Bundespatentgericht:
Beschluss vom 14. Mai 2009
Aktenzeichen: 21 W (pat) 340/05
(BPatG: Beschluss v. 14.05.2009, Az.: 21 W (pat) 340/05)
Tenor
Das Patent DE 10 2004 016 199 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
Bezeichnung: Zahnersatzmodellplatte Patentansprüche 1 bis 13, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 14. Mai 2009 Beschreibung, Seiten 2 bis 15, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 14. Mai 2009 2 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 4, gemäß Patentschrift.
Gründe
I Auf die am 1. April 2004 beim Deutschen Patentund Markenamt eingereichte Patentanmeldung ist das Patent DE 10 2004 016 199 (Streitpatent) mit der Bezeichnung "Zahnersatzmodellplatte" erteilt worden. Die Veröffentlichung der Patenterteilung ist am 11. August 2005 erfolgt.
Gegen das Patent ist mit Schriftsatz vom 10. November 2005, eingegangen beim DPMA als Fax am selben Tag und in Reinschrift am 11. November 2005, Einspruch erhoben worden.
Im Prüfungsverfahren sind die Entgegenhaltungen D1: DE 3213014C2 D2: DE 202 13 830 U1 D3: EP 0030 312 B1 D4: Fachzeitschrift dental spectrum, Ausgabe Mai/Juni 1998, S. 289 D5: DE 102 35 759 B4 (ältere Anmeldung) D6: DE 200 13 657 U1 D7: DE9306606U1 und D8: US 4 288220 in Betracht gezogen worden.
Die Einsprechende hat noch die Druckschriften D9: "artex das Analog-System", 2 Blatt aus einer Bedienungsanleitung der Girrbach Dental GmbH, für Arcon Typen AS, AT, AV und D10: "Dentaleinkauf 89/90, aktualisiertes Artex-Programm und Creation-Keramik" der Girrbach Dental GmbH, Deckblatt und S. 48 in das Verfahren eingeführt.
Zur Begründung ihres Einspruchs verweist die Einsprechende insbesondere auf die Druckschriften D2 und D9 und macht mangelnde erfinderische Tätigkeit geltend.
Die, wie schriftlich angekündigt, zur mündlichen Verhandlung nicht erschienene Einsprechende beantragt schriftlichden vollständigen Widerruf des Patents.
Die Patentinhaberinnen beantragen, das Patent mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen (Beschreibung Seiten 2 bis 15, Ansprüche 1 bis 13), im Übrigen (Zeichnungen, Figuren 1 bis 4) gemäß der Patentschrift beschränkt aufrechtzuerhalten.
Der mit Gliederungspunkten versehene, ansonsten wörtlich wiedergegebene geltende Patentanspruch 1 lautet:
M1 Zahnersatzmodellplatte (1) für die Herstellung einer Zahnersatzprothese, M2 mit einer Aufbauoberfläche (2) zum Aufbau und Tragen der Zahnersatzprothese und M3 einer Artikulatorfixierungsoberfläche (3) zum Anordnen der Zahnersatzmodellplatte (1) in einem Artikulator, M4 wobei auf der Artikulatorfixierungsoberfläche (3) mindestens eine Fixierungsschraube (4) mit einem Schraubengewinde in die Zahnersatzmodellplatte (1) eingeschraubt ist, M5 wobei die Fixierungsschraube (4) einen Schraubenkopf (5) aufweist und M6 der Schraubenkopf (5) durch einen Distanzhalter (6) derart von dem Schraubengewinde abgesetzt ist, dass der Schraubenkopf (5) zur ankerartigen Befestigung eines anzugipsenden Gipszwischenkörpers an der Artikulatorfixierungsoberfläche (3) von der Artikulatorfixierungsoberfläche (3) beabstandet positioniert ist, M7 wobei die Zahnersatzmodellplatte (1) zweiteilig aus einer die Aufbauoberfläche (2) aufweisenden Primärplatte (10) und einer die Artikulatorfixierungsoberfläche (3) aufweisenden Sekundärplatte (11) ausgebildet ist, M8 wobei Primärund Sekundärplatte zueinander komplementäre Positioniereinrichtungen (13) aufweisen und M9 wobei Befestigungsmittel (20, 21) vorhanden sind, die eine lösbare Befestigung der Primärplatte (10) an der Sekundärplatte (11) ermöglichen und M10 wobei die Befestigungsmittel mindestens einen Magnet (20) und ein von dem Magnet (20) anziehbares Gegenstück (21) umfassen und M11 die Fixierungsschraube (4) die Sekundärplatte (11) durchdringt, M12 wobei das Gegenstück (21) und/oder der Magnet (20) eine Bohrung mit einem Schraubenmuttergewinde aufweisen und M13 und die Fixierungsschraube (4) in das Schraubenmuttergewinde, bevorzugt des Magneten (20), zu dessen Befestigung eingeschraubt ist.
Hinsichtlich des Wortlauts der darauf rückbezogenen, geltenden Unteransprüche 2 bis 13 wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II 1.
Da die Einspruchsfrist im vorliegenden Verfahren nach dem 1. Januar 2002 zu laufen begonnen hat und der Einspruch vor dem 1. Juli 2006 eingelegt worden ist, ist das Bundespatentgericht für die Entscheidung gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der bis einschließlich 30. Juni 2006 gültigen Fassung weiterhin zuständig (vgl. BGH GRUR 2007, 862 ff. -Informationsübermittlungsverfahren II; BPatG GRUR 2007, 449 f. -Rundsteckverbinder).
2.
Der formund fristgerecht erhobene Einspruch ist zulässig, denn die Einsprechende hat sich im Einspruchsschriftsatz anhand des druckschriftlichen Standes der Technik mit allen Merkmalen des Gegenstandes gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 auseinandergesetzt.
Zwar hat die Einsprechende in der Merkmalsanalyse auf Seite 3 ihres Einspruchsschriftsatzes vom 10. November 2005 den erteilten Patentanspruch 1 nicht wortwörtlich sondern mit eigenen Worten wiedergegeben, wobei sie, wie auch die Patentinhaberin in ihrem Schriftsatz vom 8. Mai 2006 auf Seite 2 zutreffend bemängelt, das Merkmal M4, wonach die Schraube in die Zahnersatzmodellplatte eingeschraubt ist, nicht erwähnt, und auch nicht die in der Merkmalsgruppe M6 beanspruchte ankerartige Befestigung. Diese Merkmale wurden jedoch auf den Seiten 4 und 5 des Einspruchsschriftsatzes abgehandelt und in Beziehung zum genannten Stand der Technik gesetzt.
3.
Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung erweist sich der Einspruch insoweit als begründet, als das Patent in beschränktem Umfang aufrechterhalten wird.
Das Streitpatent betrifft eine Zahnersatzmodellplatte für die Herstellung einer Zahnersatzprothese, mit einer Aufbauoberfläche zum Aufbauen und Tragen der Zahnersatzprothese und einer Artikulatorfixierungsoberfläche zum Anordnen der Zahnersatzmodellplatte in einem Artikulator (Absatz [0001] der Patentschrift).
Aufgabe der Erfindung ist es, eine Zahnersatzmodellplatte bereitzustellen, bei der eine dauerbelastbare Befestigung der Zahnersatzmodellplatte an einem Gipszwischenkörper gewährleistet sein soll (Absatz [0011]).
Dadurch, dass der Schraubenkopf durch den Distanzhalterhalter im eingeschraubten Zustand der Fixierungsschraube von der Artikulatorfixierungsoberfläche beabstandet ist, stehen der Schraubenkopf und der Distanzhalter aus der Artikulatorfixierungsoberfläche heraus. Dadurch wird eine ankerartige Befestigungsmöglichkeit für einen anzugipsenden Gipszwischenkörper bereit gestellt. Der seitlich über den Distanzhalter herausragende Schraubenkopf führt zu einer festen Verankerung der Zahnersatzmodellplatte im Gipszwischenkörper. Ein unbeabsichtigtes Ablösen der Zahnersatzmodellplatte vom Gipszwischenkörper wird dadurch zuverlässig vermieden. Die Zahnersatzmodellplatte sitzt dadurch fester im Artikulator (Absatz [0014]).
Der geltende Patentanspruch 1 geht auf die erteilten Patentansprüche 1, 5, 14 und 15 zurück. Die geltenden Unteransprüche 2 bis 13 gehen auf die erteilten Unteransprüche 2 bis 4, 6 bis 13 und 16 zurück. Der erteilte Patentanspruch 1 wiederum geht auf den ursprünglichen Patentanspruch 1 und die ursprüngliche Beschreibung Seite 5, dritter Absatz, zurück. Die erteilten Unteransprüche 2 bis 16 sind die ursprünglichen Unteransprüche 2 bis 16.
Die geltenden Patentansprüche 1 bis 13 sind demnach zulässig und erweitern auch den Schutzbereich des Streitpatents nicht.
4. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik unbestritten neu, denn keine der entgegengehaltenen Druckschriften offenbart eine Zahnersatzmodellplatte für die Herstellung einer Zahnersatzprothese mit allen Merkmalen des Gegenstandes des geltenden Patentanspruchs 1.
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns, einem mit der Entwicklung von Dentalgeräten befassten berufserfahrenen Ingenieur der Fachrichtung Medizintechnik.
Aus dem Stand der Technik ist keine Zahnersatzmodellplatte für die Herstellung einer Zahnprothese bekannt, bei der eine Fixierungsschraube mit einem Schraubenkopf vorgesehen ist, der durch einen Distanzhalter derart von dem Schraubenkopf abgesetzt ist, dass der Schraubenkopf zur ankerartigen Befestigung eines anzugipsenden Gipszwischenkörpers an der Artikulatorfixierungsoberfläche von der Artikulatorfixierungsoberfläche beabstandet positioniert ist (Merkmale M5 und M6), wobei die Fixierungsschraube gleichzeitig zur Befestigung eines Magneten dient (Merkmal M13). Eine derartige komplexe Ausgestaltung mit zwei unterschiedlichen Funktionen für eine Fixierungsschraube ist für den Fachmann auch nicht nahegelegt, da dieser für einen möglichst einfachen und übersichtlichen Aufbau der Zahnersatzmodellplatte, falls überhaupt, für jede Funktion eine separate Schraube vorsehen würde.
Als nächstkommender Stand der Technik ist die Druckschrift D2 anzusehen, aus der (vgl. die Figuren 1A und 1B mit Beschreibung und den Patentanspruch 1) eine Zahnersatzmodellplatte (Primärplatte 10 und Sekundärplatte 20) für die Herstellung einer Zahnersatzprothese (Zahnmodell 36) (M1) bekannt ist, mit einer Aufbauoberfläche (Primärplatte 10) zum Aufbau und Tragen der Zahnersatzprothese (36) (M2) und einer Artikulatorfixierungsoberfläche (Sekundärplatte 20) zum Anordnen der Zahnersatzmodellplatte (10, 20) in einem Artikulator (Artikulatorplatte 30) (M3), wobei ein Gipszwischenkörper (Gipssockel 34) an der Artikulatorfixierungsoberfläche (20) angegipst ist (Teilmerkmale von M6), wobei die Zahnersatzmodellplatte zweiteilig aus einer die Aufbauoberfläche aufweisenden Primärplatte (Primärplatte 10) und einer die Artikulatorfixierungsoberfläche aufweisende Sekundärplatte (Sekundärplatte 20) ausgebildet ist (M7), wobei Primärund Sekundärplatte zueinander komplementäre (vgl. die Figuren 1A und 1B sowie die Figuren 3 und 4 BZ 12, 14, 22, 24, und Seite 6, 4. Absatz, Positioniererhebung 14, Positionierausnehmung 24) Positioniereinrichtungen aufweisen (M8) und wobei Befestigungsmittel (vgl. Seite 7, 2. Absatz, Befestigungsmittel in Form eines Magneten) vorhanden sind, die eine lösbare Befestigung der Primärplatte (10) an der Sekundärplatte (20) ermöglichen (M9) und wobei die Befestigungsmittel mindestens einen Magnet (Magnet) und ein von dem Magnet anziehbares Gegenstück (zwangsläufig, vgl. auch den Anspruch 13) umfassen (M10) und ein Magnet mit einem Schraubengewinde (vgl. Figur 4 sowie Seite 7, 2. Absatz, ein Magnet ist durch die Bohrung 26A einschraubbar) die Sekundärplatte (20) durchdringt (Teilmerkmale von M11), wobei eine Bohrung mit einem Schraubenmuttergewinde in der Sekundärplatte vorgesehen ist (M12) und der Magnet in das Schraubenmuttergewinde zur Befestigung des Magneten eingeschraubt ist (Teilmerkmale von M13).
Dabei wird der Magnet mit seinem Gewinde direkt in die Sekundärplatte eingeschraubt und es ist keine separate Fixierungsschraube zur Befestigung des Magneten vorgesehen, die die Sekundärplatte durchdringt, wie in den Merkmalen M11 und M13 beim Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beansprucht ist, und auch nicht notwendig. Außerdem ist auf der Artikulatorfixierungsoberfläche auch keine Fixierungsschraube mit einem Schraubengewinde in die Zahnersatzmodellplatte eingeschraubt, die einen Schraubenkopf aufweist, der durch einen Distanzhalter derart von dem Schraubengewinde abgesetzt ist, dass der Schraubenkopf zur ankerartigen Befestigung eines anzugipsenden Gipszwischenkörpers an der Artikulatorfixierungsoberfläche von der Artikulatorfixierungsoberfläche beabstandet positioniert ist, wie es in den Merkmalen M4 bis M6 beim Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beansprucht ist; der Gipszwischenkörper (Gipssockel 20) ist vielmehr direkt ohne weitere Fixierungsmittel an der Artikulatorfixierungsoberfläche angegipst (vgl. die Figur 1). Es sind auch keine Hinweise vorhanden, dass eine zusätzliche Fixierung des Gipszwischenkörpers notwendig wäre.
Somit ist weder eine Fixierungsschraube für den Magneten noch eine Fixierungsschraube für den Gipszwischenkörper aus der Druckschrift D2 bekannt oder nahegelegt und schon gar keine Fixierungsschraube, die beide Fixierungsfunktionen gleichzeitig übernehmen würde.
Aus der Druckschrift D9 (vgl. die Schema-Figuren unten auf Seite 10) ist eine Zahnersatzmodellplatte (Teller) für die Herstellung einer Zahnprothese bekannt (M1), mit einer Aufbauoberfläche (Teller) zum Aufbauen und Tragen der Zahnersatzprothese (M2) und einer Artikulatorfixierungsoberfläche (Teller) zum Anordnen der Zahnersatzmodellplatte in einem Artikulator (Artikulation) (M3), wobei auf der Artikulatorfixierungsoberfläche (vgl. Figur "Schema Eingipsmutter") mindestens eine Fixierungsschraube mit einem Schraubengewinde (mit Hilfe einer Eingipsmutter) in die Zahnersatzmodellplatte eingeschraubt ist (M4), wobei die Fixierungsschraube eine Eingipsmutter aufweist (M5 bis auf "Schraubenkopf") und die Eingipsmutter durch einen Distanzhalter derart von dem Schraubengewinde abgesetzt ist, dass die Eingipsmutter zur ankerartigen Befestigung eines anzugipsenden Gipszwischenkörpers (Gips) an der Artikulatorfixierungsoberfläche (Teller) von der Artikulatorfixierungsoberfläche (Teller) beabstandet positioniert ist (M6 bis auf "Schraubenkopf").
Es wird statt einem Schraubenkopf somit eine Eingipsmutter zur ankerartigen Befestigung eines anzugipsenden Gipszwischenkörpers an der Artikulatorfixierungsoberfläche verwendet. Außerdem wird als Alternative zur fixen Befestigung mit einer Eingipsmutter noch eine Befestigung als Splitcast mit Hilfe eines Magneten erwähnt (vgl. Figur "Schema Splitmutter" und Figur links "SPLITCAST-Kontrolle") (M10). Eine gleichzeitige Verwendung einer Fixierungsschraube zur ankerartigen Befestigung eines anzugipsenden Zwischenkörpers und eines Magneten ist jedoch auch aus der Druckschrift D9 weder bekannt noch dem Fachmann nahegelegt.
Aus der Druckschrift D7 (vgl. die Figur 1 mit Beschreibung) ist eine Zahnersatzmodellplatte (Reliefplatte 18) für die Herstellung einer Zahnersatzprothese (Kiefermodell) (M1) bekannt, mit einer Aufbauoberfläche (Reliefplatte 18) zum Aufbau und Tragen der Zahnersatzprothese (Kiefermodell) (M2) und einer Artikulatorfixierungsoberfläche (Artikulatorarm 12 mit Innenseite 26 und Außenseite 32) zum Anordnen der Zahnersatzmodellplatte (Reliefplatte 18) in einem Artikulator (Artikulator 10) (M3), wobei auf der Artikulatorfixierungsoberfläche (12, 26, 32) mindestens eine Fixierungsschraube (Befestigungsschraube 22) mit einem Schraubengewinde in die Zahnersatzmodellplatte (vgl. die Figur 4 mit Beschreibung, mittige Gewindebohrung 42 in der Reliefplatte 18) eingeschraubt ist (M4), wobei die Fixierungsschraube (vgl. die Figuren 1 und 8 mit Beschreibung, Befestigungsschraube 22) einen Schraubenkopf (Rändelschraubenkopf 66) aufweist (M5) und der Schraubenkopf (66) durch einen Distanzhalter (vgl. die Figuren 1 und 8) derart von dem Schraubengewinde abgesetzt ist, dass der Schraubenkopf von der Artikulatorfixierungsoberfläche (32) beabstandet positioniert ist (Teilmerkmale von M6). Es ist jedoch kein anzugipsender Gipszwischenkörper vorhanden und somit wird der Schraubenkopf auch nicht zur ankerartigen Befestigung eines ankerartigen Gipszwischenkörpers verwendet und eine derartige Verwendung auch nicht nahegelegt, wie im Merkmal M6 des Gegenstandes des geltenden Patentanspruchs 1 beansprucht ist. Außerdem ist auch kein Befestigungsmittel in Form eines Magneten und somit auch keine Fixierungsschraube für einen Magneten vorhanden und auch nicht nahegelegt, wie es in den Merkmalsgruppen M10 bis M13 beim Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beansprucht ist. Somit ist auch keine Fixierungsschraube bekannt oder dem Fachmann nahegelegt, die gleichzeitig sowohl als ankerartige Befestigung für einen anzugipsenden Zwischenkörper wie auch als Befestigung für einen Magneten dient.
Die weiterhin im Verfahren befindlichen Druckschriften liegen weiter ab und können die Patentfähigkeit des Gegenstandes des geltenden Patentanspruchs 1 auch nicht in Frage stellen.
5. Der geltende Patentanspruch 1 hat somit Bestand. Damit haben auch die geltenden Unteransprüche 2 bis 13 Bestand.
Dr. Winterfeldt Kätker Bernhart Dr. Müller Ko
BPatG:
Beschluss v. 14.05.2009
Az: 21 W (pat) 340/05
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