Landgericht Schwerin:
Urteil vom 14. März 2008
Aktenzeichen: 3 O 668/06
(LG Schwerin: Urteil v. 14.03.2008, Az.: 3 O 668/06)
Tenor
I. Der Beklagte wird verurteilt, gegenüber der D. Verwaltungs-und Betriebsgesellschaft eG, W., F. auf die Internet-Domain "b..de" zu verzichten, indem er in die Freigabe einwilligt.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. Euro 2.500,- vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Freigabe einer Internetdomain.
Der Kläger ist ein seit dem 18.05.2005 eingetragener Verein.
Zuvor wurde im Zeitraum vom 08.04. bis 16.04.2005 eine Bürgerinitiative unter dem Motto "B." gegründet, die sich gegen den geplanten Braunkohlabbau im Bereich Lübtheen wandte die Bevölkerung über dieses geplante Vorhaben informieren wollte.
Der Vereinsname des Klägers lautete zunächst "B." e.V. und wurde im März 2007 in "B." e.V. geändert.
Am 18.04.2005 ließ der Beklagte als Domaininhaber die streitgegenständliche Internet-Domain mit dem Domainnamen "b..de" über den Provider seiner Firma V. bei der D. registrieren und richtete eine Homepage ein. Über diese Domain wurden unter der eingerichteten Homepage Informationen über die Klägerin, so auch über ihre Gründung und den von ihr verfolgten Zweck ins Netz gestellt. Aufnahmeanträge, die Satzung und sonstige Vereinsdokumente konnten über diese Homepage herunter geladen werden.
Der Beklagte war zunächst Mitglied der Bürgerinitiative und auch des sodann gegründeten Klägers. Hier schied er nach Unstimmigkeiten im Mai 2006 aus.
Nach dem Austritt des Beklagten forderte der Kläger den Beklagten vergeblich zur Herausgabe der streitgegenständlichen Domain auf. Der Kläger führt unter der Domain "b..net" nunmehr eine eigene Homepage.
Der Kläger behauptet, der Beklagte sei von ihr bzw. der zuvor gegründeten Bürgerinitiative zur Registrierung der streitgegenständlichen Domain beauftragt worden. Bei der unter der streitgegenständlichen Domain betriebenen Homepage handele es sich um seine Vereinshomepage.
Der Kläger ist der Auffassung, dass der Beklagte durch die Nutzung der streitgegenständlichen Domain sein Namensrecht verletze und zur Freigabe der Domain verpflichtet sei.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, durch Verzichtserklärung gegenüber der D. Verwaltungs-und Betriebsgesellschaft eG, W., F. zu erklären,
dass er die Internet-Domain "b..de" freigibt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass er selbst an der streitgegenständlichen Domain ein Namensrecht erworben habe und aufgrund des sog. Prioritätsgrundsatzes zur Nutzung der streitgegenständlichen Domain berechtigt sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Gründe
Dem Kläger steht der beantragte Anspruch auf Freigabe der Internetdomain "b..de" gem. § 12 S.1 BGB zu.
Ansprüche aus dem MarkenG, die den Regelungsbereich des bürgerlich-rechtlichen Namenschutzes nach § 12 BGB verdrängen sind hier nicht gegeben, da der Kläger mit seiner Vereinsarbeit nicht am geschäftlichen Verkehr teilnimmt, sondern im ideellen Bereich tätig ist.
Der Beklagte verletzt durch die erfolgte Registrierung und Nutzung der streitgegenständlichen Domain das der Klägerin aus § 12 BGB zustehende Namensrecht.
Der Beklagte benutzt unbefugt die als Namen geschützte Bezeichnung der Klägerin, nämlich ihren Vereinsnamen "b. e.V.".
Der von der Klägerin zwischenzeitlich unstreitig geführte und genutzte Vereinsname lautet "b. e.V.".
Dieser Vereinsname fällt in den Schutzbereich des § 12 BGB. Die für die Namensfunktion erforderliche Unterscheidungskraft kann dieser Bezeichnung nicht abgesprochen werden. Ihr kommt eine hinreichende Kennzeichnungs- und individualisierende Unterscheidungskraft zu und sie dient der Identitätsbezeichnung der Klägerin, als Trägerin dieses Namens.
Die Klägerin ist auch Namensträgerin i.S.v. § 12 BGB dieses Vereinsnamens, denn der Schutzbereich des § 12 BGB erstreckt sich auch auf juristische Personen und besteht auch für den eingetragenen Verein (vgl. BGH, NJW 1970, 1270).
Der Beklagte nutzt diesen Namen der Klägerin, denn unstreitig wird der vom Beklagten registrierte und genutzte Domainname unter der gleichen Bezeichnung geführt.
Diese Nutzung ist auch unbefugt.
Die Klägerin hat dem Beklagten die Nutzung ihres Namens nicht gestattet und der Beklagte bestreitet, dass die Klägerin ihn zur Registrierung dieser streitgegenständlichen Domain beauftragt hat.
Dem Beklagten steht erkennbar selbst kein eigenes Namensrecht an dieser streitgegenständlichen Bezeichnung zu. Weder der Name des Beklagten lautet so, noch irgendeine von ihm geführte Rechtspersönlichkeit oder andere Vereinigung. Soweit der Beklagte der Auffassung ist, als Gegner des befürchteten Braunkohleabbaus selbst ein Namensrecht an der Bezeichnung "b." erworben zu haben und darauf hinweist, die Domain seit Anmeldung in ständiger Benutzung zu haben und die Thematik der unter dieser Domain geführten Homepage der Kampf gegen den Braunkohleabbau sei, so führt dies allein nicht zu einer Namenträgerschaft zugunsten des Beklagten.
Eine rechtsbegründende Benutzungsaufnahme ist hier insbesondere auch deshalb nicht gegeben, da es an einem hinreichend erkennbaren personenbezogenen und individualisierbaren Auftreten des Beklagten unter dieser Bezeichnung im Rechtsverkehr und seiner Teilnahme an diesem fehlt.
Dem Beklagten kommt auch nicht der sog. Prioritätsgrundsatz zugute. Dieser Grundsatz besagt lediglich, dass dann wenn mehrere Personen als berechtigte Namensträger in Betracht kommen, für sie hinsichtlich der Registrierung ihres Namens als Internetadresse grundsätzlich das "Gerechtigkeitssystem der Priorität" gilt, also derjenige der als erster diesen Namen als Domain hat registrieren lassen, berechtigter Nutzer unter Ausschluss des Gleichnamigen ist.
Die Anwendung dieses sog. Prioritätsgrundsatzes setzt jedoch Gleichnamigkeit der die Domain jeweils beanspruchenden Namensträger voraus (vgl. BGH, NJW 2007, 2633). Der Beklagte ist jedoch nicht berechtigter Namensträger der hier streitgegenständlichen Bezeichnung "b.".
Die darüber hinaus im Rahmen des § 12 BGB erforderliche Zuordnungsverwirrung liegt hier, da die Nutzung als Domainname für eine Homepage des Beklagten und nicht für den Kläger erfolgt, ebenfalls vor.
Auch sind die Interessen des Klägers hier verletzt. Die im Rahmen des Namensschutzes nach § 12 BGB erforderliche Interessenverletzung liegt im Bereich der Domainnamen regelmäßig bereits darin, dass der Namensträger von der Nutzung der - nur einmal zu vergebenden - Internetdomain ausgeschlossen ist (vgl. BGH, NJW 2007, 2633). Der Kläger ist Namensträger in diesem Sinne.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
LG Schwerin:
Urteil v. 14.03.2008
Az: 3 O 668/06
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