Bundespatentgericht:
Beschluss vom 8. Juni 2006
Aktenzeichen: 34 W (pat) 48/03
(BPatG: Beschluss v. 08.06.2006, Az.: 34 W (pat) 48/03)
Tenor
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 65 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. Juni 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Prüfung und Entscheidung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
Gründe
I Die Anmelderin hat am 28. März 2002 eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Abfallbehälter mit Verschlußlasche" eingereicht. Mit Bescheid vom 19. November 2002 wurden die Entgegenhaltungen DE 41 28 621 C2, US 5 108 029 und US 4 711 372 in das Verfahren eingeführt und der Anmelderin mitgeteilt, dass der Gegenstand des mit der Anmeldung eingereichten Patentanspruchs 1 sich in nahe liegender Weise aus dem genannten Stand der Technik ergebe. Eine sachliche Erwiderung der Anmelderin erfolgte nicht. Mit Beschluss vom 25. Juni 2003, zugestellt am 2. Juli 2003, hat die Prüfungsstelle für Klasse B 65 F die Patentanmeldung aus den Gründen des Bescheides vom 19. November 2002 gemäß § 48 PatG zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 4. August 2003 eingelegte Beschwerde der Anmelderin.
Der Senat hat mit Bescheid vom 27. April 2006 noch die Druckschriften EP 824 895 A1, US 5 409 113 A, US 5 857 569 A und US 6 247 592 B1 in das Verfahren eingeführt.
Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 4, Beschreibung Seiten 1 bis 7, überreicht in der mündlichen Verhandlung, Zeichnung gemäß Offenlegungsschrift, hilfsweise die Sache zurückzuverweisen.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
Abfallbehälter, insbesondere für medizinische Abfälle, mit einer Einfüllöffnung (1), die durch einen Verschlussdeckel (2) verschließbar ist, der mit dem Abfallbehälter über eine Gelenkverbindung (3) gelenkig verbunden ist, wobei zur Arretierung des Verschlussdeckels (2) nach dem Befüllen des Abfallbehälters bezüglich der Einfüllöffnung (1) erste Rasteinrichtungen (4, 7) vorgesehen sind, die eine an einer der Gelenkverbindung (3) gegenüberliegenden Position angeordnete, sich nach außen hin erstreckende Lasche (4), die gelenkig mit dem Verschlussdeckel (2) verbunden ist, und eine Verschlusshülse (7) einschließen, in die die Lasche (4) einsteckbar ist, wobei auf der Außenseite der Lasche (4) und der Innenseite der Verschlusshülse (7) jeweils zusammenwirkende Rastverzahnungen (4a, 7a) angeordnet sind, die einen unlösbaren Rasteingriff zwischen der Lasche (4) und der Verschlusshülse (7) beim Einstecken der Lasche (4) in die Verschlusshülse (7) ergeben, und wobei der Verschlussdeckel (2) über weitere lösbare Rasteinrichtungen (5) bezüglich der Einfüllöffnung (1) in einer ersten Stellung arretierbar ist, in der der Verschlussdeckel (2) mit Hilfe der Lasche wieder geöffnet werden kann, dadurch gekennzeichnet, dass die zweiten Rasteinrichtungen durch einen ringförmigen Flansch (5) des Verschlussdeckels (2) gebildet sind, dessen Durchmesser an den Innendurchmesser der Einfüllöffnung (1) angepasst und in diese mit leichtem Haftsitz eindrückbar ist, und dass die Einfüllöffnung (1) an ihrem oberen Ende ringförmig erweitert ist, um einen nach außen vorspringenden Rand (6) des Verschlussdeckels (2) aufzunehmen und einen glatten Abschluss zu bilden.
Patentansprüche 2 bis 4 sind auf Patentanspruch 1 rückbezogen.
Nach Ansicht der Anmelderin wird ein derartiger Behälter im Stand der Technik weder beschrieben noch durch diesen nahe gelegt.
Wegen Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II Die zulässige Beschwerde hat insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung an das Deutsche Patent- und Markenamt führt.
Zu formalen Bedenken gegen die geltende Anspruchsfassung besteht kein Anlass. Patentanspruch 1 leitet sich aus den ursprünglichen Patentansprüchen 1 und 2 und der ursprünglichen Beschreibung Seite 3 letzter Absatz bis Seite 4 Absatz 1 ab. Die geltenden Patentansprüche 2 und 3 entsprechen den ursprünglichen Patentansprüchen 3 und 4 und der geltende Patentanspruch 4 ergibt sich aus der am Anmeldetag eingegangenen Beschreibung Seite 5 Zeilen 7 bis 9.
Für das zweite kennzeichnende Merkmal, "dass die Einfüllöffnung (1) an ihrem oberen Ende ringförmig erweitert ist, um einen nach außen vorspringenden Rand (6) des Verschlussdeckels (2) aufzunehmen und einen glatten Abschluss zu bilden", findet sich im vorliegenden Stand der Technik kein Vorbild.
Da die kennzeichnenden Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 ausschließlich in der Beschreibung offenbart sind, hat die Prüfungsstelle bisher nach einem derartigen Gegenstand, soweit aus der Akte ersichtlich, nicht gezielt recherchiert. Der Senat vermag daher nicht auszuschließen, dass noch weitere Druckschriften für die patentrechtliche Beurteilung des Abfallbehälters gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 von Bedeutung sein könnten. Die hierzu erforderlichen Ermittlungen durchzuführen, ist Aufgabe der Prüfungsstelle. Die Sache war daher an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.
Aus den dargelegten Gründen konnte eine antragsgemäße Patenterteilung noch nicht erfolgen.
Die von der Anmelderin nun vorgelegte Anspruchsfassung ist im weiteren Prüfungsverfahren lediglich als Formulierungsentwurf zu werten. Die Anmelderin ist nicht gehindert, im Rahmen des ursprünglich Offenbarten den nun beanspruchten Gegenstand in Anspruch 1 genauer zu definieren.
BPatG:
Beschluss v. 08.06.2006
Az: 34 W (pat) 48/03
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/72fea1ffd27c/BPatG_Beschluss_vom_8-Juni-2006_Az_34-W-pat-48-03