Bundespatentgericht:
Beschluss vom 21. April 2004
Aktenzeichen: 32 W (pat) 316/02

(BPatG: Beschluss v. 21.04.2004, Az.: 32 W (pat) 316/02)

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 11 - vom 3. Juli 2002 aufgehoben.

Gründe

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für Schmiede- und Walzöfen, Brenner, Einrichtungen zur Sauerstoffinjektion in Schmiede- und Walzöfenist die Wortmarke Oxy-FAST.

Die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke zurückgewiesen. Sie sieht im Markenbestandteil "Oxy" die Abkürzung für "Oxygen, Sauerstoff" und im Markenbestandteil "FAST" ein Wort des englischen Grundwortschatzes, das in das Deutsche mit "schnell" zu übersetzen sei. Die Marke beschreibe damit im Hinblick auf die beanspruchten Waren, dass bei diesem mittels Sauerstoff eine schnelle Wirkung hervorgerufen werde.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung, dass die Markenbestandteile zu einem eigenständigen und ausgesprochen einprägsamen Begriff kombiniert sind, dessen möglicherweise beschreibender Sinngehalt sich erst durch Nachdenken erschließe. Es sei insbesondere zu beachten, dass der Einsatz von Sauerstoff in Schmiede und Walzöfen häufig nicht dazu diene, den Prozess zu beschleunigen, sondern beispielsweise dazu, die Temperatur im Ofen zu erhöhen oder den Verbrauch von Brennstoff zu reduzieren. Schon die Übersetzung von "FAST" mit "schnell" sei unklar, da es "schnell" im Sinne von "kurzzeitig" oder auch im Sinne von "hoher Geschwindigkeit" gebe. Keine dieser Interpretationen habe mit der vom deutschen Patent- und Markenamt herangezogenen Begriffsinhalt der "schnellen Wirkung" zu tun.

Daneben sei noch zu beachten, dass die Vorsilbe "Oxy" nicht nur einen Hinweis auf Sauerstoffe, sondern auch einen Hinweis auf die chemische Gruppe der "Oxyde" oder auf den Vorgang des "Oxydierens" geben kann. "Oxy-FAST" habe in seiner Gesamtheit jedenfalls keine eindeutig beschreibende Funktion.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch das einer Produktmerkmalsbezeichnung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

1. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehende, beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um eingebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr.; vgl. BGH BlPMZ 2002, 85 - Individuelle).

Bei den beanspruchten Waren handelt es sich um komplizierte Industrieprodukte, die nur von Fachkreisen erworben werden. Nach der Lebenserfahrung kann unterstellt werden, dass diese die verwendeten englischen Begriffe ohne weiteres in das Deutsche übersetzen können. Die Marke besteht aus den Bestandteilen "Oxy" und "FAST". Es war nicht feststellbar, dass "Oxy" ein Synonym oder eine Abkürzung für das chemische Element Sauerstoff (Oxygen), für Oxidation oder Oxyde ist. Vielmehr findet man diesen Markenbestandteil nur als Hinweis auf Sauerstoff in eher kennzeichnenden Wortzusammensetzungen wie "sauerstoffbaroxyflow" (www.sauerstoffbaroxyflow.com/13.04.2004), oder "Braun Oval-B Oxy-Jet MD 15 Munddusche" (www.riedbornapotheke.de/13.04.2004) oder CIF Oxy-Geltest (www.yopi.de/13.04.2004). Den Markenbestandteil "FAST" werden die angesprochenen Verkehrskreise ohne weiteres als "schnell" verstehen. Selbst wenn in "Oxy" erkennbar wird, dass es um den für Verbrennungsprozessse charakteristischen Sauerstoff geht, so ist die Marke als ganzes ein Kunstwort. Als solches wird es der Verkehr auch aufnehmen, und es nicht einer analysierenden Betrachtungsweise unterziehen. Erst dann könnte sich ergeben, dass die Marke für einen schnellen Verbrennungsprozess wirbt.

2. Die Marke ist auch nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Sie besteht nicht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren dienen können. Es konnte nicht festgestellt werden, dass mit "Oxy-FAST" ein Merkmal von Schmiede- und Walzöfen von Brennern oder zu Einrichtungen zur Sauerstoffinjektion in Schmiede- und Walzöfen beschrieben wird.

Winkler Viereck Sekretaruk Hu






BPatG:
Beschluss v. 21.04.2004
Az: 32 W (pat) 316/02


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