Landgericht Kleve:
Urteil vom 10. August 2007
Aktenzeichen: 8 O 3/07

(LG Kleve: Urteil v. 10.08.2007, Az.: 8 O 3/07)

Tenor

Der Beklagten wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, untersagt, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Dritten die Bezeichnung „Master of Science Kieferorthopädie zu verwenden.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 480,12 € zu zahlen.

Wegen des darüber hinaus geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor Vollstreckung in vorgenannter Höhe Sicherheit leisten.

Tatbestand

Die Beklagte bietet in einer mit weiteren Zahnärzten gemeinsam betriebenen Zahnarztpraxis in S kieferorthopädische Leistungen an. Sie erwarb in den Jahren 2002 bis 2004 in einem postgradualen Studium der pp universität L/ den Titel "Master of Science Kieferorthopädie" und führt diesen seither im geschäftlichen Verkehr. Über eine von der Zahnärztekammer Nordrhein erteilte Anerkennung als "Fachzahnärztin für Kieferorthopädie" verfügt sie nicht.

Die in der benachbarten Stadt N tätigen Kläger führen die ihnen von der Zahnärztekammer Nordrhein zuerkannte Fachbereichsbezeichnung "Fachzahnarzt/Fachzahnärztin für Kieferorthopädie". Sie sind unter Hinweis auf §§ 33, 34, 35 des Heilberufegesetzes in Verbindung mit §§ 1, 12, 15 der Berufsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein der Ansicht, es sei der Klägerin nicht gestattet, im geschäftlichen Verkehr die Fachgebietsbezeichnung "Kieferorthopädie" zu führen, weil sie die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht erfülle.

Mit dem als weiteren Klageantrag geltend gemachten Zahlungsanspruch fordern die Kläger den Ersatz der auf die Kosten dieses Rechtsstreits nicht anrechnungsfähigen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach einem Gegenstandswert von 50.000 € für ihre vorprozessual die an die Beklagte gerichtete anwaltliche Unterlassungsaufforderung.

Die Kläger beantragen,

1. der Beklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Dritten die Kennzeichnung "Master of Science Kieferorthopädie" zu verwenden;

2. die Beklagten zu verurteilen, an die Kläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von 811,88 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt wie folgt vor:

Gemäß Art. 2 (2) 5 (1) des "Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik pp über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich" vom 08.01.2004 seien Inhaber pp akademischer Grade, namentlich Bakkalaureats-, Master-, Magister-, Diplom- und Doktorgrade, berechtigt, diese im jeweils anderen Staat zu führen. Zwar blieben gemäß Art. 5 (4) des Abkommens berufsrechtliche Regelungen zur Führung geschützter Berufsbezeichnungen unberührt. Es sei jedoch offensichtlich, dass die Bezeichnung "Master of Science Kieferorthopädie" und die von den Klägern geführte Bezeichnung "Fachzahnarzt für Kieferorthopädie" nicht identisch seien.

Ohnehin sei der Mastergrad keine "Berufsbezeichnung" im Sinne des Abkommens. Vielmehr handele es sich um einen akademischen Grad, der, wie z.B. der Diplom- oder Doktorgrad von der Berufsbezeichnung grundsätzlich zu unterscheiden sei. Die Regelung in §§ 33 ff. des Heilberufsgesetzes NW betreffe hingegen ausdrücklich nur das Führen von Gebiets- bzw. Teilgebiets- Bezeichnungen oder Zusatzbezeichnungen. Nur diese aber dürften gemäß § 12 Abs. 2 der Berufsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein ausschließlich in der in Deutschland zulässigen Form geführt werden.

Da die Ausübung der Kieferorthopädie gemäß § 1 des Zahnheilkundegesetzes Bestandteil der Zahnheilkunde sei, unterliege diese Spezialisierung auch dem Schutz der Berufsausübungsfreiheit gemäß Art. 12 GG. Das aber schließe die Außendarstellung von selbstständig Berufstätigen ein, soweit sie auf Förderung des beruflichen Erfolges gerichtet (vgl. BVerfG 85, 248, 256) und die Außendarstellung nicht zur Irreführung geeignet sei.

Wegen weiterer Einzelheiten der Rechtsausführungen der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist mit Ausnahme eines Teils des geltend gemachten Zahlungsanspruchs begründet.

Der Klageantrag zu 1 ist zulässig. Die Kläger sind gemäß § 8 Abs. III Nr. 1 UWG klagebefugt, stehen die Parteien doch als in benachbarten Gemeinden tätige Anbieter zahnärztlicher, insbesondere kieferorthopädischer Leistungen in konkretem räumlichen und sachlichen Wettbewerb zueinander (Mitbewerber).

Der mit dem Verbotsantrag geltend gemachte Anspruch folgt aus §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. I Abs. III Nr. 1 UWG in Verbindung mit §§ 33 ff. HeilberufeG NW.

Die Beklagte führt im geschäftlichen Verkehr unter Verstoß gegen §§ 33 ff. HeilberufeG NW die Bezeichnung "Master of Science Kieferorthopädie". Dieser Rechtsverstoß (§ 4 Nr. 11 UWG) ist geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Kläger sowie potentieller Patienten mehr als nur unerheblich zu beeinträchtigen (§ 3 UWG). Gemäß § 8 Abs. I UWG steht den Klägern als Mitbewerbern daher der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu.

Im Einzelnen:

Gemäß §§ 35, 36 HeilberufeG NW darf die nach §§ 33, 34 HeilberufeG NW zulässige zahnärztliche Fachgebietsbezeichnung "Kieferorthopädie" nur führen, wer nach erfolgreichem Abschluss der dafür vorgeschriebenen Weiterbildung - in mindestens dreijähriger, in der Regel ganztägiger, hauptberuflicher Stellung und bestandener Abschlussprüfung vor einem Prüfungsausschuss der Zahnärztekammer - eine entsprechende Anerkennung erhalten hat (§ 39 HeilberufeG NW). Den Titel "Master of Science Kieferorthopädie" führt die Beklagte unter Missachtung dieser gesetzlichen Bestimmungen.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist dieser Titel nicht allein ein akademischer Grad, sondern auch eine zahnärztliche Fachgebietsbezeichnung, weist er doch auf eine über das Maß allgemeiner zahnärztlicher Qualifikation hinausgehende, durch Zusatzausbildung erworbene und durch Zeugnis dokumentierte besondere Qualifikation im Fachbereich Kieferorthopädie hin. Eine solche zahnärztliche Fachgebietsbezeichnung verliert ihren Charakter nicht dadurch, dass sie mit einem akademischen Grad verknüpft wird. Die gesetzlichen Regeln, nach denen das Führen einer zahnmedizinischen Fachgebietsbezeichnung in der Bundesrepublik Deutschland von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abhängt, können auf dem Umweg über den akademischen Titel einer wo auch immer beheimateten Universität nicht umgangen werden. Entgegen der Ansicht der Beklagten, steht daher nicht die Berechtigung zur Führung eines im Ausland erworbenen akademischen Grades in Frage, sondern allein die Berechtigung zur Führung einer zahnmedizinischen Fachgebietsbezeichnung im Inland.

Das Führen der Bezeichnung "Master of Science Kieferorthopädie" ist mit einem Werbeeffekt zu Gunsten der Beklagten verbunden und verstößt daher gegen gesetzliche Bestimmungen, die auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer (sowohl Patienten als auch Mitbewerber) das Marktgeschehen zu regeln (§ 4 Nr. 11 UWG), so dass dieses Verhalten als unlautere Wettbewerbshandlung mit erheblicher Beeinträchtigung der Marktteilnehmer gemäß § 3 UWG unzulässig ist, wie noch ausgeführt werden wird und daher auf Antrag der Kläger als Mitbewerber zu untersagen war (§ 8 Abs. III Nr. 1 UWG).

Bedenken aus Art. 12 GG an der Verfassungsgemäßheit der gesetzlichen Regelungen, die das tenorierte Werbeverbot begründen, hat die Kammer nicht. Zwar umfasst die grundgesetzlich garantierte Freiheit der Berufsausübung auch das Recht des Arztes, für seine Leistungen zu werben. In die Freiheit der Berufsausübung kann jedoch auf gesetzlicher Grundlage eingegriffen werden, sofern diese den Anforderungen der Verfassung an grundrechtsbeschränkende Gesetze genügt.

Das Recht des Gesetzgebers, eine solche die Freiheit der Berufsausübung einschränkende gesetzliche Regelung zu treffen, folgt aus Art. 12 Abs. I Satz 2 GG. Davon hat der nordrheinwestfälische Gesetzgeber im Heilberufegesetz NW Gebrauch gemacht. Die Gesetzgebungskompetenz zu der dort geregelten Materie liegt bei den Bundesländern, denn gemäß Art. 74 Nr. 19 GG besitzt der Bund konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit lediglich für die Zulassung zu ärztlichen Berufen, nämlich für Regelungen, die sich auf Erteilung, Zurücknahme und Verlust der Approbation oder auf die Befugnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs beziehen. Die Regelung der ärztlichen Weiterbildung nach Erteilung der Approbation und damit die gesamte Regelung des Facharztwesens gehört dagegen zur ausschließlichen Gesetzgebungszuständigkeit der Länder. (BVerfG Beschluss vom 9. Mai 1972, Az. 1 BvR 518/62 und 308/64)

Das im vorliegenden Urteil ausgesprochene Verbot entspricht verfassungskonformer Auslegung der Normen des Heilberufegesetzes NW. Die Zumutbarkeit einer grundrechtsbeschränkenden Maßnahme ergibt sich aus der Abwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe (BVerfG NJW 1988, 1899); der Eingriff darf nur so weit gehen, wie es zur Erreichung der angestrebten Ziele erforderlich ist. Je stärker der Eingriff die Berufstätigkeit einengt, umso gewichtiger müssen die ihn rechtfertigenden Gründe sein.

Bei der unter diesen Gesichtspunkten vorzunehmenden Abwägung ist zunächst von Bedeutung, dass die Beklagte im Rahmen ihrer allgemeinen zahnmedizinischen Approbation alle kieferorthopädischen Behandlungen durchführen darf (§ 1 Abs. I des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde), also durch das ausgesprochene Verbot im medizinischen Bereich ihrer Berufsausübung nicht beeinträchtigt wird. Der zu bewertende Eingriff besteht allein in dem Verbot, mit der Fachgebietsbezeichnung "Kieferorthopädie" einen Wettbewerbsvorteil zu erzielen.

Das im Lichte dieser Relation zu wertende Gewicht des Eingriffs in die Freiheit der Berufsausübung ist zu messen an dem Ziel, welches die Regelungen zur Erreichung der Facharztqualifikation und der Berechtigung zur Führung einer entsprechenden Fachgebietsbezeichnung verfolgen, nämlich die Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Fachärzten, die, entsprechend gesetzlicher Regel einschließlich nachgeordneter Satzungen (Weiterbildungsordnung), umfassend ausgebildet sind und von einem durch Gesetz bestimmten Gremium nach einheitlichem Maßstab geprüft (§ 39 HeilberufeG NW) die Gewähr für die vom Patienten erwartete besondere Fachkompetenz bieten. Den Fachgebietsbezeichnungen kommt angesichts dessen in den Augen der Patienten besondere Aussagekraft zu. Das Führen von zahnärztlichen Fachgebietsbezeichnungen unter Missachtung dieser strengen gesetzlichen Regelungen kann daher zu Irrtümern und damit zu einer Verunsicherung der Patienten führen, hier etwa zu der nahe liegenden Auffassung, "Master of Science Kieferorthopädie" und "Fachzahnarzt für Kieferorthopädie" seien gleichwertig. Ein solcher Irrtum aber könnte das Vertrauen in den Arztberuf untergraben und langfristig negative Rückwirkungen auf die medizinische Versorgung der Bevölkerung haben. (vgl. auch BVerfG NJW 2001, 2788 ff. 2789 unter Bezugnahme auf BVerfG NJW 1992, 2341).

Der Verhinderung solcher Irrtümer und ihrer Auswirkungen räumt die Kammer einen deutlichen Vorrang vor dem Interesse der Beklagten, sich (oder der O GmbH, vgl. 8 O 2/07 LG Kleve) mit dem Führen der Bezeichnung "Master of Science Kieferorthopädie" und der damit verbundenen Werbung mit besonderer Qualifikation, einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen.

Die Verhinderung solcher Irrtümer hat mithin auch erhebliche Bedeutung im Interesse der Marktteilnehmer und damit im Sinne des § 3 UWG.

Zu Unrecht leitet die Beklagte das vermeintliche Recht, auch in der Bundesrepublik Deutschland ihren in pp erworbenen Titel zu führen, aus Art. 5 Abs. I des Abkommens zwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik pp über die Gleichwertigkeit im Hochschulbereich vom 08.01.2004 her. Die in dem Titel "Master of Science Kieferorthopädie" enthaltene Fachgebietsbezeichnung unterliegt, wie ausgeführt, den Regeln des Heilbehandlungsgesetzes NW und bleibt insoweit gemäß Art. 5 Abs. IV des Abkommens von dessen Regelungen unberührt. Ist aber die Führung des Titelbestandteils "Kieferorthopädie" im Geltungsbereich des Heilbehandlungsgesetzes unzulässig, so ist die Führung der gesamten Titels "Master of Science Kieferorthopädie" unzulässig, weil er, als Gesamtheit aller seiner Bestandteile erteilt, nur als Gesamtheit geführt werden dürfte (Art. 5 Abs. 2 des Abkommens). Dem entspricht die von den Klägern beantragte Tenorierung.

Ebenfalls zu Unrecht zieht die Beklagte eine Parallele zur Werbung mit der Aussage "Tätigkeitsschwerpunkt Kieferorthopädie". Letztere stellt eine besondere Erfahrung durch lange schwerpunktmäßige Tätigkeit auf diesem Fachgebiet heraus, die Bezeichnung "Fachzahnarzt für Kieferorthopädie" hingegen weist (wie auch ihr Imitat "Master of Science Kieferorthopädie") auf eine nicht nur durch Berufserfahrung, sondern auf eine durch Zusatzausbildung erworbene und besondere Prüfung erwiesene Fachkompetenz hin. Zu Recht führt die Beklagte daher (unter Bezugnahme auf BVerwG 3 BN 303) aus, der Unterschied zwischen der Angabe "Tätigkeitsschwerpunkt" und der Bezeichnung "Fachzahnarzt" sei derart offenkundig, dass eine Verwechslungs- und damit eine Irreführungsgefahr nicht bestehe.

Das Verhältnis zwischen den Bezeichnungen "Fachzahnarzt für Kieferorthopädie" und "Master of Science Kieferorthopädie" ist anderer Art. Die genaue Bedeutung des Titels "Master of Science" mit zahnärztlicher Fachgebietsbezeichnung als Zusatz ist weiten Teilen der hiesigen Bevölkerung unbekannt, zumindest nebulös, deutet jedoch, den Tatsachen entsprechend, auf eine qualifizierte, über die allgemeine zahnärztliche Ausbildung hinausgehende fachgebietsbezogene Zusatzausbildung mit Abschlussprüfung hin. Mangels der Kenntnisse, die zur Differenzierung erforderlich sind, besteht daher in weiten Bevölkerungsteilen die Gefahr der Identifizierung beider Begriffe, also die Gefahr des Irrtums, man begebe sich mit der Konsultierung eines "Master of Science Kieferorthopädie" in die Behandlung eines "Fachzahnarztes für Kieferorthopädie".

Die vorgerichtlichen Mahnkosten 6,5/10 RVG-Gebühr + 20 € Auslagenpauschale zzgl. Mehrwertsteuer stehen den Klägern dem Grunde nach gemäß §§ 286 Abs. I BGB, 13, 14 Nr. 2400 VV RVG, Vorbemerkung 3 IV VVRVG zu. Die Kammer hat den Streitwert für den Rechtsstreit in Erhöhung des in der Klageschrift genannten Wertes auf 20.000 € festgesetzt. Nach diesem Wert berechnen sich daher die vorgerichtlichen Kosten auf [(606 x 0.65 + 20) x 1,16 =] 480,12 €. Wegen des darüber hinausgehenden Kostenerstattungsanspruchs war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. II ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.

Streitwert für den Klageantrag zu 1): 20.000 €.






LG Kleve:
Urteil v. 10.08.2007
Az: 8 O 3/07


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