Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 4. Mai 2004
Aktenzeichen: I-27 W 3/00
(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 04.05.2004, Az.: I-27 W 3/00)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Kostenfestset-zungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 11. Juli 2000 wird zurück-gewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 2.081,17 DM (= 1.064,09 Euro).
Gründe
I. Die Antragstellerin hat nach Rücknahme eines gegen die Antragsgegnerin gerichteten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die Kosten des gerichtlichen Verfahrens in zwei Instanzen zu tragen. Antragsgegenstand war die Unterlassung des Vertriebs bestimmter, in Industrie und Handwerk gebräuchlicher Schubladenschränke sowie von Zubehör durch die Antragsgegnerin. Die Antragstellerin beanspruchte hieran einen ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutz. Gegen die Antragstellerin ist der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts vom 11.7.2000 ergangen, mit welchem die von ihr an die Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten auf 32.755,22 DM nebst Zinsen festgesetzt worden sind.
Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde mit dem Bestreben eingelegt, zu ihren Gunsten weitere Parteikosten sowie Kosten für den Transport von Schubladenschränken, damit diese dem Gericht in der zweitinstanzlichen mündlichen Verhandlung gegebenenfalls vorgeführt werden konnten, festsetzen zu lassen.
II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die der Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten sind vom Landgericht zutreffend festgesetzt worden.
1. Die Antragsgegnerin war im Termin vor dem Landgericht sowie im Termin vor dem Oberlandesgericht durch zwei Rechtsanwälte, durch zwei Patentanwälte, durch ihre Geschäftsführerin I. S. und durch den technischen Berater M. vertreten. Die dadurch entstandenen Anwaltskosten sind ebenso festgesetzt worden wie die Kosten der Wahrnehmung der Termine durch den technischen Berater M. der Antragsgegnerin. Mit ihrer sofortigen Beschwerde begehrt die Antragsgegnerin darüber hinaus eine Festsetzung von Reise- und Abwesenheitskosten ihrer Geschäftsführerin.
Die Erstattungsfähigkeit der Anwesenheitskosten von zwei Parteivertretern ist vom Landgericht mit Recht abgelehnt worden. Zwar ist nicht zu beanstanden, dass in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht und vor dem Oberlandesgericht - um auf eine in Verfahren der einstweiligen Verfügung stets mögliche Wendung der Sachlage reagieren und Fragen des Gerichts gegebenenfalls sofort beantworten zu können - auch ein nicht anwaltlicher Vertreter der Antragsgegnerin gegenwärtig war. Die Kosten der Terminwahrnehmung durch einen nicht anwaltlichen Vertreter der Antragsgegnerin sind daher - im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO - als notwendig von der Antragstellerin zu erstatten. Dass die Anwesenheit eines weiteren Parteivertreters im Termin erforderlich war, ist indessen weder objektiv anzunehmen noch von der Antragsgegnerin dargetan worden. Die Antragsgegnerin war ausweislich der Sitzungsprotokolle in den mündlichen Verhandlungen vor dem Landgericht und vor dem Oberlandesgericht ohnehin durch zwei Rechtsanwälte und durch zwei Patentanwälte vertreten. Wenn außerdem ein bevollmächtigter und mit dem Sachverhalt vertrauter Vertreter der Antragsgegnerin die Termine wahrnahm, war diese mit hinreichendem fachlichem und technischem Sachverstand ausgestattet, um gegen denkbare Eventualitäten der mündlichen Verhandlung gerüstet zu sein. Ob nun die Kosten einer Terminwahrnehmung durch die Geschäftsführerin der Antragsgegnerin oder durch deren technischen Berater M. festzusetzen sind, kann auf sich beruhen. Für beide hat die Antragsgegnerin Kosten in gleicher Höhe angemeldet, die ihr - wie das Landgericht zutreffend entschieden hat - von der Antragstellerin jedoch nur ein Mal zu erstatten sind.
2. Die Kosten eines Transports von Schränken und Schubladen an die Gerichtsstelle in zweiter Instanz sind von der Antragstellerin nicht zu erstatten, da eine Inaugenscheinnahme durch das Gericht nicht zu erwarten und die dadurch entstehenden Kosten zu einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung der Antragsgegnerin nicht notwendig waren. Die Parteien hatten die Beschaffenheit der wechselseitig vertriebenen Schränke und deren Einrichtungen im Prozess jeweils durch zahlreiche farbige Abbildungen belegt, die einen hinreichend anschaulichen Eindruck vom Gegenstand des Unterlassungsantrags vermittelten. Bei dieser Sachlage konnte bei sorgfältiger Abwägung zwischen dem Aufwand und den Kosten des Transports und dem von einer Vorführung im Termin voraussichtlich zu erwartenden Aufklärungserfolg im Ergebnis darauf verzichtet werden, die Schränke für eine Inaugenscheinnahme in der mündlichen Verhandlung bereit zu halten. Tatsächlich kam es im Termin auf eine Inaugenscheinnahme auch nicht an.
Das Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin gebietet keine hiervon abweichende rechtliche Beurteilung. Die Antragsgegnerin macht geltend, es für erforderlich gehalten zu haben, Schränke und Schubladen im Termin vorzuführen, um die Inkompatibilität der von ihr vertriebenen Schubladenelemente mit Schränken der von der Antragstellerin aktuell vertriebenen Bauart zu demonstrieren. Auf einen dahingehenden Nachweis kam es auch bei vorausschauender Betrachtung jedoch unter keinen Umständen an, da bei dem aus ergänzendem wettbewerblichen Leistungsschutz zur Entscheidung gestellten Anspruch nach § 1 UWG in der Sache nicht auf die technischen Funktionen des Verletzungsgegenstandes, sondern darauf abzustellen ist, ob seine Gestaltung - wie die Antragstellerin behauptete - im Verkehr zu einer Täuschung über die Herkunft geeignet war. Eine Herkunftstäuschung wäre im Übrigen auch dann nicht ausgeschlossen gewesen, wenn eine Kompatibilität von Schränken und Schubladen bei einem noch auf dem Markt befindlichen Vorgängermodell des von der Antragstellerin aktuell vertriebenen Schranktyps vorgelegen hätte. Im Ergebnis bereitete der Transport von Schränken und Schubladen eine - auch für die Sachentscheidung im Verfahren - bei zutreffender Prognose demnach unerhebliche Beweisführung vor. Hierfür können im Kostenfestsetzungsverfahren Kosten nicht in Ansatz gebracht werden.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren setzt sich folgendermaßen zusammen:
im Kostenfestsetzungsbeschluss nicht berücksichtigte Parteikosten, soweit sie Gegenstand der sofortigen Beschwerde sind
in erster Instanz:
Flugkosten 521,56 DM
Verdienstausfall 250 DM
in zweiter Instanz:
Verdienstausfall 250 DM
in zweiter Instanz angefallene, nicht berücksichtigte
Frachtkosten: 1.059,61 DM
2.081,17 DM.
W.
OLG Düsseldorf:
Beschluss v. 04.05.2004
Az: I-27 W 3/00
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