Amtsgericht Düsseldorf:
Urteil vom 24. Juli 2002
Aktenzeichen: 57 C 151/00
(AG Düsseldorf: Urteil v. 24.07.2002, Az.: 57 C 151/00)
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 2002
durch die Richterin am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den
Kläger 511,29 EUR zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Ge-
samtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung
gegen Sicherheitsleistung von 1.500,00 EUR abzuwenden, es sei
denn, die Klägerin leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe.
Tatbestand
Die Klägerin veröffentlichte 1989 ein Buch unter dem Titel "XXX", für das der Ehemann der Klägerin und Co-Autor X sowie Y durch Auswertung von Fotos und technischen Grunddaten Zeichnungen von Lokomotiven und Triebwagen erstellt und zur Druckreife konfektioniert hatten. Die Klägerin ist Inhaberin der Urheberrechte. Die Beklagten sind Verfasser eines Buches, das sie im Verlag XX, herausgebracht haben. In diesem haben sie auf Seite 25 eine Zeichnung übernommen, die auf Seite 188 des klägerischen Buches veröffentlicht war, eine Lokomotive auf Blatt 26 war im klägerischen Buch auf Seite 187 veröffentlicht, ein Triebwagen auf Seite 70 des Beklagten-Buches entspricht im Wesentlichen der Veröffentlichung auf Seite 191 des klägerischen Buches. Der Wagen auf Seite 73 wurde auf den Zeichnungen Seiten 98 und 99 zusammengesetzt und geringfügig verändert.
Die Parteien haben zunächst darüber gestritten, inwieweit es sich bei den von den Beklagten veröffentlichten Zeichnungen um urheberrechtliche Werke handelt. Die Klägerin hat zunächst von den Beklagten Rechenschaft über den erzielten Gewinn an dem im Jahr 1999 herausgegebenen Buch XY verlangt. Diesen Auskunftsanspruch haben die Beklagten im Rahmen des Rechtsstreits insbesondere durch die Darstellungen vom 22. November 2001 erfüllt. Die Beklagten haben demnach ein Honorar von 2.319,26 DM erzielt, ihre Kosten haben sie mit 2.816,40 DM eidesstattlich versichert. Daraufhin haben die Parteien den Anspruch auf Rechenschaftslegung und auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung diesbezüglich übereinstimmend für erledigt erklärt.
Die Klägerin verlangt nunmehr pro veröffentlichtes Bild 250,00 DM.
Sie beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie sind der Auffassung, dass ein Entgelt von 25,00 DM pro Bild angemessen sei.
Das Gericht hat Beweis erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Gutachtens des X vom 15. April 2002 (Blatt 170 ff.d.GA) verwiesen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist begründet.
Der Klägerin steht gegenüber den Beklagten ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 97 UrhG in Höhe des eingeklagten Betrages von 1.000,00 DM oder 511,29 EUR zu. Die Beklagten haben mit den vier Veröffentlichungen von Triebwagen und Lokomotiven in ihrem Buch xy das Urheberrecht der Klägerin verletzt. Unstreitig waren für die Zeichnungen auf Seite 25, 26, 70 und 73 5 Zeichnungen des Ehemanns der Klägerin bzw. des Herrn y Grundlage, für die die Klägerin als Herausgeberin des Buches "xxx" die Urheberrechte besitzt. Bei den von den Herren x und y erstellten Zeichnungen handelt es sich um geschützte Werke im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG. Danach sind geschützt insbesondere Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art wie Zeichnungen. Derartigen Zeichnungen wird in der Regel Werkqualität zugebilligt (vgl. statt aller: Fromm/Nordemann, Urheberrechts, § 2 Rn. 91 mit Nachweisen). Die Beklagten haben durch ihr prozessuales Verhalten zum Ausdruck gebracht, dass sie das Urheberrecht anerkennen. Sonst wäre die Erfüllung des zunächst geltend gemachten Rechenschaftsanspruchs nebst der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu Teilen hiervon nicht verständlich. Nicht erheblich ist in diesem Zusammenhang auch, dass sei es von den Beklagten oder durch von ihnen Beauftragte, die Zeichnungen verarbeitet worden sind. Denn auch hierzu hätten sie sich gemäß § 23 UrhG die Einwilligung der Urheber bzw. sonstiger Berechtigter verschaffen müssen. Das haben die Beklagen jedoch unstreitig nicht getan.
Deswegen sind sie der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet. Die Klägerin konnte insofern nach ihrer Wahl sowohl den entgangenen Gewinn ersetzt verlangen wie auch eine angemessene Lizenzgebühr. Sie war auch berechtigt, im Laufe des Rechtsstreits von ihrem Wahlrecht in der einen oder anderen Weise Gebrauch zu machen. Deshalb war der Klägerin zuzubilligen, dass sie einen Anspruch auf angemessene Lizenzgebühr geltend machte, nachdem sich herausgestellt hatte, dass ein Gewinn mit dem von den Klägern verfassten Buch nicht erzielt worden ist.
Angemessen ist in der Regel die übliche Vergütung. Diese hat der Sachverständige in seinem Gutachten für die beiden Dampfloks mit 100,00 EUR und für die Triebwagen mit 80,00 EUR angenommen. Der Sachverständige hat seine Ausführungen ausführlich begründet. Bedenken gegen seine Bewertungen sind nicht angemeldet worden. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Aus den Ausführungen unter 4. auf Seite 5 unten des Gutachtens ist zu entnehmen, dass er die Nutzungshonorare bei technischen Zeichnungen je nach technischem Schwierigkeitsgrad bei 50 bis 100 EUR angenommen hat. Da er weiter unter 5. (Seite 6 unten, 7 oben des Gutachtens) angibt, dass er für die beiden erstgenannten Zeichnungen den Höchstwert annimmt, ist deutlich, dass seiner Auffassung nach pro Zeichnung 100,00 EUR bzw. für die weniger komplizierten je 80,00 EUR angemessen sind. Nach Auffassung des Gerichts ist die Klägerin weiter berechtigt, einen Verletzerzuschlag zu verlangen. Bei einer üblichen Lizenzgebühr von 440,00 EUR fordert die Klägerin 16,2 % mehr als ihr als übliche Vergütung zugestanden hätte, die sie allerdings auch bereits vor der 1999 erfolgten Veröffentlichung des beklagten Buches hätte verlangen können. Bedenken gegen einen derart geringen Verletzerzuschlag, der im Bereich der gesetzlichen Verzugszinsen liegt, die bei einer Rechnungsstellung in 1999 zwischenzeitlich angefallen wären, bestehen nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 100 Abs. 4, 91 a ZPO. So weit die Parteien den Anspruch auf Rechenschaftslegung und auf eidesstattliche Versicherung übereinstimmend für erledigt erklärt haben, nachdem die Beklagten die entsprechenden Auskünfte erteilt und die eidesstattliche Versicherung zu nicht belegten Kosten abgegeben haben, sind sie zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits verpflichtet. Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand wären sie als Ausfluss des Anspruchs aus § 97 UrhG zur Rechenschaftslegung über den Gewinn ihres Buches verpflichtet gewesen.
Der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit liegen §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO zugrunde.
Streitwert:
- Schadensersatzantrag: 1.000,00 DM
- für den Antrag auf Rechenschaftslegung bis 30. März 2001: (1/4 von 3.000,00 DM=) 750,00 DM
-für die eidesstattliche Versicherung bis 30. März 2001: 100,00 DM,
- danach. (für die beiden erledigten Ansprüche): 300,00 DM.
AG Düsseldorf:
Urteil v. 24.07.2002
Az: 57 C 151/00
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