Oberlandesgericht München:
Urteil vom 14. Januar 2010
Aktenzeichen: 29 U 3183/09
(OLG München: Urteil v. 14.01.2010, Az.: 29 U 3183/09)
Tenor
I. Die Berufungen der Beklagten zu 2. bis 4. gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 14. Mai 2009 werden zurückgewiesen.
II. Die Beklagten zu 2. bis 4. haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jeder der Beklagten zu 2. bis 4. kann die Vollstreckung aus Ziffer 1. des Tenors des landgerichtlichen Urteils gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,€ Euro und die Vollstreckung aus Ziffer 2. des Tenors des landgerichtlichen Urteils gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,€ Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin jeweils vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen können die Beklagten zu 2. bis 4. die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Gründe
A.
Der Beklagte zu 2. ist Geschäftsführer der Beklagten zu 4., welche die persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 3. ist. Am 5. August 1981 schlossen die Beklagte zu 1., deren Geschäftsführer ebenfalls der Beklagte zu 2. war, und die M. D. Inc. einen Vertrag über die Herstellung eines Dokumentarfilms über M. D. (vgl. Anlage K 2; Übersetzung: Anlage K 3), in dem der Beklagten zu 1. Rechte zur Verwertung des Films € unter anderem durch drei Fernsehausstrahlungen in Deutschland vor dem 31. Dezember 1987 € eingeräumt wurden. In den Jahren 1982 bis 1984 produzierte der Beklagte zu 2. den DokumentarfilmM.unter der Regie von M. Sch., bei dem M. D. mitwirkte. Der Film wurde von den Beklagten ausgewertet; insbesondere wurde er sowohl im Kino gezeigt als auch auf Videokassetten und DVD vertrieben und mehrfach im deutschen Fernsehen ausgestrahlt.
Sowohl die Alleinerbin M. D. als auch die M. D. Inc. traten sämtliche Ansprüche gegen die Beklagten aus diesem Sachverhalt an die Klägerin ab und ermächtigten diese, sämtliche Rechte im eigenen Namen geltend zu machen.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass Fernsehausstrahlungen nach dem 31. Dezember 1987 nicht mehr von der Rechteeinräumung gedeckt gewesen seien. Wegen der Kino-, Video- und DVD-Auswertung stünden ihr vertragliche Ansprüche zu. Soweit die Klage auch gegen die Beklagte zu 1. erhoben worden war, ist sie noch im ersten Rechtszug zurückgenommen worden. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, die Beklagten zu 2. bis 4. (im Folgenden: die Beklagten) zur Unterlassung hinsichtlich der Fernsehnutzung des Films und zur Auskunft über den Umfang der Verwertungshandlungen zu verurteilen sowie festzustellen, dass die Beklagten zur Vergütung jeder vertraglich gestatteten Verwertungshandlung nebst Zinsen seit Beginn der jeweiligen Verwertungshandlung und zum Schadensersatz wegen der Fernsehnutzung verpflichtet seien.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben vorgetragen, zwischen dem Agenten M. D. und dem Beklagten zu 2. sei eine mündliche Vereinbarung geschlossen worden, nach der eine Auswertung in allen Medien erfolgen könne, die keine Ausschüttungen begründe, bis die Gewinnzone erreicht sei. Bislang hätten die Erlöse die Herstellungskosten noch nicht erreicht. Außerdem haben sich die Beklagten darauf berufen, die Ansprüche seien verjährt oder verwirkt.
Mit Urteil vom 14. Mai 2009, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagten zu 2. bis 4. unter Abweisung der Klage im Übrigen wie folgt verurteilt:
1. Den Beklagten wird es bei Meidung (näher bestimmter Ordnungsmittel) verboten, die FilmproduktionM.(Regie: M. Sch.) für Sendezwecke zu vervielfältigen, zu verbreiten und/oder öffentlich wiederzugeben bzw. solche Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen.
2. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang sämtlicher Verwertungshandlungen betreffend die Filmproduktion M. (Regie: M. Sch.), nämlich über den Abschluss von Lizenz-, Unterlizenz- und/oder Gestattungsverträgen mit in- und/oder ausländischen Lizenz- und/oder Unterlizenznehmern (Name, Anschriften) unter Vorlage entsprechender Verträge und Übergabe geordneter Auflistungen, die den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen Nutzungsumfang der Produktion bezeichnen, z. B. Kino-, Fernseh-, AV-, Klammerteilauswertung im In- und Ausland, die jeweiligen Aufführungs- und/oder Ausstrahlungszeiten im Kino und/oder im Fernsehen (einschließlich Wiederholungssendungen) sowie über die mit der Verwertung erzielten Erträge und Vorteile, insbesondere Bruttovergütungen (ohne Abzug von Herstellungs-, Vertriebs-, Unkosten oder sonstiger Aufwendungen), entsprechenden Gegenwerten bei Bartergeschäften (Tauschverträgen), einschließlich erhaltener und/oder vereinbarter Provisionen, Garantiesummen, Beteiligungen, Gebühren, Förder-, Fonds-, Werbe- oder Sponsorenentgelte und sonstiger Finanzierungshilfen, wobei diese Verpflichtung wie folgt beschränkt ist:
a) Der Beklagte zu 2. hat Auskünfte zu erteilen bezüglich der TV-Auswertung in der Bundesrepublik Deutschland ab dem 1. Januar 1988.
b) Der Beklagte zu 2. hat ferner Auskünfte zu erteilen bezüglich der Kino-, Video- und DVD-Auswertung weltweit, jedoch erst für Auswertungshandlungen ab dem 1. Januar 2004.
c) Die Beklagten zu 3. und 4. haben Auskünfte zu erteilen bezüglich der TV-Auswertung in Deutschland aufgrund der Aufrechnungsvereinbarung mit dem Bayerischen Rundfunk vom 8. Mai 2003/28. April 2003.
d) Die Beklagten zu 3. und 4. haben ferner Auskünfte zu erteilen bezüglich der Video- und DVD-Auswertung weltweit ab dem 1. April 2004, soweit sie auf eine Vereinbarung mit der M. Entertainment GmbH (Anlage K 19) zurückzuführen ist.
3.
a) Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 2. verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der Frau Maria R. und/oder der Firma M. D. Inc. durch Handlungen gemäß Ziffer 1 nach dem 1. Januar 1988 entstanden ist und/oder noch entstehen wird.
b) Es wird weiter festgestellt, dass die Beklagten zu 3. und 4. als Gesamtschuldner mit dem Beklagten zu 2. verpflichtet sind, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der Frau M R. und/oder der Firma M. D. Inc. dadurch entstanden ist, dass der Film M. aufgrund der Aufrechnungsvereinbarung mit dem Bayerischen Rundfunk vom 8. Mai 2003/28. April 2003 in der Bundesrepublik Deutschland ausgestrahlt worden ist.
4.
a) Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 2. verpflichtet ist, der Klägerin jede Verwertungshandlung der Filmproduktion "M." im Kino, auf Video oder DVD seit dem 1. Januar 2004 entsprechend Ziffer 9 der Vereinbarung zwischen der Fa. M. D. Inc. und der Firma O. Film GmbH vom 5. April 1981 (Anlage K 2) zu vergüten, zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Ende des jeweiligen Jahres, in dem die Verwertungshandlung stattgefunden hat.
b) Es wird weiter festgestellt, dass die Beklagten zu 3. und 4. als Gesamtschuldner mit dem Beklagten zu 2. verpflichten sind, der Klägerin diejenigen Verwertungshandlungen der Filmproduktion M. auf Video oder DVD seit dem 1. Januar 2004, die auf die Lizenzvereinbarung mit der Fa. M. Entertainment GmbH (Anlage K 19) zurückgehen, entsprechend Ziffer 9 der Vereinbarung zwischen der Fa. M. D. Inc. und der Firma O. Film GmbH vom 5. April 1981 (Anlage K 2) zu vergüten, zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Ende des jeweiligen Jahres, in dem die Verwertungshandlung stattgefunden hat.
Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Vertrag vom 5. April 1981 enthalte hinsichtlich der Auswertung im Fernsehen eine eindeutige Beschränkung bis zum 31. Dezember 1987; für Ausstrahlungen danach hätte es einer neuen Vereinbarung bedurft. Eine solche hätten die Beklagten zwar behauptet, aber nicht bewiesen. Die Ausstrahlungen ab dem 1. Januar 1988 seien deshalb rechtswidrig gewesen. Die dadurch begründeten Unterlassungsansprüche seien nicht verjährt. Die Klägerin habe unwidersprochen geltend gemacht, die Alleinerbin und die M. D. Inc. hätten erstmals 2007 von den Ausstrahlungen in Deutschland erfahren; von US-amerikanischen Rechteinhabern könne nicht erwartet werden, dass sie den deutschen Fernsehmarkt regelmäßig beobachteten. Entsprechend fehle es für eine Verwirkung bereits am Zeitmoment. Der Klägerin stünden die Schadensersatzansprüche wegen der rechtswidrigen Ausstrahlungen nur zum Teil zu. Zwar liege Verschulden vor, da dem Beklagten zu 2. die zeitliche Befristung der Einräumung des Senderechts bestens bekannt gewesen sei; jedoch seien drei Ausstrahlungen vor dem 31. Dezember 1987 erfolgt und daher vom Vertrag gedeckt gewesen. Auch die Vergütungsansprüche stünden der Klägerin nicht in vollem Umfang zu, da insoweit die Verjährungseinrede teilweise eingreife. Da die Berechtigten von Anfang an vom Vertrag vom 5. April 1981 und davon wussten, dass die Beklagten noch nie eine Lizenzabrechnung vorgelegt hätten, sei es grob fahrlässig gewesen, dass sie sich nicht früher und regelmäßig zur Auskunftserteilung aufgefordert hätten. Für den nicht verjährten Zeitraum greife der Verwirkungseinwand schon mangels des erforderlichen Zeitmoments nicht. Die Auskunftsansprüche seien im selben zeitlichen Umfang wie die Schadensersatz- und Vergütungsansprüche begrenzt. Eine Verzinsung der Vergütung stehe der Klägerin erst ab dem Zeitpunkt der nach der jeweiligen Verwertungshandlung folgenden Abrechnung zu; mangels ausdrücklicher Regelung sei von einer jährlichen Abrechnungspflicht zum Jahresende auszugehen.
Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihren Berufungen. Sie tragen vor, der Beklagte zu 2. habe seine Auffassung, dass die Vereinbarung über eine Abänderung des Vertrags vom 5. April 1981 wirksam zu Stande gekommen sei, dadurch bestätigt gesehen, dass weder Auskünfte noch Abrechnungen verlangt worden seien; auch wenn er diese Vereinbarung nicht habe beweisen können, könne ihm nicht der Vorwurf eine bewussten Vertragsverletzung gemacht werden. Die Klausel im Vertrag vom 5. April 1981, nach der für Fernsehauswertungen nach dem 31. Dezember 1987 die dann zu zahlenden Beträge neu zu vereinbaren seien, begründe keinen Unterlassungs-, sondern nur einen Vergütungsanspruch. Die grob fahrlässige Untätigkeit der Alleinerbin und der M. D. Inc. habe jedenfalls zur Verwirkung der Unterlassungsansprüche geführt. Da die Klägerin den Film wegen der beim Beklagten zu 2. liegenden Rechte des Filmherstellers nicht selbst auswerten könne und die Herstellungskosten noch nicht erwirtschaftet worden seien, stelle die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs auch eine unzulässige Rechtsausübung dar. Unabhängig von ihrer Rechtsauffassung würden sie € die Beklagten € schon zur Vermeidung von Regressansprüchen bis zur gerichtlichen Klärung keine Auswertung der Senderechte vornehmen; sie hätten deshalb keinen Anlass für eine Wiederholungsgefahr gegeben. Auch hinsichtlich der Schadensersatzansprüche müsse sich die Klägerin grobe Fahrlässigkeit vorwerfen lassen, so dass auch diese Ansprüche verjährt seien, soweit sie vor dem 1. Januar 2005 entstanden seien. Im Übrigen werde bestritten, dass sie einen Schaden € für dessen bestrittene Entstehung die Klägerin bisher nichts vorgetragen habe € schuldhaft verursacht hätten. Da die Klägerin 15 Jahre kein Interesse an der Auswertung habe erkennen lassen, hätten sie davon ausgehen können, dass die Abänderungsvereinbarung gegolten habe; zumindest müsse sich die Klägerin ein weit überwiegendes Mitverschulden anlasten lassen. Gerügt werde auch die Verurteilung zur Zahlung von Zinsen auf die Vergütungsforderungen; hierzu fehle schlüssiger Sachvortrag.
Sie beantragen,
das landgerichtliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen.
Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14. Januar 2010 Bezug genommen.
B.
Die Berufungen bleiben ohne Erfolg.
I. Soweit sich die Berufungen gegen die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen in Ziffer 4. a) und b) des Urteilstenors wenden, sind sie unzulässig.
Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss eine Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche Gründe er ihnen entgegensetzt; die Darstellung muss dabei auf den Streitfall zugeschnitten sein (vgl. BGH NJW-RR 2008, 1308 Tz. 12 m. w. N.).
Zu den Zinsaussprüchen erschöpft sich die Berufungsbegründung vom 2. Juli 2009 in der Aussage auf ihrer Seite 4 (= Bl. 238 d. A.), es fehle an schlüssigem Klagevortrag hierzu. Diese substanzlose Behauptung genügt dem Erfordernis einer streitfallbezogenen Darstellung nicht.
II. Im Übrigen sind die Berufungen zwar zulässig, aber unbegründet. Die insoweit angegriffene Verurteilung der Beklagten durch das Landgericht ist zu Recht erfolgt. Der Senat schließt sich den Darlegungen des Landgerichts an; die in der Berufungsbegründung vorgebrachten Argumente der Beklagten geben lediglich Anlass zu folgenden Ausführungen:
1. Ohne Erfolg wenden sich die Beklagten gegen ihre Verurteilung zur Unterlassung der Nutzung des FilmsM.zu Sendezwecken in Ziffer 1. des landgerichtlichen Tenors.
a) Auf die in die Zukunft gerichtete Unterlassungsbegehren der Klägerin sind die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes in der Fassung des am 1. September 2008 in Kraft getretenen Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 7. Juli 2008 (BGBl. I S. 1191) anzuwenden. Die auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsansprüche bestehen allerdings nur, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten auch zur Zeit der Begehung urheberrechtswidrig war (BGH, Urt. v. 9. Juli 2009, € I ZR 64/07 €FIFA-WM-GewinnspielTz. 9 m. w. N. zur selben Frage im Wettbewerbsrecht). Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage ist allerdings durch die € insoweit lediglich redaktionellen € Gesetzesänderungen nicht eingetreten, so dass es nicht erforderlich ist, im Folgenden zwischen altem und neuem Recht zu unterscheiden.
b) Das Landgericht durfte Wiederholungsgefahr als Voraussetzung der Unterlassungsansprüche gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG annehmen.
31Zu Recht und von den Beklagten in der Berufungsbegründung noch nicht angegriffen ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die seit dem 1. Januar 1988 in Deutschland erfolgten Ausstrahlungen des Films den Beklagten als Verletzungshandlungen i. S. d. § 97 Abs. 1 UrhG zuzurechnen sind. Insbesondere ist das vom Landgericht zu Grunde gelegte Verständnis des Vertrags vom 5. April 1981 dahin, dass € soweit es Deutschland betrifft € lediglich drei Ausstrahlungen bis zum 31. Dezember 1987 gestattet worden seien, entgegen der später im Berufungsverfahren von den Beklagten geäußerten Ansicht zutreffend. Dass hinsichtlich der Möglichkeit von Ausstrahlungen nach diesem Stichtag ausdrücklich geregelt war, die dafür zu zahlenden Beträge seien neu zu vereinbaren, erlaubt nicht die Annahme, solche Ausstrahlungen seien dadurch bereits gestattet worden und lediglich das Entgelt dafür habe noch einer neu zu treffenden Regelung bedurft. Der Vertrag zielte insoweit lediglich auf die drei ausdrücklich erwähnten Ausstrahlungen ab; der in § 31 Abs. 5 Satz 1 UrhG und § 31 Abs. 5 UrhG in der im Jahr 1981 geltenden Fassung zum Ausdruck kommenden Zweckübertragungstheorie entspricht die Auslegung des Vertrags, dass damit lediglich die Rechte für diese Ausstrahlungen, nicht aber für beliebig viele spätere Ausstrahlungen eingeräumt wurden.
32Die durch einen bereits begangenen Verstoß begründete tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr kann regelmäßig nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden (vgl. BGH GRUR 2008, 996 €Clone-CDTz. 32 f. m. w. N.). Allein der Umstand, dass die Beklagten seit geraumer Zeit keine Verstöße mehr begangen haben mögen, beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht. Auch das Fehlen einer Abmahnung ist hierfür ohne Belang.
b) In der Geltendmachung der Unterlassungsansprüche liegt keine unzulässige Rechtsausübung.
aa) Die Unterlassungsansprüche sind nicht verwirkt.
(1) Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre (Zeitmoment), und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (Umstandsmoment). Die Verwirkung ist ein Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung auf Grund widersprüchlichen Verhaltens; der Verstoß gegen Treu und Glauben besteht in der Illoyalität der verspäteten Geltendmachung des Anspruchs (vgl. BGH NJW 2008, 2254 Tz. 22 m. w. N.).
(2) An einer derartigen Illoyalität fehlt es im Streitfall.
Es kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin über eine längere Zeit in der Lage gewesen wäre, die Unterlassungsansprüche geltend zu machen, weil sie erst im Jahr der Klageerhebung von den Verletzungshandlungen erfahren hatte.
Die Beklagten durften sich auch nicht darauf einrichten, dass die Klägerin oder deren Rechtsvorgängerinnen (im Folgenden: die Klägerseite) ihre Ansprüche in Zukunft nicht geltend machen würden. Insbesondere können die Beklagten aus der Untätigkeit der Klägerseite insoweit nichts zu ihren Gunsten herleiten. Dass diese keine Auskünfte oder Abrechnungen über Nutzungen verlangt hatte, hätte die Beklagten allenfalls dann zu der Annahme berechtigt, die Klägerseite werde keine Ansprüche geltend machen, wenn diese um die von den Beklagten behauptete Zusatzvereinbarung, wie sie sich aus der Anlage B 2 (= Anlage B 8) ergibt, gewusst hätte. Das Landgericht hat indes den entsprechenden Beklagtenvortrag ohne Rechtsfehler und von den Beklagten im Berufungsverfahren nicht angegriffen als unbewiesen angesehen und daher € auch bei der Würdigung des Umstandsmoments € zu Recht nicht berücksichtigt.
bb) Die Rechtsausübung ist auch nicht aus anderen Gründen unzulässig. Dass die Klägerin eine Auswertung durch die Beklagten € die mangels Zustimmung der entsprechenden Rechteinhaber rechtswidrig wäre € verhindern will, wird nicht dadurch unzulässig, dass die Beklagten nach ihrem Vorbringen bislang die Produktionskosten noch nicht erwirtschaftet haben. Dieses wirtschaftliche Risiko liegt in der Sphäre der Beklagten und nicht in derjenigen der Klägerseite.
2. Die in Ziffer 3. des landgerichtlichen Tenors festgestellten deliktischen Schadensersatzansprüche sind nicht € auch nicht teilweise € verjährt.
a) Für die deliktischen Schadensersatzansprüche kommt es auf das zur Zeit der beanstandeten Handlungen geltende Recht an (vgl. BGH GRUR 2009, 1075 €BetriebsbeobachtungTz. 14 m. w. N. zur selben Frage im Wettbewerbsrecht). Die seitdem eingetretenen Gesetzesänderungen betrafen auch insoweit lediglich die redaktionelle Gestaltung des Urheberrechtsgesetzes; an der Schadensersatzpflichtigkeit einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung eines nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechts hat sich dadurch nichts geändert.
Zu Recht hat das Landgericht in den von den Beklagten veranlassten Ausstrahlungen des Films im deutschen Fernsehen nach dem 31. Dezember 1987 Urheberrechtsverletzungen gesehen (vgl. oben 1. b)). Auch seine Feststellung, dass diese insoweit ein Verschulden treffe, weil dem Beklagten zu 2. die zeitliche Befristung der Einräumung des Fernsehsenderechts im Vertrag vom 5. April 1981 bestens bekannt gewesen sei, ist zutreffend.
b) Zu Unrecht leiten die Beklagten eine Verjährung dieser Ansprüche daraus her, dass das Landgericht hinsichtlich der vertraglichen Auskehrungsansprüche von teilweiser Verjährung ausgegangen ist. Denn die Klägerseite wusste zwar um die vertraglich gebilligten Nutzungen, hinsichtlich derer die Auskehrungsansprüche bestanden (Kino-, Video- und DVD-Auswertungen), nicht dagegen um die rechtswidrigen Nutzungen, aus denen die Schadensersatzansprüche entstanden (Ausstrahlungen im Fernsehen). Entsprechend trat Verjährung nur hinsichtlich der vertraglichen, nicht aber hinsichtlich der deliktischen Ansprüche ein. Deshalb ist es auch ohne Belang, ob dem Beklagten zu 2. seinerseits Vergütungen für die unberechtigte Lizenzierung des Films an den Bayerischen Rundfunk vor oder nach dem 1. Januar 2004 zugeflossen sind.
Entgegen der Auffassung der Beklagten bedarf es für die Annahme eines Schadens keines weiteren klägerischen Vortrags, weil sich der Eintritt eines Schadens durch die festgestellte Verletzung der Nutzungsrechte der Klägerseite bereits daraus ergibt, dass diese den Eingriff in ihr Nutzungsrecht als vermögenswertes Recht nicht hinnehmen muss und jedenfalls Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie beanspruchen kann (vgl. BGH GRUR 2007, 877 €Windsor EstateTz. 22 m. w. N.).
Ein Mitverschulden an der Schadensentstehung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Klägerseite nicht bekannt war, dass die Beklagten rechtswidrige Nutzungen vornahmen, und ihnen diese Unkenntnis auch nicht € wie das Landgericht auf Seite 16 seines Urteil in anderem Zusammenhang zu Recht festgestellt hat € als Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.
C.
1. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Erstreckung der Abwendungsbefugnis auf die Hauptsache trägt dem Umstand Rechnung, dass das landgerichtliche Urteil als Folge seiner Bestätigung durch den Senat ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar wird (vgl. BGH, Beschl. v. 27. August 1993 € IV ZB 14/93, juris, dort Tz. 3;Hergetin:Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 708 Rz. 12,Hüßtegein:Thomas/Putzo, ZPO, 30. Aufl. 2009, § 708 Rz. 11;Lackmannin:Musielak, ZPO, 7. Aufl. 2009, § 708 Rz. 9).
3. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor (vgl. dazu BGH NJW 2003, 65 ff.). Die Rechtssache erfordert, wie die Ausführungen unter B. zeigen, lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den Einzelfall.
OLG München:
Urteil v. 14.01.2010
Az: 29 U 3183/09
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