Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 21. März 2011
Aktenzeichen: AnwZ (B) 26/10
(BGH: Beschluss v. 21.03.2011, Az.: AnwZ (B) 26/10)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des I. Senats des Schleswig-Holsteinischen Anwaltsgerichtshofs vom 3. März 2010 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist seit dem 7. August 1992 im Bezirk der Antragsgegnerin zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 19. November 2008 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Mit seiner sofortigen Beschwerde will die Antragstellerin weiterhin die Aufhebung des Widerrufsbescheides erreichen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., § 215 Abs. 3 BRAO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg.
1. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Anwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 14. April 2007 - AnwZ (B) 6/06, Rn. 5 m.w.N.). Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen worden ist (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO).
2. Im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung waren diese Voraussetzungen erfüllt. Die Antragstellerin war mit vier Haftbefehlen im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Tatsachen, die geeignet wären, die gesetzliche Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO zu widerlegen, hat sie nicht dargetan. Eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ließ sich ebenfalls nicht ausschließen. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511).
3. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung sind auch nicht, was bei der Entscheidung noch zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150), im Laufe des gerichtlichen Verfahrens entfallen.
a) Die Antragstellerin befindet sich nach wie vor im Vermögensverfall. Gegen sie spricht weiterhin die Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO. Die Antragsgegnerin hat Mitteilungen des Amtsgerichts E. vorgelegt, nach welchen die Antragstellerin am 20. September 2010 mit einem Haftbefehl und am 4. Oktober 2010 mit weiteren vier Haftbefehlen in das Schuldnerverzeichnis eingetragen worden ist; am 11. November 2010 ist erneut ein Haftbefehl gegen sie ergangen. Diese Vermutung hat sie nicht widerlegt. Dass es ihr zuvor gelungen war, einzelne Forderungen zu tilgen, reicht insoweit nicht aus. Die Antragstellerin trifft überdies die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Vermögensverfall nicht mehr besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2007 - AnwZ (B) 1/07, BRAK-Mitt. 2008, 73 Rn. 8). Ihrer Verpflichtung zur umfassenden Darlegung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist sie jedoch nach wie vor nicht nachgekommen. Das als Anlage zum Schriftsatz vom 12. August 2010 eingereichte "Vermögensverzeichnis" ist ersichtlich unvollständig, weist insbesondere nicht alle gegen die Antragstellerin gerichteten Forderungen aus.
b) Eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall der Antragstellerin (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 1 BRAO) lässt sich nach wie vor nicht ausschließen, zumal die Antragstellerin bereits rechtskräftig wegen Untreue und Betrugs zum Nachteil einer Mandantin zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt worden ist.
4. Der Senat konnte die Sache in Abwesenheit der Antragstellerin verhandeln und entscheiden, weil diese trotz ordnungsgemäßer Ladung ihr Fehlen nicht hinreichend entschuldigt hat. Aufgrund des Vorbringens vom 17. März 2011, mit dem der geltend gemachte Verlegungsgrund in keiner Weise glaubhaft gemacht wurde, durfte die Antragstellerin nicht mit einer Terminsverlegung rechnen. Auch in ihrer E-Mail vom 21. März 2011 hat die Antragstellerin den Verlegungsgrund nicht ergänzend glaubhaft gemacht.
Kessal-Wulf Roggenbuck Lohmann Wüllrich Hauger Vorinstanz:
AGH Schleswig, Entscheidung vom 03.03.2010 - 1 AGH 1/09 -
BGH:
Beschluss v. 21.03.2011
Az: AnwZ (B) 26/10
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