Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 30. August 2000
Aktenzeichen: AnwZ (B) 46/99
(BGH: Beschluss v. 30.08.2000, Az.: AnwZ (B) 46/99)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. April 1999 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wurde im Jahre 1989 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Durch Verfügung vom 23. Dezember 1998 hat der Präsident des Oberlandesgerichts H. die Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der Anwaltsgerichtshof hat den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Rechtsanwalt sein Begehren weiter.
II.
Das nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO statthafte Rechtsmittel ist innerhalb der von § 42 Abs. 4 BRAO vorgeschriebenen Frist von zwei Wochen formgerecht eingelegt worden. Die am 3. Mai 1999 in der G. Straße 58 in M. erfolgte Zustellung des angefochtenen Beschlusses durch Niederlegung ist nicht wirksam geworden, weil der Rechtsanwalt dort nur seine Kanzlei hat, eine Ersatzzustellung durch Niederlegung jedoch nur in der Wohnung erfolgen darf (§ 42 Abs. 6 BRAO i.V.m. §§ 22 Abs. 1 Satz 2, 16 Abs. 2 Satz 1 FGG, 183, 182 ZPO). Bei Eingang der Beschwerde am 28. Juni 1999 war die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs dem Antragsteller daher noch nicht formgerecht zugestellt worden.
III.
Die sofortige Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 (Nr. 8 a.F.) BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Der Widerrufsgrund des Vermögensverfalls liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann. Beweisanzeichen dafür sind insbesondere gegen den Rechtsanwalt ergangene Schuldtitel und Vollstreckungsmaßnahmen.
Danach war der Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung gerechtfertigt. Mindestens zehn verschiedene Gläubiger hatten wegen Forderungen, die sich insgesamt auf etwa 32.500 DM beliefen, Schuldtitel gegen den Antragsteller erwirkt und teilweise auch Zwangsmaßnahmen eingeleitet. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat auf die in der Widerrufsverfügung (S. 6 8) getroffenen Feststellungen Bezug. Der Antragsteller hatte zu jenem Zeitpunkt keine Tatsachen vorgetragen, die erwarten ließen, daß er diese Schulden sowie etwaige in Zukunft noch entstehende Verbindlichkeiten ordnungsgemäß werde erfüllen können. Die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ergab sich schon daraus, daß der Antragsteller mindestens in zwei Fällen ihm anvertraute Fremdgelder nicht ordnungsgemäß weitergeleitet hatte.
2. Sind im Laufe des gerichtlichen Verfahrens die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei entfallen, so ist dies nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Entscheidung noch zu berücksichtigen. Der Rechtsanwalt muß dazu im einzelnen belegen, daß er die gegen ihn gerichteten Forderungen getilgt hat oder in einer Weise zu erfüllen vermag, die seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse wieder als geordnet erscheinen läßt.
Einen entsprechenden Nachweis hat der Beschwerdeführer nicht erbracht. Im Gegenteil hat er inzwischen am 8. Dezember 1999 auf Antrag von insgesamt 18 Gläubigern die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Außerdem sind immer noch zwölf Haftbefehle im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers belaufen sich seine aktuellen Verbindlichkeiten auf etwa 730.000 DM. Eine Schuldenregulierungsvereinbarung mit den Gläubigern ist bisher nicht zustande gekommen. Zwar sollen derzeit auch offene Forderungen in Höhe von 565.089,31 DM vorhanden sein.
Ob und in welchem Umfang diese Ansprüche in absehbarer Zeit durchsetzbar sind, ist jedoch nicht erkennbar. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers, der seit dem 1. März 2000 ein regelmäßiges monatliches Einkommen von 5.600 DM netto bezieht, inzwischen wieder geordnet sind.
Deppert Fischer Terno Otten Schott Körner Wüllrich
BGH:
Beschluss v. 30.08.2000
Az: AnwZ (B) 46/99
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