Bundespatentgericht:
Beschluss vom 19. Januar 2004
Aktenzeichen: 19 W (pat) 703/03
(BPatG: Beschluss v. 19.01.2004, Az.: 19 W (pat) 703/03)
Tenor
Das Restpatent wird widerrufen.
Gründe
I Für die am 31. Oktober 1995 im Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Patentanmeldung, für die die innere Priorität der Anmeldung vom 11. November 1994 (Aktenzeichen P 44 40 256.2) in Anspruch genommen ist, ist die Erteilung des nachgesuchten Patents am 16. November 2000 veröffentlicht worden. Es betrifft eine Schließeinrichtung.
Gegen das Patent hat die Einsprechende am 16. Februar 2001 Einspruch erhoben. Zur Begründung hat sie auf §§ 1 bis 5 PatG verwiesen und behauptet, der Gegenstand des Patents sei gegenüber der in der DE 88 06 550 U1 oder der in der DE 77 17 748 U1 gezeigten Schließvorrichtung nicht neu, beruhe gegenüber diesem Stand der Technik aber auch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Einsprechende macht weiterhin eine Vorbenutzung des Patentgegenstandes in der Öffentlichkeit geltend.
Mit Eingabe vom 10. Februar 2003 hat die Einsprechende den Antrag gemäß § 147 Abs. 3 Nr. 2 PatG gestellt, die Sache dem Bundespatentgericht zur Weiterführung des Einspruchsverfahrens vorzulegen.
Die Einsprechende ist ankündungsgemäß zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen, sie hat schriftlich den Antrag gestellt, das Patent 195 40 571 zu widerrufen Die Patentinhaberin stellt den Antrag, das Patent 195 40 571 mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:
Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 2004, Patentansprüche 2 bis 9, sowie Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift, hilfsweise mit Patentansprüchen 1 bis 7 gemäß 1. Hilfsantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 2004, sowie Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift.
Höchst hilfsweise erklärt sie die Teilungdes Patents.
Der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet unter Hinzunahme der Gliederungsbuchstaben a) bis i):
"a) Schließeinrichtung für einen durch einen Deckel (Tür 14) verschließbaren Hohlkörper (Karosserieteil 18)
b) mit einem Schlossträgerkörper (1), c) an dem eine Sperrklinke (12) und eine durch diese arretierbare Drehfalle (13) verschwenkbar zumindest mittelbar angelenkt sind, undd) an dem ein von einem dem Deckel (Tür 14) zugeordneten Schließelement (Schließbügel 19) durchdringbarer Einlaufschlitz (9) vorgesehen ist, e) der als ein von dem Schlossträgerkörper (1) gehaltenes Kunststofformteil (8) ausgebildet ist undf) durch den gemeinsam mit der Drehfalle (13) und der Sperrklinke (12) ein das Schließelement (Schließbügel 19) arretierendes Fanglager erzeugbar ist, dadurch gekennzeichnet, g) dass an dem Schlossträgerkörper eine Lasche (10) vorgesehen ist, h) an der eine dem Schließelement (Schließbügel 19) zugewandte und zum Einlaufschlitz (9) gehörende Wandung (16) des Kunststofformteils (8) abgestützt ist, i) wobei in dem arretierten Zustand vom Schließelement (19) eine Reaktionskraft (F) auf die Wandung (16) des Kunststofformteils (8) übertragen wird".
Der im Merkmal e) hinsichtlich des offensichtlich versehentlich neu eingeführten Begriffs "Kunststoffelement (8)" in "Kunststoffformteil (8)" zu korrigierende Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hauptantrag dadurch, dass im Merkmal g) das Wort "dass" durch das Wort "wobei" ersetzt ist, dass die Worte "dadurch gekennzeichnet" an das Merkmal h) angefügt sind, dass im Merkmal h) das Wort "abgestützt" durch das Wort "abstützbar" ersetzt ist und dass das Merkmal i) ersetzt ist durch das Merkmalk) "dass die Lasche (10) aus einem Blechteil (Schlossbrücke 3) des Schlossträgerkörpers (1) herausgebogen ist und mit diesem in etwa einen rechten Winkel einschließt".
Den Schließeinrichtungen der Patentansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsantrag liegt die Aufgabe zugrunde, gattungsgemäße Schließeinrichtungen unter Beibehaltung ihrer positiven akustischen Eigenschaften hinsichtlich ihrer Dauerfestigkeit zu verbessern (Sp 1 Z 28 bis 31 der Streit-PS).
Die Patentinhaberin ist zum Patentanspruch 1 nach Hauptantrag der Auffassung, dass aus der DE 88 06 550 U1 nicht entnehmbar sei, dass eine Abstützung des Kunststoffformteils gegenüber dem Schlossträgerkörper erfolge. Die Stege am Kunststoffformteil sieht die Patentinhaberin als Verstärkungsanformungen an, auch wenn diese in einer anderen Richtung wirkten als die vom Schließkloben auf das Kunststoffformteil ausgeübte Kraft dies erforderte; sie dienten nicht der Abstützung. Auch eine Lasche sei aus der DE 88 06 550 U1 nicht bekannt. Die in der DE 88 06 550 U1 angesprochene Armierung in Form einer Schutzplatte könne sich innerhalb des Kunststoffformteiles befinden.
Bei der Schließeinrichtung nach der DE 88 06 550 U1 könne es zu einer Relativbewegung zwischen Kunststoffformteil und Schlossträgerkörper bzw Tür kommen, was ein Knarzen verursache.
Aus der DE 77 17 748 U1 sei kein Kunststoffformteil bekannt sondern eingelegte Pufferteile. Außerdem sei ebenfalls keine Lasche sondern ein topfförmiges Schlossgehäuse vorgesehen, an dessen Wand sich die Pufferteile abstützten, um die vom Schließkloben herrührenden Kräfte auf das Schlossgehäuse und weiter auf die Tür zu leiten.
In Zusammenschau der DE 88 06 550 U1 mit der DE 77 17 748 U1 käme der Fachmann allenfalls darauf, dass sich das Kunststoffformteil an einer Außenwand des Schlossgehäuses abstütze; eine Lasche läge nicht nahe.
Die Patentinhaberin meint zum Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag, die in der US 3 016 968 gezeigte, aus einer Bodenfläche herausgebogene Lasche diene der Begrenzung; der Fachmann würde sie nicht zur Abstützung heranziehen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II 1. Einspruchsverfahren Auf den Antrag der Einsprechenden vom 10. Februar 2003 hin ist die Entscheidungsbefugnis auf den hierfür zuständigen 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts übergegangen.
Dieser hatte - wie in der veröffentlichten Entscheidung 19 W (pat) 701/02 (vgl BPatGE 46, 134 mwN) ausführlich dargelegt ist - aufgrund öffentlicher mündlicher Verhandlung zu entscheiden.
Gegenstand des Verfahrens ist das erteilte Patent.
2. Patentfähigkeit Als zuständiger Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Kenntnissen in der Konstruktion von Kraftfahrzeugtürverschlüssen anzusehen.
2.1 Zum Hauptantrag Die Änderungen gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 führen zwar zu einer zulässigen Beschränkung, da sie in der Streitpatentschrift (Sp 2 Z 44 bis 46 und Z 61 bis 66) sowie ursprünglich offenbart sind, können aber die Patentfähigkeit des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag nicht begründen.
Aus der DE 88 06 550 U1 ist bekannt, einea) Schließeinrichtung für einen durch eine Kraftfahrzeugtür als Deckel verschließbares Karosserieteil als Hohlkörper (Schutzanspruch 1)
b) mit einem Schlossträgerkörper 5, c) an dem eine Sperrklinke 3 und eine durch diese arretierbare Drehfalle 2 verschwenkbar zumindest mittelbar angelenkt sind (S 2 le Abs), undd) an dem ein von einem dem Deckel zugeordneten Schließelement (S 3 Abs 2 Satz 3: Schließkloben) durchdringbarer Einlaufschlitz 6 vorgesehen ist, e) der als ein von dem Schlossträgerkörper 5 gehaltenes Kunststofformteil 7 ausgebildet ist undf) durch den gemeinsam mit der Drehfalle 2 und der Sperrklinke 3 ein das Schließelement (Schließkloben) arretierendes Fanglager erzeugbar ist (S 3 Abs 2 Satz 3).
Von der aus der DE 88 06 550 U1 bekannten Schließeinrichtung unterscheidet sich die des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag somit dadurch, g) dass an dem Schlossträgerkörper eine Lasche vorgesehen ist, h) an der eine dem Schließelement zugewandte und zum Einlaufschlitz gehörende Wandung des Kunststofformteils abgestützt ist, i) wobei in dem arretierten Zustand vom Schließelement eine Reaktionskraft auf die Wandung des Kunststofformteils übertragen wird.
Diese Unterschiede können jedoch nicht patentbegründend sein.
Ausgehend von einer Schließeinrichtung, wie sie aus der DE 88 06 550 U1 bekannt ist, stellt sich die Aufgabe eine solche Schließeinrichtung hinsichtlich ihrer akustischen Eigenschaften und ihrer Dauerfestigkeit zu verbessern in der Praxis von selbst. Bei der aus der DE 88 06 550 U1 bekannten Schließeinrichtung kann es vorkommen, dass bei Erschütterung eine Relativbewegung zwischen Kunststoffformteil und Schlossträgerkörper stattfindet und dadurch - wie die Patentinhaberin zutreffend vorträgt - ein Knarzen hörbar ist und das Kunststoffformteil dabei mechanischen Belastungen ausgesetzt ist, die zu seinem Bruch führen können (Streitpatentschrift Sp 1 Z 22 bis 27). Von einem pflichtbewusst handelnden Fachmann ist zu erwarten, dass er hier Abhilfe schafft.
Aus der DE 77 17 748 U1 ist dem Fachmann eine Schließeinrichtung mit zahlreichen Merkmalen aus dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 bekannt, bei der an dem Schlossträgerkörper 1 (Fig 1 und 4) eine Abstützung (Gehäuseflansch 9) vorgesehen ist, an der eine dem Schließelement 4 zugewandte und zum Einlaufschlitz 10 gehörende Wandung eines elastischen Teils 7 abgestützt ist (Fig 4), wobei in arretiertem Zustand (Fig 3) von dem Schließelement 4 eine Reaktionskraft auf die Wandung des elastischen Teils 7 übertragen wird (S 6 Abs 2 Satz 1). Dadurch werden, wie auch die Patentinhaberin zutreffend ausgeführt hat, die im arretierten Zustand (Fig 3) auftretenden Kräfte in die Abstützung, d.h. den Gehäuseflansch 9 und damit weiter auf die Tür geleitet; eine Relativbewegung zwischen dem elastischen Teil 7 und der Abstützung, d.h. dem Gehäuseflansch 9 findet nicht statt (S 6 Abs 2 insb Satz 2).
Zur Lösung der Aufgabe wird der Fachmann daher diese Maßnahmen auf das Kunststoffformteil der Schließeinrichtung nach der DE 88 06 550 U1 übertragen und bei dieser zusätzlich vorsehen, g) dass an dem Schlossträgerkörper 5 eine Abstützung vorgesehen ist, h) an der eine dem Schließelement zugewandte und zum Einlaufschlitz 6 gehörende Wandung des Kunststofformteils 7 abgestützt ist, i) wobei in dem arretierten Zustand vom Schließelement eine Reaktionskraft auf die Wandung des Kunststofformteils 7 übertragen wird.
Bei der Schließeinrichtung nach der DE 77 17 748 U1 ist die Abstützung für das elastische Teil 7 durch den senkrecht zu einem Blechteil (Boden) des Schlossträgerkörpers 1 gerichteten Gehäuseflansch 9 gebildet (Fig 4). Hat der Fachmann jedoch keine Möglichkeit, an der Stelle, an der die Abstützung erfolgen soll, einen Gehäuseflansch vorzusehen, so liegt es für ihn nahe, entsprechend - dem noch verbleibenden Teil - Merkmal g) die Abstützung als Lasche auszubilden, da ihm eine solche als übliches und gängiges Mittel der Konstruktion für unterschiedlichste Zwecke bekannt ist. Da Schlossgehäuse in der Regel aus stabilem Blech gefertigt sind, kann er dabei erwarten, dass eine einfache Lasche auch ausreichend stabil ist, um die abzustützenden Kräfte aufzunehmen.
Damit ist der Fachmann ohne erfinderisches Zutun zur Schließeinrichtung des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag gelangt. Man würde die Kenntnisse und Fähigkeiten des Fachmanns zu gering schätzen, würde man ihm solches Handeln nicht zutrauen.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist daher nicht patentfähig. Mit dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag fallen auch die auf diesen rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 9.
2.2 Zum Hilfsantrag Nach Auffassung des Senats wird die Angabe im letzten Merkmal des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag, dass an der Lasche "eine dem Schließelement zugewandte und zum Einlaufschlitz gehörende Wandung des Kunststoffformteils abstützbar ist", vom Fachmann so verstanden, dass einerseits die Wandung des Kunststoffformteils im arretierten Zustand abgestützt sein muss, damit von dem Schließelement - wie zur Lösung der Aufgabe erforderlich - eine Reaktionskraft auf die Wandung des Kunststoffformteils übertragen wird und dass andererseits die Wandung des Kunststoffformteils im nichtarretierten Zustand - auf den es aber nicht ankommt - nicht notwendig abgestützt sein muss, d.h. nicht anliegen muss. Das bedarfsweise Nichtabstützen, d.h. das Nichtanliegen der Wandung des Kunststoffformteils im nichtarretierten Zustand sieht der Senat aber als einfache handwerkliche Maßnahme an.
Hinsichtlich ihrer Eigenschaften im arretierten Zustand unterscheidet sich die Schließeinrichtung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag von der des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag weiterhin dadurch, k) dass die Lasche aus einem Blechteil des Schlossträgerkörpers herausgebogen ist und mit diesem in etwa einen rechten Winkel einschließt.
In dieser Maßnahme ist etwas Erfinderisches nicht zu sehen, da der Fachmann, Laschen, die aus einem Blechteil herausgebogen sind und mit diesem in etwa einen rechten Winkel einschließen als gängige Konstruktionsmittel im Kraftfahrzeugtürverschlussbau kennt (US 3 016 968 Fig 2: 19) und sie bedarfsweise auch auf das Blechteil des Schlossträgerkörpers anwenden kann.
Damit ist der Fachmann, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen, zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag gelangt. Man würde auch hier die Kenntnisse und Fähigkeiten des Fachmanns zu gering schätzen, würde man ihm solches Handeln nicht zutrauen.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag ist daher nicht patentfähig. Mit dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag fallen auch die auf diesen rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 7.
Dr. Kellerer Schmöger Dr. Kaminski Dipl.-Ing. Groß
Be
BPatG:
Beschluss v. 19.01.2004
Az: 19 W (pat) 703/03
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