Bundespatentgericht:
Beschluss vom 12. März 2010
Aktenzeichen: 28 W (pat) 81/09

(BPatG: Beschluss v. 12.03.2010, Az.: 28 W (pat) 81/09)

Tenor

Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluss des Deutschen Patentund Markenamts, Markenstelle für Klasse 10 vom 28. April 2009 aufgehoben.

Der Widerspruch aus der Marke 301 48 839 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Gegen die als Kennzeichnung für die nachfolgend aufgeführten Waren und Dienstleistungen der Klassen 10, 16 und 44

"medizinische Apparate und Instrumente; Magnetfeldtherapiegeräte, Strahlentherapiegeräte; Analysegeräte für medizinische Zwecke; Blutanalysegeräte; Diagnosegeräte für medizinische Zwecke; Elektroden für medizinische Zwecke; Laser für medizinische Zwecke;

Druckereierzeugnisse; Lehrund Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Bücher, Zeitungen und Zeitschriften; medizinische Dienstleistungen; Gesundheitspflege für Menschen und Tiere; Magnetfeldtherapie-Dienstleistungen; physikalische Therapie und elektrotherapeutische Behandlungen; Dienstleistungen einer Klinik"

eingetragene Wortmarke QUANTEN wurde Widerspruch aus der prioritätsälteren Wortmarke 301 48 839 QUANTEC eingelegt, die für die nachfolgend aufgeführten Waren der Klasse 9, 10 und 16

"Computersoftware für die medizinische Diagnostik und Therapie sowie für die Umweltsanierung; Geräte für die drahtlose Übertragung von Schwingungen (Frequenzen) für baubiologische und umwelttechnische Zwecke; ärztliche Apparate für Diagnostik und Therapie, insbesondere solche für die drahtlose Übertragung von Schwingungen (Frequenzen); Druckereierzeugnisse, Bücher, Broschüren, Druckschriften"

geschützt ist.

Die Markenstelle für Klasse 10 des Deutschen Patentund Markenamts hat die angegriffene Marke auf den Widerspruch hin wegen bestehender Verwechslungsgefahr gelöscht. Aufgrund der vorhandenen Warenbzw. Dienstleistungsähnlichkeit hielten die beiden Vergleichsmarken bereits in klanglicher Hinsicht nicht den erforderlichen Abstand ein, um die Gefahr von Verwechslungen sicher ausschließen zu können.

Hiergegen wendet sich die Markeninhaberin mit ihrer Beschwerde. Zur Begründung trägt sie vor, es fehle zum einen an jeglicher Ähnlichkeit zwischen den Dienstleistungen der angegriffenen Marke zu den Waren des Widerspruchzeichens. Berührungspunkte bestünden allenfalls darin, dass die von der Widerspruchsmarke in der Klasse 10 beanspruchten Waren bei der Erbringung der Dienstleistungen der jüngeren Marke Verwendung finden könnten. Dieser Aspekt reiche für die Annahme einer relevanten Ähnlichkeit jedoch nicht aus. Darüber hinaus seien auch die gegenseitigen Waren allenfalls teilweise als ähnlich anzusehen. Eine Verwechslungsgefahr scheitere zudem an dem verminderten Schutzumfang, den die Widersprechende für ihre Marke in Anspruch nehmen könne. Der Wortteil "QUANT" sei als produktbeschreibend anzusehen, da er auf eine den fraglichen Waren zugrundeliegende Technologie hinweise, die etwas mit der Bestimmung, der Messung oder Dosierung von bestimmten Mengen zu tun habe. Vor diesem Hintergrund seien die vorhandenen Unterschiede zwischen den Vergleichsmarken für das angesprochene Fachpublikum ausreichend, um die Gefahr von Verwechslungen auszuschließen.

Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben und den Widerspruch zurückzuweisen.

Die Widersprechende ist der Beschwerde entgegengetreten, ohne jedoch schriftsätzlich zur Sache Stellung zu nehmen. Sie beantragt sinngemäß, die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, da eine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken i. S. v. § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bereits aus Rechtsgründen ausgeschlossen ist.

Die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die mit ihr gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen im Hinblick auf ihre betriebliche Herkunft für die Verbraucher sicher von denen anderer Unternehmen unterscheidbar zu machen. Dadurch bietet sie für den Verkehr die Gewähr dafür, dass die mit ihr gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt bzw. erbracht wurden, das dann auch ggf. für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann (vgl. EuGH MarkenR 2007, 210, 212, Rdn. 54 f. - TRAVATAN/TRIVASTAN). Diese Herkunftsfunktion wird beeinträchtigt, wenn Marken einander verwechselbar ähnlich sind und die beteiligten Verkehrskreise deshalb irrtümlich annehmen können, die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen stammten aus demselben bzw. aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen (vgl. Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, § 14 Rdn. 375 m. w. N.). Die Prüfung, ob eine Verwechslungsgefahr in diesem Sinne gegeben ist, erfolgt unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls, insbesondere der Ähnlichkeit der wechselseitigen Waren und der Vergleichsmarken. Daneben ist aber vor allem auch die Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke für die kollisionsrechtliche Beurteilung von maßgeblicher Bedeutung. Die einzelnen Beurteilungsfaktoren stehen dabei zueinander in einem beweglichen System der Wechselwirkung, so dass beispielsweise ein höherer Grad der Warenähnlichkeit durch eine verminderte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (vgl. BGH GRUR 2006, 859, Rdn. 16 - Malteserkreuz; Büscher, a. a. O., § 14 Rdn. 153 f. m. w. N.).

Im vorliegenden Fall beanspruchen beide Marken zumindest im Bereich der gegenseitigen Waren identische bzw. ähnliche Produkte, woraus sich hohe Anforderungen an den Abstand ergeben, den die angegriffene Marke zu dem Widerspruchszeichen einzuhalten hat, um die Gefahr von Verwechslungen zwischen den Vergleichszeichen sicher ausschließen zu können. Obwohl die beiden Markenwörter in klanglicher Hinsicht de facto verwechselbar ähnlich sind, wie dies die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, ist dennoch eine Verwechslungsgefahr aus Rechtsgründen ausgeschlossen.

Denn dem angegriffenen Markenwort "QUANTEN" kommt für die hier verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen ein unmittelbar beschreibender Hinweis auf entsprechende (quanten-)medizinische Ansätze, Therapien, Messwerte bzw. entsprechende fachspezifische Dienstleistungen zu. Bei dieser Quantenmedizin handelt es sich um eine so genannte "Energiemedizin" (vgl. Pschyrembel, Wörterbuch Naturheilkunde, 2. Aufl. - Stichwort: Energiemedizin; Duden, Wörterbuch medizinischer Fachbegriffe, 8. Aufl., - Stichwort: Quantenmedizin), die vorgibt, in ihrem Ansatz von einer den Gesetzen der Quantenphysik entsprechenden Wirkungsweise sogenannter bioelektromagnetischer Vakuumfelder in den organischen Zellen auszugehen. Neben den Forschungsergebnissen der Quantenphysik will die Quantenmedizin dabei auch die Erkenntnisse der Quantenchemie und der Quantenbiologie anwenden, um angeblich vorhandene Störungen der energetischen Ströme im Organismus zu therapieren. Wissenschaftliche Beweise für diese Therapieansätze liegen zwar nicht vor (vgl. hierzu etwa Brockhaus, Alternative Medizin - Stichwort: Energiemedizin, Quantenmedizin), unabhängig von diesem Gesichtspunkt ist das Angebot bzw. die Nachfrage nach quantenmedizinischen Behandlungsformen aber jedenfalls wirtschaftliche Realität. Quantenmedizinische Apparaturen und Geräte sind sogar Gegenstand von technischen Schutzrechten, wie sie mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung erörtert wurden (vgl. hierzu etwa die Offenlegungsschriften DE 196 53 100 A1 sowie DE 101 57 024 A1). So wirbt auch die Widersprechende auf ihrer Homepage mit dem Hinweis: "Instrumentelle Biokommunikation ... die es einem Computer erlauben mit biologischen Systemen zu kommunizieren, basieren ... auf der Nicht-Lokalität quantenphysikalischer Phänomene" (vgl. unter http://www.quantec.eu/).

Der Aspekt, dass das Markenwort "Quanten" in der Praxis regelmäßig gedanklich um weitere Wortelemente (wie bspw. "-Medizin", -Therapie" oder "-Gerät") ergänzt werden wird, steht seinem beschreibenden Bedeutungsgehalt nicht entgegen. Hierbei handelt es sich jeweils nur um die Anfügung glatt beschreibender Sachbegriffe, die sich für den Verkehr im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen aufdrängen und deshalb ohne weiteres Nachdenken gedanklich hinzugefügt werden (vgl. in diesem Sinne bereits BPatG PAVIS PROMA 28 W (pat) 27/06 - CompactCafe; BPatG PAVIS PROMA 33 W (pat) 30/97 - RAUHPRÄGE).

Aus dem beschreibenden und damit markenrechtlich schutzunfähigen Bedeutungsgehalt des Begriffs "Quanten" ergibt sich ein entsprechend eng zu bemessender Schutzumfang der Widerspruchsmarke, durch den sich die freie und ungehinderte Verwendbarkeit des fraglichen Sachbegriffs durch andere Marktteilnehmer nicht einschränken lässt. Aus der Widerspruchsmarke können deshalb in kollisionsrechtlicher Hinsicht keine Verbietungsrechte gegen die jüngere Marke geltend gemacht werden, so dass eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Streitmarken somit bereits aus Rechtsgründen ausgeschlossen ist. Anhaltspunkte für eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne sind ebenfalls nicht gegeben. Die Widersprechende kann zur Verfolgung ihres Begehrens nur auf das Löschungsverfahren verwiesen werden.

Auf die Beschwerde der Markeninhaberin war der angefochtene Beschluss der Markenstelle daher aufzuheben und der Widerspruch zurückzuweisen.

Für eine Auferlegung von Kosten aus Billigkeitsgründen bestand keine Veranlassung (§ 71 Abs. 1 MarkenG).

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Az: 28 W (pat) 81/09


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