Bundespatentgericht:
Beschluss vom 19. Januar 2000
Aktenzeichen: 32 W (pat) 288/99

(BPatG: Beschluss v. 19.01.2000, Az.: 32 W (pat) 288/99)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Gegen die am 21. Januar 1997 eingetragene Marke 396 51 964.4

"ISV", die für

"Ventile sowie Teile davon, Pumpen, Ventil-Pumpeneinheiten, Ventilblöcke, Ventilsitze, ventilbeinhaltende Schläuche oder Rohre; handbetätigte Werkzeuge und Geräte für Rettungszwecke, für die Aufgleistechnik sowie Bergungstechnik"

Schutz genießt, wurde Widerspruch erhoben aus der für

"Pumpen, soweit in Klasse 7 enthalten, insbes Pumpen überwiegend aus Kunststoff, Drehzahl- und Druckregler, Druckreduzierventile als Maschinenteile, Armaturen für Maschinen, hydraulische, pneumatische und elektrische Antriebe für Pumpen, Teile der vorgenannten Waren; Meß-, Regel- und Überwachungsgeräte; Grenzwert- und Durchflußsignalgeber, Fernanzeigen und Monitore, digitale Displays; Teile der vorgenannten Waren; gas- und flüssigkeitsführende Armaturen, insbes Hähne, Ventile, Schieber, Klappen, Belüfter, Entlüfter, Rückschlagklappenventile und Automatikarmaturen, vorwiegend aus Kunststoff, Teile von Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Klima-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräten sowie sanitären Anlagen; Wärmepumpen; Teile von Schuhwaren sowie Schuhbesohlmaterial, nämlich Absätze, Sohlen, Einlegesohlen, Pelotten, Laufflecken für Absätze und Sohlen, Absatz- und Sohlenecken"

geschützten Marke 394 06 628.6

"ASV".

Die Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluß vom 25. Februar 1999 durch eine Beamtin des höheren Dienstes eine markenrechtliche Übereinstimmung der Vergleichszeichen verneint und den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, wenn auch im Hinblick auf die hochgradige Ähnlichkeit und unterstellter durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ein deutlicher Markenabstand zu fordern sei, so sei dieser gewahrt. Bei unmittelbarem Zeichenvergleich seien schriftbildliche Verwechslungen nicht zu befürchten. Zwar stünden sich mit "ISV" und "ASV" zwei jeweils aus drei Buchstaben bestehende Marken gegenüber, von denen jeweils die letzten beiden Buchstaben identisch seien, jedoch handele es sich vorliegend um Kurzzeichen, die durch einzelne Abweichungen im Verhältnis stärker beeinflußt würden als längere Markenwörter. Dabei sei weiter zu berücksichtigen, daß der bildliche Gesamteindruck von den Anfangselementen stärker beeinflußt werde. Die jeweiligen Anfangsbuchstaben "I" bzw "A" unterschieden sich augenfällig voneinander. In Anbetracht der Kürze der Vergleichswörter trete diese Abweichung auch für unaufmerksame Betrachter der Vergleichsmarken deutlich in Erscheinung. Schließlich könne auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß auf dem fraglichen Warengebiet nicht nur eine ganze Reihe von Fachabkürzungen, sondern auch eine erhebliche Zahl von Marken existierten. Der Verkehr werde unter diesen Umständen derartigen Kurzbezeichnungen mit besonderer Aufmerksamkeit begegnen. Klanglich kämen sich die Vergleichszeichen nicht verwechselbar nahe, da eine Aussprache als Wort wegen der Aufeinanderfolge der Buchstaben nicht in Betracht komme und daher nur von einer Wiedergabe in Einzelbuchstaben auszugehen sei. Hier seien die Unterschiede in den Anfangsbuchstaben auch bei flüchtiger Wiedergabe nicht zu überhören.

Hiergegen hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, bei bestehender hochgradigen Warenähnlichkeit bzw Warenidentität sei kein deutlicher Abstand zur Widerspruchsmarke eingehalten worden. Die Begründung der Markenstelle, wonach "SV" häufig im Bereich des Sports vorkomme, liege neben der Sache, da "SV" die Abkürzung für Sportverein sei. Bei Waren der Klasse 7 sei die Buchstabenfolge "SV" aber ohne jeglichen Sachbezug und daher für die Gesamtmarke prägend. Im telefonischen Verkehr sei eine Differenzierung zwischen "ASV" und "ISV" nur sehr schwer möglich; zu stark klängen und prägten die übereinstimmenden Konsonanten "SV". Zudem legt sie einen Auszug aus der Umsatzstatistik für 1998 und 1999 vor, der die Kennzeichnungskraft von "ASV" dokumentiere.

Die Widersprechende beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Löschung der Marke für alle Waren der Klasse 7 anzuordnen.

Die Markeninhaberin stellt den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Begründung trägt sie vor, "SV" sei eine absolut gängige Abkürzung, was auch eine Recherche im Internet zeige.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Amtsakten 396 51 964.4 und 394 06 628.6 Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte statthafte Beschwerde (§ 66 Abs 1, 2 und 5 MarkenG) ist auch im übrigen zulässig, in der Sache erweist sie sich jedoch als unbegründet, da die sich gegenüberstehenden Marken nicht verwechselbar im Sinne von § 9 Absatz 1 Nr 2 MarkenG sind.

Die sich gegenüberstehenden Waren der Klasse 7 sind identisch. Damit sind strenge Anforderungen an den Markenabstand zu stellen, wenn Verwechslungen vermieden werden sollen (BGH GRUR 1996,200 "Innovadicloohlont"). Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr kann indes nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Widerspruchsmarke als Buchstabenmarke nur schwache Kennzeichnungskraft zugebilligt werden kann, da insbesondere dreigliedrige Buchstabenkombinationen für alle Arten von Abkürzungen stehen (BGH GRUR 1998, 165 "RBB"). Insofern vermag auch der von der Widersprechenden vorgelegte Auszug aus der Umsatzstatistik nicht zu einer Stärkung der Kennzeichnungskraft zu führen, da der Umsatz allein nichts über eine Steigerung der Bekanntheit, die insbesondere auch von Werbeaufwendungen abhängt, zu besagen vermag.

Unter Zugrundelegung des sich aus der Waren-/Dienstleistungsnähe und der Kennzeichnungsschwäche ergebenden Prüfungsmaßstabes reichen die zwischen den Vergleichsmarken bestehenden Unterschiede aus, um die Gefahr von Verwechslungen ausschließen zu können. Die Marken unterscheiden sich in klanglicher und schriftbildlicher Hinsicht deutlich. Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei den Vergleichsmarken um sogenannte Kurzzeichen, bei denen geringfügige Abweichungen stärker ins Gewicht fallen als bei längeren Wörtern. Da zudem im allgemeinen Wortanfänge stärker beachtet werden, werden die Unterschiede in den jeweiligen Anfangsbuchstaben, einerseits "A" und andererseits "I" den angesprochenen Verkehrskreisen nicht verborgen bleiben.

Nach ihrem bildlichen Eindruck sind die zu vergleichenden Marken insgesamt sowohl bei Klein- als auch in Großschreibung deutlich verschieden. Aber auch bei handschriftlicher Wiedergabe fallen die Unterschiede in den Anfangsbuchstaben auf. Daß sich -wie die Widersprechende vorträgt- die einzelnen Buchstaben beim Einstanzen auf die verschiedenen Waren derart verformen sollen, daß die Unterschiede nicht mehr wahrgenommen werden können, ist zeichenrechtlich irrelevant, da die Widerspruchsmarke Schutz nur in der eingetragenen Form genießt.

Klanglich ist der Vokal "A" deutlich von dem Vokal "I" zu unterscheiden, um Verwechslungen zu vermeiden. Hierbei sind die angesprochenen Verkehrskreise, nämlich sorgfältig vorgehende Fachleute mit Branchenkenntnissen, zu berücksichtigen, die bei Buchstabenzeichen in der Regel die einzelnen Buchstaben der Sicherheit wegen mit Vornamen buchstabieren. Zur erhöhten Aufmerksamkeit besteht umso mehr Anlaß, als eine verbreitete Übung im Wirtschaftsverkehr besteht, Buchstabenkombinationen zu verwenden (BGH GRUR 1998, 165 "RBB"). Die Gefahr klanglicher Verwechselungen ist daher ebenfalls mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen.

Nach alledem war die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen.

Besondere Gründe dafür, einer der Beteiligten die Kosten aus Billigkeitsgründen aufzuerlegen, sind nicht ersichtlich (§ 71 Abs 1 MarkenG).

Vorsitzende Richterin Forst hat Urlaub undkann nicht unterschrei-

ben.

Dr. Fuchs-Wissemann Dr. Fuchs-Wissemann Klantebr/Ju






BPatG:
Beschluss v. 19.01.2000
Az: 32 W (pat) 288/99


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/73978e08d21d/BPatG_Beschluss_vom_19-Januar-2000_Az_32-W-pat-288-99




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share