Bundespatentgericht:
Beschluss vom 27. Juli 2004
Aktenzeichen: 24 W (pat) 311/03
(BPatG: Beschluss v. 27.07.2004, Az.: 24 W (pat) 311/03)
Tenor
Der Antrag der Widersprechenden auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Wortmarke "GECCO-X" ist unter der Nummer 302 35 201 u.a. für verschiedene Dienstleistungen der Klasse 42 in das Register eingetragen und am 14. Februar 2003 veröffentlicht worden. Hiergegen ist von der Inhaberin der Gemeinschaftsmarke 1 356 724 - beschränkt - Widerspruch erhoben worden.
Mit Beschluß vom 23. September 2003 hat die mit einem Beamten des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts festgestellt, daß der Widerspruch als nicht erhoben gilt, weil die im Wege der Überweisung entrichtete Widerspruchsgebühr dem Konto der Zahlstelle des Deutschen Patent- und Markenamts erst am 15. Mai 2003, somit einen Tag nach Ablauf der Widerspruchsfrist am 14. Mai 2003, gutgeschrieben worden sei (§ 2 Nr. 2 PatKostZV i.d.F. v. 20.12.2001).
Dagegen hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie im wesentlichen vorgetragen, daß der Betrag der Widerspruchsgebühr ausweislich einer Auskunft der Hamburger Sparkasse (Schreiben vom 23. Juni 2003, Amtsakte Bl. 65) der Bundesbank - Filiale Hamburg - als kontoführender Stelle des Deutschen Patent- und Markenamts bereits am 14. Mai 2003, also noch innerhalb der Widerspruchsfrist, zur Verfügung gestanden habe. Die entgegen § 676 g Abs. 1 Satz 4 BGB verzögerte Wertstellung auf dem Konto des Deutschen Patent- und Markenamts könne nicht zu Lasten der Widersprechenden gehen, da sie hierauf keinen Einfluß gehabt habe. Im übrigen sei die Bundesbank gemäß § 676 f BGB als Zahlstelle des Deutschen Patent- und Markenamts im Sinne von § 2 Nr. 2 PatKostZV (in der genannten Fassung) anzusehen.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat der Markeninhaber auf die angegriffene Marke im Umfang des Widerspruchs verzichtet. Das Beschwerdeverfahren hat sich dadurch erledigt.
Die Widersprechende beantragt nunmehr noch, die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr (§ 71 Abs. 3 MarkenG) ist gemäß § 71 Abs. 4 MarkenG auch nach Erledigung des Beschwerdeverfahrens zulässig, in der Sache aber nicht begründet.
Nach § 71 Abs. 3 MarkenG kann das Patentgericht die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anordnen. Für die Beurteilung, ob eine solche Anordnung zu treffen ist, kommt es nicht darauf an, ob die Beschwerde in der Sache begründet war. Eine Rückzahlung kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn besondere Umstände vorliegen, welche die Einbehaltung der verfallenen Beschwerdegebühr als unbillig erscheinen lassen würden (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 71 Rn. 51 ff., 57 ff.). Solche besonderen Umstände, z.B. eine grob unrichtige Rechtsanwendung, sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.
Die Markenstelle ist - stillschweigend, aber zutreffend - davon ausgegangen, daß "Zahlstelle" im Sinne von § 2 Nr. 2 PatKostZV i.d.F. v. 20.12.2001 nicht die für das Deutsche Patent- und Markenamt kontoführende Bank ist, sondern die so bezeichnete Organisationseinheit des Deutschen Patent- und Markenamts. Hiervon ausgehend ergibt eine wörtliche Auslegung der genannten Bestimmung der Pat-KostZV, daß die Widerspruchsgebühr nicht fristgerecht, sondern erst am 15. Mai 2003 gezahlt worden ist. Diese Auslegung ist im Interesse der Rechtssicherheit zumindest vertretbar, wenn nicht geboten. Von einer groben Fehlbeurteilung durch das Deutsche Patent- und Markenamt kann daher nicht die Rede sein. Ob auf die Beschwerde der Widersprechenden eine andere Beurteilung gerechtfertigt gewesen wäre, kann im vorliegenden Zusammenhang dahinstehen.
Ströbele Kirschneck Hacker Bb
BPatG:
Beschluss v. 27.07.2004
Az: 24 W (pat) 311/03
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