Landgericht Köln:
Urteil vom 30. September 2005
Aktenzeichen: 81 O 196/02

(LG Köln: Urteil v. 30.09.2005, Az.: 81 O 196/02)

Tenor

Das Versäumnisurteil der Kammer vom 2. März 2004 wird aufgehoben

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu € 250.000,- zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken wie nachstehend wiedergegeben ein Haushaltsgroßgerät zu bewerben, wenn es sich um ein Auslaufgerät handelt:

- Es folgt ein einseitige Werbeauszug. -

2.

an den Kläger € 170,- nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basisdiskontsatz seit dem 6. Juli 2002 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme derjenigen Kosten, die durch die Säumnis des Klägers entstanden sind; diese trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des materiellen Ausspruchs gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von € 5.000,- und hinsichtlich der Kosten in Höhe von 120% desjenigen Betrages, dessentwegen vollstreckt wird.

Tatbestand

Der Kläger ist ein Verein mit dem Zweck, die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder zu verfolgen; seit vielen Jahren ist er in diesem Bereich tätig und hat (u.a.) eine Vielzahl von Wettbewerbsprozessen, zum Teil über mehrere Instanzen geführt. Er nimmt für sich in Anspruch, die hierfür notwendigen personellen, sachlichen und finanziellen Voraussetzungen zu erfüllen und trägt des Weiteren vor, auch eine ausreichende Zahl von Wettbewerbern der Beklagten auf dem einschlägigen Markt zu repräsentieren; auf seinen Vortrag wird Bezug genommen.

Anlass des Verfahrens ist die im Tenor wiedergegebene Werbung der Beklagten, einem Unternehmen, welches den Einzelhandel mit Elektronik- und Fotoartikeln betreibt. Der Kläger behauptet, der durch Zeitungsbeilage vom 3.6.2002 beworbene Trockner sei ein Auslaufmodell und hält deshalb die Werbung für wettbewerbswidrig.

Zur Zahlung der vorprozessual mit der Abmahnung verlangten Auslagenpauschale in Höhe von € 170,- hat der Kläger der Beklagten vergeblich eine Frist zum 5.7.2002 gesetzt.

Im Termin vom 2.3.2004 war er nicht erschienen; aus diesem Grund erging gegen ihn ein Versäumnisurteil, durch das die Klage kostenpflichtig abgewiesen wurde.

Hiergegen hat er rechtzeitig Einspruch eingelegt und

beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, das beworbene Gerät aus der laufenden Produktion erworben zu haben; es handele sich deshalb nicht um ein Auslaufgerät.

Sie bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers, vor allem in Hinblick auf die Frage, ob er eine repräsentative Zahl von Mitbewerbern auf dem einschlägigen Markt vertritt; auf ihren umfangreichen Vortrag wird Bezug genommen.

Beide Parteien haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden einverstanden erklärt.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen; wegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt der schriftlichen Aussagen Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Gründe

Die Klage ist begründet.

Der Kläger ist aktivlegitimiert, wobei die Frage seiner ausreichenden Ausstattung mit Rücksicht auf seine langjährige, unbeanstandete Tätigkeit sowie auf seine Aufnahme in die Liste der Unterlassungsklageverordnung zu Recht nicht in Zweifel steht.

Ausgangspunkt der Entscheidung im übrigen ist die Rechtsauffassung des Gerichts, wie sie im Hinweis- und Auflagenbeschluss vom 18.Juli 2003 niedergelegt ist; auf ihn wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Danach ist als räumlicher Markt vom "Großraum Köln" auszugehen, weil das Ladenlokal wegen seiner verkehrsgünstigen Lage ungeachtet anderer "N" - und/oder "T" - Läden von weither angefahren wird und dies auch von der Geschäftspolitik her gewollt ist. Der sachliche Markt erstreckt sich auf das dem Verbraucher bekannte Standardsortiment der Beklagten, wozu TV- und HiFi-Artikel, Computer, Telekommunikationsgeräte, Elektro-Haushaltsgeräte und Fotoartikel einschließlich des einschlägigen Zubehörs; bei den Mitbewerbern (ob unmittelbar oder nur mittelbar) sind nur diejenigen zu berücksichtigen, bei denen die vorgenannten Artikel zum Standardsortiment gehören.

Für die Entscheidung ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen, dass der Kläger über (zumindest) 86 maßgebliche (mittelbare) Mitglieder und damit rund 20% der einschlägigen Wettbewerber auf dem Markt verfügt; er vertritt damit deutlich mehr als nur Individualinteressen.

Hierbei legt das Gericht zum Einen zu Grunde, dass der Kläger in der Folge des Hinweis- und Auflagenbeschlusses für den Großraum Köln eine Zahl von rund 430 einschlägig Gewerbetreibenden genannt hat; die Beklagte als Branchenangehörige ist ohne weiteres in der Lage, diese Zahl wenigstens überschlägig zu überprüfen, sodass sie sich nicht darauf beschränken kann, sie mit Nichtwissen zu bestreiten.

Die 86 Mitbewerber der Beklagten ergeben sich unter Zugrundelegung des Ergebnisses der Beweisaufnahme, der die Beklagte inhaltlich nichts entgegen gehalten hat; es gibt auch von Seiten des Gerichts keinen Anlass, an der Richtigkeit der Angaben der Zeugen zu zweifeln. Insbesondere die zu berücksichtigenden 31 Mitglieder des BSHG führen bereits zur Bejahung der Klagebefugnis, denn zu dieser Institution als solcher hat sich der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 27.1.2005 - I ZR 146/02 - abschließend geäußert: durch ihn werden schon rund 7% der Mitbewerber repräsentiert, sodass bereits deshalb auszuschließen ist, dass der Klägerin nur Individualinteressen vertritt.

Die Werbung ohne Hinweis darauf, dass es sich bei dem beworbenen Gerät um ein Auslaufmodell handelt, ist wettbewerbswidrig, was auch die Beklagte nicht leugnet; sie hat sich zu dem Hinweis des Gerichts vom 18.2.2003 nicht mehr geäußert, sodass mit Rücksicht auf die Auskunft der Herstellerin vom 3.6.2002 (Anlage K7 zum Schriftsatz des Klägers vom 10.12.2002, Bl. 28 d.A.) für die Entscheidung davon auszugehen ist, dass das Gerät schon seit Januar 2002 nicht mehr zum laufenden Sortiment gehört und damit ein "Auslaufmodell" darstellt.

Der Kläger kann von der Beklagten Zahlung der Auslagenpauschale in Höhe des verlangten Betrages von € 170,- verlangen und zwar auf der Grundlage der Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. - seit Geltung des neuen UWG - gemäß § 12 I UWG; die Verzinsung ist seit Verzugsbeginn gerechtfertigt, § 288 I BGB.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 344, 709 ZPO.

Streitwert: € 25.170,-.






LG Köln:
Urteil v. 30.09.2005
Az: 81 O 196/02


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