Anwaltsgerichtshof Celle:
Gerichtsbeschei vom 27. Juli 2016
Aktenzeichen: AGH 18/15, AGH 18/15 (II 12/1)

(AGH Celle: Gerichtsbeschei v. 27.07.2016, Az.: AGH 18/15, AGH 18/15 (II 12/1))

Tenor

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

4. Der Streitwert wird auf 50.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der ... geborene Kläger war seit ... zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seit ... führte er seine Kanzlei in ...

Im Jahr ... wurden der Beklagten Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger bekannt. Dabei handelte es sich zunächst um die Vollstreckung von Steuerrückständen beim Finanzamt ..., die sich nach Mitteilung des Finanzamtes vom 27. November ... auf 16.157,72 Euro beliefen. Die ... betrieb die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung in Höhe von 114,81 Euro aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts ... vom 18. Juli ...- Az.: ... In dem in dieser Angelegenheit anberaumten Termin am 11. März ... leistete der Kläger die Vermögensauskunft nach § 802 c ZPO mit der Folge der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (vgl. Mitteilung des Amtsgerichts ... mit Schreiben vom 29. Oktober ... zur Geschäftsnummer NZS ..., Bl. 44 des Beiheftes SH 1).

Ferner betrieb das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in ... die Zwangsvollstreckung aus einem Beitragsbescheid vom 7. März ... über 14.676,47 Euro - Az.: ...

Durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 11. August ... wurde der Kläger wegen pflichtwidriger Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen zu einer Gesamtgeldstrafe von 25 Tagessätzen verurteilt.

Unter dem 30. März ... wurde der Kläger in einer Anschuldigungsschrift der Generalstaatsanwaltschaft zum Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer ... beschuldigt, anwaltliche Auskunftspflichten verletzt zu haben. In dem zugrunde liegenden Verfahren ging es um die Aufklärung möglicher Verstöße gegen die anwaltliche Pflicht zur unverzüglichen Weiterleitung von Fremdgeldern sowie zur unverzüglichen Abrechnung nach Beendigung eines Mandats.

Mit Schreiben der Beklagten vom 3. Juni ..., Bl. 43 ff der Personalakten, teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie aufgrund der genannten Vorfälle den Widerruf seiner Zulassung beabsichtige, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 23. Juni ... Eine Reaktion des Klägers erfolgte nicht.

Mit Bescheid vom 19. August ... widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO aufgrund der vorstehend aufgeführten Vorfälle.

Gegen diesen dem Kläger am 21. August ... zugestellten Bescheid, Bl. 51 f der Personalakten, wendet sich der Kläger mit seiner am 21. September ... beim Niedersächsischen Anwaltsgerichtshof eingegangenen Klage, in der er ausführt, er bemühe sich, seine persönliche und wirtschaftliche Situation zu regeln. Durch Verfügung des Vorsitzenden vom 23. September ... ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass seine Klage nicht den Anforderungen der §§ 112 c Abs. 1 BRAO, 82 Abs. 1 VwGO entspreche; zugleich ist er aufgefordert worden, die erforderlichen Ergänzungen binnen eines Monats ab Zustellung der Verfügung vorzunehmen. Mit Schriftsatz vom 28. Oktober ... hat der Kläger beantragt, die Frist zur Ergänzung der Klageschrift zu verlängern, und zur Begründung ausgeführt, die Ordnung seiner Vermögensverhältnisse werde noch etwas dauern, voraussichtlich jedoch in drei Wochen abgeschlossen sein. Daraufhin ist die Frist bis zum 21. November ... verlängert worden; der Kläger hat sich nicht mehr geäußert.

Nachdem der Kläger mit Erklärung vom 21. Dezember ... gegenüber der Beklagten auf seine Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet hat, hat diese seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß den §§ 14 Abs. 2 Nr. 4, 33 BRAO mit Bescheid vom 30. Dezember ... widerrufen, der dem Kläger am 31. Dezember ...zugestellt worden ist. Der Kläger hat diesen Bescheid nicht angefochten.

In der Klageschrift beantragt der Kläger,

den Bescheid der Beklagten vom 19. August ..., zugestellt am 21. August ..., wegen des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist auf ihren Bescheid vom 19. August ...und trägt weiter vor, inzwischen habe das Amtsgericht ... als Zentrales Vollstreckungsgericht in Niedersachsen sie über drei weitere Vollstreckungsverfahren gegen den Kläger mit Eintragung in das Schuldnerverzeichnis informiert.

Mit Blick auf den Widerruf der Zulassung infolge der Verzichtserklärung des Klägers vom 21. Dezember ... geht die Beklagte im Übrigen von einer Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache aus.

Die bei der Beklagten geführten Personalakten des Klägers einschließlich des Sonderheftes (SH) 1 sowie der Beschwerdeakten ... haben dem Senat vorgelegen.

Die Parteien sind gemäß Verfügung des Vorsitzenden vom 15. April ... zu der Möglichkeit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung gemäß den §§ 112c Abs. 1 BRAO, 84 VwGO angehört worden; die Beklagte hat einer solchen Verfahrensweise zugestimmt, während der Kläger nicht reagiert hat.

II.

Der Senat kann gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zu der Möglichkeit einer solchen Entscheidung gehört worden sind.

1. Die Klage ist mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig.

Das allgemeine Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn die Klage für den Kläger offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann, sie sich also eindeutig als nutzlos darstellt; im Zweifel ist das Rechtsschutzinteresse zu bejahen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.2004 - 3 C 25/03, NVwZ-RR 2004, 855 m. w. N.). Hier ist das Klagebegehren des Klägers durch eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage obsolet geworden. Da der Kläger auf seine Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet und die Beklagte daraufhin seine Zulassung bestandskräftig mit Bescheid vom 30. Dezember ... widerrufen hat, ist das von dem Kläger mit der Klage verfolgte Rechtsschutzziel, den Bestand seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu bewahren, indem der auf Vermögensverfall gestützte Widerruf seiner Zulassung mit Bescheid der Beklagten vom 19. August ... aufgehoben wird, nicht mehr zu erreichen und ihm das Rechtsschutzbedürfnis für seine Klage abzusprechen.

2. Im Übrigen wäre die Klage aber auch unbegründet gewesen.

Die Beklagte hat die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft zu Recht wegen Vermögensverfalls widerrufen. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.

Vermögensverfall im Sinne dieser Vorschrift ist dann gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Anwalt, std. Rspr. vgl. BGH AnwZ (B) 73/90. Dabei wird der Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis, § 882 b ZPO, eingetragen wird.

Diese Voraussetzungen haben hier vorgelegen. Zum einen existieren, vom Kläger unbestritten, gegen diesen gerichtete Vollstreckungstitel dreier Gläubiger, nämlich des Finanzamtes ..., der ... Zeitung und des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in ... Zum anderen ist der Kläger in das Schuldnerverzeichnis eingetragen worden. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger seine wirtschaftlichen Verhältnisse in absehbarer Zeit hätte ordnen können, bestehen nicht.

Der Widerrufsbescheid der Beklagten vom 19. August ... ist somit rechtmäßig ergangen, so dass die Klage in jedem Fall als unbegründet abzuweisen gewesen wäre.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 112c Abs. 1 BRAO, 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 112c Abs. 1 BRAO, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

4. Ein Anlass, die Berufung nach §§ 112c Abs. 1, 112e BRAO, 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht, insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung.

5. Der Streitwert war gemäß §§ 194 Abs. 2 BRAO auf 50.000,-- Euro festzusetzen.






AGH Celle:
Gerichtsbeschei v. 27.07.2016
Az: AGH 18/15, AGH 18/15 (II 12/1)


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