Oberlandesgericht München:
Beschluss vom 4. November 2009
Aktenzeichen: 7 A 2/09
(OLG München: Beschluss v. 04.11.2009, Az.: 7 A 2/09)
Tenor
1. Der Antrag vom 01.09.2009 wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
A.
Die Antragstellerin € eine börsennotierte Aktiengesellschaft, deren Unternehmensgegenstand in der Herstellung von und dem Handel mit Naturkostprodukten besteht und die über ein Grundkapital von € 2.106.000,00, das in eben so viele Stückaktien eingeteilt ist, verfügt € veröffentlichte am 21.01.2009 die Bekanntgabe der Tagesordnung für ihre Hauptversammlung vom 02.03.2009, bei der insbesondere ein Beschluss über die Umwandlung der Beklagten durch Formwechsel in eine GmbH beschlossen werden sollte. Die Bekanntmachung enthielt (auszugsweise) folgende Beschlussvorschläge:
I. 6. Barabfindungsangebot
Die Gesellschaft unterbreitet allen Aktionären, die in der Hauptversammlung, in der über den Formwechsel beschlossen wird, gegen den Umwandlungsbeschluss Widerspruch zur Niederschrift des Notars erklären oder die gemäß §§ 207 Abs. 2, 29 Abs. 2 UmwG an dieser Widerspruchserklärung unverschuldet gehindert sind (im Folgenden gemeinsam: "widersprechender Aktionär"), das nachfolgende Angebot:
a) Die R. Naturkost GmbH erwirbt die im Zuge des Formwechsels neu geschaffenen Geschäftsanteile eines jeden widersprechenden Aktionärs gegen Zahlung einer Barabfindung in Höhe von EUR 14,13 (in Worten: vierzehn Euro und dreizehn Eurocent) je Geschäftsanteil zu nominal EUR 1,00.
b)€.
Hinsichtlich der näheren Einzelheiten der Bekanntmachung einschließlich der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages wird in vollem Umfang auf die Anlagen AS 6 Bezug genommen.
Am 02.03.2009 fand die Hauptversammlung der Antragstellerin im Casino in den Geschäftsräumen der Beklagten an ihrem Sitz in L. statt. Die Hauptversammlung stimmte den Beschlussvorschlägen der Verwaltung der Antragstellerin mit Modifikation der Gestalt zu, dass die Barabfindung in Abweichung von der Bekanntmachung auf € 16,02 erhöht wurde.
Gegen diesen Zustimmungsbeschluss zum Formwechsel haben die Antragsgegner beim Landgericht München I Klage erhoben. Der Antragsgegner zu 12) hat in seiner Klage u.a. vorgetragen, dass in der Einladung zur Hauptversammlung als Abfindungsbetrag noch ein Betrag in Höhe von 14,13 € genannt worden sei, vollkommen überraschend auf der Hauptversammlung dann bekannt gegeben worden ist, dass die Antragstellerin die Barabfindung von € 14,13 auf € 16,02 je Aktie erhöht habe.
Das Landgericht hat über die Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen mit Urteil vom 24.09.2009 entschieden und u.a. den in der Hauptversammlung der Antragstellerin vom 2. März 2009 unter Tagesordnungspunkt I gefassten Beschluss über die Umwandlung der R. Naturkost AG nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes durch Formwechsel in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung für nichtig erklärt. Zur Begründung führt es u.a. aus, dass es sich bei der Änderung des Abfindungsbetrages um keinen bekanntmachungsfreien Antrag handele. Die Voraussetzungen des § 124 Abs. 4 Satz 2 AktG, wonach es zu Anträgen, die zu Gegenständen der Tagesordnung gestellt werden, keiner Bekanntmachung bedarf, seien nicht erfüllt. Zwar könne ein vollständiges Verbot, inhaltlich abweichende Vorschläge zur Beschlussfassung zu stellen, aus § 124 Abs. 4 AktG nicht abgeleitet werden. Solange ein Zusammenhang mit dem ursprünglich bekannt gemachten Antrag vorhanden sei, werden die Vorbereitungs- und Teilnahmerechte, die § 124 Abs. 1 und Abs. 4 AktG schützen wollen, nicht zwingend verletzt. Angesichts der Besonderheiten der Abfindungszahlung bei einer formwechselnden Umwandlung müsse die Bekanntmachungsfreiheit einer Erhöhung der zu leistenden Barabfindung angesichts des Normzwecks von § 124 AktG aber abgelehnt werden. Beim Formwechsel einer Aktiengesellschaft in eine GmbH muss bereits der Umwandlungsbeschluss gemäß §§ 194 Abs. 1 Nr. 6, 207 UmwG das Abfindungsangebot enthalten, das jedem Anteilsinhaber zu machen ist, der gegen den Umwandlungsbeschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt. Zahlungspflichtig sei dabei der formwechselnde Rechtsträger und gerade nicht € anders als etwa beim Squeeze Out oder bei einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag € eine dritte Person. Dies bedeutet, dass die erhöhte Barabfindung von € 16,02 von der Gesellschaft bezahlt werden müsse. Würde man die Erhöhung der Barabfindung in der hier gegebenen Situation als bekanntmachungsfrei einstufen, wäre damit der von § 124 Abs. 1 und Abs. 4 AktG verfolgte Normzweck missachtet. Die Bekanntmachung der Tagesordnung diene der rechtzeitigen und sachgerechten Vorbereitung des Aktionärs im Vorfeld einer Hauptversammlung. Er solle die notwendigen Informationen erhalten, um dann darüber entscheiden zu können, ob er von seinem Teilnahmerecht und gegebenenfalls auch von seinem Frage- und Rederecht Gebrauch machen will. Der Aktionär könne auf der Basis der ihm gerade auch durch den Umwandlungsbericht einschließlich der Bewertungsgutachten übermittelten Informationen feststellen, inwieweit er der Auffassung ist, der Rechtsträger sei in der Lage, die zu zahlende Barabfindung ohne negative Auswirkungen für den künftigen Geschäftsverlauf zu leisten. Dies gehöre zu den zentralen Punkten, auf die der Aktionär seine Entscheidung über die Teilnahme trifft und die ihn angesichts dieser Ausgangssituation auch dazu bestimmen kann, von seinem Teilnahmerecht gerade keinen Gebrauch zu machen. Diese wirtschaftliche Ausgangssituation verändere sich für diesen Aktionärskreis, wenn es zu einer Erhöhung der Barabfindung zur Hauptversammlung komme € dann nämlich ist der Liquiditätsbedarf der Gesellschaft deutlich angestiegen, weil die Barabfindung um € 1,98 je Aktie oder 13,38 % erhöht wird. Dann aber sei das Teilnahmerecht der Aktionäre verletzt, die in der Gesellschaft zu dem ihnen im Vorfeld rechtzeitig bekannt gemachten Preis von € 14,13 bleiben wollten. Ein höheres Abfindungsangebot könne somit für bei dem Unternehmensträger verbleibenden Anteilseigner eine Beeinträchtigung darstellen. Das Landgericht hat seiner rechtlichen Bewertung auch den Umstand zugrunde gelegt, dass die Änderung beim Basiszinssatz sowie beim Betafaktor nicht absehbar gewesen seien, die Anpassung sich somit als Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht darstelle und insoweit die Antragstellerin/Beklagte an der Veränderung dieser Umstände kein Verschulden treffe. Allerdings seien angesichts der elementaren Bedeutung für die Anteilsinhaber deren Interessen höher zu bewerten als die mit einer Verlegung der Hauptversammlung verbundenen Schwierigkeiten einer Aktiengesellschaft.
Die Antragstellerin hat am 01.09.2009 den Antrag auf Freigabe beim Oberlandesgericht München eingereicht, er wurde dem Antragsgegner zu 5) am 15.9.2009, dem Antragsgegner zu 12) am 11.09.2009 zugestellt.
Zur Begründung ihres Antrages auf Freigabe macht die Antragstellerin im Wesentlichen geltend, die von den Antragsgegnern erhobenen Klagen seien offensichtlich unbegründet, was sich im Einzelnen aus ihrer Klageerwiderung im Hauptsacheverfahren ergebe. Insbesondere sei die Erhöhung des Barabfindungsangebotes rechtmäßig gewesen und der Umwandlungsbeschluss daher wirksam. Im Übrigen sei der Antrag aber auch deshalb erfolgreich, weil nur der Vortrag der Antragsgegner zu 5) und zu 12), die einzig das Quorum des § 16 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 UmwG erfüllen, zu berücksichtigen sei. Beide Antragsgegner hätten aber nicht innerhalb der Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1 AktG die Erhöhung der Barabfindung als Verstoß gegen § 124 Abs. 1 AktG ordnungsgemäß gerügt. Eine Zurechnung des Vortrags der übrigen Antragsgegner sei im Hinblick auf das vom Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) neu geschaffenen Mindestquorum nicht zulässig. Darüber hinaus liege aber in der Erhöhung des Barabfindungsbetrages kein Anfechtungsgrund. Insbesondere sei die rechtliche Bewertung des Landgerichts nicht zutreffend. Mit Blick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.12.2000 (II ZR 1/99) sei eine andere Beurteilung geboten. Der BGH habe dort entschieden, dass eine Anfechtung eines Umwandlungsbeschlusses wegen Fehlens eines Barabfindungsgebotes ausgeschlossen ist, da der Gesetzgeber in §§ 210, 212 Satz 2 UmwG auch für das fehlende Abfindungsangebot den Klageausschluss und damit zugleich die ausschließliche Überprüfung im Rahmen des Spruchverfahrens angeordnet habe. Das durch das fehlende Barabfindungsangebot verursachte Ausbleiben der vorgesehenen Vorabinformation des Anteilsinhabers unterfalle ebenso dem Anfechtungsausschluss wie die daraus resultierenden sachlichen Informationsdefizite im Zusammenhang mit Berichten aus Auskünften des Vertretungsorgans der Gesellschaft auf Fragen der Aktionäre in der Hauptversammlung. Die Antragstellerin zieht daraus den Schluss, dass wenn bereits die Rüge eines völlig fehlenden Barabfindungsangebots in der Einladung dem Anfechtungsausschluss nach § 210 UmwG unterfällt, dies erst Recht auch für die Rüge gelten müsse, die Einladung enthalte einen anderen als den schließlich beschlossenen Barabfindungsbetrag. Deshalb unterlägen Einladungsmängel hinsichtlich der Barabfindung dem Anfechtungsausschluss des § 210 UmwG. Die Angemessenheit der Barabfindung und die Ordnungsgemäßheit des Angebots seien allein im Spruchverfahren zu überprüfen.
Jedenfalls aber überwiege das Vollzugsinteresse der Antragstellerin, da der vorliegende Formwechsel für die Antragstellerin von maßgeblicher wirtschaftlicher Bedeutung sei. Durch die Verzögerung der Wirksamkeit des Formwechsels würden der Antragstellerin erhebliche wirtschaftliche Nachteile entstehen, die die Interessen der Antragsgegner um ein Vielfaches überwiegen. Insbesondere wäre die Durchführung einer erneuten Hauptversammlung für die Antragstellerin mit erheblichen Kosten verbunden, das Verbleiben der Antragstellerin in der Gesellschaftsform der Aktiengesellschaft wirke imageschädigend. Demgegenüber seien wirtschaftliche Nachteile der Antragsgegner nicht erkennbar, da sie im gleichen Verhältnis an der Antragstellerin beteiligt blieben, ohne dass damit ein Wertverlust einhergehe. Lediglich das Rechtskleid der Antragstellerin würde sich ändern, nicht aber die vermögensmäßige Beteiligung der Antragsgegner an der Antragstellerin. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Antragstellerin wird auf den Freigabeantrag vom 01.09.2009 und den Schriftsatz vom 17.10.2009 Bezug genommen.
Die Antragsgegner widersetzen sich dem Freigabeantrag. Nach ihrem Vorbringen fehle es an den dafür erforderlichen Voraussetzungen. Sie berufen sich u.a. auf das Urteil des Landgerichts in dem Anfechtungsverfahren. Da das Landgericht die Begründetheit der Anfechtungsklagen festgestellt habe, gäbe es für den Freigabeantrag keine Berechtigung mehr, jedenfalls zeige die Entscheidung, dass die Klagen nicht offensichtlich unbegründet sind. Aber auch das vorrangige Vollzugsinteresse der Antragstellerin liege nicht vor, insbesondere habe die Antragstellerin nicht hinreichend dargetan, dass ihre wirtschaftlichen Interessen überwiegen. Insbesondere der Hinweis auf die zu wiederholende Hauptversammlung und die damit verbundenen Kosten, sowie des angeblichen Imageschadens, vermögen das von § 16 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 UmwG geforderte Interesse nicht zu begründen. Darüber hinaus rügen einige der Antragsgegner bereits die Zulässigkeit des Freigabeantrages. Insbesondere fehle der Antragstellerin ein Rechtsschutzbedürfnis, da sie die Eilbedürftigkeit der Eintragung des Formwechsels nicht nachgewiesen habe. Das lange Zuwarten mit dem Freigabeantrag bis zum 01.09.2009 stünde mit einem besonderen Beschleunigungsinteresse offensichtlich in Widerspruch. Einige der Antragsgegner rügen im Übrigen die Verfassungsmäßigkeit des neu gefassten § 16 Abs. 3 UmwG. Insbesondere die vom Gesetzgeber bestimmte Frist, den Aktienbesitz innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zugang des Beschlusses nachzuweisen, verkürze das rechtliche Gehör der Antragsgegner ohne sachlichen Grund. Die Norm sei im Übrigen auch verfassungswidrig, soweit der Gesetzgeber in § 16 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 UmwG für jeden einzelnen Antragsgegner eine Mindestbeteiligung fordere. Deshalb müsse der jeweilige Aktienbesitz der Antragsgegner für die Frage, ob dieses Mindestquorum erfüllt ist oder nicht, zusammengerechnet werden.
Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des jeweiligen Sachvortrages wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 4.11.2009 (Bl. 266/271 d.A.).
B.
Der Antrag auf Erlass eines Beschlusses gemäß §§ 198 Abs. 3, 16 Abs. 3 UmwG zur Freigabe der Eintragung eines angefochtenen Formwechsels ist zulässig, aber nicht begründet.
I.
Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist das Oberlandesgericht zur Entscheidung über den Antrag gemäß §§ 198 Abs. 3, 16 Abs. 3 UmwG in der Form des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrichtlinie (ARUG), veröffentlicht im BGBl I 2009, 2479 ff zuständig. Der Antrag der Antragstellerin erfolgte mit Schriftsatz vom 01.09.2009, beim Oberlandesgericht München eingegangen am selben Tage. Gemäß Art. 16 ARUG sind damit die neuen Zuständigkeitsvorschriften anzuwenden. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners zu 4) liegt darin kein verfassungsrechtlicher Verstoß, weil das gleichzeitig rechtshängige Anfechtungsverfahren davon unberührt bleibt.
II.
Der Antrag ist aber nicht begründet, weil die Voraussetzungen von §§ 198 Abs. 3, 16 Abs. 3 UmwG in Bezug auf den zu Tagesordnungspunkt I gefassten Beschluss nicht erfüllt sind. Danach darf ein Freigabebeschluss nur ergehen, wenn die Klage unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (1.) oder der Kläger nicht binnen einer Woche nach Zustellung des Antrags durch Urkunden nachgewiesen hat, dass er seit Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung einen anteiligen Betrag von mindestens 1.000,00 € hält (2.) oder das alsbaldige Wirksamwerden der Organisationsmaßnahme vorrangig erscheint, weil die vom Antragsteller dargelegten wesentlichen Nachteile für die an ihr beteiligten Rechtsträger und ihre Anteilsinhaber nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für den Antragsgegner überwiegen, es sei denn, es liegt eine besondere Schwere des Rechtsverstoßes vor (3.).
Im Einzelnen ist hierzu folgendes auszuführen:
1. Die in den Klagen vorgebrachten Rügen sind nicht insgesamt offensichtlich unbegründet. Die Frage, wann von einer offensichtlichen Unbegründetheit ausgegangen werden kann, wird nicht einheitlich beantwortet. Soweit teilweise eine leichte Erkennbarkeit bei einer mehr oder minder kursorischen Prüfung des Sachverhalts für maßgeblich erachtet wird (vgl. Landgericht Frankfurt am Main NZG 2003, 731, 732; Landgericht Duisburg NZG 1999, 564), folgt der Senat dem nicht. Dieser Auffassung muss insbesondere entgegengehalten werden, dass für eine nur kursorische Rechtsprüfung auch in einem summarischen Verfahren grundsätzlich kein Raum ist. Eine andere Beurteilung würde dem Interesse der Gesellschaft an der Realisierung der Umwandlung und auch der Aufgabe des Gerichts zur Streitentscheidung nicht gerecht. Deshalb ist der Auffassung zu folgen, wonach bereits in Freigabeverfahren eine vollständige rechtliche Würdigung zu erfolgen hat. Nur wenn das Gericht bei umfassender rechtlicher Würdigung des gesamten Sachverhaltes und der glaubhaft gemachten Tatsachen eine andere Beurteilung für nicht oder kaum vertretbar hält (vgl. OLG Hamm NZG 2005, 879, OLG München vom 03.09.2008, 7 W 1432/08), ist von einer offensichtlichen Unbegründetheit auszugehen.
Unter Zugrundelegung des hier maßgeblichen Prüfungsmaßstabes erweisen sich die erhobenen Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklagen als nicht offensichtlich unbegründet. Das Landgericht hat den Anfechtungsklagen mit Urteil vom 24.09.2009 u.a. deshalb stattgegeben, weil der zu Tagesordnungspunkt 1 gefasste Beschluss über den Formwechsel in eine GmbH wegen Verstoßes gegen § 124 Abs. 1 und Abs. 4 AktG anfechtbar und daher das Gesetz im Sinne des § 243 Abs. 1 AktG verletzt ist. Die umfangreiche Begründung des Landgerichts ist nachvollziehbar. Die dagegen von der Antragstellerin vorgetragenen Einwände sind zwar nicht von der Hand zu weisen und für ihre Rechtsansicht sprechen gute Gründe. Gleichwohl führen sie aber nicht dazu, dass die vom Landgericht dargelegte Rechtsauffassung für nicht oder kaum vertretbar erscheint. Insbesondere hat sich der BGH in der von der Antragstellerin hervorgehobenen Entscheidung (Urteil vom 18.12.2000, II ZR 1/99) auch mit der Frage auseinandergesetzt, wie der Umstand zu bewerten ist, wenn ein Umwandlungsbeschluss ein zu hohes Angebot enthält. Er führt aus, dass ein zu hohes Angebot für die bei dem Unternehmensträger der neuen Rechtsform verbleibenden Anteilseigner eine Beeinträchtigung darstellen könne, gegen die sie sich gerichtlich zur Wehr setzen können müssen. Dieser Rechtsschutz könne sowohl durch die analoge Anwendung der Vorschriften über das Spruchverfahren als auch durch die Eröffnung der Möglichkeit einer Anfechtungsklage gewährt werden. Auch wenn der BGH die Ansicht vertritt, dass die Eröffnung der Anfechtungsklage wohl in Widerspruch zu den Zielen, die der Gesetzgeber mit den §§ 210, 212 UmwG verfolgt, stünde, so lässt er jedenfalls die Wahl des richtigen Rechtsmittels offen, so dass letztendlich nicht entschieden ist, welcher Rechtsschutz in dem hier vorliegenden Fall einer beschlossenen höheren Barabfindung als in der Einladung zur Hauptversammlung mitgeteilt, zu beschreiten ist. Für die Beurteilung der Begründetheit der Klagen bedeutet dies aber, dass € da beide Rechtsauffassungen vertretbar erscheinen €, jedenfalls keine offensichtliche Unbegründetheit vorliegt.
2. Auch unter Berücksichtigung des durch das ARUG eingeführten Beteiligungsquorums kommt eine Freigabe nicht in Frage.
Die Antragsgegner zu 5) und zu 12) haben binnen einer Woche nach Zustellung des Freigabeantrags (Antragsgegner zu 5) am 17.09.09, Antragsgegner zu 12) am 16.09.09) durch Urkunden belegt, dass sie seit Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung einen anteiligen Betrag von mindestens 1.000,00 € halten und damit die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 UmwG fristgemäß nachgewiesen. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin hat der Antragsgegner zu 12) in seiner Klagebegründung vom 02.04.2009, beim Landgericht eingegangen am selben Tage, die Verletzung des § 124 Abs. 1 und Abs. 4 AktG in der hierfür erforderlichen Form gerügt. Der Antragsgegner zu 12) hat in diesem Schriftsatz auf Seite 16 vorgetragen, dass in der Einladung zur Hauptversammlung als Abfindungsbetrag noch ein Betrag von 14,13 € genannt worden war. Auf Seite 17 führt er dann aus: €Vollkommen überraschend war auf der Hauptversammlung bekannt gegeben worden, dass die Rapunzel die Barabfindung von € 14,13 auf € 16,02 je Aktie erhöht habe. Der Beschlussvorschlag der Verwaltung wurde entsprechend angepasst. Sehr erstaunlich war, dass der vorgelegte Umwandlungsbericht keinerlei Änderungen erfuhr, obwohl der Unternehmenswert der R. vom Parteigutachter neu berechnet worden war. €€. Dieser Vortrag genügt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung den Anforderungen für eine ordnungsgemäße Einführung der Anfechtungsgründe in den Prozess innerhalb der Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1 AktG. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.05.1960 (II ZR 89/58, Rz. 17 € 19, NJW 1960, 1447) brauchen die klagebegründenden Tatsachen innerhalb der Anfechtungsfrist nur in ihrem wesentlichen tatsächlichen Kern in den Rechtsstreit eingeführt zu werden. Es ist hingegen nicht erforderlich, dass aus den vorgebrachten Tatsachen durch den Kläger selbst der entsprechende rechtliche Schluss gezogen wird. Daraus folgt, dass sich aus dem Tatsachenvortrag als solches die Beanstandung des dann zur Nichtigkeit des Beschlusses führenden Fehlers selbst ergeben muss. Nachdem der Antragsgegner zu 12) darlegte, dass in der Einladung noch von einem Betrag in Höhe von 14,13 € ausgegangen wurde, dann vollkommen überraschend erst auf der Hauptversammlung der erhöhte Betrag von 16,02 € bekannt gegeben wurde, ist der wesentliche tatsächliche Kern für die Rüge des § 124 Abs. 1, Abs. 3 AktG gelegt.
Da der Senat diesen Vortrag für ausreichend hält, kommt es auf die weiter aufgeworfene Frage, ob nur der Sachvortrag der Aktionäre aus den Anfechtungsverfahren zu berücksichtigen ist, die das Mindestquorum erfüllen, nicht mehr an. Soweit die Antragstellerin die Auffassung vertritt, im Rahmen des Freigabeverfahrens müsse jede einzelne Klage für sich isoliert betrachtet werden, mit der Konsequenz, dass das Klagevorbringen jedes einzelnen Klägers auch nur für ihn selbst wirke, sprechen dafür gute Gründe. Insbesondere ist die Intention des Gesetzgebers zu berücksichtigen, durch Einführung des Mindestquorums das Verfahren übersichtlicher zu gestalten und damit auch zur Verfahrensbeschleunigung beizutragen. Würde aber auch der Vortrag der Kläger im Rahmen des Freigabeverfahrens Berücksichtigung finden, die das Mindestquorum nicht erfüllen, könnte sich an dem Prüfungsmaßstab des Gerichts für die Frage der Zulässigkeit und Begründetheit der Klagen bei einer Vielzahl von Klägern entscheidend etwas ändern. Hinzu kommt, dass Anfechtungsklage und Freigabeverfahren jeweils selbständige Verfahren sind und auch die im Freigabeverfahren vertretenen Antragsgegner nicht notwendiger Weise notwendige Streitgenossen sein müssen. Dies könnte dafür sprechen, dass im Gegensatz zur bisherigen Regelung (vgl. BT-Drs. 15/5092, S. 28) sich ein Antragsgegner nicht auf einen Tatsachenvortrag stützen kann, der nicht von ihm selbst fristgerecht in seiner Klage gemäß § 246 AktG vorgetragen wurde, mit der Folge, dass er in der Sache €erfolgreiche Rügen€ nicht mehr nachschieben könnte. Auf der anderen Seite sprechen für eine gegenseitige Zurechnung, unabhängig von der Erfüllung des Mindestquorums, die Besonderheiten der aktienrechtlichen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage, insbesondere der diesen Klagen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrundeliegende Streitgegenstandsbegriff. Wegen der Wirkungen des § 248 AktG geht der Bundesgerichtshof für die aktienrechtlichen Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen von dem so genannten eingliedrigen Streitgegenstandsbegriff aus (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2002, II ZR 286/01). Danach ist Streitgegenstand das mit der Klage verfolgte prozessuale Ziel, die richterliche Klärung der Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses in Bezug auf seine fehlende Übereinstimmung mit Gesetz oder Satzung hinsichtlich seines Gegenstandes und Inhaltes sowie des zur Beschlussfassung führenden Verfahrens herbeizuführen. Der Bundesgerichtshof führt in den Entscheidungsgründen aus, dass die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit eines derartigen Beschlusses stets aus einer Gesetzes- oder Satzungswidrigkeit einzelner Umstände folge. Dazu gehören der Beschlussgegenstand, der Inhalt des Beschlusses sowie die Vorgänge, die für den Ablauf des zur Beschlussfassung führenden Verfahrens maßgebend sind. Der Verfahrensablauf umfasse die verschiedenen Stadien der Vorbereitung des Beschlusses bis hin zur Beschlussfassung selbst. Diese gesamten, der Entstehung des Beschlusses zugrunde liegenden Umstände stellen einen einheitlichen Lebenssachverhalt dar, der einen Teil des Klagegrundes bildet. Der andere Teil bestehe aus der Fehlerhaftigkeit eines oder mehrerer dieser Umstände, die sich aus deren Gesetzes- oder Satzungswidrigkeit ergebe. Aus dem diese Elemente umfassenden Klagegrund der Mangelhaftigkeit des Beschlusses und dem prozessualen Begehren ihrer Klärung setze sich der Streitgegenstand der Nichtigkeits- und Anfechtungsklage zusammen. Eine weitergehende Unterteilung ihres Streitgegenstandes nach den einzelnen, dem Beschlussgegenstand sowie dem Beschlussverfahren zugrunde liegenden Elementen und den ihnen anhaftenden Fehlern könnte die einheitliche Überprüfung des Beschlusses je nach Umfang und Einzelheiten des Klagevortrages verhindern. Der Streitgegenstand umfasse daher alle - auch nicht zum Gegenstand des Prozessvortrages gemachten - einem Hauptversammlungsbeschluss anhaftenden Mängel. Daraus folge, dass die Geltendmachung zusätzlicher Mängel durch ergänzenden Sachvortrag nicht zu einer Klageänderung führt. Klagegrund ist die Gesetzes- bzw. Satzungswidrigkeit des Hauptversammlungsbeschlusses, worunter alle Mängel fallen, die dem Hauptversammlungsbeschluss anhaften und die zur Klärung seiner Nichtigkeit durch das Gericht führen. Der Bundesgerichtshof zieht daraus für den seiner Entscheidung zu Grunde liegenden Rechtsstreit die Konsequenz, dass die Berufung des dortigen Klägers, mit der er einen Hauptversammlungsbeschluss angreift und zur Begründung dessen er pauschal auf seinen erstinstanzlichen Vortrag verweist, entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht wegen Unzulässigkeit hätten verworfen werden dürfen, da der diesbezügliche Sachvortrag nicht isoliert betrachtet werden dürfe.
Auch wenn der vom Bundesgerichtshof entschiedene Fall sich von dem hiesigen in mehrfacher Hinsicht unterscheidet, sind die Ausführungen des BGH zum Streitgegenstandsbegriff der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen im Aktienrecht grundsätzlicher Natur und daher auch in einem Verfahren relevant, in dem eine aktienrechtliche Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage Ausgangspunkt ist. Berücksichtigt man, dass im Rahmen des Freigabeverfahrens die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklagen inzident zu prüfen sind, setzt sich somit dieser Streitgegenstandsbegriff in das Freigabeverfahren fort. Das könnte dafür sprechen, bei der Frage der offensichtlichen Unbegründetheit der Klage eine umfassende Prüfung des angegriffenen Hauptversammlungsbeschlusses vorzunehmen. Der in der Gesetzesbegründung zu findende Hinweis, mit der Einführung des Mindestquorums sollen Trittbrettfahrer verhindert werden, die sich ohne eigenen substantiierten Sachvortrag der Klage anderer auf leichtem Wege anschließen und dadurch das Verfahren aufblähen, steht dieser Bewertung nicht notwendig entgegen. Denn das Gericht muss sich mit dem gesamten Vorbringen, das diese Antragsgegner im Freigabeverfahren vortragen, nicht befassen. Bereits das bedeutet eine Beschleunigung und verbesserte Handhabbarkeit. Im übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber im Zuge der Gesetzesänderung an der Reihenfolge der zu prüfenden Voraussetzungen für den Freigabeantrag nichts geändert hat. Weiterhin hat der Gesetzgeber die Prüfung der Anfechtungsklage gerade nicht mit der Erfüllung des Mindestquorums verknüpft. Sollte der jeweilige Sachvortrag aber nur für und gegen den Antragsgegner wirken, der das Quorum erfüllt, wäre eine andere Gesetzesformulierung nahegelegen.
Letztendlich kommt es aber auf beide aufgeworfenen Fragen nicht an, da zumindest der Antragsgegner zu 12), der das Mindestquorum erfüllt, die nach der Entscheidung des Landgerichts zur Nichtigkeit des Beschlusses führende Rüge fristgerecht erhoben hat.
3. Ein vorrangiges Vollzugsinteresse der Antragstellerin an dem alsbaldigen Wirksamwerden der Umwandlung lässt sich gleichfalls nicht annehmen. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die Gründe der Antragstellerin dafür, dass ihre € nach der amtlichen Begründung zum Entwurf des ARUG im Rahmen der Interessenabwägung ausschließlich maßgebenden € wirtschaftlichen Interessen, diejenigen der Antragsgegner überwiegen, weil bereits nicht von einem Interesse der Antragstellerin an einer alsbaldigen Eintragung, mithin einem dem Freigabeverfahren immanent anhaftenden beschleunigten Vollzugsinteresse, ausgegangen werden kann. Der Gesetzgeber hatte bei der Schaffung des Freigabeverfahrens dieses als ein spezielles Eilverfahren konzipiert und deshalb Regelungen getroffen, die der Verfahrensbeschleunigung dienen. Mit den durch das ARUG nunmehr in Kraft getretenen Änderungen wollte der Gesetzgeber dieser Intention durch weitere Erleichterungen bei den Verfahrensregelungen erhöhte Wirkung verleihen. Entsprechend heißt es in der amtlichen Begründung zum Regierungsentwurf, dass die Gesellschaft nunmehr das Freigabeverfahren zügiger vorbereiten kann. In der konkreten Umsetzung zeigt sich dieser Wille des Gesetzgebers in besonderen Verfahrensvorgaben. Dazu gehört nicht zuletzt die dem Gericht auferlegte Zeitvorgabe, innerhalb von drei Monaten eine abschließende Entscheidung zu treffen sowie die Konzentration der Zuständigkeit beim Oberlandesgericht, verbunden mit einer Verkürzung des Instanzenzuges, da gegen dessen Entscheidung ein Rechtsmittel nicht möglich ist.
Auch wenn das Gesetz anders als im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dem Antragsteller nicht auferlegt, sein Interesse an einer Eilentscheidung glaubhaft zu machen, können die Beschleunigungsregelungen nicht lediglich einseitig in dem Sinn verstanden werden, dass das Gericht innerhalb einer bestimmten Frist zu einer Entscheidung kommen muss, losgelöst von dem Zeitpunkt, in dem der Freigabeantrag gestellt wurde.
28Vielmehr kann ein Interesse an einer alsbaldigen Umsetzung des Beschlusses nur bejaht werden, wenn auch der Antragsteller zügig handelt. Das Freigabeverfahren als solches geht bereits von einem Interesse der Gesellschaft an einem zügigen Verfahren aus, anderenfalls hätte es dieses besonderen Eilverfahrens nicht bedurft. Dieses Interesse des Antragstellers muss sich daher auch in der Art und Weise, wie das Verfahren von ihm betrieben wird, widerspiegeln. Anderenfalls bestände ein Missverhältnis zwischen der zweifelsohne durch das ARUG vorgenommenen Beschränkung der Möglichkeiten der Aktionäre, sich gegen einen Freigabeantrag zu wehren und der gestärkten Position der Gesellschaft. Die erhebliche Verbesserung der Prozesssituation für die Gesellschaft lässt sich nur dann begründen, wenn die Gesellschaft tatsächlich ein entsprechendes Interesse nachweist. Davon geht offensichtlich auch der Gesetzgeber aus, in dem er mit den durch das ARUG neu gestalteten Vorschriften Möglichkeiten zur Beschleunigung des Verfahrens vorsieht, die ein Handeln der Gesellschaft selbst voraussetzen und dem Zeitelement in noch größerem Umfang als bisher Rechnung tragen. Dazu gehört u.a. die in § 246 Abs. 3 Satz 5 AktG vorgesehene Möglichkeit für die Gesellschaft, künftig unmittelbar nach Ablauf der Anfechtungsfrist eingereichte Klagen bereits vor der Zustellung einzusehen und sich Abschriften erteilen zu lassen, damit mit der Arbeit an dem Freigabeantrag wesentlich früher begonnen werden kann.
29Es spielt demnach für die Prüfung des Interesses an einer alsbaldigen Eintragung eine Rolle, ob die Gesellschaft selbst das Verfahren in Sinne eines Eilverfahrens zügig betreibt.
30Betrachtet man hier den zeitlichen Ablauf seit der streitgegenständlichen Beschlussfassung im Rahmen der Hauptversammlung am 02.03.2009 und dem Antrag auf Freigabe vom 01.09.2009, so ist für den Senat ein solches Interesse der Antragstellerin nicht mehr erkennbar. Besondere Umstände, aus denen sich ergibt, dass der Antrag nicht hätte früher gestellt werden können, sind nicht vorgetragen. Aus dem beigezogenen Anfechtungsverfahren geht hervor, dass die Antragstellerin spätestens mit Zustellung der ersten erhobenen Anfechtungsklage am 15.04.2009 Kenntnis hatte, dass der Beschluss angefochten wird. Wenn die Antragstellerin € gerade auch mit Blick auf die am 02.08.2009 angesetzte ordentliche Hauptversammlung € ab Zustellung der Klage 4 ½ Monate mit ihrem Antrag auf Freigabe zuwartet, ist eine Eilbedürftigkeit nicht mehr erkennbar. Der Senat legt seiner Beurteilung, wann ein Interesse an einer alsbaldigen Eintragung angenommen werden kann, einen Zeitraum von ca. 3 Monaten bis zur Einreichung des Antrags zugrunde. Dieser Zeitraum entspricht der Dauer, die der Gesetzgeber dem Gericht für die Entscheidung über den Freigabeantrag einräumt. Dabei ist sich der Senat bewusst, dass es für den Zeitpunkt, ab dem diese Dreimonatsfrist für die Frage, ob ein alsbaldiges Interesse besteht, zu berechnen ist, unterschiedliche Anknüpfungspunkte geben kann. Entscheidend ist, wann Umstände vorliegen, die das Interesse der Gesellschaft an der zügigen Eintragung im Wege des Freigabeverfahrens begründen. So ist es durchaus möglich, dass erst im Laufe des vor dem Landgericht laufenden Anfechtungsverfahrens solche Umstände auftreten können. Im hiesigen Verfahren ist dies aber weder vorgetragen noch sonst erkennbar, so dass auf den Zeitpunkt der Kenntnis der Anfechtungsklagen abzustellen ist.
Daraus folgt, dass ein vorrangiges Vollzugsinteresse der Antragstellerin nicht angenommen werden kann. Auf die im Einzelnen vorzunehmende Abwägung der verschiedenen wirtschaftlichen Interessen kommt es daher nicht mehr an.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Als Unterliegende hat die Antragstellerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, das gilt auch für die Kosten der Antragsgegner, die das Mindestquorum nicht erfüllen, weil ihnen gegenüber in der Sache eine andere Entscheidung nicht hätte getroffen werden können.
OLG München:
Beschluss v. 04.11.2009
Az: 7 A 2/09
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