Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 17. Juli 2002
Aktenzeichen: 6 U 54/02

(OLG Köln: Urteil v. 17.07.2002, Az.: 6 U 54/02)

Tenor

1.)

Die Berufung der Beklagten gegen das am 12.2.2002 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 33 O 197/01 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor der landgerichtlichen Entscheidung zu Ziffer I 2. wie folgt neu gefasst wird:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in bezug auf die Ablegung einer Prüfung bei den Dr. R. P. Schulen die Vergabe eines "Diplom" anzukündigen und/oder eine solchermaßen gekennzeichnete Urkunde auszustellen und/oder zu verteilen und/oder unter Abbildung einer solchen Urkunde zu werben,

pp.

2.)

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 30 % und die Beklagte zu 70 % zu tragen mit Ausnahme der durch dieses Urteil entstandenen Kosten, welche die Beklagte allein zu tragen hat.

3.)

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.)

Die Revision wird nicht zugelassen.

5.)

Die Beschwer der Beklagten liegt unter 20.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg, weil die Klage im Umfang der noch aufrechterhaltenen Klage aus den von der Kammer dargelegten Gründen aus § 3 UWG begründet ist.

Unter einem "Diplom" ist in erster Linie ein Abschluss an einer Hochschule, also ein akademischer Grad, zu verstehen; nach der von der Klägerin zitierten Definition im Duden kommt die Verleihung eines Diploms auch nach einer Prüfung bei einer Handwerkskammer in Betracht. Diese Voraussetzungen erfüllen die von der Beklagten angebotenen Ausbildungsgänge nicht, die Absolventen sind danach ungeachtet der ihnen überreichten Urkunden nicht diplomiert. Die an einer Ausbildung Interessierten werden aufgrund der in den obigen Urteilstenor eingeblendeten Äußerungen und der Abbildungen der Urkunden demgegenüber annehmen, ein Diplom im vorstehenden Sinne, also eine Qualifizierung zu erhalten, die auf Grund feststehender Prüfungsanforderungen und durch eine staatliche Stelle verliehen wird.

Ohne Erfolg verweist die Beklagte darauf, dass sie den Titel nicht förmlich verleihe. Der Irreführungsvorwurf beruht darauf, dass die Beklagte bei den an der Ausbildung Interessierten den Eindruck erweckt, sie erhielten nach dem Abschluss der Ausbildung ein Diplom im vorstehenden Sinne. Die Tatsache, dass sie ein solches Diplom nicht verliehen bekommen, begründet gerade den Irreführungsvorwurf und kann damit die Beklagte ebenso wenig entlasten wie der Umstand, dass sie nicht für alle Ausbildungsgänge den Erwerb eines Diploms in Aussicht stellt.

Es kann auch nicht angenommen werden, der Verkehr erkenne auf Grund der Branchenübung, dass nicht eine Diplomierung im herkömmlichen Sinne gemeint sei. Dabei trifft es allerdings zu, dass der Begriff "Diplom" auch für Abschlüsse verwendet wird, die keinen akademischen Grad darstellen und nicht von der Handwerkskammer förmlich verliehen werden. Es ist aber nicht so, dass in der Branche eine Diplomierung von vornherein ausgeschlossen wäre und daher jede Werbung mit einer Diplomierung eine Übertreibung sein müsse. Insbesondere ist es auch im Bereich der Kosmetik denkbar, dass etwa die Handwerkskammer eine von ihr verliehene Auszeichnung als "Diplom" bezeichnet.

Maßgeblich ist daher die konkrete Verwendung des Begriffes "Diplom". Diese klärt indes - soweit die Aussagen noch Streitgegenstand sind - die Interessenten nicht darüber auf, dass es sich nur um eine hausinterne Auszeichnung der Beklagen handelt. Die durchschnittlich aufmerksame und interessierte potenzielle Schülerin bzw. auch der entsprechende Schüler der Beklagten können den noch angegriffenen Äußerungen nicht entnehmen, dass es sich nur um eine von der Beklagten verliehene und damit nicht staatliche oder amtliche Anerkennung handelt. Die auf den Seiten 3-7 dieses Urteils wiedergegeben Äußerungen "Ausbildungsziel: anerkannte Fachkosmetikerin (bzw. Ganzheitskosmetiker usw.) mit Diplom" sind Bestandteil des Schulprospektes "Der Weg zur Fachkosmetikerin" und finden sich dort unter der Überschrift "... alles auf einen Blick", unter der die wesentlichen Daten der jeweils angebotenen Ausbildungen zusammengefasst sind. Ein Grund, warum die Interessentinnen und Interessenten die Äußerungen nicht entsprechend ihrem Wortlaut dahin verstehen sollten, dass sie ein förmliches Diplom erhalten, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil werden sie aus dem Umstand, dass einige der Ausbildungsgänge wie derjenige der Kosmetik-Assistentin (Bl.39) nur mit einem "Zertifikat" enden, sich in der Annahme bestärkt sehen, dem angekündigten Diplom einen offiziellen Charakter beizumessen. Auch die beiden weiter angegriffenen Äußerungen erwecken diesen Eindruck. Das ergibt sich für die auf S.8 dieses Urteils wiedergegebene Werbung ohne weiteres aus der Formulierung "EUROPA-DIPLOM", die eine europaweite Geltung suggeriert, sowie für die auf S.9 eingeblendete Werbeaussage durch die - insbesondere auf Grund der zusätzlichen Wiedergabe des Landeswappens offiziös wirkende - Formulierung "anerkannt vom BfD - ZDK - FKH".

Die noch angegriffenen Aussagen sind damit irreführend, weil die angesprochenen Interessenten den Erwerb eines anerkannten Diploms erwarten. Diese Irreführung ist auch von wettbewerblicher Relevanz. Denn die Interessenten werden den Erwerb eines Diploms im vorstehenden Sinne als einen - sogar erheblichen - Vorteil gegenüber der Ausbildung bei anderen Schulen ansehen. Aus diesem Grunde darf die Beklagte zur Vermeidung des Irreführungsvorwurfes ihre Ausbildungsgänge nicht in der beanstandeten Weise bewerben und die Urkunden nicht ausstellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs.1, 269 Abs.3, 525 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gem. § 543 ZPO liegen nicht vor.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig wie folgt festgesetzt:

bis zur Teilrücknahme der Klage auf

15.000 EUR,

anschließend auf

10.500 EUR,

Der Senat schätzt das gem. §§ 12 Abs.1 GKG, 3 ZPO maßgebliche Interesse der Klägerin an dem Anteil ihres Klagebegehrens, den sie im Berufungsverfahren zurückgenommen hat, auf 30 % ihres Gesamtinteresses.






OLG Köln:
Urteil v. 17.07.2002
Az: 6 U 54/02


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