Oberlandesgericht Hamburg:
Beschluss vom 26. September 2005
Aktenzeichen: 5 W 109/05
(OLG Hamburg: Beschluss v. 26.09.2005, Az.: 5 W 109/05)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 19.09.05 wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 16.09.05 abgeändert.
Im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung - wird den Antragsgegnerinnen bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000.-, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)
verboten,
im geschäftlichen Verkehr Abonnements für die Zeitschrift "" in Kombination mit dem Buch "" anzubieten, wenn für das Buch eine andere Zuzahlung als der gebundene Ladenpreis verlangt wird,
wenn dies geschieht, wie in der diesem Beschluss beigehefteten Anlage ASt3 geschehen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert von EUR 100.000.-.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg. Ihr Antrag vom 09.09.05 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und in dem Umfang des ausgesprochenen Verbots auch begründet.
Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch mit der im Verfügungsverfahren ausreichenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit aus §§ 3, 9 Abs. 1 BuchPrG, §§ 3, 4 Nr. 10 UWG zu. Das Angebot der Überlassung des mit EUR 22,50 preisgebundenen Buches "Harry Potter und der Halbblutprinz" gegen eine Zuzahlung von (nur) EUR 12,50 bei Abschluss eines Abonnements von "" für die Mindestdauer eines Jahres stellt sich als gewerbs- bzw. geschäftsmäßiger Verkauf von Büchern an Letztabnehmer i.S.v. § 3 BuchPrG dar, für den die Antragsgegnerin den nach § 5 BuchPrG festgesetzten Preis einzuhalten hat. Hiergegen verstößt sie mit der streitgegenständlichen Werbung. Die gegenteilige Auffassung des Landgerichts teilt der Senat nicht.
1. Der vorliegende Sachverhalt bietet dem Senat keine Veranlassung, im Allgemeinen dazu Stellung zu nehmen, ob, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen preisgebundene Bücher zulässigerweise gegen eine Zuzahlung als Prämien bei Angeboten über den Abschluss von Abonnement-Verträgen versprochen werden dürfen. Denn jedenfalls auf Grund der Besonderheiten der vorliegenden Fallgestaltung ist das konkrete Angebot unzulässig.
a. Auch wenn die Antragsgegnerin das Buch "" als Zugabe zu dem Zeitschriftenabonnement im Sinne einer "Eigenwerbeprämie/Abschlussprämie" anbietet, ändert dies in rechtlicher Hinsicht nichts daran, dass insoweit mit dem Interessenten (zumindest konkludent) ein Kaufvertrag über dieses Buch geschlossen werden soll. Das Buch wird gerade nicht verschenkt. Seine Überlassung ist ausdrücklich von einer konkreten Gegenleistung in Geld abhängig. Die von dem Neuabonnenten übernommene Verpflichtung der Zahlung in einer konkreten und individualisierten Höhe von EUR 12,50 ausschließlich für das Buch ist Voraussetzung für die Bereitschaft der Antragsgegnerin, das Eigentum an diesem Gegenstand zu übertragen. Andererseits wird der Erwerber zu einer Zuzahlung nur dann bereit sein, wenn er für den Fall der Mangelhaftigkeit des versprochenen (und bezahlten) Gegenstandes auch die sich insoweit gesetzlich ergebenden umfassenden Gewährleistungsrechte aus §§ 434 ff BGB geltend machen kann.
b. Die gesonderte Behandlung des - mit dem Abonnement zwar inhaltlich verbundenen, rechtlich aber zu trennenden - Kaufvertrages über das Buch wird im vorliegenden Fall von der Antragsgegnerin im Rahmen des Bestelltextes zudem besonders betont durch den Satz "Die Zuzahlung von EUR 12,50 wird über eine separate Rechnung beglichen". Mit dieser Formulierung gibt die Antragsgegnerin zu erkennen, dass auch sie selbst den Erwerb des Buches bzw. die dafür zu erbringende Zuzahlung als gesonderten, in der finanziellen Abwicklung von dem Zeitschriftenabonnement zu trennenden Vorgang versteht. In dieselbe Richtung geht der Hinweis am Ende der angegriffenen Werbeseite: "Bei Bezahlung kann die Auslieferung des neuen Harry Potter zum 01.10.05 gewährleistet werden. Bei Zahlung per Rechnung muss dafür der Rechnungsbetrag bis zum 21.09.05 bei uns eingegangen sein." Diese Formulierung nimmt erkennbar darauf Bezug, dass die Zuzahlung von EUR 12,50 vor der Versendung des Buches eingegangen sein muss. Damit steht die Bezahlung dieses Betrages in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Abgabe und Versendung des Buches. Hierzu heißt es weiter oben im Text: "Der Versand des Geschenks mit dem Hermes Versand Service erfolgt nach Zahlungseingang". Jedenfalls in einem derartigen Fall, in dem die Antragsgegnerin die Überlassung des Buches zum Gegenstand einer gesonderten Rechnungsstellung (über die Zuzahlung für das Buch) und der von dem übrigen Abonnementpreis unabhängigen Voraussetzung eines separaten Zahlungseingangs gemacht hat, liegt ein eigenständiges Verkaufsgeschäft gem. § 3 BuchPrG vor, das sich an der Einhaltung der Buchpreisbindung zu orientieren hat. Der Senat hat aus Anlass des vorliegenden Rechtsstreits nicht zu entscheiden, was zu gelten hat, wenn die Antragsgegnerin die Zuzahlung für das Buch zwar gesondert ausgewiesen, aber einheitlich mit dem Zeitschriftenpreis z.B. bei der Zahlung der ersten Abonnement-Rate erhoben hätte.
c. Hinzu kommt, dass in der vorliegenden Fallgestaltung die Zuzahlung mit EUR 12,50 im Betrag sogar um ¼ höher ist als die von der Antragsgegnerin versprochene Vergünstigung (EUR 10.-). Hierfür mag es in rechtlicher Hinsicht vor dem Hintergrund der VDZ-Wettbewerbsbedingungen gute Gründe bzw. zwingende Notwendigkeiten geben. Dies ändert allerdings nichts daran, dass bei der konkreten Werbeaktion nicht die Vergünstigung, sondern der kostenpflichtige Anteil des Erwerbsgeschäfts überwiegt. Dementsprechend steht bei der versprochenen Überlassung des -Buches durch die Antragsgegnerin nicht die betragsmäßig niedrigere Vergünstigung durch das Verlagsunternehmen, sondern die höhere Zuzahlung des Kunden im Vordergrund. Auch dieser Umstand prägt trotz der Koppelung an das Zeitschriftenabonnement den Charakter der Überlassung des Buches als Verkaufsgeschäft i.S.v. § 3 BuchPrG.
d. Die Antragstellerin weist zudem zutreffend darauf hin, dass die Antragsgegnerin - anders als bei der kostenlosen Abgabe eines Gegenstands - dem Interessenten gerade nicht das Buch als "Sachprämie" verspricht, sondern lediglich einen Rabatt, den sie auf den gebundenen Buchpreis gewährt. Denn ohne Abschluss des Zeitschriften-Abonnements und vorherige sowie gesonderte Zuzahlung in der Höhe zur Differenz des gebundenen Preises erhält der Interessent das Buch nicht.
2. Der Senat hat das Verbot gem. § 938 Abs. 1 ZPO (nur) auf die konkrete Verletzungsform bezogen, weil sich daraus die besonderen Umstände ergeben, die die Wettbewerbswidrigkeit bzw. den Verstoß gegen die Buchpreisbindung begründen. Diese Modifizierung ist kostenneutral geblieben, ein teilweises Unterliegen der Antragstellerin war hiermit nicht verbunden. Zum einen ist bereits der Verfügungsantrag so konkret auf eine so nicht wiederholbare - weil auf die Deutschlandpremiere eines bestimmten Buches ausgerichtete - Werbeaktion bezogen, dass eine Beschränkung auf die konkrete Verletzungsform nur eine Klarstellung und keine relevante Einschränkung darstellt. Denn der Verbotstenor hat darüber hinaus keinen wesentlichen verallgemeinerungsfähigen Inhalt. Zudem hat die Antragstellerin auch in ihrer Antrags- und Beschwerdebegründung zu erkennen gegeben, dass es ihr um die Klärung der Zulässigkeit der konkreten Werbeaktion geht. Eine Teilabweisung ist mit dem veränderten Antrag deshalb nicht verbunden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Schutzschrift der Antragsgegnerin vom 07.09.05 hat bei der Entscheidung vorgelegen.
OLG Hamburg:
Beschluss v. 26.09.2005
Az: 5 W 109/05
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/73ddf47b4a6d/OLG-Hamburg_Beschluss_vom_26-September-2005_Az_5-W-109-05