Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 9. April 2001
Aktenzeichen: 11 W 3/01

(OLG Köln: Beschluss v. 09.04.2001, Az.: 11 W 3/01)

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Rechtspflegers der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 27.10.2000 - 9 OH 28/98 - aufgehoben. Die Sache wird an den Rechtspfleger zurück verwiesen.

Gründe

I.

Die Antragstellerin beantragte die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zur Feststellung von Mängeln einer Wohnung, die sie für 200.000 DM von der Antragsgegnerin gekauft und bereits bezahlt hatte. Das Landgericht hat ihr für das Verfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und ihre Verfahrensbevollmächtigte beigeordnet. Ausweislich des sodann erstatteten Sachverständigengutachtens war die Wohnung unbewohnbar und belief sich der Sanierungsaufwand auf ca. 140.000 DM. Die Parteien hoben den Kaufvertrag darauf hin durch notariellen Vertrag auf, in dem sich die Antragsgegnerin verpflichtete, den Kaufpreis von 200.000 DM zurück zu zahlen und zusätzlich 6.000 DM Schadensersatz zu zahlen. Mit dieser Zahlung sollten alle wechselseitigen Ansprüche, insbesondere alle Kostenerstattungsansprüche abgegolten sein.

Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin beantragte alsdann die Festsetzung ihrer nach §§ 123, 23, 31 BRAGO berechneten Gebühren in Höhe von insgesamt 3.477,54 DM; die Wahlanwaltsgebühren gemäß §§ 11, 23, 31 BRAGO belaufen sich nach ihrer Berechnung auf insgesamt 10.855,14 DM, von denen sie von der Antragstellerin gezahlte Beträge von insgesamt 7.400 DM in Abzug gebracht hat, so dass 3.455,14 DM verbleiben. Das Landgericht hat Gerichts- und Sachverständigenkosten in Höhe von 10.111,20 DM zum Soll gestellt. Der Rechtspfleger hat den Festsetzungsantrag zurückgewiesen mit der Begründung, die berechneten Vergleichsgebühren seien nicht entstanden, so dass die verbleibenden Wahlanwaltskosten in Höhe von 6.044,04 DM durch die von der Antragstellerin gezahlten Beträge gedeckt seien, ein Anspruch gegen die Landeskasse mithin nicht verbleibe. Diesen Beschluss hat die Zivilkammer auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten aufgehoben. Es hat angenommen, dass es sich bei dem Aufhebungsvertrag um einen Vergleich handele und der Rechtspfleger deshalb den Umständen, von denen Anfall und Höhe der Vergleichsgebühren abhängen, nachgehen müsse. Auf Aufforderung des Rechtspflegers hat die Verfahrensbevollmächtigte dazu weiter vorgetragen.

Zeitgleich mit der Zurückweisung des Kostenfestsetzungsantrags hat der Rechtspfleger die Antragstellerin gebeten, zwecks Prüfung einer eventuellen Nachzahlungsverpflichtung nach § 120 Abs. 4 ZPO erneut einen Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auszufüllen. Aus dem von der Antragstellerin zurück gesandten Vordruck ergab sich insbesondere ein Guthaben von 16.600 DM auf dem Konto der Antragstellerin. Ferner gab die Antragstellerin an, auf einen im November 2000 fälligen Ratenkredit von ca. 5000 DM monatliche Raten von 121 DM zu zahlen, 2.000 DM für anfallende Anwaltskosten zu benötigen, einen Bedarf von ca. 10.000 DM für anfallende Umzugskosten und höhere Miete zu haben und das Sparguthaben für die Anschaffung eines neuen PKW (an Stelle des vorhandenen Vento, Bauj. 1992) zu benötigen.

Auf weitere Nachfrage des Rechtspflegers zu den ihr auf Grund des Aufhebungsvertrages zugeflossenen Beträgen hat die Antragstellerin mitgeteilt, von den 206.000 DM seien 160.429,33 DM auf ihr Darlehenskonto (offensichtlich zur Ablösung des in dem Aufhebungsvertrag genannten grundpfandrechtlich gesicherten Darlehens von 158.000 DM) und 45.570,67 DM auf das Konto der Verfahrensbevollmächtigten geflossen. Diese habe 7.000 DM erhalten und 3.500 DM auf ihrem Konto als Fremdgeld belassen. Im November müsse das Darlehen über 5.694,06 DM abgelöst werden. Der aktuelle Kontostand habe sich schon auf 14.600 DM reduziert. Die Anwaltskosten seien im Zusammenhang mit Einspruchsverfahren beim Finanzamt zu bezahlen. Es fielen auch erhebliche Therapiekosten auf Grund einer bestehenden Erkrankung an. Auch müsse sie wegen des derzeit weiten Wegs zur Arbeit eine neue Wohnung suchen.

Auf Grund dieser Angaben hat der Rechtspfleger den angefochtenen Beschluss erlassen, in dessen Tenor es heißt, der die Prozesskostenhilfe bewilligende Beschluss des Landgerichts werde gemäß § 120 Abs. 4 ZPO dahingehend geändert, dass die Antragstellerin verpflichtet sei, die Verfahrenskosten selbst zu tragen; die ratenfreie Prozesskostenhilfe entfalle. Zur Begründung wird ausgeführt, von den auf dem Konto der Antragstellerin gut geschriebenen 45.570,67 DM seien ihr nach Abzahlung von privaten Darlehen und einer Zahlung von 7.000 DM an die Verfahrensbevollmächtigte 16.600 DM verblieben, so dass sie in der Lage sei, die Verfahrenskosten selbst zu tragen.

Dagegen hat die Antragstellerin Beschwerde erhoben, mit der sie im Einzelnen vorgetragen sowie u.a. die Nichtberücksichtigung des Schonbetrages von 4.500 DM gerügt und geltend gemacht hat, nach Rückführung des bereits früher angegebenen Darlehens belaufe sich der Kontostand auf noch ca. 8.500 DM.

Der Bezirksrevisor hat sich zu der Beschwerde dahingehend geäußert, der Antragstellerin sei zuzumuten, sich mit 4.000 DM an den Verfahrenskosten zu beteiligen.

Mit der Begründung, die Antragstellerin sei auch unter Berücksichtigung eines Schonbetrages von ca. 4.000 DM zur Zahlung der Verfahrenskosten in der Lage, hat der Rechtspfleger der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die gemäß den § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

1. Die angefochtene Entscheidung ist schon deshalb aufzuheben, weil der Rechtspfleger die Bewilligung der Prozesskostenhilfe als solche aufgehoben hat. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Tenors, aber auch daraus, dass der Rechtspfleger in dem Anschreiben an die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin vom 17.11.2000 die Ansicht vertritt, die Verfahrensbevollmächtigte könne nunmehr die gesamte Wahlanwaltsvergütung von der Antragstellerin einfordern; dies kommt wegen § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, wonach der beigeordnete Rechtsanwalt einen Anspruch auf Vergütung gegen die Partei nicht geltend machen kann, ersichtlich nur in Betracht, wenn die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben wird.

Die Aufhebung der Bewilligung ist indes nur unter den Voraussetzungen des gemäß § 124 ZPO möglich, die hier nicht gegeben sind. Hat die Partei nach der Prozesskostenhilfebewilligung erhebliches Vermögen erworben, so darf die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht aufgehoben werden; vielmehr ist die Bewilligungsentscheidung gemäß § 120 Abs. 4 ZPO in der Weise abzuändern, dass die Zahlung der Kosten aus dem nun erworbenen Vermögen angeordnet wird (vgl. OLG Köln FamRZ 1999, 304; OLG Brandenburg FamRZ 1997, 1543, 1544; Kalthoener/Bütt- ner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Aufl., Rn. 392; Zöller/Philippi a.a.O. § 120 Rn. 24 jeweils mit weiteren Nachweisen; vgl. auch BGH NJW 1994, 3292, 3293 f.).

2. Der angefochtene Beschluss ist auch deshalb aufzuheben, weil der Antragstellerin offenbar aufgegeben werden soll, die durch die Inanspruchnahme ihrer Verfahrensbevollmächtigten entstandenen Kosten unmittelbar mit dieser abzurechnen. Da die Bewilligung - wie ausgeführt - bestehen bleibt, erhält die Verfahrensbevollmächtigte ihre Vergütung nach Maßgabe der §§ 121 ff. BRAGO aus der Landeskasse. Die Forderungssperre des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO endet nicht, wenn der Partei nach § 120 Abs. 4 ZPO verpflichtet wird, Prozesskosten aus ihrem Vermögen zu zahlen (vgl. Zöller/Philippi a.a.O. § 122 Rn. 12). Dies gilt auch dann, wenn die Antragstellerin inzwischen in der Lage sein sollte, sämtliche Kosten einschließlich der vollen Wahlanwaltsgebühren zu tragen. In diesem Fall ist die Antragstellerin in vollem Umfang in Anspruch zu nehmen, aber nicht durch ihre Verfahrensbevollmächtigte (§ 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO), sondern durch die Landeskasse (vgl. § 120 Abs. 2 ZPO), von der die Bevollmächtigte die Differenzgebühr als weitere Vergütung erhält (§ 124 Abs. 1 BRAGO). Insoweit gilt das Gleiche wie bei der Anordnung von Ratenzahlungen; auch hier tritt nach zutreffender Ansicht Kostendeckung erst ein, wenn die Raten, die die Partei gezahlt hat, auch die Differenzgebühr des Anwalts abdecken (vgl. dazu Zöller/Philippi a.a.O. § 120 Rn. 16 f. mit weiteren Nachweisen auch zur abweichenden Ansicht).

3. Der angefochtene Beschluss ist schließlich deshalb aufzuheben, weil der Rechtspfleger keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen hat, dass die Antragstellerin die Verfahrenskosten, die sich möglicherweise - unter Abzug der von der Antragstellerin bereits geleisteten Zahlungen - auf ca. 13.500 DM belaufen, aus jetzt vorhandenem Vermögen aufbringen kann. Insoweit wird im weiteren Verlauf des Verfahrens Folgendes zu berücksichtigen sein:

a) Für die erforderliche Abwägung ist zunächst festzustellen, welche Kosten insgesamt entstanden sind (vgl. Zöller/Philippi a.a.O. § 120 Rn. 29). Dazu ist dem Festsetzungsantrag der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin weiter nachzugehen, nachdem das Landgericht den diesen Antrag zurückweisenden Beschluss des Rechtspflegers aufgehoben hat. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass der Antrag nicht wie vom Rechtspfleger erwogen mit der Begründung als obsolet behandelt werden kann, bei einer Anordnung der Zahlung der Prozesskosten aus dem Vermögen der Antragstellerin komme eine Inanspruchnahme der Landeskasse nicht mehr in Betracht. Die in der Verfügung des Rechtspflegers vom 17.11.2000 vertretene Ansicht, der außergerichtliche Vergleich werde von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe und Beiordnung nicht erfasst, widerspricht den Vorgaben des aufhebenden Beschlusses des Landgerichts, das ersichtlich davon ausgegangen ist, dass die Vergütung einer Vergleichsgebühr grundsätzlich in Betracht kommt. Die insoweit vom Rechtspfleger unter Bezugnahme auf die Entscheidungen zweier Familiensenate vertretene Ansicht leuchtet auch jedenfalls für den vorliegenden Fall, dass sich die Parteien durch Abschluss eines notwendig außergerichtlich gemäß § 313 BGB zu beurkundenden Vertrages vergleichen, nicht ohne weiteres ein (zur Zubilligung der Vergleichsgebühr für den beigeordneten Anwalt bei außergerichtlichem Vergleich vgl. BGH NJW 1988, 494 f.; Zöller/Philippi a.a.O. § 119 Rn. 25 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Jedenfalls lässt sich die Höhe der entstandenen Anwaltskosten erst feststellen, wenn über den Festsetzungsantrag der Verfahrensbevollmächtigten in dem Verfahrenszug nach § 128 BRAGO rechtskräftig entschieden ist.

b) Steht die Höhe der Kosten fest, ist zu prüfen, ob der Antragstellerin Vermögen zugeflossen ist und ob und inwieweit dieses ausreicht, die Kosten zu tragen. Bei dem bisherigen Verfahrensstand muss davon ausgegangen werden, dass die Kosten ca. 13.500 DM betragen können. Dafür, dass die Antragstellerin einen solchen Betrag aus ihr zugeflossenem Vermögen aufbringen könnte, ist nichts ersichtlich.

(1) Soweit der Rechtspfleger ohne Weiteres von gegenteiligen Feststellungen ausgeht, wird der Vortrag der Antragstellerin übergangen. Weder der angefochtene Beschluss noch der Nichtabhilfebeschluss lassen erkennen, in welchem Umfang der Rechtspfleger eine Inanspruchnahme der Antragstellerin für angemessen hält. Der Bezirksrevisor meint, eine Belastung in Höhe von 4.000 DM sei tragbar, die Beschwerde der Antragstellerin daher teilweise begründet; darauf geht der Rechtspfleger in seinem Nichtabhilfebeschluss mit keinem Wort ein. Der Vortrag in der Beschwerdeschrift, den der Bezirksrevisor seiner Stellungnahme zu Grunde gelegt hat, bleibt ohne jede Berücksichtigung. Schon ausweislich der Angaben in dem Schreiben der Antragstellerin vom 27.09.2000 wies das Konto (urkundlich belegt, Bl. 29 des Prozesskostenhilfeheftes) bereits am 21.09.2000 kein Guthaben von 16.600 DM, sondern lediglich ein solches von 14.600 DM auf. Aus der genannten Urkunde ist zudem ersichtlich, dass ein Bankdarlehen mit einem Saldo von noch 5.694,06 DM zu 25.11.2000 gekündigt war. Darauf und auf die notwendige Rückführung dieses Darlehens hatte die Antragstellerin in der zunächst vorgelegten Erklärung und dem genannten Schreiben hingewiesen. In der Beschwerdebegründung ist vorgetragen, die Rückzahlung sei nun erfolgt. Geht man davon aus, so stand nun noch ein Guthaben von 8.905,94 DM zu Buche. Dem entsprechend wird das Guthaben in der Beschwerdebegründung mit ca. 8.500 DM angegeben. Davon ist, worauf schon der Bezirksrevisor zutreffend hingewiesen hat, der Antragstellerin der Schonbetrag von 4.500 DM zu belassen (vgl. Zöller/Philippi a.a.O. § 115 Rn. 57; Wax a.a.O § 115 Rn. 82 jeweils mit weiteren Nachweisen). Mit dem verbleibenden Betrag von 4.000 DM sind nicht einmal die Gerichtskosten und die von der Landeskasse aufgewendeten Sachverständigenkosten abgedeckt.

(2) Die Verringerung des der Antragstellerin auf Grund des Aufhebungsvertrags zugeflossenen Geldbetrages ist nicht ohne weiteres unberücksichtigt zu lassen. Nach Ansicht des Senats darf eine Partei, die nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe Vermögen erworben und die ihr zugeflossenen Mittel wieder ausgegeben hat, bei der Entscheidung nach § 120 Abs. 4 ZPO nur dann so behandelt werden, als habe sie das Vermögen noch, wenn die Mittelverwendung in zu missbilligender Weise erfolgt ist (vgl. etwa OLG Brandenburg FamRZ 1997, 1543, 1544; OLG Bamberg FamRZ 1995, 374 f.; zur Problematik: Zöller/Philippi a.a.O. § 120 Rn. 25, § 115 Rn. 72 ff.). Ein unbedingter Vorrang der Deckung der Verfahrenkosten besteht nicht (anders etwa OLG München FamRZ 1999, 303 f.; Wax in: Münchener Kommentar zur ZPO, 2.Aufl., § 120 Rn. 18, § 115 Rn. 65). Dafür, dass die Ausgaben, die die Antragstellerin bestritten hat, zu missbilligen sein könnten, ist bisher nichts ersichtlich. Dies gilt auch für das Anfang 1999 aufgenommene, jetzt getilgte Anschaffungsdarlehen, zu dessen Zweck sich die Antragstellerin im weiteren Verlauf des Verfahrens noch wird äußern müssen. Soweit die Antragstellerin Guthabenbeträge für die laufende Lebenshaltung aufgewendet hat und noch aufwendet, ist dies nicht zu beanstanden, da ihr bei Berücksichtigung der vorgetragenen anzuerkennenden Belastungen von ihrem Einkommen deutlich weniger verbleibt als der sich aus § 115 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ergebende Betrag.

(3) Die von der Antragstellerin aufgeführten zukünftig anfallenden Kosten können nach dem derzeitigen Sachstand (noch) nicht berücksichtigt werden. Die Anwaltskosten für die Einspruchsverfahren bei den Finanzämtern sind nicht belegt. Zu der beabsichtigten Anschaffung eines neuen PKW, die allerdings bei dem angegebenen Baujahr des Altfahrzeugs und der Fahrtstrecke von 80 km zwischen der Wohnung der Antragstellerin und ihrer Arbeitsstätte nahe liegt, sind noch nähere Angaben zum Zustand des Altfahrzeugs, zu Art und Preis des in Aussicht genommenen Neufahrzeugs sowie zum Zeitpunkt der vorgesehenen Anschaffung erforderlich. Sind diese Angaben ausreichend konkret, ist der Schonbetrag angemessen zu erhöhen, um der Antragstellerin Gelegenheit zu der für ihre Berufsausübung notwendigen Neuanschaffung zu geben. Die in der Beschwerdeschrift mitgeteilte größere Reparatur des Fahrzeugs ist dagegen bei der Bezifferung des Kontostandes auf 8.500 DM offenbar schon berücksichtigt. Die vorgesehenen Pläne für einen Umzug in die Nähe der Arbeitsstätte sind so wenig konkret, dass daraus für eine der Antragstellerin zu belassende Rücklage nichts hergeleitet werden kann.

(4) Im weiteren Verlauf des Verfahrens werden sich die Antragstellerin und ihre Verfahrensbevollmächtigte dazu zu äußern haben, was es mit dem Betrag von 3.500 DM auf sich hat. Die Erklärung der Verfahrensbevollmächtigten in dem Schriftsatz vom 19.10.2000, es handele sich um "Fremdgeld", lässt nicht erkennen, ob es sich um einen der Antragstellerin als anzurechnendes Vermögen verbleibenden Betrag handelt.

4. Die erforderlichen Feststellungen wird der Rechtspfleger nunmehr zu treffen haben. In der alsdann zu treffenden Entscheidung ist ziffernmäßig anzugeben, in welcher Höhe die Antragstellerin die Verfahrenskosten zu zahlen hat. Sollte sich bereits vor Abschluss des Kostenfestsetzungsverfahrens ergeben, dass der zu zahlende Betrag die Höhe der bereits feststehenden Gerichts- und Gutachterkosten nicht erreicht, kann die Entscheidung gemäß § 120 Abs. 4 ZPO unabhängig vom Ausgang jenes Verfahrens getroffen werden.

Der Fortgang des Verfahrens gibt Gelegenheit, auch zu klären, ob und inwieweit die Zahlung in Höhe von 7.000 DM, die die Antragstellerin an ihre Verfahrensbevollmächtigte aus den dieser nach Abschluss des Aufhebungsvertrages zugeflossenen Mitteln geleistet hat, entgegen § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, § 3 Abs. 4 Satz 1 BRAGO eingefordert wurde oder ob eine freiwillige Zahlung (§ 3 Abs. 4 Satz 2 BRAGO, dazu Hartmann, Kostengesetze, 30. Aufl., § 3 BRAGO Rn. 69, 22 mit weiteren Nachweisen) der Antragstellerin vorliegt. Ist letzteres nicht der Fall, kann ein dem Vermögen der Antragstellerin zuzurechnender Rückforderungsanspruch gegen die Verfahrensbevollmächtigte bestehen, der dann ungeachtet § 129 BRAGO zur vorrangigen Abdeckung der Gerichts- und Gutachterkosten realisiert werden kann. Die Entscheidung darüber, welchen Betrag die Antragstellerin aus den ihr gegenwärtig zur Verfügung stehenden Geldmitteln zu zahlen hat, kann allerdings unabhängig von der Klärung dieser Frage getroffen werden.






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Beschluss v. 09.04.2001
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