Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 24. Oktober 2012
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 61/11
(BGH: Beschluss v. 24.10.2012, Az.: AnwZ (Brfg) 61/11)
Tenor
Das Berufungsverfahren wird eingestellt.
Das Urteil des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 14. November 2011 ist gegenstandslos.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beklagte hat die Rechtsanwaltszulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) durch Bescheid vom 16. Juli 2010 und Widerrufsbescheid vom 8. Oktober 2010 widerrufen. Der Anwaltsgerichtshof hat die Bescheide aufgehoben, weil aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise keine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden vorliege. Der Senat hat die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil wegen ernstlicher Zweifel an dessen Richtigkeit zugelassen. Während des Berufungsverfahrens hat der Kläger auf seine Rechte aus der Zulassung 1 zur Rechtsanwaltschaft verzichtet. Die Beklagte hat infolgedessen die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft bestandskräftig gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO widerrufen. Die Parteien haben den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt und widerstreitende Kostenanträge gestellt.
II.
Nachdem die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO das Berufungsverfahren einzustellen und entsprechend § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO zur Klarstellung auszusprechen, dass das angefochtene Urteil unwirksam geworden ist. Für die gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 161 Abs. 2 VwGO zu treffende Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nach § 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Berichterstatter zuständig.
Über die Kosten ist gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Danach hat der Kläger die Verfahrenskosten zu tragen.
Der vom Kläger eingeräumte Vermögensverfall indiziert nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden. Das Vorliegen eines Ausnahmefalls, bei dem sich aus der Gesamtwürdigung der Person des Klägers und der Beschränkungen, denen er sich vertraglich unterworfen hat, ausnahmsweise eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verneinen lässt, hat der Anwaltsgerichtshof entgegen der ständigen Rechtspre-2 chung des Senats bejaht. Die Berufung der Beklagten wäre nach bisherigem Sach- und Streitstand erfolgreich gewesen.
1. Der vom Kläger unter dem 29. Januar 2010 geschlossene Vertrag mit seinem früheren Sozius, Rechtsanwalt D. , der als Einzelanwalt in Büro- gemeinschaft mit dem Sohn des Klägers, Rechtsanwalt E. H. , tätig ist, genügt nicht den strengen Anforderungen, die der Senat in ständiger Rechtsprechung an den Ausschluss der Gefährdung der Rechtsuchenden stellt. Danach kann eine Einzelkanzlei - strukturell - nicht zuverlässig sicherstellen, dass die Einhaltung der Beschränkungen, denen sich der angestellte Rechtsanwalt zum Schutz der Rechtsuchenden unterworfen hat, gewährleistet ist (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Beschlüsse vom 5. Dezember 2005 - AnwZ (B) 13/05, AnwBl. 2006, 280; vom 31. März 2008 - AnwZ (B) 33/07 Rn. 10; vom 15. Juni 2009 - AnwZ (B) 60/08 Rn. 9; vom 22. März 2010 - AnwZ (B) 28/09 Rn. 10). Hinzu kommt hier, dass Rechtsanwalt D. der frühere Sozius des Klägers ist und durch den Abschluss des Dienstvertrags eine inhaltliche Änderung der vorangegangenen offenen Zusammenarbeit nach Auflösung der Sozietät ersichtlich nicht angestrebt wurde. Ein Verbot anderweitiger Anwaltstätigkeit enthält der Vertrag nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Mai 2010 - AnwZ (B) 37/09, juris Rn. 10).
2. Zudem setzt der Ausnahmefall voraus, dass der betroffene Rechtsanwalt eine Perspektive zur Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat. Weitgehende arbeitsvertragliche Beschränkungen zum Schutz der Rechtsuchenden sind nur schwer mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts, wie es §§ 1 bis 3 BRAO zu Grunde liegt, in Einklang zu bringen. Sie erscheinen nur angesichts ihrer vorübergehenden Natur noch hinnehmbar (Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511, 512; vom 5 5. Dezember 2005 - AnwZ (B) 14/05, AnwBl. 2006, 281 Rn. 13; vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 67/08, AnwBl. 2010, 442, 443 f. Rn. 13). Der betroffene Rechtsanwalt muss deshalb selbst zielgerichtet, ernsthaft und planvoll die erforderlichen Schritte zur Stabilisierung seiner Vermögensverhältnisse unternommen haben (Senatsbeschluss vom 13. September 2010 - AnwZ (B) 106/09 Rn. 17). Daran fehlt es hier.
III.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO.
Roggenbuck Vorinstanzen:
AGH Frankfurt, Entscheidung vom 14.11.2011 - 1 AGH 7/10 - 7
BGH:
Beschluss v. 24.10.2012
Az: AnwZ (Brfg) 61/11
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