Bundespatentgericht:
Beschluss vom 2. August 2000
Aktenzeichen: 26 W (pat) 39/00
(BPatG: Beschluss v. 02.08.2000, Az.: 26 W (pat) 39/00)
Tenor
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Gegen die für "Instandhaltung, Wartung und Jahresnachprüfungen von Luftfahrzeugen" unter der Nr 2 909 824 eingetragene Markesiehe Abb. 1 am Endeist Widerspruch eingelegt worden aus der prioritätsälteren Marke 2 910 231 siehe Abb. 2 am Endedie für die Dienstleistungen
"Beförderung von Personen und Gütern mit Flugzeugen, Vermietung und Leasing von Flugzeugen auch mit Besatzungen, Durchführung und Wartungen und Reparaturen an Flugzeugen sowie Vermietung von Flugzeugen und Geschäftsführung, nämlich Vermittlung von Rechtsgeschäften über den Verkauf von Flugzeugen im Auftrage von Dritten."
geschützt ist.
Die Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch wegen fehlender Markenähnlichkeit zurückgewiesen. Trotz teilweiser Identität der beiderseitigen Dienstleistungen bestehe nach dem Gesamteindruck keine Verwechslungsgefahr, denn die angegriffene Marke bestehe aus der stilisierten Darstellung einer dreiflügeligen Luftschraube und eines Gebirgszuges in einem Kreis sowie der Inschrift "AIR SERVICE LEUTKIRCH". Die Widerspruchsmarke bestehe dagegen lediglich aus einer stilisierten Darstellung einer dreiflügeligen Luftschraube. Eine Verwechslungsgefahr nach dem Gesamteindruck scheide auch trotz einer gewissen Ähnlichkeit der jeweiligen Bildbestandteile aus, denn die jüngere Marke werde nicht von der "Luftschraube", sondern von dem Wortbestandteil "LEUTKIRCH" geprägt und von den angesprochenen Fachkreisen auch so benannt. Selbst wenn die Darstellung der Luftschraube als ein die angegriffene Marke prägender Bestandteil angesehen werde, weil der Wortbestandteil "LEUTKIRCH" lediglich als Hinweis auf die im Allgäu gelegene Stadt Leutkirch verstanden werde, weiche die Darstellung der einzelnen Flügel der Luftschraube der Widerspruchsmarke so stark von einer üblichen Darstellung von Luftschraubenflügeln ab, daß der Unterschied zur Darstellung der Luftschraube der jüngeren Marke deutlich erkennbar sei. Die mit der Prüfungsmarke angesprochenen Verkehrskreise, die es auf dem Luftfahrtgebiet gewohnt seien, selbst geringfügige Abweichungen von schraubenähnlichen Darstellungen zu unterscheiden, hätten keinen Anlaß, die angegriffene Marke mit "Schraube" zu benennen. Ein Motivschutz aus der Bilddarstellung könne gerade in der hier betroffenen Branche nicht hergeleitet werden.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Ihrer Ansicht nach sind sämtliche Dienstleistungen der angegriffenen Marke identisch im Dienstleistungsverzeichnis der Widerspruchsmarke enthalten, so daß die Gefahr von Verwechslungen außerordentlich groß sei. Das in der jüngeren Marke enthaltene Wort "LEUTKIRCH" sei nicht geeignet, auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb hinzuweisen, denn es handle sich hierbei um eine nicht unbekannte Stadt im Allgäu. Die Dienstleistungen, für die diese Marke beansprucht werde, könnten durchaus in Leutkirch erbracht werden, so daß dieser Ort im vorliegenden Fall als reine Herkunftsangabe zu werten sei, die dem Zeichenschutz nicht zugänglich sei. Für den Zeichenvergleich verbleibe lediglich die Abbildung eines Propellers, so daß in diesem Punkt die Vergleichszeichen identisch übereinstimmten. Da sich zur Kennzeichnung außer den beiden Propellern nichts anbiete, was eine Unterscheidbarkeit bei wörtlicher Wiedergabe gewährleiste, liege in hochgradigem Maße eine Verwechslungsgefahr vor.
Demgemäß beantragt die Widersprechende sinngemäß, den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke stellt den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verweist ua darauf, daß sich beide Marken überwiegend an Fachkreise richteten, die in der Regel über die für sie interessanten Angebote gut unterrichtet seien. Bei Betrachtung der Widerspruchsmarke werde der Verkehr zur Auffassung neigen, es handle sich um einen Ventilator in Ruhestellung und nicht um einen Propeller für Flugzeugantriebe. Eine markenrechtlich erhebliche Verwechslungsgefahr sei deshalb zu verneinen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden erweist sich als unbegründet, denn auch nach Auffassung des Senats besteht zwischen den sich gegenüberstehenden Marken keine markenrechtliche erhebliche Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG.
Die Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, die zueinander in einer Wechselbeziehung stehen, umfassend zu beurteilen. Zu den maßgeblichen Umständen gehören insbesondere die Ähnlichkeit der Marken und die Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Dienstleistungen sowie die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl EuGH GRUR 1998, 387, 389 - Sabèl/Puma).
Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der beiderseitigen Dienstleistungen ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, daß jedenfalls hinsichtlich der von der jüngeren Eintragung beanspruchten Dienstleistungen "Instandhaltung, Wartung und Jahresnachprüfungen von Luftfahrzeugen" und der durch die Widerspruchsmarke geschützten Dienstleistungen "Durchführung und Wartungen und Reparaturen an Flugzeugen" Identität besteht. Bei zumindest durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sind daher an den Abstand der sich gegenüberstehenden Marken erhebliche Anforderungen zu stellen, den die angegriffene Marke jedoch wahrt.
Bei der Prüfung der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Kennzeichnungen ist grundsätzlich auf den Gesamteindruck abzustellen, den sie hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl BGH GRUR 1996, 198 - Springende Raubkatze; BGHZ 131, 122 - Innovadiclophlont). Insoweit hat bereits die Markenstelle zutreffend festgestellt, daß sich die jüngere Marke bereits durch die zusätzlichen Wortbestandteile "AIR SERVICE LEUTKIRCH" von der Widerspruchsmarke, einem reinen Bildzeichen, hinreichend unterscheidet.
Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der Übereinstimmung prägender Markenbestandteile besteht ebenfalls nicht. Zwar kann ausnahmsweise einem Markenbestandteil eine besondere, die Kombinationsmarke prägende Wirkung beigemessen werden und dann eine Verwechslungsgefahr auf die Ähnlichkeit dieses Bestandteils mit einer anderen Kennzeichnung gestützt werden. Eine solche prägende Wirkung eines Zeichenteils, vorliegend der Bildbestandteil "Propeller", setzt jedoch regelmäßig voraus, daß er die anderen Bestandteile der Kombinationsmarke an Kennzeichnungskraft überragt und der Verkehr den weiteren Markenteilen daneben keinen besonderen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Dienstleistungen entnimmt (vgl BGH aaO - Springende Raubkatze). Entgegen der Auffassung der Widersprechenden wird die angegriffene Marke nicht von der stilisierten Darstellung der dreiflügligen Luftschraube, sondern von dem Wortbestandteil "LEUTKIRCH" geprägt. Hierfür spricht der Grundsatz, daß sich der Verkehr bei einem aus Wort und Bild kombinierten Zeichen vorrangig an dem Wortbestandteil orientiert, weil diese die einfachste Möglichkeit bietet, die Dienstleistungen zu bezeichnen (vgl BGH aaO - Springende Raubkatze, mwN). Zwar weisen die Wortbestandteile "AIR SERVICE LEUTKIRCH" im Zusammenhang mit der Propellerdarstellung für den (Fach-)Verkehr erkennbar darauf hin, daß in "LEUTKIRCH" Serviceleistungen für Luftfahrzeuge erbracht werden. Da die Luftschraubendarstellung auf dem betreffenden Dienstleistungssektor häufig als Hinweis auf Flugmotoren verwendet wird, ist nicht zu erwarten, daß sich der Verkehr an ihm betriebskennzeichnend orientiert. Diese Wertung der einzelnen Markenbestandteile als beschreibende Angaben schließt jedoch nicht aus, daß der Verkehr ein einzelnes Zeichenelement als Warenkennzeichnung auffaßt (vgl BGH GRUR 1998, 930 - FLÄMINGER).
Selbst wenn dem Verkehr der Bestandteil "LEUTKIRCH" als Name einer im Allgäu liegenden Stadt bekannt ist, schließt dies nicht die Annahme aus, daß rechtlich beachtliche Teile des Verkehrs "LEUTKIRCH" als Dienstleistungskennzeichnung und nicht bloß als geographischen Hinweis verstehen, weil die angegriffene Marke neben dieser schriftbildlich deutlich herausgestellten Bezeichnung keine Elemente enthält, die als Herkunftshinweis verstanden werden können (vgl BGH aaO - FLÄMINGER). Da eine Prägung der angegriffenen Marke durch die Propellerdarstellung zu verneinen ist, erübrigt sich ein Vergleich mit der Luftschraubendarstellung der Widerspruchsmarke. Im übrigen unterscheiden sich die schraubenähnlichen Darstellungen offensichtlich deutlich Die Gefahr assoziativer Verwechslungen der Marken besteht ebenfalls nicht. Das Vorhandensein eines übereinstimmenden Elements in beiden Marken reicht noch nicht zur Annahme einer derartigen Verwechslungsgefahr aus. Vielmehr ist zusätzlich erforderlich, daß diesem Bestandteil ein Hinweischarakter auf den Inhaber der älteren Marke zukommt. Hierfür liegen jedoch keinerlei Anhaltspunkte vor. Weder hat die Widersprechende den Verkehr bereits durch die Benutzung mehrerer eigener entsprechend gebildeter Serienmarken an diesen "Stammbestandteil" gewöhnt, noch handelt es sich bei dem fraglichen Element um einen besonders charakteristisch hervorstechenden oder als Firmenkennzeichnung verwendeten Bestandteil (vgl dazu Althammer/Ströbele, Markengesetz, 5. Aufl, § 9 Rdn 182).
Zu einer Auferlegung von Kosten gemäß § 71 MarkenG bestand keine Veranlassung.
Kraft Eder Reker Mr/prö
Abb. 1 http://agora/bpatgkollision/docs/26W(pat)39-00.1.3.gif Abb. 2 http://agora/bpatgkollision/docs/26W(pat)39-00.2.3.gif
BPatG:
Beschluss v. 02.08.2000
Az: 26 W (pat) 39/00
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