Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 29. Januar 1993
Aktenzeichen: 25 WF 223/92
(OLG Köln: Beschluss v. 29.01.1993, Az.: 25 WF 223/92)
1. Der Geschäftswert eines Wohnungszuweisungsverfahrens während des Getrenntlebens entspricht dem sechsfachen monatlichen Mietwert der ehelichen Wohnung.
2. Einstweilige Anordnungsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind gebührenrechtlich grundsätzlich keine besonderen Angelegenheiten im Sinne von § 41 BRAGO.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil der angefochtene
Beschluß richtig ist. Im Verfahren der Wohnungszuweisung für die
Dauer des Getrenntlebens der Eheleute ist der Gegenstandswert nach
herrschender, vom Senat geteilter Meinung eingedenk der
Vorläufigkeit dieser Regelung in vergleichender Gegenüberstellung
zur endgültigen Wohnungszuweisung für die Zeit nach rechtskräftiger
Ehescheidung nur mit dem sechsfachen monatlichen Mietwert und nicht
mit dem in § 21 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz HausratVO normierten
Einjahreswert der Wohnung anzusetzen (vgl. KG FamRZ 1988, 98; OLG
Schleswig FamRZ 1991, 82, 83; MK-MüllerGindullis, 2. Aufl., § 21
HausratVO Rz 6; Johannsen/Henrich/Voelskow, Eherecht, 2. Aufl., §
21 HausratVO Rz 2). Der angefochtene Beschluß ist in
Óbereinstimmung mit diesen Grundsätzen ergangen.
Auch der Umstand, daß vorliegend nicht nur über den Antrag der
Antragstellerin zur Hauptsache, sondern auch über ihren Antrag auf
Erlaß einer einstweiligen Anordnung entschieden worden ist, vermag
der Beschwerde nicht zum sachlichen Teilerfolg zu verhelfen. Es
handelt sich hier um ein isoliertes Wohnungszuweisungsverfahren und
demgemäß um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit, so
daß für die einstweilige Anordnung § 13 Abs. 4 HausratVO und nicht
etwa § 620 Nr. 7 ZPO die einschlägige verfahrensrechtliche
Grundlage ist. Einstweilige Anordnungen im Verfahren der
freiwilligen Gerichtsbarkeit - und dazu zählen auch Verfahren der
einstweiligen Anordnung gemäß § 13 Abs. 4 HausratVO - sind
gebührenrechtlich keine besondere Angelegenheit im Sinne des § 41
BRAGO, vielmehr erhält in ihnen der dort tätig gewordene
Rechtsanwalt nur die Gebühren des Hauptverfahrens und nicht
zusätzlich Gebühren für das Verfahren der einstweiligen Anordnung,
sofern nicht in dem Verfahren der einstweiligen Anordnung eine
anwaltliche, den Rahmen der Hauptsache sprengende Tätigkeit
entfaltet worden ist, wie beispielsweise bei der Wahrnehmung einer
nur auf das Verfahren der einstweiligen Anordnung beschränkten
Beweisaufnahme, was vorliegend indessen nicht der Fall gewesen ist
(vgl. zu alledem Gerold-Schmidtv. Eicken-Madert, BRAGO, 11. Aufl.,
§ 41 Rz 23; Göttlich-Mümmler, BRAGO, 17. Aufl., Stichwort
"einstweilige Anordnung" 5.22 mit zahlreichen Nachweisen aus der
Rechtsprechung). Nach alledem mußte der Beschwerde sachlicher
Erfolg versagt bleiben. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei;
außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet; § 31 Abs. 3 Satz
2, Satz 3 KostO.
OLG Köln:
Beschluss v. 29.01.1993
Az: 25 WF 223/92
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/726d4a4d75ce/OLG-Koeln_Beschluss_vom_29-Januar-1993_Az_25-WF-223-92