Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 19. Mai 1999
Aktenzeichen: 17 W 108/99

(OLG Köln: Beschluss v. 19.05.1999, Az.: 17 W 108/99)

Tenor

Unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen wird der angefochtene Beschluß teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt:Die von der Beklagten nach dem am 18. September 1998 vor dem Oberlandesgericht Köln zustandegekommenen Pro-zeßvergleich an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden auf 11.887,30 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 5. Januar 1999 festgesetzt. Das weitergehende Kostenausgleichungsbegehren der Klägerin wird zurückgewiesen. Die nach einem Streitwert von 4.417,12 DM angefallene Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Von den sonstigen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Klägerin 4/5 und die Beklagte 1/5 zu tragen.

Gründe

Die nach den §§ 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, 11 Abs. 1 RpflG statthafte und in verfahrensrechtlicher Hinsicht auch im übrigen bedenkenfreie sofortige Beschwerde erweist sich teilweise als begründet; sie führt zu einer Anhebung der auf 9.011,42 DM festgesetzten Prozeßkosten der Klägerin um 2.875,88 DM auf 11.887,30 DM.

1)

Die der Klägerin durch die Mitwirkung der Rechtsanwälte S. und Sozien aus K. als Verkehrsanwälte in erster Instanz des vorangegangenen Prozesses entstandenen Kosten sind zwar nicht in dem geltend gemachten Umfang, wohl aber in Höhe weiterer 240,00 DM über die in die Kostenausgleichung eingestellten 150,00 DM hinaus erstattungsfähig. Der Rechtspflegerin ist darin zuzustimmen, daß es in der Zwischenschaltung K.r Rechtsanwälte bei der Übermittlung der Informationen an die K. Prozeßbevollmächtigten der Klägerin nicht bedurfte. Die Kläger hätte ihre erste instanzlichen Prozeßanwälte ohne unzumutbarer Anforderungen selbst über den Sach- und Streitstand des vorangegangenen Prozesses informieren können. Die Tatsache, daß die K.r Rechtsanwälte bereits im vorprozessualen Stadium die Interessen der Klägerin gegenüber der Beklagten wahrgenommen haben, mag es aus damaliger Sicht der Klägerin nahegelegt haben, sich zur Informationserteilung in dem vor dem Landgericht Köln zu führenden Rechtsstreit ihrer bereits in die Sache eingearbeiteten K.r Rechtsanwälte zu bedienen. Unter Erstattungsgesichtspunkten notwendig war dies jedoch nicht. Keine Partei darf sich zu Lasten des Prozeßgegners schon deshalb eines zweiten Anwalts als Verkehrsanwalt bedienen, weil dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht mit der Prozeßmaterie bereits vertraut ist und das besondere Vertrauen der Partei geleast. Auch die Partei eines im tatsächlichen und rechtlichen nicht einfach gelagerten Prozesses sind unter dem Blickwinkel des Erstattungsrechts grundsätzlich gehalten, ihre auswärtigen Prozeßbevollmächtigten selbst mit den für eine ordnungsgemäße Prozeßführung benötigten Informationen zu versehen. Das den K.r Rechtsanwälten der Klägerin aus ihrer vorgerichtlichen Befassung mit der Sache bereits eine gemäß § 118 Abs. 2 BRAGO auf die im Rechtsstreit angefallene Korrespondenzgebühr anzurechnende Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO erwachsen ist, trägt zur Beantwortung der Frage der prozessualen Erstattungsfähigkeit der durch die Mitwirkungen dieser Anwälte im Rechtsstreit zur Entstehung gelangten Kosten nichts bei. Gegenstand der prozessualen Kostenerstattung können nur unmittelbar prozeßbezogene Kosten sein. In die durch das Prozeßrecht begründete Veranlassungs- und Erfolglosigkeitshaftung dürfen deshalb neben den eigentlichen Kosten der Prozeßführung nur solche Vorbereitungskosten einbezogen werden, die unmittelbar durch den nachfolgenden Rechtsstreit veranlaßt worden sind. Dazu kann zwar eine Gebühr nach § 20 BRAGO für eine anwaltliche Beratung über die Aussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung gehören (vgl. Senat, MDR 1985, 243), nicht jedoch eine Gebühr nach § 118 BRAGO für gescheiterte anwaltliche Bemühungen um eine vorprozessuale Streiterledigung. Folglich kann eine solche vorprozessuale Anwaltstätigkeit auch bei der Beurteilung der Erstattungsfähigkeit einer Gebühr nach § 52 BRAGO keine Berücksichtigung finden (Senat, JurBüro 1983, 1025). Die Frage, ob die durch die Mitwirkung eines zweiten Anwalts im Rechtsstreit entstandenen Kosten erstattungsfähig sind, kann stets nur aus der prozeßbezogenen Sicht der betreffenden Partei beantwortet werden. Der Prozeßstoff als solcher rechtfertigt indessen nicht die Annahme, daß die Klägerin den Rechtsstreit nur mit Hilfe ihrer K.r Rechtsanwälte sachgerecht zu führen in der Lage war.

Die Beauftragung der K.r Rechtsanwälte mit der Vermischung der Informationen kann auch nicht etwa deshalb als notwendig angesehen werden, weil diese Anwälte aufgrund ihrer vorprozessual für die Klägerin entfalteten Tätigkeit über den maßgeblichen Sachverhalt besser als diese selbst informiert waren. Soweit nämlich die K.r Rechtsanwälte der Klägerin aus ihrer vorgerichtlichen Tätigkeit über Kenntnisse verfügt haben sollten, die nicht auch bei der Klägerin selbst zu verhandeln waren, hätte diese von der ihr durch § 666 BGB eröffnete Möglichkeit Gebrauch machen und die K.r Rechtsanwälte im Rahmen ihrer Auskunftspflicht an der Informationserteilung gegenüber den K. Prozeßbevollmächtigten beteiligen können, ohne hierfür eine gesonderte Vergütung zu schulden. Es gehört zu denen dem Anwalt in Nachwirkung vorausgegangener Mandatsverhältnisse obliegenden Pflichten, seinem Auftraggeber auch noch nachträglich Auskunft über solche nicht schon von der laufenden Information umfaßte Tatsachen zu geben und solche aus der Ausführung des Auftrags gewonnenen, anderweitig nicht zu erlangenden Kenntnis zu vermitteln, die der Mandant im Rahmen einer späteren Prozeßführung durch einen anderen Anwalt benötigt. Aus der Informationspflicht erwächst dem Anwalt nicht nur die Verpflichtung zur unentgeltlichen Auskunft seinem Auftraggeber gegenüber. Vielmehr hat der Anwalt auf Verlangen auch einem Dritten, der nunmehr die Interessen des Auftraggebers wahrnimmt, Auskunft zu erteilen. Die K.r Rechtsanwälte der Klägerin hätten daher, sofern dies verlangt worden wäre, auch die K. Prozeßbevollmächtigten über alle ihnen aus ihrer vorgerichtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Vorgänge, die für die Rechtsverfolgung der Klägerin in vorliegender Sache von Bedeutung sein konnten, unentgeltlich informieren müssen, was, wie unter Anwälten üblich, auf dem Postwege hätte geschehen können. Dies kann zwar die zum Wesen der Verkehrsanwalttätigkeit gehörende Vermittlung des Informationsverkehrs der Partei mit dem Prozeßbevollmächtigten nicht ersetzten, macht jedoch deutlich, daß die Erstattungsfähigkeit der Verkehrsanwaltskosten regelmäßig nicht mit angeblich besseren Kenntnissen des Verkehrsanwalts aus vorangegangener Mandaten oder einer vorgerichtlichen Befassung mit dem Streitstoff gerechtfertigt werden kann. Es mag der Klägerin zweckmäßig erschienen sein, sich zur Informationen der K. Prozeßbevollmächtigten derjenigen Anwälte zu besinnen, die mit der Vorgeschichte des Prozesses und dem zugrundeliegenden Tatsachenstoff weitgehend schon vertraut waren. Notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO war dies indessen nicht.

Die Aufwendungen, mit denen die Klägerin für den alternativen Fall einer unmittelbaren Unterrichtung ihrer erstinstanzlichen Prozeßanwälte zu rechnen hatte, rechtfertigen unter Erstattungsgesichtspunkt und ebenfalls nicht die Einschaltung der K.r Korrespondenzanwälte. Die Kosten, die der Klägerin entstanden wären, wenn sie von der Inanspruchnahme ihrer Vertrauensanwälte als Verkehrsanwälte abgesehen und ihre erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten selbst über den Sach- und Streitstand informiert hätte, hätten deutlich unklar den streitigen Korrespondenzanwaltskosten gelegen. Dies war von Anfang an erkennbar. Es ist daher nicht zu beanstanden, daß die Rechtspflegerin die in erster Instanz angefallenen Korrespondenzanwaltskosten nur insoweit als erstattungsfähig anerkannt hat, als die Klägerin durch die im ersten Rechtszug entfaltete Korrespondenztätigkeit ihrer K.r Rechtsanwälte andere notwendigen Kosten erspart hat. Diese Ersparnis hat die Rechtspflegerin indessen geringfügig zu niedrig bemessen.

Anders als die Rechtspflegerin angenommen hat, gehören die Kosten telefonischer und schriftlicher Fühlungnahmungen mit den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten nicht zu denen durch die Mitwirkung K.r Rechtsanwälte als Verkehrsanwälte ersparten Kosten. Reise-, Porto- und/oder Telefonkosten, die von der auswärtigen Partei zum Zwecke der Unterrichtung eines anderen Orts praktizierenden Verkehrsanwalts haben aufgewandt werden müssen, können als zusätzlich angefallene Kosten durch dessen Korrespondenztätigkeit nicht erspart worden sein. Als durch die Mitwirkung eines Verkehrsanwalts erspart kann vielmehr nur der Differenzbetrag in Ansatz gebracht werden, der sich aus seiner Gegenüberstellung der durch die Unterrichtungen des Verkehrsanwalts tatsächlich entstanden Aufwendungen mit den - fiktiven - Kosten ergibt, die der Partei erwachsen wären, wenn sie von der Inanspruchnahme eines an einem dritten Ort ansässigen Verkehrsanwalts Abstand genommen und sich statt dessen unmittelbar mit einem am Ort des Prozeßgerichts praktizierenden Anwalt in Verbindung gesetzt und diesen selbst über den Sach- und Streitstand des Prozesses informiert hätte. Die in B. geschäftsansässige Klägerin hatte jedoch weder dargetan geschweige denn glaubhaft gemacht, daß der unmittelbare Kontakt mit ihren K. Prozeßbevollmächtigten einen höheren Aufwand verursacht hätte, als er zur entsprechenden Information der K.r Rechtsanwälte erforderlich war.

Dagegen können und müssen die Kosten einer prozeßbezogenen Beratung den sonst notwendigen gewordenen und von der Klägerin durch die Korrespondenztätigkeit ihrer K.r Rechtsanwälte ersparten Kosten zugerechnet werden. Wie jede Partei, die nicht lediglich einen Routineprozeß führt, und bei der auch sonst keine für die Beurteilung der Prozeßaussichten erforderlichen Rechtskenntnisse vorausgesetzt werden können, hätte auch der Klägerin die Möglichkeit zugebilligt werden müssen, sich vor beschreiten des Rechtsweges über die Aussichten und die Risiken eines gerichtlichen Vorgehens gegen die Beklagte beraten zu lassen. Eine auf die Erfolgsaussichten der Klage bezogene Beratung durch einen nicht schon vorprozessual mit der Angelegenheit befaßten Anwalt aber hätte bereits im Anfangsstadium über durchschnittliche Anforderungen gestellt und im Hinblick darauf sowie unter Berücksichtigung aller sonstigen für die Bemessung einer Rahmengebühr nach § 12 BRAGO maßgebenden Umstände den Ansatz der Höchstgebühr nach § 20 Abs. 1 Satz 2 BRAGO für eine erste Beratung im Betrage von 350,00 DM gerechtfertigt. Zusammen mit der auch nur beratenden Anwaltgebühren Auslagenpauschale von 40,00 DM (§ 26 BRAGO) ergeben sich demnach 390,00 DM, die von der - vorsteuerabzugsberechtigten - Klägerin für eine prozeßbezogene Beratung hätten aufgewandt werden müssen. Das die Klägerin sich eines am dritten Ort praktizierenden Rechtsanwalts als Verkehrsanwalt bedient hat, rechtfertigt es nicht, die - gedachten - Kosten einer prozeßbezogenen Beratung bei der Ermittlung des unter dem Gesichtspunkt anderweitig ersparter Kosten erstattungsfähigen Teilbetrages der Korrespondenzvergütung unberücksichtigt zu lassen. Der Senat hat von je her die Auffassung vertreten, daß eine nicht im Bezirk des Prozeßgerichts (Geschäfts-) ansässige Partei auch einen Anwalt ihres Vertrauens am dritten Ort konsultieren darf, ohne deswegen erstattungsrechtliche Nachteile im Kauf nehmen zu müssen; denn die ratbedürftige Partei verhält sich insoweit - was die Ratgebühr angeht - kostenneutral, ob sie sich nun von einem Anwalt am Ort oder von einem andern aus praktizierenden Rechtsanwalt über das ob und wie eines beabsichtigten gerichtlichen Vorgehens beraten läßt (vgl. Senat, OLGR Köln 1992, 94 = JurBüro 1992, 336).

Aus alledem folgt, daß die Rechtspflegerin von den erstinstanzlichen Verkehrsanwaltskosten der Klägerin einen um 240,00 DM zu niedrigen Betrag in die Kostenausgleichung eingestellt hat.

2)

Demgegenüber ist der Rechtspflegerin darin zuzustimmen, daß die der Klägerin im Berufungsverfahren entstandenen Verkehrsanwaltskosten auch nicht teilweise zu erstatten sind. Die Klägerin hätte ihrem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten ohne weiteres selbst mit dem Berufungsrechtszug benötigten ergänzenden Informationen versehen können. Die Entwicklung des Streitstoffs in der Berufungsinstanz gibt keinen Anlaß zu der Annahme, daß es der Klägerin nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, ihren Berufungsanwälten das in Betracht kommende ergänzende Tatsachenmaterial in gleicher Weise unmittelbar zu vermitteln, wie dies gegenüber den K.r Rechtsanwälten geschehen ist. Im Zusammenhang mit der Informationserteilung in zweiter Instanz hat die Klägerin demnach durch die Mitwirkung ihrer K.r Rechtsanwälte keine sonst notwendigen Kosten erspart. Ebensowenig können die Kosten einer Beratung den durch die zweitinstanzliche Korrespondenztätigkeit der K.r Rechtsanwälte ersparten Kosten zugerechnet werden. Die Klägerin bedurfte zur Beurteilung der Aussichten ihrer eigenen wie auch der gegnerischen Berufung keiner besonderen Beratung durch ihrer K.r Verkehrsanwälte. Nach Lage der Dinge kann unbedenklich davon ausgegangen werden, daß die Klägerin das im ersten Rechtszug ergangene Urteil nicht hinzunehmen gewillt war, soweit das Landgericht zu ihrem Nachteil entschieden hatte. Es steht ferner außer Frage, daß die Klägerin von Anfang an entschlossen war, sich gegen die Berufung der Beklagten zur Wehr zu setzen. Die Klägerin darüber aufzuklären, wie dies zu bewerkstelligen sei, und ihm beim Berufungsgericht postulationsfähige Rechtsanwälte zu benennen, gehörte noch zu denen nicht besonders zu vergütenden Aufgaben ihrer erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten. Soweit die Klägerin zum Berufungsverfahren weiteren Rat benötigt haben sollte, war der von ihr für die Berufungsinstanz zu bestellende, beim zweitinstanzlichen Prozeßgerichts zugelassene Rechtsanwalt auf der berufene Beratung, diejenigen Fragen, die sich der Klägerin insoweit gestellt haben mögen, auf der Grundlage des aktenkundigen erstinstanzlichen Prozeßstoffs so wie notwendiger ergänzender Informationen unter den für ein Berufungsverfahren maßgeblichen Gesichtspunkten selbständig und unvoreingenommen zu beurteilen. Die Klägerin hätte sich daher unter dem Blickwinkel des Erstattungsrechts unmittelbar an ihre Berufungsanwälte wenden müssen. Hätte sie sich so verhalten, wären ihr jedenfalls keine höheren als die hier durch die Unterrichtung ihrer K.r Rechtsanwälte in zweiter Instanz tatsächlich entstandenen Kosten erwachsen, so daß die Klägerin auch insoweit nichts erspart hat.

3)

Zu Recht wendet die Klägerin sich jedoch dagegen, daß die als Vergleichsgebühr ihrer zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten angemeldete 13/10 Gebühr bei der Kostenausgleichung keine Berücksichtigung gefunden hat. Entgegen der Ansicht der Rechtspflegerin findet die Vorschrift des § 98 ZPO auf die durch den Abschluß des Vergleichs angefallenen Kosten keine Anwendung. Vielmehr erstreckt sich die Kostenregelung des am 18. September 1998 zustandegekommenen Vergleichs, wonach "die Kosten des Rechtsstreits" zu 3/4 von der Beklagten und im übrigen von der Klägerin zu tragen sind, auch auf die den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Parteien erwachsenen Vergleichsgebühren. Der Umstand, daß sich die von den Parteien getroffene Kostenvereinbarung ihrem Wortlaut nach ausschließlich über "die Kosten des Rechtsstreits" verhält, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zu den Kosten des Rechtsstreits gehören auch die Kosten eines ihm beendenden Prozeßvergleichs. Nach der in ständiger Praxis vertreten und mit Beschluß vom 28. April 1999 neuerlich bekräftigten Auffassung des Senats erfaßt deshalb eine Vereinbarung der Prozeßparteien über die "Kosten des Rechtsstreits" in der Regel auch die Kosten eines Prozeßvergleichs, sofern sich weder aus dessen Wortlaut noch aus dem protokollierten Erklärungszusammenhang Anhaltspunkte für einen anderen Parteiwillen ergeben (so auch Zöller/Hergeht, ZPO, 21. Auflage, §§ 103, 104 Randnummer 21, Sichtwort "Prozeßvergleich" zu e) und OLG München, MDR 1997, 786). Dafür, daß die Parteien in Bezug auf die Kosten des Vergleichs eine von der für die Kosten des Rechtsstreits maßgebenden Vereinbarung abweichende Regelung haben treffen wollen, ist im Streitfalle nichts ersichtlich, so daß die der Klägerin durch den Vergleich entstandenen Kosten wie die sonstigen Kosten des Prozesses entsprechlich der hierfür vereinbarten Quotenregelung in die Kostenausgleichung einzubeziehen sind. Eine Berücksichtigung der Vergleichskosten der Beklagten kommt allerdings nicht in Betracht, weil die Beklagte dies auch nicht hilfsweise beantragt hat (§ 308 Abs. 1 ZPO). Insoweit muß sich die Beklagte auf die Möglichkeit der nach Festsetzung verweisen lassen.

Das die Rechtspflegerin von den der Klägerin entstandenen Korrespondenzanwaltskosten 240,00 DM zu wenig in die Kostenausgleichung eingestellt und die den Berufungsanwälten der Klägerin erwachsene Vergleichsgebühr im Betrage von 3.594,50 DM gänzlich unberücksichtigt gelassen hat, hat sich nach der Kostenregelung des Vergleichs in Höhe von 2.875,88 DM zum Nachteil der Klägerin ausgewirkt. Als zu erstattende Prozeßkosten der Klägerin sind mithin weitere 2.875,88 DM über die bereits titulierten 9.011,42 DM hinaus, insgesamt also 11.887,30 DM gegen die Beklagte festzusetzen. Dementsprechend ist der angefochtene Beschluß zu ändern.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 7.293,00 DM.






OLG Köln:
Beschluss v. 19.05.1999
Az: 17 W 108/99


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