Bundespatentgericht:
Beschluss vom 2. Februar 2005
Aktenzeichen: 28 W (pat) 264/04
(BPatG: Beschluss v. 02.02.2005, Az.: 28 W (pat) 264/04)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Anmelderin begehrt die Eintragung des Wortes Winterkonfitüreals Kennzeichnung für die Waren Konfitüren, fruchtige Brotaufstriche, Fruchtgelees, Marmeladen.
Die Markenstelle für Klasse 29 hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und dem Bestehen eines Freihaltebedürfnisses mit der Begründung zurückgewiesen, das Wort "Winterkonfitüre" bringe nur zum Ausdruck, dass die so gekennzeichneten Konfitüren im Winter hergestellt oder in dieser Jahreszeit verwendet würden. Das Zeichen sei eine bloße Aneinanderreihung beschreibender Bestandteile ohne jede ungewöhnliche Änderung syntaktischer oder semantischer Art, so dass auch die Wortverbindung ihren beschreibenden Charakter nicht verliere (vgl EuGH - Biomild). Als Marke sei das Wort deshalb ungeeignet.
Die Anmelderin hat hiergegen Beschwerde eingelegt, diese nicht begründet und auf ihr Vorbringen bei der Markenstelle hingewiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin (§ 165 Abs 4 MarkenG) ist nicht begründet, denn die Marke ist ohne jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) und muss als beschreibende Sachangabe für die Mitbewerber zur freien Verfügung offen stehen (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG).
Wie die Markenstelle zutreffend ausführt, ist die gewünschte Marke nichts anderes als die bloße Aneinanderreihung von zwei Worten, die Merkmale der Ware beschreiben. Dabei weist das Wort "Winter" in erster Linie auf eine bestimmte winterliche Geschmacksrichtung hin, wie sie bei der Verwendung von Gewürzen wie Zimt, Nelken oder Bratäpfeln und Nüssen entsteht. Bekannt sind zB die Winterschokolade in der Geschmacksrichtung Zimt-Apfel oder die Wintermarmelade, die aus Trockenfrüchten wie Aprikosen und Feigen oder aber auch aus den im Winter erhältlichen Südfrüchten wie Orangen und Mandarinen hergestellt werden kann. Dass derartige Frucht- und Gewürzkombinationen besonders gerne im Winter gegessen werden, mag mit der winter- und weihnachtlichen Stimmung verbunden sein, die bei manchem Verbraucher mit diesen Geschmackskombinationen entsteht. Einen Herkunftshinweis aber wird der Verkehr dem Wort "Winterkonfitüre" nicht entnehmen, denn das Wort ist nichts anderes als die Summierung von zwei unmittelbar beschreibenden Bestandteilen. Das Gesamtzeichen enthält nichts, was von der bloßen Aneinanderreihung dieser zwei schutzunfähigen Worte wegführt. Das aber wäre notwendig, um einem Zeichen, das nur zwei beschreibende Begriffe zusammenfügt, einen Markenschutz zuzusprechen. Es müsste entweder eine Wortkombination vorliegen, die mehr ist als die bloße Summe der beschreibenden Bestandteile und sich damit hinreichend weit vom ursprünglich beschreibenden Gehalt entfernt, oder aber es müsste ein Wort entstanden sein, das bereits in den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangen ist und dort eine eigene - die vorliegenden Waren nicht beschreibende - Bedeutung hat, es somit gegenüber den Bestandteilen autonom ist (vgl EuGH, MarkenR 2004, 111 - BIOMILD, MarkenR 2004, 99 - KPN/Postkantoor, BGH, MarkenR 2004, 39 - Cityservice).
Bei dem Wort "Winterkonfitüre" ist derartiges nicht erkennbar, so dass es als Kombination von zwei unmittelbar beschreibenden Angaben zum einen vom Verbraucher nicht als Herkunftsangabe gesehen wird und zum anderen den Mitbewerbern zur Verfügung freigehalten werden muss.
Die Beschwerde der Anmelderin war daher zurückzuweisen.
Stoppel Paetzold Schwarz-Angele Bb
BPatG:
Beschluss v. 02.02.2005
Az: 28 W (pat) 264/04
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