Bundespatentgericht:
Beschluss vom 13. Februar 2001
Aktenzeichen: 24 W (pat) 47/00

(BPatG: Beschluss v. 13.02.2001, Az.: 24 W (pat) 47/00)

Tenor

Es wird angeordnet, daß an die Markeninhaberin das Schreiben der Senatsgeschäftsstelle vom 13. November 2000, mit dem die Vorlage der Akten an das Bundespatentgericht und das Aktenzeichen des Beschwerdeverfahrens mitgeteilt werden, nebst zwei als Anlagen beigefügte Beschwerdeschriften öffentlich zugestellt wird.

Gründe Die Anordnung beruht auf § 94 Abs 1 MarkenG iVm § 15 Abs 1 Buchst a VwZG (vgl BGH MarkenR 2000, 95, 97 "COMPUTER ASSOCIATES").

Der Versuch, an die Markeninhaberin das im Beschlußtenor bezeichnete Schreiben mit Zustellungsurkunde gemäß § 3 VwZG zuzustellen, ist mißlungen. Die Sendung kam mit dem Vermerk versehen "nicht abgeholt" zurück.

Anfragen an die Gewerbeämter der Gemeinden Issum und Moers sowie an das Einwohnermeldeamt der Gemeinde Issum haben keine zustellungsfähige Anschrift der Markeninhaberin oder ihres Inhabers erbracht. Dies war bereits bei einer entsprechenden Anfrage des Deutschen Patent- und Markenamts im Zusammenhang mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses nebst eines Berichtigungsbeschlusses der Fall; diese beiden Beschlüsse wurden auch schon öffentlich zugestellt.

Nachdem sich seitdem keine neuen Erkenntnisse über eine zustellungsfähige Anschrift der Markeninhaberin oder ihres Inhabers ergeben haben, kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, daß bis auf die öffentliche Zustellung jede andere Zustellungsmöglichkeit versagt.

Ströbele Werner Schmitt Mü/Ko






BPatG:
Beschluss v. 13.02.2001
Az: 24 W (pat) 47/00


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