Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 24. April 2013
Aktenzeichen: 7 U 142/12

(OLG Frankfurt am Main: Urteil v. 24.04.2013, Az.: 7 U 142/12)

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 27. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16.3.2012 abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.357,40 €nebst 1% Säumniszuschlag (53,57 €) je angefangenem Monat hieraus ab dem 1.9.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den gerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Klägerin 5% und der Beklagte 95% zu tragen. Von den im erstinstanzlichen Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Klägerin hat der Beklagte 95% zu tragen. Im Übrigen tragen die Parteien ihre im erstinstanzlichen Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Klägerin ist eine Tochtergesellschaft der AB AG und betreibt das Inkasso offener Krankenversicherungsprämien für die AC AGaufgrund einer Vollmacht, € im eigenen Namen €Beitragsforderungen € einzuziehen€. Am Erfolg ist sie durch Provisionen beteiligt.

Der Beklagte unterhielt bei der AC eine private Krankheitskostenversicherung. Seit Oktober 2008 blieb er die Prämien schuldig. Am €2008 wurde über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. Seit 13.10.2009 ist der Beklagte bei der D krankenversichert. Die AC kündigte den Versicherungsvertrag mit dem Beklagten mit Schreiben vom 11.8.2011, der Beklagte erklärte mit Schreiben vom 15.11.2011 rückwirkend zum Beginn seiner Mitgliedschaft in der D die Kündigung des Versicherungsvertrags.

Die Klägerin verlangt mit der Klage nach der Insolvenzeröffnung fällig gewordene Prämien für Januar 2009 bis September 2010abzüglich einer Beitragsrückerstattung.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger gemäߧ 80 InsO nicht prozessführungsbefugt sei, denn die Klägerin begehre eine Leistung aus der Insolvenzmasse. Zur Masse gehöre neben dem bei der Eröffnung vorhandenen Vermögen auch der Neuerwerb. Daraus, dass Leistungen eines Krankenversicherers insolvenzfreies Vermögen seien, könne nicht geschlossen werden,dass auch die Beitragsforderungen ein insolvenzfreies Schuldverhältnis seien, weil dadurch bestimmte Gläubiger gesetzeswidrig privilegiert würden und der Schuldner dennoch die Möglichkeit erhalte, in diesem Rahmen über die Insolvenzmasse zu verfügen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und wegen der in erster Instanz zuletzt gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, die die Ansicht vertritt, dass § 103 InsO auf Krankenversicherungsverträge des Schuldners keine Anwendung finde.Denn die Hauptleistung aus dem Versicherungsvertrag sei wegen Unpfändbarkeit gemäß § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO insolvenzfrei, so dass die Masse auch nicht für die Prämien haften könne. Deshalb müsse die Prämienklage gegen den Schuldner gerichtet werden, wenn nicht der Verwalter ausdrücklich die Erfüllung des Vertrags wähle und die Prämien aus der Masse entrichte. Nach zutreffender Ansicht des Amtsgerichts Kiel müsse wegen der Versicherungspflicht der Schuldner auch während eines Insolvenzverfahrens die Möglichkeit haben, einen privaten Krankenversicherungsvertrag weiter zu erfüllen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main € 2-27 O441/11 € vom 16.3.2012 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 5.357,40 € nebst 1 Prozent Säumniszuschlag (53,57 €) je angefangenem Monat hieraus ab dem 1.9.2010 und 2,50 € Nebenforderung zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor, dass ein insolvenzfreies Schuldverhältnis auch praktisch nicht denkbar sei, weil dem Schuldner die Befugnis, über Vermögenswerte zur Erfüllung solcher Verpflichtungen zu verfügen,fehle. Es bestehe dann statt eines Anspruchs gegen die Insolvenzmasse ein Titel ohne Mittel. Der Beklagte ist im Übrigen der Ansicht, dass bei der Klägerin die Voraussetzungen einer zulässigen gewillkürten Prozessstandschaft nicht vorlägen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist, abgesehen von der geringfügigen Nebenforderung, begründet.

Die Klägerin kann die seit Insolvenzeröffnung fällig gewordenen Prämien außerhalb des Insolvenzverfahrens gegenüber dem Beklagten persönlich geltend machen.

Die Klägerin ist befugt, den Prozess über das fremde Recht selbst zu führen.

Die der Klägerin erteilte €Vollmacht€, im eigenen Namen Forderungen der AC AG einzuziehen, ist als Inkassoermächtigung auszulegen; die Ermächtigung umfasst auch die Befugnis, die einzuziehenden Forderungen gerichtlich geltend zu machen. An dem Wortlaut, der von einer Vollmacht, also einer Vertretung durch die Klägerin, spricht, ist angesichts des offensichtlichen Zwecks der Erklärung nicht festzuhalten. In der Sache handelt es sich damit um eine gewillkürte Prozessstandschaft,die zulässig ist.

Die Zulässigkeit erfordert neben der Ermächtigung ein schutzwürdiges Eigeninteresse an der Geltendmachung des fremden Rechts. Dafür genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJW 1988, 1210) ein Provisionsinteresse des Ermächtigten,das bei der Klägerin unstreitig besteht. Die Ermächtigung ist auch wirksam. Zwar sind Vollmachten und daher auch Ermächtigungen an Personen, die Inkassotätigkeiten unter Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz erbringen, gemäß § 134 BGB unwirksam.Die Klägerin darf aber Inkassotätigkeiten auch ohne die sonst erforderliche Registrierung vornehmen, weil sie ihre Dienstleistung einem verbundenen Unternehmen erbringt (vgl. § 2 Abs. 3 RDG i.V.m.§ 15 AktG).

Auch der Beklagte ist befugt, den Passivprozess über die gegen ihn erhobene Forderung zu führen.

Der mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einhergehende Verlust der Verwaltungsbefugnis des Schuldners erstreckt sich nicht nur auf Verfügungen über Aktivvermögen, das zur Insolvenzmasse gehört, sondern auch auf Verpflichtungsgeschäfte, für deren Erfüllung die Insolvenzmasse haften soll. Sonstige Verbindlichkeiten, für die die Insolvenzmasse nicht haftet, kann der Schuldner aber begründen (MünchKomm-InsO-Ott/Vuia, 2. Aufl., §80 Rdn. 11).

Über die Befugnis, einen Passivprozess zu führen, besagt § 80InsO unmittelbar aber nichts. Darüber verhält sich jedoch § 87InsO. Diese Vorschrift verweist die Insolvenzgläubiger zur Geltendmachung ihrer Forderungen auf die Vorschriften der Insolvenzordnung, also auf die Anmeldung zur Tabelle und ggf. auf die Feststellungsklage gegen den bestreitenden Insolvenzverwalter oder gegen andere Gläubiger (§§ 174, 179 InsO). Sie schließt damit gegen den Schuldner gerichtete Klagen wegen einer Insolvenzforderung aus. Klagen wegen Masseverbindlichkeiten (§§ 53€ 55 InsO) sind ihrer Natur nach nicht gegen den Schuldner,sondern gegen den Insolvenzverwalter zu richten, weil Massegläubiger Anspruch auf Befriedigung aus der Insolvenzmasse haben, dabei aber nicht den für die Insolvenzgläubiger geltenden Beschränkungen unterworfen sind (MünchKomm-InsO-Breuer, 2. Aufl., §87 Rdn. 6, 16). Andere Ansprüche, d.h. solche, die weder Insolvenzforderungen noch Masseverbindlichkeiten sind, kann ein Gläubiger, also ein sogenannter Neugläubiger, gegen einen Schuldner auch während eines Insolvenzverfahrens gerichtlich geltend machen.Da der Neuerwerb eines Schuldners in die Insolvenzmasse fällt, sind für Neugläubiger lediglich die Vollstreckungsaussichten zweifelhaft. Unzulässig ist ein solches Vorgehen aber nicht. Es ist die prozessuale Seite der materiell-rechtlichen Möglichkeit des Schuldners, auch während des Insolvenzverfahrens neue Verbindlichkeiten einzugehen (vgl. MünchKomm-InsO-Ott/Vuia, 2.Aufl., § 80 Rdn. 11).

Die von der Klägerin verfolgten Ansprüche auf Zahlung von Krankenversicherungsbeiträgen, die erst nach Insolvenzeröffnung fällig geworden sind, sind weder Insolvenzforderungen noch Masseverbindlichkeiten, sondern Neuverbindlichkeiten.

Insolvenzforderungen sind die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner begründeten Vermögensansprüche, § 38 InsO.

Bei wiederkehrenden Ansprüchen, die nach Verfahrenseröffnung auflaufen, insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen, ist die Frage, ob es sich um Insolvenzforderungen handelt, differenziert zu beantworten. Es ist zu unterscheiden, ob die Ansprüche aus einem einheitlichen Stammrecht folgen, welches vor Verfahrenseröffnung begründet worden ist, oder ob der Grund der Forderung als Gegenleistung für künftige Leistungen des anderen Teils stets von neuem zur Entstehung gelangt. Bei jeweils neu entstehenden Einzelforderungen sind nur die bis zur Eröffnung des Verfahrens begründeten Ansprüche Insolvenzforderungen. Später entstehende Ansprüche sind entweder Masseforderungen oder Neuforderungen, je nachdem, ob das Schuldverhältnis mit der Masse oder mit dem insolvenzfreien Vermögen des Schuldners fortgesetzt wird. Ansprüche aus einem einheitlichen Dauerschuldverhältnis werden damit getrennt in Ansprüche vor und nach Verfahrenseröffnung, wobei nur die ersteren Insolvenzforderungen sind. Versicherungsprämien, die erst nach Insolvenzeröffnung fällig werden, werden im insolvenzrechtlichen Schrifttum einhellig nicht als Insolvenzforderungen eingeordnet. Dabei wird teilweise darauf abgestellt, dass die Prämie die Gegenleistung für die Gefahrtragung sei und daher auch die Gegenleistung erst nach Insolvenzeröffnung erfolge (Hess, InsO, § 38 Rdn. 137; MünchKomm-InsO-Ehricke, 2.Aufl., § 38 Rdn. 105; Jaeger-Henckel, InsO, § 38 Rdn. 162 f.). Ob die Gefahrtragung überhaupt als Gegenleistung angesehen werden kann, ist umstritten, kann hier aber auch offen bleiben. Der Senat hält für ausschlaggebend, ob der Gläubiger die Leistung, die als Gegenleistung für die nach Insolvenzeröffnung fällig werdenden Beträge anzusehen ist, schon vor Insolvenzeröffnung an den Schuldner erbracht hat, wie es etwa bei Ansprüchen aus Stammrechten, z.B. Leibrenten oder betrieblichen Altersversorgungen, der Fall ist. Nach diesem sog.Umsetzungskriterium (Häsemeyer, Insolvenzrecht, Rdn. 16.16) ist hier anzunehmen, dass die Gegenleistung für die späteren Prämien nicht schon vor Insolvenzeröffnung in das Vermögen des Schuldners gelangt ist, denn selbst wenn er wegen vorheriger Versicherungsfälle Leistungen bezogen hat, können die Prämien für spätere Zeiträume nicht als Gegenleistung für Entschädigungsleistungen aus Anlass früherer Versicherungsfälle angesehen werden. Es handelt sich somit nicht um Insolvenzforderungen.

Masseverbindlichkeiten liegen nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO vor,wenn der Verwalter die Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt hat oder wenn es sich um eine sog. oktroyierte Masseschuld handelt,also um einen Vertrag, dessen Erfüllung für die Zeit nach der Insolvenzeröffnung erfolgen muss.

Eine Erfüllungswahl ist nicht erfolgt, auch nicht konkludent,das wird auch von keiner Partei behauptet.

Darüber hinaus kommt es aber auch nicht darauf an, ob ein Insolvenzverwalter Erfüllung eines solchen Vertrags wählt, weil §103 InsO auf einen privaten Krankenversicherungsvertrag des Schuldners, mit dem er die Versicherungspflicht nach § 193 Abs. 3VVG erfüllt, nicht anzuwenden ist. Der Gesetzgeber hat die Frage,wie solche Krankenversicherungsverträge in der Insolvenz des Versicherungsnehmers zu behandeln sind, nicht ausdrücklich geregelt. Die sich bei einer Anwendung des § 103 InsO ergebenden Konsequenzen sind aber mit dem gesetzgeberischen Ziel, das mit der Begründung der Versicherungspflicht verfolgt wird, und mit den in §193 Abs. 6 VVG für den Fall des Ausbleibens der Prämienzahlungen getroffenen Regelungen nicht vereinbar.

Die in § 103 InsO vorgesehene Möglichkeit, Erfüllung des Vertrags zur Masse zu verlangen, kann, weil die dem Schuldner aus dem Krankheitskostenversicherungsvertrag gebührenden Leistungen unpfändbar und deshalb insolvenzfrei sind, nicht zur Vergrößerung der Masse beitragen. Der Zweck des Wahlrechts nach § 103 InsObesteht aber darin, es dem Insolvenzverwalter zu ermöglichen, durch Erfüllungswahl die ausstehende Leistung des Vertragspartners zur Masse zu ziehen. Mit der Erfüllungswahl würde die Insolvenzmasse mit den Prämien belastet, zur Masse könnten aber allenfalls noch ausstehende Erstattungsansprüche wegen schon erfolgter Behandlungen gezogen werden, während alle künftigen Leistungen des Versicherers dem Schuldner selbst gebühren müssten. Diese teilweise Unpfändbarkeit der Bezüge aus Krankenversicherungen ergibt sich aus § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Diese Vorschrift ist zwar in § 36 Abs. 1InsO nicht genannt, ist aber nach zutreffender Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum ( AG Kiel, ZInsO, 2012, 226; LGDortmund, U.v. 19.1.2012, 2 O 449/10; Senger/Finke, ZInsO 2012,997, 1000 f.) hier entsprechend anzuwenden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (B. v. 4.7.2007, Az. VII ZB 68/06) sind nach dieser Vorschrift künftige Ansprüche auf Ersatz von Kosten für künftige Heilbehandlungen grundsätzlich nicht pfändbar.

Wären auch Ansprüche für künftige Heilbehandlungen aus einem Krankenversicherungsvertrag zur Masse zu erfüllen, würde das in gleicher Weise wie bei einer Pfändung den Vertragszweck gefährden.Das wäre mit dem mit der Versicherungspflicht verfolgten Ziel, dass jede in Deutschland lebende natürliche Person über eine Krankenversicherung verfügen soll, nicht vereinbar, weil mit der Versicherungspflicht die medizinische Versorgung des Einzelnen sichergestellt und die Inanspruchnahme der öffentlichen Fürsorge abgewendet werden soll (vgl. Senger/Finke aaO.).

Die vor bzw. bei ausbleibender Erfüllungswahl eintretende Rechtsfolge der Insolvenz bei beiderseits nicht vollständig erfüllten gegenseitigen Verträgen besteht darin, dass der Vertrag bestehen bleibt, die beiderseitigen Erfüllungsansprüche aber nicht durchsetzbar sind und der Gläubiger seinen Nichterfüllungsschaden allenfalls als Insolvenzforderung geltend machen kann (vgl.MünchKomm-InsO-Kreft, 2. Aufl., § 103 Rdn. 13 mNw. der Rspr.). §193 Abs. 6 VVG regelt dagegen, dass ausbleibende Prämienzahlungen zu einem Ruhen des Vertrags und nach längerem Ausbleiben zu einer Fortsetzung im Basistarif führen können, der Versicherer aber,obwohl er keine Prämie erhält, für bestimmte Aufwendungen,insbesondere bei akuten Erkrankungen, haftbar bleibt. Der sozialpolitisch motivierte Zweck dieser Regelung, die auch in der gesetzlichen Krankenversicherung gilt (§ 16 Abs. 3a SGB V), besteht darin, auch erhebliche Störungen der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung nicht zum Anlass einer Beendigung des Versicherungsvertrags oder einer €völligen- Einstellung der Leistungen des Versicherers zu nehmen. Da die Unfähigkeit, die Prämien zu leisten, gerade auch in Insolvenzfällen vorkommen wird,würde es diesem gesetzgeberischen Ziel widersprechen, wenn sich der Versicherer aus Anlass der Insolvenz vom Vertrag lösen bzw. seine Leistungen einstellen könnte.

Die Verbindlichkeiten aus einem Krankenversicherungsvertrag gehören auch nicht zu den oktroyierten Verbindlichkeiten. Dazu gehören nur Ansprüche aus den in § 108 InsO genannten Dauerschuldverhältnissen (Häsemeyer, Insolvenzrecht, Rdn. 14.04),nicht aber aus einem Krankenversicherungsvertrag (vgl. auch Senger/Finke, aaO., S. 1001).

Daraus folgt, dass nach Insolvenzeröffnung der Schuldner berechtigt ist, einen Krankenversicherungsvertrag außerhalb des Insolvenzverfahrens fortzuführen. Diese Rechtslage widerspricht auch nicht dem Zweck des Insolvenzverfahrens, Restschuldbefreiung zu ermöglichen. Ein Schuldner, der Arbeitseinkommen bezieht, kann aus dem pfändungsfreien Teil des Einkommens die entsprechenden Prämien bezahlen und dadurch den Vertrag mit vollen Leistungsansprüchen fortführen. Andererseits kann ein Schuldner,der insolvent und ohne Arbeitseinkommen ist, einen solchen Vertrag nach § 205 Abs. 2 VVG beenden, wenn bei ihm die Verpflichtung entsteht, sich in der gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern (vgl. Prölss/Martin/Voit, VVG, 28. Aufl., § 205 Rdn.11), insbesondere bei Bezug von Arbeitslosengeld II (§ 5 Abs. 1 Nr.2a SGB V).

Nach allem verfügt der Beklagte hinsichtlich der nach Insolvenzeröffnung fällig gewordenen Prämien über die erforderliche Befugnis, den gegen ihn gerichteten Passivprozess zu führen.

Die Klage ist auch im Wesentlichen begründet, denn die offenen Prämien und der Säumniszuschlag sind schlüssig und der Höhe nach unstreitig. Nur zu den geltend gemachten Kosten von 2,50 € hat die Klägerin nichts vorgetragen.

Die Prämienforderung konnte durch die Kündigung des Beklagten nicht beseitigt werden, denn die Kündigung ist zu spät erfolgt;Rückwirkung kommt nach § 205 Abs. 2 VVG nur einer Kündigung zu, die binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht erfolgt.Die Versicherungspflicht ist hier aber weit früher eingetreten sein, denn der Kläger ist seit 2009 in der D versichert.

Auf die Kündigung der Klägerin, die unwirksam ist, kommt es nicht an.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 269 Abs. 3 ZPO. Soweit die Klägerin Kosten zu tragen hat, beruht das auf dem größeren Umfang der Forderung, die zunächst mit dem Mahnbescheid verfolgt wurde. Da der Beklagte sich im Mahnverfahren noch nicht hat anwaltlich vertreten lassen, sind dem Beklagten insoweit keine ersatzfähigen Kosten entstanden. Die geringfügige unbegründete Nebenforderung hat keine besonderen Kosten veranlasst.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§708 Nr. 10, 713 ZPO.

Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass.






OLG Frankfurt am Main:
Urteil v. 24.04.2013
Az: 7 U 142/12


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