Landesarbeitsgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 9. Februar 2009
Aktenzeichen: 6 Ta 53/09

(LAG Düsseldorf: Beschluss v. 09.02.2009, Az.: 6 Ta 53/09)

1. Der Streitwert einer Klage auf Abschluss einer Altersteilzeit-Vereinbarung orientiert sich am wirtschaftlichen Interesse der klagenden Partei an der Begründung des Altersteilzeitverhältnisses und beträgt regelmäßig nach den Grundsätzen der Bewertung einer Änderungsschutzklage mit Vorbehalt zwei Monatsentgelte.

2. Zielt eine Altersteilzeit-Vereinbarung nicht nur auf die Änderung der Arbeitszeit- und die Vergütungsbedingungen, sondern zugleich auf die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses, muss der Streitwert dem einer Bestandsschutzklage (3 Monatsentgelte) entsprechen.

Ebenso: LAG Hamm vom 23.08.2007 - 6 Ta 444/07 -

Tenor

Die Beschwerde der Rechtsanwälte Q.-E. u. a. gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 17.12.2008 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe

I.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Bewertung einer Klage auf Vereinbarung eines Altersteilzeitvertrages möglichst im Blockmodell auf der Grundlage des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ NRW) für die Dauer von insgesamt zehn Jahren.

Das Arbeitsgericht hat den Verfahrensstreitwert auf zwei Monatsverdienste festgesetzt. Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, dass drei Monatsverdienste in Ansatz zu bringen sind.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

1. Die Beschwerde ist zulässig. Dies folgt nicht etwa aus § 33 Abs. 1 u. 3 RVG (= § 10 BRAGO a. F.), sondern nunmehr aus § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V. mit § 32 Abs. 1 RVG, 68 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Das besondere Streitwertfestsetzungsverfahren des § 33 RVG (früher § 10 BRAGO) steht ausschließlich dann zur Verfügung, wenn sich die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert richten oder es an einem derartigen Wert fehlt. Vom Fehlen eines für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wertes im Sinne dieser Bestimmung kann nur ausgegangen werden, wenn die Verfahrensnormen keine Gebührenerhebung vorsehen. Das ist hier nicht der Fall. In dem vorliegenden Rechtsstreit wurden - anders als etwa im betriebsverfassungsrechtlichen Beschlussverfahren im Sinne der §§ 80 ff. ArbGG - grundsätzlich Gerichtsgebühren ausgelöst. Ob und wieweit diese infolge des später geschlossenen Prozessvergleichs nicht erhoben werden, ist streitwertrechtlich nicht relevant (st. Rspr. der Beschwerdekammern (zu § 10 BRAGO), etwa Beschluss vom 23.10.1986 - 7 Ta 313/86 - LAGE § 25 GKG Nr. 6 und Beschlüsse der seit dem 01.01.2002 zuständigen 17. Kammer vom 27.05.2002 - 17 Ta 221/02 - und zu § 33 RVG vom 22.08.2005 - 17 Ta 477/05 -; desgleichen die überaus h. M. der Landesarbeitsgerichte und des Schrifttums - vgl. GK-ArbGG/Wenzel, Stand: März 2005 RN 362 m. w. N.). Dem ist auch die nunmehr seit dem 01.01.2006 zuständige Beschwerdekammer gefolgt ( vergl. zuletzt Beschlüsse vom 2010.04.2007 - 6 Ta 171/07 - und vom 08.05.2007 - 6 Ta 99/07 - juris).

2. Die Streitwertfestsetzung durch das Arbeitsgericht auf zwei Monatsverdienste ist nicht zu beanstanden.

Die Parteien haben um den Anspruch auf Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung gestritten. Die Klage zielte deshalb auf Abgabe einer Willenserklärung, nämlich die Annahme des Antrags der Klägerin auf Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung durch das beklagte Land.

Maßgeblich für ein derartiges Klagebegehren ist bei der Streitwertfestsetzung das wirtschaftliche Interesse der klagenden Partei an der Begründung des Altersteilzeitverhältnisses (§ 48 Abs.1S.1 GKG, § 3 ZPO). Der Streitwert für dieses Interesse kann nicht den Streitwert für das Interesse an dem Fortbestand des mit seinem Inhalt unveränderten Arbeitsverhältnisses überschreiten. Der Streitwert für das Interesse am unveränderten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses wird nämlich normativ begrenzt durch § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG. Diese gesetzliche Wertung ist deshalb für die Bemessung des Streitwertes einer auf Feststellung des Fortbestandes der bisherigen Arbeitsbedingungen gerichteten Klage zu beachten.

Entsprechend hat die erkennende Kammer sowohl für die Änderungsschutzklage nach Vorbehaltserklärung als auch für das Begehren etwa auf Verringerung der Wochenarbeitszeit gemäß § 8 TzBfG in ständiger Rechtsprechung zwei Monatsverdienste in Ansatz gebracht.

a) Besteht das Arbeitsverhältnis bei einer Änderungsschutzklage infolge der nach § 2 KSchG erklärten Annahme des Änderungsangebotes fort, so geht der Änderungsschutzstreit zwar um die Durchsetzung des gesetzlichen Kündigungsschutzes, der sich dann jedoch als Inhaltsschutz des Arbeitsverhältnisses darstellt. Dieser Streit kann nur nach § 42 Abs. 4 Satz 1 ArbGG bewertet werden. Diese Vorschrift gilt für die "Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses". Die Ausfüllung des Ermessensrahmens nach § 42 Abs. 4 Satz 1 ArbGG richtet sich nach § 3 ZPO. Insoweit hält auch die nunmehr zuständige Beschwerdekammer weiter daran fest, dass der Streitwert für ein Verfahren, das über die Wirksamkeit einer unter Vorbehalt angenommenen Änderungskündigung geführt wird, regelmäßig auf zwei Monatseinkommen festzusetzen ist (Beschluss des LAG Düsseldorf vom 08.11.1990 - 7 Ta 355/90 - LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 87 und etwa die Beschlüsse der bis zum 31.12.2005 zuständigen 17. Kammer des LAG Düsseldorf vom 19.04.2002 - 17 Ta 159/02 -; vom 24.01.2005 - 17 Ta 724/05 - und Beschluss der erkennenden Kammer vom 31.01.2006 - 6 Ta 19/06 - und vom 16.10.2006 - 6 Ta 491/06 -).

Dass der in § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG genannte Dreimonatsstreitwert im Regelfall zu unterschreiten ist, beruht darauf, dass der Bestand des Arbeitsverhältnisses selbst nicht infrage steht. Andernfalls ergäben sich Wertungswidersprüche.

Mit der Festsetzung auf zwei Monatseinkommen wird zudem den Erfordernissen der Praxis nach einem einheitlichen und einfach handhabbaren Ermessensvollzug Rechnung getragen, einem Grundsatz typisierender Wertbemessung, den auch das Bundesarbeitsgericht im Streitwertbemessungsverfahren nicht infrage gestellt hat (Beschluss vom 30.11.1984, AP Nr. 9 zu § 12 ArbGG 1979).

b) Unter Bezugnahme auf die Entscheidung der 17. Kammer vom 16.08.2004 - 17 Ta 465/04 - hat die erkennende Kammer im Beschluss vom 18.07.2006 - 6 Ta 387/06 - herausgestellt, dass auch bei einem Teilzeitverringerungsantrag streitig die künftige inhaltliche Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses ist, die im Rahmen einer Klage auf Abgabe einer Willenserklärung geltend gemacht wird. Aufgrund dessen ist gemäß § 3 ZPO der nach freiem Ermessen festzusetzende Streitwert so zu gestalten, dass er sich an vergleichbaren Sachverhalten orientiert und rechtliche Wertungen des Gesetzgebers bei der Ausübung des billigen Ermessens berücksichtigt. Aufgrund dessen ist bei Anträgen gemäß § 8 TzBfG auf die Werte für Änderungsschutzklagen zurückgegriffen worden. Ob der Arbeitgeber eine Änderungskündigung ausgesprochen hat, um die Arbeitszeit um die Hälfte zu reduzieren, oder ob um die Änderung des Arbeitsvertrages prozessiert wird, weil der Arbeitnehmer die Arbeitszeit nach § 8 TzBfG im selben Umfang reduzieren will, läuft aus wirtschaftlicher Sicht auf dasselbe hinaus. Konsequenterweise können auch keine unterschiedlichen Bewertungsgrundsätze zum Zuge kommen (vgl. auch LAG Düsseldorf vom 20.01.2003 - 17 Ta 17/03 -; Beschluss vom 04.03.2002 - 17 Ta 6/02 - und 29.10.2002 - 17 Ta 436/02 -; GK ArbGG/Wenzel, Stand Februar 2005, § 12 Rdn. 351; Ennemann, NZA 2001, 1190).

3. In Anlehnung an diese Rechtsprechung ist auch die Klage auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages bis zum Rentenalter unterhalb des Höchstwertes nach § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG zu bewerten.

Bei der Altersteilzeitvereinbarung handelt es sich um einen Änderungsvertrag. Die Arbeitszeit- und die Vergütungsbedingungen des Arbeitsverhältnisses werden für eine befristete Zeit einvernehmlich geändert. Zugleich kann eine Altersteilzeitvereinbarung auf eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses zielen. Nur In diesem Fall werden in der Altersteilzeitvereinbarung Elemente eines Änderungsvertrages mit denen eines Auflösungsvertrages verbunden. Geht es in der Altersteilzeitvereinbarung lediglich um die Änderung für die Zeit bis zum unstreitigen Ende des Arbeitsverhältnisses, ist die Klage auf Abschluss dieser Vereinbarung nach den Grundsätzen der Bewertung einer Änderungsschutzklage zu bewerten. Mit beiden Klagen verfolgt die klagende Partei ein vergleichbares wirtschaftliches Interesse. Während es bei der Änderungsschutzklage um die Abwehr der vom Arbeitgeber angetragenen Änderung des Arbeitsverhältnisses geht, zielt die Klage auf Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung auf Durchsetzung der von der klagenden Partei gewünschten Änderung des Arbeitsverhältnisses. Der Streitwert für eine die Änderung von Arbeitsbedingungen betreffende Klage ist auf höchstens zwei Monatsgehälter festzusetzen, nicht zuletzt um, wie schon oben dargelegt, einen Wertungswiderspruch zu § 42 Abs. 4 GKG zu vermeiden, wonach für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen und die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend ist (vgl. insoweit ausdrücklich LAG Hamm vom 23.08.2007 - 6 Ta 444/07 - juris).

Aufgrund der oben dargelegten Gründe vermag die Kammer grundsätzlich auch nicht der Auffassung von Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, 6. Aufl., ArbGG, § 12 Rdn. 122 zu folgen, ebenso wenig wie dem vom Beschwerdeführer zitierten Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 19.08.2008 - 9 AZR 620/07 -, zumal insoweit jeweils keine Begründungen vorliegen.

Allerdings teilt die Beschwerdekammer die Auffassung des LAG Hamm, dass für den Fall, dass eine Altersteilzeitvereinbarung nicht nur auf die Änderung der Arbeitszeit- und Vergütungsbedingungen, sondern zugleich auf die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses zielt, der Streitwert dem einer Bestandsschutzklage entsprechen muss (vgl. LAG Hamm vom 23.08.2007 - 6 Ta 444/07 - juris). Das Interesse an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses entspricht regelmäßig dem Interesse an der Abwehr einer Auflösung, das wiederum normativ durch § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG mit dem Höchstwert des Vierteljahresentgelts bewertet wird.

4. Im Streitfall war das Klagebegehren ausweislich der Klagebegründung der von der Klägerin persönlich unter dem 14.04.2008 erhobenen Klage lediglich auf inhaltliche Änderung gerichtet und nicht auf vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Klägerin hat nämlich selbst vorgetragen, dass sie das Altersteilzeitbegehren bis zum Erreichen des Rentenalters geltend machen wollte, mit dem regelmäßig ein Arbeitsverhältnis unter Geltung der tariflichen Regelungen im Lande Nordrhein-Westfalen (§ 33 TV-L) endet. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, dass im Altersteilzeitarbeitsverhältnis es eine Fülle von separaten tarifvertraglichen Regelungen gibt, so ist dies richtig. Ob einzelne Ansprüche in diesem Zusammenhang realisiert werden können, ist jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens, vielmehr handelt es sich vorliegend um die generelle Vereinbarung einer Regelung in Vollzug der tariflichen Altersteilzeitbestimmungen bis zum Erreichen der Altersrente der Klägerin. Beim diesem Streit um die Altersteilzeit geht es nicht um die Umgestaltung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses in ein befristetes Arbeitsverhältnis, sondern um die inhaltliche Umgestaltung des unverändert bestehenden Arbeitsverhältnisses bis zum Erreichen des Rentenalters im Rahmen der tariflichen Bestimmungen. § 2 TV ATZ sieht gerade vor, dass der Arbeitgeber mit Arbeitnehmern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, "die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis" auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vereinbaren können. Auch die tarifliche Regelung spricht von einer Änderung und nicht von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses in diesem Zusammenhang.

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G :

Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 32 Abs.1 RVG, § 68 Abs.1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).






LAG Düsseldorf:
Beschluss v. 09.02.2009
Az: 6 Ta 53/09


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