Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Urteil vom 1. Juni 2009
Aktenzeichen: 8 A 732/09
(OVG Nordrhein-Westfalen: Urteil v. 01.06.2009, Az.: 8 A 732/09)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 27. Februar 2009 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Rundfunkgebühren für einen Computer mit Internetzugang im Zeitraum von Juni bis August 2007.
Mit Schreiben vom 17. Mai 2007 zeigte der Kläger, der Student der Mathematik ist, dem Beklagten an, dass er Geräte bereithalte, die unter die Definition "neuartige Rundfunkempfangsgeräte" des Rundfunkgebührenstaatsvertrags (RGebStV) fielen. Da er diese Geräte für sein Studium benötige, aber keinen Rundfunk damit empfange, was auch nicht der Zweck dieser Geräte sei, sei die im Rundfunkgebührenstaatsvertrag getroffene Regelung willkürlich und stelle einen Eingriff in seine Handlungsfreiheit dar. Er bitte um Ausstellung eines Gebührenbescheids, damit er den Rechtsweg beschreiten könne.
Mit Gebührenbescheid vom 2. November 2007 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger für den Zeitraum von Juni bis August 2007 rückständige Rundfunkgebühren in Höhe von 16,56 EUR sowie einen Säumniszuschlag von 5,- EUR fest.
Der Kläger erhob am 28. November 2007 Widerspruch. Zur Begründung trug er vor: Seit September 2004 lebe er in einem Haushalt ohne Fernsehgerät und Radio. Seit Juni 2007 habe er einen PC mit Internetzugang, den er zu Informations- und Kommunikationszwecken sowie für Online-Banking und Online-Einkäufe nutze. Zudem benötige er den PC für sein Mathematikstudium. Da er seit einiger Zeit ohne Rundfunk auskomme, sei er an einer Nutzung des PCs als Radio- und Fernsehgerät nicht interessiert. Die Erhebung einer Gebühr für die Empfangsmöglichkeit von Rundfunksendungen über das Internet habe keine verfassungsrechtliche Grundlage. Sie verletze das grundgesetzliche Gleichheitsgebot und greife unverhältnismäßig in seine Handlungs-, Berufswahl- und Meinungsfreiheit ein. Das in § 1 Abs. 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags bei der Bestimmung des Begriffs des Rundfunkempfangsgeräts genannte Kriterium der "nicht zeitversetzten Hör- und Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von Rundfunkdarbietungen" sei nur beim Empfang sog. Livestreams aus dem Internet gegeben. Allerdings erfüllten Internet- Livestreams nicht die vom Bundesverfassungsgericht erarbeitete Grundlage für die Rundfunkgebühr. Der "Rundfunkvertriebsweg" Internet unterscheide sich technisch, inhaltlich und in der Art der Kommunikation fundamental von den anderen Vertriebswegen Terrestrik, Satellit oder Kabel. Die Verbreitung von Rundfunkprogrammen via Internet sei innerhalb Deutschlands auch nicht notwendig. Laut Statistischem Bundesamt hätten bei der letzten Verbrauchsstichprobe im Jahr 2003 37,9 Millionen Haushalte über 55,2 Millionen TV-Geräte, 59,2 Millionen Radios und 32,4 Millionen Hifi-Anlagen verfügt. Das "Livestreaming" als redundante und qualitativ minderwertige Übertragungstechnik sei also kein Beitrag zur technischen Grundversorgung. Zudem werde dieses Angebot auch nach mehr als zehn Jahren im Internet eher selten genutzt. Aktuell hörten nach der ARD/ZDF-Online-Studie 2007 11 % der Onlinenutzer zumindest einmal wöchentlich Livestreams über das Internet, bei TV-Livestreams seien es 2 %. Da fraglich sei, ob das Radio überhaupt noch die Bedeutung für die Meinungsfreiheit habe, die ihm einst zugeschrieben worden sei, entstehe der Eindruck, es solle ein Unterhaltungsmedium innerhalb eines Informationsmediums durch staatlich festgesetzte Gebühren gefördert werden. Die Pflicht zur Einbeziehung von Geräten, die Rundfunksendungen über das Internet abrufen könnten, lasse sich auch nicht mit der Gefahr einer "Flucht aus der Rundfunkgebühr" begründen. Dass eine solche Gefahr nicht bestehe, zeigten die Anmeldestatistiken der Gebühreneinzugszentrale der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (GEZ), denen zufolge die Zahl der angemeldeten Hörfunkgeräte zwischen dem 31. Dezember 1999 und dem 31. März 2007 - also während des Internetbooms - von 39,2 Millionen auf 42,7 Millionen und die Zahl der angemeldeten Fernsehgeräte von 34,7 Millionen auf 36,9 Millionen gestiegen sei. Die Ausgestaltung der Gebührenpflicht für PCs sei in ihrer derzeitigen Form auch nicht geeignet, einer "Flucht aus der Rundfunkgebühr" zu begegnen. Denn der Anteil der PC-Gebühr - ausgegangen werde von jährlichen Einnahmen in Höhe von etwa 5 Millionen Euro - an den gesamten jährlichen Gebühreneinnahmen liege unterhalb von 0,1 %. Ein Ausweichen auf PCs werde lediglich im nicht ausschließlich privaten Bereich erwartet. Des Weiteren liege ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor. Radios, TV-Geräte und PCs würden in dem Sinne gleichbehandelt, dass alle Geräte, mit denen man Rundfunk empfangen könne, gebührenpflichtig seien. Das technischhistorische Bereitstellungsprinzip lasse sich allerdings auf PCs nicht übertragen; es führe zur Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte. Die einfache Ausschlussmöglichkeit von Nichtgebührenzahlern sei einer der Vorteile des Internets. Seine - des Klägers - beruflich bedingte Nutzung des PCs mit Internetanschluss impliziere keine Zustimmung zur Teilnahme am Rundfunk, wie sie bei klassischen Rundfunkempfangsgeräten - statistisch untermauert - angenommen werden könne. Weiterhin liege ein Eingriff in die Handlungs- und Informationsfreiheit vor. Durch die Kopplung eines Unterhaltungsmediums, das er, der Kläger, nicht nutzen wolle, mit dem Informationsmedium Internet werde er in seiner Handlungs- und Informationsfreiheit stark eingeschränkt. Wolle er seinen Verzicht auf Rundfunk anzeigen, könne er nicht mehr bei der freien Entfaltung seiner Persönlichkeit auf einen Computer zurückgreifen; seine freie Meinungsäußerung per E-Mail und der Zugang zu öffentlichen Informationsquellen im Internet werde behindert. Die auf PCs erhobene Rundfunkgebühr greife auch in seine Berufsfreiheit ein. Durch sein Mathematikstudium sei er auf einen Computer mit Internetanschluss als Arbeitsmittel angewiesen. Seine Tätigkeit könne er nur noch ausüben, wenn er bereit sei, das Medium Rundfunk finanziell zu unterstützen, ohne es zu nutzen. Die genannten Grundrechtseingriffe seien unverhältnismäßig. Die Geeignetheit sei äußerst fraglich, weil einerseits Rundfunk empfangende Unternehmen entlastet, andererseits Personen, von denen drei Viertel ihre Geräte noch nie zum Rundfunkempfang genutzt hätten, in den Kreis der Zahlenden eingereiht würden. Ferner stelle sich im Rahmen der Erforderlichkeit die Frage nach einer milderen Eingriffsmöglichkeit. Da eine Vollversorgung mit TV- und Radiogeräten in Deutschland bestehe, die Ausstrahlung ins Internet folglich eine redundante Zusatzleistung sei, spreche nichts dagegen, diese Leistung nur gegen Zahlungsnachweis abzugeben oder nur ausgewählte Sendungen allgemein zugänglich zu machen, um für die eigenen Leistungen zu werben. Hinzu komme, dass die Schwere des Grundrechtseingriffs in keinem Verhältnis zum Zweck des Eingriffs stehe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 2008, dem Kläger zugegangen am 18. Februar 2008, gab der Beklagte dem Widerspruch des Klägers insoweit statt, als ein Säumniszuschlag von 5,- EUR festgesetzt worden war. Im Übrigen wies der Beklagte den Widerspruch zurück.
Der Kläger hat am 18. März 2008 Klage erhoben.
Zur Begründung hat er ergänzend vorgetragen: Der Begriff des "neuartigen Rundfunkempfangsgeräts" sei in erheblichem Maße unbestimmt, da er über das Merkmal "neu" eine zeitliche Komponente enthalte, die nicht näher präzisiert sei. Aus dem Vorliegen einer Befreiungsregelung in § 5 Abs. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags könne nicht zwingend auf eine Gebührenpflicht für Internet-PCs geschlossen werden. Vielmehr könne die Bestimmung auch als Vorratsregelung für den Fall verstanden werden, dass Internet-PCs in Zukunft einmal rundfunkgebührenpflichtig würden. Der in § 241 a BGB zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke des Verbraucherschutzes spreche überdies gegen die pauschale Einbeziehung aller Internet-PCs in die Rundfunkgebührenpflicht. Nach den statistischen Erkenntnissen der ARD/ZDF-Online-Studie 2007 werde der Mehrheit der Nutzer mit dem Radio- und TV-Livestream eine kostenpflichtige Dienstleistung, an der die jeweiligen Nutzer kein Interesse hätten, aufgedrängt. Da die Nutzung für Zwecke der Textverarbeitung, zur Informationsverarbeitung und -verschaffung, für telekommunikative Anwendungen sowie Internetleistungen im Vordergrund stehe, stelle eine Rundfunkgebühr in diesem Fall eine unzulässige Besitzabgabe dar, so dass eine einschränkende Auslegung von § 1 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags dahingehend geboten sei, dass der Besitzer eines internetfähigen PCs das Gerät nicht zum Empfang bereithalte.
Der Kläger hat beantragt,
den Gebührenbescheid des Beklagten vom 2. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Februar 2008 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen: Die Gebührenpflicht für neuartige Rundfunkgeräte sei nicht verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht habe in mehreren Entscheidungen den öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten nicht nur einen Bestandsschutz, sondern auch eine Entwicklungsgarantie zuerkannt. Korrespondierend hierzu spreche das Bundesverfassungsgericht von einer Finanzierungsgarantie. Hierbei beziehe das Bundesverfassungsgericht die Gebührenpflicht für neuartige Rundfunkempfangsgeräte mit ein. Ein verfassungsrechtlich relevanter Eingriff in die Grundrechte der vom Bereithalten neuartiger Empfangsgeräte betroffenen Rundfunkteilnehmer liege demzufolge nicht vor. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG sei auch nicht deswegen gegeben, weil der Rückschluss, dass das Gerät tatsächlich zum Rundfunkempfang genutzt werde, bei multifunktionalen Rechnern anders als bei monofunktionalen herkömmlichen Radios und Fernsehgeräten nicht mit vergleichbarer Sicherheit gezogen werden könne. Neuartige Rundfunkempfangsgeräte würden tatsächlich zunehmend zum Rundfunkempfang genutzt. Im Übrigen falle auch der vom Kläger bereitgehaltene internetfähige PC unter den Begriff des "neuartigen Rundfunkempfangsgerätes" i.S.d. § 5 Abs. 3 Satz 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags. Die Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PCs sei auch ausreichend konkretisiert.
Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Gebührenbescheid mit Urteil vom 27. Februar 2009 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass ein PC mit Internetzugang nicht i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags zum Empfang bereitgehalten werde. Ein internetfähiger PC werde (noch) nicht regelmäßig, sondern nur ausnahmsweise zum Rundfunkempfang genutzt.
Zur Begründung seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung nimmt der Beklagte auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug und weist auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. März 2009 - 7 A 10959/08.OVG - hin, in dem die Gebührenpflicht eines Rundfunkteilnehmers für ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät bejaht worden sei.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Münster vom 27. Februar 2009 die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er wiederholt und vertieft im Wesentlichen sein bisherigen Vorbringen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.
Gründe
Die zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 2. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Februar 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkgebühren ist im Hinblick auf den streitgegenständlichen Gebührenzeitraum von Juni bis August 2007 der Rundfunkgebührenstaatsvertrag vom 31. August 1991 (GV. NRW. S. 408) in der Fassung des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 31. Juli bis 10. Oktober 2006 (GV. NRW. 2007 S. 112) - RGebStV -.
Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5 und 6 RGebStV für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes Fernsehgerätes zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV sind Rundfunkempfangsgeräte im Sinne dieses Staatsvertrags technische Einrichtungen, die zur drahtlosen oder drahtgebundenen, nicht zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von Rundfunkdarbietungen (Hörfunk oder Fernsehen) geeignet sind. Rundfunkteilnehmer ist, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält (§ 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV). Ein Rundfunkempfangsgerät wird zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt, empfangen werden können (§ 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV).
Danach ist der Kläger für seinen PC mit Internetzugang rundfunkgebührenpflichtig.
Der Anwendungsbereich des Gebührentatbestandes des § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV ist eröffnet, weil es sich bei der Verbreitung von Hörfunk und Fernsehen über das Internet um Rundfunk handelt (1.). Der internetfähige PC des Klägers ist ein Rundfunkempfangsgerät i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV (2.). Mit diesem ist der Kläger gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV Rundfunkteilnehmer, weil er ihn gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV zum Empfang bereithält (3.). Diese Auslegung der Bestimmungen der § 2 Abs. 2 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 RGebStV ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (4.). Der Kläger ist nicht gemäß §§ 5 und 6 RGebStV von der Rundfunkgebührenpflicht befreit (5.).
1. Bei der Verbreitung von Hörfunk und Fernsehen über das Internet handelt es sich um Rundfunk, so dass der Anwendungsbereich des Gebührentatbestandes des § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV eröffnet ist.
Rundfunk ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) vom 31. August 1991 - hier anzuwenden in der Fassung des Dritten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 26. August bis 11. September 1996 (GV. NRW. S. 484) - die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, in Ton und in Bild unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters.
"Rundfunk" bedeutet schon seinem Wortlaut nach ein "Rundum"-Funken, also - im Gegensatz zur Individualkommunikation - eine Übermittlung nicht gezielt an bestimmte Empfänger, sondern flächendeckend im Verbreitungsbereich an eine verstreute unbestimmte und beliebige Vielzahl von Empfängern.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. September 2004 - 4 A 772/98 -, NWVBl. 2005, 229 = juris Rn. 25, m.w.N.
Rundfunk ist maßgeblich dadurch gekennzeichnet, dass sich die "Allgemeinheit" die Programminhalte gleichsam durch Knopfdruck, nämlich "durch Ein- und Ausschalten" verfügbar machen kann.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 1987 - 1 BvR 147/86, 1 BvR 478/86 -, BVerfGE 74, 297 = NJW 1987, 2987 = juris Rn. 135 f.; OVG NRW, Urteil vom 13. September 2004, a.a.O., juris Rn. 27 ff.
Der unter Heranziehung des Rundfunkbegriffs des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG als Interpretationshilfe auszulegende landesrechtliche Rundfunkbegriff,
vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21. September 2005 - 6 C 16.04 -, NWVBl. 2006, 180 = NJW 2006, 632 = juris Rn. 19; Schulz, in: Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 2 RStV Rn. 10; Libertus, in: Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 13 RStV Rn. 30,
lässt sich nicht in einer allgemeingültigen Definition erfassen. Inhalt und Tragweite verfassungsrechtlicher Begriffe und Bestimmungen hängen (auch) von ihrem Normbereich ab; ihre Bedeutung kann sich bei Veränderungen in diesem Bereich wandeln. Das gilt auch für den Rundfunkbegriff. Soll die Rundfunkfreiheit in einer sich wandelnden Zukunft ihre normierende Wirkung bewahren, dann kann es nicht angehen, nur an eine ältere Technik anzuknüpfen, den Schutz des Grundrechts auf diejenigen Sachverhalte zu beschränken, auf welche diese Technik bezogen ist, und auf diese Weise die Gewährleistung in Bereichen obsolet zu machen, in denen sie ihre Funktion auch angesichts der neuen technischen Möglichkeiten durchaus erfüllen könnte.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 1987, a.a.O., juris Rn. 132.
Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei der Verbreitung von Hörfunk und Fernsehen über das Internet um Rundfunk i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 RStV.
Die über das Internet als "Livestream" verbreiteten Hörfunk- und Fernsehdarbietungen unterscheiden sich ihrem Inhalt nach nicht von den auf herkömmlichem Wege - d. h. etwa terrestrisch oder über Satellit - zum Empfang durch Radio- und Fernsehgeräte ausgestrahlten Darbietungen.
Vgl. zu diesem Erfordernis Tschentscher, AfP 2001, 93.
Sie sind ebenso wie diese für eine flächendeckende Verbreitung an eine verstreute unbestimmte und beliebige Vielzahl von Empfängern - mithin die Allgemeinheit - bestimmt. Uneingeschränkt gilt dies für die Ausstrahlung öffentlich- rechtlicher Radioprogramme als "webradio", deren Empfang über einen Computer mit Internetzugang flächendeckend als "Livestream" möglich ist.
Vgl. zu dem verfügbaren Radioangebot etwa www.wdr.de/radio/home/webradio/index/phtml.
Nicht anders als beim herkömmlichen Radio- und Fernsehempfang kann sich die Allgemeinheit die Programminhalte auch bei einem Empfang mittels eines internetfähigen PCs durch einfaches Ein- und Ausschalten bzw. Anklicken verfügbar machen. Wegen der verfassungsrechtlich gebotenen Offenheit des Rundfunkbegriffs für technische Neuerungen ist die Verbreitung von Hörfunk und Fernsehen als "Stream-Programm" über das Internet nach alledem als elektronisch vermittelte Kommunikation und damit als Rundfunk i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 RStV anzusehen.
Vgl. dazu Schulz, a.a.O., § 2 RStV Rn. 20; Tschentscher, a.a.O., 94; Schulze- Fielitz, in: Dreier, GG, 2. Aufl. 2004, Art. 5 Rn. 100; Lent, K & R 2003, 502, 503 ff.; Janik, K & R 2001, 572, 576 ff.
Die Neufassung des § 2 Abs. 1 Satz 1 RStV durch Art. 1 Nr. 3 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 18. Dezember 2008 (GV. NRW. 2009 S. 199) ändert an diesem Befund nichts. Zum einen tritt sie erst am 1. Juni 2009 in Kraft. Zum anderen geht mit der Neudefinition des Rundfunkbegriffs in § 2 Abs. 1 Satz 1 RStV - "Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild und Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen" - keine Einengung des Rundfunkbegriffs einher, sondern eine Erweiterung. Durch den Verzicht auf das Merkmal "Darbietungen" sollen dem Rundfunkbegriff künftig alle Inhalte unterfallen, die an die Allgemeinheit verbreitet werden.
Vgl. die Begründung zum Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag, LT-Drucks. 14/8630, S. 55; Schütz, MMR 2009, 228, 229 f.
2. Der internetfähige PC des Klägers ist ein Rundfunkempfangsgerät i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV.
Er ist dazu geeignet, Hörfunk und Fernsehen nicht zeitversetzt als "Livestream" hör- bzw. sichtbar zu machen. Minimale, technisch bedingte Zeitverzögerungen bei der Übertragung von Rundfunkdarbietungen über das Internet gelten nicht als Zeitversatz i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV und sind mithin unbeachtlich.
Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12. März 2009 - 7 A 10959/08 -, juris Rn. 20; VG Regensburg, Urteil vom 24. März 2009 - RO 3 K 08.01829 -, juris Rn. 20; VG Würzburg, Urteil vom 27. Januar 2009 - W 1 K 08.1886 -, juris Rn. 15; VG Ansbach, Urteil vom 10. Juli 2008 - AN 5 K 08.00348 -, juris Rn. 21; Naujock, in: Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 1 RGebStV Rn. 15; Kitz, NJW 2006, 406, 407; Tschentscher, a.a.O., 95.
Daher sind auch die in § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV genannten "neuartigen Rundfunkempfangsgeräte" wie insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können, Rundfunkempfangsgeräte nach § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV.
So auch OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12. März 2009, a.a.O., juris Rn. 20; VG Regensburg, Urteil vom 24. März 2009, a.a.O., juris Rn. 20; VG Würzburg, Urteil vom 27. Januar 2009, a.a.O., juris Rn. 14 f.; VG Berlin, Urteil vom 17. Dezember 2008 - 27 A 245.08 -, juris Rn. 16; VG Hamburg, Urteil vom 24. Juli 2008 - 10 K 1261/08 -, juris Rn. 21; VG Ansbach, Urteil vom 10. Juli 2008, a.a.O., juris Rn. 18; Naujock, a.a.O., § 1 RGebStV Rn. 12 und Rn. 17 a; Naujock/Siekmann, in: Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 12 RGebStV Rn. 3; Libertus, a.a.O., § 13 RStV Rn. 31; Tschentscher, a.a.O., 94; Nolden/Schramm, MMR 2009, 65, 66.
3. Der Kläger ist mit seinem internetfähigen PC Rundfunkteilnehmer i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV, weil er diesen gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV zum Empfang bereithält.
a) Mit dem PC des Klägers können über das Internet ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen empfangen werden. Auf einen entsprechenden Nutzungswillen des Rundfunkgebührenpflichtigen kommt es ebensowenig an wie darauf, ob der Rundfunkteilnehmer tatsächlich Rundfunkleistungen in Anspruch nimmt bzw. welche Programme er empfangen will oder tatsächlich nutzt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1998 - 6 C 13.97 -, BVerwGE 108, 108 = NJW 1999, 2454 = juris Rn. 21 f.; OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2006 - 19 A 3253/04 -, juris Rn. 3; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 17. Oktober 2008 - 7 A 10551/08 -, juris Rn. 5.
Dafür, dass PCs mit Internetzugang "zum Empfang bereitgehalten" werden und damit der Rundfunkgebührenpflicht unterliegen, spricht nicht nur der Wortlaut des § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV, sondern auch die Systematik der hier interessierenden Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags und ihre Entstehungsgeschichte.
Durch Art. 5 Nr. 3 des Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 16. Juli bis 31. August 1999 (GV. NRW. 2000 S. 106) wurde in den Rundfunkgebührenstaatsvertrag ein die "Rundfunkwiedergabe aus dem Internet" betreffender § 5 a eingefügt. Danach waren bis zum 31. Dezember 2003 für Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können, Gebühren nicht zu entrichten (sog. "PC-Moratorium"). In einer Protokollerklärung zu dieser Bestimmung vertraten die Ministerpräsidenten von Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Thüringen und Sachsen die Auffassung, dass solche Rechner keine Rundfunkempfangsgeräte seien. Sie gingen daher davon aus, dass spätestens zum 31. Dezember 2003 der Rundfunkgebührenstaatsvertrag entsprechend angepasst werde.
Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12. März 2009, a.a.O., juris Rn. 23; Göhmann/Naujock/ Siekmann, in: Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 5 RGebStV Rn. 55b; Naujock/Siekmann, a.a.O., § 12 RGebStV Rn. 8; Libertus, a.a.O., § 13 RStV Rn. 32.
Gleichwohl wurde das in § 5 a RGebStV geregelte Gebührenmoratorium zunächst durch Art. 5 Nr. 1 des Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 6. Juli bis 7. August 2000 (GV. NRW. S. 706) bis zum 31. Dezember 2004 und sodann durch Art. 4 des Siebten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 23. bis 26. September 2003 (GV. NRW. 2004 S. 34) bis zum 31. Dezember 2006 verlängert. Schließlich wurde es durch Art. 5 Nr. 7 und 11 des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags durch eine inhaltsgleiche Regelung in § 11 Abs. 2 RGebStV ersetzt. Gemäß Art. 7 Nr. 4 des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrags wurde der bisherige § 11 Abs. 2 RGebStV inhaltlich unverändert zu § 12 Abs. 2 RGebStV.
In der Gesetzesbegründung zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag heißt es mit Blick auf § 11 Abs. 2 RGebStV, dass in dieser Bestimmung nur festgelegt werde, dass für die bisher von § 5 a RGebStV erfassten Geräte bis zum 31. Dezember 2006 keine Gebühren zu entrichten seien. Es ändere sich nichts an der Qualifzierung als Rundfunkempfangsgeräte.
Vgl. die Begründung zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, LT-Drucks. 13/6202, S. 44.
Außerdem wurde § 5 RGebStV durch Art. 5 Nr. 5 des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags neu gefasst und in § 5 Abs. 3 RGebStV folgende Neuregelung getroffen: Für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können) im nicht ausschließlich privaten Bereich ist keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn die Geräte ein- und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind (§ 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 RGebStV) und andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden (§ 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 RGebStV). Werden ausschließlich neuartige Rundfunkempfangsgeräte, die ein- und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind, zum Empfang bereitgehalten, ist für die Gesamtheit dieser Geräte eine Rundfunkgebühr zu entrichten (§ 5 Abs. 3 Satz 2 RGebStV).
In der Gesetzesbegründung wird hierzu ausgeführt, dass § 5 Abs. 3 RGebStV Bestimmungen im Hinblick auf neuartige Rundfunkempfangsgeräte enthalte und damit der Konvergenz der Medien Rechnung trage. Das bisherige "PC-Moratorium" in § 5 a RGebStV habe nur Teilaspekte erfasst. Damit bleibe weiterhin der umfassende Gerätebegriff nach § 1 Abs. 1 RGebStV Anknüpfungspunkt für die Rundfunkgebührenpflicht. Grundsätzlich habe sich für die Gebührenpflicht der Rundfunkempfangsgeräte i.S.d. § 1 Abs. 1 RGebStV im nicht privaten Bereich deshalb keine Änderung ergeben. Der neu eingeführte § 5 Abs. 3 RGebStV regele aber als Ausnahme die Rundfunkgebührenpflicht für neuartige Rundfunkempfangsgeräte für den nicht ausschließlich privaten Bereich. Die Regelung verfolge das Ziel einer umfassenden Zweitgerätefreiheit für bestimmte neuartige Geräte.
Vgl. die Begründung zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, a.a.O., S. 40.
Aus alledem ergibt sich, dass für internetfähige PCs als sog. neuartige Rundfunkempfangsgeräte nach dem Willen des Gesetzgebers gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1, § 1 Abs. 1 und Abs. 2 RGebStV ab dem 1. Januar 2007 Rundfunkgebühren zu entrichten sind. Das sog. "PC-Moratorium" ist gemäß § 12 Abs. 2 RGebStV mit Ablauf des 31. Dezember 2006 ausgelaufen. Der neu geschaffene Befreiungstatbestand des § 5 Abs. 3 RGebStV für neuartige Rundfunkempfangsgeräte im nicht ausschließlich privaten Bereich hat zudem nur dann einen Anwendungsbereich, wenn derartige Empfangsgeräte grundsätzlich der Rundfunkgebührenpflicht unterfallen.
b) Der Begriff des "Bereithaltens zum Empfang" ist für die vorliegende Fallgestaltung nicht teleologisch zu reduzieren.
Nach dem Sinn und Zweck der rundfunkgebührenrechtlichen Vorschriften ist das Abstellen auf die (bloße) Möglichkeit der Nutzung eines Rundfunkempfangsgerätes zum Empfang in den Ausnahmefällen nicht gerechtfertigt, in denen die § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV zugrunde liegende typisierende Annahme, ein vorhandenes Rundfunkempfangsgerät werde auch tatsächlich zum Empfang genutzt, nicht zutrifft. Es widerspräche dem Grundsatz der Gebührengerechtigkeit, auch dann ausschließlich auf die Möglichkeit des Empfangs abzustellen, wenn der Eigentümer oder Besitzer typischerweise und für jedermann sichtbar bei ihm vorhandene Rundfunkempfangsgeräte nicht zum Empfang nutzt.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. März 2007, Urteil vom 2. März 2007 - 19 A 378/06 -, juris Rn. 22.
Bei der Rundfunkgebühr handelt es sich nämlich nicht um eine schlichte "Besitzabgabe", sondern es ist eine gewisse Zweckbestimmung "zum Empfang" erforderlich, für die der Besitz lediglich die notwendige Voraussetzung ist. In Ermangelung tauglicher Maßstäbe ist es - auch mit Blick auf den Charakter des Rundfunkgebühreneinzugs als Massenverwaltungsverfahren - allerdings zulässig, im privaten Bereich die Gebührenpflicht allein an das Vorhandensein eines Empfangsgeräts zu knüpfen. Insoweit spricht nach der Verkehrsanschauung die Vermutung dafür, dass der Besitz des Empfangsgeräts auch auf dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch gerichtet ist. Die objektive Zweckbestimmung des Besitzes besteht gerade in der Nutzung des Geräts zum Rundfunkempfang.
Vgl. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 17. Oktober 2008, a.a.O., juris Rn. 5; Hess. VGH, Beschluss vom 27. Juni 2006 - 10 UE 43/06 -, juris Rn. 27.
Davon ausgehend ist der Begriff des "Bereithaltens zum Empfang" vorliegend nicht teleologisch zu reduzieren. Es handelt sich nicht um einen besonders gelagerten Ausnahmefall, in dem die § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV zugrunde liegende typisierende Annahme, ein Rundfunkempfangsgerät werde entsprechend seiner objektiven Zweckbestimmung auch tatsächlich zum Empfang genutzt, offensichtlich nicht zutrifft.
Dabei ist nicht zu verkennen, dass sich ein Computer mit Internetzugang, auch wenn er objektiv zum Radio- und Fernsehempfang geeignet ist, von herkömmlichen (monofunktionalen) Rundfunkempfangsgeräten durch seine Multifunktionalität unterscheidet und dass bei einem Rechner regelmäßig andere Anwendungen als der Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen im Vordergrund stehen werden. Ihm kann anders als herkömmlichen (monofunktionalen) Empfangsgeräten nicht von vornherein eine objektive Zweckbestimmung ausschließlich zum Rundfunkempfang zugeschrieben werden.
Die Nutzung eines internetfähigen PCs zum Rundfunkempfang ist aber ungeachtet dessen nicht in der Weise offensichtlich atypisch, dass die aus der objektiven Eignung zum Empfang folgende Vermutung, das Gerät werde auch tatsächlich zum Rundfunkempfang genutzt, ausnahmsweise nicht zutrifft.
Die Ergebnisse der ARD/ZDF-Online-Studie 2008 sowie neuere Erkenntnisse des Statistischen Bundesamtes zeigen, dass ein nicht unerheblicher Teil der Internetnutzer insbesondere aus der jüngeren Generation den PC tatsächlich auch zum Rundfunkempfang einsetzt.
Ausweislich der Darstellung der "Entwicklung der Radionutzung über das Internet 1999 bis 2008" in der ARD/ZDF-Online-Studie 2008 hörten im Jahr 2006 von insgesamt 38,6 Millionen Onlinenutzern 24 % (9,26 Millionen) Radio über das Internet, im Jahr 2007 von insgesamt 40,8 Millionen Onlinenutzern 21 % (8,57 Millionen) und im Jahr 2008 von insgesamt 42,7 Millionen Onlinenutzern 23 % (9,9 Millionen).
Vgl. van Eimeren/Frees, Internetverbreitung: Größter Zuwachs bei den Silver- Surfern, in: Media Perspektiven 7/2008, 330, 339.
Ferner empfingen 10 % der Deutschen ab dem Alter von 14 Jahren mindestens einmal in der Woche über das Internet Radioprogramme.
Vgl. van Eimeren/Frees, a.a.O., 336.
In der Altersgruppe zwischen 14 und 29 Jahren ist der Anteil der Nutzer von Internetradio höher. Hier gebrauchten 11 % der Frauen und 19 % der Männer das Internet, um live Radio zu hören.
Vgl. van Eimeren/Frees, a.a.O., 336.
Die zitierten Prozentzahlen beziehen sich auf die Gesamtheit der Onlinenutzer. Nimmt man lediglich die privaten Haushalte in den Blick, in denen kein anderes herkömmliches Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird, wird ein internetfähiger PC typischerweise besonders häufig auch zum Rundfunkempfang genutzt werden.
Vgl. dazu OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12. März 2009, a.a.O., juris Rn. 30; VG Ansbach, Urteil vom 10. Juli 2008, a.a.O., juris Rn. 20; siehe auch Kitz, a.a.O., 407; Nolden/Schramm, a.a.O., 67; van Eimeren/Frees, a.a.O., 339.
Zuwachsraten zeigen sich der ARD/ZDF-Online-Studie 2008 zufolge auch im Hinblick auf die Nutzung der "Livestreams" von Fernsehsendungen im Internet. Im Jahr 2006 verwendeten 7 % der Onlinenutzer ihren PC "zumindest selten" zu diesem Zweck, im Jahr 2007 8 % und im Jahr 2008 12 %. Bei den 14- bis 29-jährigen waren es im Jahr 2006 9 %, im Jahr 2007 12 % und im Jahr 2008 bereits 21 % der Onlinenutzer.
Vgl. van Eimeren/Frees, Bewegtbildnutzung im Internet, in: Media Perspektiven 7/2008, 350, 351.
Da das Internet gerade von Jugendlichen mehr und mehr als ein Unterhaltungsmedium angesehen wird, das an die Stelle des Fernsehens tritt,
vgl. van Eimeren/Frees, Internetverbreitung: Größter Zuwachs bei den Silver- Surfern, in: Media Perspektiven 7/2008, 330, 337; siehe auch Janik, a.a.O., 578, der auf die große Reichweite von Internetseiten von Fernsehanbietern bei jugendlichen Internetnutzern hinweist,
ist auch für die Zukunft mit einer weiteren Zunahme der Zahl derjenigen zu rechnen, die mit Hilfe ihres PCs über das Internet Fernsehprogramme empfangen.
Vgl. auch hierzu Janik, a.a.O., 580.
Neuere Untersuchungen des Statistischen Bundesamtes,
- Wirtschaftsrechnungen, Private Haushalte in der Informationsgesellschaft - Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) 2008, erschienen am 22. Januar 2009,
deuten in dieselbe Richtung. Sie zeigen ebenfalls, dass Internetradio und Internetfernsehen in nicht unerheblichem Umfang in Anspruch genommen werden. Ihnen zufolge haben 27 % der befragten Personen, die das Internet im 1. Quartal 2008 genutzt haben, ihren Computer zum Empfang von Internetradio und -fernsehen eingesetzt. Bei Schülern und Studierenden lag der Anteil sogar bei 47,1 % und bei männlichen Personen im Alter von 16 bis 24 Jahren bei 48,3 %.
Vgl. Statistisches Bundesamt, a.a.O., Tabellen P2.1, P2.3 und P2.4.1.
Bei dieser Sachlage kann die private Nutzung eines internetfähigen PCs zum Rundfunkempfang nicht als offensichtlich atypisch angesehen werden. Ein "Bereithalten zum Empfang" trotz objektiver Eignung zum Rundfunkempfang ist hier nicht ausnahmsweise zu verneinen.
4. Die Auslegung der § 2 Abs. 2 Satz 1, § 1 Abs. 1 und Abs. 2 RGebStV, wonach internetfähige PCs der Rundfunkgebührenpflicht unterfallen, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Sie verstößt weder gegen das Bestimmtheitsgebot der Art. 20 Abs. 3, 28 Abs. 1 Satz 1 GG, gegen die Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG oder die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG noch gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
a) Die Rundfunkgebührenpflicht für Internet-PCs verstößt nicht gegen das Bestimmtheitsgebot.
Das in Art. 20 Abs. 3 GG und in Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG verankerte Rechtsstaatsprinzip begründet das Gebot hinreichender Bestimmtheit der Gesetze. Gesetzliche Tatbestände sind so zu fassen, dass die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten daran ausrichten können. Welche Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen sind, lässt sich indes nicht generell und abstrakt festlegen, sondern hängt auch von der Eigenart des Regelungsgegenstands und dem Zweck der betroffenen Norm ab sowie davon, in welchem Ausmaß Grundrechte betroffen sind. Für Abgaben gilt als allgemeiner Grundsatz, dass abgabebegründende Tatbestände so bestimmt sein müssen, dass der Abgabepflichtige die auf ihn entfallende Abgabe - in gewissem Umfang - vorausberechnen kann.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u. a. -, BVerfGE 81, 186 = NVwZ 2003, 1241 = juris Rn. 172 ff., m.w.N.
Dies wird durch nachträgliche Auslegung des Gebührentatbestandes dann gewährleistet, wenn ein Gebührenschuldner mit seiner Heranziehung rechnen musste, weil dies in Anwendung juristischer Methoden ein vertretbares Auslegungsergebnis darstellt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2006 - 10 C 9.05 -, BVerwGE 126, 222 = NVwZ 2006, 1413 = juris Rn. 34.
Gemessen daran verstößt eine Auslegung der zwar weit gefassten, aber der Interpretation zugänglichen
- vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 8. Mai 2003 - 2 S 669/02 -, juris Rn. 16; Naujock, a.a.O., § 1 RGebStV Rn. 31 -
Regelungen in § 2 Abs. 2 Satz 1, § 1 Abs. 1 und 2 RGebStV, welche die Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PCs begründet, nicht gegen das Bestimmtheitsgebot.
Ebenso OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12. März 2009, a.a.O., juris Rn. 36; VG Regensburg, Urteil vom 24. März 2009, a.a.O., juris Rn. 30; VG Würzburg, Urteil vom 27. Januar 2009, a.a.O., juris Rn. 16.
Unter Rückgriff auf die Rechtsprechung zu den Begriffen des "Rundfunks", des "Rundfunkempfangsgerätes" und des "Bereithaltens zum Empfang" lässt sich mit den gängigen Auslegungsmethoden herleiten, dass es sich bei Rechnern mit Internetzugang um Rundfunkempfangsgeräte handelt, die zum Empfang von Rundfunk bereitgehalten werden. Dass PCs als "Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können" der Rundfunkgebührenpflicht unterfallen sollen, wird überdies - wie dargelegt - durch § 5 Abs. 3 RGebStV und § 12 Abs. 2 RGebStV deutlich. In Verbindung mit den jeweils geltenden Vorschriften des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags (RFinStV) kann der Gebührenpflichtige auch voraussehen, in welcher Höhe eine Rundfunkgebühr für ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät auf ihn entfallen wird.
Ob der in § 5 Abs. 3 RGebStV gebrauchte Begriff des "neuartigen Rundfunkempfangsgeräts" für sich genommen hinreichend bestimmt ist - was im Übrigen nicht zweifelhaft erscheint -, ist für die Frage, ob die Einbeziehung von PCs in die Rundfunkgebührenpflicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz verstößt, ohne Belang. Denn diese Frage lässt sich - wie ausgeführt - bereits anhand der allgemeinen Vorgaben der § 2 Abs. 2 Satz 1, § 1 Abs. 1 und 2 RGebStV beantworten. § 5 Abs. 3 RGebStV - und damit auch der Terminus der "neuartigen Rundfunkempfangsgeräte" - kann hinweggedacht werden, ohne dass sich dadurch an der Bestimmtheit einer Gebührenpflichtigkeit von internetfähigen PCs auf der Grundlage von § 2 Abs. 2 Satz 1, § 1 Abs. 1 und 2 RGebStV etwas änderte.
Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit bestehen auch nicht insofern, als es zu Abgrenzungsproblemen kommen kann, soweit es bei einem Rechner an einem tatsächlichen Internetzugang oder anderen technischen Voraussetzungen für einen Rundfunkempfang fehlt.
So aber VG Wiesbaden, Urteil vom 19. November 2008 - 5 K 243/08.WI(V) -, juris Rn. 18; Fiebig, K & R 2005, 71, 73.
Dann hängt die Beantwortung der Frage, ob auch dieses Gerät schon zum Empfang bereitgehalten wird und damit die Gebührenpflicht gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV auslöst, davon ab, ob mit diesem Gerät "ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand" Rundfunkdarbietungen empfangen werden können. Dass hierbei im Einzelfall Zweifelsfragen auftreten können, rechtfertigt nicht die Annahme, die Gebührenpflicht sei nicht hinreichend bestimmt geregelt. Die Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe ist Aufgabe des Normanwenders und bei dessen Überprüfung die der Gerichte. Es lassen sich aus dem verwendeten unbestimmten Rechtsbegriff "ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand" auch hinreichend objektive Kriterien gewinnen, die eine letztlich unvorhersehbare Handhabung der Vorschrift ausschließen.
Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12. März 2009, a.aO., juris Rn. 36; VG Regensburg, Urteil vom 24. März 2009, a.a.O., juris Rn. 30; siehe zu dieser Frage allgemein außerdem BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2006, a.a.O., juris Rn. 33.
b) Die Rundfunkgebührenpflicht für Computer mit Internetzugang verletzt nicht die Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG oder die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG.
aa) Das Grundrecht der Informationsfreiheit enthält keine Garantie kostenloser Information. Staatlich festgesetzte Entgelte für die Rundfunknutzung könnten das Grundrecht nur dann verletzen, wenn sie darauf zielten oder wegen ihrer Höhe objektiv dazu geeignet wären, nutzungswillige Interessenten von Informationen aus bestimmten Quellen fernzuhalten.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. September 1999 - 1 BvR 1013/99 -, DVBl. 2000, 39 = juris Rn. 11.
Ob die Erhebung einer Rundfunkgebühr für internetfähige PCs davon ausgehend einen Eingriff in die Informationsfreiheit darstellt, weil hierdurch eine faktische Zugangshürde errichtet wird, die objektiv geeignet ist, potentielle Nutzer von der Informationsbeschaffung aus dem Internet abzuhalten,
vgl. dazu verneinend VG Würzburg, Urteil vom 27. Januar 2009, a.a.O., juris Rn. 22; VG Ansbach, Urteil vom 10. Juli 2008, a.a.O., juris Rn. 22; demgegenüber bejahend VG München, Urteile vom 10. Dezember 2008 - M 6a 08.1072 -, juris Rn. 73, und vom 21. November 2008 - M 6a K 08.191 -, juris Rn. 60; VG Koblenz, Urteil vom 15. Juli 2008 - 1 K 496/08.KO -, juris Rn. 29; Zimmermann, K & R 2008, 523, 524; Jutzi, NVwZ 2008, 603, 604,
kann letztlich offen bleiben.
So auch OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12. März 2009, a.a.O., juris Rn. 41.
Denn unabhängig davon, ob die Erstreckung der Rundfunkgebührenpflicht auf internetfähige PCs in die Informationsfreiheit eingreift oder ob sie als Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit lediglich an Art. 2 Abs. 1 GG zu messen ist, ist der Eingriff jedenfalls verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
bb) Die Rundfunkgebührenpflicht von PCs mit Internetzugang verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Der aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt, wenn der Eingriff zur Erreichung eines legitimen Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen ist.
Das Gebot der Geeignetheit verlangt den Einsatz solcher Mittel, mit deren Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann. Das benutzte Mittel muss nicht das bestmögliche oder -geeignete sein und nicht in jedem Einzelfall Wirkung entfalten. Die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt.
Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 3. April 2001 - 1 BvL 32/97 -, BVerfGE 103, 293 = DVBl. 2001, 1128 = juris Rn. 51, m.w.N.; Jarass, in: Jarass/ Pieroth, GG, 10. Aufl. 2009, Art. 20 Rn. 84, m.w.N.
Nach dem Gebot der Erforderlichkeit darf keine Maßnahme über das zur Verfolgung ihres Zwecks notwendige Maß hinausgehen. Eine Regelung darf nicht weiter gehen, als der mit ihr intendierte Schutzzweck reicht. Das Gebot ist verletzt, wenn das Ziel der staatlichen Maßnahme auch durch ein anderes gleich wirksames Mittel erreicht werden kann, das das betroffene Grundrecht nicht oder deutlich weniger fühlbar einschränkt. Die sachliche Gleichwertigkeit zur Zweckerreichung muss eindeutig feststehen. Nicht jeder einzelne Vorzug einer anderen Lösung gegenüber der vom Gesetzgeber gewählten muss schon zu deren Verfassungswidrigkeit führen.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. November 1989 - 1 BvL 14/85, 1 BvR 1276/84 -, BVerfGE 81, 70 = DVBl. 1990, 202 = juris Rn. 65; Jarass, a.a.O., Art. 20 Rn. 85, m.w.N.
Das Gebot der Angemessenheit verlangt schließlich, dass der Eingriff in angemessenem Verhältnis zu dem Gewicht und der Bedeutung des Grundrechts steht. Die Schwere des Eingriffs darf bei einer Gesamtabwägung nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe stehen.
Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Juli 1989 - 1 BvL 11/87 u. a. -, BVerfGE 80, 297 = NJW 1989, 1983 = juris Rn. 56; Jarass, a.a.O., Art. 20 Rn. 86, m.w.N.
Dem Gesetzgeber kann bei der Einschätzung der Auswirkungen einer neuen Regelung im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit ein beträchtlicher Spielraum zustehen. Der Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers kommt insbesondere bei der Geeignetheit und der Erforderlichkeit zum Tragen. Bei der Geeignetheit reduziert sich die Prüfung dann auf die Frage, ob die Regelung offensichtlich oder schlechthin ungeeignet ist. Bei der Erforderlichkeit kommt es darauf an, ob bei dem als Alternative vorgeschlagenen geringeren Eingriff in jeder Hinsicht eindeutig feststeht, dass er den fraglichen Zweck sachlich gleichwertig erreicht.
Vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 5. Februar 2002 - 2 BvR 305/93, 2 BvR 348/93 -, BVerfGE 105, 17 = NJW 2002, 3009 = juris Rn. 61, und Urteil vom 17. März 2004 - 1 BvR 1266/00 -, BVerfGE 110, 177 = NVwZ 2005, 797 = juris Rn. 44 f.; Jarass, a.a.O., Art. 20 Rn. 87, m.w.N.
Gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit besteht auch bei der Festlegung der Rundfunkordnung sowie bei der Wahl der Art ihrer Finanzierung. Der Gesetzgeber hat durch materielle, prozedurale und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Gebührenfestsetzung die Rundfunkfreiheit nicht gefährdet und dazu beiträgt, dass die Rundfunkanstalten durch eine bedarfsgerechte Finanzierung ihren Funktionsauftrag erfüllen können.
Vgl. BVerfG, Urteil vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06 -, BVerfGE 119, 181 = NVwZ 2007, 1287 = juris Rn. 122 und 136; BVerwG, Urteile vom 21. September 2005, a.a.O., juris Rn. 18, und vom 9. Dezember 1998, a.a.O., juris Rn. 28; BayVerfGH, Entscheidung vom 15. Dezember 2005 - Vf. 8-VII-04 -, BayVBl. 2006, 400 = juris Rn. 90.
Nach diesen Grundsätzen ist die Erhebung einer Rundfunkgebühr für internetfähige PCs verhältnismäßig.
(1) Mit der Erhebung von Rundfunkgebühren für internetfähige PCs verfolgt der Gesetzgeber einen legitimen Zweck:
Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit in der dualen Rundfunkordnung - d. h. dem Nebeneinander von öffentlichrechtlichem und privatwirtschaftlichem Rundfunk - gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlichrechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung.
Vgl. BVerfG, Urteile vom 6. Oktober 1992 - 1 BvR 1586/89, 1 BvR 487/92 -, BVerfGE 87, 181 = NJW 1992, 3285 = juris Rn. 71 f., vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 -, BVerfGE 90, 60 = DVBl. 1994, 465 = Rn. 150, und vom 11. September 2007, a.a.O., juris Rn. 121.
Um der Bestands- und Entwicklungsgarantie für den öffentlichrechtlichen Rundfunk im Rahmen des dualen Systems gerecht zu werden und die Erfüllung seines Funktionsauftrags zu ermöglichen, muss der Gesetzgeber vorsorgen, dass die dafür erforderlichen technischen, organisatorischen, personellen und finanziellen Vorbedingungen bestehen. Die Mittelausstattung muss nach Art und Umfang den jeweiligen Aufgaben des öffentlichrechtlichen Rundfunks gerecht werden.
Vgl. BVerfG, Urteile vom 5. Februar 1991 - 1 BvF 1/85, 1 BvF 1/88 -, BVerfGE 83, 238 = DVBl. 1991, 310 = juris Rn. 406, und vom 11. September 2007, a.a.O., juris Rn. 130.
Dabei muss das Programmangebot auch für neue Inhalte, Formate und Genres sowie für neue Verbreitungsformen offenbleiben. Da der Funktionsauftrag dynamisch an die Funktion des Rundfunks gebunden ist, darf der öffentlichrechtliche Rundfunk nicht auf den gegenwärtigen Entwicklungsstand in programmlicher, finanzieller und technischer Hinsicht beschränkt werden.
Vgl. BVerfG, Urteil vom 11. September 2007, a.a.O., juris Rn. 130.
Der Funktionsfähigkeit des öffentlichrechtlichen Rundfunks dient die vorrangige Finanzierung über "Gebühren". Die Finanzierung des öffentlichrechtlichen Rundfunks auf der Grundlage des Gebührenaufkommens soll eine weitgehende Abkopplung vom ökonomischen Markt bewirken und dadurch sichern, dass sich das Programm an publizistischen Zielen, insbesondere an dem der Vielfalt orientiert, und zwar unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen.
Vgl. BVerfG, Urteil vom 11. September 2007, a.a.O., juris Rn. 133.
(2) Die Einbeziehung internetfähiger PCs in die Rundfunkgebührenpflicht ist zur Erreichung des Zwecks der Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich- rechtlichen Rundfunks geeignet. Mit ihrer Hilfe kann der gewünschte Erfolg zumindest gefördert werden. Dies gilt unabhängig davon, welchen Anteil die für internetfähige PCs erhobenen Rundfunkgebühren am Gesamtgebührenaufkommen derzeit haben.
Vgl. auch OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12. März 2009, a.a.O., juris Rn. 55; siehe dazu außerdem den Geschäftsbericht 2007 der GEZ, S. 42, abrufbar unter www.gez.de/e160/e161/e1037/gb2007.pdf.
(3) Die Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PCs ist zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlichrechtlichen Rundfunks auch erforderlich.
(a) Der Gesetzgeber bewegt sich mit seiner Entscheidung, auch für PCs mit Internetzugang Rundfunkgebühren zu erheben, innerhalb des ihm bei der Beurteilung der Erforderlichkeit eingeräumten Einschätzungsspielraums. Er ist nicht dazu verpflichtet, von der Systementscheidung zugunsten der Gebührenfinanzierung abzuweichen und mit Blick auf den Rundfunkempfang über das Internet ein abweichendes Finanzierungsmodell einzuführen.
Als alternatives, gegenüber einer an das Bereithalten zum Empfang anknüpfenden Gebührenerhebung für den Einzelnen milderes Mittel der Finanzierung der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten kommt in Betracht, den Empfang öffentlichrechtlicher Programme über das Internet von einer Registrierung oder Anmeldung als Nutzer abhängig zu machen, wobei z. B. die Rundfunkteilnehmernummer als Passwort verwendet werden könnte, deren Eingabe zur Freischaltung führte.
Vgl. dazu auch Zimmermann, a.a.O., 525.
Bei einem solchen "Registrierungsmodell" stünde allerdings nicht in jeder Hinsicht eindeutig fest, dass sich der Finanzierungszweck mit ihm sachlich gleichwertig erreichen lässt.
Zum einen ist die Gefahr einer Umgehung des Registrierungserfordernisses nicht von der Hand zu weisen, was zu erheblichen Gebührenausfällen führen könnte.
Vgl. hierzu OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12. März 2009, a.a.O., juris Rn. 58; Naujock/Siekmann, a.a.O., § 12 RGebStV Rn. 10.
Zum anderen wäre die Einführung eines "Registrierungsmodells" in mehrfacher Hinsicht rechtlich risikobehaftet. Auf ein rechtlich zweifelhaftes Mittel muss sich der Gesetzgeber aber nicht verweisen lassen.
Die Anmeldepflicht im Rahmen eines "Registrierungsmodells" müsste gesetzlich auf die privaten Rundfunksender erstreckt werden, weil auch der Empfang allein der privaten Rundfunkprogramme die Teilnahme an der Gesamtveranstaltung Rundfunk begründet. Jeder private Rundfunkveranstalter müsste daher zu einer entsprechenden Registrierung verpflichtet werden. Es ist aber zumindest zweifelhaft, ob dies wegen der damit verbundenen Kosten gerade für die kleineren privaten Rundfunkveranstalter, wie etwa die Vielzahl kleiner privater Lokalradiosender, zumutbar ist.
Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12. März 2009, a.a.O., juris Rn. 58; VG Regensburg, Urteil vom 24. März 2009, a.a.O., juris Rn. 31.
Die Einführung eines "Registrierungsmodell" liefe zudem auf ein (öffentlich- rechtliches) "Pay-TV" im Internet hinaus. Dies würde aber der rundfunkgebührenrechtlichen Grundannahme zuwiderlaufen, dass die Rundfunk"gebühr" gerade keine Gegenleistung für den Rundfunkempfang im Sinne eines Nutzungsentgeltes darstellt.
Vgl. insoweit BVerfG, Urteil vom 27. Juli 1971 - 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 -, BVerfGE 31, 314 = NJW 1971, 1739 = juris Rn. 39; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1998, a.a.O., juris Rn. 28; VG Ansbach, Urteil vom 10. Juli 2008, a.a.O., juris Rn. 22; Naujock/Siekmann, a.a.O., § 12 RGebStV Rn. 10.
Eine Verdrängung des (öffentlichrechtlichen) Rundfunkempfangs im Internet auf ein "Pay-TV" wäre auch im Hinblick auf die Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zumindest bedenklich. Denn dies stellte letztlich auch seine Bestands- und Entwicklungsgarantie in Frage. Es bestünde eine ähnliche Gefährdung wie in dem Fall, dass der öffentlichrechtliche Rundfunk überwiegend auf Werbeeinnahmen verwiesen würde.
Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1998, a.a.O., juris Rn. 28.
Im Übrigen käme ein "Registrierungsmodell" einer technischen Einschränkung der Empfangbarkeit von Rundfunk im Internet nahe. Bei einer Verweisung auf eine technisch eingeschränkte Empfangsmöglichkeit ließe sich die besondere Funktion, die dem öffentlichrechtlichen Rundfunk im dualen System notwendig obliegt, jedoch nicht sicherstellen. Wesensmerkmal der ihm aufgetragenen Grundversorgung ist nämlich, inhaltlich alle Bevölkerungsgruppen in sämtlichen Regionen - über welche Verbreitungstechnik auch immer - ansprechen und erreichen zu können. Eine nur zugangsbeschränkte Verbreitung von Rundfunk über das Internet würde die Universalität dieses Auftrags beeinträchtigen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1998, a.a.O., juris Rn. 28; BayVerfGH, Entscheidung vom 15. Dezember 2005, a.a.O., juris Rn. 87; VG Regensburg, Urteil vom 24. März 2009, a.a.O., juris Rn. 31; VG Würzburg, Urteil vom 27. Januar 2009, a.a.O., juris Rn. 26; VG Ansbach, Urteil vom 10. Juli 2008, a.a.O., juris Rn. 22.
Soweit noch andere Wege zur Finanzierung des öffentlichrechtlichen Rundfunks in Betracht kommen - wie etwa eine Finanzierung aus Steuermitteln oder eine geräteunabhängige Haushaltsabgabe -, muss sich der Gesetzgeber wegen der auch insoweit aufgeworfenen rechtlichen Zweifelsfragen ebenfalls nicht auf diese verlegen.
Vgl. im Einzelnen OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12. März 2009, a.a.O., juris Rn. 59 ff.; zu den diskutierten Finanzierungsmodellen siehe auch von Coelln, jurisPR-ITR 23/2008 Anm. 2; Hess/Jury-Fischer, AfP 2007, 545, 548; Tschentscher, a.a.O., 97; Jutzi, a.a.O., 607.
(b) Die Einbeziehung internetfähiger PCs in die Rundfunkgebührenpflicht ist überdies erforderlich, weil mit ihr im Sinne der Entwicklungsoffenheit des Rundfunk- und Rundfunkgebührenrechts auf eine technische Entwicklung im Bereich des Rundfunkempfangs sowie auf eine zu beobachtende Veränderung der Mediennutzungsgewohnheiten reagiert wird, die das System der Rundfunkgebührenfinanzierung und damit auch den Bestand des öffentlich- rechtlichen Rundfunks gefährden könnte, wenn auf die Erhebung einer Rundfunkgebühr für internetfähige PCs und sonstige neuartige Rundfunkempfangsgeräte verzichtet würde.
Vgl. dazu auch Tschentscher, a.a.O., 93 f.
Angesichts des sich verstärkenden Trends gerade in der jüngeren Generation, Rundfunk über das Internet zu empfangen - siehe dazu die unter 3. b) zitierten statistischen Erkenntnisse -, kann der Erhebung von Rundfunkgebühren für internetfähige PCs zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlichrechtlichen Rundfunks in der Zukunft die Erforderlichkeit nicht abgesprochen werden.
(4) Die Rundfunkgebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang ist auch angemessen.
Die Schwere des Grundrechtseingriffs durch die Erhebung einer Rundfunkgebühr für internetfähige PCs in der in Rede stehenden Form steht bei einer Gesamtabwägung nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe.
Die Sicherung des Bestands des öffentlichrechtlichen Rundfunks im dualen System ist ein Gemeinschaftsziel von hohem Rang. Die Rundfunkfreiheit dient der freien, individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit zum Ausdruck kommt. Anlass der gesetzlichen Ausgestaltung der Rundfunkordnung ist die herausgehobene Bedeutung, die dem Rundfunk unter den Medien wegen seiner Breitenwirkung, Aktualität und Suggestivkraft zukommt. Hier sollen es die gesetzlichen Regelungen dem öffentlich- rechtlichen Rundfunk ermöglichen, seinen klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfasst.
Vgl. BVerfG, Urteil vom 11. September 2007, a.a.O., juris Rn. 122 f. und 129.
Zu dem Gewicht dieses die Rundfunkgebührenpflicht für Internet-PCs rechtfertigenden hochrangigen Gemeinschaftsziels steht die Schwere des Eingriffs in einem angemessen Verhältnis.
Dies gilt schon deswegen, weil die derzeit für internetfähige PCs erhobene Rundfunkgebühr relativ gering ist. Denn aufgrund einer Übereinkunft der Ministerpräsidenten vom 18. Oktober 2006
- vgl. dazu Libertus, a.a.O., § 13 RStV Rn. 32 -
wird für Rechner mit Internetzugang gegenwärtig lediglich die sog. Grund- oder Radiogebühr gefordert, die sich im streitgegenständlichen Zeitraum auf 5,52 EUR im Monat belief (vgl. § 8 Nr. 1 RFinStV in der Fassung von Art. 6 Nr. 4 des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 8. bis 15. Oktober 2004 - GV. NRW. 2005 S. 192).
Auch der Umstand, dass ein Teil der Internetnutzer die Verbreitung von Rundfunkdarbietungen über das Internet als "aufgedrängte Leistung" empfindet, der man sich nicht anders als durch Abschaffung des PCs entziehen kann, verleiht den einer Rundfunkgebührenpflicht für Computer mit Internetzugang gegenläufigen privaten Interessen kein Durchsetzungsvermögen gegenüber dem gesetzgeberischen Ziel, Finanzierung und Bestand des öffentlichrechtlichen Rundfunks sicherzustellen.
Die fehlende Wahlmöglichkeit des Besitzers eines PCs mit Internetzugang ist vor allem technisch durch die Eigenschaft eines PCs als Multifunktionsgerät bedingt; sie ist keine unmittelbare Folge gesetzgeberischen Handelns. Aus diesem Grund ist es nicht geboten, internetfähige PCs aus der Rundfunkgebührenpflicht zu entlassen, weil sie eine technische Einheit bilden, die vielfältige Nutzungsmöglichkeiten bietet, von denen der Rundfunkempfang nur eine ist. Dies verdeutlicht die hypothetische Überlegung, dass auch Fernsehgeräte nicht von der Rundfunkgebührenpflicht freizustellen wären, wenn die technische Entwicklung dahin gegangen wäre, diese zu Multifunktionsgeräten fortzuentwickeln, die neben dem Rundfunkempfang alle Anwendungsmöglichkeiten auf sich vereinigt hätten, welche heute ein PC zur Verfügung stellt.
Im Übrigen ist die Erstreckung der Rundfunkgebührenpflicht auf Computer mit Internetzugang notwendige Folge der Entwicklungsgarantie des öffentlichrechtlichen Rundfunks im Rahmen des dualen Systems.
Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12. März 2009, a.a.O., juris Rn. 63; VG Würzburg, Urteil vom 27. Januar 2009, a.a.O., juris Rn. 26; VG Ansbach, Urteil vom 10. Juli 2008, a.a.O., juris Rn. 22.
Denn mit ihren Internetauftritten kommen die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten, soweit sie bereits bestehende Programme über das Internet ausstrahlen, ihrem Auftrag nach, die Grundversorgung mit öffentlichrechtlichem Rundfunk auch in der Zukunft zu gewährleisten.
Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 27. Januar 2009, a.a.O., juris Rn. 26; Lent, a.a.O., 506; Tschentscher, a.a.O., 94.
Von einer "aufgedrängten Leistung" lässt sich daher insofern nicht sprechen.
Aus § 241 a Abs. 1 BGB ergibt sich nichts anderes. Die Vorschrift sieht vor, dass durch die Lieferung unbestellter Sachen oder durch die Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher ein Anspruch gegen diesen nicht begründet wird. Sie bezieht sich auf zivilvertragliche Schuldverhältnisse, enthält also keinen auf die öffentlichrechtlich auferlegte Rundfunkgebührenpflicht übertragbaren Rechtsgedanken. § 241 a BGB ist eine im Kern wettbewerbsrechtliche Norm, die den Verbraucher vor anstößigen oder belästigenden Vertriebsformen schützen soll.
Vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 68. Aufl. 2009, § 241 a Rn. 1,
Er verfolgt also einen Schutzzweck, der gegenüber der Verbreitung von Rundfunk über das Internet ersichtlich nicht Platz greift.
c) Die Erhebung einer Rundfunkgebühr für internetfähige PCs verstößt schließlich nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Die Beeinträchtigung des Gleichheitsgrundsatzes setzt eine Ungleichbehandlung voraus, d. h. eine unterschiedliche Behandlung zweier vergleichbarer Sachverhalte oder Personengruppen. Darüber hinaus verbietet Art. 3 Abs. 1 GG nicht nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem, sondern auch die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem.
Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Für die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann. Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall der allgemeine Gleichheitssatz verletzt ist, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur bezogen auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2005 - 2 BvR 167/02 -, BVerfGE 112, 164 = NJW 2005, 1923 = juris Rn. 32; Jarass, a.a.O., Art. 3 Rn. 17 ff., jeweils m.w.N.
Gemessen daran verletzt eine Auslegung der § 2 Abs. 2 Satz 1, § 1 Abs. 1 und 2 RGebStV, welche die Rundfunkgebührenpflicht auf Rechner mit Internetzugang erstreckt, nicht Art. 3 Abs. 1 GG.
Rundfunkteilnehmer, die Rundfunkdarbietungen mittels eines internetfähigen PCs empfangen, werden rundfunkgebührenrechtlich genauso behandelt wie Rundfunkteilnehmer, die zum Rundfunkempfang auf herkömmliche Rundfunkempfangsgeräte zurückgreifen. Insofern ist keine Ungleichbehandlung zweier Personengruppen gegeben.
Eine Ungleichbehandlung liegt insoweit vor, als Besitzer von Computern mit Internetzugang anders als Personen ohne Empfangsgerät zu Rundfunkgebühren herangezogen werden. Diese Differenzierung ist aber genauso gerechtfertigt wie die entsprechende Unterscheidung zwischen Nutzern herkömmlicher Empfangsgeräte und Personen, die nicht über ein Rundfunkempfangsgerät verfügen. Legt man den großzügigeren Willkürmaßstab an, ist die Ungleichbehandlung aus sachlichem Grund gerechtfertigt, weil auch Besitzer von Internet-PCs die objektive Möglichkeit zum Rundfunkempfang haben.
Vgl. insoweit auch BVerfG, Urteil vom 22. Februar 1994, a.a.O., juris Rn. 193.
Führt man eine strengere Verhältnismäßigkeitsprüfung durch, ergibt sich nichts anderes als das unter 3. b) bb) Ausgeführte.
In der Gleichstellung von Nutzern von PCs mit Internetzugang mit Nutzern herkömmlicher Rundfunkempfangsgeräte liegt schließlich keine Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem. Diese Vergleichsgruppen sind nicht deshalb als wesentlich ungleich anzusehen, weil der Besitzer eines PCs der Rundfunkgebührenpflicht nicht anders als durch Weggabe des PCs ausweichen, er mithin eine Rundfunkgebührenpflicht nicht durch eigenes Verhalten vermeiden kann, ohne zugleich auf die anderweitigen Nutzungen eines PCs zu verzichten. Dies ist - wie bereits dargelegt - die vor allem technisch bedingte Konsequenz der Multifunktionalität eines PCs. Ein wesentlicher Unterschied zum Besitz eines herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräts wird aufgrund dessen aus rundfunkgebührenrechtlicher Sicht nicht begründet.
Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12. März 2009, a.a.O., juris Rn. 69.
5. Der Kläger ist für den streitgegenständlichen Zeitraum hinsichtlich seines internetfähigen PCs weder aufgrund von § 5 RGebStV noch nach § 6 RGebStV von der Rundfunkgebührenpflicht befreit.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
OVG Nordrhein-Westfalen:
Urteil v. 01.06.2009
Az: 8 A 732/09
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/72c2dd4a3aea/OVG-Nordrhein-Westfalen_Urteil_vom_1-Juni-2009_Az_8-A-732-09