Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 9. Oktober 2009
Aktenzeichen: AnwZ (B) 45/09
(BGH: Beschluss v. 09.10.2009, Az.: AnwZ (B) 45/09)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts in dem Beschluss des I. Senats des Brandenburgischen Anwaltsgerichtshofs vom 24. November 2008 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
1. Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers mit Bescheid vom 19. November 2007 wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen diesen Bescheid hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen die Entscheidung in der Hauptsache hat der Antragsteller sofortige Beschwerde, gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts einfache Beschwerde erhoben. Während des Beschwerdeverfahrens ist die Zulassung des Antragstellers durch bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 30. Juni 2009 wegen Verzichts widerrufen worden. Die Beteiligten haben die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
2. Die Beschwerde gegen die - inhaltlich der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senat, Beschl. v. 23. Februar 1987, AnwZ (B) 33/86, BRAK-Mitt. 1987, 154) entsprechende - Festsetzung des Geschäftswerts durch den Anwaltsgerichtshof ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist (vgl. Senat, Beschl. v. 21. Februar 2007, AnwZ (B) 87/06, NJW-RR 2007, 1562).
3. Über die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens ist nach § 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F., § 13a FGG a.F. und § 91a ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen und ihm auch die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin aufzugeben. Die sofortige Beschwerde wäre als unbegründet zurückgewiesen worden, weil der Antragsteller, obwohl nach § 36a BRAO a.F. (heute § 32 BRAO i.V.m. § 26 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VwVfG) dazu verpflichtet, nicht substantiiert dargelegt hat, dass und aus welchen Gründen die gegen ihn vollstreckten Forderungen entfallen sind und mit welchen Mitteln er sie erfüllen konnte.
Tolksdorf Ernemann Schmidt-Räntsch Stüer Quaas Vorinstanz:
AGH Brandenburg, Entscheidung vom 24.11.2008 - AGH I 7/07 -
BGH:
Beschluss v. 09.10.2009
Az: AnwZ (B) 45/09
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