Bundespatentgericht:
Beschluss vom 7. September 2004
Aktenzeichen: 33 W (pat) 415/02
(BPatG: Beschluss v. 07.09.2004, Az.: 33 W (pat) 415/02)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I Am 31. Dezember 1997 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wortmarke MEGALIFT für folgende Waren angemeldet worden:
Mechanisch angetriebene Schränke und Lagerregale mit Vertikaltransport; maschinelle Lagerkommissioniergeräte, insbesondere für Werkzeug-/Werkstücklager; Steuerungs-/Sicherheitseinrichtungen für vorstehende Waren.
(Dienstleistungsverzeichnis in der Fassung der telefonisch erklärten Präzisierung vom 27. Februar 1998).
Mit Beschluss vom 27. Juni 2002 hat die Markenstelle für Klasse 7 durch ein Mitglied des Patentamts die Anmeldung nach § 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 Markengesetz zurückgewiesen. Nach Auffassung der Markenstelle fehlt der angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft. Der Bestandteil "MEGA" habe in der Werbesprache die Bedeutung von "groß, riesig, gewaltig". Der Begriff "Lift" sei ein gängiger Begriff der deutschen Sprache und bedeute so viel wie "Aufzug", "Hebevorrichtung". Die angemeldete Marke lasse sich daher ohne weiteres mit "großer Lift/Aufzug" oder auch "große Hebevorrichtung" übersetzen. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren stelle die angemeldete Marke damit lediglich eine werbende Sachangabe dar, dass es sich bei den Schränken und Regalen um große, dem Vertikaltransport dienende Hebevorrichtungen handele bzw. um Steuerungs- oder Sicherungseinrichtungen hierfür. Solche mechanischen Liftvorrichtungen spielten gerade bei modernen Lagersystemen eine wichtige Rolle, um auch große und schwere Waren platzsparend lagern zu können. Auch die von der Anmelderin angebotene Beschränkung des Warenverzeichnisses durch Ausnahme der Waren "Aufzüge und Fahrstühle" beseitige nicht die Bedenken gegen die Schutzfähigkeit. Zumindest bestehe in diesem Fall eine Täuschungsgefahr über Eigenschaften der Produkte, da der Verkehr davon ausgehe, dass die mit "MEGALIFT" gekennzeichneten Waren eine große Hebevorrichtung enthielten.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass der Wortbestandteil "Mega" ein Ausdruck für "Million" sei, wie er etwa in "Megabyte" verwendet werde und der Ausdruck "Lift" in einem separaten technischen Bereich nur Personentransporter bezeichne. Für Lagerregale sei die angemeldete Marke nicht gebräuchlich, sondern stelle nur ein "sprechendes Zeichen" dar, das sich in Fachkreisen in Zusammenhang mit der Anmelderin für Paternosterregale eingebürgert habe. Die angemeldete Marke sei für den Verkehr daher nicht ohne Weiteres als Merkmalsbeschreibung zu verstehen. Soweit der Senat verschiedene Internet-Auszüge zur Verwendung der Wortkombination "megalift" ermittelt habe, bezögen sich diese auf Fahrzeuge oder Beladungshilfen für Öfen und seien im Übrigen als Einzelfälle anzusehen, die ein gegenwärtiges Freihaltebedürfnis nicht zu begründen vermögen. Außerdem habe sich die Markenstelle mit den beanspruchten Steuerungs-/Sicherungseinrichtungen überhaupt nicht auseinandergesetzt. Hilfsweise bietet die Anmelderin an, das Warenverzeichnis dahingehend zu beschränken, dass die beanspruchten mechanisch angetriebenen Schränke und Lagerregale ausschließlich dem horizontalen Transport dienen bzw. ausschließlich horizontale Bewegungen vollziehen. Hilfsweise regt die Anmelderin die Zulassung der Rechtsbeschwerde an, wobei sie auf die Eintragung der Gemeinschaftsmarke 2713436 - "MEGALIFT" für "Hebe- und Aufzugsapparate und Teile und Bestandteile dafür" nebst darauf bezogene Dienstleistungen der Klasse 37 verweist.
Der Senat hat der Anmelderin vor der mündlichen Verhandlung verschiedene Internetauszüge und Entscheidungszusammenfassungen übersandt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II Die Beschwerde ist nicht begründet.
Die zur Eintragung angemeldete Bezeichnung "MEGALIFT" weist nicht die für eine Marke erforderliche Unterscheidungskraft auf (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Entsprechend der Hauptfunktion der Marke, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, ist unter Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung zu verstehen, Waren oder Dienstleistungen als von einem Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2002, 804 Nr. 35 - Philips/Remington; GRUR 2004, 428 Nr. 30, 48 - Henkel). Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist. Kann einer Wortmarke ein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich sonst um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice).
Die angemeldete Marke setzt sich erkennbar aus dem Wortelement "MEGA" und dem Begriff "LIFT" zusammen, wobei "LIFT" wegen der Voranstellung des Wortelements "MEGA" nur als Substantiv (also nicht als englisches Verb) aufgefasst werden kann. Als Substantiv hat das ursprünglich englische Wort "Lift" im Bereich der Hebe- und Fördertechnik eine allgemeine und weite Bedeutung, die insbesondere die im Beanstandungsbescheid vom 21. April 2004 von der Markenstelle genannten Bedeutungen "Hebezeug, Hebe-/Fördergerät" umfasst. Soweit die Anmelderin auf den Bedeutungsgehalt einer Hebevorrichtung für den vertikalen Personentransport (Fahrstuhl) hinweist, ist dies nur eine (Spezial-) Bedeutung, die zwar in die deutsche Sprache übernommen worden ist, angesichts der beanspruchten Waren hier jedoch erkennbar nicht in Betracht kommt. Vielmehr werden die angemeldeten "mechanisch angetriebenen Schränke und Lagerregale mit Vertikaltransport; maschinelle Lagerkommissioniergeräte, insbesondere für Werkzeug-/Werkstücklager" mit "LIFT" ihrer Art nach allgemein als Hebe- und Fördergeräte bezeichnet.
Mit der Voranstellung des weiteren Wortelements "MEGA" wird diese Sachaussage nur werblichbeschreibend verstärkt bzw. präzisiert. Wie bereits der Bundesgerichtshof in seiner "MEGA"- Entscheidung ausgeführt hat, wird dieses Wortelement in verschiedenen Wortverbindungen vielfach und auf die unterschiedlichsten Lebensbereiche bezogen verwendet (z.B. "Megahit", "Megastar", "Megaprojekt", "megastark"). Der Begriff wird daher im Wirtschaftleben allgemein in seiner Bedeutung als "besonders groß, mächtig, hervorragend" zur Bezeichnung von Produkten verstanden (vgl. BGH GRUR 1996, 770 - MEGA). Dementsprechend werden Wortbildungen, in denen einem bereits für sich genommen beschreibenden Begriff zusätzlich das Wortelement "MEGA" vorangestellt wird, in der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts als nicht unterscheidungskräftig und/oder freihaltungsbedürftig angesehen. Hierfür hat der Senat der Anmelderin in Form von PAVIS-Entscheidungszusammenfassungen mehrere Beispiele mitgeteilt (vgl. BPatG, 24. Sen. v. 5.12.1995 (24 W (pat) 263/94) - MEGA DRIVE; 30. Sen. v. 06.02.1995 (30 W (pat) 276/93) - MEGA-SPEED; v. 04.02.2002 (30 W (pat) 145/01) - MEGAFORM; 27. Sen. v. 07.03.95 (27 W (pat) 98/93) - MEGACHESS; v. 11.02.03 (27 W (pat) 163/01) - MEGA Power ALKALINE).
Für die angemeldete Wortkombination "MEGALIFT", die dementsprechend als werblichbeschreibender Ausdruck im Sinne eines "besonders großen, mächtigen, hervorragenden bzw. Super-Hebe-/Fördergerät" verständlich ist, kann nichts anderes gelten, da auch hier der rein werblichbeschreibende Bedeutungsgehalt klar erkennbar im Vordergrund steht. Im Übrigen hat der Senat im englischen Sprachraum auch tatsächliche Verwendungen der angemeldeten Wortkombination feststellen können, die den o.g. Bedeutungsgehalt eines besonders großen, mächtigen, hervorragenden bzw. Super- Hebe-/Fördergeräts zusätzlich belegen (vgl. www.yuccaman.com/jeep/whatfits.html: "Most Jeeps are actually good offroad vehicles in stock form; you don«t have to put a megalift and large tires on to enjoy ..."; www.naxja.ort/forum/showthread.php€t=11796: "To clear it, you will either need a megalift (byebye CG) or move the front axle forward, stretching the wheelbase."; http://aclifts.com: "CUSTOM DESIGNED LIFTS - A lift for lifting bricks into ovens ... a megalift that functions as a giant storage platform in a warehouse ...". Diese Verwendungen beziehen sich zwar nicht speziell auf Hebe- oder Fördergeräte im Bereich der Lagertechnik, zeigen aber, dass die angemeldete Wortkombination gerade auch in der Hebe- und Fördertechnik sprachüblich und offensichtlich verständlich ist, zumal Englisch in der Technik als internationale Fachsprache gilt.
Damit ist die angemeldete Marke "MEGALIFT" nicht nur für die Waren "mechanisch angetriebene Schränke und Lagerregale mit Vertikaltransport; maschinelle Lagerkommissioniergeräte, insbesondere für Werkzeug-/Werkstücklager" als beschreibende Bezeichnung von Merkmalen der Waren nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, sondern auch für die weiter beanspruchten "Steuerungs-/Sicherheitseinrichtungen für vorstehende Waren". Diese sind zwar nicht selbst Hebe- bzw. Fördergeräte, so dass sie mit der angemeldeten Marke nicht ihrer Art nach bezeichnet werden können. Das Wort "MEGALIFT" bezeichnet jedoch die Bestimmung und Eignung der Steuerungs-/Sicherungseinrichtungen für solche mächtigen bzw. hervorragenden Hebe- und Fördereinrichtungen, so dass eine Merkmalsbezeichnung unter dem Gesichtspunkt der Bestimmung und Eignung der Waren vorliegt.
Die von der Anmelderin hilfsweise vorgeschlagene Änderung des Warenverzeichnisses dahingehend, dass die mechanisch angetriebenen Schränke und Lagerregale mit einem Zusatz wie etwa "... für die horizontale Bewegung" oder "... ausschließlich für den horizontalen Transport" auf horizontale Bewegungen eingeschränkt werden, würde das festgestellte Eintragungshindernis nicht beseitigen können. Zunächst bestehen gegen eine solche Änderung des Warenverzeichnisses bereits formalrechtliche Bedenken unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Erweiterung. Denn nach der Fassung des bisherigen Warenverzeichnisses werden ausdrücklich Schränke und Lagerregale "mit Vertikaltransport" beansprucht. Würde dieses Merkmal weggelassen werden, so könnte Schutz nunmehr auch für Schränke und Lagerregale beansprucht werden, die ausschließlich horizontale Güterbewegungen ausführen und die somit nicht unter das bisherige Verzeichnis fallen. Im übrigen könnte die vorgeschlagene Änderung des Warenverzeichnisses den beschreibenden Charakter der Anmeldemarke auch nicht beseitigen. Wie in der mündlichen Verhandlung anhand von Wörterbuchauszügen erörtert, hat der englische Begriff "lift" nicht nur die Bedeutung von Hebegeräten, sondern bezeichnet oberbegrifflich zugleich auch Fördergeräte, so dass er auch die rein horizontale Güterbewegung erfasst.
Schließlich rechtfertigt auch die Voreintragung der Gemeinschaftsmarke 2713436 - "MEGALIFT" für sachlich weitgehend identische Waren keine andere Beurteilung. Wie der Europäische Gerichtshof in einer jüngeren Entscheidung festgestellt hat, bildet die Eintragung einer identischen Marke für identische Waren oder Dienstleistungen in einem Mitgliedstaat zwar einen Umstand, den die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats unter sämtlichen Tatsachen und Umständen, die in die Beurteilung einzubeziehen sind, berücksichtigen kann, jedoch kann dies für ihre Eintragungs- oder Zurückweisungsentscheidung nicht maßgebend sein (EuGH GRUR 2004, 428, 432, Ziff. 63. - Henkel (Waschmittelflasche)). Selbst wenn man hier die Voreintragung der Gemeinschaftsmarke als einen zugunsten der Anmelderin sprechenden Umstand mit berücksichtigt, so sprechen überwiegende Gesichtspunkte gegen die Eintragbarkeit der angemeldeten Marke. Neben der oben festgestellten Bedeutung der Einzelbestandteile "MEGA" und "LIFT", ihrer sprachüblichen (insbesondere auch werbesprachüblichen) Zusammensetzung und der sich daraus ergebenden klar beschreibenden Gesamtbedeutung sowie der vereinzelt feststellbaren tatsächlichen Verwendung der angemeldeten Wortkombination im Zusammenhang mit Hebetechnik im englischen Sprachraum sind hierbei auch die o.g. Beurteilungen des Bundesgerichtshofs und anderer Senate des Bundespatentgerichts zu Wortzusammensetzungen mit "MEGA" zu nennen, die im Ergebnis zur Versagung der Eintragung der jeweiligen Marken geführt haben. Unter diesen Umständen kommt es nicht mehr darauf an, ob bei der Bewertung der Voreintragung durch das HABM auch zu berücksichtigen ist, dass das HABM zwar einerseits die von der Anmelderin genannte Voreintragung vorgenommen hat, andererseits aber selbst (in zweiter Instanz als Beschwerdeabteilung) die Eintragung einer Marke "MEGAPOSTER" versagt hat, die sich wie die hier angemeldete Marke aus dem vorangestellten Wortelement "MEGA" und einem nachgestellten Substantiv ("POSTER") zusammensetzt und im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen "Vermarktung von Riesenpostern...; Vermietung und Beschaffung von Werbeflächen für Riesenposter...") Anlass zu Parallelen in der markenrechtlichen Beurteilung bietet (HABM, 3. Beschwerdekammer v. 31.01.2001 - R0304/99-3 - MEGAPOSTER, der Anmelderin als PAVIS-Entscheidungszusammenfassung mitgeteilt).
Die Beschwerde war damit zurückzuweisen.
2. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sieht der Senat keinen Grund i.S.d. § 83 Abs. 2 MarkenG. Im Hinblick auf die bereits o.g. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und mehrerer anderer Senate des Bundespatentgerichts zu Marken, die mit dem Wortelement "MEGA" gebildet wurden, bietet der Fall, was die Beurteilung der Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke durch die deutschen Patentbehörden betrifft, weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung noch ist ersichtlich, wie eine Zulassung der Rechtsbeschwerde der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dienen könnte.
Soweit die Anmelderin auf die Voreintragung der Gemeinschaftsmarke 2713436 - "MEGALIFT" u.A. für "Hebe- und Aufzugsapparate und Teile und Bestandteile dafür" (für ein anderes Unternehmen) verweist, vermag der Senat ebenfalls keinen zureichenden Grund i.S.d. § 83 Abs. 2 MarkenG zu erkennen. Die Frage, ob die Voreintragung einer identischen Marke für identische Waren und Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat zu berücksichtigen ist, hat der Europäische Gerichtshof in der o.g. Henkel- bzw. Waschmittelflasche-Entscheidung bereits beantwortet, so dass auch insoweit nicht mehr eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt oder eine Fortbildung des Rechts in Frage kommt. Auch der Umstand, dass die Voreintragung von einem internationalen Amt vorgenommen worden ist, das Marken u.A. mit Wirkung für das Bundesgebiet einträgt und dabei auch das Verständnis der deutschen Verkehrskreise zu berücksichtigen hat, ändert hieran nichts. Denn die Frage der Bindung der Patentbehörden an nationale Voreintragungen, hat der Bundesgerichtshof bereits in ständiger Rechtsprechung verneint (vgl. BGH GRUR 1989, 420, 421 - K-SÜD; GRUR 1997, 527, 529 - Autofelge; BlfPMZ 1998, 248, 249 - Today).
Winkler Pagenberg Kätker Cl
BPatG:
Beschluss v. 07.09.2004
Az: 33 W (pat) 415/02
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