Oberlandesgericht Hamburg:
Urteil vom 4. August 2005
Aktenzeichen: 3 U 12/04
(OLG Hamburg: Urteil v. 04.08.2005, Az.: 3 U 12/04)
1. Bestehen zwei Bekleidungsunternehmen mit identischer Firma und Rechtsform (hier: KG in Firma P. & C. bzw. P. & C. KG) seit Jahrzehnten dergestalt nebeneinander im Bundesgebiet, dass sie ihre Bekleidungshäuser jeweils nur in getrennten Wirtschaftsräumen (NORD und SÜD) betreiben, so kann nach dem Recht der Gleichnamigen verlangt werden, dass die Aufnahme einer Anzeigenwerbung durch das Unternehmen SÜD im Wirtschaftsraum NORD nicht ohne einen klarstellenden Hinweis auf der "ersten" Seite der Werbeanzeige erfolgt. 2. Die Ausgabe einer Kundenkarte durch das Unternehmen SÜD an Kunden in NORD stört die Gleichgewichtslage nicht, wenn auf der Karten-Vorderseite nur der auf "P. & C." verkürzte Firmenname, aber auf der Rückseite die vollständige Firma nebst Firmensitz Düsseldorf steht, soweit die Kunden wissen, mit wem der Vertrag geschlossen wird. Auch das bloße Versenden von Werbeschreiben durch das Unternehmen SÜD mit einer solchen Kennzeichnung an Kundenkarteninhaber im Bereich NORD stört die Gleichgewichtslage ebenfalls nicht.
Tenor
Auf die Berufungen der Parteien wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 28. November 2003 abgeändert und zur Klarstellung insgesamt neu gefasst.
I.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall bis zu 250.000 EUR, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen, in Zeitschriften Anzeigen oder Beilagen erscheinen zu lassen, wenn diese auf der ersten Seite mit "P. & C. KG" in Alleinstellung - und zwar auch mit dem Zusatz "Düsseldorf" - gekennzeichnet sind und in den Bundesländern Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern, im Wirtschaftsraum Nordhessen, gekennzeichnet durch die Städte Kassel und Göttingen, im Wirtschaftsraum Ost-Westfalen, gekennzeichnet durch die Städte Münster, Bielefeld, Paderborn, im Wirtschaftsraum Ostsachsen, gekennzeichnet durch die Städte Dresden und Chemnitz sowie im Wirtschaftsraum des nördlichen Sachsen-Anhalts, gekennzeichnet durch die Stadt Magdeburg, vertrieben werden.
II.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, der Klägerin Auskunft seit dem 14. Februar 2001 zu erteilen über den Umfang der gemäß Ziffer I. geschalteten Anzeigen oder Beilagen durch Bekanntgabe der Zeitschriften, in denen diese Anzeigen oder Beilagen erschienen sind, der Zeitpunkte, zu denen diese Anzeigen oder Beilagen erschienen sind, der Auflagenhöhe der jeweiligen Zeitschriften, deren Verbreitungsgebietes und der Umsätze, die aufgrund der jeweiligen Werbung erzielt worden sind, jeweils durch Übergabe eines geordneten Verzeichnisses.
III.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen, und zwar hinsichtlich der Handlungen gemäß Ziffer I. seit dem 14. Februar 2001.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 385.000.- EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungsverfahren auf insgesamt 600.000 EUR festgesetzt, davon entfallen auf die Berufung der Klägerin 400.000 EUR und auf die der Beklagten 200.000 EUR.
Tatbestand
A.
Die Parteien betreiben in zahlreichen Bekleidungshäusern den Einzelhandel mit Textilien und stehen miteinander im Wettbewerb. Die Klägerin firmiert unter "KG in Firma P. & C.", die Beklagte unter "P. & C. KG". Die Parteien führen ihre Bekleidungshäuser jeweils getrennt in bestimmten Wirtschaftsräumen der Bundesrepublik Deutschland, so dass in jedem Wirtschaftsraum immer nur eine der Parteien unter "P. & C." Bekleidungshäuser unterhält.
Die Klägerin beanstandet bestimmte Werbemaßnahmen der Beklagten (das Schalten bundesweiter Anzeigen, das Ausgeben von Kundenkarte n und das Versenden von Werbe-Rundschreiben an Kunden) jeweils unter bestimmten Modalitäten als Verletzung ihrer - der Klägerin - Firmen- und Namensrechte sowie als wettbewerbswidrig, und zwar mit dem Argument, dem Verkehr bliebe jedenfalls zunächst verborgen, dass es nicht Werbemaßnahmen von ihr - der Klägerin - seien, sondern solche der Beklagten und die dadurch eintretenden Irrtümer bzw. Irritationen der Kunden gereichten jedenfalls auch ihr - der Klägerin - zum Nachteil.
Die Klägerin nimmt deswegen im vorliegenden Rechtsstreit die Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.
Die Parteien nehmen jeweils für sich in Anspruch, an der Bezeichnung "P. & C." jeweils die älteren Rechte zu haben:
Die Klägerin wurde am 21. November 1911 als "P. & C. GmbH" dadurch gegründet, dass die zuvor am 26. April 1911 gegründete Firma "C. GmbH" die Familie P. in die Gesellschaft aufnahm (Anlagen K 1-2). Ihr erstes Bekleidungshaus wurde im März 1912 in Hamburg eröffnet, und zwar insbesondere für Herren- und Knabenoberbekleidung. Im März 1937 wurde das Hamburger Bekleidungshaus um die Abteilungen für Damen- und Mädchenkleidung erweitert. Unter dem 13. April 1939 wurde die Firma "P. & C. GmbH" in die jetzige Kommanditgesellschaft umgewandelt und so am 3. Mai 1939 im Handelsregister eingetragen (Anlage K 3). Im November 1949 nahm die Klägerin ihren Geschäftsbetrieb in Hamburg wieder auf, und zwar in den Räumen an der M.straße. In der Folgezeit eröffnete die Klägerin insgesamt 25 weitere Bekleidungshäuser (Bl. 4: Stand Oktober 2002), diese befinden sich in den Bundesländern Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg, Bremen, Niedersachsen, Nord rhein-Westfalen und Sachsen (Bl. 4-5).
Die Beklagte geht (so nachfolgend ihre Darstellung; vgl. dazu das bestreitende Vorbringen der Klägerin Bl. 111-112, 122-124, 187-196) auf ihre Rechtsvorgängerin, die Firma "P. et C. GmbH", zurück, die am 20. April 1900 mit Sitz in Düsseldorf gegründet worden ist (Anlage B 1). Die Gesellschafter dieser GmbH waren im Wesentlichen dieselben wie die der am 21. November 1911 als "P. & C. GmbH" gegründeten Gesellschaft der Klägerin (Bl. 130-131, 202-203; Anlagen B 66, 100). Am 15. September 1900 wurde in Düsseldorf das erste Bekleidungshaus (für Herren- und Knabenbekleidung) der "P. et C. GmbH" eröffnet (Bl. 131-132, Anlagen B 2, 5, 67), in der Werbung hierfür wurde die Bezeichnung "P. & C." verwendet (Anlage B 3). Im März 1901 wurde ein weiteres Bekleidungshaus in Berlin eröffnet (Bl. 132, Anlagen B 4, 14, 67). Im Jahre 1906 verlegte die Firma "P. et C. GmbH" ihren Sitz von Düsseldorf nach Berlin (Anlage B 6), das Unternehmen betrieb neben dem Einzelhandel ab 1906 auch einen deutschlandweiten Versandhandel (Bl. 133-136, Anlagen B 7-14, 68, 204) sowie unter ihrer Firma zunächst eine Bekleidungsfabrik, später mehre Fabriken (Bl. 32, 136-138, 265, Anlagen B 14-15, 70 -73, 102). In den Jahren 1936/1937 wurde die Umwandlung der Firma "P. et C. GmbH" in eine Kommanditgesellschaft beschlossen (Anlagen B 16-19).
Zum 1. Januar 1972 kam es zu einer Betriebsaufspaltung und Umorganisation; hierbei wurden die Beklagte unter der jetzigen Firmierung ("P. & C. KG") und die Firma "P. & C. Berlin KG" gegründet. Die Firma "P. & C. Berlin KG" übernahm - so die Darstellung der Beklagten, die die Klägerin (wie ausgeführt) bestreitet - die Vermögensteile und Verbindlichkeiten der damals bestehenden Zweigniederlassung Berlin und führte deren Handelsgeschäft als selbständiges Unternehmen fort. Den übrigen (lebenden) Geschäftsbetrieb der bisherigen Kommanditgesellschaft einschließlich deren Firmierung übernahm nach ihrem Vorbringen die Beklagte. Die bisherige Kommanditgesellschaft wurde in "G. H. KG" umbenannt, deren Grundbesitz verblieb bei ihr und wurde an die Beklagte verpachtet (vgl. hierzu insgesamt: Anlagen B 22-31). Zum 1. Januar 1999 ist die Firma "P. & C. Berlin KG" auf die Beklagte verschmolzen worden (Bl. 43).
Die Klägerin ist hierzu allerdings der Auffassung, dass die Beklagte nicht Rechtsnachfolgerin der Firma "P. et C. GmbH" geworden sei; demnach habe die Beklagte nicht deren Geschäftsbetrieb übernommen und mit der Firmierung unverändert fortgeführt, auf sie seien auch nicht alle Aktiva und Passiva (mit Ausnahme der Grundstücke) übertragen worden (Bl. 111-112, 122-124, 187-196).
Seit 1972 kam es auf Seiten der Beklagten ebenfalls zu Neueröffnungen von 67 Bekleidungshäusern (Stand: November 2003) in vielen Städten (Bl. 43-45: Stand November 2002), diese befinden sich in den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Berlin, Nordrhein-Westfalen (mit Ausnahme des Nordostens), Hessen (Südhessen), Sachsen-Anhalt (im Süden), Sachsen (im Westen) und Thüringen (Bl. 6). Zu den Bekleidungshäusern gehören drei sog. Weltstadthäuser in Frankfurt/Main, Berlin und Düsseldorf, die in ihrer Architektur besonders auffallen und ein besonders breites und hochwertiges Bekleidungssortiment führen.
Zwischen den Parteien bestand über viele Jahre, zuletzt in einer Festlegung vom 6. April 1990 (Bl. 6), Einigkeit darüber, Bekleidungshäuser unter der Bezeichnung "P. & C." in ein und demselben Wirtschaftsraum stets nur durch eine Seite (entweder durch die Klägerin oder durch die Beklagte) unterhalten zu lassen; demgemäß wurden von der Klägerin folgende Wirtschaftsräume (im folgenden kurz: Wirtschaftsräume NORD ) "belegt": Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg, Bremen, Niedersachsen, Ost-Westfalen (mit Münster, Bielefeld und Paderborn), Nord-Hessen, Nord-Sachsen-Anhalt und Ost-Sachsen (mit Dresden und Chemnitz) sowie von der Beklagten folgende Wirtschaftsräume (im folgenden kurz: Wirtschaftsräume SÜD) "belegt": Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen (mit Ausnahme von Ost-Westfalen), Süd-Hessen, Süd-Sachsen-Anhalt, Sachsen (im Westen) und Thüringen (Bl. 6).
Die Parteien haben ihre Werbekampagnen traditionellerweise immer unabhängig und getrennt voneinander für ihre jeweiligen Bekleidungshäuser durchgeführt. Es hat aber auch ein Zusammenarbeiten gegeben; für einen Zeitraum zwischen 1996 und Februar 2000 schalteten sie gemeinsam bundesweite Werbung in überregionalen Magazinen und Zeitschriften, sie schalteten während dieses Zeitraums insgesamt 21 gemeinsame überregionale Beilagen und weitere Beilagen mit bekannten Persönlichkeiten (Bl. 58-63, 116-117; Anlagen B 45-47).
Die Klägerin nutzte bis ins Jahr 2002 Marken der Beklagten in deren Einvernehmen, so die Marken McNEAL, MARCO PECCI und EUROCHIC . Tragetaschen beider Parteien mit dem Aufdruck "P. & C." waren bis 2001 weitgehend gleich gestaltet (Bl. 55; vgl. zum sonstigen Auftritt der beiden Unternehmen: Bl. 49-51, 114-115, Anlagen K 14-15, Anlagen B 34-36). Bei der Personalsuche traten die Parteien als ein Unternehmen auf (Bl. 56-57; Anlagen B 42-44). Wertgutscheine zum Kauf von Bekleidung wurden in den Bekleidungshäusern der beiden Unternehmen auch wechselseitig eingelöst (Bl. 57, 115), die Parteien lösen auch wechselseitig Retouren ein (Bl. 57, 115).
Nachdem die werbliche Zusammenarbeit der Parteien im (wie ausgeführt) Februar 2000 mit einer Werbekampagne ihr Ende gefunden hatte, setzte die Beklagte ihre eigenen Werbeaktivitäten allein fort, und zwar mit einer Reichweite auch in die Wirtschaftsräume NORD (der Klägerin). Um diese Werbeaktivitäten geht es im vorliegenden Rechtsstreit.
Zum einen betreibt die Beklagte - siehe hierzu den Klageantrag zu Ziffer I. 1.) lit. a - bundesweit Werbung, indem sie in bundesweit erscheinenden Zeitschriften Anzeigen schaltet oder Beihefter beilegt (Anlagen K 5-9), sie wirbt damit auch in den Wirtschaftsräumen NORD .
Zum anderen hat die Beklagte - siehe hierzu den Klageantrag zu Ziffer I. 1.) lit. b - seit September 1991 zur Kundenbindung eine in den Bekleidungshäusern der Klägerin nicht akzeptierte Kundenkarte ausgegeben (Anlage K 10; vgl. die Farbkopien der Vorder- und Rückseite: Bl. 346-346a). In dieser Version der Kundenkarte - die Beklagte verwendet nach ihrem Vorbringen seit März 2002 eine geänderte Fassung (vgl. hierzu Bl. 68, Anlage B 49) - steht auf der blauen Vorderseite u. a.:
P. & C.
KUNDENKARTE
und auf der roten Rückseite u. a.:
Die Karte ist nicht übertragbar. Sie ist Eigentum der P. & C. KG, B. Allee 2, ... Düsseldorf., www....de
P. & C. KG, Düsseldorf.
Die Inhaber dieser Kundenkarte können besondere Rabatte (bis zu 5 % - Anlagen K 11-12) bei der Beklagten in Anspruch nehmen, die anderen Kunden nicht gewährt werden. Antragsformulare für die Kundenkarte liegen in den Bekleidungshäusern der Beklagten, insbesondere in den sog. Weltstadthäusern aus. Die Kundenkarte wird auch an Personen abgegeben, die in den Wirtschaftsräumen NORD (der Klägerin) wohnen, so u. a. an Kunden in Hamburg, Schleswig-Holstein und Niedersachsen.
An diese Kundenkartenkunden wendet sich die Beklagte - siehe hierzu den Klageantrag zu Ziffer I. 1.) lit. c - regelmäßig mit Werbe-Rundschreiben, in denen sie auf Sonderverkaufsaktionen und Rabatte hinweist (Anlage K 13).
Die Klägerin hat vorgetragen:
Sie verfüge an der Bezeichnung "P. & C." über die prioritätsälteren Rechte, denn die Existenz der Beklagten habe erst zum 1. Januar 1972 mit der Umorganisation und Betriebsaufspaltung begonnen. Ihre (der Klägerin) Firmierung beruhe nicht, wie die Beklagte behaupte, auf einer Gestattung durch die frühere "P. et C. GmbH" (Bl. 189-191).
Jedenfalls aber trügen die beiden Parteien seit langer Zeit im Wesentlichen die gleiche Firmenbezeichnung und koexistierten nebeneinander auf dem Bekleidungssektor. Der Konsens zwischen den Parteien habe vor allem die Frage betroffen, in welchen Wirtschaftsräumen welche Partei Bekleidungshäuser unter "P. & C." habe betreiben können. Häuser im Gebiet der anderen Seite würden nur unter deutlich abweichender Firmenbezeichnung geführt, so z. B. die Herrenausstatter-Filialen ANSON'S der Beklagten. Die Parteien hätten generell darauf verzichtet, im Gebiet der jeweils anderen Seite den Namen "P. & C." zu führen, selbstverständlich habe diese Vereinbarung auch für Werbeaktivitäten im Gebiet der jeweils anderen Partei gegolten.
In bestimmten, eingeschränkten Bereichen habe es auch eine Kooperation mit überregionaler Werbung gegeben, und zwar für etwa vier Jahre bis ins Jahr 2000. Die Beklagte habe entgegen den Vereinbarungen die Reichweite ihrer Werbeaktivitäten und damit die durch die Koexistenz geschaffene Gleichgewichtslage unzulässig verändert (Bl. 108-111).
Sie (die Klägerin) allein und demgemäß nicht die Beklagte sei berechtigt, in ihren Wirtschaftsräumen NORD die Bezeichnung "P. & C." bzw. "P. & C. KG" zu verwenden. Deswegen dürfe die Beklagte in den Wirtschaftsräumen NORD keine Werbung unter diesen Bezeichnungen betreiben. Bis 2000 sei auch die Beklagte ohne bundesweite Werbung ausgekommen, auch andere Bekleidungshausketten betrieben keine überörtliche Werbung (Bl. 184-187), auch die Beklagte sei darauf nicht angewiesen.
Durch die Verbreitung der bundesweiten Werbung der Beklagten auch in den Wirtschaftsräumen NORD entstünden ihr (der Klägerin) erhebliche Probleme. So werde die von der Beklagten beworbene Ware der Beklagten in ihren (der Klägerin) Bekleidungshäusern nachgefragt, obwohl sie diese Ware teilweise gar nicht oder zu anderen Preisen anbiete. Sie müsse befürchten, dass damit das Vertrauen der Kunden in die Richtigkeit ihrer (der Klägerin) eigenen Werbeangebote untergraben werde. Zudem spreche die Beklagte mit ihrer Werbestrategie ein anderes Publikum als sie (die Klägerin) an, die Werbung der Beklagten sei daher für das Image ihrer (der Klägerin) Bekleidungshäuser im Hinblick auf die eigene Kernzielgruppe eher nachteilig als nützlich.
Aus eben diesen Gründen dürfe die Beklagte in den Wirtschaftsräumen NORD auch keine "P. & C."- Kundenkarte ausgeben und unter der Bezeichnung "P. & C." dort auch keine Werbung für die Kundenkarte betreiben. Die Beklagte habe bei ihrer einseitig ausgedehnten Werbeaktivität nichts unternommen, die dadurch begründete Verwechslungsgefahr zu reduzieren. So habe sie auf der Kundenkarte zunächst nicht einmal den Hinweis auf ihren Firmensitz in Düsseldorf hinzugefügt (Anlage K 10). Entsprechendes gelte für die Werbe-Rundschreiben für die Kundenkarte ohne einen Hinweis auf die Unterschiedlichkeit der Bekleidungshäuser; im ersten Anschreiben an die neuen Kundenkarte i-Kunden werde der Eindruck erweckt, als gälte die Kundenkarte überall (Bl. 121, 183-184, Anlagen K 17, 19-20, B 50). Entsprechendes gelte für die mündliche Werbung (Bl. 120).
Da sie (die Klägerin) in ihren Bekleidungshäusern die Kundenkarte der Beklagten nicht akzeptiere, führe deren Gestaltung zur Irreführung und Verärgerung der Kunden, wenn diese in ihren (der Klägerin) Filialen einkauften und nach Vorlage der Kundenkarte einen Rabatt erwarteten, den sie nicht bekämen (Bl. 121, Anlage K 18). In den Wirtschaftsräumen SÜD dürfe die Beklagte zwar ihre "P. & C."- Kundenkarte ausgeben, aber die beanstandete Gestaltung (Anlage K 10) lasse nicht erkennen, dass sie für die Wirtschaftsräume NORD nicht gelte. Es müsse auf der Kundenkarte ein entsprechend aufklärender Hinweis stehen.
Der auf der (geänderten) Kundenkarte verwendete Zusatz "Düsseldorf" (Anlage B 49) reiche zudem als klarer Hinweis nur auf die Beklagte nicht aus (Bl. 119). Selbstverständlich sei es der Beklagten möglich, Verwechslungen und Irreführungen auszuschließen (Bl. 119-120, Anlage K 16).
Entgegen der Ansicht der Beklagten obliege es ihr (der Klägerin) nicht, sich von der Beklagten abzugrenzen. Denn sie (die Klägerin) habe ihre wirtschaftlichen Aktivitäten nicht verändert, sie betreibe keine überregionale Werbung und gebe auch keine Kundenkarte aus. Der Beklagten sei eine Unterscheidung in der Kennzeichnung zumutbar.
Die Klägerin hat beantragt,
I. die Beklagte zu verurteilen,
1.) es bei Meidung von bestimmten Ordnungsmitteln zu unterlassen,
(a) in Zeitschriften bundesweit Anzeigen oder Beilagen erscheinen zu lassen, wenn diese auf der ersten Seite wie folgt gekennzeichnet sind "P. & C. KG",
(b) Kundenkarte n auszugeben, wenn diese wie in der Anlage zu diesem Antrag gekennzeichnet sind (vgl. die nach Bl. 269 eingeheftete Anlage hinter dem Urteil des Landgerichts),
(c) Werberundschreiben mit der Kennzeichnung "P. & C." zu versenden in die Bundesländer Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern, in den Wirtschaftsraum Nord-Hessen, gekennzeichnet durch die Städte Kassel und Göttingen, in den Wirtschaftsraum Ost-Westfalen, gekennzeichnet durch die Städte Münster, Bielefeld, Paderborn, in den Wirtschaftsraum Ostsachsen, gekennzeichnet durch die Städte Dresden und Chemnitz sowie in den Raum im Nord en von Sachsen-Anhalt gekennzeichnet durch die Stadt Magdeburg;
2.) Auskunft zu erteilen
(a) über den Umfang der gemäß Ziffer I. 1. a geschalteten Anzeigen oder Beilagen durch Bekanntgabe der Zeitschriften, in denen und des Zeitpunkts, zu dem diese Anzeigen oder Beilagen erschienen sind, der Auflagenhöhe der jeweiligen Zeitschriften, des Verbreitungsgebietes und der Umsätze, die aufgrund der jeweiligen Werbung erzielt worden sind, jeweils durch Übergabe eines geordneten Verzeichnisses;
(b) über die Anzahl der ausgegebenen Kundenkarte n gemäß Ziffer I. 1. b und die durch die Ausgabe der Kundenkarte n erzielten Gewinne;
(c) über die Anzahl der versendeten Werberundschreiben gemäß Ziffer I. 1. c;
II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den aus Handlungen gemäß vorstehend Ziffer I. 2. a-c entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen:
Sie habe an der Bezeichnung "P. & C." die älteren Rechte, sie könne sich auf die bundesweite Priorität ihrer Rechtsvorgängerin (der Firma "P. et C. GmbH") vom 20. April 1900 berufen. Deren Gesellschafter hätten die Namensgebung der Klägerin zum 21. November 1911 (Anlagen K 1-2) gestattet (Bl. 138-142, 208-211, Anlagen B 74-76). Die Ausgliederung und Übertragung des Geschäftsbetriebes nebst Firmennamen (1972) hätten als prioritätserhaltende Betriebsaufspaltung ihre (der Beklagten) Firmenrechte und ihren Altersrang nicht berührt (Bl. 92-102, 143-150, 211-214).
Ihre (der Beklagten) überregionale Werbung unter ihrer Firma und das Ausgeben der Kundenkarte an Kunden in den Wirtschaftsräumen NORD seien nicht zu beanstanden. Sie (die Beklagte) habe nicht auf ihre Firmenrechte in den Wirtschaftsräumen NORD verzichtet. Die von der Klägerin und von ihr (der Beklagten) vorgenommene einverständliche "Gebietsaufteilung" bedeute keinen Rechtsverzicht; derartiges sei wohlwissentlich nicht vereinbart worden. Insbesondere sei nichts über einen Namensverzicht bei Werbemaßnahmen für die eigenen Bekleidungshäuser vereinbart worden (Bl. 63, 127-129). Beide Seiten hätten sich wegen ihrer Namensgleichheit nur darüber verständigt, in welchen Gebieten jeweils nur eine Seite allein ihre Bekleidungshäuser unter "P. & C." betreiben dürfe (Bl. 127, 220-222).
Wenn vorliegend das sog. Recht der Gleichnamigen anzuwenden sei (Bl. 64-65), wären die geltend gemachten Ansprüche ebenfalls unbegründet: Die überregionale Werbung und die Ausgabe der Kundenkarte verändere die sog. Gleichgewichtslage betreffend die Verwechslungsgefahr nicht relevant. In der Vergangenheit habe es gemeinsame überregionale Werbemaßnahmen gegeben, das setze sie (die Beklagte) nunmehr nur fort. Die Klägerin habe durch gezielte Annäherung in der graphischen Gestaltung der Firmenbezeichnung (Bl. 49-51, 157-163, 215-219, Anlagen B 88-93, 106-109) und durch die Zusammenarbeit mit ihr (der Beklagten) einen Zustand geschaffen, in dem die beiden Unternehmen in der Öffentlichkeit als ein Unternehmen angesehen würden, so dass die Verwechslungsgefahr kaum noch gesteigert werden könne.
Demgegenüber habe sie (die Beklagte) die Verwechslungsgefahr durch Unterscheidungsmerkmale deutlich gesenkt. So sei bei den Werbebeilagen auf der ersten Seite ihr (der Beklagten) Firmensitz "Düsseldorf" angegeben (Bl. 67, Anlage B 48); insoweit erfasse der Klageantrag zu I. 1. a) nicht die konkrete Verletzungsform. Der verständige Verkehr beziehe "Düsseldorf" auf ihr (der Beklagten) Gesamtunternehmen (Bl. 168-169, 222-224). Zudem würden auf der Rückseite der Werbebeilagen die Standorte der Bekleidungshäuser genannt, in denen die beworbene Ware geführt werde (Bl. 67, Anlage B 48).
Selbst wenn (unterstellt das Recht der Gleichnamigen sei anwendbar) eine relevante Veränderung der Gleichgewichtslage gegeben sei, so bestünden jedenfalls nach Abwägung der Interessen insgesamt die geltend gemachten Ansprüche nicht (Bl. 69-77, Anlagen B 51-54). Der Umstand, dass die Firmierung der Klägerin auf einer Gestattung durch ihre (der Beklagten) Rechtsvorgängerin beruhe, wirke sich auf die Art der Gleichgewichtslage aus, sachliche Gründe für eine etwaige Steigerung der Verwechslungsgefahr seien insoweit hinzunehmen (Bl. 142-143). Außerdem habe die Klägerin in der Zeit der gemeinsamen Werbung etwaige Verwechslungen offenbar als zumutbar angesehen (Bl. 171). Zudem setzte sich die Klägerin in Widerspruch zu ihrem früheren Verhalten (Bl. 70). Eine Firmenänderung sei ihr (der Beklagten) nicht zuzumuten (Bl. 75).
Ihre (der Beklagten) überregionale Werbung beziehe sich nur auf die Wirtschaftsräume SÜD, die beworbenen Waren seien nur in ihren Bekleidungshäusern erhältlich. Dass die Ware nicht in den Bekleidungshäusern der Klägerin erhältlich sei, sei kein gravierender Nachteil. Bei Bekleidungsfilialisten sei es ein normaler Vorgang und beruhe auf verschiedenen Gründen, wenn die beworbene Ware nicht in allen Filialen erhältlich sei. Der Verkehr werde durch detaillierte Nennung der Bekleidungshäuser, die die Prospektware führten, informiert. Wenn sich die Kunden gleichwohl in die Filialen der Klägerin verirrten, sei das unvermeidlich und hinzunehmen. Es sei ihr (der Beklagten) nicht zuzumuten, die überregionale Werbung aufzugeben, weil sie gehindert wäre, ihr auf den Vertrieb hochwertiger Mode gerichtetes Unternehmensprofil zu kommunizieren (Bl. 75-76), überregionale Werbung sei auch bei anderen Bekleidungshäusern üblich (Bl. 224-226, Anlagen B 110-112). Eine regionale Ausnahme der Beihefterwerbung sei bei einigen großen Illustrierten nicht möglich (Bl. 72-74).
Kunden, die in den Wirtschaftsräumen NORD wohnten, vom Bezug der Kundenkarte auszusperren, sei ihr (der Beklagten) und den Kunden nicht zuzumuten (Bl. 77-80 mit Anlagen B 58-65). Sie habe Kunden aus den Wirtschaftsräumen im November 2002 mit einem Rundschreiben über die Verschiedenheit der beiden Unternehmen informiert und gefragt, ob die Kunden an ihrem Kundenkartensystem teilnehmen wollten (Anlage B 56). Sie (die Beklagte) könne nicht verhindern, dass ihre Kunden in den Bekleidungshäusern der Klägerin einkauften.
Die beanstandete Kundenkarte (Anlage K 10) werde seit März 2002 so nicht mehr verwendet, nunmehr stehe auf der Vorderseite noch der Zusatz "Düsseldorf", auf der Rückseite sei ergänzend vermerkt: "und nur gültig für die Häuser der P. & C. KG, Düsseldorf" (Bl. 68, Anlage B 49). Es sei unmöglich, auf der Kundenkarte den Geltungsbereich mit allen Bekleidungshäusern gut lesbar anzugeben oder sonstige weitere Änderungen vorzunehmen (Bl. 81, 174-176, Anlage B 99). Auch eine Namensänderung oder Aufgabe des Kundenkartensystems seien unzumutbar (Bl. 82). In den Antrags- und Begleitmaterialien und in der Werbung für die Kundenkarte seien alle in Betracht kommenden Bekleidungshäuser aufgeführt worden (Bl. 69, 172, Anlagen B 50, 96).
Durch Urteil vom 28. November 2003 hat das Landgericht der Klage teilweise stattgegeben, und zwar dem Klageantrag zu I. 1.) lit. b und lit. c (Unterlassung) und dem Klageantrag zu I. 2.) lit. b und lit. c (Auskunftserteilung) sowie dem Antrag zu II. auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten betreffend die Handlungen gemäß Ziffer I. 2.) lit. b und lit. c. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Auf das Urteil wird wegen aller Einzelheiten Bezug genommen, und zwar einschließlich der Beschlüsse des Landgerichts vom 11. und 12. März 2004 zur Berichtigung des Tatbestandes (Bl. 319 ff., Bl. 325-326).
Gegen dieses Urteil wenden sich beide Parteien jeweils mit der Berufung, soweit das Landgericht zu ihrem Nachteil entschieden hat. Beide Berufungen sind form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil, soweit es die Klage abgewiesen hat. Ergänzend trägt sie noch vor:
Zu Unrecht habe das Landgericht hinsichtlich der Kundenkarte den Klageanträgen zu I. 1.) lit. b und 2. lit. b und insoweit zu II. stattgeben. Die angegriffene Kundenkarte (Bl. 346, 346 a mit Vorder- und Rückseite) sei entgegen dem Landgericht nicht die aktuelle Version (Bl. 344-346). Auf der Rückseite sei mit der Angabe "P. & C. KG Düsseldorf" ein mittelbarer Hinweis auf ihre (der Beklagten) Bekleidungshäuser gegeben. Das Landgericht differenziere bei dem Verbot nicht nach den Wirtschaftsräumen NORD und SÜD und lasse rechtsfehlerhaft unberücksichtigt, dass in den Begleitschreiben zur Kundenkarte die Bekleidungshäuser aufgeführt worden seien (Bl. 347-348). Markenrechtlich sei der Unterlassungsanspruch unbegründet, insbesondere im Hinblick auf die Grundsätze zum Recht der Gleichnamigen (Bl. 349-383). Kundenkarte n würden nur individuell ausgegeben, deswegen könne eine notwendige Aufklärung der Kunden auch außerhalb der Karte selbst erfolgen, tatsächlich erfolge sie im Kundenkartenantrag (Bl. 464-467).
Bei dem Unterlassungsantrag zu I. 1.) lit. c betreffend Werbe-Rundschreiben werde nicht die konkrete Verletzungsform angegriffen. Denn in den Geschäftsbriefen stehe nicht nur das Firmenschlagwort "P. & C.", sondern es erfolge eine vollständige Angabe der Standorte der Bekleidungshäuser und zusätzlich auch ihrer (der Beklagten) vollständigen Firmenbezeichnung, insoweit sei der Antrag zu unbestimmt (Bl. 383, 475). Zudem sei das Landgericht zu Unrecht davon ausgegangen, in den Werbe-Rundschreiben würde nur das Schlagwort "P. & C." verwendet (Bl. 383). Der Klageantrag zu II. sei außerdem mangels Schadens unbegründet (Bl. 384-385, 475), entsprechendes gelte für den Auskunftsanspruch (Bl. 386).
Die Klageanträge zur bundesweiten Anzeigen- und Beilagenwerbung berücksichtigten nicht hinreichend, dass ihre (der Beklagten) Beilagenwerbung gemäß Anlage K 7, auf die nur im "insbesondere"-Teil der Verbote Bezug genommen werde, auf der ersten Seite nicht nur die Angabe "P. & C. KG" aufweise, sondern darunter und im Zusammenhang den (aufklärenden) Zusatz "Düsseldorf" (Bl. 411-416). Die Bezeichnung "P. & C. KG, Düsseldorf" stehe auch auf den Innenseiten des Prospekts, zudem seien auf der Rückseite Angaben über die einschlägigen Bekleidungshäuser gemacht worden (Anlage K 7).
Der Vorwurf der Klägerin, sie (die Beklagte) habe die zuvor gemeinsam betriebene Werbeaktion der Parteien nunmehr eigenmächtig fortgesetzt, sei unzutreffend. Bei der Gemeinschaftswerbung sei stets nur die Angabe "P. & C." ohne Zusätze verwendet worden (Bl. 417-420), sie (die Beklagte) verwende für ihre eigenständige Werbung in den Beilagen die Angabe "P. & C. KG, Düsseldorf" (Bl. 421-424).
Entgegen der Behauptung der Klägerin habe es die Gebietsabgrenzungen zwischen den Parteien nur hinsichtlich des Betreibens der Bekleidungshäuser, nicht aber bezüglich der Werbung gegeben, insbesondere keinen Verzicht (Bl. 424-425, 428). Davon gehe offenbar auch die Klägerin aus, wie ihre eigene Internetwerbung zeige (Bl. 425-428).
Wie schon erstinstanzlich vorgetragen, habe sie (die Beklagte) die älteren Firmenrechte, und zwar auch in den Wirtschaftsräumen NORD (Bl. 430-433).
Nach dem Recht der Gleichnamigen sei die konkrete Beilagenwerbung (Anlage K 7) nicht zu verbieten. Zum einen stehe dem Verbot, wie erstinstanzlich vorgetragen, eine vertragliche Absprache mit der Zustimmung der Klägerin entgegen (Bl. 435 unter Hinweis auf Bl. 62-63, 167, 229). Zum anderen werde durch diese Prospektgestaltung die Gleichgewichtslage bei umfassender Abwägung der Interessen nicht, jedenfalls nicht relevant verändert (Bl. 435-449). Ihre (der Beklagten) Internetwerbung sei nicht zu beanstanden, sondern trage zur Aufklärung bei (Bl. 470-475). Dass der von ihr (der Beklagten) eingenommene Standpunkt rechtlich zutreffend sei, ergebe sich auch aus dem von ihr überreichten gutachterlichen Stellungnahme (Anlage B 122; vgl. dazu die Klägerin: Bl. 579 ff.).
Die Beklage beantragt,
unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage vollen Umfangs abzuweisen und die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt (wegen der ursprünglich angekündigten Anträge Bl. 389-390, 522-533),
unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagte weiter zu verurteilen,
I. es bei Meidung von bestimmten Ordnungsmitteln zu unterlassen,
1.1 in Zeitschriften bundesweit Anzeigen oder Beilagen erscheinen zu lassen, wenn diese auf der ersten Seite mit "P. & C. KG" gekennzeichnet sind;
1.2 dazu hilfsweise (zu unterlassen)
in Zeitschriften Anzeigen oder Beilagen erscheinen zu lassen, wenn diese auf der ersten Seite mit "P. & C. KG" gekennzeichnet sind und in den Bundesländern Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern, im Wirtschaftsraum Nordhessen, gekennzeichnet durch die Städte Kassel und Göttingen, im Wirtschaftsraum Ost-Westfalen, gekennzeichnet durch die Städte Münster, Bielefeld, Paderborn, im Wirtschaftsraum Ostsachsen, gekennzeichnet durch die Städte Dresden und Chemnitz sowie im Wirtschaftsraum des nördlichen Sachsen-Anhalts, gekennzeichnet durch die Stadt Magdeburg, vertrieben werden;
2. dazu hilfsweise
2.1 (zu unterlassen) in Zeitschriften bundesweit Anzeigen oder Beilagen erscheinen zu lassen, wenn diese auf der ersten Seite mit "P. & C. KG" gekennzeichnet sind, insbesondere wenn dies wie in der Anlage K 7 ersichtlich geschieht;
2.2 dazu hilfsweise (zu unterlassen) in Zeitschriften Anzeigen oder Beilagen erscheinen zu lassen, wenn diese auf der ersten Seite mit "P. & C. KG" gekennzeichnet sind, insbesondere wenn dies wie in der Anlage K 7 ersichtlich geschieht, und in den Bundesländern Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern, im Wirtschaftsraum Nordhessen, gekennzeichnet durch die Städte Kassel und Göttingen, im Wirtschaftsraum Ost-Westfalen, gekennzeichnet durch die Städte Münster, Bielefeld, Paderborn, im Wirtschaftsraum Ostsachsen, gekennzeichnet durch die Städte Dresden und Chemnitz sowie im Wirtschaftsraum des nördlichen Sachsen-Anhalts, gekennzeichnet durch die Stadt Magdeburg, vertrieben werden;
3. dazu hilfsweise
3.1 (zu unterlassen) in Zeitschriften bundesweit Anzeigen oder Beilagen erscheinen zu lassen, wenn diese auf der ersten Seite mit "P. & C. KG" gekennzeichnet sind und nicht in unmittelbarem Kontext mit dieser Firmierung deutlich darauf hingewiesen wird, dass das beworbene Angebot nicht bundesweit und nur in den im Einzelnen aufgelisteten Häusern der Firma P. & C. KG, Düsseldorf erhältlich ist;
3.2 dazu hilfsweise (zu unterlassen) in Zeitschriften Anzeigen oder Beilagen erscheinen zu lassen, wenn diese auf der ersten Seite mit "P. & C. KG" gekennzeichnet sind und in den Bundesländern Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern, im Wirtschaftsraum Nordhessen, gekennzeichnet durch die Städte Kassel und Göttingen, im Wirtschaftsraum Ost-Westfalen, gekennzeichnet durch die Städte Münster, Bielefeld, Paderborn, im Wirtschaftsraum Ostsachsen, gekennzeichnet durch die Städte Dresden und Chemnitz sowie im Wirtschaftsraum des nördlichen Sachsen-Anhalts, gekennzeichnet durch die Stadt Magdeburg, vertrieben werden, wenn nicht in unmittelbarem Kontext mit dieser Firmierung deutlich darauf hingewiesen wird, dass das beworbene Angebot nicht bundesweit und nur in den im Einzelnen aufgelisteten Häusern der Firma P. & C. KG, Düsseldorf erhältlich ist.
II. Auskunft zu erteilen über den Umfang der geschalteten Anzeigen oder Beilagen durch Bekanntgabe der Zeitschriften, in denen diese Anzeigen oder Beilagen erschienen sind, den Zeitpunkt, zu diesem Anzeigen oder Beilagen erschienen sind, der Auflagenhöhe der jeweiligen Zeitschriften, deren Verbreitungsgebietes und der Umsätze, die aufgrund der jeweiligen Werbung erzielt worden sind, jeweils durch Übergabe eines geordneten Verzeichnisses und zwar insoweit, als eine Verurteilung nach einer der Unterlassungsanträge zu I. erfolgt;
III. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen, und zwar hinsichtlich solcher Handlungen betreffend derer eine Unterlassungsverurteilung gemäß I. erfolgt;
sowie die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil, soweit es der Klage stattgegeben hat. Ergänzend trägt sie noch vor:
Die Parteien hätten unter ihrem jeweiligen Firmennamen "P. & C." Jahrzehnte hindurch in ihren jeweiligen Tätigkeitsgebieten operiert, ohne in dem Wirtschaftsraum der anderen Seite unter diesem Firmennamen für sich Werbung zu betreiben. Diesen Zustand hätten die Parteien in einer Besprechung am 6. April 1990 auch bezüglich der neuen Bundesländer bekräftigt, entsprechende Landkarten seien ausdrücklich paraphiert worden (B. 391, Anlage K 22).
Mit dieser Regel habe die Beklagten mit ihrem beanstandeten Verhalten gebrochen, nachdem es zwischen 1996 und 2000 gemeinsame überregionale Werbeaktionen der Parteien gegeben habe (Bl. 391-392). Durch das Verhalten der Beklagten mit der bundesweiten Werbung unter "P. & C. KG" in der angegriffenen Form werde die Gleichgewichtslage gestört. Die Beklagte könne sich demgegenüber nicht mit Erfolg auf die zwischenzeitliche Kooperation der Parteien in den gemeinsamen Werbeaktionen berufen, das habe das Landgericht verkannt, entsprechendes gelte für die Bewertung der Interessenlage (Bl. 395-401, 454). Der Zusatz "Düsseldorf" bei der Firmenbezeichnung "P. & C. KG" der Beklagten sei kein ausreichendes Mittel, um dem Verkehr klarzumachen, dass es zwei verschiedene Unternehmen gäbe (Bl. 480-482); das belege auch die Meinungsumfrage (Bl. 482-487, Anlage K 41). Ein Einverständnis ihrerseits (der Klägerin) oder eine Zustimmung hierfür habe es nicht gegeben (Bl. 432). Die Beklagte habe auch Prospekte nur mit dem Schlagwort "P. & C." (ohne Zusatz: "Düsseldorf") auf der ersten Seite verwendet (Anlage K 45). Die Störung der Gleichgewichtslage sei relevant und für sie (die Klägerin) selbstverständlich nachteilig; das werde auch durch Gutachten belegt (Bl. 488-522, 526-530, Anlagen K 42-44).
Die Beklagte erhöhe entgegen ihrer Darstellung mit ihren Aktivitäten die Verwechslungsgefahr zwischen den Unternehmen der Parteien, so bei der Internetwerbung für ihre Kundenkarte (Bl. 452-453, Anlagen K 31-33; vgl. auch Anlage K 34). Der Vorwurf der Gegenseite, sie (die Klägerin) habe sich an das Erscheinungsbild der Beklagten angenähert, sei unzutreffend (Bl. 432).
Zu Recht habe das Landgericht die Verwendung der Kundenkarte der Beklagten bundesweit verboten, die Aufmachung der Karte sei überall irreführend und nicht nur in den Wirtschaftsräumen NORD und störe die Gleichgewichtslage (Bl. 453-458). Selbstverständlich sei ihr (der Klägerin) durch das Verhalten der Beklagten ein Schaden entstanden (Bl. 458-461, 526-530).
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien und der von ihnen überreichten Anlagen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Gründe
B.
Die zulässigen Berufungen der Parteien haben in der Sache Erfolg. Demgemäß ist das landgerichtliche Urteil mit der aus dem Urteilsausspruch des Senats ersichtlichen Maßgabe abzuändern.
I.
1.) Der Gegenstand der Berufung der Beklagten sind die Klageanträge, soweit das Landgericht ihnen stattgegeben hat.
Demgemäß geht es insoweit um die Klageanträge zu I. 1.) lit. b und lit. c (Unterlassung), zu I. 2.) lit. b und lit. c (Auskunftserteilung) sowie um den Antrag zu II. auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten betreffend die Handlungen gemäß Ziffer I. 2.) lit. b und lit. c.
2.) Der Gegenstand der Berufung der Klägerin sind die Klageanträge, soweit sie das Landgericht abgewiesen hat.
Hierzu hat die Klägerin ihren in erster Instanz gestellten Klageantrag zu I. 1.) lit. a sprachlich überarbeitet - nunmehr als Ziffer I. 1.1 - und mehrere Hilfsanträge hierzu gestellt. Diese Hilfsanträge sind alle zu dem neugefassten Klageantrag zu I. 1.1. nachrangig gestellt und zwar in der Rangfolge ihrer Bezifferung nacheinander von I. 1.2 bis I. 3.2. Das hat die Klägerin in der Berufungsverhandlung klarstellen lassen.
II.
Der mit dem Klageantrag zu I. 1.1 - in der Bezifferung der Anträge zweiter Instanz - geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist nach Auffassung des Senats begründet (§ 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG).
1.) Der Gegenstand des Unterlassungsantrages ist das Erscheinenlassen von Anzeigen oder Beilagen, wenn diese auf der ersten Seite mit "P. & C. KG" gekennzeichnet sind. Hierzu hat die Klägerin in der Berufungsverhandlung klarstellen lassen, dass es ihr in dem Verbot nur um die Verwendung der Kennzeichnung in Alleinstellung geht und nicht um die Fallgestaltungen, in denen auf der ersten Seite Erläuterungen zum Namensgebrauch gegeben würden.
Die Klägerin hat außerdem schon in ihren Schriftsätzen z. B. unter Hinweis auf die Zeitschriftenbeilage gemäß Anlage K 7 klargestellt, dass sie die Angabe "P. & C. KG Düsseldorf" auf der dortigen ersten Seite ebenfalls als Verwendung der Kennzeichnung "P. & C. KG" in Alleinstellung ansehe, weil sie insoweit den Zusatz "Düsseldorf" für eine unzureichende Erläuterung halte. Für die Bestimmung des Streitgegenstandes ist diese Klarstellung maßgeblich.
Der Senat sieht es allerdings im Interesse der Klarheit des Verbotsausspruchs als erforderlich an, diese Bestimmung - wie nach redaktioneller Überarbeitung geschehen - dort mitaufzunehmen.
Es geht um das Erscheinenlassen von Anzeigen oder Beilagen (in Zeitschriften), wenn diese Anzeigen oder Beilagen "auf der ersten Seite" die beanstandete Kennzeichnung aufweisen. Bei einer mehrseitigen Beilage in Zeitschriften ist die erste Seite deren Titelseite, sonst - bei nur einem Blatt - ist es selbstverständlich die Vorderseite. Bei einer mehrseitigen Anzeige in Zeitschriften kommt es auf deren Platzierung an. Sieht man beim Durchblättern der Zeitschrift zunächst nur eine Seite der Anzeige, dann ist diese selbstverständlich deren erste Seite, beginnt dagegen die Anzeige mit einer (aufgeschlagene) Doppelseite oder besteht sie nur aus so einer Doppelseite, so ist diese insgesamt die "erste Seite".
Hinsichtlich der Verbotsbestimmung des "bundesweiten" Erscheinenlassens der Werbung im Antrag zu I. 1.1 hat die Klägerin in der Berufungsverhandlung klarstellen lassen, dass es ihr bei dem Verbot nicht um die Werbung der Beklagten in "deren" Wirtschaftsräumen SÜD geht. Damit wäre die Verbotsbestimmung "bundesweit" im Urteilsausspruch aber nur missverständlich und ihrerseits erläuterungsbedürftig. Der Sache nach geht es auch im Antrag zu I. 1.1 um das Verbot der streitgegenständlichen Werbung nur in den Wirtschaftsräumen NORD , wie sie im Hilfsantrag zu I. 1.2 ausdrücklich aufgeführt sind. Deswegen hat der Senat diese Bestimmungen an Stelle von "bundesweit" im Verbotsausspruch eingefügt.
Wie sich aus den Ausführungen zum Streitgegenstand des Antrages zu I. 1.1. ergibt, entspricht das Verbot dem vom Senat im Urteil ausgesprochenen Verbot zu I., und zwar nur unter redaktioneller Überarbeitung. Eine (teilweise) Klageabweisung war damit nicht verbunden.
2.) Es kann unter Anwendung der Grundsätze des sog. "Rechts der Gleichnamigen" offen bleiben, ob die Klägerin oder die Beklagte über die prioritätsälteren Rechte an der Bezeichnung "P. & C. KG" verfügt.
(a) Das Recht der Gleichnamigen wurde von der Rechtsprechung entwickelt und betrifft Kollisionsfälle, in denen die Anwendung des formalen Prioritätsprinzips aufgrund besonderer Umstände nicht vertretbar wäre und stattdessen eine differenzierende Koexistenzregelung geboten ist.
Die Grundregel des Gleichnamigkeitsrechts besagt, dass dem älteren Namensträger die Duldung der Inbenutzungsnahme eines jüngeren bürgerlichen Namens im Geschäftsverkehr trotz Verwechslungsgefahr zuzumuten sein kann, wenn der jüngere Namensträger an der Benutzung ein schutzwürdiges Interesse hat, redlich handelt und im Rahmen des Zumutbaren das Geeignete und Erforderliche tut, um Verwechslungen nach Möglichkeit zu begegnen. Die Grundsätze des Gleichnamigkeitsrecht gelten auch im Unternehmenskennzeichenrecht (Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Auflage, § 23 MarkenG Rz. 18-19 m. w. Nw.). Die Gleichnamigkeit begründet einerseits die Pflicht des Prioriätsälteren zur Duldung der Verwendung des jüngeren Namens, andererseits aber die Pflicht zur Verringerung der Verwechslungsgefahr, insbesondere durch Aufnahme unterscheidungskräftiger Zusätze, die im Regelfall dem Prioritätsjüngeren obliegt (BGH GRUR 2002, 706 - vossius.de).
In besonderen Fallgestaltungen kann diese Pflicht aber auch den Prioritätsälteren treffen (BGH GRUR 1990, 364 - Baelz), und zwar insbesondere dann, wenn es um spätere Veränderungen geht, bei der die ursprüngliche Priorität nicht mehr das allein entscheidende Kriterium ist, sondern die Verantwortung für die Veranlassung der Veränderung in den Vordergrund tritt und diese Veränderung in den Verantwortungsbereich des Ändernden fällt und nicht nur Folge von Entwicklungen ist, die jedermann treffen, wie insbesondere Notwendigkeiten, die durch eine allgemeine technologische oder gesellschaftliche Entwicklung entstanden sind (Ingerl/Rohnke, a. a. O., § 23 MarkenG Rz. 29). Diese Regeln gelten auch für Veränderungen, die nicht die Firmierung selbst betreffen, sondern durch Ausdehnung des räumlichen Tätigkeitsbereichs entstehen (BGH GRUR 1958, 90 - Hähnel). Maßgeblich ist insoweit stets eine umfassende Abwägung der Interessenlage.
(b) Die Parteien betreiben im gesamten Bundesgebiet Bekleidungshäuser, allerdings jeweils getrennt nach den Wirtschaftsräumen NORD und SÜD. Selbst wenn man nur auf die Zeit ab 1. Januar 1972 abstellt, als die Beklagte nach der oben dargestellten Betriebsaufspaltung und Umorganisation der Firma "P. et C. KG", der (wie ausgeführt) früheren "P. et C. GmbH", gegründet worden ist, standen und stehen jedenfalls seit dem zwei gleichlautende Firmennamen mit übereinstimmender Gesellschaftsform und mit im Hinblick auf die Bekleidungshäuser im Wesentlichen identischem Unternehmensgegenstand gegenüber. Das haben beide Seiten jahrzehntelang so hingenommen, es hat sogar gemeinsame Werbeaktionen der Parteien von 1996 bis 2000 gegeben. In dieser Situation ist das Recht der Gleichnamigen grundsätzlich anwendbar. Denn es liegt auf der Hand, dass wegen der übereinstimmenden Bezeichnung "P. & C. KG" für beide Parteien ohne weiteres Verwechslungsgefahr insoweit bestand und besteht.
(c) Hinsichtlich der in Rede stehenden Veränderung geht es vorliegend maßgeblich darum, dass die Beklagte dazu übergegangen ist, und zwar nach Beendigung der gemeinsamen Werbeaktionen der Parteien, eigenständig und eigenmächtig bundesweit unter Verwendung der Firmenbezeichnung "P. & C. KG" zu werben, d. h. auch in den Wirtschaftsräumen NORD der Klägerin. Um eine Veränderung der Firmenbezeichnung der Beklagten selbst geht es vorliegend nicht.
Es ist unstreitig, dass die Beklagte vor der gemeinsamen Werbeaktionen der Parteien, d. h. vor 1996, jedenfalls im nennenswerten Umfang in den Wirtschaftsräumen NORD unter der Bezeichnung "P. & C. KG" (mit oder ohne Zusatz "Düsseldorf") nicht geworben hat. Es liegt auf der Hand, dass dieser Umstand in dem langen Zeitraum von zumindest 1972 bis 1996 der Gefahr einer Verwechslungsgefahr der Firmen der Parteien ganz wesentlich entgegen gewirkt hat. Denn bei nur regionaler Werbung z. B. der Beklagten, die nur dem Publikum in den Wirtschaftsräumen SÜD begegnet, besteht für den Verkehr kein Anlass, die Werbung mit dem anderen Unternehmen in Verbindung zu bringen.
Die nunmehr beanstandete veränderte Situation, bei der die Beklagte in Beilagen oder Anzeigen in den Wirtschaftsräumen NORD wirbt, muss die Verwechslungsgefahr ganz erheblich steigern. Die Beilagen und Anzeigen der Beklagten begegnen dem Publikum gleichsam unvorbereitet in den Wirtschaftsräumen NORD , in denen nur Bekleidungshäuser der Klägerin existieren. Schon die Lebenserfahrung spricht dafür, dass man in so einem Fall annimmt, die Werbung stamme von der Klägerin.
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist dabei - zunächst nur für die Anwendbarkeit der Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen - nicht von durchgreifender Bedeutung, dass sie in den Beilagen und Werbeanzeigen auf der ersten Seite mit der Bezeichnung "P. & C. KG, Düsseldorf" wirbt. Grundsätzlich ist allein die zusätzliche Angabe des Firmensitzes bei im Übrigen gleichen Firmennamen nicht geeignet, der Verwechslungsgefahr wirksam zu begegnen. Schon die Lebenserfahrung spricht nur für die Annahme, dass der Verkehr (wie immer: der Referenzverbraucher) nicht die besonderen Verhältnisse von firmengeschichtlichen Entwicklungen kenne und etwa im vorliegend Fall wisse, geschweige denn in einem ausreichendem Maße sicher und stets gegenwärtig hätte, dass mit "Düsseldorf" nur die Beklagte gemeint sein kann und soll, gerade nicht aber die Klägerin. Die Wirtschaftsräume NORD und SÜD der Parteien haben sich im Laufe der Zeit so ergeben bzw. wurden abgesprochen. Für den daran unbeteiligten und gleichsam außen stehenden Verkehr muss diese Gebietsaufteilung letztlich willkürlich erscheinen, entsprechendes gilt für die Sitzbezeichnung "Düsseldorf" in diesem Zusammenhang. Von irgendeiner sinnfälligen oder gar auf der Hand liegenden Zuordnung kann aus der Sicht des Verkehrs keine Rede sein. Gegenüber diesen schon nach aller Lebenserfahrung nahe liegenden Gesichtspunkten hat die Beklagte nichts Durchgreifendes dagegen vorgetragen.
Die in Rede stehende Veränderung liegt allein im Verantwortungsbereich der Beklagten. Es mag sein, dass sie ihre Bekleidungsartikel entsprechend ihrem Werbekonzept besser bei bundesweiter Werbung bewerben kann. Das ändert aber an der Verantwortlichkeit der Beklagten an der Veränderung nichts. Jedenfalls ist es aber keine Veränderung, die etwa technologisch oder gesellschaftlich bedingt wäre, auf die die Beklagte gleichsam "automatisch" reagieren müsste. Dagegen spricht schon der Umstand, dass die Beklagte unstreitig vor 1996 auch ohne bundesweite Werbung unter der in Rede stehenden Kennzeichnung ausgekommen ist.
(d) Da nach alledem die Beklagte die wesentliche Veränderung zu verantworten hat, kann offen bleiben, ob letztlich die Klägerin oder die Beklagte die prioritätsälteren Rechte an der Bezeichnung "P. & C. KG" besitzt. Jedenfalls ist es die Beklagte (und nicht die Klägerin), die im Hinblick auf ihre Ausdehnung der Werbung bei der beanstandeten Firmenkennzeichnung zumutbare Maßnahmen zur Kompensation der (durch sie gesteigerten) Verwechslungsgefahr vorzunehmen hat.
Das gilt auch dann, wenn die Beklagte ihre Priorität auf die am 20. April 1900 gegründete Firma "P. et C. GmbH", in den Jahren 1936/1937 in eine KG umgewandelt, zurückführen könnte, was die Klägerin unter Hinweis auf die ihrer Ansicht nach nicht bestehende Rechtsnachfolge bestreitet. Denn auch dann stünde der Umstand dagegen, dass die Klägerin unstreitig prioritätsjünger, aber immerhin seit dem 21. November 1911 (wie ausgeführt) als "P. & C. GmbH" und seit 1939 als "P. & C. KG" existiert und damit die Koexistenzlage insoweit noch viele Jahrzehnte länger besteht. Jedenfalls überwiegt der Umstand, dass die Beklagte die Veränderung der Werbung in den Wirtschaftsräumen NORD zu verantworten hat. Das gilt im Übrigen auch dann, wenn - wie die Beklagte behauptet und die Klägerin bestreitet - die Firmierung der Klägerin auf eine Gestattung durch die "P. et C. GmbH" bzw. deren Gesellschafter oder Teile der Gesellschafter beruht. Denn eine solche Gestattung würde so lange zurückliegen, dass die jetzt wesentliche Veränderung - die Werbung der Beklagten in den Wirtschaftsräumen NORD - ganz im Vordergrund der Bewertung stehen muss.
Soweit die Klägerin prioritätsälter sein sollte (wenn sich die Beklagte nicht auf die von ihr beanspruchte Rechtsvorgängerschaft der "P. et C. GmbH" berufen könnte), steht ohnehin nach dem Recht der Gleichnamigen nichts gegen die Annahme, dass die Beklagte als die für die maßgebliche Veränderung (Aufnahme der Werbung in den Wirtschaftsräumen NORD ) Verantwortliche zumutbare Gegenmaßnahmen vorzunehmen hat.
(e) Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht aus dem Umstand, dass es zwischen den Parteien gemeinsame Werbeaktionen in den Jahren 1996 bis 2000 gegeben hat. Diese gemeinsame Werbeaktionen haben, wie die Beklagte nicht bestreitet, nicht etwa der Aufklärung des Verkehrs gedient, dass es zwei an sich zwei verschiedene Gesellschaften gibt oder gar dass mit "Düsseldorf" immer nur die Beklagte und nicht die Klägerin gemeint sein könne. Vielmehr hat man das Gemeinsame der Bezeichnung "P. & C." werblich ausgenutzt, weil sich beide Seiten offenbar davon wirtschaftlichen Erfolg versprachen.
Hieraus ergibt sich entgegen der Ansicht der Beklagten aber nicht eine nachhaltige Veränderung der oben beschriebenen Gleichgewichtslage, dass an sich in den Wirtschaftsräumen der einen Seite von der anderen nicht geworben worden ist. Es spricht eher die Lebenserfahrung für die Annahme, dass sich die Verwechslungsgefahr aufgrund der identischen Firmenbezeichnung durch die gemeinsamen Werbeaktionen noch erhöht hat. Da das aber auf dem übereinstimmenden Willen der Parteien beruht, ergibt sich daraus nichts für die nachfolgende einseitige Werbeausdehnung der Beklagten in die Wirtschaftsräume NORD , um die es vorliegend geht.
(f) Schließlich spricht gegen die prinzipielle Anwendbarkeit des Rechts der Gleichnamigen auch nicht etwa eine vertragliche Absprache zwischen den Parteien.
Die Beklagte hat zwar unter Hinweis auf ihr Vorbringen erster Instanz vorgetragen, die Klägerin habe der beanstandeten Firmierung zugestimmt (Bl. 435). Dieses von der Klägerin zudem bestrittene Vorbringen liegt aber offensichtlich neben der Sache. Denn in erster Instanz hat die Beklagte nur hinsichtlich der gemeinsamen Werbeaktion die Zustimmung der Klägerin geltend gemacht (Bl. 62-63), zu einer späteren Zustimmung aber nichts (auch nicht Bl. 167, 229) vorgetragen, und zwar nicht einmal irgendwelche Anhaltspunkte. Vielmehr hat sie vorgetragen (Bl. 62-63), die Klägerin habe eine weitere gemeinsame Werbeaktion in Aussicht gestellt, das betrifft aber offensichtlich nicht den vorliegenden Fall einer einseitigen Werbung der Beklagten in den Wirtschaftsräumen NORD .
3.) Nach alledem ist es Sache der Beklagten, die für die Veränderung der Gleichgewichtslage verantwortlich ist, geeignete und zumutbare Maßnahmen vorzunehmen, um der dadurch gesteigerten Verwechslungsgefahr entgegenzuwirken. Der bloße Hinweis auf die Beklagte mit der Kennzeichnung "P. & C. KG" mit oder ohne Hinweis "Düsseldorf" reicht nicht aus.
Wie oben ausgeführt, gilt das auch für die Bezeichnung mit dem Zusatz "Düsseldorf", weil nur mit dieser Firmenbezeichnung auf der ersten Seite der Beilage oder der Anzeige nicht hinreichend klar ist, dass nur die Bekleidungshäuser der Beklagten und nicht die der Klägerin beworben werden, wenn die Beilage oder die Anzeige in den Wirtschaftsräumen NORD erscheinen. Das gilt ohne den Zusatz "Düsseldorf" nicht anders.
Die Beklagte kann sich auch in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg darauf berufen, die Klägerin würde im Internet auch in den Wirtschaftsräumen SÜD werben. Dieser Umstand ist schon wegen des anderen Werbemediums vorliegend nicht maßgeblich. Soweit die Klägerin dabei zu beanstandende, etwa unlautere Maßnahmen durchführt, wären diese zu unterbinden. Um die Kompensation solcher Vorgänge geht es vorliegend nicht.
4.) Der Antrag beschreibt hinreichend die konkrete Verletzungsform, insbesondere auch im Hinblick auf die von der Beklagten in den Wirtschaftsräumen NORD verbreitete Werbung mit der Beilage gemäß Anlage K 7. Insoweit besteht Wiederholungsgefahr.
Auf der ersten Seite der Beilage (Anlage K 7) steht nichts darüber, dass die Werbung nur für die Bekleidungshäuser der Beklagten gilt. Deswegen kommt es nicht darauf an, dass auf der letzten Seite der Beilage gewisse Anhaltspunkte für in Frage kommende Bekleidungshäuser stehen. Denn selbst wenn daraus zutreffende Schlussfolgerungen gezogen werden sollten, ist durch die erste Seite ohne jeden Hinweis auf die maßgeblichen Bekleidungshäuser der Beklagten die Verwechslungsgefahr bereits begründet.
Nach dem Streitgegenstand geht es, wie ausgeführt, bei der Verwendung von "P. & C. KG, Düsseldorf" in der streitgegenständlichen Werbung in den Wirtschaftsräumen NORD nur um diejenige in Alleinstellung dieser Kennzeichnung. Wie die Beklagte den aufklärenden Hinweis gestaltet, ist nicht Streitgegenstand.
Entsprechendes gilt für die Verwendung der Bezeichnung "P. & C. KG" ohne den Zusatz "Düsseldorf" auf der ersten Seite (Anlage K 45). Überdies besteht insoweit auch Begehungsgefahr.
III.
Die mit den Klageanträgen zu II. und III. - in der Bezifferung der Anträge zweiter Instanz - geltend gemachten Ansprüche auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht betreffend die Handlungen gemäß dem Antrag zweiter Instanz zu Ziffer I. sind nach Auffassung des Senats ebenfalls begründet (§ 15 Abs. 5 MarkenG, § 19 MarkenG, § 242 BGB).
Es ist wahrscheinlich, dass der Klägerin durch das beanstandete Verhalten der Beklagten ein Schaden entstanden ist. Zumindest liegt ein Marktverwirrungsschaden vor, wenn der Verkehr irrig annimmt, die beworbenen Waren der Beklagten seien bei der Klägerin erhältlich. Entgegen der Ansicht des Landgerichts gehen derartige "Frustrationen" nicht etwa nur zu Lasten der Beklagten, sondern schon nach der Lebenserfahrung zumindest auch zu Lasten der Bekleidungshäuser der Klägerin, in denen vergeblich z. B. nach Angeboten gefragt wird.
Zur Bezifferung des Schadens ist die Klägerin auf die begehrten Auskünfte angewiesen. Die Beklagte hat schuldhaft, zumindest fahrlässig gehandelt. Die Ansprüche sind in zeitlicher Hinsicht klarstellend zu begrenzen, und zwar beginnend mit dem 14. Februar 2001, der in der Klageschrift unter Hinweis auf die Anlagen K 5-7 vorgetragenen ersten Verletzungshandlung.
IV.
Der mit dem Klageantrag zu I. 1.) lit. b - in der Bezifferung der Klageanträge erster Instanz - geltend gemachte Unterlassungsanspruch betreffend die Kundenkarte ist nach Auffassung des Senats nicht begründet, und zwar weder aus § 15 MarkenG, noch aus Bestimmungen des UWG.
1.) Nach dem Streitgegenstand geht es allein um das Ausgeben der Kundenkarte gemäß Anlage K 10 (vgl. dazu Bl. 346-346a) und nicht etwa um die spätere Version (Anlage B 49). Der Antrag bezieht sich auf das bundesweite Ausgeben der Karte, d. h. auch in den "eigenen" Wirtschaftsräumen SÜD der Beklagten. Das hat die Klägerin schriftsätzlich klargestellt.
2.) Nach den oben aufgezeigten Grundsätzen zum Recht der Gleichnamigen ist das Ausgeben der Kundenkarte als solches nicht als eine relevante Veränderung der Gleichgewichtslage anzusehen, die die Beklagte verpflichtete, Hinweise auf der Karte anzubringen, die einer etwa gesteigerten Verwechslungsgefahr entgegenwirken würden. Ansprüche aus § 15 MarkenG bestehen insoweit nicht.
Die Ausgabe der Kundenkarte an einen bestimmten Kunden ist ein ganz persönlicher Vorgang bei dem betreffenden Kunden. Dieser hat bei der Beklagten eine Kundenkarte beantragt bzw. in den Bekleidungshäusern der Beklagten nach einer Kundenkarte gefragt. Ein solcher Kunde weiß, dass er mit der Beklagten und nicht mit der Klägerin kontraktiert, und zwar auch dann, wenn er in den Wirtschaftsräumen NORD wohnt und nicht in SÜD.
Deswegen ist es auch nicht von durchgreifendem Gewicht, dass auf der Vorderseite der beanstandeten Karte nur das Firmenschlagwort "P. & C." ohne den Zusatz "KG" und ohne den Zusatz "Düsseldorf" steht. Diese Hinweise finden sich jedenfalls auf der Rückseite.
Soweit die Klägerin noch damit argumentiert, bei der Werbung für die Kundenkarte lasse die Beklagte nicht oder nicht ausreichend erkennen, für welche Bekleidungshäuser die Kundenkarte nur gültig sei, sind das Umstände, die nicht Gegenstand des Unterlassungsantrages sind. Insoweit mag sich die Gleichgewichtslage durch bestimmte Maßnahmen im Rahmen der Begleitwerbung wesentlich verändert haben, das rechtfertigt aber nicht, gleichsam in Kompensation dafür aufklärende Hinweise auf der Kundenkarte zu verlangen.
Insoweit liegen die Dinge anders als bei einer Zeitungswerbung, bei der der Leser unvorbereitet mit dem Angebot der Beklagten konfrontiert wird. Bei der Kundenkarte erfolgt die Ausgabe höchstpersönlich und damit einen bestimmten und gerade nicht unvorbereiteten Adressaten. Vielmehr besteht zwischen diesem Kunden und der Beklagten eine besondere Vertragsbeziehung. Auf diese ist aus der Sicht des Verkehrs auch dann abzustellen, wenn die beanstandete Kundenkarte im Besitz eines so informierten Kunden vor die Augen eines Dritten kommt. So ein etwa interessierter Dritter kann nachfragen und wird die näheren Kautelen dann auch erfahren. Der Referenzverbraucher stellt in Rechnung, dass Kundenkarten, die in den Händen Dritter sieht, unter bestimmten Bedingungen ausgegeben werden.
3.) Aus eben diesen Gründen ist der Unterlassungsantrag auch aus UWG-Bestimmungen nicht begründet.
Eine Irreführung oder unlautere Behinderung steht nicht durch die Ausgabe der Kundenkarte, sondern allenfalls bei einer irreführenden Begleitwerbung in Rede. So ein Verhalten ist aber nicht Streitgegenstand. Deswegen muss nach dem maßgeblichen Streitgegenstand vielmehr für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung - wie bei der der Gleichgewichtslage - unterstellt werden, dass der Kunde aufgrund korrekter Hinweise und demgemäß informiert die Kundenkarte beantragt und ein Vertragsverhältnis vorliegt. Dann gibt es aber durch die beanstandete Aufmachung der Kundenkarte als solche keine Irreführung oder eine ins Gewicht fallende Behinderung der Klägerin.
V.
Der mit dem Klageantrag zu I. 1.) lit. c - in der Bezifferung der Klageanträge erster Instanz - geltend gemachte Unterlassungsanspruch betreffend die Werbe-Rundschreiben ist nach Auffassung des Senats nicht begründet, und zwar weder aus § 15 MarkenG, noch aus Bestimmungen des UWG.
1.) Nach dem Streitgegenstand geht es allein um das Versenden von Werbe-Rundschreiben mit der Kennzeichnung "P. & C." in die Wirtschaftsräume NORD . Der Antrag berücksichtigt nicht, dass die Schreiben an Kundenkarten-Inhaber der Beklagten gerichtet sind und auch nicht die nähere Gestaltung der Schreiben, so etwa die Hinweise dort auf die Bekleidungshäuser der Beklagten (vgl. Anlagen 13).
2.) Nach den oben aufgezeigten Grundsätzen zum Recht der Gleichnamigen ist das Versenden von Werbe-Rundschreiben mit der beanstandeten Kennzeichnung in die Wirtschaftsräume NORD als solches nicht eine relevante Veränderung der Gleichgewichtslage anzusehen, die die Beklagte verpflichtete, das beanstandete Tun zu unterlassen. § 15 MarkenG ist demgemäß als Anspruchsgrundlage nicht gegeben.
Eine solche Situation könnte dann entstehen, wenn die Beklagte in den Schreiben etwa nur diese Kennzeichnung benutzte, nicht auch über ihr Unternehmen durch eine vollständige Firmierung aufklärte und auf die Gültigkeit der Kundenkarte für die betreffenden Bekleidungshäuser nicht hinweisen würde. Alle diese Umstände sind aber, wie ausgeführt, nicht Streitgegenstand.
3.) Aus eben diesen Gründen des sehr weit gefassten Antragsgegenstandes sind auch UWG-Vorschriften als Anspruchsgrundlage nicht gegeben. Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen unter IV.3.) entsprechend Bezug genommen.
VI.
Aus eben diesen Gründen sind die Anträge zu I. 2.) lit. b und lit. c und zu II. - in der Bezifferung der Klageanträge erster Instanz - auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten betreffend das Ausgeben der Kundenkarte und das Versenden der Werbe-Rundschreiben nicht begründet.
Die beanstandeten Handlungen sind nicht rechtswidrig. Auf die obigen Ausführungen unter IV. und V. wird Bezug genommen.
VII.
Die Berufungen der Parteien waren nach alledem begründet.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den § 91, 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Soweit im Urteilsausspruch des Senats zu Ziffer I. die Überarbeitungen gegenüber dem gestellten Unterlassungsantrag vorgenommen wurden, sind diese - wie ausgeführt - nur redaktioneller Natur zum Zwecke der Klarstellung.
Entsprechendes gilt für die Einfügung der Fristbestimmung "seit dem 14. Februar 2001" im Urteilsausspruch zu II. und III. betreffend die Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht. Eine teilweise Zurückweisung der Berufung der Klägerin war insoweit nicht erfolgt, denn dafür, dass die Klägerin diese Ansprüche entgegen der ständigen Rechtsprechung etwa für die Zeit auch vor dem ersten vorgetragenen Verletzungsfall hätten geltend machen wollen, ist nichts ersichtlich.
Eine Zulassung der Revision ist nicht veranlasst (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Rechtssache geht, wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, über die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt nicht hinaus. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Zulassung der Revision ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
OLG Hamburg:
Urteil v. 04.08.2005
Az: 3 U 12/04
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