Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 22. März 1996
Aktenzeichen: 26 W 2/96
(OLG Köln: Beschluss v. 22.03.1996, Az.: 26 W 2/96)
Tenor
Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Streitwertfestsetzungsbeschluß der 13 Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 30. Oktober 1995 - 13 O 244/95 - abgeändert und der Streitwert anderweitig auf 14.938,--DM festgesetzt.
Gründe
Die gemäß § 25 Abs. 3 GKG statthafte und auch im übrigen
zulässige Beschwerde des Beklagten ist begründet. Der Streitwert
bestimmt sich im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung des
Landgerichts nicht nach dem zusammengerechneten Wert der mit Klage
und Widerklage verfolgten Ansprüche, sondern nach dem werthöheren
der beiden Ansprüche, weil Klage und Widerklage denselben
Gegenstand betreffen, § 19 Abs.1 Satz 3 GKG.
Derselbe Gegenstand im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn
sich die geltend gemachten Ansprüche gegenseitig ausschließen mit
der Folge, daß die Zuerkennung des eine Anspruchs notwendigerweise
die Aberkennung des anderen Anspruchs zur Folge hat (herrschende
Meinung, vgl. Markl, Gerichtskostengesetz, 2. Aufl. 1983,
Rdn.6 zu § 19; Hartmann, Kostengesetze, 26. Auflage 1995, Rdn. 10
zu § 19; Schneider, Streitwertkommentar für den Zivilprozeß, 10.
Auflage 1992, Rdn. 2625, 2630, jeweils mit zahlreichen Nachweisen
aus der Rspr.). Dabei kommt es auf das materielle Rechtsverhältnis
(Markl, a.a.O.) an, also darauf, ob aufgrund materiellrechtlicher
Verknüpfung der wechselseitig geltend gemachten Ansprüche die
Zuerkennung der Klage zwangsläufig die Abweisung der Widerklage zur
Folge hat oder umgekehrt (vgl. Nieder, Anm. zu OLG Karlsruhe, NJW
1976, 901 f. 901).
So liegt der Fall hier. Die wechselseitig erhobenen Ansprüche
betrafen ein- und denselben Kaufvertrag über eine Küche, wobei die
Parteien nur darum gestritten haben, welchen Farbton
("manhattangrau" oder "zinkgraumetallic") die zu liefernde Küche
nach dem Vertrag haben sollte. Klar war aber, daß nur eine Küche zu
liefern war, entweder in der einen oder in der anderen Farbe.
Deswegen hätte die Zuerkennung eines der beiden Klageanträge
zwangsläufig zur Abweisung des anderen Klageantrags führen müssen.
Diese materiellrechtliche Verknüpfung hat das Landgericht nicht
beachtet, indem es auf die rein tatsächliche Möglichkeit abgestellt
hat, daß der Kläger Küchen in beiden Farbtönen hätte liefern
können.
Auch der Hinweis des Landgerichts, daß es auf das Vorliegen
eines einheitlichen wirtschaftlichen Interesses nicht ankomme, ist
nicht geeignet, die angefochtene Streitwertfestsetzung zu stützen.
Im Gegenteil: Das Merkmal des "einheitlichen wirtschaftlichen
Interesses" wird von einem Teil der Rechtsprechung und der
Literatur als zusätzliche Voraussetzung für die Annahme desselben
Gegenstandes im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 3 GKG gefordert (so auch
von Hartmann, a.a.O.; ablehnend hingegen Schneider an der vom
Landgericht zitierten Stelle und Nieder, a.a.O.). Wenn also, wie
das Landgericht zutreffend annimmt, im vorliegenden Falle Klage und
Widerklage dasselbe wirtschaftliche Interesse betreffen, so ist
dies allenfalls ein zusätzliches Argument für, nicht aber gegen die
Nämlichkeit des Streitgegenstandes.
Maßgebend für den Streitwert ist nach alledem der werthöhere der
wechselseitig erhobenen Ansprüche. Das ist hier der mit der
Widerklage verfolgte Anspruch. Insoweit kann dahinstehen, ob als
Wert der Küche der von dem Beklagten angesetzte Betrag von
14.938,-- DM oder 15.125,--DM gemäß der geänderten Rechnung vom
13.1.1995 (Bl. 10) zugrunde zu legen sind. Denn zwischen beiden
Beträgen besteht in den Gebührentabellen des GKG und der BRAGO kein
Gebührensprung.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt, § 25 Abs. 4
GKG.
OLG Köln:
Beschluss v. 22.03.1996
Az: 26 W 2/96
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