Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 22. März 1996
Aktenzeichen: 26 W 2/96

(OLG Köln: Beschluss v. 22.03.1996, Az.: 26 W 2/96)

Tenor

Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Streitwertfestsetzungsbeschluß der 13 Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 30. Oktober 1995 - 13 O 244/95 - abgeändert und der Streitwert anderweitig auf 14.938,--DM festgesetzt.

Gründe

Die gemäß § 25 Abs. 3 GKG statthafte und auch im übrigen

zulässige Beschwerde des Beklagten ist begründet. Der Streitwert

bestimmt sich im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung des

Landgerichts nicht nach dem zusammengerechneten Wert der mit Klage

und Widerklage verfolgten Ansprüche, sondern nach dem werthöheren

der beiden Ansprüche, weil Klage und Widerklage denselben

Gegenstand betreffen, § 19 Abs.1 Satz 3 GKG.

Derselbe Gegenstand im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn

sich die geltend gemachten Ansprüche gegenseitig ausschließen mit

der Folge, daß die Zuerkennung des eine Anspruchs notwendigerweise

die Aberkennung des anderen Anspruchs zur Folge hat (herrschende

Meinung, vgl. Markl, Gerichtskostengesetz, 2. Aufl. 1983,

Rdn.6 zu § 19; Hartmann, Kostengesetze, 26. Auflage 1995, Rdn. 10

zu § 19; Schneider, Streitwertkommentar für den Zivilprozeß, 10.

Auflage 1992, Rdn. 2625, 2630, jeweils mit zahlreichen Nachweisen

aus der Rspr.). Dabei kommt es auf das materielle Rechtsverhältnis

(Markl, a.a.O.) an, also darauf, ob aufgrund materiellrechtlicher

Verknüpfung der wechselseitig geltend gemachten Ansprüche die

Zuerkennung der Klage zwangsläufig die Abweisung der Widerklage zur

Folge hat oder umgekehrt (vgl. Nieder, Anm. zu OLG Karlsruhe, NJW

1976, 901 f. 901).

So liegt der Fall hier. Die wechselseitig erhobenen Ansprüche

betrafen ein- und denselben Kaufvertrag über eine Küche, wobei die

Parteien nur darum gestritten haben, welchen Farbton

("manhattangrau" oder "zinkgraumetallic") die zu liefernde Küche

nach dem Vertrag haben sollte. Klar war aber, daß nur eine Küche zu

liefern war, entweder in der einen oder in der anderen Farbe.

Deswegen hätte die Zuerkennung eines der beiden Klageanträge

zwangsläufig zur Abweisung des anderen Klageantrags führen müssen.

Diese materiellrechtliche Verknüpfung hat das Landgericht nicht

beachtet, indem es auf die rein tatsächliche Möglichkeit abgestellt

hat, daß der Kläger Küchen in beiden Farbtönen hätte liefern

können.

Auch der Hinweis des Landgerichts, daß es auf das Vorliegen

eines einheitlichen wirtschaftlichen Interesses nicht ankomme, ist

nicht geeignet, die angefochtene Streitwertfestsetzung zu stützen.

Im Gegenteil: Das Merkmal des "einheitlichen wirtschaftlichen

Interesses" wird von einem Teil der Rechtsprechung und der

Literatur als zusätzliche Voraussetzung für die Annahme desselben

Gegenstandes im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 3 GKG gefordert (so auch

von Hartmann, a.a.O.; ablehnend hingegen Schneider an der vom

Landgericht zitierten Stelle und Nieder, a.a.O.). Wenn also, wie

das Landgericht zutreffend annimmt, im vorliegenden Falle Klage und

Widerklage dasselbe wirtschaftliche Interesse betreffen, so ist

dies allenfalls ein zusätzliches Argument für, nicht aber gegen die

Nämlichkeit des Streitgegenstandes.

Maßgebend für den Streitwert ist nach alledem der werthöhere der

wechselseitig erhobenen Ansprüche. Das ist hier der mit der

Widerklage verfolgte Anspruch. Insoweit kann dahinstehen, ob als

Wert der Küche der von dem Beklagten angesetzte Betrag von

14.938,-- DM oder 15.125,--DM gemäß der geänderten Rechnung vom

13.1.1995 (Bl. 10) zugrunde zu legen sind. Denn zwischen beiden

Beträgen besteht in den Gebührentabellen des GKG und der BRAGO kein

Gebührensprung.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt, § 25 Abs. 4

GKG.






OLG Köln:
Beschluss v. 22.03.1996
Az: 26 W 2/96


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