Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 27. Februar 2003
Aktenzeichen: I-2 U 42/00

(OLG Düsseldorf: Urteil v. 27.02.2003, Az.: I-2 U 42/00)

Tenor

Die Berufung der Beklagten zu 1) gegen ihre Verurtei-

lung gemäß Ziffer I. 1. a) , Ziffer I. 1 b) bb) sowie Ziffer

I. 2. und Ziffer I. 4., soweit letztere auf die in den vorste-

hend genannten Ziffern I. 1. a), I. 1 b) bb), I.2. und I.3.

aufgeführten Schutzrechte und/oder Schutzrechtsanmel-

dungen rückbezogen ist, des Urteils der 4. Zivilkammer

des Landgerichts Düsseldorf vom 29. Februar 2000 wird

zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung der Klägerin gegen das vor-

genannte Urteil wird dieses teilweise wie folgt abgeändert,

wobei auch der landgerichtliche Urteilsausspruch zu Ziffer

I. 1. a) neu gefasst wird:

I.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt,

1.

durch Erklärung gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt

a)

die Umschreibung der nachfolgend aufgeführten Pa- tentanmeldungen (falls die Patentanmeldungen zwi- schenzeitlich zur Erteilung führen, der entsprechenden Patente) sowie des nachfolgend aufgeführten Gebrauchs- musters auf die Klägerin zu bewilligen,

aa)

der deutschen Patentanmeldung 4 ... betreffend eine

Greifvorrichtung eines Müllfahrzeuges zum Entleeren von

Müllbehältern,

bb)

der deutschen Patentanmeldung 4 ... betreffend eine

Hub-Kippvorrichtung eines Müllsammelfahrzeuges,

cc)

der deutschen Patentanmeldung 1 ... betreffend eine

Vorrichtung zum Entleeren von Müllgroßbehältern,

dd)

des deutschen Gebrauchsmusters 9 ... betreffend eine Vorrichtung zum Entleeren von Müllgroßbehältern;

2.

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie

a)

Greifvorrichtungen zum Entleeren von Müllbehältern in

ein Müllsammelfahrzeug, wobei die Greifvorrichtung mit zwei unterschiedlichen Aufnahmen für unterschiedliche Arten von Behältern ausgestattet ist, und durch eine je-weils unterschiedliche verdrehte oder verschwenkte Stel-lung der Aufnahmen an der Greifvorrichtung jeweils eine bestimmte Aufnahme mit einem bestimmten Behälter in Eingriff bringbar ist,

im Geltungsbereich der deutschen Patentanmeldung 4 ... und/oder im deutschen Geltungsbereich des europäischen Patents 0 ... seit dem 17. November 1994 hergestellt, an-geboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht hat,

bei denen eine Aufnahme in eine an der Außenwand eines Behälters angeformte, hinterschnittene Aufnahmetasche und die andere Aufnahme in der Art eines Kammes unter den oberen Umschlagrand eine zweiten Behälters jeweils einführbar ist, diese Aufnahmen in Ruhestellung der Greif-vorrichtung durch Drehen, Verschwenken, Klappen, Ver-schieben oder eine schraubenmäßige Verdrehung derart in eine nach oben gerichtete Lage verstellbar sind, dass die Greifvorrichtung jeweils nur mit einer Art von Behältern in Eingriff bringbar ist;

und/oder

b)

Vorrichtungen zum Entleeren von Müllgroßbehältern in Sammelbehälter hinein mit Schwenkarmen, die jeweils seitlich an einer Kipp- oder Hub-Kipp-Vorrichtung schwenkbar gelagert sind,

im Geltungsbereich des deutschen Gebrauchsmusters 9 ... seit dem 4. Oktober 1994 und/oder der deutschen Patent-anmeldung 1 ... seit dem 16. November 1995 hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht hat,

bei denen die Schwenkarme in einer zur Bewegungsfüh-rung der Kipp- oder Hub-Kipp-Vorrichtung parallelen Ebe-ne verschwenkbar sind;

und/oder

c)

Hub-Kipp-Vorrichtungen zum Entleeren von Müllbehältern unterschiedlicher Größe in ein Müllsammelfahrzeug hinein mit Druckmittelmotoren zum Durchführen der Hub-Kipp-Bewegung der zu entleerenden Behälter, die an einen Druckmittelkreislauf anschließbar sind, zumindest einem Betätigungsventil in dem Druckmittelkreislauf, das in der Zuleitung zu den Druckmittelmotoren vorhanden ist,

im Geltungsbereich des deutschen Patents 4 ... seit dem 1. Dezember 1994 hergestellt, angeboten, in Verkehr ge-bracht oder gebraucht hat,

bei denen eine Absperreinrichtung in der Zuleitung zu dem Betätigungsventil vorhanden und in der Entleerstellung des Behälters die Zuleitung durch diese Absperreinrich-tung für eine vorbestimmte Zeitspanne versperrbar ist;

und zwar jeweils durch Angabe

(1) der Herstellungsmengen und -zeiten,

(2) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Lie-fermengen, -zeiten, und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschrif-ten der Abnehmer,

(3) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Ange-botsmengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschrif-ten der Angebotsempfänger,

(4) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Wer-beträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

(5) der Gestehungskosten und Aufschlüsselung der ein-zelnen Kostenfaktoren und des entstandenen Gewinns,

wobei der Beklagten zu 1) jeweils vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Abnehmer und Angebots-empfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, der Klägerin gegenüber zur Verschwie-genheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepu-blik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte zu 1) dessen Kosten trägt und ihn er-mächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfra-ge mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Ange-botsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist,

1.

alle Schäden zu ersetzen, die Herrn R. R. bis zum 16. Juli 1998 (einschließlich) und der Klägerin seit dem 17. Juli 1998 durch die vorstehend zu Ziffern I 2 a und b bezeich-neten Handlungen entstanden sind und künftig noch ent-stehen werden, und zwar bezüglich

a) des europäischen Patents gemäß Ziffer I 2 a) seit dem

22. Oktober 1997 und

b) des deutschen Gebrauchsmusters gemäß Ziffer I 2 b)

seit dem 4. Oktober 1994;

2.

der Klägerin eine angemessene Entschädigung für die vorstehend zu Ziffer I 2 a) bezeichneten, in der Zeit seit dem 17. November 1994 betreffend die deutsche Patent-anmeldung 4 ... und/oder in der Zeit vom 17. November 1994 bis zum 21. Oktober 1997 betreffend das europäi-sche Patent 0 ... begangenen Handlungen zu zahlen;

3.

an die Klägerin die Hälfte derjenigen Früchte herauszuge-ben, die die Beklagte zu 1) mit den vorstehend zu Ziffer I 2 c) aufgeführten Handlungen betreffend das deutsche Patent 4 ... seit dem 16. März 1995 gezogen hat und künf-tig noch ziehen wird.

III.

Auf die in der Berufungsinstanz erfolgte Klageerweiterung der Klägerin wird überdies der Beklagte zu 2) verurteilt, der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte zu 1)

1.

Vorrichtungen zum Entleeren von Müllgroßbehältern in Sammelbehälter hinein mit Schwenkarmen, die jeweils seitlich an einer Kipp- oder Hub-Kipp-Vorrichtung schwenkbar gelagert sind,

im Geltungsbereich des deutschen Gebrauchsmusters 9 .. hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht

oder gebraucht hat,

bei denen die Schwenkarme in einer zur Bewegungsfüh-rung der Kipp- oder Hub-Kipp-Vorrichtung parallelen Ebe-ne verschwenkbar sind;

2.

Greifvorrichtungen zum Entleeren von Müllbehältern in ein Müllsammelfahrzeug, wobei die Greifvorrichtung mit zwei unterschiedlichen Aufnahmen für unterschiedliche Arten von Behältern ausgestattet ist, und durch eine jeweils un-terschiedliche verdrehte oder verschwenkte Stellung der Aufnahmen an der Greifvorrichtung jeweils eine bestimmte Aufnahme mit einem bestimmten Behälter in Eingriff bring-bar ist,

im deutschen Geltungsbereich des europäischen Patents 0 ... hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht

oder gebraucht hat,

bei denen eine Aufnahme in eine an der Außenwand eines ersten Behälters angeformte, hinterschnittene Aufnahme-tasche und die andere Aufnahme in der Art eines Kammes unter den oberen Umschlagrand eines zweiten Behälters jeweils einführbar ist, diese Aufnahmen in Ruhestellung der Greifvorrichtung durch Drehen, Verschwenken, Klap-pen, Verschieben oder eine schraubenmäßige Verdrehung derart in eine nach oben gerichtete Lage verstellbar sind, dass die Greifvorrichtung jeweils nur mit einer Art von Be-hältern in Eingriff bringbar ist;

und zwar jeweils durch Angabe

(1) der Herstellungsmengen und -zeiten,

(2) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Lie-fermengen, -zeiten, und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschrif-ten der Abnehmer,

(3) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Ange-botsmengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschrif-ten der Angebotsempfänger,

(4) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Wer-beträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

(5) der Gestehungskosten und Aufschlüsselung der ein-zelnen Kostenfaktoren und des entstandenen Gewinns,

wobei dem Beklagten zu 2) jeweils vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Abnehmer und Angebots-empfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, der Klägerin gegenüber zur Verschwie-genheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepu-blik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern der Beklagte zu 2) dessen Kosten trägt und ihn er-mächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfra-ge mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Ange-botsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

IV.

Auf die in der Berufungsinstanz erfolgte Klageerweiterung der Klägerin gegen den Beklagten zu 2) wird überdies festgestellt, dass der Beklagte zu 2) als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin

1.

durch die vorstehend zu Ziffer III. 1. bezeichneten Hand-lungen im Zeitraum von drei Jahren vor Zustellung der Klage an den Beklagten (7. November 2001) und

2.

durch die vorstehend zu Ziffer III. 2 bezeichneten Hand-lungen seit dem 3. November 1999

entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

Dieses Teilurteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 1) darf die Vollstreckung wegen der Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche gegen Sicherheitsleistung in Höhe von Euro 20.000,00 und der Beklagte zu 2) die Voll-streckung wegen der Rechnungslegungsansprüche gegen Sicherheitsleistung in Höhe von Euro 10.000,00 abwen-den, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicher-heit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheiten dürfen auch durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und un-befristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbe-trieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren bewirkt werden, die nach § 234 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Si-cherheitsleistung geeignet sind.

Die Entscheidungen über die mit diesem Teilurteil noch nicht beschiedenen Teile der Berufung der Beklagten zu 1), der Anschlussberufung der Klägerin und der Klage-erweiterung gegen den Beklagten zu 2) waren ebenso wie die Entscheidung über die Kosten dem Schlussurteil vor-zubehalten.

Die Revision gegen dieses Teilurteil wird zugelassen.

Gründe

Soweit der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist und daher gemäß § 301 ZPO ein Teilurteil ergehen konnte, ist die zulässige Berufung der Beklagten zu 1) gegen das angefochtene Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf nicht gerechtfertigt, während die zulässige Anschlussberufung der Klägerin und ihre zulässige Erweiterung der Klage auf den Beklagten zu 2) sachlich gerechtfertigt sind. Der Klägerin stehen die mit dem angefochtenen Urteil zu Ziffer I. 1. a), I. 1 b) bb) , I. 2. und I. 4., soweit letztere Ziffer auf die hier in den vorstehend genannten Ziffern aufgeführten Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen Bezug nimmt, zuerkannten Ansprüche auf Bewilligung der Umschreibung, Bewilligung der Eintragung der Klägerin als Mitinhaberin, auf Óbertragung von nationalen Teilen des europäischen Patents 0 ... (Anlage K 8) und auf Auskunft gemäß §§ 413, 412, 403, 398 BGB in Verbindung mit § 242 BGB zu. Der Klägerin stehen überdies aber auch die mit der Anschlussberufung weiter geltend gemachten Ansprüche bezüglich der landgerichtlichen Verurteilung zu Ziffer I. 1. a) sowie die von ihr bezüglich der Nutzung der Erfindungen nach den Schutzrechten bzw. Schutzrechtsanmeldungen gemäß Anlagen K1/K8, K4/K5 und K 11 geltend gemachten Ansprüche auf Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatz- bzw. Entschädigungspflicht sowie der Verpflichtung zur hälftigen Herausgabe von Früchten aufgrund der vorgenannten Vorschriften in Verbindung mit §§ 823 Abs. 1 BGB, 139 Abs. 2 ,9, 33 PatG, 24 Abs. 2, 11 GebrMG; §§ 742, 743 BGB sowie §§ 242, 259 BGB zu. - Die mit der in der Berufungsinstanz erfolgten Klageerweiterung gegen den Beklagten zu 2) geltend gemachten und zuerkannten Ansprüche sind gerechtfertigt und beruhen darauf, dass die unter Vorenthaltung der in Rede stehenden Schutzrechte (nämlich deutsches Gebrauchsmuster 9.../Anlage K 5 und europäisches Patent 0 .../ Anlage K 8), die unstreitig auf eine Alleinerfindung R. R. zurückgehen, erfolgte Benutzung durch die Beklagte zu 1) eine unerlaubte Handlung darstellte, für die der Beklagte zu 2) als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) gemäß §§ 830, 840 BGB mit einzustehen hat. - Soweit die Berufung der Beklagten zu 1) ihre Verurteilung zu I.2 b) aa), cc) und dd) und I.3 sowie teilweise I. 4 betrifft und die Anschlussberufung und Klageerweiterung der Klägerin die Bewilligung der Umschreibung und die Feststellung von Schadensersatz- und Entschädigungsverpflichtungen der Beklagten in Ansehung von solchen Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen, bei denen streitig ist, ob sie auf Erfindungen zurückgehen, an denen R. M. als Miterfinder beteiligt war, sowie als Hilfsanspruch zu diesen Schadensersatz- und Entschädigungsansprüchen Rechnungslegungsansprüche zum Gegenstand hat, war der Rechtsstreit noch nicht zur Endentscheidung reif, da die in Rede stehenden Ansprüche davon abhängig sind, ob die Beklagte zu 1) sich insoweit zu Recht darauf berufen kann, R. R. sei nicht Alleinerfinder der in Rede stehenden Erfindungen, sondern nur Miterfinder neben R. M. und dessen Rechte an den Erfindungen seien auf sie, die Beklagte zu 1), übergegangen, und da die Klärung dieser Frage noch eine Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen voraussetzt.

I.

Die Klägerin ist aufgrund der am 17. Juli 1998 erfolgten Abtretung der Rechte R. R. an den deutschen Patenanmeldungen 4... (Anlage K 1), 4... (Anlage K 2), 1... (Anlage K 4) und an dem deutschen Gebrauchsmuster 9... (Anlage K 5) sowie an dem deutschen Patent 4... (Anlage K 11) gemäß § 398 Satz 2 BGB materiell berechtigt, von der Beklagten zu 1) die Bewilligung zur Umschreibung dieser Schutzrechte bzw. Schutzrechtsanmeldungen auf sich bzw. die Bewilligung ihrer Eintragung als Mitinhaberin (deutsches Patent 4...) zu verlangen. Die abgetretenen Rechte R. umfassten die Rechte an den vorgenannten Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen, da er unstreitig Alleinerfinder der den Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen zu Grunde liegenden Erfindungen gemäß Anlagen K 1, K 2 und K 4 / K 5 sowie überdies unstreitig Miterfinder an dem deutschen Patent gemäß Anlage K 11 ist, die Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen jedoch für die Beklagte zu 1) in der Patent- bzw. Gebrauchsmusterrolle beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen sind, ohne dass der Senat hat feststellen können, dass die R. R. als Alleinerfinder bzw. Miterfinder gemäß § 6 PatG bzw. § 13 Abs. 3 GebrMG in Verbindung mit § 6 PatG zustehenden Rechte auf die Patente bzw. Gebrauchsmuster in der Vergangenheit auf die Beklagte zu 1) übergegangen sind. Aufgrund der an die Klägerin abgetretenen Rechte an diesen Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen kann die Klägerin die Bewilligung der Umschreibung bzw. der Eintragung der Mitinhaberschaft verlangen, wobei sich dies, wie das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat, aus §§ 413, 412, 403 BGB und nicht aus § 8 PatG bzw. § 13 Abs. 3 GebrMG in Verbindung mit § 8 PatG ergibt (vgl. BGH, GRUR 1971, 210, 212 - Wildverbissverhinderung; OLG Karlsruhe, GRUR 1984, 42,43 - Digitales Gaswarngerät; vgl. auch Benkard/Bruchhausen, Patentgesetz/Gebrauchsmustergesetz, 9. Aufl. , § 8 PatG Rdn. 2; Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindergesetz, 3. Aufl. , § 13 Rdn. 75).

1.

Das Recht auf das Patent gemäß § 6 PatG bzw. auf das Gebrauchsmuster gemäß § 13 Abs. 3 GebrMG in Verbindung mit § 6 PatG stand R. R. als Erfinder unbeschadet des Umstandes zu, dass er die Erfindungen als Arbeitnehmer im privaten Dienst gemacht hatte (§ 1 ArbNErfG) und es sich dabei um gebundene Erfindungen (Diensterfindungen) im Sinne von § 4 Abs. 2 ArbNErfG handelte. § 6 PatG , auf den auch § 13 Abs. 3 GebrMG verweist, enthält keine Einschränkung dahin, dass er nur für originär freie Erfindungen gelte, nicht aber für gebundene Erfindungen (Diensterfindungen) im Sinne von § 4 Abs. 2 ArbNErfG. Auch das deutsche Arbeitnehmererfindergesetz enthält anders als ausländische Rechtsordnungen für gebundene Erfindungen (Diensterfindungen), obwohl sie, worauf Hellebrand, Mitt. 2001, 195, 197 zur Recht hinweist, im Regelfall zu einem ganz erheblichen Teil auf den Leistungen des Unternehmens beruhen (Hellebrand spricht von 80 %), keine Einschränkung dieses Zuordnungsgrundsatzes. Vielmehr gibt das Arbeitnehmererfindergesetz dem Arbeitgeber - im Hinblick auf die vorgenannten Leistungen des Unternehmens - bei gebundenen Erfindungen (Diensterfindungen) "lediglich" das Recht, sich die Rechte an der Diensterfindung seines Arbeitnehmererfinders anzueignen, wobei das Gesetz hierzu besondere Form- und Fristvorschriften beinhaltet, die aber nur unvollkommen Eingang in die betriebliche Praxis, insbesondere - aber keineswegs nur - kleinerer und mittlerer Betriebe gefunden haben (vgl. z.B. Fricke/Meier-Beck, Mitt. 2000, 199). - Eine Mitursache für diesen von Fricke/Meier-Beck a.a.O. beschriebenen Zustand mögen dabei auch die grob irreführenden Erfinderbenennungsformulare des Deutschen Patent- und Markenamtes und des Europäischen Patentamtes mit den oben im Tatbestand wiedergegebenen Hinweisen sein, die den Beteiligten den Eindruck vermitteln, dass das Recht auf die Erfindung allein schon deshalb auf den Anmelder übergeht, weil der Erfinder Arbeitnehmer des Anmelders ist. Der Verpflichtung des Anmelders nach § 37 Abs. 1 S. 2 PatG bzw. nach Art. 81 S. 2 EPÓ dann, wenn er nicht oder nicht allein der Erfinder ist, anzugeben, wie das Recht auf das Patent an ihn gelangt ist, wird mit der Angabe, dass es sich bei dem Erfinder um einen Arbeitnehmer des Anmelders handelt, nicht genügt.

Die Vorschriften des Arbeitnehmererfindergesetzes sehen nämlich nicht vor, dass das Recht des Erfinders einer Diensterfindung auf den Arbeitgeber übergeht, weil er Arbeitnehmer des Arbeitgebers ist. Nach diesen Vorschriften kann der Arbeitgeber vielmehr gemäß § 6 Abs. 1 ArbNErfG eine Diensterfindung "nur" unbeschränkt oder beschränkt in Anspruch nehmen, wobei gemäß § 7 Abs. 1 ArbNErfG mit Zugang der Erklärung der unbeschränkten Inanspruchnahme alle Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber übergehen. Es handelt sich bei der unbeschränkten Inanspruchnahme mithin um eine einseitige rechtsge-

staltende Erklärung, deren Zugang beim Arbeitnehmer unmittelbar den Óbergang des Rechts auf das Patent zur Folge hat, ohne dass es noch einer Mitwirkungshandlung des Arbeitnehmers bedarf (vgl. auch Fricke/Meier-Beck a.a.O.). Dabei hat nach § 6 Abs. 2 ArbNErfG die Inanspruchnahme durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer zu erfolgen, wobei diese sobald wie möglich abzugeben ist, jedenfalls aber spätestens bis zum Ablauf von vier Monaten nach Eingang der ordnungsgemäßen Meldung, wobei die Vorschrift auf § 5 Abs. 2 und 3 ArbNErfG verweist. Wenn der Arbeitgeber die Diensterfindung nicht innerhalb von vier Monaten nach Eingang der ordnungsgemäßen Meldung (§ 5 Abs. 2 und 3 ArbNErfG) in Anspruch nimmt, wird sie frei, d. h. sie unterliegt dann nicht mehr dem Aneignungsrecht des Arbeitgebers und der Arbeitnehmererfinder kann über sie frei verfügen und gegebenenfalls auch, soweit arbeitsvertragliche oder sonstige Vorschriften dem nicht entgegenstehen, aus einem auf die Erfindung erwirkten Schutzrecht (Patent, Gebrauchsmuster) seinen Arbeitgeber in Anspruch nehmen.

2.

Die Beklagte zu 1) hat unstreitig die in Rede stehenden Erfindungen des R. R. nicht gemäß § 6 Abs. 2 ArbNErfG durch schriftliche Erklärung in Anspruch genommen, insbesondere nicht innerhalb von vier Monaten nach den von ihr auf diese Erfindungen getätigten Schutzrechtsanmeldungen.

Dies wäre allerdings unschädlich, wenn der Beklagten zu 1) die Erfindungen nicht gemeldet worden wären. Die Inanspruchnahmefrist wird nämlich nicht in Gang gesetzt, wenn der Arbeitnehmer die Erfindungen entweder gar nicht oder nicht gesondert meldet oder die Meldung die Schriftform des § 5 Abs. 1 ArbNErfG nicht wahrt oder nicht als Meldung einer Erfindung kenntlich macht.

Zwar hat R. seine Erfindungen nicht schriftlich gemeldet, und es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beklagte zu 1) ausdrücklich auf die Einhaltung der Formvorschriften des § 5 Abs. 1 ArbNErfG verzichtet hätte.

Gleichwohl kann nach Auffassung des Senats, die sich mit der vom Landgericht im angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung deckt (vgl. im übrigen auch Urteil des LG Düsseldorf vom 19.9.1991, Mitt. 2000, 363 ff - Reißverschluss; sowie

Fricke/Meier-Beck, Mitt, 2000, 199 ff), eine Inanspruchnahmefrist auch ohne schriftliche Erfindungsmeldung zu laufen beginnen und tut dies regelmäßig auch, wenn der Arbeitgeber - wie hier - die Diensterfindung zum Patent anmeldet und den Arbeitnehmer als Erfinder benennt. Der Zweck der Erfindungsmeldung nach § 5 ArbNErfG, die keine Willenserklärung, sondern lediglich eine Erklärung über tatsächliche Umstände ist (vgl. auch BGH, GRUR 1962, 305 - Federspannvorrichtung: die Erfindungsmeldung nach ArbNErfG § 5 ist kein "Rechtsgeschäft"), ist bereits dann erfüllt, wenn der Arbeitgeber darüber unterrichtet ist, dass in seinem Betrieb eine Diensterfindung entstanden ist, was Gegenstand der Diensterfindung ist und wer der Erfinder ist.

Die Erreichung dieses Zweckes der Erfindungsmeldung wird nach außen hinreichend dokumentiert, wenn der Arbeitgeber durch Patentanmeldung und Erfinderbenennung in schriftlicher Form zeigt, dass er darüber unterrichtet ist, dass in seinem Betrieb eine Diensterfindung entstanden ist, was der Gegenstand der Diensterfindung ist und wer der Erfinder ist. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass es bei einer solchen Sachlage sinnentleerte Förmelei wäre, von dem Arbeitnehmer noch die Nachholung einer bis dahin unterlassenen schriftlichen Erfindungsmeldung zu verlangen. Der Anwendungsbereich der gesetzlichen Meldepflicht mit ihren Form- und Fristvoraussetzungen ist daher

teleogisch in der Weise zu reduzieren, dass sie nur solange besteht, wie der Arbeitgeber nicht in schriftlicher Form nach außen zu erkennen gegeben hat, dass ihm all das bereits bekannt ist, was in der Meldung schriftlich niederzulegen wäre. - Jedenfalls aber verhielte sich der Arbeitgeber bei einer solchen Sachlage treuwidrig (§ 242 BGB), wenn er die fehlende Schriftform einwenden würde. Er muss sich vielmehr daran festhalten lassen, dass mit der Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung die Vier-Monats-Frist zu laufen begonnen hat (so auch Bartenbach/Volz, a.a.O., § 6 Rdn. 51; Volmer/Gaul, Arbeitnehmererfindergesetz, 2. Aufl., § 8 Rdn. 105).

Die Meinung Hellebrands a.a.O., dass die hier vertretene Auffassung darauf hinauslaufe, die Hinweis- und Warnfunktion, die in den Wirksamkeitsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 ArbNErfG zum Ausdruck komme, außer Kraft zu setzen und den Arbeitgeber zu verpflichten, - ohne zuvor seitens des Arbeitnehmers darauf aufmerksam gemacht worden zu sein - sowohl die Inanspruchnahmefrist von 4 Monaten ab Einreichung der Patentanmeldung als auch die Frist für die Rüge der Unvollständigkeit gemäß § 5 Abs. 3 ArbNErfG von 2 Monaten überwachen zu müssen, dass der anmeldende Arbeitgeber gerade mit der von ihm selbst vorgenommenen Anmeldung der Diensterfindung zum Patent oder Gebrauchsmuster notwendigerweise vor der Entscheidung steht, nunmehr zu entscheiden, ob er die von seinem Arbeitnehmer gemachte Diensterfindung, für die er eine Anmeldung getätigt hat, in Anspruch nimmt oder nicht, zumal das Deutsche Patentamt und das Europäische Patentamt bei Patentanmeldungen verlangen, wenn auch, wie oben dargelegt, in einer grob irreführenden Form, "schlüssig und vollständig" (vgl. Benkard/Schäfers, EPÓ, 2002, Art. 81 Rdn. 9) anzugeben, wie das Recht auf das Patent auf ihn übergegangen ist. In diesem Zusammenhang wird der Anmelder auch Anlass haben , zu prüfen, ob ihm das Erforderliche mitgeteilt worden ist, um gegebenenfalls die Rüge der Unvollständigkeit gemäß § 5 Abs. 3 ArbNErfG erheben zu können.

Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Bundesgerichtshof in der Entscheidung "Gummielastische Masse" (Mitt. 1996, 16-18; NJW-RR 1995, 696-699; DB 1995, 1661; MDR 1995, 922/923) von dem Arbeitnehmererfinder in der Regel auch dann eine Meldung nach § 5 ArbNErfG verlangt, wenn die Geschäftsführung des Unternehmens über alle Versuche und Entwicklungen von Anfang an informiert war, und dass der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung ausgeführt hat, dass die Meldepflicht (des § 5 ArbNErfG) nicht nur die allgemeine Unterrichtung des Arbeitgebers von den durchgeführten Arbeiten zum Zweck habe, sondern sie den Arbeitgeber gerade auf vom Arbeitnehmer getätigte Erfindungen hinweisen solle, um ihm die Frage einer Inanspruchnahme oder Freigabe nahezubringen. Diese Ausführungen sind vom Bundesgerichtshof in Bezug auf dem Arbeitgeber übermittelte Versuchsergebnisse eines Arbeitnehmers gemacht worden. Der Bundesgerichtshof hat a.a.O. ergänzend ausgeführt, dass in einem solchen Falle zumindest der Hinweis hinzukommen müsse, dass der Arbeitnehmer die Versuche für bedeutsam und als Ausdruck eines gegebenenfalls patentfähigen allgemeinen Lösungsprinzips oder einer Erfindung ansieht. Im Hinblick auf die technischen Entwicklungen R. R. ist dieser Hinweis hier jedoch erfolgt, da auf die in Rede stehenden Erfindungen R. R. Schutzrechte in Abstimmung mit ihm sowie dem früheren Geschäftsführer der Beklagten zu 1), R. M., und dem die Beklagte zu 1) beratenden Patentanwalt H. M. angemeldet worden sind.

Hinsichtlich der hier in Rede stehenden Erfindungen gemäß Anlagen K 1/K8, K 2 und K 4/K 5, die unstreitig allein von R. R. herrühren und hinsichtlich deren die Beklagte zu 1) ihn auch dem Deutschen Patentamt gegenüber allein als Erfinder benannt hat, was dokumentiert, dass sie auch über seine alleinige Erfinderschaft an diesen Erfindungen unterrichtet war, sowie der Erfindung gemäß Anlage K 11, die unstreitig von R. R. als Miterfinder neben Herrn Prof. Dr. B. herrührt und hinsichtlich der die Beklagte zu 1) sowohl R. R. als auch Prof. Dr. B. als Miterfinder gegenüber dem Patentamt angegeben hat, begann daher die viermonatige Inanspruchnahmefrist mit der jeweils ersten auf diese Erfindung getätigten Schutzrechtsanmeldung.

Innerhalb dieser Vier-Monats-Fristen, die angesichts der Anmeldedaten der hier in Rede stehenden Schutzrechte bzw. Schutzrechtsanmeldungen am 8. September 1993 (Anlage K 11) , am 10. September 1993 (Anlagen K 1/K 8 sowie K 2)) und am 12. September 1994 (Anlagen K 5/K 4) endeten, hat die Beklagte die hier in Rede stehenden Diensterfindungen R. R. jedoch, wie das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt hat, nicht rechtswirksam in Anspruch genommen.

3.

Es hat dabei zutreffend darauf verwiesen, dass das Gesetz in § 6 Abs. 2 S. 1 ArbNErfG für eine Inanspruchnahmeerklärung des Arbeitgebers, die eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist, Schriftform vorsehe. Die Nichtbeachtung der Schriftform als Wirksamkeitsvoraussetzung hat, da es sich bei der Inanspruchnahme um ein einseitiges, gestaltendes Rechtsgeschäft handelt, gemäß § 125 BGB Nichtigkeit dieses Rechtsgeschäfts zur Folge, es sei denn, was zulässig ist, der Arbeitnehmer habe - und sei es auch nur stillschweigend - nach der Meldung der Erfindung auf die Schriftform der Inanspruchnahme verzichtet (vgl. BGH, GRUR 1964, 449, 452 -Drehstromwicklung; OLG Karlsruhe, GRUR 1984, 42,43 - Digitales Gaswarngerät; LG Düsseldorf, Mitt. 2000, 363 ff - Reißverschluss; Bartenbach/Volz, a.a.O, § 6 Rdn. 31). Erfolgt innerhalb der Vier-Monats-Frist keine rechtswirksame Inanspruchnahme seitens des Arbeitgebers, wird die Diensterfindung für den Arbeitnehmer frei (vgl. § 8 Abs. 1 S. 3 ArbNErfG), und zwar ganz gleich, welchen Anteil der Betrieb an dieser Diensterfindung hat. Mit einer nicht rechtswirksam erklärten Inanspruchnahme verzichtet der Arbeitgeber gleichsam auf einen Teil der Diensterfindung, nämlich den Teil, der dem Anteil seines Betriebes an dem Zustandekommen der Diensterfindung entspricht (vgl. wegen des vom Gesetzgeber gesehenen Anteils des Betriebs an einer Diensterfindung § 9 Abs. 2 ArbNErfG)

Schriftliche Inanspruchnahmen der Diensterfindungen R. R. entsprechend § 6 Abs. 2 S. 1 ArbNErfG sind durch die Beklagte zu 1) nicht erfolgt.

In den schriftlichen Anmeldungen der Schutzrechte selbst lagen keine Inanspruchnahmen gegenüber R. R.. Dies gilt zunächst einmal schon deshalb, weil die Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen sich an das Patentamt richteten und keine an den Erfinder R. R. bzw. an die Miterfinder R. R. und Prof. Dr. B. gerichteten Erklärungen darstellten. Der Umstand, dass R. R. von diesen Anmeldungen nicht nur Kenntnis erlangt , sondern an ihnen mitgewirkt hatte, ändert daran nichts, da er nicht Erklärungsadressat der Anmeldungen war (vgl. auch Bartenbach, Mitt. 1971, 232, 237). Regelmäßig kann weder angenommen werden, dass der Arbeitgeber mit der Patentanmeldung eine rechtsgeschäftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer abgeben will, noch hat der Arbeitnehmer seinerseits Veranlassung , die Anmeldungen so aufzufassen, wenn er von ihnen Kenntnis erhält oder an ihnen mitwirkt. Anhaltspunkte dafür, dass hier insoweit eine andere Sichtweise angebracht sein müsste, sind nicht erkennbar.

Im übrigen steht der Annahme, dass die Anmeldung einer Diensterfindung den Erklärungswert habe, der Arbeitgeber wolle die betreffende Erfindung gemäß § 6 Abs. 1 ArbNErfG in Anspruch nehmen, auch der Umstand entgegen, dass es gemäß § 13 Abs. 1 ArbNErfG die Pflicht des Arbeitgebers ist, eine gemeldete

Diensterfindung im Inland unverzüglich zur Erteilung eines Schutzrechtes anzumelden. Kommt er dieser Pflicht nach, so kann hieraus noch nicht auf seinen Willen geschlossen werden, die gemeldete Diensterfindung in Anspruch zu nehmen. In vielen Fällen wird zum Zeitpunkt der Schutzrechtsanmeldung die Inanspruchnahmefrist - wie auch hier (vgl. die obigen Ausführungen) - noch laufen, und die Anmeldungspflicht des Arbeitgebers besteht unabhängig von einer Inanspruchnahme der Diensterfindung , wie die Vorschrift des § 13 Abs. 4 S. 2 ArbNErfG zeigt, wonach die Rechte aus einer vom Arbeitgeber nach § 13 Abs. 1 ArbNErfG vorgenommenen Schutzrechtsanmeldung auf den Arbeitnehmer übergehen, wenn die Diensterfindung - zum Beispiel mangels Inanspruchnahme - später frei wird. Diese Regelung wäre gegenstandslos, wenn in der Schutzrechtsanmeldung des Arbeitgebers zugleich eine Inanspruchnahme der Diensterfindung liegen würde. Dass in der Einreichung einer Schutzrechtsanmeldung noch keine Inanspruchnahmeerklärung gesehen werden kann, ist auch ganz allgemeine Auffassung in der Rechtsprechung und im Schrifttum (vgl. OLG Karlsruhe , GRUR 1984, 42, 43 - Digitales Gaswarngerät; LG Düsseldorf, Mitt. 2000, 363 ff - Reißverschluss; Bartenbach/Volz, a.a.O., § 6 Rdn. 37, Busse/Keukenschrijver, a.a.O., § 6 Rdn. 10; Volmer/Gaul, Arbeitnehmererfindergesetz, 2. Auflage, § 6 Rdn. 40; Fricke/Meier-Beck a.a.O. und auch Hellebrand a.a.O S. 196 unten links sowie Schiedsstelle für Arbeitnehmererfindungen, Entscheidung vom 8.2.1991, Az: Arb.Erf. 36/90, veröffentlicht in GRUR 1991, 753).

Auch in den schriftlichen Erfinderbenennungen, die die Beklagte bezüglich der hier in Rede stehenden Diensterfindungen gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt abgegeben hat (vgl. Bl. 1, 2 und 4 der Anlage B 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 31. Mai 1999 sowie Anlage B 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 8. Juni 1999) und die von dem Erfinder bzw. Miterfinder R. R. vorbereitet worden sind, liegt nicht eine den Formerfordernissen des § 6 Abs. 2 S. 1 ArbNErfG genügende Inanspruchnahmeerklärung. Dies gilt zunächst einmal schon deshalb, weil es sich - wie bei den Patentanmeldungen - um an das Deutsche Patent- und Markenamt gerichtete Erklärungen handelt und der Arbeitnehmererfinder auch dann nicht, wenn er - wie hier - an diesen Erfinderbenennungen mitgewirkt hat, nicht Erklärungsadressat dieser Benennungen ist.

Aber auch inhaltlich stellen diese Erklärungen keine Inanspruchnahmeerklärungen dar. Zum einen haben die Erklärungen , wie sich aus der Verwendung des Perfekts ergibt ("ist übergegangen") lediglich zum Inhalt, dass das Recht auf das Patent - wie auch immer - bereits auf den Arbeitgeber des Arbeitnehmererfinders übergegangen sei. In der Mitteilung, dass das Recht (bereits) übergegangen sei, liegt jedoch nicht die Erklärung, man nehme es (nunmehr) in Anspruch, leite es auf sich über. Zum anderen lässt auch die bloße Bezugnahme auf die Arbeitnehmerschaft des Erfinders in den Erfinderbenennungen nicht erkennen, dass der Arbeitgeber die notwendige rechtsgestaltende Erklärung der Inanspruchnahme abgeben, also die rechtliche Zuordnung des Rechtes an der Erfindung und auf das Patent verändern will.

Es ist überdies nicht erkennbar, dass R. R. als Arbeitnehmererfinder nach Meldung der Erfindungen bzw. nach den Anmeldungen der in Rede stehenden Schutzrechte, mit denen nach den zuvor gemachten Ausführungen die Inanspruchnahmefristen in Lauf gesetzt worden sind, auf die Schriftform der Inanspruchnahme verzichtet hatte. Ein ausdrücklicher Verzicht ist nicht dargetan. Dass er stillschweigend auf eine schriftliche Inanspruchnahme nach Einreichung der Anmeldungen verzichtet hat, kann auch nach dem Ergebnis der zweitinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme nicht festgestellt werden. Für die Annahme eines stillschweigenden Verzichts auf die Schriftform bedarf es der Feststellung von Umständen, die den sicheren Schluss rechtfertigen, auch der Arbeitnehmer begnüge sich mit einer formlosen und schlüssig erklärten Inanspruchnahme (vgl. LG Düsseldorf, Mitt. 2000, 363 ff - Reißverschluss; Volmer/Gaul , a.a.O., § 6 Rdn. 35; Bartenbach/Volz, a.a.O., § 6 Rdn. 31). Dass solche Umstände hier vorliegen, lässt sich auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststellen.

R. R. hat unbeschadet der Frage, welche Kenntnisse er bei der Anmeldung der hier in Rede stehenden Schutzrechte und während der Inanspruchnahmefristen von Meldung und Inanspruchnahme nach dem Arbeitnehmererfindergesetz gehabt hat, kein Verhalten an den Tag gelegt, das bei dem damaligen Geschäftsführer der Beklagten zu 1) R. M. den Eindruck erweckt hat, er verzichte auf die Schriftform der Inanspruchnahme. Dies gilt allein schon deshalb, weil nach der Aussage des als Zeugen vernommenen R. M. dieser zwar gewusst haben will, dass es eines Óbertragungsaktes vom Arbeitnehmererfinder auf die Beklagte zu 1) bedurfte, um die Rechte an einer Diensterfindung eines Arbeitnehmers auf den Arbeitgeber überzuleiten, er jedoch gemeint hat, es reiche aus, wie er sich ausgedrückt hat, die Erfindungen mündlich für die Beklagte zu 1) "anzunehmen" und die Schriftlichkeit zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich zu einem Zeitpunkt, wo "die Vereinbarung auch über die Vergütung erfolgte", nachzuholen (vgl. Seiten 16 unten , 26 Mitte und 34 oben der Sitzungsniederschrift vom 14. März 2002 - Bl. 426 R, Bl. 431 R, Bl. 435 R GA). Da R. M. nach seinem eigenen Bekunden mithin die Schriftform der Inanspruchnahme als Voraussetzung für den Rechtsübergang nicht kannte, kann er auch dem Verhalten R. R. keinen Verzicht auf die Schriftform der Inanspruchnahme entnommen haben.

Der Klägerin als Rechtsnachfolgerin R. R. ist es auch nicht deshalb verwehrt, sich auf das Fehlen der Schriftform der Inanspruchnahme zu berufen, weil R. R. seine Erfindungen nicht entsprechend § 5 ArbNErfG schriftlich gemeldet hatte. Allerdings wird im Schrifttum (vgl. Reimer/Schade/Schippel, Das Recht der Arbeitnehmererfindung, 7. Aufl., § 6 Rd. 17) und vor allem auch von der Schiedsstelle nach dem Gesetz über die Arbeitnehmererfindungen (vgl. EV vom 22.8.1995, ArbErfG 73/84, PMZ 1986, 205, 206) die Auffassung vertreten, dass es dem Arbeitnehmererfinder, der selbst nicht schriftlich gemeldet habe, in der Regel verwehrt sei, sich auf das Fehlen der Schriftform der Inanspruchnahme zu berufen. Dem vermag der Senat jedoch aus den im angefochtenen Urteil dargelegten Gründen nicht zu folgen.

Im übrigen erachtet es der Senat aufgrund der Beweisaufnahme aber auch nicht für erwiesen, dass die Beklagte zu 1), handelnd durch ihren Geschäftsführer R. M. in Rede stehenden vier Erfindungen durch mündliche Erklärungen innerhalb der Vier-Monats-Fristen gegenüber R. R. "in Anspruch genommen" bzw. ,wie R. M. sich ausgedrückt hat, "angenommen" hat. Patentanwalt H. M., Dr. Z. und R. R. haben bei ihrer Vernehmung als Zeugen nicht bekundet, bei solchen Erklärungen dabei gewesen zu sein oder davon gehört zu haben, dass sie erfolgt seien. Allein der Zeuge R. M. will sich daran erinnern, selbst solche mündliche "Inanspruchnahmen" bzw. "Annahmen" erklärt zu haben, ohne jedoch näher darlegen zu können, wann und bei welchem Anlass sie mit welchen Worten erfolgt sind. Zweifel an der Richtigkeit dieser Aussage des Zeugen M. ergeben sich auch daraus, dass der Zeuge auf Nachfrage zunächst ausgesagt hat, dass er nicht der Meinung sei, dies sei bei jeder zum Schutzrecht angemeldeten Erfindung so gewesen, um kurz darauf auszusagen, er sei "absolut sicher", dass es bei jeder der hier in Rede stehenden Diensterfindung der Fall gewesen sei (vgl. Seiten 34 und 35 der Sitzungsniederschrift vom 14. März 2002 -Bl. 435 R, 436 GA). Zweifel rühren auch daher, dass die Beklagte während der gesamten mehrjährigen Prozessdauer solche mündlichen Inanspruchnahmeerklärungen seitens ihres früheren Geschäftsführers zu keinem Zeitpunkt behauptet hatte.

4.

Angesichts dessen, dass sich rechtswirksame Inanspruchnahmen der in Rede stehenden vier Erfindungen nicht feststellen lassen, wäre eine Óberleitung nur dann denkbar, wenn R. R. als Diensterfinder seine Rechte an der Erfindung bzw. Miterfindung auf die Beklagte zu 1) vertraglich übergeleitet hätte. Für eine solche vertragliche Óberleitung fehlen jedoch auch nach der zweitinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme hinreichende Anhaltspunkte.

Nach § 22 Satz 2 ArbNErfG kann eine Diensterfindung nach Meldung durch Vereinbarung zwar grundsätzlich vom Diensterfinder auf den Arbeitgeber übertragen werden, wobei diese Möglichkeit gesetzlich nicht auf die Zeit bis zum Ablauf der Inanspruchnahmefrist begrenzt ist, sondern auch nach Ablauf der Inanspruchnahmefrist gegeben ist. Soweit § 22 Satz 2 ArbNErfG von "Meldung" spricht, ist damit die Meldung im Sinne des § 5 ArbNErfG gemeint.

Hier liegen zwar keine Meldungen entsprechend dem Wortlaut von § 5 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 ArbNErfG vor, der die Einhaltung bestimmter Formen und Fristen verlangt, doch ist oben aufgezeigt worden, dass bezüglich der in Rede stehenden Erfindungen gleichwohl die Inanspruchnahmefristen durch die Schutzrechtsanmeldungen und Erfinderbenennungen in Lauf gesetzt worden waren bzw. die Beklagte zu 1) sich so behandeln lassen muss, als ob sie in Lauf gesetzt worden wären, so dass R. R. die Rechte an ihnen von diesen Zeitpunkten an auch durch Vereinbarung mit der Beklagten zu 1) auf diese hätte überleiten können, und zwar auch noch nach Ablauf der Inanspruchnahmefristen.

Dem Vorbringen der Parteien lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass R. R. mit der Beklagten zu 1) zu irgendeinem Zeitpunkt bezüglich jeder der in Rede stehenden zu Schutzrechten angemeldeten Erfindung die ausdrückliche Vereinbarung getroffen hätte, dass die Rechte an diesen Erfindungen auf die Beklagte zu 1) übergehen.

Eine Vereinbarung im Sinne von § 22 Satz 2 ArbNErfG muss allerdings nach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum nicht zwingend ausdrücklich getroffen sein, sondern sie kann auch schlüssiges Handeln erfolgen, wobei eine dahingehende Abrede aber nur dann als zwischen den Beteiligten getroffen angesehen werden kann, wenn sich aus dem Verhalten des Arbeitnehmers nach

außen erkennbar unzweideutig ergibt, dass er seine Erfindung dem Arbeitgeber

übertragen will, und wenn sich aus dem Verhalten des Arbeitgebers nach außen erkennbar, ebenso unzweideutig ergibt, dass er die Óbertragung annehmen will (vgl. OLG Karlsruhe, GRUR 1984, 42, 44 - Digitales Gaswarngerät; LG Düsseldorf, Mitt. 2000, 363 ff; Bartenbach/Volz, a.a.O. § 6 Rdn. 57, 59; Volmer/Gaul, a.a.O., § 6 Rdn. 44; vgl. BGH, GRUR 1971, 362, 363 - Kandinsky II für die schlüssige Einräumung urheberrechtlicher Nutzungserlaubnisse).

Dabei setzt eine konkludente Willenserklärung in der Regel das Bewusstsein des Handelnden voraus, dass eine Willenserklärung wenigstens möglicherweise erforderlich ist (vgl. BGH, NJW 1995, 953; Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl., Einf. vor § 116, Rdn. 17, § 133 Rdn. 11), also für den Fall der Óbertragung einer Diensterfindung auf den Arbeitgeber das Bewusstsein des Diensterfinders, dass es einer Willenserklärung von ihm bedarf, um die Rechte an seiner Diensterfindung auf seinen Arbeitgeber überzuleiten. Zwar kann nach der Rechtsprechung ausnahmsweise trotz eines fehlenden Erklärungsbewusstseins (Rechtsbindungswillens, Geschäftswillens) eine konkludente (schlüssige) Willenserklärung vorliegen, nämlich dann, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Àußerung bzw. sein Handeln nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte und wenn der Erklärungsempfänger sie tatsächlich auch so verstanden hat (BGH, NJW 2002, 363, 365; BGH, NJW 1995, 953; Palandt/Heinrichs, a.a.O.). Zur Annahme eines konkludenten Óbertragungsaktes bedarf es jedoch der Feststellung eines eindeutigen Sachverhaltes, wie das Landgericht zu I.2.b), cc) des angefochtenen Urteils zutreffend dargelegt hat.

Soweit Hellebrand a.a.O. die Auffassung vertritt, es komme nicht auf den Rechtsübertragungswillen, sondern allein auf den Zuordnungswillen der beiden Parteien (Diensterfinder und Arbeitgeber) hinsichtlich der Verwertungsrechte an der Diensterfindung an, widerspricht dies den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen, wonach eine "Vereinbarung" (vgl. § 22 Satz ArbNErfG) Angebot und Annahme im Sinne der §§ 145, 151, 133 BGB voraussetzt. Der Diensterfinder, der der Auffassung ist, die Rechte an seiner Diensterfindung stünden seinem Arbeitgeber zu, ordnet die Diensterfindung zwar dem Arbeitgeber zu, er hat jedoch nicht das Bewusstsein, dass eine Óberleitung der Rechte an seiner Diensterfindung auf den Arbeitgeber möglicherweise eine entsprechende Willenserklärung von seiner Seite erforderlich machen. Diensterfinder und Arbeitgeber, die davon ausgehen, Diensterfindungen stünden per se dem Arbeitgeber zu, haben entgegen Hellebrand a.a.O. auch keinen "Willen zur Zuordnung", sondern sind der unzutreffenden Rechtsauffassung, der Gesetzgeber habe die Zuordnung in dieser Weise geregelt, und nehmen dies - was sollte ihnen auch anders übrigbleiben€ - hin. Auch aus der Sicht des Arbeitgebers wird das Verhalten des Arbeitnehmererfinders nicht als Àußerung eines Óbertragungswillens gedeutet, und es kann mangels Eindeutigkeit nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auch nicht so aufgefasst werden. Entgegen der Auffassung der Schiedsstelle für Arbeitnehmererfindungen beim DPMA (vgl. z. B. EV vom 22.8.1985, ArbErf. 73/84, BlPMZ 1986, 205, 207; EV vom 4.8.1986, ArbErf. 98/85, BlPMZ 1986, 207, 208) reicht es daher für die Annahme eines Óbertragungswillens auch nicht aus, dass die Beteiligten unzutreffend von einer bestimmten Rechtssituation ausgehen, nämlich der gesetzlichen Zuordnung der Rechte an einer Diensterfindung zum Arbeitgeber.

Die den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts zugrundeliegenden Feststellungen sind auch durch die zweitinstanzliche Beweisaufnahme nicht in Frage gestellt worden. Denn Anhaltspunkte für einen Sachverhalt, der aus der Sicht der Beklagten zu 1), vertreten durch ihren damaligen Geschäftsführer M., nach Treu und Glauben nur den Schluss zugelassen hätte, R. R. wolle seine Diensterfindungen übertragen, haben sich nicht ergeben. Es kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme schon nicht angenommen werden, die Beklagte zu 1) habe bis April/Mai 1996 annehmen können, ihr Arbeitnehmer habe die Rechtslage gekannt. Jedenfalls lässt sich die Feststellung nicht treffen, die Beklagte zu 1) und ihre Vertreter hätten Àußerungen oder Verhaltensweisen R. als Angebot zur rechtsgeschäftlichen Óbertragung der Diensterfindungen aufgefasst und ein solches Angebot auch angenommen.

a)

Bereits die Behauptung der Klägerin, R. R. als Diensterfinder der hier in Rede stehenden Diensterfindungen sei stets davon ausgegangen, dass seine Erfindungen ohnehin seiner Arbeitgeberin, der Beklagten zu 1), zustünden (vgl. Schriftsatz vom 19. Februar 2001, Seite 12 - Bl. 236 GA), haben die Beklagten, die für die Óbertragung der Rechte an der Diensterfindung auf die Beklagte zu 1) beweispflichtig sind, jedenfalls für die Zeit bis April/Mai 1996 nicht widerlegt.

Zwar mag es angesichts der beruflichen Stellung R. R. und seiner Tätigkeit für die Beklagte zu 1) zweifelhaft erscheinen, ob dieser in Bezug auf die Kenntnis von den Vorschriften des Arbeitnehmererfindergesetzes so unbedarft gewesen ist, wie dies die Klägerin darstellt. Denn seine Aussage erweckt - im Gegensatz etwa zu derjenigen des Zeugen M. - ausweislich der Protokollfassung den Eindruck eines hoch konzentrierten, intelligenten, auf die Vermeidung eines Misserfolgs des Klagebegehrens und damit auch auf die Vermeidung eigener Nachteile bedachten Zeugen; es ist - zumal im Hinblick auf sein sicherlich vorhandenes Interesse am Ausgang dieses Rechtsstreits - auch nicht auszuschließen, dass er mehr wusste, als er heute zugibt. Doch ließen sich für den Senat keine hinreichenden konkreten Anhaltspunkte gewinnen, dass sich mit der erforderlichen Gewissheit hätte feststellen lassen, R. R. habe bereits vor dem vorgenannten Zeitpunkt gewusst, dass seine Diensterfindungen nicht von vornherein seiner Arbeitgeberin zustanden, sondern es zur Óberleitung der Rechte eines Óbertragungsaktes bedurfte. Die Aussagen von Patentanwalt H. M. und des ehemaligen Geschäftsführers der Beklagten zu 1), R. M., die ebenfalls als Zeugen vernommen worden sind, rechtfertigen im Gegenteil die Schlussfolgerung, dass R. R. jedenfalls von diesen Personen über die Rechtslage nicht zutreffend unterrichtet worden ist und dass schon deshalb das Verhalten R. R. aus der Sicht der Beklagten zu 1) nicht dahin gedeutet werden durfte, R. wolle rechtsgeschäftliche Erklärungen im Hinblick auf die Óbertragung von Diensterfindungen abgeben.

Die Aussage von Patentanwalt M., wonach er am 4. Mai 1993 in Gegenwart von R. und M. im Zusammenhang mit der Frage, wer Erfinder der Erfindung gemäß Alage K 11 sei, und der darauf erhaltenen Antwort, dass dies Herr Prof. Dr. B. als freier Erfinder und R. R. als Diensterfinder seien und eine schriftliche Óbertragung von Herrn Prof. B. gestern erfolgt sei, gesagt habe, "das muss auch von der Firma schriftlich in Anspruch genommen werden von dem Arbeitnehmererfinder" (vgl. Seite 8 der Sitzungsniederschrift vom 14. März 2002 - Bl. 422 R GA), lässt deutlich erkennen, dass dieser seinen Belehrungspflichten - und zwar vor allem im Hinblick auf die irreführenden Erfinderbenennungsformulare des Deutschen Patent- und Markenamtes gemäß Anlagen B 1 - ersichtlich nicht nachgekommen ist. Diese Belehrungspflichten haben insbesondere Fricke/Meier-Beck a.a.O. zutreffend aufgezeigt und dabei darauf hingewiesen, dass der mit der Ausarbeitung und/oder Einreichung einer eine Diensterfindung betreffenden Schutzrechtsanmeldung beauftragte Patentanwalt gefordert sei und er im Interesse seines Auftraggebers stets bei diesem nachfragen solle, wie dieser das Recht auf das Patent oder Gebrauchsmuster erlangt habe. Stelle sich dabei heraus, dass die Diensterfindung überhaupt nicht oder nicht wirksam in Anspruch genommen worden sei und könne die Inanspruchnahme wegen des zwischenzeitlichen Fristablaufs nicht mehr nachgeholt werden, habe der Patentanwalt unbedingt darauf hinzuwirken, dass der Arbeitgeber eine ausdrückliche schriftliche Óbertragungsvereinbarung mit dem Arbeitnehmer schließe. - Insbesondere hat der Patentanwalt jedoch bei der Óbersendung der irreführenden Erfinderbenennungsformulare (vgl. Anlagen B 1) seine Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass entgegen dem missverständlichen Wortlaut dieser Formulare nach den deutschen Gesetzesvorschriften das Recht auf das Patent nicht (allein) deshalb auf den Anmelder übergehen kann, weil der Erfinder Arbeitnehmer des Anmelders ist.

Nach seiner eigenen Aussage hat Patentanwalt M. jedoch insoweit eine Belehrung für nicht erforderlich gehalten, weil es für ihn eine Selbstverständlichkeit gewesen sei (vgl. Seite 8 der Sitzungsniederschrift vom 14. März 2002 - Bl. 422 R GA), und er es auch nicht als seine Aufgabe angesehen habe, R. R. "da aufzuklären" (vgl. Seite 9 der Sitzungsniederschrift vom 14. März 2002 - Bl. 423 R GA).

Aus den angeblichen Gesprächen mit R. M. - bei dessen Zeugenaussage nach Auffassung des Senats "der Wunsch der Vater des Gedankens" gewesen sein mag, soweit dieser angegeben hat, die Dinge seien entsprechend dem Gesetz geregelt worden - kann R. R. ebenfalls keine Klarheit über die Vorschriften des Arbeitnehmererfindergesetzes gewonnen haben, weil auch R. M. - wie bereits oben aufgezeigt - ersichtlich Fehlvorstellungen von diesen Vorschriften hatte, die offensichtlich durch Patentanwalt M. eher noch verfestigt, als ausgeräumt worden sind, wobei nicht bezweifelt werden soll, dass diesem Zeugen selbst entsprechend seiner Aussage aufgrund seiner Ausbildung als Patentanwalt und aufgrund seiner von ihm bekundeten früheren Tätigkeit in der Patentabteilung der Firma Messer-Griesheim die Vorschriften des Arbeitnehmererfindergesetzes bestens bekannt gewesen sind.

Gegenteiliges kann auch nicht aufgrund der Aussage des als Zeuge vernommenen Chemikers Dr. G. Z. angenommen werden. Dieser Zeuge, der nach seiner Aussage in der Zeit vom 1. Mai 1995 bis zum 31. Dezember 1996, bei der O. KG beschäftigt war, hat über die hier interessierenden Vorgänge konkret nichts aussagen können. Seiner Aussage, dass dann, wenn jemand Entwicklungsleiter sei, und wenn Patente für das Unternehmen eine so große Rolle spielten, wie dies bei den Unternehmen der O.-Unternehmensgruppe der Fall gewesen sei, er davon ausgehe, dass der Entwicklungsleiter wisse, wie Diensterfindungen auf den Arbeitgeber übergeleitet werden, mag eine für den Regelfall berechtigte Annahme zugrunde liegen (vgl. Seite 5 der Sitzungsniederschrift vom 17. Juni 2002 - Bl. 469 GA). Dieser Erfahrungssatz kann jedoch nicht Grundlage für eine Óberzeugungsbildung in der Richtung sein, dass R. R. zum Zeitpunkt der Anmeldungen der hier in Rede stehenden Schutzrechte und danach bis zum oben genannten Zeitpunkt diese Kenntnisse besaß. Daran ändert auch die weitere Aussage des Zeugen Dr. Z. nichts, dass er verschiedene Gespräche mit R. R. geführt habe und auch darüber gesprochen worden sei, dass eine Arbeitnehmerdiensterfindung zum Óbergang der Diensterfindung vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber eine Inanspruchnahmeerklärung seitens des Arbeitgebers bedürfe, und er, Z., dies R. R. habe nicht erklären müssen, sondern diesem die Zusammenhänge bekannt gewesen seien (vgl. Seite 6 der Sitzungsniederschrift vom 17. Juni 2002 - Bl. 469 R sowie das den Parteien zugeleitete Schreiben des Dr. Z. vom 13. Februar 2002 - Bl. 346 GA). Diese angeblichen Gespräche mit R. R. sind von dem Zeugen Dr. Z. nicht näher konkretisiert worden, so dass Zweifel daran bestehen, dass sie Einzelheiten hinsichtlich des Rechtsübergangs von Arbeitnehmererfindungen zum Gegenstand hatten oder dass sich hieraus ein bestimmter - der Beklagten zu 1) bekannt gewordener - Kenntnisstand R. R. ergab.

Auch wenn R. auf Vorhalt der Anlage ROP 3, einer an ihn gerichteten Mitteilung der Beklagten zu 1) vom 14. März 1995, mit welcher ihm eine "mögliche Diensterfindung" eines Herrn J. B., mit der Bitte "um entsprechende Beurteilung" zugeleitet worden war, ausweichend geantwortet und Erinnerungslücken vorgegeben hat (vgl. Seiten 44 unten/45 oben der Sitzungsniederschrift vom 14. März 2002 - Bl. 440 R/441 GA), vermochte der Senat nicht festzustellen, dass der Zeuge R. durch diesen Vorgang Kenntnis erlangt hatte, dass die Rechte an einer Diensterfindung nicht von Gesetzes wegen dem Arbeitgeber zustehen, sondern es hierzu eines Óberleitungsaktes (unbeschränkte Inanspruchnahme bzw. Vereinbarung) bedarf. Es ist durchaus möglich, dass R. sich damals nur mit der technischen Seite des Vorganges befasst und geprüft hat, ob die Meldung des Erfinders Bäumer eine für seinen Arbeitgeber technisch interessante Lösung enthielt. Die Beklagten haben auch nicht geltend gemacht, der Inhalt dieses Schreibens sei mit R. im einzelnen erörtert worden und aufgrund der Erörterung habe die Beklagte zu 1) davon ausgehen dürfen, R. sei jedenfalls bei seinen bis April/Mai 1996 in Ansehung der hier in Rede stehenden Erfindungen vorgenommenen Handlungen, wie insbesondere die Mitwirkung an der Ausarbeitung und Einreichung der hier in Rede stehenden Schutzrechtsanmeldungen und die Vorbereitung der Erfinderbenennungen gemäß Anlagen B 1 die Rechtslage bekannt gewesen. Die Beklagte zu 1) kann daher schon nicht angenommen haben, sie seien mit dem Bewusstsein vorgenommen worden, dass eine Willenserklärung erforderlich war, um die Erfindungen auf die Beklagte zu 1) überzuleiten.

b)

Auch wenn aufgrund seiner Zeugenaussage (vgl. Seite 45 der Sitzungsniederschrift vom 14. März 2002 - Bl. 441 GA) wohl davon ausgegangen werden muss, dass R. jedenfalls nach Erhalt des an ihn gerichteten Schreibens vom 7. Mai 1996 der Gebr. O. KG (Anlage ROP 1) gewusst hat, dass eine Diensterfindung nach dem Arbeitnehmererfindergesetz nicht von vornherein dem Arbeitgeber zusteht, sondern ein Óberleitungsakt erforderlich ist, um die Erfindung auf den Arbeitgeber überzuleiten, ändert sich an dem gefundenen Ergebnis nichts, weil auch für die Zeit danach keine - auch keine schlüssigen - Óbertragungsakte festgestellt werden können. Das gilt nicht nur deshalb, weil eindeutige auf Óbertragung gerichtete Handlungen oder Verhaltensweisen R.s weder dargetan noch ersichtlich sind, sondern auch weil der damalige Geschäftsführer der Beklagten zu 1) R. M. solches Verhalten nicht so verstanden und als vertragliches Angebot auch nicht angenommen hat. Nach seiner eigenen Aussage war R. M. nämlich der unzutreffenden Rechtsauffassung, er habe bereits durch seine früheren mündlichen Àußerungen, "er nehme die Erfindungen bzw. die Patente an" (vgl. Seiten 16, 26, 34 der Sitzungsniederschrift vom 14. März 2002 - Bl. 426 R, 431 R und 435 R GA), die Rechte an den Diensterfindungen auf die Beklagte zu 1) übergeleitet. Für ihn bestand daher überhaupt keine Veranlassung, den Handlungen R. R. im Zusammenhang mit der Einreichung der Schutzrechtanmeldungen und auch dem übrigen Verhalten den rechtsgeschäftlichen Erklärungswert von Angeboten auf Óbertragung der Rechte an den Diensterfindungen beizumessen und diese Angebote anzunehmen.

Dafür, dass die Rechte an den in Rede stehenden Diensterfindungen nach der Abberufung von R. M. als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) sowie der Óbernahme der Geschäftsführung der Beklagten zu 1) durch den Beklagten zu 2) und nach der Kenntniserlangung durch R. R. davon, dass eine Diensterfindung nicht von vornherein dem Arbeitgeber des Diensterfinders zusteht, sondern es hierzu einer Óberleitung bedarf (vgl. hierzu die oben gewürdigte Aussage des Zeugen R. R. zu dem Schreiben vom 7. Mai 1996 gemäß Anlage ROP 1), schließlich auf die Beklagte zu 1) übertragen worden sind, ist ebenfalls nichts ersichtlich. Zwar hat R. R. nach diesem Zeitpunkt von der Beklagten zu 1) die Zahlung von Erfindervergütungen als Diensterfinder gefordert (vgl. Aussage des Zeugen R. R., Seite 48 der Sitzungsniederschrift vom 14. März 2002 - Bl. 442 R GA), doch kann es dahinstehen, ob dieses Begehren des Klägers von der Beklagten zu 1), vertreten durch den Beklagten zu 2), nach Treu und Glauben dahin verstanden werden durfte, er wolle (zumindest nunmehr) die Rechte an der Diensterfindungen auf sie übrtragen, da nichts dafür ersichtlich ist, dass die Beklagte zu 1) dies so verstanden und dieses Angebot (in schlüssiger Form) angenommen hat. Dafür, dass der Beklagte zu 2) als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) erkannt hatte, dass die Rechte an den Diensterfindungen durch seinen Vorgänger als Geschäftsführer der Beklagten zu 1), R. M., noch nicht wirksam auf die Beklagte zu 1) übergeleitet waren, fehlen ebenso jegliche Anhaltspunkte wie für ein Verständnis des damaligen Begehrens R. R. auf Zahlung einer Erfindervergütung nach dem Arbeitnehmererfindergesetz als Angebot, (zumindest nunmehr) die Rechte an den Diensterfindungen auf die Beklagte zu 1) zu übertragen. Es ist überdies aber auch keine schlüssige Handlung der Beklagten zu 1) ersichtlich, in der die Annahme eines solchen Angebots gesehen werden könnte. Die Beklagte zu 1) hat, obwohl die Erfindungen - jedenfalls zum Teil - damals bereits von ihr genutzt wurden, nicht einmal eine Erfindervergütung nach dem Arbeitnehmererfindergesetz festgesetzt, geschweige denn an den Erfinder R. R. gezahlt.

Nach alledem lässt sich nicht feststellen, dass die Rechte an den hier in Rede stehenden Diensterfindungen zum Zeitpunkt der Abtretung an die Klägerin bereits auf die Beklagte zu 1) durch unbeschränkte Inanspruchnahme (§ 7 Abs. 1 ArbNErfG) oder durch Vereinbarung (§ 22 S. 2 ArbNErfG) übergegangen waren.

5.

Die Klägerin wäre allerdings gehindert, die Bewilligung zur Umschreibung der hier in Rede stehenden Schutzrechte bzw. Schutzrechtsanmeldungen und die Bewilligung der Eintragung der Klägerin als Mitinhaberin betreffend das deutsche Patent 43 15 324 (Anlage K 11) zu verlangen, wenn sich R. R. wegen Verletzung vertraglicher Pflichten der Beklagten zu 1) schadensersatzpflichtig gemacht hätte. Wäre er vertraglich verpflichtet gewesen, für eine Óberleitung der Rechte an den Diensterfindungen auf die Beklagte zu 1) Sorge zu tragen, hätte er diese nämlich so zu stellen gehabt, wie sie stünde, wenn er die sachgerechten Schritte zur Rechtsüberleitung unternommen bzw. empfohlen hätte. Dass dann eine rechtswirksame unbeschränkte Inanspruchnahme seitens der Beklagten zu 1) erfolgt wäre, kann nach der Lebenserfahrung angenommen werden. Einen solchen Schadensersatzanspruch könnte die Beklagte nach §§ 413, 404 BGB auch der Klägerin entgegenhalten.

Die Voraussetzungen eines solchen Schadensersatzanspruches liegen hier jedoch nicht vor, da der Vortrag der Beklagten, R. R. seien bei der Beklagten alle Aufgaben im Zusammenhang mit Patentangelegenheiten, einschließlich der Bearbeitung von Diensterfindungen zu selbständigen Bearbeitung umfassend zugewiesen gewesen (vgl. Berufungsbegründung vom 17. August 2000 Seite 2 - Bl. 195 GA) und er sei derjenige im Betrieb der Beklagten zu 1) gewesen, an den eine schriftliche Erfindungsmeldung nach dem Arbeitnehmererfindergesetz hätte gerichtet werden müssen (vgl. Schriftsatz vom 14. Mai 2001 Seite 2 unten/3 oben - Bl. 255/256 GA), sich nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht bestätigt hat.

Die Beklagten haben mit diesem Vortrag Arbeitgeberpflichten des R. R. behauptet. An einen solchen Arbeitnehmer, dem praktisch Arbeitgeberpflichten zugewiesen sind, wären besondere Maßstäbe anzulegen: Óber die dem Arbeitnehmer durch die u. a. Vorschriften des Arbeitnehmererfindergersetz auferlegten Pflichten hinaus hat ein solcher Arbeitnehmer seiner Stellung entsprechend besondere vertragliche Nebenpflichten (vgl. Bartenbach/Volz a.a.O., § 25 Rdn. 28 ff), deren Verletzung zum Schadensersatz verpflichtet. Ist dem Arbeitnehmer das Patent- und Diensterfindungswesen zur eigenverantwortlichen Erledigung übertragen worden, so muss er alles tun, um Schaden vom Unternehmen abzuwenden. Zur sachgemäßen Erledigung gehört es dann auch, die Rechte an Diensterfindungen, deren Nutzung im betrieblichen Interesse liegen, auf das Unternehmen überzuleiten. Óber die dazu erforderlichen Schritte muss sich der mit der Wahrnehmung solcher Angelegenheiten betraute Arbeitnehmer informieren, oder zumindest muss er den Arbeitgeber bitten, sachkundigen Rat (Patentanwalt) einzuholen. Dazu besteht insbesondere dann Anlass, wenn - wie hier - die Gefahr von Interessenkollisionen gegeben ist (vgl. auch Bartenbach/Volz a.a. O., § 25 Rdn. 36 a. E.). Einem Arbeitnehmer, dem gleichsam Arbeitgeberpflichten auferlegt sind, wäre es auch zum Vorwurf zu machen, wenn er sich hinsichtlich der Inanspruchnahmeregelung nach dem Arbeitnehmererfindergesetz "unbedarft" gehalten hätte.

Es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass R. R. solche Arbeitgeberpflichten auferlegt waren. Nach dem Anstellungsvertrag (Anlage ROP 7) war R. als Leiter der Konstruktion (leitender Angestellter) bei der Beklagten zu 1) zum 1. Januar 1992 zu einem Jahresgehalt in Höhe von DM 103.800,-- brutto eingestellt worden, wobei er sich gemäß § 2 Nr. 2 des Anstellungsvertrages bei allen Entscheidungen allein vom Wohl der Firma leiten lassen musste. Soweit der Vertrag in § 2 Nr. 1 überdies vorsieht, dass sich seine Rechte und Pflichten neben dem Anstellungsvertrag aus der jeweils gültigen Stellenbeschreibung ergeben, hat die Beweisaufnahme durch die Vernehmung von Patentanwalt H. M., R. M., R. R. und Dr. G. Z. als Zeugen keinen Beweis dafür erbracht, dass es eine solche Stellenbeschreibung überhaupt gegeben hat bzw. welchen Inhalt eine etwaige Stellenbeschreibung hatte (vgl. hierzu Seiten 20 und 38 der Sitzungsniederschrift vom 14. März 2002 - Bl. 428 R und 437 R GA).

Zu den Aufgaben R. R. als Leiter der Konstruktion gehörte es, für die erforderlichen technischen Konstruktionen und Entwicklungen zu sorgen, um der Beklagten zu 1) im Wettbewerb zur Klägerin die Möglichkeit zu geben, mit den entsprechenden Produkten auf dem Markt präsent zu sein. R. R. hat bei seiner Vernehmung davon gesprochen, dass es zu seinen Aufgaben gehört habe, zunächst eine Konstruktionsabteilung aufzubauen. Anfangs seien dort zwei Mitarbeiter gewesen. Er habe mit den Mitarbeitern Neukonstruktionen, die ein Àquivalent zu den Produkten der Klägerin darstellten, entwerfen müssen. Es sei darum gegangen, die Produkte der Klägerin "nachzuentwickeln oder zum Teil zu kopieren" (vgl. Seite 39 der Sitzungsniederschrift vom 14. März 2002 - Bl. 438 GA), was angesichts der von der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) in der Vergangenheit überwiegend erfolgreich geführten Patentverletzungsklagen vor den Düsseldorfer Gerichten glaubhaft erscheint. Nach seiner weiteren Bekundung hatte R. R. auch die Aufgabe, "Patente technisch zu bewerten". Wenn neue Ideen entstanden seien in der Abteilung oder bei ihm selbst, habe er die Idee R. M. als dem damaligen Geschäftsführer der Beklagten zu 1) vorgetragen, worauf dieser ihn an Patentanwalt M. verwiesen habe, um die Idee diesem darzulegen. Die "Ausführung des Patents" habe dann letztendlich der Patentanwalt gemacht. Er sei zu keinem Zeitpunkt bei der Beklagten zu 1) zeichnungsberechtigt gewesen (vgl. Seite 40 der Sitzungsniederschrift vom 14. März 2002 - Bl. 438 R GA) . - Allerdings ergibt sich aus seiner Aussage auch, dass er an der Entscheidung, ob es sinnvoll war, für eine Neuentwicklung ein Schutzrecht für die Beklagte zu 1) anzumelden, mitbeteiligt worden ist und man, d.h. R. R., R. M. und Patentanwalt H. M., sich "abgestimmt" habe, eine Schutzrechtsanmeldung zu tätigen oder nicht (vgl. Seiten 40/41 der Sitzungsniederschrift der 14. März 2002 - Bl. 438 R /439 GA). Das Diensterfindungswesen allerdings, d. h. die Vorbereitung der Frage, ob eine Diensterfindung beschränkt oder unbeschränkt in Anspruch genommen wurde und ob und gegebenenfalls welche Vergütung dem Diensterfinder für eine Diensterfindung gezahlt wurde, war R. R. nach seiner Aussage , die sich insoweit auch mit der Aussage des damaligen Geschäftsführers der Beklagten zu 1), R. M., deckt, entgegen dem Vortrag der Beklagten nicht übertragen.

Außer den Diensterfindungen R. R. gab es zur damaligen Zeit bei der Beklagten zu 1) überhaupt keine Diensterfindungen, die einer Bearbeitung bedurft hätten (vgl. Aussage R. M. Seiten 16 und 17 der Sitzungsniederschrift vom 14. März 2002 - Bl.426 R und 427 GA). Folgt man der Aussage des Zeugen R. M., wurden Entscheidungen betreffend die Fragen der Inanspruchnahme und der Vergütung einer Diensterfindung letztlich auch nicht bei der Beklagten zu 1) getroffen, sondern von der "Konzern"-Leitung". So will der Zeuge R. M. sich für die von ihm angeblich ausgesprochenen mündlichen "Annahmeerklärungen" von Diensterfindungen R. R. jeweils zuvor Rückendeckung bei dem früheren Komplementär der Gebr. O. KG, U. O., geholt haben ( vgl. Seite 34 der Sitzungsniederschrift vom 14. März 2002 - Bl. 435 R GA). Nach seiner weiteren Aussage soll er im Unternehmen auch nicht das Recht gehabt haben, Vergütungen für Diensterfindungen von Diensterfindern selbständig festzusetzen und zu zahlen. Dies soll vielmehr Sache einer zentralen Stelle der O.-Gruppe in K. gewesen sein. Man habe dort eine allgemeine Regelung für alle O.-Betriebe aufbauen wollen (vgl. Seite 24 der Sitzungsniederschrift vom 14. März 2002 - Bl. 430 R GA).

Auch die beiden anderen Zeugen, Patentanwalt H. M. und Dr. G. Z., haben die Behauptung der Beklagten nicht bestätigt, dass R. R. das Diensterfindungswesen bei der Beklagten zu 1) zur selbständigen Bearbeitung zugewiesen gewesen sei. Der Zeuge M. hat lediglich ausgesagt, er habe gewusst, dass R. R. technischer Leiter der Beklagen zu 1) gewesen sei und mit R. M. bestens zusammen gearbeitet habe. Er - M. - habe seine Informationen für die Schutzrechtsanmeldungen teils von R. und teils von M. oder auch von beiden gemeinsam bekommen. Auf die Frage, ob er wisse, ob R. R. auch mit der Betreuung von Diensterfindungen in Form von beispielweise Inanspruchnahme, Bewertung und dergleichen befasst gewesen sei, hat der Zeuge M. ausgesagt, das wisse er nicht. Er wisse nur, dass R. R. wegen seiner Erfindervergütung "in der Zentrale in Köln" nachgefragt habe, so dass wohl dort "die Erfindervergütung gemacht worden sei" (vgl. Seite 12 der Sitzungsniederschrift vom 14. März 2002 - Bl. 424 R GA). Diese Aussage stützt die Angabe des früheren Geschäftsführers der Beklagten zu 1), R. M., dass das Diensterfindungswesen nicht bei der Beklagten zu 1) angesiedelt, sondern Sache der "Konzern"-Leitung gewesen sei.

Der Zeuge Dr. Z. hat zu den Aufgaben R. R. bei der Beklagten zu 1) lediglich bekundet, dass dieser Entwicklungsleiter bei der Beklagten und damals, gemeint war die Zeit von Mai 1995 bis Dezember 1996, vor allem mit der Entwicklung von sogenannten "Seiten- und Frontladern" befasst gewesen sei. Dazu, ob für die Stelle des Entwicklungsleiters eine Stellenbeschreibung vorlag, konnte der Zeuge nichts sagen. Im übrigen hat er sich nur allgemein zu den Aufgaben eines Entwicklungsleiters geäußert und Vermutungen hinsichtlich der Stellung R. angestellt (vgl. Seiten 4 und 5 der Sitzungsniederschrift vom 17. Juni 2002 - Bl. 468 R GA).

Nach alledem lässt sich lediglich feststellen, dass R. R. technische Konstruktionen bzw. Entwicklungen zu tätigen hatte, und zwar für die Beklagte zu 1), damit diese entsprechende Produkte auf den Markt bringen konnte, dass es jedoch nicht zu seinen Aufgaben gehörte, zum einen selbst Erfindungen zu tätigen und zum anderen eigene Diensterfindungen oder Diensterfindungen von Mitarbeitern, an denen die Beklagte zu 1) interessiert war und die die Beklagte zu verwerten beabsichtigte oder auch verwertete, rechtlich auf die Beklagte überzuleiten bzw. die zur rechtlichen Óberleitung dieser Erfindungen erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Dies war Sache des Geschäftsführers der Beklagten oder - folgt man der Aussage des früheren Geschäftsführers der Beklagten, R. M., die durch die Aussage des Zeugen M. gestützt wird - Sache der "Konzern"-Leitung. R. R. oblagen nach Auffassung des Senats daher insoweit auch keine Beratungs- und Belehrungspflichten gegenüber seinem früheren Arbeitgeber, der Beklagten zu 1), und schon gar nicht gegenüber der "Konzern"-Leitung.

Auch wenn sich R. R. gemäß § 2 des Anstellungsvertrages "bei allen Entscheidungen" allein vom Wohl der Firma leiten lassen musste, so war es doch nicht seine Aufgabe, die Rechte an technischen Neuerungen, die Erfindungsqualität hatten, die überdies von einem Diensterfinder herrührten und die in Produkten der Beklagten zu 1) Eingang finden sollten und Eingang gefunden haben, auf die Beklagte zu 1) überzuleiten bzw. durch Beratung und Belehrung daran mitzuwirken, dass sie übergeleitet werden. Er hatte hinsichtlich der rechtlichen Óberleitung der Rechte an einer Diensterfindung auf den Arbeitgeber keine "Entscheidung" im Sinne von § 2 Nr. 1 des Anstellungsvertrages zu treffen, sondern diese Entscheidungen waren von anderen zu treffen.

Die an die Klägerin abgetretenen Ansprüche bzw. Rechte waren daher auch nicht im Sinne der §§ 413, 404 BGB mit einem Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen R. R. wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten "belastet".

6.

Im Zeitpunkt der Abtretung seiner Rechte an die Klägerin waren die Rechte R. auf Bewilligung der Umschreibung bzw. Bewilligung der Eintragung der Mitinhaberschaft an den in Rede stehenden Schutzrechten bzw. Schutzrechtsanmeldungen auch nicht gemäß § 242 BGB verwirkt, so dass die Klägerin sich auch nicht gemäß § 404 BGB diesen Einwand entgegenhalten lassen muss.

Im Hinblick auf den das gesamte Recht und damit auch die Rechtsbeziehungen zwischen dem Diensterfinder und seinem Arbeitgeber beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gilt ein Recht als verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend machen werde (vgl. BGHZ 25, 47, 51; 67, 56; 84, 280, 281; 105, 290, 298; BGH, GRUR 1977, 784, 785 - Blitzlichtgeräte; BGH, GRUR 2001, 323 ff. - Temperaturwächter; BGH, WRP 2002, 1448-1452). Ein Recht kann allerdings nur in Ausnahmefällen bei Vorliegen besonderer Umstände verwirkt werden (vgl. BGH, WRP 2002, 1448 ff). Ein Diensterfinder verwirkt seine Ansprüche auf Bewilligung der Umschreibung bzw. der Eintragung der Mitinhaberschaft oder auch der Óbertragung ausländischer Schutzrechte bzw. europäischer Patente, die auf für ihn frei gewordenen Diensterfindungen beruhen, wenn er mit der Geltendmachung dieser Ansprüche so lange zuwartet, dass der Arbeitgeber bei verständiger Würdigung aller Umstände des Einzelfalls dem Verhalten des Diensterfinders entnehmen durfte, dass er diese Ansprüche nicht mehr geltend machen werde, und sich in seinen Vermögensentscheidungen darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, der Diensterfinder werde von der Geltendmachung derartiger Ansprüche absehen. Dem Verwirkungstatbestand wohnt somit ein sog. Zeitmoment ("so lange mit seinem Anspruch nicht hervortritt" bzw. "verspätete Geltendmachung") als auch ein sog. Umstandsmoment inne, wobei diese Momente in einer gewissen Wechselwirkung stehen (vgl. BGH, WRP 2002, 1448 ff). Auch wenn für die Annahme einer Verwirkung nicht zwingend die Kenntnis des Berechtigten von seinem Recht erforderlich ist (vgl. Palandt/Heinrichs a.a.O., § 242 Rdn. 94), so ist doch darauf hinzuweisen, dass dann , wenn der Berechtigte seine Ansprüche kennt und er damit rechnet, die Gegenseite werde aus dem Unterlassen der Rechtsverfolgung Schlüsse ziehen, eher eine Verwirkung angenommen werden kann. Bei der Gesamtbewertung der Umstände des Einzelfalls kommt es darauf an, ob sich der Anspruchsgegner in einem entschuldbaren Rechtsirrtum befand und dieser Rechtsirrtum vom Rechtsinhaber zu verantworten ist, oder ob dem Schuldner das Recht bekannt ist und er trotz der Kenntnis des Rechts aus der bloßen Nichtausübung den Schluss zieht, der Rechtsinhaber werde es wie bisher auch künftig nicht mehr ausüben. Im zweiten Fall sind an die Schutzwürdigkeit des Vertrauens der Gegenpartei höhere Anforderungen zu stellen (vgl. BGH, WRP 2002, 1448 ff). Von einem Arbeitnehmererfinder, der als Leiter der Patentabteilung und als Berater in Patent- und Gebrauchsmustersachen beschäftigt wird und dem auch die Bearbeitung der Erfinderangelegenheiten übertragen ist, wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes beispielsweise erwartet, dass er den Arbeitgeber auf seine Vergütungsansprüche aufmerksam macht, so dass sie bei der Fertigstellung der Preiskalkulation berücksichtigt werden können (vgl. BGH, WRP 2002, 1448 ff sowie BGH, GRUR 1977, 784 ff - Blitzlichtgeräte).

Wie oben im einzelnen dargelegt, sind die hier in Rede stehenden Diensterfindungen im September 1993 (Schutzrechte bzw. Schutzrechtsanmeldungen gemäß Anlagen K1/K 8, K 2 und K 11) und im September 1994 (Schutzrechte bzw. Schutzrechtsanmeldungen gemäß Anlagen K4/K5) freigeworden, wobei nach dem oben aufgezeigten Ergebnis der zweitinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme nicht festgestellt werden kann, dass R. R. wusste, dass ihm die hier in Rede stehenden Ansprüche zustanden.

Die von der Beklagten zu 1) angeblich getätigten Vertrauensinvestitionen in die Erfindungen R. R., die, worauf die Klägerin zu Recht hinweist, nicht näher substantiiert worden sind (vgl. den Hinweis der Klägerin im Schriftsatz vom 19. Februar 2001 Seite 10 - Bl. 234 GA), sind jedenfalls für die Zeit, in der R. M. Geschäftsführer war, also bis ins Jahre 1996 hinein, auch nicht im Vertrauen auf die Nichtgeltendmachung der Rechte des Diensterfinders R. erfolgt , sondern nach der Aussage des Zeugen R. M. aufgrund seiner (Fehl-)Vorstellung, die Rechte an den Diensterfindungen bereits mit mündlich ausgesprochenen "Annahmeerklärungen" rechtswirksam auf die Beklagte zu 1) übergeleitet zu haben. Dass es trotz der hervorgehobenen Stellung im Betrieb der Beklagten zu 1) und der übernommenen vertraglichen Pflichten nicht Aufgabe R. R. war, diesen Irrtum seines damaligen "Duz"-Freundes und Geschäftsführers der Beklagten zu 1), R. M., auszuräumen und dafür zu sorgen, dass die Rechte an seinen Diensterfindungen auf die Beklagte zu 1) übergingen, ist oben im einzelnen dargelegt worden.

Die bis ins Jahr 1996 erfolgte widerspruchlose Duldung der Erfindungsverwertung durch R. R. hat daher ebenso wie seine Mitarbeit bei der Anmeldung der Schutzrechte und der Vorbereitungen der Erfindermeldungen kein Vertrauen bei der Beklagten zu 1) geschaffen, er werde seine Rechte nicht geltend machen, sondern die Beklagte zu 1) war überzeugt, die Rechte rechtswirksam erhalten zu haben, ohne dass andererseits aufgrund der Beweisaufnahme hätte festgestellt werden können, dass R. R. zu dieser Zeit bereits seine Rechte kannte.

Aber auch nachdem R. R. sich über das Arbeitnehmererfindergesetz kundig gemacht , gleichwohl aber "nur" die Zahlung von Erfindervergütungen für seine Diensterfindungen verlangt hatte, konnte die Beklagte zu 1) aus diesem Verhalten nach Treu und Glauben nicht herleiten, er werde in Zukunft weitergehende Rechte im Hinblick auf seine Diensterfindungen nicht geltend machen. Dies gilt insbesondere angesichts dessen, dass sie auf dieses Begehren R. R. nicht eingegangen ist, keine Erfindervergütung festgesetzt oder mit R. R. vereinbart hat und dass sie R. auch keine Diensterfindervergütungen gezahlt hat.

Hinsichtlich des Zeitmoments ist überdies noch zu berücksichtigen, dass R. R. erst im Juli 1997 als Arbeitnehmer bei der Beklagten zu 1) ausgeschieden ist und schon ein Jahr später die hier in Rede stehenden Ansprüche an die Klägerin abgetreten hat, die sie dann noch im selben Jahr gegenüber der Beklagten zu 1) geltend gemacht hat.

7.

Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass die mit Vereinbarung vom 17. Juli 1998 (Anlage K 12) nebst Zusatz vom 6. August 1999 (Anlage K 13) erfolgte Abtretung der Rechte gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) oder gar gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) verstoßen würde. Diese von den Beklagten in der letzten mündlichen Verhandlung (noch einmal) hervorgehobenen rechtlichen Gesichtspunkte, die damit begründet worden sind, dass R. R. den gesamten Bestand der Schutzrechte seiner früheren Arbeitgeberin, der Beklagten zu 1), an deren schärfsten Konkurrentin abgetreten habe und damit diese hindere, die von ihm selbst als Leiter der Konstruktion für sie, die Beklagte zu 1), entwickelten technischen Neukonstruktionen weiter zu nutzen, greifen nicht durch.

R. R. war, nachdem die Beklagte zu 1) die in Rede stehenden Diensterfindungen nicht rechtswirksam in Anspruch genommen und auch keine Vereinbarung im Sinne von § 22 S. 2 ArbNErfG über die Óberleitung der Diensterfindungen getroffen hatte, nach seinem Ausscheiden als Arbeitnehmer bei der Beklagten zu 1) frei, und zwar auch frei von arbeitsvertraglichen Nebenpflichten, über diese frei gewordenen Schutzrechte bzw. Schutzrechtsanmeldungen zu verfügen. Auch wenn das ArbNErfG bei Diensterfindungen davon ausgeht, dass der Betrieb an einer Diensterfindung einen nicht unbeachtlichen Anteil hat (vgl. § 9 Abs. 2 ArbNErfG), so weist es die Rechte an der Diensterfindung wegen Nichtanspruchnahme innerhalb der gesetzlichen Frist, doch gleichwohl vollständig dem Diensterfinder zu (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 3 ArbNErfG), wobei der Arbeitnehmer über die frei gewordene Diensterfindung auch ohne die Beschränkungen der §§ 18 und 19 ArbNErfG verfügen kann (vgl. § 8 Abs. 2 ArbNErfG). Nach seinem Ausscheiden bei der Beklagten zu 1) im Juli 1997 unterlag der Zeuge R. R. bei der im Juli 1998 erfolgten Abtretung keinen Pflichten mehr aus dem Arbeitsverhältnis. Nachvertragliche Pflichten wie etwa ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, welches ohnehin nur in engen Grenzen rechtswirksam hätte vereinbart werden können (vgl. hierzu BGH, WM 1977, 618; Bengelsdorf DB 1985, 1585), oder dergleichen waren ihm mit dem Anstellungsvertrag (Anlage ROP 7) nicht auferlegt worden.

Die sich aus der Abtretung der Rechte an die Klägerin ergebenden nachteiligen Folgen in der Wettbewerbssituation der Beklagten zu 1) beruhen mithin nicht auf einem treu- oder sittenwidrigen Verhalten des Zeugen R. R., sondern ausschließlich auf eigenen Versäumnissen der Beklagten zu 1), handelnd durch ihre Geschäftsführer, bzw. der Leitung der Unternehmensgruppe, der das Unternehmen der Beklagten zu 1) angehört.

II.

Entsprechend der Anschlussberufung der Klägerin war die landgerichtliche Urteilsfassung zu Ziffer I.1. a) gemäß dem obigen Urteilsausspruch neu zu fassen, da die Formulierung des diesbezüglichen Klagebegehrens der Klägerin "falls die Patentanmeldungen zwischenzeitlich zur Erteilung führen der entsprechenden Patente" entgegen der im angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung keinen Zulässigkeitsbedenken begegnet. Mit dieser Eventualformulierung wird ein und derselbe Gegenstand umschrieben: Es ist eher zufällig und letztlich irrelevant, in welchem Stadium der Erteilung sich die Patentanmeldungen bei Rechtskraft des Urteils befinden. Die Bewilligung zur Umschreibung erfasst das, was bei Rechtskraft vorliegt. Patentanmeldungen im Sinne der Urteilsformel sind dann auch erteilte Patente. Ohne die vorgenommene Neufassung des landgerichtlichen Urteilsausspruches hätte dies auch in den Urteilsgründen klargestellt werden können.

III.

Die Berufung der Beklagten zu 1) gegen ihre Verurteilung gemäß dem landgerichtlichen Urteilsausspruch zu Ziffer I. 2. ist ebenfalls nicht gerechtfertigt. Das entsprechende Begehren der Klägerin findet seine Rechtsgrundlage in Art. II § 5 Abs. 1 IntPatÓG.

Gemäß Art. II § 5 Abs. 1 Satz 1 IntPatÓG kann der nach Art. 60 Abs. 1 EPÓ Berechtigte, dessen Erfindung von einem Nichtberechtigten angemeldet ist, vom Patentsucher verlangen, dass ihm der Anspruch auf Einräumung des europäischen Patents abgetreten wird. Hat die Patentanmeldung - wie hier - bereits

zur Patenterteilung geführt, kann der Berechtigte nach Art. II § 5 Abs. 1 S. 2

IntPat-ÓG vom Patentinhaber die Óbertragung des Patents verlangen.

Da R. R., von dem die Klägerin ihre Rechte ableitet, unstreitig Alleinerfinder der dem europäischen Patent 0 623 530 (Anlage K 8) zugrunde liegenden Erfindung ist, hat R. R. das Recht auf das europäische Patent zugestanden. Nach Art. 60 Abs. 1 S. 2 EPÓ bestimmt sich das Recht auf das europäische Patent, welches gemäß Art. 60 Abs. 1 S. 1 EPÓ grundsätzlich dem Erfinder zusteht, nach dem Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer überwiegend beschäftigt ist. Nach dem hiernach anzuwendenden deutschen Recht hat das Recht auf das Patent R. R. zugestanden (§ 6 PatG) . Es war bis zur Abtretung an die Klägerin im Jahre 1998 nicht auf die Beklagte zu 1) übergegangen, da sie die als Diensterfindung getätigte Erfindung R. nicht rechtswirksam in Anspruch genommen hatte und die Rechte an dieser Diensterfindung auch nicht durch Vereinbarung im Sinne von § 22 S. 2 ArbNErfG auf die Beklagte zu 1) übergeleitet worden waren. Insoweit kann zunächst auf die obigen Ausführungen zu Ziffer I. dieser Entscheidungsgründe verwiesen werden, die auch für die hier in Rede stehende Diensterfindung gelten. Auch wenn Patentanwalt M., nachdem ihm R. R. die schriftliche Mitteilung des Europäischen Patentamtes über die Erfinderbenennung vom 28. Juni 1994 gemäß Anlage B 2 am 1. Juli 1994 per Telefax übermittelt hatte, diesem erläutert haben sollte, damit werde bestätigt, dass die Beklagte zu 1) Inhaber der Rechte an dieser Erfindung sei, also die Beklagte die Erfindung in Anspruch nehme, liegt darin keine Inanspruchnahme seitens der Beklagten. Das hat das Landgericht unter Ziffer II. 1. seiner Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils im einzelnen zutreffend dargelegt, so dass auf diese Ausführungen, die sich der Senat zu eigen macht, verwiesen werden kann, zumal sich auch aus der in zweiter Instanz erfolgten Vernehmung von Patentanwalt H. M. keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass er durch die Beklagte zu 1) damit beauftragt war, für diese Inanspruchnahmen im Sinne des ArbNErfG auszusprechen bzw. im Auftrag der Beklagten Vereinbarungen über den Óbergang von Rechten an Diensterfindungen mit einem Diensterfinder zu treffen.

Zutreffend hat das Landgericht unter Ziffer I.2. der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die somit frei gewordene Erfindung R. R. - anders als bei den oben unter Ziffer I. dieser Entscheidungsgründe genannten deutschen Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen - nicht zur Folge gehabt habe, dass die Rechte aus der von der Beklagten für diese Erfindung getätigten europäischen Patentanmeldung 0 ... kraft Gesetzes auf R. R. übergegangen seien. Es hat dabei zu Recht darauf verwiesen, dass § 13 Abs. 4 S. 2 ArbNErfG nur für inländische Schutzrechtanmeldungen gelte und eine europäische Patentanmeldung auch dann, wenn sie unter Benennung der Bundesrepublik Deutschland als Vertragsstaat und weiterer Vertragsstaaten erfolge, keine inländische Schutzrechtsanmeldung sei.

Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Arbeitgeber, auf den die Rechte nicht im Wege der Inanspruchnahme oder vertraglichen Óberleitung der zum europäischen Patent angemeldeten Diensterfindung übergegangen sind, als Unberechtigter tätig wird und der Diensterfinder als Berechtigter seine Rechte nach nationalem Recht (vgl. Art. 60 Abs. 1 S. 2 EPÓ) durchsetzen kann. Als Berechtigter im Sinne von Art. 60 Abs. 1 EPÓ kann er nach Art. II § 5 IntPatÓG nach erfolgter Patenterteilung die Óbertragung des Patentes verlangen, wobei dies dann nicht nur für die ausländischen Teile dieses "Bündelpatentes" gilt, sondern aus den im angefochtenen Urteil unter Ziffer II. 1. genannten Gründen auch für den deutschen Teil (vgl. auch BGH, GRUR 2001, 823 ff).

Soweit das Landgericht im Urteilsausspruch I.2. auf die Óbertragung der nationalen Teile des europäischen Patents 0 ... erkannt und diese dort im einzelnen aufgeführt hat, ist dies nicht zu beanstanden, sondern dient dies im Gegenteil der Präzisierung.

IV.

Die Berufung der Beklagten ist auch insoweit nicht gerechtfertigt, als sie sich gegen die Verurteilung zur Auskunft gemäß dem landgerichtlichen Urteilsausspruch zu Ziffer I.4. richtet, soweit dieser auf die vorstehend genannten Schutzrechte bzw. Schutzrechtsanmeldungen, nämlich die deutsche Patentanmeldungen 4... (Anlage K 1), 4... (Anlage K 2) und 1... (Anlage K 4), das deutsche Gebrauchsmuster 9... (Anlage K 5) , das deutsche Patent 4... (Anlage K 11) und das europäische Patent 0 ... (Anlage K 8) Bezug nimmt.

Zutreffend hat das Landgericht unter Ziffer III. der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils diese Auskunftsansprüche der Klägerin aus § 242 BGB hergeleitet. Auf diese Ausführungen, die von der Beklagten mit ihrer Berufung nicht gesondert beanstandet worden sind und die sich der Senat zu eigen macht, wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

V.

Die mit der Anschlussberufung der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1) geltend gemachten Rechnungslegungsansprüche betreffend die Benutzung der deutschen Patentanmeldung 4... (Anlage K1) und zugleich der Benutzung des europäischen Patents 0 ... (Anlage K 8), der Benutzung des deutschen Gebrauchsmusters 9... (Anlage K 5) und zugleich der deutschen Patentanmeldung 1... (Anlage K 4) sowie der Benutzung des deutschen Patents 4... (Anlage K 11) finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 242, 259 BGB in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB. Das Erfinderrecht R. R. gemäß § 6 PatG ist als Immaterialgüterrecht an der Erfindung ein "sonstiges Recht" im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, Mitt. 1996, 16-18 - Gummielastische Masse)

Wären die vorgenannten Schutzrechte bzw. Schutzrechtsanmeldungen mit Ausnahme des deutschen Patents 4... (Anlage K 11), welches der Beklagten zu 1) aufgrund der vom Miterfinder Prof. Dr. B. erfolgten Óbertragung gemeinsam mit der Klägerin als Rechtsnachfolgerin R. R. zusteht, seitens der Beklagten zu 1) R. R. bzw. nach der Abtretung der Klägerin nicht schuldhaft und rechtswidrig vorenthalten worden, hätte sich die Beklagte zu 1) gegenüber R. R. bzw. gegenüber der Klägerin als Rechtsnachfolgerin wegen der Benutzung dieser Schutzrechte gemäß §§ 139 Abs. 2 PatG , § 24 Abs. 2 GebrMG schadensersatz- und wegen der Benutzung der Patentanmeldungen gemäß § 33 Abs. 1 PatG entschädigungspflichtig gemacht. Die durch die rechtswidrige und schuldhafte Vorenthaltung von Schutzrechten verursachten Vermögensnachteile, die auch darin liegen können, wegen der Vorenthaltung der Schutzrechte Benutzungs- und Verletzungshandlungen aus den Schutzrechten nicht verfolgt haben zu können, kann die Klägerin jedoch ersetzt verlangen (vgl. BGH, GRUR 1970, 296, 298 - Allzweck-Landmaschinen).

Dabei führt die materielle Nichtberechtigung der Beklagten zu 1) und Vorenthaltung der Schutzrechte dazu, dass sie seit dem Tag der jeweiligen Schutzrechtserteilung Schadensersatz wegen rechtswidriger und schuldhafter Nutzung des Erfindungsgegenstandes zu zahlen hat. Insoweit hat die Beklagte zu 1) zumindest fahrlässig gehandelt, da sie bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt das Freiwerden der Erfindungen und die daraus resultierende Nichtberechtigung hätte bemerken können.

Seit dem Tag der Offenlegung der betreffenden Patentanmeldungen schuldete die Beklagte für Nutzungshandlungen zudem eine angemessene Entschädigung nach § 33 PatG.

Die Beklagte zu 1) ist auch für die Benutzungshandlungen schadensersatz- und entschädigungspflichtig, die von ihr während der Zeit begangen worden sind, in denen der Zeuge R. R. noch ihr Arbeitnehmer war, was bis zum 9. Juli 1997 der Fall war. Die in Rede stehenden Schutzrechte bzw. Schutzrechtsanmeldungen waren zu den in den Feststellungsanträgen der Anschlussberufung genannten Zeitpunkten der Erteilung bzw. Eintragung bzw. Offenlegung bereits "frei" geworden, so dass die Beklagte zu 1) bereits zu diesen Zeitpunkten als Nichtberechtigte handelte. Ihr stand mit dem Freiwerden der Diensterfindungen, auch wenn ihr Betrieb an dem Zustandekommen der Diensterfindungen einen erheblichen Anteil gehabt haben sollte, nach der gesetzlichen Regelung im

ArbNErfG kein Nutzungsrecht an den Erfindungen zu. - Ob R. R. während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu 1) aufgrund der bestehenden arbeitsvertraglichen Treuepflichten gehindert gewesen wäre, seine Rechte aus den frei gewordenen Diensterfindungen durchzusetzen und seine Arbeitgeberin beispielsweise aufgrund des am 4. August 1994 eingetragenen und am 15. September 1994 im Patentblatt bekanntgemachten Gebrauchsmusters 94 07 881 (Anlage K 5) das Herstellen, Inverkehrbringen und Anbieten entsprechender Vorrichtungen hätte verbieten dürfen, kann dahingestellt bleiben, da arbeitsvertragliche Treuepflichten nun nicht mehr bestehen und auch im Zeitpunkt der Abtretung der Ansprüche an die Klägerin nicht bestanden haben.

Im Hinblick auf das deutsche Patent 4... (Anlage K 11) gilt, dass die Klägerin als Rechtsnachfolgerin R. R. den hälftigen Teil der aus der Verwertung des Schutzrechtsgegenstandes von der Beklagten zu 1), die als Mitberechtigte an diesem Schutzrecht die geschützte Erfindung benutzen darf, gezogenen Früchte gemäß § 743 Abs. 1 BGB herauszugeben hat. Hier hat zwischen R. R. und Prof. Dr. B. im Hinblick auf diese Erfindung eine Erfindergemeinschaft bestanden, wobei angesichts dessen, dass die Beteiligten keine besondere Vereinbarung getroffen haben, die Beteiligten aufgrund der bloßen Tatsache der gemeinsamen erfinderischen Tätigkeit in einem Gemeinschaftsverhältnis nach §§ 741 ff BGB stehen (vgl. BGH, GRUR 2001, 226 - Rollenantriebseinheit). Besteht eine Gemeinschaft, dann kann zwar über das Patent nur als Ganzes verfügt werden, jedoch ist jeder Teilhaber berechtigt, über seinen Anteil an der Erfindung frei zu verfügen, was hier seitens des Miterfinders Prof. Dr. B. geschehen ist, der seinen Anteil an der Erfindung auf die Beklagte zu 1) übertragen hat. Dass R. R. vor der Abtretung an die Klägerin seinen Anteil an der Erfindung nicht auf die Beklagte übertragen hat und dieser Anteil von der Beklagten auch nicht rechtswirksam unbeschränkt in Anspruch genommen worden ist, ist oben im einzelnen dargelegt worden, so dass, nachdem bis zur Abtretung des Anteils an der Erfindung an die Klägerin eine Bruchteilsgemeinschaft zwischen R. R. und der Beklagten zu 1) insoweit bestand, nunmehr eine solche Bruchteilsgemeinschaft zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) gegeben ist. Um zu erkennen, welche Früchte der andere Teilhaber aus dem gemeinsamen Recht gezogen hat und diese nicht über den dem Anteil entsprechenden Bruchteil der Früchte hinausgehen, steht jedem Teilhaber gemäß §§ 242, 259 BGB ein Anspruch auf Rechnungslegung im Hinblick auf die gezogenen Früchte, d.h. bei einem gemeinsamen Patent im Hinblick auf die Nutzung und Verwertung des Patents, zu.

Dass die Beklagte zu 1) die in Rede stehenden Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen in der Vergangenheit benutzt hat, ist von der Klägerin im einzelnen unter Beschreibung der Produkte und der Angabe von Ausstellungen, auf denen die Produkte ausgestellt und angeboten worden sind, sowie der Benennung von Abnehmern der Produkte substantiiert dargetan worden (vgl. Seiten 11 - 21 des Schriftsatzes vom 31. Oktober 2001 - Bl. 299 - 309 GA), ohne dass die Beklagten diesem Vorbringen substantiiert entgegengetreten wären.

Was die Benutzung der deutschen Patentanmeldung 4... (Anlage K 1) und zugleich des europäischen Patents 0 ... (Anlage K 8) angeht, haben die Beklagten der hinreichend substantiierten und schlüssigen Darstellung der Klägerin zur Ausstellung und zum Angebot einer Greifvorrichtung nach der vorgenannten Schutzrechtsanmeldung bzw. nach dem vorgenannten Schutzrecht auf der Messe "Entsorga", die in der Zeit vom 18. - 21. Mai 1994 Mai in K. stattgefunden hat, keinen Vortrag entgegengesetzt, der erkennen lässt, inwieweit die dort ausgestellte und angebotene Greifvorrichtung von der technischen Lehre der vorgenannten deutschen Patentanmeldung bzw. des vorgenannten europäischen Patents abwich (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 11. März 2002 Seite 4 - Bl. 354 GA). Da es sich insoweit jedoch um eine eigene Handlungen der Beklagten zu 1) handelte, war insoweit ein Bestreiten mit Nichtwissen nicht zulässig (vgl. § 138 Abs. 4 ZPO).

Dem substantiierten Vortrag der Klägerin zur Benutzung der deutschen Patentanmeldung 195 16 133 (Anlage K 4) und zugleich des deutschen Gebrauchsmuster 9... (Anlage K 5) unter anderem durch Ausstellung und Angebot solcher Vorrichtungen auf der Fachmesse "IFAT" in M. vom 7. bis 11. Mai 1996 (vgl. hierzu Schriftsatz der Klägerin vom 31. Oktober 2001 Seiten 14 - 16 GA - Bl. 302 - 304 GA), sind die Beklagten, denen auch insoweit ein Bestreiten mit Nichtwissen verwehrt war, ebenfalls nicht substantiiert entgegengetreten (vgl. Seite 5 des Schriftsatzes vom 11. März 2002 - Bl. 355 GA). Mit ihrem Hinweis darauf, dass bei der von ihr ausgestellten und angebotenen Vorrichtung die Schwenkarme nicht nur entsprechend dem Kennzeichen der Ansprüche 1 in einer zur Bewegungsführung der Kipp- oder Hubkippvorrichtung parallelen Ebene verschwenkbar gewesen seien, sondern auch mit einer Schwenkbewegung in die Ebene der Seitenwand des Müllfahrzeuges hineinklappbar, haben die Beklagten die Verwirklichung der erfindungsgemäßen Lehre nicht schlüssig in Abrede gestellt, da diese nicht besagt, dass die Schwenkarme, sofern die Merkmale des Anspruches 1 verwirklicht sind, nicht auch mit einer Schwenkbewegung in die

Ebene der Seitenwand der Müllfahrzeuges hineinklappbar sein dürfen.

Auch der substantiierte Sachvortrag der Klägerin zur Benutzung des deutschen Patents 4... (Anlage K 11) (vgl. hierzu die Seiten 19 - 21 des Schriftsatzes der Klägerin vom 31. Oktober 2001 - Bl. 307 - 309 GA) unter Nennung eines Abnehmers derartiger Vorrichtungen ist von den Beklagten nicht substantiiert bestritten worden. Die Beklagten haben nicht bestritten, dass der genannte Abnehmer Vorrichtungen von der Beklagten zu 1) bezogen hat. Es wird von ihnen aber auch nicht dargelegt, inwiefern diese an den genannten Abnehmer gelieferten Vorrichtungen entgegen dem Vortrag der Klägerin von der technischen Lehre des deutschen Patents keinen Gebrauch gemacht haben (vgl. Seite 6 des Schriftsatzes der Beklagten vom 11. März 2002 - Bl. 356 GA).

Ist damit davon auszugehen , dass die Beklagte zu 1) in der Vergangenheit die in Rede stehenden Schutzrechte bzw. Schutzrechtsanmeldungen benutzt hat, dann ist es aber auch wahrscheinlich, dass R. R. und der Klägerin als dessen Rechtsnachfolger die Vermögensnachteile durch die Vorenthaltung der Schutzrechte entstanden sind, die die Klägerin mit ihren mit der Anschlussberufung unter Ziffer II. 1. a) und d) , 2. a) und b) gestellten Anträgen festgestellt haben will. Es ist überdies angesichts der Nutzung des deutschen Patents 43 15 324 (Anlage K 11) auch hinreichend wahrscheinlich, dass die Beklagte Früchte aus diesem gemeinsamen Recht gezogen hat, so dass auch die mit dem Antrag der Anschlussberufung zu Ziffer II. 3. begehrte Feststellung getroffen werden konnte.

Um die durch die rechtswidrige und schuldhafte Vorenthaltung der Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen verursachten Vermögensnachteile zu erkennen, bedarf die Klägerin der mit ihren Rechnunglegungsanträgen begehrten Angaben, die die Beklagte zu 1) ihr unschwer erteilen kann.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGHZ 126, 109, 115 - Copolyester I; BGH, GRUR 1998, 684, 685 - Spulkopf; BGHZ 137, 162, 165 - Copolyester II) hat der Arbeitnehmererfinder gegen den Arbeitgeber, der von einer Diensterfindung Gebrauch macht, einen Anspruch auf Auskunftserteilung, die eine Pflicht zur Rechnungslegung nach § 259 BGB zum Inhalt haben kann, da der Erfinder ohne Kenntnis der mit der Erfindung erfolgten Handlungen und erzielten Umsätze weder das Bestehen noch den Umfang eines Vergütungsanspruches feststellen kann. Ein solcher Anspruch besteht jedoch nicht nur im Falle des Vergütungsanspruches nach § 9 ArbNErfG, sondern auch, soweit der Arbeitgeber dem Arbeitnehmererfinder Schadensersatz leisten muss (vgl. BGH, GRUR 2002, 609 ff - Drahtinjektionseinrichtung). Auch insoweit dient die Rechnungslegung der Vorbereitung und Berechnung des dem Arbeitnehmererfinder zustehenden Anspruchs.

Für die Zeit nach der Abtretung der Ansprüche R. R. an die Klägerin stehen dieser als Berechtigte an den in Rede stehenden Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen die zuerkannten Rechnungslegungsanträge gemäß §§ 242, 259 BGB aber auch aus eigenem Recht zu, da sie in Ansehung der festgestellten Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) auf Schadensersatz, Entschädigung und Herausgabe von Früchten ohne eigenes Verschulden ohne hinreichende Kenntnis ist, die Beklagte als Verpflichtete dieser Ansprüche ihr aber unschwer diese Kenntnis verschaffen kann und die Verschaffung der von der Beklagten geforderten Angaben dieser auch zumutbar ist.

VI.

Die in der Berufungsinstanz erfolgte Klageerweiterung auf den Beklagten zu 2), die als sachdienlich zuzulassen war (vgl. insoweit auch BGH, NJW-RR 1986, 356) und der der Beklagte zu 2) auch nicht widersprochen hat (vgl. Seite 2 des Schriftsatzes der Beklagten vom 11. März 2002 - Bl. 352 GA), ist, soweit über sie zur Zeit zu entscheiden war, sachlich gerechtfertigt.

Wie oben im einzelnen dargestellt, ist die Beklagte zu 1) zur Rechnungslegung im Hinblick auf von ihr begangene Benutzungshandlungen betreffend das deutsche Gebrauchsmuster 94 07 881 (Anlage K 5) und betreffend das europäische Patent 0 624 530 (Anlage K 8) verpflichtet. Óberdies war, wie oben ebenfalls bereits ausgeführt, insoweit auch ihre Verpflichtung zum Schadensersatz festzustellen.

Da die ungerechtfertigte Benutzung der technischen Lehren der beiden vorgenannten Schutzrechte durch die Beklagte zu 1) unerlaubte Handlungen darstellen, haftet der Beklagte zu 2) als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) auf Grund seines eigenen Tatbeitrages (§§ 830, 840 BGB) , wobei, da die Klägerin auf Grund der Abtretung gemäß Anlage K 12 seit Juli 1998 Inhaberin der materiellen Rechte an den beiden hier in Rede stehenden Schutzrechten ist und Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zu 2) als Gesamtschuldner neben der Beklagten zu 1) erst für den Zeitraum danach geltend gemacht werden, sie insoweit auch gegenüber dem Beklagten zu 2 ) aktiv legitimiert ist.

VII.

Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO, wobei hinsichtlich der Urteilsaussprüche, durch die die Beklagte zu 1) zur Abgabe von Willenserklärungen verurteilt ist, § 894 Abs. 1 ZPO

gilt.

Die Entscheidungen über die weitere Berufung der Beklagten zu 1), die Anschlussberufung der Klägerin und Klageerweiterung gegen den Beklagten zu 2) waren ebenso wie die Entscheidung über die Kosten dem Schlussurteil vorzubehalten.

Die Revision war gemäß § 543 Abs 2 ZPO n. F. zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und Rechtsfragen grundsätzlicher Art aufwirft, wie beispielsweise die Fragen, (1) welchen Zwecken § 5 ArbNErfG dient und ob den gesetzlichen Zwecken dieser Vorschrift bereits dann hinreichend genügt ist, wenn der Arbeitgeber mit einer Schutzrechtsanmeldung und einer Erfinderbenennung dokumentiert, über den Gegenstand der Erfindung und den Erfinder unterrichtet zu sein, (2) welche Anforderungen an eine Inanspruchnahmeerklärung zu stellen sind, wenn keine Meldung im Wortsinne von § 5 ArbNErfG vorliegt, (3) inwieweit es im Hinblick auf das Handeln eines Diensterfinders betreffend seine Diensterfindung bei der Frage, ob dieses Handeln als ein auf Óbertragung der Rechte an der Diensterfindung gerichtetes Verhalten gewertet werden kann, auf ein Erklärungsbewusstsein des Diensterfinders und auf eine Kenntnis von den Vorschriften des Arbeitnehmererfindergesetzes ankommt, (4) welche Pflichten ein Leiter der Konstruktion, der auch mit dem Patentwesen befasst ist, in einem verhältnismäßig kleinen Betrieb bezüglich der Behandlung eigener Diensterfindungen durch den Arbeitgeber hat, (5) ob und inwieweit die Benutzung von freigewordenen Diensterfindungen eines Diensterfinders (Leiter der Konstruktion/leitender Angestellter), für die Schutzrechte bestehen, durch den Arbeitgeber noch während der Zeit des Arbeitsverhältnisses des Diensterfinders eine schadensersatz- bzw. entschädigungspflichtige Handlung darstellt.






OLG Düsseldorf:
Urteil v. 27.02.2003
Az: I-2 U 42/00


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/71c86cf2bbbb/OLG-Duesseldorf_Urteil_vom_27-Februar-2003_Az_I-2-U-42-00




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