Bundespatentgericht:
Beschluss vom 30. April 2002
Aktenzeichen: 24 W (pat) 43/01
(BPatG: Beschluss v. 30.04.2002, Az.: 24 W (pat) 43/01)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Bezeichnung GASTRO ist als Marke für die Waren und Dienstleistungen
"Kassen und Abrechnungssysteme zur Annahme, Prüfung und Verarbeitung von Geld oder Geldwerte verkörpernden Informationsträgern wie Schecks, Scheckkarten, Geldkarten, Disketten, CD-ROM«s oder ähnlichem zur Erstellung von Abrechnungen im Zusammenhang mit der Verpflegung und der Beherbergung von Gästen, auch im Zusammenhang mit Systemen zur Entgegennahme von Bestellungen und/oder Informationssystemen, die diese Daten verwenden; mit Programmen versehene maschinenlesbare Datenträger; Apparate und Instrumente für die Telekommunikationstechnik, Datenverarbeitungsgeräte und Computer sowie deren Teile;
Unternehmensberatung, insbesondere im Zusammenhang mit neuen Geschäftsideen und Geschäftskonzepten im Gastronomiebereich und/oder im Hinblick auf den Einsatz von Computergestützten Bestell-, Abrechnungs- und/oder Informationssystemen im Gastronomiebereich; Werbung;
Telekommunikation, insbesondere im Hinblick auf die Datenübertragung zur Entgegennahme von Aufträgen sowie zur Erstellung von Abrechnungen und/oder Aufbereitung weitergehender Informationen im Gastronomiebereich; Dienstleistungen eines Internet-Providers;
Erstellen und Warten von Computerprogrammen"
zur Eintragung in das Register angemeldet.
Die mit einem Beamten des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, daß es sich bei der Bezeichnung "Gastro" um eine gebräuchliche Abkürzung für "Gastronomie" handle. Die angemeldete Marke beschreibe insoweit lediglich den Anwendungsbereich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen.
Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Die Anmelderin räumt ein, daß der Begriff "Gastronomie" für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen beschreibend sei. Sie ist jedoch der Auffassung, daß es sich bei der Bezeichnung "Gastro" nicht um eine gebräuchliche Abkürzung für "Gastronomie" handle. In den von der Markenstelle beigebrachten Nachweisen werde die Bezeichnung "Gastro" als Teil von Firmennamen bzw als Werktitel, somit kennzeichnend verwendet.
Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Markenstelle hat zu Recht angenommen, daß die angemeldete Marke lediglich den Anwendungsbereich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibt und insoweit als Bestimmungsangabe nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist.
Die Markenstelle ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Bezeichnung "Gastro" eine gebräuchliche Abkürzung für den Begriff "Gastronomie" darstellt. Dies ist allgemein bekannt. So wird zB der Beruf des Testessers auch als "Gastrokritiker" bezeichnet (vgl etwa BGH GRUR 1986, 812 "Gastrokritiker"). Die Gebräuchlichkeit der Abkürzung "Gastro" für "Gastronomie" ergibt sich aber auch aus den von der Markenstelle angeführten Nachweisen. Der Anmelderin ist insoweit zwar zuzugeben, daß die Bezeichnung "Gastro" bei einem Teil dieser Beispiele firmen- bzw titelmäßig verwendet wird. Daraus kann aber nicht der Schluß gezogen werden, daß die Angabe "Gastro" keine beschreibende Angabe darstelle. Insbesondere im Rahmen von Firmen und Werktiteln werden nicht selten beschreibende Begriffe verwendet (zB "Deutsche Bank", "Bayerische Motorenwerke", "Heidelberger Druckmaschinen"), für die ein markenrechtlicher Schutz ohne entsprechende Verkehrsdurchsetzung nicht in Betracht kommt. Demgegenüber wird die angemeldete Bezeichnung etwa in der Werbeanzeige "Gastronomie report" eindeutig in beschreibendem Sinne verwendet, soweit dort auf einen "Kleinanzeigenteil für Kauf + Verkauf von gebrauchtem Gastro-Inventar" hingewiesen wird.
Wie sich aus dem Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen der angemeldeten Marke ergibt, können und sollen die von der Anmeldung erfaßten Waren und Dienstleistungen im Gastronomiebereich Verwendung finden. Die angemeldete Marke erschöpft sich darin, diesen Sachverhalt in - wie dargelegt - sprachüblicher Weise zum Ausdruck zu bringen.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Dr. Ströbele Kirschneck Dr. Hacker Bb
BPatG:
Beschluss v. 30.04.2002
Az: 24 W (pat) 43/01
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