Bundespatentgericht:
Beschluss vom 22. Februar 2005
Aktenzeichen: 24 W (pat) 350/03
(BPatG: Beschluss v. 22.02.2005, Az.: 24 W (pat) 350/03)
Tenor
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. September 2003 ist wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 300 35 537 aufgrund des Widerspruchs aus der Gemeinschaftsmarke 1 191 212 angeordnet worden ist.
Gründe
Mit Beschluss vom 30. September 2003 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts die Teillöschung der Marke 300 35 537 wegen des Widerspruchs aus der Gemeinschaftsmarke 1 191 212 angeordnet. Dagegen haben die Markeninhaber form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 und Abs 4 ZPO ist daher auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der angeordneten Teillöschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl BPatGE 43, 96).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.
Dr. Ströbele Dr. Hacker Guth Bb
BPatG:
Beschluss v. 22.02.2005
Az: 24 W (pat) 350/03
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