Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 17. September 1993
Aktenzeichen: 6 U 206/92
(OLG Köln: Urteil v. 17.09.1993, Az.: 6 U 206/92)
1. Sind die -späteren- zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Berufungsklägers vom erstinstanzlichen Bevollmächtigten für den Berufungsrechtszug noch nicht endgültig mandatiert, sind sie weder gehalten, das Mandat zu bestätigen noch die Frist des § 516 ZPO zu notieren und zu beachten.
2. Eine schuldhafte Verletzung der dem Verkehrsanwalt bei der Wahrung einer Rechtsmittelfrist obliegenden besonderen Sorgfaltspflichten liegt nicht vor, wenn er -bei Ablauf der Berufungsfrist am 30.11.1992 (Montag)- einen "einfachen" Brief nach Köln, der den Rechtsmittelauftrag enthält, gegen 17.40 Uhr des 26.11.199 (Donnerstag) in einen Briefkasten am Hamburger Hauptbahnhof einlegen läßt, der regelmäßig noch gegen 23.00 Uhr geleert wird. Allerdings ist der Verkehrsanwalt gehalten, wegen des unmittelbar bevorstehenden Ablaufs der Berufungsfrist mit besonderer Sorgfalt zu überprüfen (z.B. durch ein Telefonat), ob der Rechtsmittelauftrag rechtzeitig bei dem zweitinstanzlichen Anwalt angekommen ist.
3. Zur wettbewerblichen Eigenart von Stuhlmodellen, deren Nachahmung sowie damit verbundener betrieblicher Herkunftstäuschung.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 20. Oktober 1992 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 42/92 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß sich die Verurteilung der Beklagten zur Aus-kunftserteilung sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten (Ziff. I. 2. und II. des Urteils des Landgerichts) nur auf den Zeitraum ab dem 15. November 1991 erstreckt. Die Kosten der zweiten Instanz werden den Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitslei-stung abzuwenden, und zwar wegen der Verurteilung zur Unterlassung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,-- DM, hinsichtlich der Verurteilung zur Auskunftserteilung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.500,-- DM und hin-sichtlich des Kostenausspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 18.500,-- DM, wenn nicht die Klägerin ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagten wegen der erstin-stanzlichen Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.400,-- DM abwen-den, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Parteien können die von ihnen zu erbringende Sicherheit auch durch selbst-schuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffent-lich-rechtlichen Sparkasse leisten. Die Beschwer der Beklagten beträgt 100.000,-- DM für die Verurteilung zur Unterlassung, 7.500,-- DM für die Verurteilung zur Auskunftserteilung und 17.500,-- DM für die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten.
Gründe
Die Klägerin und die Beklagte zu 1)
sind Wettbewerber beim Vertrieb von Möbeln. Die Beklagten zu 2)
und 3) sind die Geschäftsführer der Beklagten zu 1), die ihre
Produkte bundesweit vertreibt und zu den ständigen Ausstellern der
K. Möbelmesse gehört.
Zum Vertriebsprogramm der Klägerin
gehören u.a. die Stühle "S." und "C.". Wegen der näheren
Einzelheiten der Gestaltung dieser Stuhlmodelle wird Bezug
genommen auf die bildlichen Darstellungen auf den Seiten 6 und 7
der Klageschrift (Bl. 6 und 7 d.A.) sowie auf die zu den Akten
gereichten Modelle dieser Stühle.
Mit Schreiben vom 2. November 1991
(Anlage 18 zur Klageschrift, Bl. 41 bis 43 d.A.), auf das
ergänzend Bezug genommen wird, mahnte die Klägerin die Beklagte zu
1) wegen Vertriebs der im Tenor des angefochtenen Urteils unter
Ziff. I. 1. a) und b) abgebildeten (sowie ebenfalls nachfolgend auf
Bl. 10 und 11 dieses Urteils wiedergegebenen) Stühle ab. Unter dem
30. Januar 1992 erhob die Beklagte zu 1) daher beim Landgericht H.
eine negative Feststellungsklage mit der als Anlage B 1 zum
Schriftsatz der Beklagten vom 17. Februar 1992 zur Akte gereichten
Klageschrift (Bl. 62 bis 66 d.A.), auf die verwiesen wird.
Die Klägerin hat behauptet, sie
vertreibe die von ihr hergestellten Stuhlmodelle "S." und "C." seit
etwa 5 Jahren bundesweit und habe sich dabei eine beachtliche
Marktposition geschaffen. So habe sich der Absatz der Stühle wie
folgt entwickelt:
"S." "C."
1987 800 Stück 270 Stück 1988 2.300
Stück 700 Stück 1989 4.000 Stück 1.000 Stück 1990 6.800 Stück 2.300
Stück 1991 10.800 Stück 4.200 Stück
Die Klägerin hat ferner behauptet, die
Beklagte zu 1) vertreibe nicht nur den im Tenor der angefochtenen
Entscheidung unter Ziff. I. 1. a) abgebildeten Stuhl "R.", sondern
ebenfalls den dort unter der Ziff. I. 1. b) wiedergegebenen Stuhl.
Mitarbeiter der Firma T. hätten auf Nachfrage erklärt, daß der
Vertrieb der beiden von ihrem Unternehmen hergestellten Stühle über
die Beklagte zu 1) erfolge.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten,
bei den beanstandeten Stuhlmodellen seien alle maßgeblichen, den
Gesamteindruck ihrer - der Klägerin - Stühle "S." und "C."
prägenden Merkmale identisch übernommen worden. Wegen der näheren
Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags der Klägerin wird
ergänzend Bezug genommen auf S. 10 bis 13 der Klageschrift (Bl. 10
bis 13 d.A.). Die Stuhlmodelle "S." und "C." seien Ergebnis einer
persönlichen geistigen Schöpfung von K.F. F. und eine das Können
des Durchschnittsgestalters erheblich übersteigende gestalterische
Leistung. Jedenfalls komme ihnen durch ihre besondere Form eine
hohe wettbewerbliche Eigenart zu, die im Verkehr
Herkunftsvorstellungen erzeuge. Diese Eigenart hätten die
Stuhlmodelle auch bis heute bewahren können. Es gebe auf dem Markt
nur noch den Stuhl "B." (Anlage 17 zur Klageschrift, Bl. 40 d.A.)
des italienischen Designers C., der eine gewisse Àhnlichkeit mit
"S." habe. Der Stuhl "B." sei jedoch erst 1989 auf den deutschen
Markt gelangt, wo ihm bisher keine große Bedeutung zukomme. Davon
abgesehen halte dieser Stuhl zu dem Stuhl "S." einen gewissen
Abstand, während man dies bei der von der Beklagten zu 1)
vertriebenen Nachbildung nicht feststellen könne. Das von M. R.
entwickelte Modell "Ba." (Anlage B 2 zum Schriftsatz der Beklagten
vom 17. Februar 1992, Bl. 67 d.A.) sei ein Sessel, der viel
niedriger als "S." sei und zudem mit charakteristischen
Lederpolstern ausgestattet sei. Auch weise das Gestell dieses
Sessels eine ganz andere Form auf; allenfalls im Bereich der
Rückenkonstruktion lasse sich eine Àhnlichkeit mit derjenigen des
Stuhls "S." feststellen. Auf den ersten Blick könne festgestellt
werden, daß der Stuhl "S." in keiner Weise an den Sessel "Ba. "
erinnere und eine völlig eigenständige Schöpfung sei.
Bei dem von der Firma "Sch."
vertriebenen Stuhl (Anlage 13 zur Klageschrift, Bl. 35 d.A.)
handele es sich um ihren - der Klägerin - Stuhl "S.". Der von der
Firma "Go." vertriebene Stuhl (Anlage B 3 zum Schriftsatz der
Beklagten vom 19. Februar 1992, Bl. 79 d.A.) existiere erst seit
Ende 1990, sei im Januar 1991 als Geschmacksmuster angemeldet
worden und habe im Markt praktisch keine Bedeutung. Zudem wahre er
einen größeren Abstand zu "S." als das Nachahmungsmodell "R." der
Beklagten zu 1). Der Stuhl der Firma "Ga." (Anlage B 4 zum
Schriftsatz der Beklagten vom 19. Februar 1992, Bl. 80 d.A.) weise
eine andere, viel weiter von "S." entfernt liegende Form als der
von der Beklagten zu 1) vertriebene Stuhl "R." auf. Davon abgesehen
handele es sich um einen Gartenstuhl. Die in den Anlagen B 6 und B
7 zum Schriftsatz der Beklagten vom 19. Mai 1992 (Bl. 127 und 128
d.A.) abgebildeten Stühle hätten angesichts ihres völlig
abweichenden Gesamteindrucks keine ernsthaften Berührungspunkte
mit dem Modell "S.". Was die Anlage B 8 zum vorgenannten
Schriftsatz der Beklagten (Bl. 129 d.A.) angehe, so sei dort das
Stuhlmodell der Firma G. abgebildet, die dazu im Verfahren 31 O
41/92 LG Köln gegenüber der Klägerin eine Unterwerfungserklärung
abgegeben habe.
Zu dem Stuhl "Lo." (Anlage B 9 zum
Schriftsatz der Beklagten vom 14. September 1992, Bl. 191, 196
d.A.) hat die Klägerin schließlich behauptet, dieser Stuhl sei
derzeit auf dem deutschen Markt nicht präsent. Bei der Firma Z.
handele es sich um einen ausländischen Anbieter, der den hiesigen
Markt nicht beliefere. Im übrigen sei dieser Stuhl Herrn K.F. F.
bei der Schöpfung seiner "S. " und "C."-Modelle unbekannt
gewesen.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten
die Beklagten verletzten durch den Vertrieb der angegriffenen
Stühle § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des fast identischen
Nachbaus und der vermeidbaren Herkunftstäuschung. Auch könne sie -
die Klägerin - für ihre Stuhlmodelle Urheberrechtsschutz in
Anspruch nehmen. Die Klägerin hat ferner die Ansicht vertreten,
die Beklagten hätten sich zumindest berühmt, eine Nachbildung des
Stuhls "C. ", wie er mit dem Klageantrag zu I. 1. b) angegriffen
werde, vertreiben zu dürfen.
Auf Antrag der Klägerin ist am 10. März
1992 ein Versäumnisurteil erlassen worden. Darin hat das
Landgericht die Beklagten entsprechend dem Klagebegehren (und
dessen Bezifferung folgend) verurteilt,
I.
1.
es bei Vermeidung eines für jeden Fall
der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu
500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6
Monaten zu unterlassen,
Stühle, wie nachstehend wiedergegeben,
anzubieten, feilzuhalten, zu bewerben oder in den Verkehr zu
bringen:
a)
(Es folgt 1 Seite Ablichtung)
2.
Auskunft darüber zu erteilen, seit wann
und in welchem Umfang sie Handlungen gemäß Ziff. I. 1. begangen
haben, insbesondere welche Umsätze sie insoweit getätigt und welche
Werbemaßnahmen sie hierfür veranstaltet haben, und zwar
aufgeschlüsselt nach DM-Beträgen und Kalendermonaten.
Weiterhin hat das Landgericht in Ziff.
II. dieses Urteils festgestellt,
daß die Beklagten als Gesamtschuldner
verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der
dieser durch die Handlungen gemäß I. 1. bisher entstanden ist
und/oder noch entstehen wird.
Gegen dieses Versäumnisurteil, das den
Beklagten am 12. März 1992 zugestellt worden ist, haben diese mit
einem am 23. März 1992 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz
Einspruch eingelegt.
Die Klägerin hat nunmehr beantragt,
das Versäumnisurteil vom 10. März 1992
zu bestätigen.
Die Beklagten haben beantragt,
das Versäumnisurteil vom 10. März 1992
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Beklagten haben die Ansicht
vertreten, die Klage sei bereits unzulässig, da das Landgericht
Köln örtlich nicht zuständig sei. Es sei zwar richtig, daß sie -
die Beklagte zu 1) - zu den ständigen Ausstellern der K. Messe
gehöre. Unrichtig sei jedoch, daß sie den in Ziffer I. 1. a) des
Versäumnisurteils wiedergegebenen und von ihr unter der Bezeichnung
"R." vertriebenen Stuhl auf der K. Messe ausgestellt oder sonstwie
beworben habe. Sie - die Beklagte zu 1) - vertreibe ihre Stühle im
Wege der Ausschließlichkeitsvereinbarung an ausgesuchte Händler,
die jedenfalls nicht im Raum Köln ansässig seien. Hinsichtlich des
in Ziffer I.1. b) des Versäumnisurteils wiedergegebenen, als
Nachahmung des Stuhls "C." angegriffenen Modells haben die
Beklagten behauptet, die Beklagte zu 1) habe diesen Stuhl zu keinem
Zeitpunkt hergestellt, vertrieben oder beworben und sich eines
solchen Rechts auch nicht berühmt.
Die Beklagten haben im übrigen geltend
gemacht, den Stühlen der Klägerin fehle die für eine
Urheberrechtsschutzfähigkeit erforderliche Individualität und
Gestaltungshöhe. Die Art ihrer Gestaltung gehöre zum vorbekannten
Formenschatz; die Verwendung von Holz und Metall entspreche dem
derzeitigen Modetrend, so daß den Stühlen auch keine
wettbewerbliche Eigenart zukomme. So sei der Stuhl "S." eine Kopie
des 1929 von M. R. entworfenen Stuhls "Ba.". Der Stuhl "B." werde
seit 1981 in Italien und seit 1983 in der Bundesrepublik
Deutschland vertrieben, wobei er den gleichen Bekanntheitsgrad
erzielt habe wie der "S."-Stuhl. Die Firma "Sch." verkaufe eine
dritte Art von Stuhl unter der Bezeichnung "S.". Auch die
geschmacksmusterrechtlich geschützten Stühle der Firma "Go." und
"Ga." wiesen im wesentlichen die gleichen Gestaltungsmerkmale auf
wie die von der Klägerin vertriebenen Stühle. Nichts anderes gelte
für die Stuhlmodelle, die in den Anlagen B 6, 7 und 8 zu ihrem -
der Beklagten - Schriftsatz vom 19. Mai 1992 abgebildet seien.
Jedenfalls handele es sich aber bei "S." um eine Kopie des Stuhls
"Lo.", der seit 1973 im Bundesgebiet vertrieben werde. Wegen der
näheren Einzelheiten des diesbezüglichen Sachvortrags der
Beklagten wird ergänzend Bezug genommen auf deren Schriftsatz vom
14. September 1992 nebst Anlagen (Bl. 189 bis 191 d.A.).
Die Beklagten haben weiter behauptet,
daß der unter der Bezeichnung "R." vertriebene Stuhl sich
insbesondere hinsichtlich der Montage der Sitzflä-che und der Form
der Rückenlehne von dem Modell "S." unterscheide, so daß auch eine
Verwechslungsfähigkeit nicht gegeben sei. Wegen der Einzelheiten
dieses Sachvortrags der Beklagten wird auf deren Schriftsatz vom
24. Februar 1992 ergänzend verwiesen (Bl. 68 f. d.A.).
Schließlich haben die Beklagten die
Einrede der Verjährung erhoben. Sie haben diese Einrede darauf
gestützt, daß die Klägerin in der Klageschrift vorgetragen habe,
sie habe die Auskunft der Firma T. über den Vertrieb der
angegriffenen Stühle durch die Beklagte zu 1) auf der Messe "A." in
F. erhalten; diese Messe habe aber - wie unstreitig ist - vom 19.
Februar bis zum 20. Februar 1991 stattgefunden. Dem weiteren
Vortrag der Klägerin, daß diese die Auskunft der Firma T.
tatsächlich nicht auf der Messe "A." sondern auf der F.er Messe
"H." erhalten habe, die - wie ebenfalls unstreitig ist - vom 24.
August bis zum 28. August 1991 stattgefunden hat, und daß sie -
die Klägerin - nur irrtümlich die Messe zunächst als "A."
bezeichnet habe, sind die Beklagten nicht mehr entgegengetreten.
Ebenso haben sie nicht mehr bestritten, daß die Beklagte zu 1) auf
dieser Messe "H." vom 24. August bis zum 28. August 1991 das
Stuhlmodell "R." ausgestellt hatte, in dem die Klägerin eine
unlautere Nachahmung des Stuhls "Sinns" sieht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des
erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den vor dem
Landgericht vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze
der Parteien nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Das Landgericht hat Beweis erhoben
durch Vernehmung von Zeugen und durch Inaugenscheinnahme der
streitgegenständlichen Stuhlmodelle. Wegen des Ergebnisses dieser
Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften des
Landgerichts vom 12. Mai 1992 (Bl. 120 bis 122 d.A.) und vom 15.
September 1992 (Bl. 181 bis 186 d.A.) verwiesen.
Durch Urteil vom 20. Oktober 1992, auf
das Bezug genommen wird, hat das Landgericht das Versäumnisurteil
vom 10. März 1992 teilweise aufgehoben und wie folgt neu
gefaßt:
I.
Die Beklagten werden verurteilt,
1.
es bei Vermeidung eines für jeden Fall
der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu
500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6
Monaten zu unterlassen,
Stühle, wie nachstehend wiedergegeben,
anzubieten, feilzuhalten, zu bewerben oder in den Verkehr zu
bringen:
a)
(Es folgt 1 Seite Ablichtung)
2.
Auskunft darüber zu erteilen, seit wann
und in welchem Umfang sie Handlungen gemäß der vorstehenden Ziff.
I. 1. a) begangen haben, insbesondere welche Umsätze sie insoweit
getätigt und welche Werbemaßnahmen sie hierfür veranstaltet haben,
und zwar aufgeschlüsselt nach DM-Beträ-gen und Kalendermonaten.
II.
Es wird festgestellt, daß die Beklagten
als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klä-gerin allen Schaden
zu ersetzen, der dieser durch die Handlungen gemäß der vorstehenden
Ziff. I. 1. a) bisher entstanden ist und/oder noch entstehen
wird.
III.
Im übrigen wird die Klage
abgewiesen.
Das Landgericht hat seine örtliche
Zuständigkeit gem. § 24 Abs. 2 UWG bejaht, da im K.
Landgerichtsbezirk zumindest Begehungsgefahr hinsichtlich der
beanstandeten Handlungen bestehe. In der Sache selbst hat das
Landgericht dem Unterlassungsbegehren gem. § 1 UWG unter dem
Gesichtspunkt vermeidbarer Herkunftstäuschung entsprochen. Dabei
ist es hinsichtlich des in Ziff. I. 1. b) seines Urteils
wiedergegebenen und von ihm als Kopie des Stuhls "C." der Klägerin
gewerteten Modells jedenfalls vom Vorliegen einer
Erstbegehungsgefahr für den Vertrieb dieses Stuhls durch die
Beklagte zu 1) ausgegangen, weil sich die Beklagte berühmt habe,
die beanstandete Handlung vornehmen zu dürfen. Das Auskunfts- und
Feststellungsbegehren der Klägerin hinsichtlich des von der
Beklagten zu 1) unter der Bezeichnung "R." vertriebenen Stuhls hat
das Landgericht gem. §§ 1 UWG, 242 BGB als gerechtfertigt
angesehen. Dagegen hat es das Auskunfts- und Feststellungsbegehren
der Klägerin abgewiesen, soweit dies auf einen Vertrieb des unter
Ziff. I. 1. b) des angefochtenen Urteils abgebildeten Stuhls
gestützt worden ist; einen solchen Vertrieb hat das Landgericht
aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme nicht als
bewiesen angesehen. Wegen der weiteren Einzelheiten der
Urteilsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe der
angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Gegen dieses ihnen am 29. Oktober 1992
zugestellte Urteil haben die Beklagten am 1. Dezember 1992 Berufung
eingelegt, die sie nach entsprechender Fristverlängerung am 3.
Februar 1993 begründet haben. Gegen die Versäumung der
Berufungsfrist haben die Beklagten am 14. Dezember 1992
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Zu ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung
machen die Beklagten geltend, sie treffe an der Versäumung der
Frist zur Einlegung der Berufung keine Schuld. Rechtsanwalt Ki.,
der in der ersten Instanz die Korrespondenz zwischen ihren K.
Prozeßbevollmächtigten und ihnen geführt habe, habe diese Aufgabe
auch für die zweite Instanz übernommen. Er habe sich am 26.
November 1992 telefonisch bei den zweitinstanzlichen
Prozeßbevollmächtigten, und zwar bei Rechtsanwalt S., gemeldet und
angefragt, ob diese grundsätzlich bereit wären, einen
Berufungsrechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Köln für die
Beklagten gegen die Klägerin zu übernehmen. Dies sei von
Rechtsanwalt S. generell bejaht worden. Zu einer Mandatserteilung
an die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten sei es jedoch zu
diesem Zeitpunkt noch nicht gekommen. Rechtsanwalt Ki. habe
daraufhin seine langjährige Mitarbeiterin und Bürovorsteherin Hi.
beauftragt, das erstinstanzliche Urteil nebst umfangreicher
Ausführungen zu diesem Urteil mit einfacher Post an das Büro der
zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten
zuzustellen. Frau Hi. habe den Umschlag mit den entsprechenden
Unterlagen am Abend des 26. November 1992 etwa gegen 17.40 Uhr in
einen Briefkasten am Hauptbahnhof H. eingeworfen. Hierbei handele
es sich um einen Nachtbriefkasten, der noch gegen 20.00 Uhr und
gegen 23.00 Uhr geleert werde. Die Unterlagen seien jedoch erst am
1. Dezember 1992 bei den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten
eingegangen. Frau Hi. sei von Rechtsanwalt Ki. im konkreten Fall
nochmals darauf hingewiesen worden, am Montag, dem 30. November
1992 den Zugang der Schriftstücke bei den zweitinstanzlichen
Prozeßbevollmächtigten abzufragen. Diese Arbeitsanweisung bestehe
generell, werde aber von Rechtsanwalt Ki. und seinem Kollegen noch
einmal im jeweiligen Einzelfall ausdrücklich erteilt. Aus nicht
mehr nachvollziehbaren Gründen habe es jedoch Frau Hi., die seit
Jahren eigenverantwortlich und ohne Beanstandungen die Fristen
eintrage und die Fristenkontrolle überwache, dabei auch regelmäßig
durch die Anwälte kontrolliert werde, die korrekt im
Fristenkalender eingetragene Frist zur Einlegung der Berufung bis
zum 30. November 1992 gestrichen, ohne bei dem Büro der
zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 30. November 1992
noch Rückfrage zu halten, ob die Unterlagen eingegangen seien.
In der Sache selbst wiederholen und
vertiefen die Beklagten ihr erstinstanzliches Vorbringen. Wie in
der ersten Instanz rügen sie die örtliche Zuständigkeit von Köln.
Sie sind der Ansicht, das Landgericht habe seine Zuständigkeit zu
Unrecht nach § 24 Abs. 2 UWG bejaht, denn eine unerlaubte Handlung
bzw. deren Teilakt sei nicht im Bereich des Landgerichts Köln
erfolgt. Weiterhin sind die Beklagten der Ansicht, das Landgericht
habe ebenfalls zu Unrecht die Klage im zuerkannten Umfang als
begründet angesehen. Das Stuhlmodell "S." der Klägerin greife in
der Gesamtheit seiner gestalterischen Wirkung auf Vorbekanntes
zurück. Sowohl die einzelnen Gestaltungsmerkmale als auch deren
Kombination hätten 1987 bereits zum vorbekannten Formenschatz
gehört. Zwar könne die wettbewerbliche Eigenart des Stuhls "S."
nicht in Abrede gestellt werden, diese Eigenart konkurriere jedoch
mit derjenigen vorbekannter Möbel, dabei insbesondere mit dem
Stuhlmodell "Lo.". Den maßgeblichen Verkehrskreisen sei daher eine
Zuordnung der Stühle "S." zu der Klägerin entgegen der Ansicht des
Landgerichts nicht möglich. Vielmehr werde der flüchtige
Betrachter, der sich keine weiteren Gedanken über die Herkunft des
Stuhles "S." bzw. des Stuhlmodells "R." mache, überhaupt keine
konkrete Zuordnung vornehmen können. Der versierte Betrachter
indes werde die Stühle der Firma M.I. zuordnen und sie als
Ànderungen des Stuhlmodells "Lo." begreifen.
Das Landgericht habe weiterhin nicht
zutreffend berücksichtigt, daß das von ihnen - den Beklagten -
angebotene Stuhlmodell "R." durch eine gänzlich andere Ausformung
der Rückenlehne gekennzeichnet sei. Es wirke zudem im Fußbereich
durch massive, über die Füße gestülpte Gummipfropfen plumper und
starrer als das klägerische Modell. Darüber hinaus sei der Winkel
zwischen Sitzfläche und Rückenlehne im Rahmenbereich spitzer und
das als Sitzboden eingelegte Holzbrett größer und massiver als bei
dem Modell der Klägerin. In diesem Zusammenhang sei auch von
erheblicher Bedeutung, daß die Klägerin, wie bereits
erstinstanzlich unwidersprochen vorgetragen worden sei, die von ihr
hergestellten und verkauften Stühle auf der Rückseite mit der
Einprägung "K." in etwa 10 cm großen Lettern vertreibe. Insoweit
fehle es an einer entsprechenden Möglichkeit der Täuschung des
Verkehrs durch das Stuhlmodell "R.". Das Fehlen einer
Verwechslungsgefahr ergebe sich zusätzlich daraus, daß die Klägerin
nach ihrem eigenen Vortrag ihre Möbel an ausgesuchte Möbelhändler
des gehobenen Genres vertreibe. Die Beklagte zu 1) sei dagegen
Großhändlerin und vertreibe, wenn sie einen Artikel erfolgreich im
Programm habe, lediglich an bundesweite Möbel-Discounter. Für die
jeweils einschlägigen Verkehrskreise bestehe insoweit damit keine
Verwechslungsgefahr. Zweifelhaft sei weiterhin, ob der
Endverbraucher im vorliegenden Fall der maßgebliche Verkehrskreis
sei, wie vom Landgericht angenommen, da die Klägerin lediglich mit
Wiederverkäufern kontrahiere. Hinzu komme im übrigen der preisliche
Unterschied zwischen dem Stuhl "S." der Klägerin und dem Modell
"R.". Die Beklagte zu 1) habe den Stuhl "R." zum Preis von ca.
49,-- DM weiterveräußern wollen, während die Klägerin ihren Stuhl
"S." zum Preis von etwa 240,-- DM veräußere. Dieser
Preisunterschied sei schon so gravierend, daß ein vernünftiger
Konsument hier nicht von übereinstimmenden Herstellern ausgehen
könne.
Die Beklagten sind weiterhin der
Ansicht, daß es auch an einem unlauteren Verhalten ihrerseits
fehle. Die Beklagte zu 1) habe alles Erforderliche getan, um zu
gewährleisten, daß die Klägerin auch weiterhin die Früchte der
angeblich gestalterischen Schöpfung ihres Inhabers ziehen könne.
Weder sei das Modell "R." mit dem Aufdruck "K." versehen wie das
Modell "S.", noch sei das Modell ansonsten mit "S." identisch.
Gerade durch die vollständig anders konstruierte Rückenlehne,
insbesondere durch das in der Rückenlehne durchgehend bis zur
Sitzfläche montierte Holzteil, habe die Beklagte zu 1) alles
Erforderliche getan, um eine Verwechslung zu vermeiden.
Weitergehende Abweichungen seien der Beklagten zu 1) nicht
zumutbar. Dem Klagebegehren sei im übrigen entgegenzuhalten, daß
das Vorgehen der Klägerin rechtsmißbräuchlich sei. Die Klägerin
wisse bereits seit H. 1991, daß Herstellerin der beanstandeten
Möbel die Firma T. sei. Diese Herstellerin sei allerdings bis heute
von der Klägerin nicht auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Vielmehr habe die Klägerin den Weg gewählt, einen Abnehmer -
nämlich die Beklagte zu 1) - der Firma T. herauszugreifen. Nach der
Entscheidung des Bundesgerichtshofs "B." (GRUR 1979/322 f., 336)
sei jedoch der potentiell Verletzte grundsätzlich gehalten,
zunächst den Hersteller in Anspruch zu nehmen, bevor eine
Abnehmerverwarnung erfolge bzw. durchgesetzt werde.
Hinsichtlich des von der Klägerin mit
dem Klageantrag zu I. 1. b) als Nachahmung des Modells "C. "
angegriffenen Stuhlmodells, vertreten die Beklagten die Auffassung,
das Landgericht sei zu Unrecht vom Vorliegen einer
Erstbegehungsgefahr ausgegangen. Sie - die Beklagten - hätten ein
dem Stuhl "C." entsprechendes Möbelstück zu keinem Zeitpunkt
vertrieben. Das Landgericht überspanne auch die ihnen - den
Beklagten - obliegenden Pflichten zur Ausräumung einer
Erstbegehungsgefahr wenn es eine auf ihr zukünftiges Verhalten
gerichtete Erklärung abverlange, obwohl es bereits an einem
pflichtwidrigen Vorverhalten fehle. Vielmehr wäre es Sache der
Klägerin gewesen, die Umstände, die zur Begründung der
Erstbegehungsgefahr führen sollen, darzulegen und gegebenenfalls zu
beweisen. Dies sei jedoch nicht geschehen. Allein aus dem Umstand,
daß sie - die Beklagten - das Stuhlmodell "R." von der Firma T.
unstreitig erworben hätten, folge nicht, daß sie damit auch ein dem
Stuhlmodell "C." entsprechendes Möbelstück vertreiben oder
vertreiben wollten. Ebensowenig folge daraus, daß sie sonstige
Möbel aus dem Programm der Klägerin als Nachahmung vertreiben
wollten. Hätte das Landgericht einen entsprechenden Hinweis
gegeben, daß es in dem Verhalten der Beklagten die Begründung
einer Erstbegehungsgefahr erblicke, hätten die Beklagten bereits
erstinstanzlich noch deutlicher vorgetragen, daß sie ein dem
Stuhlmodell "C." ähnliches Möbel weder in der Vergangenheit
vertrieben hätten noch beabsichtigten, ein derartiges Stuhlmodell
in der Zukunft zu vertreiben. Ein derartiger Hinweis des
Landgerichts hätte im übrigen auch deshalb erfolgen müssen, weil
die Klägerin ihren Unterlassungsanspruch ursprünglich auf das
Bestehen einer Wiederholungsgefahr gestützt habe, während das
Urteil des Landgerichts eine Erstbegehungsgefahr annehme. Dies
stelle eine Klageänderung dar, auf die hätte hingewiesen werden
müssen, wenn sie - wie vorliegend geschehen - als zulässig, weil
sachdienlich, erachtet werde.
Wegen des weiteren Vorbringens der
Beklagten zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrags und ihrer
Berufung wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 7. Dezember
1992, 21. Dezember 1992, 29. Dezember 1992, 6. Januar 1993, 13.
Januar 1993, 21. Januar 1993, 26. Januar 1993, 21. Januar 1993, 22.
April 1993, 30. April 1993, jeweils nebst Anlagen sowie auf die von
den Beklagten im Berufungstermin vom 18.6.1993 überreichten Anlagen
ergänzend Bezug genommen. Weiterhin wird Bezug genommen auf den
nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom 30.6.1993.
Die Beklagten beantragen,
ihnen Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren.
Die Klägerin beantragt insoweit,
den Antrag der Beklagten, ihnen
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der
Berufungsfrist zu gewähren, zurückzuweisen und die Berufung der
Beklagten durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.
In der Sache haben die Beklagten
zunächst beantragt,
unter Abänderung der angefochtenen
Entscheidung die Klage abzuweisen.
Hierzu hat die Klägerin zunächst
beantragt,
die Berufung der Beklagten mit der
Maßgabe als unbegründet zurückzuweisen, daß Ansprüche auf Auskunft
und Schadensersatzfeststellung erst ab dem 15. November 1991
geltend gemacht werden,
weiterhin der Klägerin bei einem
Vollstrekkungsausspruch zu gestatten, Sicherheit durch
selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank
oder öffentlichen Sparkasse zu stellen.
In der mündlichen Verhandlung vom 18.
Juni 1993 haben die Beklagten zu 1), 2) und 3) erklärt:
"Das von der Klägerin angegriffene, auf
Bl. 3 d.A. im Foto wiedergegebene Modell, von dem behauptet wird,
daß es sich um eine unzulässige Nachahmung des Modells "C." der
Klägerin handele, ist von der Beklagten zu keiner Zeit vertrieben
worden. Sie hat auch nie beabsichtigt und beabsichtigt auch in
Zukunft nicht, ein Modell wie auf Bl. 3 d.A. wiedergegeben, zu
vertreiben, in den Verkehr zu bringen und/oder zu bewerben".
Weiterhin haben die Beklagten erklärt,
daß hinsichtlich des Modells Bl. 3 d.A. eine Vertriebsvereinbarung
mit der Herstellerfirma dieses Produktes nicht existiert habe und
auch nicht eingegangen werde.
Daraufhin haben die Parteien den
Rechtsstreit hinsichtlich des Modells auf Bl. 3 d.A. in der
Hauptsache für erledigt erklärt. Sie verhandeln insoweit mit
widerstreitenden Kostenanträgen.
Im übrigen wiederholen die Parteien
ihre Anträge, wie vorstehend wiedergegeben.
Die Klägerin ist der Ansicht, der
Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei
nicht begründet, da die Berufungsfrist von den Beklagten schuldhaft
versäumt worden sei. Ein erheblicher Pflichtverstoß des H.er
Rechtsanwalts der Beklagten ergebe sich u.a. bereits daraus, daß
Rechtsanwalt Ki. nach dem Telefonat vom 26. November 1992 und der
Erklärung von Rechtsanwalt S., das Mandat anzunehmen, unverzüglich,
möglichst noch am selben Tag, ein Auftragsschreiben mit Angabe des
Datums des Fristablaufs und zumindest mit dem Rubrum des
anzufechtenden landgerichtlichen Urteils per Telefax an die K.
Berufungsanwälte hätte schicken müssen. Dies gelte insbesondere
auch deshalb, weil nach Einwurf des Briefs am Abend des 26.
November 1992 in den Briefkasten am Hauptbahnhof H. bis zum
Fristablauf nur noch zwei Werktage - Freitag, der 27. November und
Montag, der 30. November - zur Verfügung gestanden hätten, um eine
ordnungsgemäße Postzustellung zu gewährleisten. Gerade in dieser
Situation hätte der Verkehrsanwalt das Auftragsschreiben und
zumindest die ersten Seiten des Urteils vorab per Telefax
übermitteln müssen. Darüber hinaus hätte Rechtsanwalt Ki. bei
dieser sehr kurzfristigen Beauftragung der Berufungsanwälte
sicherstellen müssen, daß die Berufungsfrist am 30. November 1992
gewahrt würde, daß also die Schriftstücke bei den K. OLG-Anwälten
eingingen. Dies hätte er bei einer so kurzfristigen
Auftragserteilung selbst prüfen müssen; der Umstand, daß er einer
zuverlässigen Bürokraft vertraut habe, könne ihn nicht entlasten.
Die Beklagten entlaste aber auch nicht der Umstand, daß
Rechtsanwalt Ki. am 30. November 1992 ganztägig in D. zu einem
auswärtigen Termin gewesen sei. In diesem Fall hätte jedenfalls der
Kollege von Rechtsanwalt Ki. sicherstellen müssen, daß die
Schriftstücke rechtzeitig eingegangen wä-ren. In dem
Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten werde jedoch nichts dazu
vorgetragen, daß Rechtsanwalt Ki. hierzu in irgendeiner Weise
Vorsorge getroffen habe. Insbesondere sei auch nichts dazu
vorgetragen, welche Vorkehrungen Rechtsanwalt Ki. für den Fall
getroffen habe, daß Frau Hi. - entsprechend der Anweisung - am 30.
November 1992 tatsächlich bei den K. OLG-Anwälten angerufen und
dort erfahren hätte, daß das Urteil nicht eingegangen war. Wegen
der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin zum
Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten wird auf den Schriftsatz der
Klägerin vom 11. Januar 1993 verwiesen.
Zur Begründetheit der Berufung der
Beklagten macht die Klägerin geltend, die Rüge der Beklagten
hinsichtlich der örtlichen Unzuständigkeit von Köln sei schon
wegen § 512 a ZPO erfolglos. Ohne Erfolg sei aber auch das
Berufungsvorbringen der Beklagten im übrigen. Zu Recht habe das
landgerichtliche Urteil festgestellt, daß die von ihr - der
Klägerin - hergestellten Stühle "S." und "C." wettbewerbliche
Eigenart aufwiesen, die geeignet sei, im Verkehr Vorstellungen über
die betriebliche Herkunft der Stühle hervorzurufen. Die Beklagten,
die die wettbewerbliche Eigenart des Stuhls "S." ausdrücklich nicht
in Abrede stellten, zerlegten das Design der Stühle in einzelne
Gestaltungsmerkmale und ordneten diese sodann dem angeblich
vorbekannten Formenschatz zu. Für die Frage der wettbewerblichen
Eigenart und die dadurch geschaffene Herkunftsvorstellung komme es
jedoch nicht auf die einzelnen Merkmale eines Gegenstandes an,
sondern auf den Gesamteindruck, den ein Betrachter gewinne. Das von
den Beklagten angeführte Umfeld sei nicht geeignet, die durch die
wettbewerbliche Eigenart der Stühle nach ihrem Gesamteindruck
erzeugte Herkunftsvorstellung des Verkehrs in Frage zu stellen.
Was den Sessel "C." angehe, lasse sich keiner der von den Beklagten
genannten anderen Sessel auch nur annähernd mit diesem Modell
vergleichen. Das einzige Exemplar, das über Armlehnen verfüge, sei
nach dem Gesamteindruck und allen Einzelmerkmalen anders gestaltet.
Die bloße Tatsache, daß die Stuhlbeine dieses Sessels gekreuzt
seien, könne kein wettbewerbliches Umfeld begründen. Nichts
anderes gelte jedoch im Hinblick auf die zu dem Stuhl "S."
angeführten anderen Modelle. Diese Modelle, auch der Stuhl "Lo.",
wahrten hinreichenden Abstand zu "S." oder seien im Verkehr durch
die geringe Zahl verkaufter Exemplare nicht bekannt geworden bzw.
erst später auf den Markt gelangt.
Zutreffend habe das Landgericht
weiterhin festgestellt, daß die Modelle der Klägerin in den
Verkehr eingeführt worden seien und deshalb eine
Verwechslungsgefahr zu bejahen sei. Von dem Stuhl "S." seien bisher
37.500 und von dem Sessel "C. " bisher 13.550 Exemplare verkauft
worden, wobei die Absatzzahlen für 1992 in Deutschland - wie von
den Beklagten nicht bestritten - für "S." 12.816 Exemplare und für
"C." 5.078 Exemplare betragen hätten. Erheblich sei weiterhin, daß
die klägerischen Modelle seit 1987, wie bereits in der ersten
Instanz vorgetragen, in einschlägigen Fachzeitschriften,
Einrichtungsjournalen und Bücher abgebildet und besprochen worden
seien. Die Stühle seien damit weit über den Kreis der eigentlichen
Käuferschicht bekannt geworden, so daß schon deshalb unerheblich
sei, wenn die Beklagten angä-ben, daß sie ihre Kopien nur an
Möbel-Discounter abgeben, bei denen potentielle Käufer der Klägerin
nicht verkehren würden. Auch wäre es lebensfremd anzunehmen, daß
sich Käufer in Discount-Möbelmärkten nicht auch über die Angebote
im Fachhandel informierten bzw. umgekehrt die Fachhandelskäufer
nicht gezielt oder zufällig vom Angebot der Möbel-Discounter
Kenntnis erlangten. Der nicht unerhebliche Preisunterschied
zwischen dem Verkaufspreis bei der Klägerin - wobei allerdings die
Stühle der Klägerin entgegen der Angabe der Beklagten nicht für
240,-- DM, sondern zum Preis von etwa 200,-- DM verkauft würden -
erhöhe entgegen der Ansicht der Beklagten noch die Gefahr, daß
Käufer aufgrund irriger Herkunftsvorstellungen zum Kaufabschluß
veranlaßt würden. Sie würden davon ausgehen, daß die Klägerin ihre
sonst nur im Fachhandel erhältlichen Stühle zum Billigpreis in
Möbel-Discountläden abgebe, um dort durch Massenabsatz
entsprechenden Umsatz zu erzielen. Was die Verwechslungsgefahr
angehe, seien die Stühle der Beklagten praktisch identische
Nachbildungen der Stühle der Klägerin, denn die den Gesamteindruck
bildenden prägenden Grundelemente von "S." und "C.", aus denen der
Verkehr auf die Herkunft der Ware schlie-ße, seien bei den
angegriffenen Stühlen übernommen worden. Den Beklagten sei es aber
ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, einen größeren Abstand
zu den klägerischen Stühlen einzuhalten, wie die vorgetragenen
Stuhlformen, aber auch alle anderen auf dem Markt befindlichen
Stühle zeigten. Selbst bei Anpassung an den Zeitgeschmack bestehe
keine Notwendigkeit dafür, die klägerischen Modelle sklavisch
nachzuahmen.
Hinsichtlich des als Nachahmung des
Sessels "C. " beanstandeten Stuhlmodells vertritt die Klägerin die
Ansicht, das Landgericht habe zu Recht insoweit eine
Erstbegehungsgefahr angenommen. Selbst in der Berufungsinstanz
hätten die Beklagten bis zum Termin vom 18. Juni 1993 die für die
Beseitigung einer Erstbegehungsgefahr erforderliche Erklärung
nicht abgegeben. Sie - die Klägerin - habe deshalb bis zu dem
Berufungstermin davon ausgehen müssen, daß die Beklagten ohne
entsprechende Verurteilung die von der Firma T. hergestellten
Kopien ihres Sessels "C. " in ihr Vertriebsprogramm aufnehmen
würden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des
Berufungsvorbringens der Klägerin, die im übrigen wie die
Beklagten ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt, wird auf
die Schriftsätze der Klägerin vom 1. April 1993 und 4. Juni 1993
nebst den dazu überreichten Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Die Akte 31 O 41/92 LG Köln lag vor und
war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d
Die Berufung der Beklagten bleibt ohne
Erfolg.
I.
Das Rechtsmittel der Beklagten
scheitert allerdings nicht bereits daran, daß es wegen Versäumung
der Frist des § 516 ZPO zur Einlegung der Berufung unzulässig wäre.
Den Beklagten war hinsichtlich dieser Fristversäumung gem. § 233
ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, denn sie
waren ohne eigenes oder ihnen gem. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes
Verschulden ihrer anwaltlichen Vertreter verhindert, die versäumte
Frist einzuhalten.
Ein Verschulden der zweitinstanzlichen
Prozeßbevollmächtigten der Beklagten liegt nicht vor. Durch
eidesstattliche Versicherungen des H.er Verkehrsanwalts der
Beklagten, Rechtsanwalt Ki. , und des zweitinstanzlichen
Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, Rechtsanwalt S., ist
glaubhaft gemacht, daß es bei dem Telefonat der Rechtsanwälte vom
26. November 1992 noch zu keiner Mandatserteilung an Rechtsanwalt
S. gekommen ist, Rechtsanwalt S. vielmehr nur allgemein seine
Bereitschaft zu einer Mandatsübernahme erklärt hat und erst am 1.
Dezember 1992 - mit Zugang des Schreibens von Rechtsanwalt Ki. vom
26. November 1992 - den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten
der Auftrag zur Einlegung der Berufung erteilt worden ist. Der
Inhalt des Schreibens von Rechtsanwalt Ki. vom 26. November 1992 an
Rechtsanwalt S. führt zu keiner anderen Beurteilung. Waren aber
die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 26. November 1992
noch nicht mandatiert worden, waren sie weder gehalten, das Mandat
zu bestätigen, noch die Frist des § 516 ZPO zu notieren und zu
beachten.
Aber auch den Verkehrsanwalt der
Beklagten trifft kein Verschulden an der Versäumung der
Berufungsfrist, für das die Beklagten gem. § 85 Abs. 2 ZPO
einzustehen hätten.
Eine schuldhafte Verletzung der dem
Anwalt bei der Wahrung einer Rechtsmittelfrist obliegenden
besonderen Sorgfaltspflichten (vgl. dazu Müller NJW 1993/687
m.w.N.) kann zunächst nicht darin gesehen werden, daß der
Rechtsmittelauftrag an die zweitinstanzlichen Anwälte nur mit
"einfacher" Post übersandt worden ist. Durch eidesstattliche
Versicherungen von Rechtsanwalt Ki. und seiner Bürovorsteherin Hi.
ist glaubhaft gemacht, daß der Brief an die zweitinstanzlichen
Anwälte gegen 17.40 Uhr des 26. November 1992 in einen Briefkasten
vor dem H.er Hauptbahnhof eingeworfen worden ist und dieser
Briefkasten regelmäßig noch zum Beispiel um 23.00 Uhr geleert wird.
Nach den üblichen Beförderungszeiten der Post hätte daher der
Rechtsmittelauftrag am 30. November 1992 in Köln bei den
zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten eingegangen sein können.
Daß der Umschlag, in dem der Rechtsmittelauftrag vom 26. November
1992 enthalten war, den Poststempel vom 27. November 1992 trägt,
steht dem nicht entgegen. Dieser Poststempel besagt zunächst
nichts darüber, wann der Brief eingeworfen worden ist, ebenso
nichts zu den üblichen Leerungszeiten des Briefkastens. Im übrigen
weist dieser Poststempel darauf hin, daß der Brief bei der üblichen
Beförderungszeit von 2 Tagen noch ohne weiteres am 30. November
1992 in Köln hätte eingehen können.
Wegen des unmittelbar bevorstehenden
Ablaufs der Berufungsfrist war der Verkehrsanwalt der Beklagten in
H. allerdings gehalten, mit besonderer Sorgfalt zu überprüfen, ob
der Rechtsmittelauftrag rechtzeitig bei den zweitinstanzlichen
Anwälten angekommen ist, damit diese gegebenenfalls noch am letzten
Tag der Berufungsfrist, dem 30. November 1992, Berufung hätten
einlegen können (vgl. dazu Müller NJW 1993/687). Hierzu hätte sich
der Verkehrsanwalt am 30. November 1992 von den zweitinstanzlichen
Anwälten telefonisch den Eingang des Rechtsmittelauftrages
bestätigen lassen müssen. Erst dann hätte die - unstreitig - bei
dem H.er Verkehrsanwalt ordnungsgemäß notierte Berufungsfrist
gestrichen werden dürfen (vgl. BGH NJW 1988/3020, 3021); eine
Vergewisserung über die Bereitschaft der zweitinstanzlichen
Rechtsanwälte zur Mandatsübernahme für das Berufungsverfahren
bedurfte es wegen der von Rechtsanwalt S. bereits am 26. November
1992 allgemein erklärten Bereitschaft nicht. Tatsächlich ist die
bei dem Verkehrsanwalt der Beklagten notierte Berufungsfrist ohne
eine derartige Nachfrage bei den zweitinstanzlichen Anwälten
gestrichen worden, dies jedoch ohne Verschulden des Verkehrsanwalts
der Beklagten. Rechtsanwalt Ki. brauchte die Anfrage bei den
zweitinstanzlichen Rechtsanwälten nicht persönlich vornehmen,
sondern konnte dies seiner - wie glaubhaft gemacht - zuverlässigen,
erfahrenen und regelmäßig sorgfältig überwachten Bürovorsteherin
Hi. überlassen, nachdem diese - wie ebenfalls hinreichend glaubhaft
gemacht - allgemein und im vorliegenden Fall nochmals
ausdrücklich von Rechtsanwalt Ki. angewiesen worden war, sich
zunächst am 30. November 1992 den Eingang des Rechtsmittelauftrags
von den zweitinstanzlichen Rechtsanwälten bestätigen zu lassen und
erst danach die Frist im Fristenbuch zu streichen. Es handelt sich
dabei um eine Verrichtung, die routinemäßig bearbeitet werden kann
und keiner besonderen Geistesarbeit oder juristischen Kenntnisse
bedarf. Derartige Verrichtungen kann der Rechtsanwalt daher seinem
zuverlässigen und sorgfältig überwachten Personal übertragen; der
Anwalt darf auch darauf vertrauen, daß seine Weisungen befolgt
werden (vgl. BGH VersR 1976/958; Müller NJW 1993/681, 685
m.w.N.).
Eine andere Beurteilung ergibt sich im
Streitfall nicht deshalb, weil Rechtsanwalt Ki. am 30. November
1992 ganztägig in D. war und seine Sozii nicht darüber informiert
hat, was zu geschehen habe, wenn am 30. November 1992 ein nicht
rechtzeitiger Eingang des Rechtsmittelauftrags vom 26.11.1992 von
der Bürovorsteherin Hi. festgestellt worden wäre. Die Beklagten
haben - von der Klägerin unbestritten - vorgetragen, daß sich die
Handakte von Rechtsanwalt Ki. am 30. November 1992 in dessen Büro
in H. befunden hat. Die Zeugin Hi. wäre daher ohne weiteres in der
Lage gewesen, eine Kopie des angefochtenen Urteils per Telefax an
die zweitinstanzlichen Rechtsanwälte in Köln zu übermitteln
einschließlich einer Kopie des Schreibens von Rechtsanwalt Ki. vom
26. November 1992 mit den darin mitgeteilten Daten zum Ablauf der
Berufungsfrist. Auch insoweit handelt es sich um eine Verrichtung,
die Rechtsanwalt Ki. aus den oben angeführten Erwägungen seiner -
zuverlässigen - Bürovorsteherin überlassen durfte. Beruht somit das
Streichen der Berufungsfrist im Fristenbuch bei dem Verkehrsanwalt
der Beklagten ohne vorherige Rückfrage bei den zweitinstanzlichen
Anwälten am 30. November 1992, ob der Rechtsmittelauftrag vom 26.
November 1992 rechtzeitig angekommen sei, auf einem Fehlverhalten
des Büropersonals des Verkehrsanwalts, das diesem nicht als
Verschulden anzurechnen ist, waren auch die Beklagten ohne ihr
Verschulden an der Einhaltung der Frist des § 516 ZPO
verhindert.
II.
Die Berufung der Beklagten ist jedoch
unbegründet.
Die Klage ist zunächst zulässig.
Auf die Einwendungen der Beklagten zur
örtlichen Zuständigkeit kommt es jedenfalls in der
Berufungsinstanz nicht an. Das Landgericht Köln hat seine örtliche
Zuständigkeit gem. § 24 Abs. 2 UWG für sämtliche von der Klägerin
in diesem Verfahren geltend gemachten Ansprüche bejaht. Gem. § 512
a ZPO, der auch in Wettbewerbsstreitigkeiten Anwendung findet
(vgl. Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 17. Aufl., § 24 UWG
Rdn. 2 m.w.N.), kann daher das Rechtsmittel der Beklagten nicht mit
Erfolg auf eine Verletzung der Normen über die örtliche
Zuständigkeit durch das Landgericht gestützt werden.
Das Klagebegehren ist - soweit es
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist - auch in der Sache
erfolgreich.
1.
Die Klägerin kann von der Beklagten zu
1) gem. § 1 UWG im geltend gemachten Umfang Unterlassung
hinsichtlich des im Tenor des angefochtenen Urteils unter Ziff. I
1. a) abgebildeten Stuhls "R." verlangen. Dieser Stuhl stellt eine
gem. § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren
Herkunftstäuschung unlautere Nachahmung des von der Klägerin
unstreitig hergestellten und vertriebenen Stuhls "S." dar.
Eine Nachahmung ist gem. § 1 UWG wegen
vermeidbarer Herkunftstäuschung unzulässig, wenn besondere
wettbewerbliche Umstände hinzutreten, welche die Nachahmung als
sittenwidrig erscheinen lassen. Solche Umstände sind im Streitfall
gegeben, denn "S." weist wettbewerbliche Merkmale auf, mit denen
der Verkehr Herkunftsvorstellungen verbindet; durch die Nachahmung
dieses Produkts mit dem Stuhl "R." entstehen auch falsche
Vorstellungen über die betriebliche Herkunft dieses von den
Beklagten vertriebenen Stuhls, die durch zumutbare und geeignete
Maßnahmen hätten verhindert werden können (vgl. zu den
Voraussetzungen der betrieblichen Herkunftstäuschung von Gamm,
Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Kapitel 27 Rdn. 25 m.w.N.).
Wettbewerbliche Eigenart weist ein
Gegenstand auf, wenn seine konkrete Ausgestaltung oder bestimmte
Merkmale geeignet sind, für die interessierten Verkehrskreise auf
die betriebliche Herkunft oder auf die Besonderheiten des
Erzeugnisses hinzuweisen (vgl. von Gamm, a.a.O. Kap. 21 Rdn. 10
m.w.N.). Der von der Klägerin hergestellte Stuhl "S." ist in dieser
Weise geeignet, als Herkunftshinweis auf den Betrieb der Klägerin
zu dienen. Seine wettbewerbliche Eigenart wird allerdings nicht
durch ein einzelnes Element begründet, sondern ist in
Óbereinstimmung mit dem Landgericht in der Kombination von
Merkmalen zu sehen, die in ihrer Gesamtwirkung "S." eine
ausreichende einprägsame Besonderheit verleihen.
Das Erscheinungsbild von "S." wird
maßgeblich durch den spannungsvollen Wechsel von geraden Linien und
Bögen geprägt, wobei dies durch die Kombination zweier Materialien
noch zusätzlich unterstrichen wird. Die Vierkantprofile stellen
das Tragegestell und zugleich den Rahmen für die (bei der
Ausführung von "S." in Metall/Holz) sehr flach geschnittenen, karg
wirkenden Holzplatten der Sitzfläche und der Rückenlehne dar. Die
nur an vier Punkten mit der tragenden Konstruktion verbundene
Sitzfläche aus Holz erweckt den Eindruck, als schwebe sie auf dem
transparent wirkenden Gestell, während die Rückenlehne wie eine
Scheibe zwischen den Armlehnen aufgehängt zu sein scheint. Die
geraden Linien der Sitzfläche bilden dabei einen spannungsreichen
Kontrast zu den gegenläufig geführten "schwingenden" Linien der
Stuhlbeine (bei der Ausführung von "S." in Metall/Leder, bei der
Sitzfläche und Rückenfläche sehr "flach" mit Leder überzogen sind
und letztlich kaum den Eindruck einer "Polsterung" erwecken, ergibt
sich keine andere Beurteilung). Die hinteren Füße sind als S.bögen
ausgestaltet (was ersichtlich für die Namensgebung von "S."
ausschlaggebend war) und laufen scheinbar ohne funktionale
Bedeutung unter der Sitzfläche hindurch. Umgekehrt sind auch die
vorderen Füße im unteren Bereich als Bögen gestaltet. Sie werden -
ebenso wie die hinteren Füße im Bereich der Sitzfläche - durch ein
horizontales Endstück abgeschlossen, wobei sich eine derartige
Einfassung ebenfalls am Ende der Rückenlehne befindet. Der Punkt,
an dem sich beide Bögen in einem Winkel von nahezu 90 Grad kreuzen,
ist sehr weit nach oben verlagert, nämlich in die Nähe und fast am
Ende der Sitzfläche. Die Bögen der Füße können deshalb nahezu in
ganzer Länge "schwingen", wobei sie - anders als bei dem üblichen
Stuhl - jeweils auf der Seite auf dem Boden stehen, an der sie
nicht als Stütze mit der Sitzfläche verbunden sind. Wie vom
Landgericht zutreffend angeführt, lassen die Füße dadurch bei
flüchtiger Betrachtung nicht sogleich ihre tragende Funktion
erkennen, was den Eindruck verstärkt, einen ungewöhnlich
gestalteten Stuhl vor sich zu haben.
Insgesamt vermittelt "S." durch die
beschriebene Linienführung und die verwendeten Materialien einen
strengen Eindruck, ruft jedoch zugleich auch das Bild einer
schwingenden, fast schon filigran wirkenden Konstruktion hervor.
"S." entspricht weder der typischen Stuhlform mit vier geraden
Beinen, noch erweckt das Modell durch die geschwungenen Beine und
den sehr weit nach oben verschobenen Kreuzungspunkt Anklänge an
einen Klappstuhl. Obwohl es sich um ein Gebrauchsmöbelstück
handelt, weicht "S." damit erheblich von dem herkömmlichen Bild von
Stühlen ab und ist durch die Gesamtheit seiner eigenwilligen
ästhetischen Gestaltung geeignet, dem Verkehr die Unterscheidung
von Stühlen anderer Hersteller und den Rückschluß auf seine
betriebliche Herkunft zu ermöglichen.
"S." ist im Verkehr auch in einem Maße
bekannt geworden, daß die Gefahr von Verwechslungen besteht, wenn
Nachahmungen dieses Stuhlmodells auf den Markt gelangen (vgl. dazu
Baumbach-Hefermehl a.a.O. § 1 UWG Rdn. 457 m.w.N.). Aufgrund der
Aussage des Zeugen Fischer, des Verkaufsleiters der Klägerin, vor
dem Landgericht steht fest, daß von 1987 bis 1991 ca. 24.700
Exemplare "S." - abzüglich von 10 bis 12 % Auslandsvertrieb - in
der Bundesrepublik Deutschland abgesetzt worden sind, und zwar mit
den jedes Jahr steigenden Absatzzahlen, wie sie in der
Klageschrift von der Klägerin angeführt und im Tatbestand dieses
Urteils wiedergegeben sind. Die in der Berufungsinstanz von der
Klägerin für das Jahr 1992 vorgetragenen - und von den Beklagten
nicht bestrittenen - Absatzzahlen von 12.816 Exemplaren von "S."
bestätigen diese steigende Tendenz des Absatzes und damit auch der
Akzeptanz der Stühle durch den Verkehr.
Anscheinend wollen die Beklagten in der
Berufungsinstanz nicht (mehr) in Zweifel ziehen, daß dem Stuhl
"S." von Hause aus wettbewerbliche Eigenart zukommt, meinen aber,
diese Eigenart würde "S." durch das Produktumfeld genommen. Dies
ist jedoch nicht der Fall. Die von den insoweit darlegungs- und
beweispflichtigen Beklagten angeführten Modelle anderer Hersteller
wahren entweder nach ihrem Gesamteindruck einen ausreichenden
Abstand zu "S." oder sind im Verkehr nicht hinreichend bekannt
geworden bzw. erst nach dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des
Marktzutritts der Beklagten mit "R." (vgl. BGH WRP 1976/370, 372
"Oval-Puderdose"; BGH GRUR 1985/876 f. "T./R.") im August 1991 auf
den Markt gelangt.
Der Sessel "Ba." von M. R. weist wie
"S." sich kreuzende Stuhlbeine sowie eine leicht gebogene
Linienführung auf. Diese Gemeinsamkeiten mit "S." finden sich
ebenfalls bei den Sesseln des Designers We. (Anlage B 6 zum
Schriftsatz der Beklagten vom 19. Mai 1992, Bl. 127 d.A.) und H.
(Anlage B 7 zum Schriftsatz der Beklagten vom 19. Mai 1992, Bl. 128
d.A.). Dennoch weichen diese drei Modelle nach ihrem Gesamteindruck
derart erheblich von der Gestaltung von "S." ab, daß sie noch nicht
einmal zum engeren Umfeld des klägerischen Stuhls gezählt werden
können:
Bei "Ba." ist schon die Linienführung
der hinteren Beine völlig anders als bei "S.", denn diese Beine
sind nicht (nahezu) als Viertelkreis gestaltet, sondern verlaufen
in einer deutlich erkennbaren Wellenlinie nach hinten. Zudem ist
der Kreuzungspunkt der Beine auffällig betont. Ohne jede
Àhnlichkeit mit "S." (selbst bei dessen Ausführung in
Metall/Leder) ist die Gestaltung der stark gepolsterten und
ineinander übergehenden Sitz- und Rückenflächen sowie deren
Verbindung mit den Stuhlbeinen. Die strenge und - wie die Klägerin
zu Recht angeführt - karge Funktionalität des Stuhls "S." wird
durch "Ba." nicht vermittelt.
Die Sessel bzw. Stühle der Designer We.
und H. sind weder nach der Linienführung der Beine und Lehnen noch
nach der Ausführung der Sitz- und Rükkenfläche mit "S." zu
vergleichen.
Die Gemeinsamkeit des mit der Anlage B
5 (Bl. 81 d.A.) zum Schriftsatz der Beklagten vom 19. Februar 1992
belegten Sessels mit dem Modell "S." erschöpft sich in sich
kreuzenden Vorder- und Hinterbeinen; ansonsten ist dieser Sessel
völlig anders gestaltet als "S." und erinnert nach seinem
Gesamteindruck nicht einmal entfernt an "S. ". Hinzu kommt, daß der
Sessel nach dem eigenen Vortrag der Beklagten erst im Jahre 1991 in
den Handel gelangt ist, wobei konkrete Umsatzzahlen von den
Beklagten nicht genannt worden sind. Auch insoweit ist daher nicht
ersichtlich, daß (und in welcher Weise) dieses Modell Einfluß auf
die wettbewerbliche Eigenart von "S." zum Zeitpunkt des
Marktzutritts der Beklagten im August 1991 Einfluß nehmen
konnte.
Der Gartenstuhl von Ga. (Anlage B 4 zum
Schriftsatz der Beklagten vom 19. Februar 1992, Bl. 80 d.A.) weist
ebenfalls eine völlig andere Linienführung als "S." auf, denn die
Vorder- und Hinterbeine einschließlich der Rückenlehne des Stuhls
zeigen eine mehrfache Wellenlinie. Soweit aus der von den Beklagten
überreichten Abbildung ersichtlich, ist auch die Sitzfläche in
anderer Weise mit den Beinen verbunden, nämlich nicht wie bei "S."
in das Gestell integriert, sondern aufmontiert. Der Kreuzungspunkt
der Beine findet sich zudem weit unterhalb der Sitzfläche. Zu Recht
führt deshalb das Landgericht zu diesem Gartenstuhl aus, er
vermittele durch diese Gestaltung einen schwerfälligen,
altmodischen Eindruck, der in keiner Weise an "S." erinnere.
Bei dem in der Anlage B 3 zum
Schriftsatz der Beklagten vom 19. Februar 1992 (Bl. 79 d.A.)
abgebildeten Stuhl der Firma "Go In" geht die Rückenlehne nicht in
die Vorderbeine über, wie dies bei "S." der Fall ist. Die
Rückenlehne ist vielmehr auf die nach hinten abschwingenden Beine
aufgesetzt, was selbst bei flüchtiger Betrachtung erkennbar ist.
Die Vorderbeine wiederum stoßen von unten stumpf auf den Rahmen.
Die Rückenlehne ist zudem im unteren Bereich wellenförmig
ausgebildet. Insgesamt handelt es sich letztlich bei diesem Stuhl
der Firma "Go." um die typische Stuhlform, die nur leicht
abgewandelt worden ist. Weder von vorne noch von der Seitenansicht
weist danach dieser Stuhl nach seinem Gesamteindruck eine
derartige Àhnlichkeit mit der Gestaltung von "S." auf, daß sich
hieraus eine Schwächung oder gar ein Wegfall der wettbewerblichen
Eigenart von "S." ergeben könnte.
Der Stuhl, der in der Anlage B 8 zum
Schriftsatz der Beklagten vom 19. Mai 1992 (Bl. 129 d.A.)
wiedergegeben ist, ist nach dem von den Beklagten in beiden
Instanzen nicht widersprochenen Vortrag der Klägerin identisch mit
dem in dem Verfahren 31 O 41/92 LG Köln von der Firma G. am 31.
März 1992 zur Unterlassung erklärten Modell. Dieser Stuhl ist daher
im vorliegenden Verfahren ohne Bedeutung.
Dies gilt ebenfalls für den von der
Firma "Sch. " vertriebenen Stuhl (vgl. Anlage 13 zur Klageschrift,
Bl. 35 d.A.). Die Klägerin hat hierzu in der ersten Instanz geltend
gemacht, es handele sich dabei um "S.", was im übrigen auch die
Abbildung Bl. 35 d.A. bestätigt. Diesem Vortrag der Klägerin sind
die Beklagten weder in der ersten noch in der zweiten Instanz
entgegengetreten.
Das Modell "B." (Bl. 40 d.A., Anlage 17
zur Klageschrift) ist - wie auch die Klägerin nicht in Zweifel
zieht - in gewissen Punkten ähnlich mit dem Modell "S.", nämlich in
der Linienführung bei seitlicher Sicht. Dennoch bestehen auch hier
bei einzelnen Merkmalen und insbesondere nach dem von "B."
vermittelten Gesamteindruck deutliche Unterschiede zu "S.". Dafür
sorgt vor allem die Gestaltung der Sitzfläche von "B.", deren
Vorderkante durchgebogen ist und die - wie für Plastik-Sitzflächen
typisch - in die nach hinten abschwingende Linie der Hinterbeine
integriert ist und deren Linienführung folgt. Die für "S."
charakteristische Spannung zwischen den Rundbögen und der im
Gestell gleichsam schwebenden Geraden der Sitzfläche ist damit bei
"B." nicht vorhanden. Darüber hinaus ist die Rückenlehne von "B."
völlig anders gestaltet als die Rückenfläche von "S.", nämlich als
eine Querstrebe am oberen Ende, die mit schräg geführten Streben
zur Sitzfläche hin verbunden ist. Weiterhin fehlt bei "B." die bei
"S." mit dem oberen Abschluß der Gestelle korrespondierende
Querstrebe der vorderen Füße. Anders als bei "S." wirkt dadurch das
Gestell nicht wie ein Rahmen für Sitz- und Rückenfläche. Angesichts
dieser sofort ins Auge springenden Unterschiede zwischen "B." und
"S." wird daher die Eignung der Gestaltung von "S.", als
betrieblicher Hinweis zu wirken, auch durch das Stuhlmodell "B."
nicht beeinträchtigt.
Davon abgesehen haben die Beklagten
nicht hinreichend vorgetragen, daß der Stuhl "B." dem Verkehr in
einer Weise bekannt geworden ist, daß der Verbraucher der
Gestaltung von "S." keine Herkunftsfunktion mehr beimißt. Die
Beklagten haben zwar in der ersten Instanz unter Beweisantritt
behauptet, das Modell "B." sei seit 1983 auf dem deutschen Markt.
Sie haben jedoch nicht substantiiert dargelegt, wo und in welcher
Intensität der Stuhl dem Verkehr bekannt geworden ist. Dem
Beweisantritt der Beklagten im Schriftsatz vom 20. März 1992 (Bl.
109 d.A.) auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum
Beweis für ihre Behauptung, der Stuhl "B." habe "die gleiche
Popularität und den gleichen Bekanntheitsgrad erzielt" wie der
Stuhl "S.", war daher auch mangels hinreichendem Sachvortrag der
Beklagten nicht nachzugehen.
Schließlich berufen sich die Beklagten
ebenfalls ohne Erfolg auf das Stuhlmodell "Lo." (vgl. dazu die
Abbildungen Bl. 196, 367 d.A. sowie die von den Beklagten im
Berufungstermin vom 18. Juni 1993 überreichten Unterlagen). "Lo."
kommt zwar der Gestaltung von "S." näher als alle anderen vorher
erwähnten Stühle und Sessel. Dennoch weist auch dieser (Klapp-)
Stuhl Unterschiede zu "S." auf, die dazu führen, daß "Lo." und "S."
sich nach ihrem Gesamteindruck nicht nur nicht entsprechen, sondern
in einer Weise divergieren, daß auch im Hinblick auf "Lo." von
einer Schwächung oder gar einem Wegfall der wettbewerblichen
Eigenart von "S." keine Rede sein kann.
Die Linienführung der Seitenteile von
"Lo." sind entgegen der Ansicht der Beklagten nicht nahezu
identisch wie bei "S.", sondern weicht für jedermann erkennbar
maßgeblich davon ab. Den nach hinten führenden Beinen von "Lo."
fehlt schon der für "S." charakteristische Bogen. Sie sind zudem
nur leicht gewölbt und mit dem Gestell, das den Rücken und die
vorderen Beine von "Lo." bildet, durch eine auch bei flüchtiger
Betrachtung von der Seite und von vorne erkennbare
scharnierähnliche Konstruktion verbunden, die auf die Funktion von
"Lo." als Klappstuhl hinweist. Der Kreuzungspunkt der Stuhlbeine
ist deutlich tiefer als bei "S." unterhalb der Sitzfläche
angesetzt, was zusätzlich dazu führt, daß die Biegung der nach
hinten führenden Beine in keiner Weise mit dem spannungsreichen
Bogen der nach hinten führenden Beine von "S." vergleichbar ist.
Eine mit "S." vergleichbare Rückenfläche fehlt bei "Lo.", abgesehen
von dem Abschluß des Rückengestells durch eine Querstrebe, die im
übrigen - ebenfalls anders als die Rückenfläche bei "S." - leicht
gewölbt ist. Die Sitzflä-che des Stuhlmodells "Lo." ist deutlich
gewellt. Sie ist zudem nicht in das Gestell integriert, sondern
liegt vorne auf dem nach hinten führenden Rundbogen und hinten auf
einer Querstrebe auf. Die hinteren Füße sind darüber hinaus im
Gegensatz zu der Gestaltung von "S." durch eine Querstrebe
verbunden. Schließlich ist der Stuhl "Lo." niedriger und breiter
als "S.", wie insbesondere die Gegen-überstellung der Abbildung
dieser Stühle in der Anlage B 2 der Akte 31 O 41/92 LG Köln
ausweist (in dieser Beiakte wird "Lo." noch als "M."
bezeichnet).
Insgesamt wirkt "Lo." durch diese
Gestaltung und Linienführung sehr viel "gefälliger" und
"behä-biger" als "S.". Der strenge Kontrast zwischen gerader Sitz-
und Rückenfläche und dem geschwungenen Metallgestell, wie er für
"S." typisch ist, ist bei "Lo." nicht vorhanden, denn dort nimmt
die wellenförmige Sitzfläche sowie die deutlich gewölbte Querstrebe
am Rücken (vgl. dazu insbesondere die von den Beklagten in der
mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 1993 überreichten Abbildungen
von "Lo.") die Biegung des Gestells wieder auf. Durch das schon
erwähnte Scharnier am Kreuzungspunkt der Beine sowie durch die
sonstige Gestaltung des Gestells und der Art der Anbringung der
Sitzfläche gibt das Modell "Lo." auch ohne weiteres zu erkennen,
daß es sich hierbei um einen Klappstuhl handelt, was ebenfalls
einen deutlichen Abstand zu "S." schafft. Ein vergleichbarer oder
gar verwechslungsfähiger Gesamteindruck der Modelle "S." und "Lo."
ist daher nicht vorhanden.
Von einer Gewöhnung des Verkehrs an den
durch die Gestaltung von "S." vermittelten Gesamteindruck durch das
unstreitig schon vor "S." vertriebene Modell "Lo." kann umso
weniger ausgegangen werden, als es den Beklagten in beiden
Instanzen nicht gelungen ist, detailliert darzulegen, in welcher
Intensität "Lo." vertrieben worden ist. Selbst wenn man die
Behauptung der Beklagten, wonach "Lo." in der Zeit von 1971 bis
1989 mindestens 20.000 mal in der Bundesrepublik Deutschland
veräußert worden sei, in diesem Zusammenhang als richtig
unterstellt, läßt sich daraus immer noch nicht entnehmen, wie sich
diese Verkaufszahlen auf den sehr langen Zeitraum von ca. 22 Jahren
verteilt und damit in welchen Jahren in welcher Intensität die
Vorstellung des Verkehrs vom Aussehen derartiger Stühle beeinflußt
haben. Bezogen auf diesen sehr langen Zeitraum sind es verglichen
mit den von der Klägerin bewiesenen Verkaufszahlen von 24.700
Exemplaren "S." (abzüglich etwa 10 bis 12 % Auslandsvertrieb) in
der Zeit von 1987 bis 1991 zudem nur sehr geringfügige Umsätze.
Die von den Beklagten vorgetragenen
Bewerbungen für "Lo." vermögen ebenfalls nicht hinreichend
darzutun, daß sich die Formgebung dieses Stuhls derart dem Verkehr
eingeprägt hat, daß die Gestaltung von "S." bei seinem
Marktzutritt im Jahr 1987 und bzw. oder bei dem Marktzutritt der
Beklagten mit dem Stuhl "R." keine Hinweisfunktion für die Klägerin
entfalten konnte. Ein konkreter Vortrag der Beklagten zu den
Bewerbungen von "Lo." gibt es nur für die Jahre 1971 und 1972, also
für einen Zeitraum, der viele Jahre vor dem ersten Erscheinen von
"S." liegt. Für das Jahr 1987 sowie für die nachfolgende Zeit wird
in der von den Beklagten vorgelegten eidesstattlichen Versicherung
des Zeugen Of. vom 18. Oktober 1992 (Bl. 363 d.A.) lediglich
erklärt, daß die Firma Z. den Stuhl "Lo." 1987 in der
Bundesrepublik Deutschland zum Preis 773,-- DM verkauft und
beworben habe und daß der Betrieb der Firma Z. dann im Jahr 1989
eingestellt worden sei. Die von den Beklagten im Berufungstermin
vom 18. Juni 1993 zu "Lo. " überreichten Unterlagen
(Prospektmaterial, Preislisten) führen ebenfalls nicht weiter, denn
daraus läßt sich nicht entnehmen, in welchem Maße "Lo." in den
Jahren, auf die sich diese Unterlagen beziehen, vertrieben und
bzw. oder beworben worden ist. Abgesehen davon, daß die
Gestaltungen von "Lo." und "S." nach ihrem Gesamteindruck die oben
angeführten erheblichen Unterschiede aufweisen, war daher schon
wegen des unzulänglichen Sachvortrags der Beklagten zum Verkauf
und der Bewerbung von "Lo." nicht deren Behauptung nachzugehen, daß
"Lo." im Bundesgebiet (wann€) Verkehrsgeltung erlangt habe.
Auf den Vortrag der Beklagten zu dem
Vertrieb und der Bewerbung von "Lo." sowie der angeblichen
Verkehrsbekanntheit dieses Stuhlmodells kam es schließlich auch
deshalb nicht an, weil "Lo." unstreitig allenfalls bis in das Jahr
1989 in der Bundesrepublik vertrieben worden ist. Zu dem im
vorliegenden Verfahren für die Frage der wettbewerblichen Eigenart
von "S." maßgeblichen Zeitpunkt des Marktzutritts der Beklagten mit
dem beanstandeten Stuhl "R." im August 1991 (ein frü-herer Vertrieb
dieses Stuhls durch die Beklagten oder einem Dritten ist von den
Beklagten nicht behauptet) war "Lo." also schon nicht mehr auf dem
Markt. Selbst wenn daher die angesprochenen Verkehrskreise bei dem
Auftreten von "S." zunächst z.B. an geschäftliche oder sonstige
Verbindungen zwischen dem Hersteller dieses Stuhls und des Modells
"Lo." gedacht haben sollten, wiesen und weisen diese möglichen
Herkunftsvorstellungen der Verbraucher nach dem Einstellen des
Vertriebs von "Lo." ungeachtet der Unrichtigkeit der Vorstellungen
tatsächlich nur noch auf die Klägerin hin, so daß es gleichwohl zu
einer Herkunftstäuschung kommen kann, wenn nunmehr ein mit "S."
verwechslungsfähiger Stuhl auf den Markt kommt. Soweit die
Beklagten in dem Berufungstermin vom 18. Juni 1993 erklärt haben,
sie würden den Stuhl "Lo." ab Juli 1993 in Deutschland wieder in
den Verkehr bringen, ist dies irrelevant. Zum einen handelt es sich
dabei zunächst um eine bloße Absichtserklärung der Beklagten; zum
anderen kommt es im vorliegenden Rechtsstreit, wie schon dargelegt,
auf den Zeitpunkt des Marktzutritts der Beklagten mit "R." an,
also auf den August 1991.
In Óbereinstimmung mit dem Landgericht
ist aber ebenfalls die Verwechslungsgefahr der sich gegen-über
stehenden Stühle zu bejahen. Der von der Beklagten zu 1)
vertriebene Stuhl "R." ähnelt dem von der Klägerin hergestellten
und vertriebenen Stuhl "S." in sämtlichen Merkmalen, die dessen
wettbewerbliche Eigenart ausmachen und die Gesamtwirkung dieses
Stuhlmodells sowie die von "R." prägen, derart, daß zumindest von
einer mittelbaren Verwechslungsgefahr, jedenfalls von einer
Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne auszugehen ist.
Wie die von der Klägerin mit der
Klageschrift (S. 12 und 13 der Klageschrift = Bl. 12 und 13 d.A.)
vorgelegte Gegenüberstellung der Stühle sowie die Originale der
Stühle eindrucksvoll zeigen, besteht Óbereinstimmung der beiden
Stühle insbesondere bei der Linienführung des gesamten
Tragegestells einschließlich der konkreten Gestaltung des
Kreuzungspunktes von Vorder- und Hinterbeinen sowie bei der Art der
Sitzfläche und ihrer Anbringung, nämlich bei "R." in gleicher
Weise schwebend und mit demselben spannungsreichen Kontrast zu den
Bögen der nach hinten führenden Beine wie bei "S.". Auch bei "R."
werden diese Gestaltungsmerkmale durch die Kombination zweier
verschiedener Materialien, nämlich ebenfalls durch Metall und Holz,
betont.
Demgegenüber treten die geringfügigen
Abweichungen der Gestaltung von "R." gegenüber "S." völlig in den
Hintergrund. Dies gilt für den an den Füßen angebrachten Schutz
ebenso wie für den Umstand, daß bei "R." der Winkel zwischen
Sitzfläche und Rückenlehne im Rahmenbereich etwas spitzer und das
als Sitzboden angebrachte Holzbrett etwas größer und massiver als
bei "S." ist. Diese Abweichungen prägen nicht den von der
Gestaltung von "R." vermittelten Gesamteindruck. Sie sind zudem so
marginal, daß sie schon bei einem sorgfältigen Vergleich der sich
gegenüberstehenden Stühle als Unterschied kaum auffallen. Umso
weniger werden sie von dem flüchtigen Betrachter bemerkt, der beide
Stuhlmodelle nicht nebeneinander sieht, sondern "R." aufgrund
seines Erinnerungsbildes an "S." beurteilt.
Keine andere Beurteilung gilt für die
Verwendung andersfarbiger Metallprofile bei "R." gegenüber "S.".
Diese Abweichung kann - wenn sie überhaupt festgestellt wird - die
Verwechslungsgefahr nicht beseitigen, denn sie betrifft keine die
Gesamtwirkung der sich gegenüberstehenden Stühle prä-gendes
Gestaltungsmerkmal. Sie wird vielmehr bei dem Betrachter, dem diese
Abweichung tatsächlich auffällt, angesichts der sonstigen
eklatanten Óbereinstimmungen der beiden Stühle allenfalls die
Vorstellung hervorrufen, die Klägerin habe mit "R." eine Variante
zu ihrem bewährten Stuhlmodell "S." auf den Markt gebracht.
Aber auch die anders gestaltete
Rückenfläche bei "R." begründet keinen hinreichenden Abstand dieses
Stuhls zu "S.", um die Gefahr einer Verwechslung der sich
gegenüberstehenden Produkte auszuschalten. Zwar hat diese
Rückenfläche nicht - wie bei "S." - die Form eines Halbkreises,
sondern ist ein sich nach unten hin verjüngendes Brett, das bis zur
Sitzfläche reicht. Wie bei "S." handelt es sich aber um eine in den
Metallrahmen gleichsam eingehängte Fläche, die sich nach unten hin
verjüngt und auf diese Weise von dem Metallrahmen optisch löst.
Trotz abweichender Gestaltung stellt damit die Form der
Rückenfläche von "R." letztlich nur eine Abwandlung zur
Rückenfläche von "S." dar, ohne deren Gestaltungsprinzip
aufzugeben. Ein gravierender Unterschied im Detail oder gar nach
dem maßgeblichen Gesamteindruck der Gestaltung von "R." gegenüber
dem Stuhlmodell der Klägerin besteht daher auch insoweit
nicht.
Die Óbereinstimmungen zwischen "S." und
"R." bei allen den Gesamteindruck prägenden Merkmalen sind danach
derart stark, daß mehr als nicht nur nicht unbeachtliche Teile der
Endverbraucher, die "S." kennen und die die vorgenannten
Unterschiede der beiden Stühle tatsächlich bemerken, zu der Annahme
gelangen, die Klägerin habe mit "R." eine Variante mit
andersfarbigem Metallgestell und mit einer etwas anders geformten
Rückenlehne auf den Markt gebracht, bzw. davon ausgehen, daß diese
Variante von "S." nur mit Billigung der Klägerin auf den Markt
gelangt sei.
Ohne Erfolg machen die Beklagten
demgegenüber geltend, die Klägerin markiere ihre Stühle auf der
Rückseite mit den großen Buchstaben "K.", während der Stuhl "R."
diese Markierung nicht aufweise. Dieses Merkmal ist schon deshalb
ohne Bedeutung, weil es nur bei einem sorgfältigen Untersuchen des
Stuhls bemerkt wird. Im übrigen schließt es nicht aus, daß die
Verbraucher in "R." aus den genannten Gründen eine Variante zu "S."
aus dem Unternehmen der Klägerin sehen oder zumindest von
geschäftlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen den
Herstellern von "R." und "S." ausgehen und zwanglos hierauf das
Fehlen dieser Markierung der Rückseite zurückführen.
Auch die beachtlichen Preisunterschiede
zwischen "R." und "S." (die Beklagte zu 1) gibt ihren Preis für
"R." ausweislich der Berufungsbegründungsschrift mit ca. 49,-- DM
an, während "S." zum Preis von etwa 200,-- DM verkauft wird) oder
der Umstand, daß die Beklagte zu 1) ihre Möbel über bundesweite
Möbel-Discounter vertreiben läßt, während die Klägerin ihre Stühle
über ausgesuchte Möbelhäuser des gehobenen Genres vertreibt, steht
der festgestellten Verwechslungsgefahr nicht entgegen. Die
Verbraucher werden vielmehr aufgrund dieser Umstände von ihnen
tatsächlich festgestellte Abweichungen der im Gesamteindruck
übereinstimmenden Stühle "R." und "S." ohne weiteres damit
erklären, daß die Klägerin oder ein von ihr lizensierter anderer
Hersteller mit "R." eine billigere Abwandlung zu "S." auf den Markt
gebracht hat, um auf diese Weise - wie dies bei großen Firmen
häufig geschieht - nicht nur den Fachhandel, sondern auch die
Billigmärkte für sich zu erschließen und dort durch Massenabsatz
entsprechenden Umsatz zu erzielen.
Entgegen der Ansicht der Beklagten kann
ebenfalls keine Rede davon sein, daß eine Verwechslungsgefahr der
sich gegenüberstehenden Produkte deshalb auszuschließen sei, weil
in den Möbelhäusern, die die Produkte der Klägerin führen, nicht
das gleiche Publikum wie in den Möbel-Discountläden verkehre, in
denen die von der Beklagten zu 1) vertriebenen Stühle angeboten
würden. Wie die Mitglieder des Senats als Teil der angesprochenen
Endverbraucher aus eigener Kenntnis und Erfahrung wissen, lassen
sich die Käuferschichten heute nicht mehr in der von den Beklagten
angeführten Weise trennen. Viele Verbraucher leisten sich einzelne
teure Möbelstücke (bzw. können sich nur einzelne derartige Möbel
leisten), die sie in den Möbelhäusern des gehobenen Genres kaufen;
im übrigen erstehen diese Verbraucher billigere Ergänzungsmöbel in
anderen Läden, wie z.B. bei den Möbel-Discountläden. Viele
Verbraucher gehen auch nur in die Möbelläden des gehobenen Genres,
um sich dort wegen der ansprechenden Repräsentation der Möbel
lediglich Anregungen für die Einrichtung ihrer Wohnung zu holen.
Umso erfreuter werden sie dann feststellen, daß sie einen letztlich
mit "S." identischen Stuhl unter der Bezeichnung "R." bei dem
Möbel-Discounter sehr viel billiger erwerben können. Diese
Verbraucher werden aber ebenfalls in der oben geschilderten Weise
über die Herkunft von "R." getäuscht. Zudem hat die Klägerin
belegt, daß über "S." in überörtlichen auflagenstarken
Zeitschriften wie z.B. "B." und "S.W." seit 1987 mit Abbildungen
des Stuhls berichtet worden ist (vgl. dazu Bl. 8 der Klageschrift =
Bl. 8 d.A.). Dadurch wurden ebenfalls Käuferkreise erreicht, die
nur oder nur bevorzugt Möbel in Discountläden kaufen, somit auch
potentielle Käufer von "R.".
Schließlich fehlt es an einer
Herkunftstäuschung nicht deshalb, weil die Klägerin ihre Produkte
zunächst an Wiederverkäufer abgibt und sie erst durch den
Fachhandel an den Endverbraucher gelangen, während die Beklagte zu
1) ihre Artikel als Großhändlerin an Möbel-Discountläden vertreibt.
Die Möbelstücke beider Parteien sind für den Endverbraucher
bestimmt. Zumindest bei diesem besteht jedoch aus den dargelegten
Gründen die Gefahr, daß er bei "R." unrichtig annimmt, dieser Stuhl
stamme aus dem Betrieb der Klägerin oder werde zumindest mit
Billigung der Klägerin auf den Markt gebracht.
Der Tatbestand des § 1 UWG ist jedoch
auch im übrigen erfüllt.
Wie schon das vorgelegte Umfeld belegt,
handelt es sich weder bei den einzelnen Elementen, die den
Gesamteindruck von "S." prägen noch bei der Kombination dieser
Elemente um technisch oder ästhetisch bedingte Formen. Es stehen
vielmehr zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung, selbst
wenn man dem von den Beklagten angeführten Zeitgeschmack Rechnung
tragen und z.B. einen Stuhl mit den kombinierten Materialien Metall
und Holz auf den Markt bringen will. Einer nahezu identischen
Nachbildung von "S.", wie dies bei "R." der Fall ist, bedarf es
hierzu nicht.
Der Beklagten zu 1) ist ebenfalls der
Vorwurf zu machen, daß ihr die Umstände, die bei objektiver
Würdigung die Sittenwidrigkeit der beanstandeten
Wettbewerbshandlung begründen, bekannt waren, bzw. daß sie mit dem
Vorliegen derartiger Umständen gerechnet oder sich zumindest der
Kenntnis dieser Umstände bewußt verschlossen hat (vgl. dazu BGH
GRUR 1992/448 f. "Pullovermuster" m.w.N.).
Zwar steht aufgrund der
erstinstanzlichen Beweisaufnahme durch die Aussage der Zeugin Jo.
fest, daß die Beklagte zu 1) nur Vertreiberin und nicht
Herstellerin des Stuhls "R." ist, was im übrigen von der Klägerin
zumindest im Berufungstermin auch nicht mehr bestritten wurde. Es
kommt danach für die Annahme eines Verstoßes der Beklagten zu 1)
gegen § 1 UWG auf deren Kenntnis von der Nachahmung durch den
Hersteller an (vgl. BGH "Pullovermuster" a.a.O.). Der Beklagten zu
1) wurde jedoch nicht erst durch das vorliegende Verfahren,
sondern schon durch das Abmahnschreiben der Klägerin vom 2.
November 1991 ausführlich die maßgeblichen Umstände (einschließlich
einer Abbildung von "S." und "C.") vor Augen geführt, die die
Unlauterkeit des Vertriebs von "R." als Nachahmung von "S."
begründen. Ab diesem Zeitpunkt wußte die Beklagte zu 1) von der
sittenwidrigen Wettbewerbshandlung des Herstellers des Stuhls "R."
bzw. hat damit gerechnet oder sich jedenfalls einer entsprechenden
Kenntnis bewußt verschlossen. Damit erfüllte und erfüllt auch das
Verhalten der Beklagten zu 1) als bloße Vertreiberin den
subjektiven Tatbestand des § 1 UWG. Ob ein Weiterverkauf von "R."
durch die Beklagten zu 1) entsprechend der Ansicht von
Baumbach-Hefermehl (a.a.O. § 1 UWG Rdn. 474) dennoch zulässig
wäre, wenn die Beklagte zu 1) die ihr zumutbaren Maßnahmen
getroffen hätte, um eine Irreführung des Verkehrs auszuschließen,
bedarf keiner Entscheidung, denn der Vortrag der Beklagten läßt
derartige Maßnahmen nicht erkennen.
Mit dem Landgericht ist weiterhin vom
Vorliegen der Wiederholungsgefahr auszugehen. Unstreitig hat die
Beklagte zu 1) das Modell "R." auf der Messe "H." in F. im August
1991 präsentiert und bis einschließlich des Berufungstermins vom
18. Juni 1991 auch nicht in Zweifel gezogen, daß sie "R."
vertreibt (und ebenfalls zukünftig vertreiben will). Die danach
gegebene Gefahr einer Wiederholung der beanstandeten
Wettbewerbsverletzung war daher nur durch eine strafbewehrte
Unterwerfungserklärung der Beklagten zu 1) zu beseitigen. Schon
deshalb kommt es nicht auf den Vortrag der Beklagten zu 1) im
nachgelassenen Schriftsatz vom 30. Juni 1993 an, in dem die
Beklagte zu 1) erstmals behauptet, sie würde das Stuhlmodell "R."
nicht vertreiben.
Ohne Erfolg machen die Beklagten
gegenüber dem Unterlassungsverlangen der Klägerin unter Berufung
auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in GRUR 1979/332, 336
"B." geltend, die Klägerin handele rechtsmißbräuchlich, weil sie
nicht zuerst den Hersteller der beanstandeten Stühle in Anspruch
nehme, sondern gegen den Abnehmer vorgehe. Weder der Entscheidung
des Bundesgerichtshofs "B." noch dem Schrifttum, das sich auf diese
Entscheidung bezieht (vgl. von Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl.,
Kapitel 49 Rdn. 16; Großkomm-UWG/Köhler, Vor § 13 B Rdn. 284;
Baumbach-Hefermehl, a.a.O. § 14 Rdn. 11, 12 b) läßt sich der von
den Beklagten angeführte Grundsatz entnehmen. Die erwähnte
Entscheidung des Bundesgerichtshofs sowie das Schrifttum verhalten
sich vielmehr nur zu der Frage, welche Sorgfaltspflichten dem
Abmahnenden im Hinblick auf Schadensersatzansprüche des vor dem
Hersteller verwarnten Abnehmers obliegen. Auch sonst sind keine
Umstände ersichtlich, die das Vorgehen der Klägerin aus den von den
Beklagten angeführten Erwägungen als rechtsmißbräuchlich
erscheinen lassen. Wie auch vom Bundesgerichtshof in der
Entscheidung "Pullovermuster" (GRUR 1992/448 f.) ausdrücklich
festgestellt, kann der Verletzte bei der Inanspruchnahme des
Vertreibers nicht auf ein Vorgehen gegen den Hersteller der Imitate
verwiesen werden, und zwar selbst dann nicht, wenn ihm der
Hersteller bereits bekannt ist. Zu Recht macht die Klägerin
insoweit auch geltend, ein Vorgehen gegen den Vertreiber müsse
ungeachtet der Inanspruchnahme des Herstellers unter anderem schon
deshalb möglich sein, weil andernfalls unlauter nachgeahmte Waren,
die vom Hersteller bereits verkauft sind, von dem Abnehmer noch
abgesetzt werden können, ohne daß der Verletzte eine Möglichkeit
habe, hiergegen etwas zu unternehmen.
Schließlich steht die von den Beklagten
schon in erster Instanz erhobene Einrede der Verjährung dem
Unterlassungsbegehren der Klägerin aus § 1 UWG nicht entgegen. Von
einer Verjährung dieses Unterlassungsanspruchs kann schon
angesichts der dargelegten Wiederholungsgefahr für den
beanstandeten Vertrieb von "R." keine Rede sein. Abgesehen davon
berühmen sich die Beklagten, "R." vertreiben zu dürfen, so daß
ebenfalls aus diesem Grund eine Verjährung gem. § 21 UWG nicht
vorliegt.
Ist danach das Unterlassungsbegehren
der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) aus § 1 UWG gerechtfertigt,
kann dahinstehen, ob auch § 97 Abs. 1 UrhG das
Unterlassungsverlangen der Klägerin rechtfertigt.
2.
Gemäß §§ 1 UWG, 242 BGB ist ebenfalls
das Auskunfts- und Feststellungsbegehren der Klägerin gegen die
Beklagte zu 1) in dem zuletzt geltend gemachten Umfang, also ab
dem 15. November 1991, begründet.
Die Beklagte zu 1) ist der Klägerin ab
diesem Zeitpunkt zum Schadensersatz verpflichtet, denn sie hat
schuldhaft gegen § 1 UWG verstoßen. Angesichts der ihr von der
Klägerin in dem (ausweislich der unstreitigen vorprozessualen
Korrespondenz der Parteien der Beklagten schon vor dem 15.
November 1991 zugegangenen) Abmahnschreiben vom 2. November 1991
umfänglich dargelegten Umstände durfte die Beklagte zu 1) den
nachgeahmten Stuhl "R." nicht einfach weiter vertreiben. Sie hätte
vielmehr bei der gebotenen entsprechenden sorgfältigen Prüfung ohne
weiteres erkennen können und müssen, daß es sich bei "R."
angesichts der eklatanten Óbereinstimmung dieses Stuhlmodells mit
dem Stuhl der Klägerin um eine unzulässige Nachahmung von "S."
handelt und ein weiterer Vertrieb von "R." durch sie - die Beklagte
zu 1) - daher unlauter ist. Die Beklagte zu 1) trifft danach
zumindest der Schuldvorwurf der Fahrlässigkeit.
Es ist ebenfalls hinreichend
wahrscheinlich, daß der Klägerin durch den Vertrieb von "R." als
"S."-Kopie durch die Beklagte zu 1) ein Schaden entstanden ist bzw.
noch entsteht. Die Beklagte zu 1) ist der Klägerin somit gemäß § 1
UWG zum Schadensersatz sowie zur Vorbereitung der
Schadensermittlung auch zur Erteilung der von der Klägerin
begehrten Auskunft verpflichtet.
Eine Verjährung des Auskunfts- und
Feststellungsverlangens der Klägerin gem. § 21 UWG liegt nicht
vor. Da die Klägerin unstreitig erstmals im August 1991 Kenntnis
von der beanstandeten Wettbewerbshandlung der Beklagten zu 1)
erlangt und bereits am 6. Februar 1992 die vorliegende Klage
erhoben hat, ist eine Verjährung gem. § 21 UWG auch insoweit nicht
eingetreten, als sich das Auskunft aund Schadensersatzbegehren der
Klägerin ab dem 15. November 1991 auf einen Zeitraum bezieht, der
noch vor der Klageerhebung liegt.
3.
Der Unterlassungsanspruch sowie das
Auskunfts- und Feststellungsbegehren der Klägerin hinsichtlich des
Stuhls "R." sind in dem zuerkannten Umfang aus den bereits vom
Landgericht angeführten Erwägungen jedoch ebenfalls gegen die
Beklagten zu 2) und 3) begründet. Die Beklagten zu 2) und 3) sind
die Organe der Beklagten zu 1), die deren Handlungen veranlassen
und durchführen. Aus den zu dem Klagebegehren hinsichtlich der
Beklagten zu 1) angeführten Erwägungen liegt damit zugleich auch
ein eigenes schuldhaftes wettbewerbswidriges Verhalten der
Beklagten zu 2) und 3) vor (vgl. dazu Baumbach-Hefermehl, a.a.O.
Einl UWG Rdn. 328, 329 m.w.N.).
4.
Hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens
der Klä-gerin gegen den als Nachahmung des von ihr hergestellten
und vertriebenen Stuhls "C." angegriffenen und in Ziff. I. 1. b)
des Tenors der angefochtenen Entscheidung abgebildeten Modells war
nur noch gem. § 91 a Abs. 1 ZPO über die Kosten zu entscheiden,
nachdem die Parteien in der Berufungsverhandlung vom 18. Juni 1993
insoweit die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
Danach waren aber die Kosten den Beklagten aufzuerlegen, denn diese
wären ohne ihre Erklärung im Termin vom 18. Juni 1993, die Anlaß
für die Erledigungserklärungen der Parteien war, auch insoweit
mit ihrer Berufung unterlegen.
Zulässigkeitsbedenken gegenüber dem
Klagebegehren haben nicht bestanden. Dabei kann dahinstehen, ob
eine Klageänderung darin zu sehen ist, daß die Klägerin in der
ersten Instanz ihr Unterlassungsverlangen zunächst auf das
Vorliegen einer Wiederholungsgefahr gestützt und das Landgericht
der Klage dann wegen Bestehens einer Erstbegehungsgefahr
entsprochen hat. Da das Landgericht eine eventuell vorliegende
Klageänderung - stillschweigend - zugelassen hat, unterlag diese
Entscheidung des Landgerichts gem. § 268 ZPO nicht der Óberprü-fung
durch den Senat. Im übrigen bedurfte es auch entgegen der Ansicht
der Beklagten keines Hinweises seitens des Landgerichts gem. § 139
ZPO auf das - möglicherweise - Vorliegen einer Klageänderung; die
Klägerin hat sich schon im Schriftsatz vom 5. Mai 1992 auf das
Bestehen einer Erstbegehungsgefahr berufen und die Beklagte hat
hierzu auch im Schriftsatz vom 6. Mai 1992 Stellung genommen.
Das Unterlassungsbegehren der Klägerin
war bis zu der Erklärung der Beklagten im Termin vom 18. Juni 1993
ebenfalls in der Sache erfolgreich, denn der mit dem Klageantrag zu
Ziff. I. 1. b) beanstandete Stuhl stellt eine Nachahmung des von
der Klägerin hergestellten und vertriebenen Stuhls "C." dar, die
gem. § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren
Herkunftstäuschung wettbewerbswidrig ist.
Wie bereits vom Landgericht zutreffend
ausgeführt, ist der Stuhl "C." - auch im Hinblick auf das von den
Beklagten angeführte Produktumfeld - wettbewerblich eigenartig und
im Verkehr nach seinen von den Beklagten in der zweiten Instanz
nicht mehr bestrittenen Absatzzahlen in einer Weise bekannt
geworden, daß bei Nachahmungen die Gefahr von Verwechslungen
bestehen kann. Insoweit wird gem. § 543 Abs. 2 ZPO auf die
Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen. Es besteht jedoch
ebenfalls die Gefahr, daß nicht unbeachtliche Teile der
Endverbraucher den beanstandeten Stuhl mit "C." verwechseln. Wie
die Gegenüberstellung dieser Stühle in der Abbildung gem. Bl. 12
der Klage und Bl. 12 d.A. deutlich macht, sind die Stühle bis auf
die etwas anders gestaltete Rückenlehne und den Farbunterschied bei
den Metallrahmen letztlich identisch. Diese Unterschiede können
aber jedenfalls nicht die Gefahr beseitigen, daß der Verkehr
aufgrund des übereinstimmenden Gesamteindrucks der sich
gegenüberstehenden Stühle das beanstandete Modell für eine aus dem
Betrieb der Klägerin stammende oder zumindest mit deren
Einverständnis hergestellte Variante zu dem Stuhl "C." halten und
auf diese Weise über die betriebliche Herkunft dieses Stuhls
irregeführt werden. Es gelten insoweit die Ausführungen zu "S. "
in Ziff. II. 1. dieses Urteils entsprechend, auch was das
Vorbringen der Beklagten zu der Frage der angesprochenen
Verkehrskreise angesichts der unterschiedlichen Vertriebsschienen
der Parteien angeht.
Eine abweichende Gestaltung eines
Stuhls bzw. Sessels unter Vermeidung der für "C." typischen
Gesamtwirkung war dem Hersteller dieses Stuhls ebenfalls ohne
weiteres möglich. Daß die Gestaltung von "C." bzw. des
angegriffenen Stuhls insbesondere hinsichtlich der Kombination der
Merkmale, die die Gesamtwirkung prägen, technisch oder ästhetisch
bedingt ist, ist nicht ersichtlich. Welche Variationen bei Stühlen
möglich sind, zeigen schon die von den Beklagten vorgelegten
Stuhl-Abbildungen.
Schließlich sind den Beklagten wie bei
dem Stuhl "R." auch hinsichtlich der beanstandeten Nachahmung von
"C." im Abmahnschreiben der Klägerin vom 2. November 1991
ausführlich die maßgeblichen Umstände dargelegt worden, die den
Tatbestand der vermeidbaren Herkunftstäuschung gem. § 1 UWG
begründen. Wie bei "R." gilt daher aus den unter Ziff. II. 1.
dieses Urteils angeführten Erwägungen auch hier, daß die Beklagte
zu 1) sowie die Beklagten zu 2) und 3) als deren handelnde Organe
Kenntnis von den den objektiven Tatbestand des § 1 UWG begründenden
Tatumständen schon ab dem 2. November 1991 hatten bzw. spätestens
ab diesem Zeitpunkt mit dem Vorliegen von Umständen rechneten, die
ihr Verhalten sittenwidrig machen konnten.
Bis zu der Erklärung der Beklagten in
der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 1993 bestand jedoch
ebenfalls die Gefahr, daß die Beklagten den als "C."-Kopie
beanstandeten Stuhl vertreiben bzw. zu vertreiben beabsichtigen.
Nach der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme hat zwar ein
Vertrieb dieses Stuhls durch die Beklagte zu 1) - anders als bei
"R." - noch nicht stattgefunden, so daß keine Wiederholungsgefahr
gegeben war. Es war aber vom Vorliegen einer Erstbegehungsgefahr
auszugehen.
Auf den Hinweis der Klägerin in dem
Abmahnschreiben vom 2. November 1991, wonach die Firma T. die
Beklagte zu 1) als Vertreiberin auch dieses Stuhls genannt habe,
hat die Beklagte zu 1) in ihrer Erwiderung auf die Abmahnung nicht
Stellung genommen und in der danach von ihr vor dem Landgericht H.
erhobenen negativen Feststellungsklage sogar erklärt, dieser Stuhl
werde von ihr veräußert. Schon deshalb war die Beklagte zu 1)
gehalten, im vorliegenden Verfahren mit umso größerer Sorgfalt
eindeutig und unmißverständlich kenntlich zu machen, daß ein
Vertrieb dieser "C."-Nachahmung durch sie nicht erfolgt sei, auch
in Zukunft nicht beabsichtigt werde und ihre Rechtsverteidigung im
vorliegenden Prozeß nicht den Zweck habe, jedenfalls auch den Weg
zu einem beabsichtigten - künftigen - Vertrieb dieses Modells zu
eröffnen, um keine Erstbegehungsgefahr durch Berühmung zu begründen
(vgl. dazu z.B. BGH WRP 1992/311 f. "Systemunterschiede"). Dennoch
haben die Beklagten in der ersten Instanz weder ausdrücklich noch
sinngemäß eine derartige Erklärung abgegeben, sondern sich
lediglich auf die wiederholte Angabe beschränkt, das beanstandete
Imitat von "C." in der Vergangenheit weder hergestellt noch
vertrieben und sich eines derartigen Rechts auch nicht berühmt zu
haben.
Die danach in der ersten Instanz zu
Recht vom Landgericht bejahte Erstbegehungsgefahr durch Berühmung
der Beklagten, in der von der Klägerin beanstandeten Weise
hinsichtlich der "C."-Kopie handeln zu dürfen, hat auch in der
zweiten Instanz bis zu der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 1993
bestanden. Der zweitinstanzliche Vortrag der Beklagten enthielt -
trotz der Hinweise des Landgerichts im angefochtenen Urteil - immer
noch keine ausreichende klare und eindeutige Àußerung der
Beklagten, die den Schluß rechtfertigte, daß sich die Beklagten
gegenüber dem Unterlassungsverlangen der Klägerin ausschließlich
zur Rechtsverteidigung auf materielles Recht beriefen. Die
Beklagten erklärten vielmehr nur, eingebettet in die
Auseinandersetzung mit dem Vorgehen des Landgerichts und dem
Vortrag der Klägerin in der ersten Instanz, sie - die Beklagten -
hätten bei einem gerichtlichen Hinweis des Landgerichts "bereits
erstinstanzlich noch deutlicher vorgetragen, daß sie ein dem
Stuhlmodell "C." ähnliches Möbel weder in der Vergangenheit
vertrieben haben noch in der Zukunft zu vertreiben beabsichtigen"
(vgl. Bl. 290 d.A.), bzw. daß das Stuhlmodell "C." weder von ihnen
vertrieben noch beworben worden noch eine entsprechende
Vertriebsverbindung mit der Firma T. angedacht und getroffen sei
(vgl. Bl. 357 d.A.). Eine eindeutige Erklärung zu dem von der
Klägerin mit dem Antrag zu I. 1. b) beanstandeten Modell (und z.B.
nicht nur allgemein zu Stühlen, die "C." ähnlich sehen), die
geeignet war, die von den Beklagten durch ihr vorprozessuales
Verhalten und ihr Verhalten im vorliegenden Verfahren begründete
Erstbegehungsgefahr auszuräumen, haben die Beklagten somit
erstmals in dem Berufungstermin vom 18. Juni 1993 abgegeben.
Das Unterlassungsbegehren der Klägerin
gegenüber der "C."-Nachahmung war schließlich auch nicht
rechtsmißbräuchlich, weil die Klägerin nicht zuerst den Hersteller
dieses Stuhls, sondern den vermeintlichen Vertreiber in Anspruch
genommen hat. Insoweit wird auf die Ausführungen zu dem Stuhl "R."
in Ziff. II. 1. dieses Urteils verwiesen, die hier entsprechend
gelten. Da bis zum 18. Juni 1993 vom Vorliegen einer
Erstbegehungsgefahr auszugehen war, stand schließlich auch die von
den Beklagten erhobene Einrede der Verjährung dem Erfolg des
Unterlassungsverlangens der Klägerin nicht entgegen.
Hat danach die Klägerin bis zu der
Erklärung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni
1993 sowohl von der Beklagten zu 1) als auch - aus den in Ziff. 3.
dieses Urteils angeführten Erwägungen - ebenfalls von den
Beklagten zu 2) und 3) als Organe der Beklagten zu 1) Unterlassung
des Vertriebs des als "C."-Nachahmung beanstandeten Stuhls
gefordert, entsprach es billigem Ermessen im Sinne von § 91 a Abs.
1 ZPO, die Beklagten insoweit mit den Kosten des Rechtsstreits zu
belasten.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§
91, 91 a Abs. 1 und 97 Abs. 1 ZPO.
Die von der Klägerin erstmals im
Berufungstermin vorgenommene zeitliche Begrenzung ihres Auskunfts-
und Feststellungsbegehrens auf die Zeit ab dem 15. November 1991
rechtfertigt keine Reduzierung der ohnehin sehr knapp bemessenen
Streitwerte für die Klageanträge von 7.500,-- DM bzw. 17.500,-- DM
und damit ebenfalls keine Kostenbelastung der Klä-gerin, mag die
genannte zeitliche Begrenzung auch als teilweise Klagerücknahme zu
werten sein.
Die übrigen Nebenentscheidungen ergehen
gem. § 708 Nr. 10, 711, 546 Abs. 2 ZPO.
OLG Köln:
Urteil v. 17.09.1993
Az: 6 U 206/92
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