Oberlandesgericht München:
Urteil vom 27. Mai 2011
Aktenzeichen: 15 U 4940/10

(OLG München: Urteil v. 27.05.2011, Az.: 15 U 4940/10)

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 29.09.2010, Az. 4 O 1141/10, mit der Maßgabe abgeändert, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt werden, an die Klägerin 578,47 € nebst Zinsen hieraus in Höhe 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.03.2009 zu zahlen. Die weitergehende Klage und Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

2. Die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 29.09.2010, Az. 4 O 1141/10, wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 48 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch 52 % zu tragen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 48 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch 52 % zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

6. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

(Abgekürzt gem. §§ 313a, 540 II ZPO:)

I.

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Rückerstattung von aus ihrer Sicht zu viel gezahlten Honorars.

Wegen der weiteren Feststellungen wird auf den Tatbestand des Ersturteils Bezug genommen.

Das Landgericht wies die Klage mit der Begründung ab, der Klägerin stünde zwar gegen die Beklagten ein Zahlungsanspruch in Höhe von 6.729,62 € zu, der Anspruch sei jedoch durch die hilfsweise erklärte Aufrechnung der Beklagten in dieser Höhe erloschen. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe, S. 8 ff. des Ersturteils, Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Begründung, entgegen der Auffassung des Landgerichts sei sie Auftraggeberin allein für die Vertretung ihrer Interessen, nicht auch derjenigen ihres früheren Ehemannes (nachfolgend: E.) gewesen. Dies ergebe sich aus dem Schreiben vom 20.10.2006 (Anlage K 10), aus dem zu entnehmen sei, dass Auftraggeberin der Beklagten allein sie, die Klägerin sein sollte. E habe nur formell die Parteirolle spielen sollen, während bei ihr Auftraggeber- und Mandanteneigenschaft zusammengefallen seien. Einen Auftrag für die Vertretung von E. habe sie nicht erteilt. Ohne gemeinschaftliche Beteiligung komme eine Erhöhungsgebühr nach RVG VV 1008 nicht in Betracht. An dieser fehle es, weil E. nicht mehr Inhaber der streitigen Forderungen gewesen sei und lediglich formell Kläger des Rechtsstreits geblieben sei. Seine Interessen hätten im Prozess nicht vertreten werden können.

Sie hätte den Beklagten auch kein Mandat bzgl. der Auseinandersetzung mit der F.-Bank erteilt. Der Vortrag der Beklagten in deren Schriftsatz vom 08.07.2010 verweise pauschal auf das Anlagenkonvolut B 7. Das Landgericht habe eine unzulässige Ausforschung der Unterlagen vorgenommen und von den Beklagten nicht vorgetragene Tatsachen seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Aus den Ausführungen des Schriftsatzes vom 08.07.2010 im Teil €I Zum Tatsächlichen€ sei ebenfalls nicht erkennbar, dass die Beklagten die Anlagen des Anlagekonvoluts B 7 etwa zum Sachvortrag oder dem Inhalt der Beweisangebote gemacht hätten. Ihr Prozessbevollmächtigter hätte als Zeuge zum Zustandekommen eines Mandatsverhältnisses vernommen werden müssen. Ihr zusätzliches Vorbringen im Berufungsverfahren sei zu berücksichtigen, weil das Landgericht ihr rechtliches Gehör verletzt habe. Mit der Einbeziehung der Unterlagen habe sie nicht rechnen müssen. Die Beklagten seien für das Zustandekommen eines Mandatsverhältnisses darlegungs- und beweispflichtig. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin führten bis heute ein Mandat gegen die Bankhaus Max F. KG. Den Beklagten sei niemals signalisiert worden, dieses Mandat sei beendet. Eine Mandatierung der Beklagten sei zwar angedacht, ein Mandat aber wegen der zu großen Nähe zu E. nicht erteilt worden. Weder ihr Prozessbevollmächtigter noch Rechtsanwalt R. seien nach dem Abendessen vom 11.07.2005 von einer Mandatserteilung an den Beklagten zu 2) durch sie, die Klägerin, ausgegangen. Von einer vorgerichtlichen Übernahme des von D. H.geführten Mandats sei beim Abendessen keine Rede gewesen. Das Auftreten des Beklagten zu 2) sei ihrem Prozessbevollmächtigten als Hilfsbereitschaft aufgrund der jahrelangen mandatsbedingten Verbundenheit des Beklagten zu 2) mit E, von dem sie die Verbindlichkeiten bei der F. Bank übernommen habe, erschienen. Ihr Anwalt habe dem Beklagten zu 2) vorher mitgeteilt, sie suche einen Prozessvertreter gegen die F. Bank, da Rechtsanwalt D. bei der Bank ein €rotes Tuch€ gewesen sei. Aus dem Entwurf des Schreibens an das Bankhaus Max F. KG vom 24.06.2005 sei für die Beklagten erkennbar gewesen, dass sie lediglich dann tätig werden sollten, wenn prozessuale Schritte in Abstimmung mit der Bank erforderlich werden sollten, also ein Mandat allenfalls für eine Klageerhebung erteilt werden sollte. Die Bitte um einen Entwurf zur Stellungnahme habe ihr Prozessbevollmächtigter so verstanden, dass der Beklagte zu 2) - letztlich dann noch als anwaltlicher Vertreter des E. in dessen €Interesse€ - mithelfen sollte. Im Schreiben vom 24.06.2005 sei nicht von einer Bitte um Prüfung, geschweige denn um rechtliche Prüfung die Rede. Zumindest sei die Situation damals missverständlich gewesen. Der Beklagte zu 2) hätte für eine Klarstellung sorgen müssen. Anlass dazu hätte auch gegeben, dass gegenüber den Beklagten nicht sie, die Klägerin, sondern ihre Prozessbevollmächtigten aufgetreten seien. Die im Schreiben vom 08.07.2005 als offen bezeichnete Vergütungsfrage gehöre zu den €Essentialia Negotii€ eines entgeltlichen Vertrages. Der Umfang der übermittelten Unterlagen resultiere daraus, dass es sich ganz wesentlich um Kopien eines einzelnen Ordners gehandelt habe, der eine Anzeige der F. Bank beim Bundesaufsichtsamt für das Finanzdienstleistungswesen betreffe. Ihre Prozessbevollmächtigten seien nicht befugt gewesen, Untervollmachten oder gar vollständige Mandate zu erteilen. Davon seien auch die Beklagten ausgegangen, wie ihr Schreiben vom 12.07.2005 an sie, die Klägerin, zeige. Die Beklagten hätten bei ihr selbst und nicht etwa bei ihren Anwälten eine Vollmacht, eine Vergütungsvereinbarung sowie eine Haftungsbegrenzungsvereinbarung eingefordert. Dass das Schreiben vom Folgetag des gemeinsamen Abendessens stamme, zeige, dass erst dieses für den Beklagten zu 2) Anlass gewesen sei, von der Möglichkeit einer Mandatserteilung auszugehen.

Die Klägerin beantragt,

- das Endurteil des Landgerichts München I vom 10.09.2010, Az.: 4 O 1141/10, aufzuheben,

- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin € 7.789,63 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 8.972,83 für die Zeit seit dem 11.04.2007 bis 11.05.2010 sowie aus € 7.789,63 seit 12.05.2010 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Dieser Antrag wird damit begründet, dass das Landgericht zutreffend eine Erhöhungsgebühr angesetzt habe, da die Klägerin und E gemeinschaftlich am Streitgegenstand beteiligt gewesen seien.

Im Schriftsatz vom 08.07.2010 sei um einen Hinweis gebeten worden, falls das Gericht die Bezugnahme auf den Schriftsatz vom 20.08.2008 aus dem Vermittlungsverfahren vor der Rechtsanwaltskammer M. nebst Anlagen nicht als ausreichend ansehe. Das Landgericht habe zwar zu Beginn der mündlichen Verhandlung vom 08.07.2010 auf die mangelnde Substantiierung der hilfsweisen Aufrechnung hingewiesen, Rechtsanwalt S. habe jedoch unmittelbar darauf erklärt, diese sei im Schriftsatz vom 08.07.2010 erfolgt. Das rechtliche Gehör der Klägerin sei durch die Entscheidung im schriftlichen Verfahren gewahrt worden. Sie habe davon durch ihren Schriftsatz vom 10.09.2010 Gebrauch gemacht. Die Vernehmung des Klägervertreters sei nicht angezeigt gewesen, da durch Urkunden aus seiner Sphäre das Bestehen eines Mandatsverhältnisses objektiv nachgewiesen sei. Der neue Vortrag in der Berufungsbegründung sei nach § 531 Abs. 2 ZPO als verspätet zurückzuweisen. Die Klägerin hätte bis zum 10.09.2010 ausreichend Zeit gehabt, zum Schriftsatz vom 08.07.2010 und zum Anlagenkonvolut B 7 Stellung zu nehmen. Ob auch ein Mandat zwischen der Klägerin und ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten bestanden habe oder bestehe, sei irrelevant, da dies ein weiteres Mandatsverhältnis nicht ausschließe. Das Schreiben des Rechtsanwalts R. vom 13.07.2005 sei gleichlautend - adressiert an den Beklagten zu 2) - auch an sie gegangen. In Ergänzung habe Rechtsanwalt R. ein €Kündigungsschreiben der F.-Bank vom 07.11.2001 sowie die zugehörigen Schlusssalden€ ausschließlich an sie, die Beklagten übersandt. Für den damals für die Klägerin tätigen Rechtsanwalt R. sei klar gewesen, dass sie, die Beklagten im Rahmen eines Mandatsverhältnisses für die Klägerin anwaltschaftlich tätig werden sollten. Der Entwurf vom 24.06.2005 sei mit der konkreten €Bitte€, ihn (rechtlich) zu prüfen und €eigene Ideen€ einzubringen übersandt worden. Mit Schreiben vom 28.06.2005 habe der Beklagte zu 2) seine €Meinung€ und €Anregungen€ zum Entwurf vom 24.06.2005 mitgeteilt. Aus dem Schreiben des Klägervertreters vom 08.07.2005 (Anlage K 16) ergebe sich allein aufgrund des Umfangs der übersandten Unterlagen und dem Hinweis, dass die Vergütungsfrage noch zu klären sei, dass es sich aus Sicht der Klägerin nicht um eine €Gefälligkeit€ oder €Mithelfen€ handelte. Für eine Beratung im Innenverhältnis sei die Unterzeichnung einer Vollmacht nicht erforderlich. Mit Schreiben vom 12.07.2005 - also einen Tag vor dem Abendessen - hätten sie, die Beklagten - Vollmachtsformulare und eine Vergütungsvereinbarung übersandt. Zudem habe der Klägervertreter im Scheiben vom 16.02.2007 (Anlagenkonvolut B 7 Anlage AG 30) um einen €abschließenden Abrechnungsvorschlag auf Basis einer Kostennote€ gebeten. Die Frage der Vergütung sei aufgrund § 612 BGB und den Regelungen des RVG keine €essentialia negotii€.

Weiter beantragen die Beklagten im Wege der Anschlussberufung,

unter Abänderung des am 29.09.2010 verkündeten Endurteils des Landgerichts München I im schriftlichen Verfahren (Zeitpunkt gemäß § 128 Abs. 2 ZPO: 10.09.2010), Az. 4 O 1141/10 trägt die Kosten des Rechtsstreits die Klägerin

Dieser Antrag wird damit begründet, das Landgericht sei hinsichtlich der zwei von der Klägerin eingereichten Mahnbescheide zu Unrecht von einem einheitlichen Verfahren ausgegangen und habe deshalb bei seiner Entscheidung gegen prozessuales Recht verstoßen. Der geltend gemachte Anspruch sei doppelt rechtshängig geworden. Deshalb hätte der später rechtshängig gewordene Anspruch beziehungsweise nach Abgabeantrag das später rechtshängig gewordene streitige Verfahren als unzulässig abgewiesen werden müssen. Auf ein Versehen des Amtsgerichts Coburg komme es nicht an. Sie, die Beklagten seien durch die zwei formwirksam zugestellten Mahnbescheide gezwungen gewesen, auf beide mit Widerspruch und Abgabeantrag zu reagieren, um die Entstehung eines Vollstreckungstitels zu verhindern. Die Verbindung durch Beschluss des Landgerichts ändere daran nichts, denn § 147 ZPO setze gerade mehrere anhängige Prozesse voraus. Die Verbindung diene der gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung, was nicht mit einer einheitlichen Entscheidung gleichzusetzen sei. Die Verbindung lasse die Verfahren als selbständige bestehen. In einem Verfahren - wohl 4 O 1269/10 - hätte die Klage als unzulässig abgewiesen und die Klägerin zur Kostentragung verurteilt werden müssen. Einer Kostenübernahmeerklärung für die beigetretenen GmbHs habe es nicht bedurft. Die Klägerin allein und E. hätten je eine Vergütung von 24.523,56 € geschuldet. Aufgrund der Kostenübernahmeerklärung für E. ergebe sich ein von der Klägerin geschuldeter Betrag von 49.047,12 €. Ihr komme letztlich aber die €Deckelung€ der Gebühren gemäß § 7 RVG zugute, das heißt, sie habe maximal den Gesamtrechnungsbetrag von 33.496,39 € geschuldet.

Die Klägerin beantragt,

die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen.

Als Begründung führt sie aus, für einen zweiten Mahnbescheid habe ihr der Antragswille gefehlt. Den Beklagten seien zwei identische Mahnbescheide zugestellt worden. Eine doppelte Rechtshängigkeit habe so nicht entstehen können. Ein Honoraranspruch gegen E habe nicht bestanden. Mit den beigetretenen Gesellschaften habe sie nichts zu tun.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen. Der Senat hat am 06.04.2011 mündlich verhandelt, insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.04.2011 verwiesen.

II.

Die statthafte und zulässige Berufung der Klägerin ist teilweise begründet, die Anschlussberufung der Beklagten unbegründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagten letztlich ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 578,47 € nebst Zinsen hieraus in Höhe 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.01.2010 zu, im darüber hinausgehenden Umfang ist die Forderung wegen der hilfsweisen Aufrechnung durch die Beklagten erloschen.

Die Beklagten konnten nach Auffassung des Senats in Übereinstimmung mit der Abrechnung der Klägerin in ihrem Anspruchsbegründungsschriftsatz vom 09.03.2010 aufgrund des mit Honorarnote vom 09.11.2006 (Anlage K 2) abgerechneten Mandats in der Sache B. ./. H. wie folgt abrechnen:

a) 1,3 Verfahrensgebühr:6.819,90 € (Streitwert: 1.245.160,90 €)b) 0,8 Verfahrensgebühr:2.113,60 € (Streitwert: 400.000 €)c) Angleich gem. § 15 III RVG: -553,70 € d) 1,2 Terminsgebühr:6.295,20 € (Streitwert: 1.245.160,90 €)e) 1,0 Einigungsgebühr6.446,00 € (Streitwert: 1.645.160,90 €)f) PP20,00 € g) Zwischensumme:21.141,00 € h) USt (16 %)3.382,56 € i) Gesamtbetrag:24.523,56 € Die Beklagten rechneten gegenüber der Klägerin insgesamt 33.496,39 € ab. Die Differenz in Höhe von 8.972,83 €, vermindert um die unstreitige Aufrechnung in Höhe von 1.183,20 €, also 7.789,63 €, begehrt die Klägerin im Berufungsverfahren. Das Landgericht hat jedoch zu Recht die Aufrechnung in Höhe von weiteren 7.211,16 € (Auftrag F. Bank) durchgreifen lassen, so dass der Klägerin letztlich lediglich ein Betrag von 578,47 € (nebst Zinsen) zusteht.

A. Berufung der Klägerin

1. Erhöhungsgebühr 0,3 bzgl. der vor dem Landgericht München I 10 O 1556/06 anhängig gewesenen Streitgegenstände mit Gegenstandswerten in Höhe von 1.245.160,90 € und 400.000 €.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts sind die Beklagten nicht berechtigt, eine Erhöhung der Gebühren gem. § 7 RVG i.V.m. Nr. 1008 VV um 0,3 abzurechnen.

Gem. § 7 RVG i.V.m. VV Nr. 1008 RVG erhöht sich die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr für jede weitere Person um 0,3, wenn Auftraggeber in derselben Sache mehrere Personen sind.

30Ob es im Rechtssinne ein oder mehrere Auftraggeber gibt, hängt nicht davon ab, wer persönlich dem Anwalt den Auftrag erteilt hat. Auch dann, wenn eine Person für eine Personenmehrheit den Auftrag erteilt, ist die Personenmehrheit Auftraggeber des Anwalts, so dass § 7 RVG und RVG VV 1008 anwendbar sind. Es ist auch nicht entscheidend, ob der Anwalt - bei Beauftragung durch einen Dritten - einen oder mehrere Mandanten vertritt. Maßgeblich ist allein die Zahl der Vertragspartner des Anwalts (Teubel in Mayer/Kroiß, RVG 4. Aufl., § 7 Rn 5).

31E hat den Mahnbescheid im Verfahren 10 O 1556/06 selbst beantragt, der Mahnantrag ging beim Mahngericht am 31.12.2004 ein. Die Forderung des E gegen H. wurde erst danach an die Klägerin abgetreten. Die Beklagten sind in diesem Verfahren erst mit Schriftsatz vom 12.08.2005 (Bl. 9 der beigezogenen Akte 10 O 1556/06) tätig geworden, in dem die Abgabe des Verfahrens an das zuständige Streitgericht Landgericht München I beantragt wurde. Eine vorherige Tätigkeit der Beklagten im Zusammenhang mit dem Mahnverfahren ist nicht erkennbar. Die Beklagten haben zwar in erster Instanz E. als Zeugen für eine Auftragserteilung durch ihn vor der Auftragserteilung durch die Klägerin benannt. Dass sie vor der Auftragserteilung durch die Klägerin irgendeine gebührenpflichtige Tätigkeit für ihn entfaltet haben, bringen die Beklagten jedoch nicht vor.

Zudem gibt es nach Aktenlage keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin insoweit zusätzliche Kosten übernehmen wollte. Eine ausdrückliche Verpflichtung der Klägerin zur Übernahme von Kosten Dritter ist nicht ersichtlich.

33Deshalb handelt es sich bei der am 21.06.2005 erfolgten Absprache, dass Kläger des Verfahrens 10 O 1556/06 E. bleiben sollte, das Mandat aber durch die Klägerin erteilt werde und diese die Kosten übernimmt, um die eigentliche Fortführung des Mahnverfahrens im streitigen Verfahren durch einen Auftraggeber, nämlich die Klägerin. Diese tatsächliche Lage bestätigen die Beklagten auch in ihrem Schreiben vom 20.10.2006 (Anlage K 10) an E., in dem mitgeteilt wird, dass €bekanntlich Frau S.-B. das Mandat für die klageweise Geltendmachung der Schadensersatzforderung gegen Herrn H. erteilt€ hat. Weiter heißt es: €Ein Mandatsverhältnis ist nun mit Frau S.-B. und nicht mit Ihnen zustande gekommen.€

Die Forderung der Beklagten, soweit sie vom Landgericht festgestellt wurde, reduziert sich deshalb um 2.745,03 €. In diesem Umfang ist die Berufung der Klägerin begründet.

2. Beauftragung €F.-Bank€

Den Beklagten steht eine Honorarforderung gegen die Klägerin in der Höhe einer Geschäftsgebühr nach RVG-VV 2400 a. F. und der Post- und Telekommunikationspauschale nach RVG-VV 7002 von insgesamt 7.211,16 € gemäß der Rechnung vom 04.04.2007 (Anlage B 1) zu.

37a) Die von den Parteien vorgelegten schriftlichen Unterlagen belegen eine Auftragserteilung an die Beklagten in der Angelegenheit Bankhaus F., ohne dass es auf die Vernehmung der angebotenen Zeugen ankommt.

Im Schreiben des Rechtsanwalts D. vom 24.06.2005 (B 7/AG 20) an den Beklagten zu 2) heißt es: €als Anlage übersende ich ... Entwurf eines Schreibens unsererseits an die Bankhaus Max F. KG mit der Bitte, Ihrerseits ggf. noch vorhandene Ideen mitzuteilen. ... Eventuelle Ideen oder Ergänzungsvorschläge bitte ich mir daher bis spätestens zum 29.05.2005 schriftlich mitzuteilen. ...€

Die Reaktion des Beklagten zu 2) erfolgte mit Schreiben vom 28.06.2005 (B 7/AG 21), in dem er detailliert auf den Entwurf von Rechtsanwalt D. eingeht.

Rechtsanwalt D. versandte den Brief an das Bankhaus F. am 30.06.2005 (B7/AG 22) und führte darin unter anderem aus: €Wir haben den gesamten Vorgang mit Frau S.-B. und auch €in großer Runde€ u. a. mit Herrn Rechtsanwalt Christian W. ... intensivst besprochen. Die Rechtsanwälte S.-R. bzw. Herr Kollege W., mit dem wir bereits in einigen Angelegenheiten unserer Mandantin eng zusammenarbeiten, wird, sollte es soweit kommen müssen - die erforderlichen prozessualen Schritte in Abstimmung mit uns und dem Beraterteam unserer Mandantin einleiten. ...€ Eine Abschrift ging an den Beklagten zu 2).

Im Schreiben von Rechtsanwalt D. vom 30.06.2005 (B 7/AG 23) an den Beklagten zu 2), das er in Abschrift an die Klägerin und E übersandte, heißt es am Ende: €Die weitere Koordinierung des Vorgehens gegen die F.Bank werden wir von deren Reaktion abhängig machen wollen. Ich werde Ihnen dann unsere Handakten in dieser Angelegenheit bzw. Kopien hiervon zur Verfügung stellen ...€

Mit Schreiben vom 08.07.2005 (Anlage B 7/AG 24) übersandte Rechtsanwalt D. zahlreiche Unterlagen aus seinen Handakten an den Beklagten zu 2) €zu Ihrer Information und eventuellen Vorbereitung weiterer Aktionen Ihrerseits€. Am Ende des Schreibens heißt es: € Sollten Sie zu einem anderen Beurteilungsergebnis hinsichtlich der Frage der Darlehensreduzierung gelangen als wir, bitte ich um Mitteilung. Über die Risiken eines €harten€ Vorgehens gegen die F. Bank ist Frau S.-B. informiert. Geklärt werden müsste noch die Vergütungsfrage (Zeithonorar€).€

Mit Schreiben vom 18.07.2005 (Anlage B 7/AG 28) übersandte Rechtsanwalt D. dem Beklagten zu 2) ein Schreiben vom selben Tag an das Bankhaus F. zur Kenntnisnahme. Er führte aus, wie schon einmal kurz angesprochen halte er es für sachgerecht, bei fruchtlosem Verstreichen der der F. Bank gesetzten Frist in einem ersten Schritt die Mitgesellschafter Ri. des Bankhauses über den Vorgang zu unterrichten und um Stellungnahme zu bitten. Weiter schrieb Rechtsanwalt D.: €Ggf. wäre es sinnvoll, wenn diese Unterrichtung unter Übermittlung insbesondere unseres an die F. Bank gerichteten Schreibens vom 30.06.2005 und über Ihre Kanzlei erfolgen würde, um ein deutliches Signal zu setzen, dass die diesseitigen Ankündigungen auch ernst gemeint sind. Allerdings vertrete ich die Auffassung, dass dieses Schreiben dann sogleich weitere Ankündigungen - Anzeige an das BaFin, Strafanzeige gegen die handelnden Personen, ggf. Feststellungsklageerhebung - enthalten sollte, was wir dann aber nach Ablauf der der F. Bank gesetzten Frist noch besprechen sollten.€

Im Schreiben von Rechtsanwalt D. an den Beklagten zu 2) vom 01.09.2005 (B 7/AG 29) heißt es: €bzgl. der Mandatsübernahme Bankhaus Max F. KG hatten sie eine Honorarvereinbarung insbesondere dahingehend vorgeschlagen, dass Vergütungen für außergerichtliche Tätigkeiten nicht auf Vergütungen für gerichtliche Tätigkeiten angerechnet werden. Eine solche Anrechnung sollte aber meines Erachtens gerade hier erfolgen bzw. auch für Sie vertretbar sein, da hier vorgerichtliche Überprüfungen etc. letztlich im Falle der Notwendigkeit eines Rechtsstreits beziehungsweise. einer Entscheidung hierfür vollständig einsetzbare Vorarbeiten für einen solchen Prozess sein dürften. ...€

Im Schreiben von RA D. vom 16.02.2007 (B 7/AG 30) an den Beklagten zu 2) heißt es u. a.: €... Wir hatten - wenn ich mich recht erinnere - bezüglich der Bankhaus Max F. KG über eine Zeithonorarabrechnung gesprochen. ... Wenn auch der €Startschuss€ für ein Tätigwerden Ihrerseits noch nicht gegeben wurde, so bitte ich doch zu unseren Händen einen abschließenden Abrechnungsvorschlag auf einer Kostennote zu unterbreiten.€

Bei einer Gesamtschau dieser Dokumente verbleiben an einer Auftragserteilung an die Beklagten, bei der Vertretung der Klägerin gegenüber dem Bankhaus F. zunächst intern und später eventuell auch nach außen mitzuwirken, keine Zweifel. Für eine Mitwirkung auf Basis einer Gefälligkeit bietet der Schriftwechsel keinerlei Anhaltspunkt. Darauf, welche Vorstellungen Rechtsanwalt D. gehabt hat, kommt es nicht an, da diese sich in dem von ihm geführten Schriftwechsel, wenn sie nicht auf eine Auftragserteilung gerichtet gewesen sein sollten, nicht kundtun. Vielmehr spricht er die Frage der Berechnung des Honorars sogar ausdrücklich an. Um €essentialia negotii€ handelt es sich dabei nicht, da ohne Honorarvereinbarung das RVG gilt. Nach diesem haben die Beklagten auch abgerechnet.

Die fehlende Erteilung einer Außenvollmacht hat für die Auftragserteilung im vorliegenden Fall angesichts der eindeutigen schriftlichen Äußerungen keine Indizwirkung.

b) Die Beklagten machen zu Recht eine Geschäftsgebühr nach RVG-VV 2400 a. F. geltend.

Der von der Klägerin im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 18.04.2011 vorgebrachte Einwand, die Beklagten hätten eine Abrechnung gemäß § 34 Abs. 1 S. 2 RVG in Verbindung mit § 612 Abs. 2 BGB vorzunehmen, trifft nicht zu. Die Neuregelung der Ratsgebühr im RVG erfolgte erst im Jahr 2006, während die Beklagten ihre Tätigkeit im Jahr 2005 entfalteten. Richtig am klägerischen Vorbringen ist jedoch, dass überprüft werden muss, ob im vorliegenden Fall eine Geschäftsgebühr nach RVG-VV 2400 a. F. oder eine Ratsgebühr nach RVG-VV 2100 a. F. (in Höhe einer Rahmengebühr von 0,1 bis 1,0) angefallen ist.

50Ein Rat liegt vor, wenn es dem Auftraggeber nur auf das Ergebnis der Untersuchung und nicht auf die rechtlichen Erwägungen, die zu ihm geführt haben, ankommt (Gerold/Schmidt-Mayer, RVG 19. Aufl., § 34 Rn 8). Rechtsanwalt D. ging es erkennbar jedoch gerade um die laufende juristische Diskussion mit dem Fachkollegen. Er hat dem Beklagten zu 2) nicht nur ein einzelnes Schreiben an das Bankhaus F. zur Korrektur vorgelegt, sondern diesen laufend unterrichtet und um Vorschläge und Anregungen gebeten. Wäre es nur um einen isolierten Rat gegangen, hätte es dieser Einbeziehung und der Übersendung umfangreicher Unterlagen nicht bedurft. Dass eine eingegrenzte Tätigkeit von Anfang an nicht beabsichtigt war, ergibt sich aus den zitierten Schreiben vom 30.06.2005.

Eine Auskunft unterscheidet sich vom Rat dadurch, dass es sich nicht um die Empfehlung des Rechtsanwalts über das Verhalten des Auftraggebers in einer bestimmten Lage handelt, sondern um die Antwort auf bestimmte Fragen allgemeiner Art, zum Beispiel, welche Rechtsvorschriften auf einem bestimmten Gebiet bestehen oder welche Rechtslage bei einem bestimmten Sachverhalt gegeben ist (Gerold/Schmidt-Mayer, RVG 19. Aufl., § 34 Rn 12). Um einen derartigen Auftrag handelt es sich ebenfalls nicht.

Die Abgrenzung zwischen Ratsgebühr und Geschäftsgebühr richtet sich nicht danach, ob der Rechtsanwalt nach außen hervortritt (Gerold/Schmidt-Mayer, RVG 19. Aufl., § 34 Rn 14). Im vorliegenden Fall war dies jedoch im Übrigen für die Zukunft von Anfang an beabsichtigt, wie sich aus dem vorgelegten Schriftverkehr ergibt.

c) Der Wertansatz von 1.012.357,92 € war in erster Instanz und bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht streitig. Das klägerische Bestreiten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 18.04.2011 kann nach § 296a ZPO nicht berücksichtigt werden.

Im Übrigen ist der Ansatz auch zutreffend, da es der Klägerin, wie der Schriftsatz vom 30.06.2005 an das Bankhaus F. (Anlage B 7/AG 22) zeigt, um die Rückgängigmachung der Umbuchung in dieser Höhe ging.

d) Darauf, ob Rechtsanwalt D. von der Klägerin ausdrücklich bevollmächtigt war, die Beklagten zu beauftragen, kommt es nicht an.

Wie der Senat in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, sieht der Senat die Voraussetzungen einer Duldungsvollmacht als erfüllt an.

57Die Klägerin hat gewusst, dass Rechtsanwalt D. die Beklagten eingeschaltet hatte. Umgekehrt wussten auch die Beklagten, dass dies der Klägerin bekannt war. Beides ergibt sich aus dem Schreiben des Rechtsanwalts D. vom 30.06.2005 (Anlage B 7/AG 23). Schon das Schreiben der Beklagten vom 28.06.2005 (Anlage B 7/AG 21) ist abschriftlich an die Klägerin gegangen, ohne dass sie deren Tätigwerden widersprochen hat. Zudem ist mangels entgegenstehenden Vortrags der Klägerin davon auszugehen, dass Rechtsanwalt D., entsprechend seiner grundlegenden Verpflichtung nach § 11 Abs. 1 BORA die Klägerin ständig und unverzüglich über den Schriftverkehr mit den Beklagten und dem Bankhaus F.informiert hat.

Dass sie auf das Schreiben der Beklagten vom 12.07.2005 (Anlage B 8) nicht reagiert hat, spricht vor diesem Hintergrund nicht für eine Versagung ihrer Zustimmung zu der Beauftragung der Beklagten durch Rechtsanwalt D. sondern für eine Billigung. Sonst hätte eine Klarstellung gegenüber den Beklagten, dass Rechtsanwalt D. als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt und deren Honorar von ihm zu zahlen sei, nahe gelegen.

e) Zinsen stehen der Klägerin seit 11.03.2009 zu. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich die Beklagten nach Zugang der Mahnung der Klägerin vom 02.03.2009 (Anlage K 9) in Verzug, § 286 I 1 BGB. Das Schreiben der Klägerin vom 28.02.2007 (Anlage K 6), in dem die Beklagten zur Stellungnahme bzw. Neuabrechnung und Erstattung des Guthabens an die Klägerin bis 10.04.2007 aufgefordert wurden, stellte den Anspruch der Klägerin erst fällig. Zinsen sind der Klägerin auf den zuerkannten Betrag zuzusprechen, da im Übrigen ihre Ansprüche den Ansprüchen der Beklagten aufrechenbar gegenüberstanden.

B. Berufung der Beklagten

Diese ist unbegründet, den Beklagten stehen bzgl. der drei zum Vergleichsabschluss beitretenden Gesellschaften keine Erhöhungsgebühren gem. § 7 RVG, VV 1008 RVG, zu.

Gem. § 7 RVG i.V.m. VV Nr. 1008 RVG erhöht sich die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr für jede weitere Person um 0,3, wenn Auftraggeber in derselben Sache mehrere Personen sind.

Auftraggeber ist, wie bereits dargelegt, die Klägerin.

Gem. § 7 II RVG schuldet jeder Auftraggeber die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig gewesen wäre.

Da die Klägerin - nach Abtretung der Forderung - in die Rechtsposition des E eintrat, nimmt sie (allein) die Rechte als Auftraggeberin wahr. Wäre E Auftraggeber geworden, hätte er wegen § 7 II RVG nur eine 1,3-fache Verfahrensgebühr geschuldet. Es ist nicht ersichtlich, warum dies anders sein sollte, wenn die Klägerin als Auftraggeberin auftritt. Eine Kostenübernahmeerklärung der Klägerin bzgl. der dem Vergleichsschluss beitretenden Gesellschaften liegt jedenfalls nicht vor, ebenfalls traten die beitretenden Gesellschaften nicht auf Veranlassung der Klägerin dem Vergleichsabschluss bei.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 I, 92 I ZPO. Die Klägerin unterliegt bei einem Gesamtstreitwert von 15.000,79 € (vgl. § 45 Abs. 3 GKG) in Höhe der Hilfsaufrechnung von 7.211,16 €.

Die vom Amtsgericht Coburg verursachte doppelte Zustellung des Mahnbescheids wirkt sich kostenmäßig nicht zu Lasten der Klägerin aus.

Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt lediglich ein Verfahren vor, es liegt und lag keine doppelte Rechtshängigkeit vor.

Der streitgegenständliche Fall ist vergleichbar mit einem Verfahren, in dem eine Abschrift der Klageschrift dem Beklagten zum zweiten Mal zugestellt wurde. Für die Beklagten war angesichts des identischen Streitgegenstands der Mahnbescheide, die sich nur durch das Aktenzeichen unterschieden, erkennbar, dass nur ein Verfahren eingeleitet werden sollte. Es ist auch erkennbar, dass nicht beide Mahnbescheide auf Veranlassung der Klägerin zugestellt werden sollten. Der erste Mahnantrag, der vom Mahngericht wegen der €Pixeligkeit€ des Scanbereichs moniert worden ist, sollte sowohl nach dem beabsichtigten Vorgehen des Mahngerichts als auch nach dem Dafürhalten der Klägerin wegen dieses Mangels nicht zugestellt werden. Wenn dann dieser (mangelhafte) Mahnantrag dennoch zugestellt wird, ist dieses Verhalten der Klägerin nicht mehr zuzurechnen, sie hat die Zustellung dieses Mahnbescheids nicht veranlasst.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Klägerin vom 18.04.2011 (Bl. 209/220 der Akte) und 25.05.2011 (Bl. 239/245 der Akte) sowie der Beklagten vom 18.05.2011 (Blatt 222/232 der Akte) rechtfertigen ansonsten keinen Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung; insbesondere kann der von den Beklagten zitierten Anlage K 10 vom 20.10.2006 nicht zwingend entnommen werden, dass eine vorherige Beauftragung - unabhängig davon, dass auch nicht vorgetragen wird, welche gebührenpflichtige Tätigkeit die Beklagten zuvor entfalteten - durch E. erfolgte. Der Hinweis, es sei nun ein Mandatsverhältnis mit Frau S.-B. zustande gekommen, lässt sich zwanglos dahingehend interpretieren, dass - im Vergleich zu anderen Verfahren - nun (als zeitliches Moment im Gegensatz zu den weiteren Verfahren) die Klägerin Auftraggeberin sei.






OLG München:
Urteil v. 27.05.2011
Az: 15 U 4940/10


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/72e4acc15f8a/OLG-Muenchen_Urteil_vom_27-Mai-2011_Az_15-U-4940-10




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