärte die Beklagte, dass sie die Klageforderung anerkenne, wie sie auch weiterhin die Zurückweisung des Klägerbeitritts begehrte.
Mit der am folgenden Tage, dem 26.08.2008, verkündeten Entscheidung, auf die Bezug genommen wird (Bl. 989 - 1003), hat das Landgericht den Klagebeitritt der Beteiligten zu 15) und 20) als unstatthaft zurückgewiesen und im Übrigen festgestellt, dass der angefochtene Hauptversammlungsbeschluss vom 20.11.2007 zu Top 5 der Tagesordnung nichtig ist. Dabei hat das Landgericht hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 15) und 20) diese der Beklagten zu 50% auferlegt.
Gegen diese dem Kläger zu 15) am 02.09.2008 zugestellte Entscheidung hat dieser am 01.10.2008 Berufung eingelegt (Bl. 1126) und sein Rechtsmittel nach Fristverlängerung zum 03.12.2008 (Bl. 1162) am selben Tag mit Schriftsatz vom 2.12.2008 begründet ( Bl. 1209), wie auch die Klägerin zu 20), der die angefochtene Entscheidung am 27.10.2008 zugestellt wurde, unter Hinweis auf die zu ihren Gunsten wirkende Berufung des Klägers zu 15) mit am selben Tag eingegangenen Schriftsatz vom 03.12.2008 (Bl. 1219) gegen die Zurückweisung des Klägerbeitritts ihre Berufung führt (Bl. 1220).
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 29.10.2008 auf ihr Recht zur Anschlussberufung verzichtet (Bl. 1668).
Beide Kläger machen geltend, das Landgericht habe den Klagebeitritt zu Unrecht als nicht sachdienlich erachtet. Schon der bereits vorher erfolgte Beitritt der Kläger als Nebenintervenienten stütze gerade die Sachdienlichkeit des späteren Beitritts. Weder seien durch den Klägerbeitritt zusätzliche Kosten verursacht worden, noch sei die Auferlegung zusätzlicher Kosten beantragt worden - außer denjenigen Kosten, die ohnehin schon durch die Nebenintervention entstanden gewesen seien. Die Beklagte habe schon aufgrund der Nebenintervention ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme zu der von den Klägern verfolgten Sachentscheidung gehabt; ein Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung durch das Landgericht sei nicht erforderlich gewesen.
Sie, die Kläger zu 15) und 20), seien vom Landgericht nicht darüber informiert worden, dass zum Termin am 05.08.2008 ein - die Kostenerstattung der Nebenintervenienten ausschließender - Vergleichsvorschlag eingereicht worden sei.
Dem Abschluss eines solchen Vergleichs, der auf die Eintragung eines nichtigen Hauptversammlungsbeschlusses in das Handelsregister gerichtet gewesen sei, habe nur durch einen Klägerbeitritt entgegen gewirkt werden können (Bl. 1218).
Wegen des weiteren Berufungsvorbringens wird auf die Berufungsbegründungen der Kläger zu 15) und 20) (Bl. 1214 - 1218, 1219 € 1224) Bezug genommen.
Die Kläger zu 15) und 20) beantragen,
die angefochtene Entscheidung insoweit aufzuheben, als dadurch €der Klagebeitritt der Beteiligten zu 15) und zu 20) als unstatthaft zurückgewiesen worden ist€ sowie die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten und der Streithelferin der Beklagten in vollem Umfang zu gleichen Teilen aufzuerlegen und für den Fall des Unterliegens die Revision zuzulassen.
Die Beklagte und die Streithelferin der Beklagten beantragen,
die Berufungen zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Der Klägerbeitritt sei nicht sachdienlich. Die beiden Kläger hätten sich auf die Rolle eines Nebenintervenienten mit den sich daraus ergebenden Vor- und Nachteilen beschränkt. Sie könnten sich deshalb nicht nachträglich die Stellung eines Klägers beschaffen. Ihr, der Beklagten, habe es freigestanden, ob und mit wem sie einen Vergleich habe schließen wollen. Die unterschiedliche Stellung von Kläger und Nebenintervenient rechtfertige eine unterschiedliche Behandlung. Den beiden Klägern sei es mit dem Klagebeitritt nicht darum gegangen, einen nichtigen oder anfechtbaren Hauptversammlungsbeschluss zu vernichten, sondern darum, durch einen Vergleich für sich selbst oder ihre Prozessbevollmächtigten Kostenvorteile zu erzielen. Hierin zeige sich überdies ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der beiden - unter der gleichen Adresse wohnhaften - Kläger, die wörtlich identische Schriftsätze über verschiedene Prozessbevollmächtigte eingereicht hätten, um eine doppelte Kostenerstattung zu erzielen.
Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vorbringens der Beklagten wird auf die Berufungserwiderung vom 29.10.2008 (Bl. 1168 - 1278) verwiesen.
Die Streithelferin der Beklagten hat sich den Vortrag der Beklagten zu eigen gemacht (Bl. 1302).
II.
Zunächst ist die Berufung des Klägers zu 15), der sich gegen €den zurückgewiesenen Klagebeitritt € - also gegen die als unzulässig abgewiesene Klage - wendet und insofern beschwert ist, zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.
Auch die von der Klägerin zu 20) geführte Berufung (Bl. 1220) ist als zulässig zu behandeln, wenngleich sie die ab Zustellung des angefochtenen Urteils an sie (am 27.10.2008 - Bl. 1201 R) laufende einmonatige Rechtsmittelfrist (vgl. hierzu Zöller-Vollkommer ZPO, 27. Aufl., § 69 Rdnr. 7; BGH ZIP 2005, 45) mit ihrem am 03.12.2008 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage nicht gewahrt hat. Es ist nämlich anerkannt, dass das rechtzeitige Rechtsmittel eines notwendigen Streitgenossen - wie hier des Klägers zu 15) - für alle wirkt, so dass der verspätete Rechtsbehelf eines anderen notwendigen Streitgenossen (auch eines streitgenössischen Nebenintervenienten - § 69, 62 ZPO) nur dann zu verwerfen ist, wenn die Frist durch den Rechtsbehelf des anderen Streitgenossen nicht gewahrt wurde oder wenn der fristwahrende Rechtsbehelf dieses Streitgenossen zurückgenommen oder verworfen wurde (vgl. hierzu Thomas-Putzo, ZPO 26. Aufl., § 62 Rdnr. 25; Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 62 Rdnr. 32 m. Nachw.).
Die Rechtsmittel der Kläger zu 15) und 20) sind jedoch unbegründet, denn die angefochtene Entscheidung beruht auf keiner Rechtsverletzung (§ 546) wie auch keine nach § 529 zugrunde zulegende Tatsachen vorliegen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).
Dabei versteht der Senat - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert (ohne Bindung an die Rechtsansicht der Parteien) - das Berufungsbegehren der beiden Kläger dahingehend, dass ihr - in dem Berufungsantrag enthaltener, erforderlicher und nach Auffassung des Senats auch allein zulässiger - Sachantrag (konkludent) die Feststellung der Hauptsacheerledigung beinhaltet (§§ 133, 157, 242 BGB analog), denn die Kläger verfolgen nicht mehr ihre erstinstanzlichen Sachanträge (Feststellung der Nichtigkeit des bezeichneten Hauptversammlungsbeschlusses) weiter, sondern wenden sich nur noch dagegen, dass ihre Klagen für unstatthaft (unzulässig) erachtet worden sind, mit dem weiteren Ziel, eine günstigere Kostenentscheidung zu erreichen.
In der Tat hätte sich das Klagebegehren (Klagebeitritt) wegen inzwischen eingetretener Rechtskraft auch erledigt, wenn der erfolgte Klagebeitritt zum Zeitpunkt seiner Rechtshängigkeit in erster Instanz (05.08.2008) zulässig und begründet gewesen wäre.
Dass die festgestellte Nichtigkeit des Hauptversammlungsbeschlusses vom 20.11.2007 zu Top 5 inzwischen in Rechtskraft erwachsen ist, folgt daraus, dass für die Beklagte die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist (die Urteilszustellung war am 03.09.2009 - Bl. 1016), die Beklagte außerdem mit Schriftsatz vom 29.10.2008 auf Anschlussrechtsmittel verzichtet hat (Bl. 1168) und die beiden Kläger sich mit ihrem Rechtsmittel gerade nicht dagegen wenden, dass die Nichtigkeit des besagten Hauptversammlungsbeschlusses festgestellt wurde (vgl. im Übrigen zur Teilrechtskraft z. B. Zöller-Stöber, a.a.O., § 705 Rdnr. 11; BGH NJW 1992, 2296).
Die Berufung der Kläger zu 15) und 20) ist jedoch unbegründet. Eine Hauptsacheerledigung kann nämlich deswegen nicht festgestellt werden, weil der Klagebeitritt der Kläger zu 15) und 20) zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit am 05.08.2008 bereits unzulässig war.
Dabei kann dahinstehen, ob dem Klagebeitritt - wie die Beklagte meint - bereits entgegen steht, dass eine nachträgliche Parteierweiterung (nachträgliche subjektive Klageänderung) schon voraussetzt, dass eine solche durch den/die bisherigen Kläger dem Gericht mitgeteilt werden müsse (vgl. hierzu Zöller-Greger, a.a.O., § 263 Rdnr. 15) und es an einer solchen Erklärung hier fehlt, zumal insbesondere der Kläger zu 8) dem Klagebeitritt ausdrücklich widersprochen hat (Bl. 981). Ebenso kann dahinstehen, ob zu einer nachträglichen Parteierweiterung auch die Zustimmung der Beklagten erforderlich ist, denn jedenfalls haben hier nicht nur der Kläger zu 8), sondern auch die Beklagte dem Klagebeitritt am 05.08.2008 widersprochen (Bl. 981).
Nach Auffassung des BGH ist jedoch eine Sachdienlichkeit im Sinne des § 263 ZPO erforderlich (BGH Z 65, 264 [268]), die das Landgericht zu Recht verneint hat.
Diese Frage der Sachdienlichkeit, wenn diese wie hier verneint wird, ist durch das Rechtsmittelgericht jedoch nur daraufhin überprüfbar, ob die Grenzen des Ermessens überschritten wurden (BGH NJW 1985, 1841 [1842]; Zöller-Greger a.a.O., § 263 Rdnr. 15; Becker-Eberhardt in Münchner Kommentar zur ZPO, 2. Aufl., § 263 Rdnr. 4).
Solche Ermessensgrenzen wurden vom Landgericht nicht überschritten. Dies gilt zunächst für die Auffassung des Landgerichts, dass die Klage bei Zulassung des Klagebeitritts nicht (vollständig) entscheidungsreif gewesen, sondern ein Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung geboten gewesen wäre:
Hierbei kann zunächst dahinstehen, ob das im - nicht nachgelassenen - Schriftsatz der Beklagten vom 25.08.2008 (also ein Tag vor dem Verkündungstermin) erklärte Anerkenntnis einen unmittelbaren Zugriff auf dieses ermöglicht hätte oder - wie geschehen - eine streitige (Hauptsache-)Entscheidung zu erlassen war, denn der erst am 31.07./01.08.2008 bei Gericht eingegangene Klägerbeitritt gebot - unabhängig von dem Anerkenntnis - gerade für den von den Klägern zu 15) und zu 20) erstreben Fall ihrer Zulassung eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Die Beitrittsschriftsätze der Kläger waren nämlich im Termin an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten überreicht (zugestellt) worden und sowohl der Kläger zu 8) als auch die Beklagte hatten in diesem Termin am 05.08.2008 die Beitritte als nicht sachdienlich und unzulässig gerügt, wie auch die Beklagte des Weiteren beanstandete, dass die Einlassungsfrist nicht gewahrt sei (Bl. 981; im Übrigen § 274 Abs. 3 ZPO: 2-Wochen-Frist zwischen Zustellung der Klageschrift und Termin zur mündlichen Verhandlung) ; ebenso hatte die Beklagte hilfsweise die Gewährung einer Einlassungsfrist von 2 Wochen beantragt (Bl. 982) und das Landgericht Verkündungstermin auf den 26.08.2008 bestimmt.
Wenn also das Landgericht eine Zulassung der Kläger ins Auge gefasst hätte, hätte der Beklagten und ihrer Streithelferin eine Einlassungsmöglichkeit (Erwiderungsfrist) zum Zwecke der Gewährung rechtlichen Gehörs einräumen müssen, bei der auch - im bisherigen Verfahren noch nicht vorgebrachte - neue Sachargumente hätten vorgetragen werden können; da ein schriftliches Verfahren nicht vereinbart war, hätte also ein neuer Verhandlungstermin anberaumt werden müssen. Insbesondere war der Schriftsatz der Beklagten vom 25.08.2008 noch nicht Prozessgegenstand bzw. noch nicht Gegenstand einer mündlichen Verhandlung geworden.
Sodann war es auch nicht ermessensfehlerhaft, dass das Landgericht die mangelnde Sachdienlichkeit der Klägerbeitritte zusätzlich damit begründet hat, dass die Kläger zu 15) und zu 20) dem Rechtsstreit bereits als streitgenössische Nebenintervenienten beigetreten waren und aus dieser Rechtsstellung heraus - wie geschehen - auf die gerichtliche Feststellung der Nichtigkeit des angegriffenen Hauptversammlungsbeschlusses hinwirken konnten. Einer nachträglichen Parteierweiterung durch eigene Klageerhebung bedurfte es deshalb nicht.
Insbesondere sind hinreichende schutzwürdige Interessen der Kläger an der Zulassung ihrer €späten€ Beitritte nicht dargelegt worden. Es ist schon nicht überzeugend, dass die Kläger durch die Klägerbeitritte etwa nur den Abschluss eines Vergleichs [der bisherigen Hauptparteien] verhindern wollten, der auf die Eintragung eines nichtigen Hauptversammlungsbeschlusses ins Handelsregister gerichtet gewesen sei. Soweit der Beitritt der Kläger durch den kurzfristig bekannt gewordenen Plan der Beklagten, einen Vergleich unter Ausschluss der Nebenintervenienten zu schließen, veranlasst worden war (Bl. 1218), war den Klägern aber doch bewusst, dass sie bis dahin verfahrensrechtlich lediglich als streitgenössische Streithelfer beteiligt waren und sie sich somit auf diese Prozessrolle beschränkt hatten; es war ihnen aber unbenommen, selbst von Anbeginn an eine Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage zu erheben. In diesem Falle hätte auch für sie wie für die übrigen Kläger die Frage der Durchführung bzw. Rücknahme ihrer Klage zu einer etwaigen (Vergleichs-)Disposition gestanden.
Dass die Beklagte nur die Hauptparteien in einen Vergleich einbeziehen wollte, bedeutete keinen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des § 53 AktG, sondern rechtfertigte sich bereits allein aus der bis dahin unterschiedlichen prozessualen Stellung der übrigen Kläger und der Nebenintervenienten.
Zuletzt folgt aus der von den Klägern zitierten Entscheidung des OLG Stuttgart vom 15.10.2008 (Az.: 20 U 19/07 - Beck RS 2008, 21818) keine andere Beurteilung der - hier fehlenden - Sachdienlichkeit, weil in dem dortigen Falle die Beklagte sowohl dem Klagebeitritt zugestimmt als auch auf die Wahrung der Einlassungsfrist verzichtet hatte.
Nach alledem ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die beiden Klagen für unzulässig erachtet hat.
Somit ist auch die Kostenentscheidung des Landgerichts vertretbar, das im Hinblick auf die (kosten)gleichen Gebührenanteile der Beteiligten zu 15) und 20) als Streithelfer und Kläger der unterlegenen Beklagten in erster Instanz lediglich den auf die Streithelferrolle entfallenden gedachten Anteil von 50 % der außergerichtlichen Kosten dieser Beteiligten auferlegt hat nebst den übrigen Kosten des Rechtsstreits einschließlich der übrigen Streithelfer der Kläger - bei eigener Kostentragung der Streithelferin der Beklagten im Übrigen.
Zwar gilt bei der streitgenössischen Nebenintervention hinsichtlich des Unterliegens von mehreren Personen grundsätzlich eine Haftung für die Kostenerstattung nach Kopfteilen (§§101 Abs. 2, 100 Abs. 1 ZPO); dennoch wird eine unterschiedliche Quotierung - hier: zu Lasten der Beklagten - für zulässig gehalten (so Zöller-Herget, a.a.O. [26. Aufl.], § 101 Rdnr. 1 unter Hinweis auf BGH JZ 1985, 853), wie es ebenso zulässig ist, gemäß §§ 101 Abs. 2, 100 Abs. 2 ZPO bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab zu nehmen. Da im vorliegenden Falle im Wesentlichen die Beklagte den Rechtsstreit geführt hat, war es im vorliegenden Falle möglich, dies im Kosteninteresse zum Ausdruck zu bringen. Des Weiteren ist nicht ersichtlich (und nicht vorgetragen), dass den Klägern zu 15) und 20) aus der Kostenbelastung der Beklagten etwa Nachteile entstanden wären.
Die Kostenentscheidung folgt für die 2. Instanz aus den §§ 97, 101 Abs. 2, 100 Abs. 1 ZPO.
Die weiteren Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in den § 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen; insbesondere war eine Zulassung auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, zumal - wie ausgeführt - in dem vom OLG Stuttgart entschiedenen Fall die Zustimmung der Beklagten zum Klagebeitritt vorlag, auf die Wahrung der Einlassungsfrist verzichtet wurde und das OLG Stuttgart dahinstehen ließ, ob im dortigen Fall ansonsten die Einlassungsfrist beachtet werden musste.
OLG Frankfurt am Main:
Urteil v. 05.05.2009
Az: 5 U 121/08
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/711e20b5be06/OLG-Frankfurt-am-Main_Urteil_vom_5-Mai-2009_Az_5-U-121-08