Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 28. Juli 1997
Aktenzeichen: 14 W 2/97
(OLG Köln: Beschluss v. 28.07.1997, Az.: 14 W 2/97)
Tenor
Die Beschwerde der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluß der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 4.6.1997 - 82 O 122/95 - wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß § 9 Abs. 2 BRAGO zulässige Beschwerde der
Rechtsanwälte ist unbegründet.
Das Landgericht hat den Gegenstandswert für die
Räumungsvollstreckung zu Recht auf den Jahresmietwert
festgesetzt.
Allerdings wurde durch das Kostenänderungsgesetz 1994 in
§ 57 Abs. 2 BRAGO die Formulierung aufgenommen, daß sich der
Gegenstandswert einer Zwangsvollstreckung auf Herausgabe einer
Sache nach deren Wert bestimmt. Damit war aber nicht beabsichtigt,
eine Erhöhung des Streitwerts für die Räumungsvollstreckung
gegenüber der bisher allgemein angewandten Wertbemessung nach § 16
Abs. 2 GKG herbeizuführen.Vielmehr wollte der Gesetzgeber nur die
für die Rechtsanwaltsgebühren maßgeblichen bis dahin in
verschiedenen Gesetzen befindlichen Vorschriften in § 57 BRAGO
zusammenfassen
(sh. Begründung zum Gesetzentwurf BT-Drucks. 12/6962 Seite
105).
Daß eine Ànderung gegenüber der bisherigen Gesetzeslage in dem
Sinne, wie die Beschwerdeführer meinen, nämlich der Anhebung des
Streitwerts auf den Wert der zu räumenden Gebäudeteile, nicht
gewollt war, ergab auch eine Rückfrage des Senats im
Bundesministerium der Justiz. Dieses teilte mit, daß dort sogar
eine entsprechende Klarstellung des § 57 Abs. 2 BRAGO vorbereitet
und dem Parlament im Oktober dieses Jahres zugeleitet werde.
Da eine Abweichung vom im Erkenntnisverfahren nach § 16 Abs. 2
GKG zu bemessenden Streitwert für das Vollstreckungsverfahren
erkennbar nicht gewollt war, wird in der Rechtsprechung zunehmend §
16 Abs. 2 GKG auf die Räumungsvollstreckung angewandt ( vgl. OLG
Düsseldorf Anw. Bl. 1996, 647, mit weiteren Nachweisen;
Eicken/Madert. Die Entwicklung des Anwaltsgebührenrechts im Jahr
1995 NJW 1996, 1651). Schließlich hat sogar die
Bundesrechtsanwaltkammer im Hinblick auf die zu erwartende
Korrektur des § 57 Abs. 2 GKG bereits Anfang 1996 der Anwaltschaft
empfohlen, in Räumungsvollstreckungsverfahren den Gegenstandswert
nach § 16 Abs. 2 GKG zu bestimmen ( sh. Bericht der
BRAK-Arbeitsgruppe Gebührenrecht in BRAK-Mitt. 2/1997, S.68).
OLG Köln:
Beschluss v. 28.07.1997
Az: 14 W 2/97
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