Hessischer Verwaltungsgerichtshof:
Beschluss vom 17. November 2003
Aktenzeichen: 22 TE 2273/03

(Hessischer VGH: Beschluss v. 17.11.2003, Az.: 22 TE 2273/03)

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Gegenstandswertfestsetzung in dem Beschluss des Vorsitzenden der Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 11. Juli 2003 - 23 LG 2651/03 (V) - wird zurückgewiesen.

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes durch den Vorsitzenden der Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main gerichtete Beschwerde ist gemäß § 10 Abs. 3 Sätze 1 und 3 BRAGO zulässig; der Beschwerdegegenstand übersteigt 50,00 € und die am 30. Juli 2003 eingegangene Beschwerde gegen den am 17. Juli 2003 zugestellten Beschluss wahrt die zweiwöchige Beschwerdefrist.

Über die Beschwerde gegen den das Verfahren nicht beendenden Beschluss, auf die gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BRAGO, § 111 Abs. 3 HPVG, § 83 Abs. 5 und § 78 Satz 1 ArbGG die Verfahrensvorschriften der §§ 567 ff. ZPO anwendbar sind, kann gemäß § 572 Abs. 4 i.V.m. § 128 Abs. 4 ZPO (früher: § 573 Abs. 1 ZPO) ohne Zustimmung der Verfahrensbeteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Dabei ist die Entscheidung ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter von den drei Berufsrichtern und nicht vom Vorsitzenden des Fachsenats zu treffen. Dies ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, wie sie auch für das Beschwerdeverfahren nach § 83 Abs. 5 und § 78 ArbGG geboten ist (vgl. OVG NW, Beschluss vom 26. Oktober 1990 - CL 69/90 - NWVBl. 1991 S. 171). Bei der analogen

Anwendung dieser Vorschrift ist zu berücksichtigen, dass dem Vorsitzenden beim Arbeitsgericht die drei Berufsrichter im Sinne des § 112 Abs. 4 HPVG beim Verwaltungsgerichtshof entsprechen, soweit es auf die Abgrenzung der Tätigkeit zwischen Berufsrichtern und ehrenamtlichen Richtern ankommt (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 10. März 1992 - HPV TL 2697/90 - JurBüro 1994 S. 242 = juris; Thür. OVG, Beschluss vom 5. April 2001 - 5 PO 873/00 - ThürVBl. 2002 S. 138 = juris; a.A.: Entscheidung durch den Vorsitzenden: vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 4. September 2000 - 8 So 67/00.PVL - PersR 2001 S. 253 = juris; OVG Berlin, Beschluss vom 3. Januar 2001 - 60 PV 16.00 - PersR 2001 S 170 = juris).

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat den Gegenstandswert durch ihren Vorsitzenden zu Recht auf den vollen Auffangstreitwert des § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO festgesetzt.

Der Gegenstandswert wird in Blick auf die jedem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren innewohnende allgemeine, auf die Tätigkeit aller Personalvertretungen ausstrahlende Bedeutung, die eine unterschiedliche Bewertung der einzelnen Streitsachen in der Regel ausschließt, unabhängig von möglichen Folgewirkungen der Entscheidung im Beschlussverfahren auf diesen Auffangwert festgesetzt. Das entspricht auch dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von 1996 (vgl. NVwZ 1996 S. 563 <566>, Stichwort: Personalvertretungsrecht).

Zwar ist in Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen der Vorläufigkeit der angestrebten Regelung der Gegenstandswert regelmäßig mit der Hälfte dieses Auffangwertes festzusetzen; das gilt aber dann nicht, wenn der Antrag im Ergebnis auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 8. August 2000 - 22 TH 1387/00 -; OVG Hamburg a.a.O.). Letzteres kann hier aber angenommen werden, weil der Antrag nicht nur auf eine vorläufige Feststellung des Beteiligungsrechts der Antragstellerin, sondern auch auf die Feststellung der Verpflichtung der Beteiligten gerichtet war, Maßnahmen zur Umsetzung der beabsichtigten Spartenschließung vor Abschluss des Mitwirkungsverfahrens zu unterlassen, was auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausgelaufen wäre.

Das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BRAGO i.V.m. § 111 Abs. 3 HPVG und § 12 Abs. 5 ArbGG gerichtsgebührenfrei, da es unter die Regelung über die Kostenfreiheit des gerichtlichen Verfahrens in Personalvertretungssachen fällt.

Dieser Beschluss ist gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BRAGO unanfechtbar.






Hessischer VGH:
Beschluss v. 17.11.2003
Az: 22 TE 2273/03


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/730086a1aecc/Hessischer-VGH_Beschluss_vom_17-November-2003_Az_22-TE-2273-03




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share