Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 11. Januar 2007
Aktenzeichen: 4a O 345/05
(LG Düsseldorf: Urteil v. 11.01.2007, Az.: 4a O 345/05)
Tenor
I. Die Beklagten werden verurteilt,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Eur, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,
a) im deutschen territorialen Geltungsbereich des europäischen Patents X B1 DLT-Tapes, DVD-R’s und/oder Master mit codierten Videosignalen als Erzeugnis eines Verfahrens
anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
das, um in einem digitalen Videoübertragungssystem ein gemäß MPEG komprimiertes Videosignal zu übertragen, geschichtete Daten mit Headern aufweist, die Daten enthalten, die beschreibend für entsprechende Schichten sind, wobei das komprimierte Videosignal in Transport-Zellen segmentiert ist und entsprechende Transport-Zellen drei Protokoll-Schichten enthalten, mit folgenden Schritten:
- Erzeugen des komprimierten Videosignals;
- Bilden eines Schicht-Verknüpfungs-Headers, der wenigstens ein erstes Datenfeld enthält, das den Service identifiziert, dem das Videosignal zugeführt werden soll;
- Bilden eines Video-Transport-Schicht-Headers, der einen Kontinuitätszählwert enthält, der Service-spezifisch ist, und der in aufeinander folgenden Transport-Zellen zunimmt, und eines Datenfeldes, das eines von mehreren alternativen Datenformaten anzeigt, das für die entsprechende Service-Schicht ausgewählt ist;
- Unterteilen des komprimierten Videosignals in Nutzlasten, die nicht größer als eine vorbestimmte Zahl von Bits sind;
- Bilden einer Service-Schicht aus einem der mehreren alternativen Daten-Formate, wobei die Service-Schicht wenigstens eine der Nutzlasten enthalten kann;
- Verknüpfen des Schicht-Verknüpfungs-Headers, des Transport-Schicht-Headers und der Service-Schicht für die Übertragung;
b) im deutschen territorialen Geltungsbereich des europäischen Patents X Stamper mit codierten Videosignalen als Erzeugnis eines Verfahrens
zu gebrauchen oder zum Zwecke des Gebrauchs entweder einzuführen oder zu besitzen,
das, um in einem digitalen Videoübertragungssystem ein gemäß MPEG komprimiertes Videosignal zu übertragen, geschichtete Daten mit Headern aufweist, die Daten enthalten, die beschreibend für entsprechende Schichten sind, wobei das komprimierte Videosignal in Transport-Zellen segmentiert ist und entsprechende Transport-Zellen drei Protokoll-Schichten enthalten, mit folgenden Schritten:
- Erzeugen des komprimierten Videosignals;
- Bilden eines Schicht-Verknüpfungs-Headers, der wenigstens ein erstes Datenfeld enthält, das den Service identifiziert, dem das Videosignal zugeführt werden soll;
- Bilden eines Video-Transport-Schicht-Headers, der einen Kontinuitätszählwert enthält, der service-spezifisch ist, und der in aufeinander folgenden Transport-Zellen zunimmt, und eines Datenfeldes, das eines von mehreren alternativen Datenformaten anzeigt, das für die entsprechende Service-Schicht ausgewählt ist;
- Unterteilen des komprimierten Videosignals in Nutzlasten, die nicht größer als eine vorbestimmte Zahl von Bits sind;
- Bilden einer Service-Schicht aus einem der mehreren alternativen Daten-Formate, wobei die Service-Schicht wenigstens eine der Nutzlasten enthalten kann;
- Verknüpfen des Schicht-Verknüpfungs-Headers, des Transport-Schicht-Headers und der Service-Schicht für die Übertragung;
2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 23. Mai 2003 begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert werden darf, es sei denn, diese könnten ausnahmsweise den vorstehend zu I.1. bezeichneten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden,
wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
3. die in unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen, unter vorstehend I.1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend zu I.1. bezeichneten, seit 23. Mai 2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten zu 90 % als Gesamtschuldnern auferlegt, im Übrigen trägt die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits.
V. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500.000,- Eur und für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer im Gebiet der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin, ein Unternehmen auf dem Gebiet der Unterhaltungselektronik, ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents X (Anlage B 1-K 1, deutsche Übersetzung Anlage B 1-K 2, nachfolgend Klagepatent), welches die Bezeichnung "Verfahren zum Arrangieren komprimierter Videodaten zur Übertragung über einen verrauschten Kanal" trägt. Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme einer Unionspriorität vom 19. Juni 1992 - X- am 20. Mai 1993 angemeldet. Die Veröffentlichung der Anmeldung erfolgte am 27. Mai 1998. Die Erteilung des Klagepatents beim Europäischen Patentamt wurde am 23. April 2003 bekannt gemacht, im Patentblatt am 20. November 2003. Das Klagepatent beansprucht u.a. Schutz für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Anspruch 1 des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache Englisch ist, hat in der deutschen Übersetzung folgenden Wortlaut:
"Verfahren, um in einem digitalen Video-Übertragungssystem ein gemäß MPEG komprimiertes Videosignal zu übertragen, das geschichtete Daten mit Headern aufweist, die Daten enthalten, die beschreibend für entsprechende Schichten sind, wobei das komprimierte Videosignal in Transport-Zellen segmentiert ist und entsprechende Transportzellen drei Protokoll-Schichten enthalten, gekennzeichnet durch die Schritte:
- Erzeugen des komprimierten Videosignals;
- Bilden eines Schicht-Verknüpfungs-Headers, der wenigsten ein erstes Datenfeld enthält, das den Service identifiziert, dem das Videosignal zugeführt werden soll;
- Bilden eines Video-Transport-Schicht-Headers, der einen Kontinuitätszählwert enthält, der Servicespezifisch ist, und der in aufeinanderfolgenden Transport-Zellen zunimmt, und eines Datenfeldes, das eines von mehreren alternativen Daten-Formaten anzeigt, das für die entsprechende Service-Schicht ausgewählt ist;
- Unterteilen des komprimierten Videosignals in Nutzlasten, die nicht größer als eine vorbestimmte Zahl von Bits sind;
- Bilden einer Service-Schicht aus einem der mehreren alternativen Datenformaten, wobei die Service-Schicht wenigstens eine der Nutzlasten enthalten kann;
- Verknüpfen des Schicht-Verknüpfungs-Headers, des Transport-Schicht-Headers und der Service-Schicht für die Übertragung."
Die Klägerin hat das Klagepatent in einen Patentpool eingebracht, der von der MPEG LA LLC, Denver, Colorado, USA, verwaltet wird (nachfolgend MPEG LA). Der Patentpool beruht auf einer Vereinbarung aus dem Jahre 1997 betreffend die Erteilung von Lizenzen für Patente, die für die Einführung einer ISO-Norm mit der Bezeichnung MPEG-2 zur Übertragung und Speicherung von Videosignalen notwendig sind. Die Vereinbarung wurde zwischen Inhabern von Patenten, die für die Einführung der MPEG-2 Norm (nach deren Ansicht) notwendig angesehen wurden, also Patenten für die Herstellung von Geräten oder Aufnahmetechniken, die dieser Norm entsprechen sowie der MPEG LA und einer weiteren Gesellschaft geschlossen. Um u.a. die Einführung der Norm zu beschleunigen, haben die Parteien der MPEG LA eine weltweite einfache Patentlizenz erteilt. MPEG LA verpflichtete sich ihrerseits, jedem Unternehmen, das die MPEG-2-Norm einführen möchte, einfache Lizenzen zu Standardbedingungen zu erteilen. Der Kommission wurde die Patentlizenzvereinbarung nach Art. 6 der Verordnung Nr. 17/62 des Rates vom 6. Februar 1962 am 5. Januar 1998 gemeldet. Die Klägerin trat der Vereinbarung später als Inhaberin (ihrer Ansicht nach) notwendiger Patente ("essential patents"), insbesondere auch des Klagepatents, bei. Das Klagepatent wird in der Liste des MPEG LA als "essential patent" geführt. Bis September 2005 sind 713 Patente in 57 Ländern zugehörig zu ca. 134 Patentfamilien, die von 24 Lizenzgebern gehalten werden, Gegenstand des MPEG-2 Patent-Pools. Insgesamt gibt es etwa 900 Lizenznehmer weltweit; davon sind 114 DVD-Presswerke. In der Europäischen Union haben 44 DVD-Presswerke eine Lizenz genommen.
Die MPEG LA bietet Unternehmen, die den MPEG-2-Standard nutzen wollen, den Abschluss eines Vertrages nach Maßgabe des als Anlage BKartR 1 vorgelegten Standard-Lizenzvertrages an. Danach beträgt die Lizenzgebühr 0,03 US$ je DVD, die nach dem MPEG-2 Standard codiert ist. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertragstext, insbesondere unter Nr. 3.1.8. verwiesen.
Die zum MPEG-2 Standard (vgl. Definition unter Ziffer 1.26 des Standard Lizenzvertrages) gehörende ISO/IEC Norm 13818-1 (Systems) ist als Anlage B-K 10b in der englischen Originalsprache und als Anlage B-K 10a in teilweiser Übersetzung vorgelegt worden.
Die Beklagte zu 1., deren Geschäftsführer die Beklagten zu 2. und 3. sind, ist ein europa- und weltweit tätiges Unternehmen mit Sitz in Deutschland. Sie hatte im Jahre 2004 einen Jahresumsatz von ca. 125 Millionen Euro und befasst sich vor allem auch mit der Herstellung (Pressung) und dem Vertrieb von DVD-ROM’s. Der Beklagte zu 2. ist außerdem Aufsichtsratsvorsitzender der X in Lübeck, an der die Beklagte zu 1. einen Geschäftsanteil von 51 % hält. Die X befasst sich unter anderem als sogenanntes Authoring Studio mit der Digitalisierung von Videodaten und der Herstellung eines sogenannten Masters (Pressvorlage), der auch als DLT oder DVD-R bezeichnet wird. Der Master dient als Vorlage für einen sogenannten Glassmaster, aus dem wiederum ein Stamper (Stempel) hergestellt wird, der dann für die DVD-Produktion verwendet wird. Die Beklagte zu 1. generiert nach einem ihr zur Verfügung gestellten Master den Glassmaster sowie den Stamper. Mit dem Stamper erfolgt sodann die Produktion (Replikation) der DVD-ROM’s.
Die X beschäftigt sich neben ihrer Tätigkeit als Authoring Studio auch mit der Vermittlung von Aufträgen für die Pressung optischer Speichermedien. Die X ist bei der Denic eingetragene Inhaberin der Domains "X" und "X". Die Beklagte zu 1. ist eingetragene Inhaberin der Domain "X". Nachfolgend werden Ausschnitte von den Websites der vorgenannten Internet-Domains wiedergegeben. Wegen des weiteren Inhalts wird auf die Anlagen B1-K-4, B1-K-8, B1-K-19 und B1-K-20 verwiesen, die auf den nachfolgenden Seiten auszugsweise wiedergegeben werden.
Mit Email vom 19. Juli 2005 gerichtet an die Adresse "X" bat das Unternehmen Artmedia um die Abgabe eines Angebots über die Herstellung einer DVD-5 bzw. DVD-9 in einer Stückzahl von 500 mit durchsichtiger Amaray-Box und 20 Seiten Booklet einschließlich der Lieferung des Glassmasters. Die X beantwortete per Email vom 22. Juli 2005 die Anfrage mit einem entsprechenden Angebot. Dieses wurde von der X angenommen und der Auftrag durchgeführt. Wegen der Einzelheiten der Auftragserteilung und -abwicklung wird auf die Anlage B1-K-9 verwiesen. Mit Lieferschein der Beklagten zu 1. vom 31. August 2005 erfolgte die Rücksendung der für die Produktion benötigten "Werkzeuge".
Neben der Klägerin haben 10 weitere Mitglieder des MPEG-2-Patentpools Klage wegen Verletzung von insgesamt 15 ihrer Ansicht nach notwendiger Patente nach dem MPEG-2-Standard vor dem Landgericht Düsseldorf erhoben.
Die Klägerin sieht in der Verwendung von Mastern (DLT-Tapes, DVD-R’s) und Stampern (nachfolgend angegriffene Ausführungsformen) bei der Herstellung von DVD’s eine Verletzung des von Anspruch 1 geschützten Verfahrens. Die von der Beklagten zu 1. bei der Herstellung der DVD’s (worunter nicht nur DVD-ROM-Videos, sondern auch DVD-ROM-Audios oder Daten-DVD-ROM’s zu verstehen seien, wenn und soweit diese Videodaten enthalten) verwendeten Master und Stamper seien mit Videodaten hergestellt worden, die nach dem MPEG-2 Standard codiert worden seien. Das klagepatentgemäße Verfahren sei zwingender Bestandteil des MPEG-2 Standards. Bei einem nach dem MPEG-2 Standard hergestellten Master oder Stamper handele es sich um ein Erzeugnis hergestellt nach dem erfindungsgemäßen Verfahren. Die Beklagten wüssten, dass die von ihnen mit Hilfe der angegriffenen Ausführungsformen hergestellten DVD-ROM’s auf erfindungsgemäß MPEG-2 kompatiblen Abspielgeräten abgespielt würden.
Selbst wenn, was bestritten werde, die Authoring Studios lizenzierte Codierkarten zur Herstellung von Mastern verwendeten, so sei nach dem Inhalt des MPEG-2-Patent-Portfolio-Lizenzvertrages eine Erschöpfung der Rechte an dem Klagepatent hinsichtlich der danach hergestellten DVD’s ausgeschlossen.
Die Klägerin beantragt,
zu erkennen, wie im Wesentlichen geschehen,
wobei sie hinsichtlich der Stamper auch eine Untersagung der Benutzungshandlungen des Anbietens und Inverkehrbringens beantragt.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
die Verhandlung bis zur Entscheidung des Bundespatentgerichtes in der Nichtigkeitssache gegen den deutschen Teil des Klagepatentes auszusetzen.
Zur Begründung führen die Beklagten aus, dass Anspruch 1 des Klagepatents nicht Bestandteil des MPEG-2 Standards sei. Die Merkmale 2, 4 und 5 (vgl. Merkmalsanalyse unter Entscheidungsgründe unter Abschnitt I) seien von dem MPEG-2 Standard nicht umfasst. Die Bildung eines Schicht-Verknüpfungs-Headers mit einem ersten Datenfeld sei im MPEG-2 Standard nicht vorgesehen. Das gleiche gelte für die Bildung eines Video-Transport-Schicht-Headers mit einem Kontinuitätszählwert und einem näher bezeichneten Datenfeld. Im Übrigen wisse die Beklagte zu 1. nicht, ob die ihr zur Herstellung von DVD’s übergebenen Master und Stamper nach dem MPEG-2 Standard hergestellt worden seien.
Auch seien die auf den Mastern und Stampern gespeicherten Daten keine körperlichen Gegenstände und würden in einem Arbeitsverfahren hergestellt. Im Übrigen handele es sich auch nicht um unmittelbare Verfahrenserzeugnisse, da es an der Tatbestandsvoraussetzung der Unmittelbarkeit fehle. Durch das Inverkehrbringen der Codierkarten und Codiergeräte mit Zustimmung der Klägerin sei Erschöpfung eingetreten. Im Übrigen erheben sie die Einrede der Verjährung. Verschulden könne ihnen jedenfalls nicht vorgeworfen werden.
Die Beklagten sind darüber hinaus der Meinung, dass die Klage abzuweisen sei, weil darin der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung und ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot nach Art. 82 EG-Vertrag (EGV) und §§ 19, 20 GWB liege. Die Klägerin, wie auch die Kläger in den zehn Parallelverfahren, missbrauche ihre beherrschende Stellung auf dem Markt für die Lizenzierung der MPEG-2 Technologie. Die Klägerin, die Kläger der Parallelverfahren und die anderen Pool-Mitglieder verlangten von der Beklagten zu 1. Lizenzgebühren, die von denjenigen abwichen, die sich bei einem wirksamen Wettbewerb unter mehreren potentiellen Lizenzgebern mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden. Die angemessene Lizenzgebühr betrage Null, weil der MPEG-2 Patentpool kartellrechtlich unzulässig begründet worden und deshalb nichtig sei, Art. 81 Abs. 1 und 2 EGV, § 1 GWB, § 134 BGB. Die Klägerin könne auf der Grundlage der vom MPEG-2 Pool angebotenen Bedingungen des Patentportfoliolizenzvertrages nicht die Entrichtung von Lizenzgebühren für die Benutzung der zum Industriestandard erhobenen und durch das Klagepatent geschützten technischen Lehre verlangen. Die kartellrechtliche Unzulässigkeit folge aus der Tatsache, dass der Pool erwiesenermaßen zahlreiche nichtige und/oder nicht essentielle oder zum Teil nicht zwingend erforderliche Patente enthalte. Darüber hinaus würden diese Patente überwiegend von Unternehmen gehalten, die bereits an den Arbeitsgruppen zur Begründung des Standards beteiligt gewesen seien und sich anschließend im Rahmen des MPEG-2 Pools über die Lizenzierung ihrer Patente abgestimmt hätten. Schließlich ergebe sich die kartellrechtliche Unzulässigkeit aus der fehlenden Bereitschaft der Mitglieder, die im Pool enthaltenen Patente zu angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen zu lizenzieren. Der Pool sei auch nicht durch die Verordnung (EG) Nr. 772/2004 der Kommission über die Anwendung von Art. 81 EGV auf Gruppen von Technologietransfer-Vereinbarungen vom 27. April 2004 (Gruppenfreistellungsverordnung) freigestellt. Außerdem sei die Pool-Vereinbarung geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und bezwecke oder bewirke eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes, Art. 81 Abs. 1 EGV. Auf den Comfort-Letter der Europäischen Kommission vom 18. Dezember 1998 könne sich die Klägerin nicht berufen, weil dieser lediglich eine unverbindliche schriftliche Äußerung der Kommission sei.
Selbst wenn die dem Pool zugrundeliegenden Vereinbarungen nicht als kartellrechtswidrig anzusehen seien, wäre in einem vorgelagerten Markt für die Lizenzierung patentierter Technologien jedenfalls nur eine Lizenzgebühr vereinbart worden, die sich am Prozentsatz der Netto-Verkaufserlöse bemesse, welche die Lizenznehmer mit ihren auf der Grundlage der lizenzierten Technologie hergestellten Produkten auf dem nachgelagerten Markt erzielen. Das ergebe sich aus der allgemeinen Preisentwicklung auf dem DVD-Markt. Seit Einführung der DVD’s im Jahre 1997 sei die Nachfrage zwar exponentiell gestiegen. Dieser Anstieg der Nachfrage sei jedoch mit einem ganz erheblichen Verfall der Preise einhergegangenen. Wie aus Ermittlungen der britischen Understanding & Solutions Ltd., einem anerkannten Rechercheunternehmen, hervorgehe, sei der von 1997 der durchschnittliche Fabrikabgabepreis sogenannter DVD-5 in Europa von 2,65 US$ auf 0,51 US$ im Jahre 2005 gefallen, was einem Rückgang von 80,7 % entspreche. Bei sogenannten DVD-9 sei der Preis von 4,50 US$ im Jahre 1970 auf 0,70 US$ im Jahre 2005 gefallen, was einen Rückgang von 84,4 % bedeute. Niedriger seien die Fabrikabgabepreise allerdings gewesen, wenn die Presswerke in Zeiten niedriger Auslastung Aufträge für kurzfristige Pressungen einzuwerben versucht hätten. Hier hätten die Preise im Jahre 2004 für die DVD-5 zwischen 0,26 US$ und 0,43 US$ und für die DVD-9 zwischen 0,46 US$ und 0,62 US$ gelegen. Besonders niedrig seien die Preise für sog. Covermounts gewesen (also DVD’s, die als Beilage/Zugabe zu Zeitungen und Zeitschriften hergestellt werden). Bei diesen habe sich der Preis im Jahre 2004 bei DVD-5 bei auf 0,25 US$ und bei DVD-9 auf 0,31 US$ belaufen. Bei der Beklagten zu 1. würden ganz überwiegend Aufträge für die einmalige oder regelmäßige Herstellung großer DVD-Auflagen, das heißt Auflagen von im Einzelfall bis zu 5 Millionen DVD’s pro Auftrag und Titel oder 35 Millionen DVD’s pro Jahr und Kunde erteilt. Dabei gehe es vielfach um die Pressung von kostenlosen Zeitschriftenbeilagen (Covermounts), kostenlosen Promotions-DVD’s für Konsumgüter oder sonstigen DVD’s aus dem Entertainment-Bereich. Bei solchen Pressaufträgen seien die erzielbaren Netto-Fabrikabgabepreise schon 2004 sehr niedrig gewesen. Inzwischen habe sich der Fabrikabgabepreis bei der DVD-5 weiter auf 0,24 US$ (= 0,19 Euro) und bei der DVD-9 weiter auf 0,25 US$ (= 0,20 Euro) reduziert. Danach habe sich der Preisverfall 2006 weiter verschärft und im Vergleich zum Jahr 1997 bei der DVD-5 90,9 % und bei der DVD-9 sogar 94,4 % erreicht. Die Herstellungskosten der Beklagten zu 1. für eine DVD-5 hätten auf Basis letzter Kalkulationen vom September 2005 insgesamt 0,1985 US$ (0,1654 Euro) betragen, wovon 0,10 US$ auf reine Materialkosten, 0,0726 US$ auf Produktionskosten und 0,0259 US$ auf Gemeinkosten entfallen seien. Die Herstellungskosten für die DVD-9 seien etwas höher gewesen; sie hätten sich auf 0,2016 US$ belaufen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass 2004 für die Herstellung einer DVD mit Videoinhalten neben der MPEG Lizenzgebühr von 0,03 US$ Lizenzgebühren von anderen Patentpools, nämlich dem sogenannten 4C-Pool in Höhe von 0,0375 US$, den sog. 6C-Pool in Höhe von 0,045 US$ und die AC-3 Technologie in Höhe von 0,003 US$ gefordert würden. Im Jahre 2004 habe die Summe der Lizenzgebühren der vorgenannten Patentpools einschließlich der Gebühr des MPEG-Pools für eine DVD mit Videoinhalten also 0,1155 US$ betragen.
Darüber hinaus habe die Konkurrenz von Presswerken zugenommen, die DVD’s zu Fabrikpreisen knapp über den Herstellungskosten anböten. So habe die X beispielsweise am 10. Oktober 2005 der X schriftlich angeboten ein Gesamtvolumen von 30 Millionen Video-DVD’s, deren Pressung gleichmäßig planbar auf das Jahr verteilt sei, zu Preisen von effektiv 0,19 Euro pro DVD-5 und 0,20 Euro pro DVD-9 bei einem Zahlungsziel von 30 Tagen. Entsprechend günstige Angebote für die Pressung von DVD’s erhielten deutsche Kunden auch von polnischen Presswerken, wie den Presswerken X und X. Gegenüber der X hätten diese beiden Unternehmen im Februar 2006 Angebote für die Herstellung Lieferung von DVD-5 zum Preis von 0,20 Euro und DVD-9 zum Preis von 0,25 Euro je Einheit bei einem Zahlungsziel von 30 Tagen, abzüglich 2 % Rabatt bei Zahlung innerhalb von 8 bis 14 Tagen abgegeben. X verfügten über keine Lizenzen der Patentpools 4C, 6C und MPEG, seien aber bisher von keinem der Patentpools im Hinblick auf etwaige Patentverletzungen angegriffen worden. Derartige Niedrigpreisangebote hätten den Marktpreis soweit nach unten gezogen, dass die von Understanding & Solutions für 2005 ermittelten Durchschnittspreise heute nicht mehr erzielbar seien. Nach einer für den europäischen Markt durchgeführten Erhebung der Future plc., Bath, Großbritannien, vom Februar 2006 gebe es auf dem europäischen Markt keine Angebote von DVD-Presswerken für die Herstellung von DVD-5 oder DVD-9 zu Preisen über 0,30 Euro pro Einheit mehr. In Anbetracht der kumulierten Lizenzgebühren der Patentpools 4C, 6C und MPEG ergebe sich bei einem Fabrikabgabepreis von 0,19 Euro für eine DVD-5 und von 0,20 Euro für eine DVD-9 eine Lizenzgebührenquote von 61 % pro DVD-5 und von 48 % pro DVD-9.
Die Beklagten meinen, dass die Klägerin und die anderen Mitglieder des MPEG-Patentpools ihre marktbeherrschende Stellung gegenüber der Beklagten zu 1. auch deshalb missbrauchen, weil sie von dieser höhere Lizenzgebühren als von gleichartigen Lizenznehmern fordern, ohne dass es dafür eine Rechtfertigung gebe, § 19 Abs. 2, Abs. 4 Nr. 3 GWB. Eine solche Diskriminierung liege im Vergleich zu dem Presswerk X vor, dem die Klägerin eine Begrenzung der insgesamt zu zahlenden Patentlizenzgebühren auf maximal 2.000.000,-- US$ pro Kalenderjahr eingeräumt hätten. Der Klägerin und den anderen Mitgliedern des MPEG-Patentpools sei zudem vorzuwerfen, dass sie die Rechte aus ihren Patenten nicht einheitlich und diskriminierungsfrei durchsetzen. Nach Angaben der Klägerin hätten in der Europäischen Union lediglich 44 DVD-Presswerke eine MPEG-Patentlizenz abgeschlossen, obgleich es dort mehr als 100 Unternehmen gebe, die DVD-Presswerke betrieben. Zudem behaupten die Beklagten, dass es lizenzgebührenfreie Kreuzlizenzierungen der Klägerin mit anderen Poolmitgliedern gebe. Der Umstand, dass die Mitglieder des MPEG-Patentpools sowie namentlich die X, X und X auf der Website der MPEG LA als Lizenznehmer aufgeführt würden, sage nichts darüber aus, dass die dort gelisteten Unternehmen tatsächlich den Standard-Lizenzvertrag unterzeichnet hätten oder gar die standardisierten Gebühren bezahlen würden.
Die Beklagten halten eine Lizenzgebühr von 1/134 x 0,10 x Netto-Fabrikabgabepreis der DVD, höchstens jedoch diejenige Lizenzgebühr, die andere, vergleichbare Betreiber von DVD-Presswerken pro MPEG-2-Video-DVD effektiv (ggf. anteilig) für die Benutzung des Klagepatents bei Herstellung und Vertrieb der DVD zahlen, sofern im Verhältnis zwischen der Klägerin und dem anderen Betreiber kein sachlicher Grund dafür besteht, eine niedrigere effektive Lizenzgebühr als nach der vorstehenden Formel anzusetzen, für gerechtfertigt. Die Beklagte zu 1. hat der Klägerin ein entsprechendes bis 12. Mai 2006 befristetes Angebot unterbreitet, das von der Klägerin nicht angenommen wurde.
Die Beklagte zu 1. hat der Klägerin zudem folgendes, bis zum 22. September 2006 befristetes Angebot zum Abschluss eines Lizenzvertrages unterbreitet:
· Die Klägerin erteilt der Beklagten zu 1. eine Lizenz, DVD’s unter Benutzung des Klagepatents herzustellen, herstellen zu lassen, zu verkaufen und/oder anderweitig in Verkehr zu bringen, wobei die Lizenz sich auf den gesamten in der Klageerwiderung vom 19. Januar 2006 beschriebenen Produktionsvorgang erstreckt, .d.h. ausgehend vom sogenannten Master (beispielsweise DLT-Tape oder DVD-R) über die Herstellung der Stamper bis hin zur Fertigung der DVD, wie sie an die Kunden ausgeliefert wird.
· Die Beklagte zu 1. zahlt der Klägerin für jede DVD, die die Beklagte zu 1. im vorstehenden Sinne unter Benutzung des Klagepatentes hergestellt hat, herstellen lassen hat, verkauft und/oder anderweitig in Verkehr gebracht hat, eine laufende Lizenzgebühr, die sich wie folgt bemisst:
€ 1/134 x US$ 0,04 x prozentualer Verfall der DVD-Fabrikabgabepreise seit 1997; dabei ist als prozentualer Verfall der Fabrikabgabepreise der höhere der beiden Quotienten anzusetzen, der sich - jeweils für die DVD-5 und für die DVD-9 - ergibt, wenn man den durchschnittlichen Netto-Fabrikabgabepreis einer DVD-5 bzw. DVD-9 (gemäß den jährlichen Untersuchungen der Understanding & Solutions Limited) im Kalenderjahr vor dem tatsächlichen Produktionsjahr einer DVD, die die Beklagte zu 1. unter Benutzung des Klagepatentes hergestellt hat, herstellen lassen hat, verkauft und/oder anderweitig in den Verkehr gebracht hat, teilt durch den durchschnittlichen Netto-Fabrikabgabepreis einer DVD-5 bzw. DVD.9 im Jahr 1997 (Euro 2,65 für die DVD-5 und Euro 4,50 für die DVD-9 gemäß Erhebungen der Understanding & Solutions Limited);
€ höchstens jedoch diejenige Lizenzgebühr, die andere, vergleichbare Betreiber von DVD-Presswerken pro MPEG-2 Video-DVD effektiv (gegebenenfalls anteilig) zu bezahlen haben für die Benutzung des Klagepatentes bei Herstellung und Vertrieb der DVD, sofern im Verhältnis zwischen der Klägerin und den anderen Betreibern kein sachlicher Grund dafür besteht, eine niedrigere effektive Lizenzgebühr als nach der vorstehenden Formel anzusetzen.
Die Klägerin hat dieses Angebot der Beklagten zu 1. nicht angenommen.
Nach dem weiteren Vorbringen der Beklagten liegt auch ein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung der Klägerin und der anderen MPEG-Poolmitglieder nach Art. 82 Abs. 1, Abs. 2 a, b und c EGV vor, weil durch die Weigerung der Klägerin, der Beklagten zu 1. eine Lizenz mit angemessener Lizenzgebühr zu erteilen, der Handel zwischen den EU-Mitgliedstaaten dadurch beeinträchtigt werde, dass die Beklagte zu 1. gehindert sei, ihre zahlreichen im europäischen Ausland ansässigen Abnehmer zu beliefern.
Die Klägerin und die zehn Kläger der Parallelverfahren missbrauchen nach Ansicht der Beklagten ihre marktbeherrschende Stellung auch dadurch, dass sie mit der konzentrierten, zeitgleichen Einreichung von 11 Patentverletzungsklagen beim Landgericht Düsseldorf sowie bestimmten Begleitmaßnahmen versuchen, die Beklagte zu 1. zum Abschluss des Standard-Lizenzvertrages zu zwingen, § 19 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 Nr. 2 GWB, Art. 82 Abs. 1, Abs. 2a EGV. Die Beklagten meinen, dass es der Klägerin und den anderen Klägern nicht um die Klärung der behaupteten Patentverletzungen gehe, sondern allein darum, die Beklagten mit Hilfe des die Existenz der Beklagten bedrohenden Kostendrucks, der durch die künstliche Vervielfachung der Gerichtsverfahren erzeugt werde, zum Abschluss der MPEG-Poollizenz zu zwingen. Dies ergebe sich auch aus Äußerungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin Verhauwen, der in einem Telefonat am 28. Juli 2005 eingeräumt habe, dass die MPEG LA die Zahl der Patente, deren Verletzung gegenüber einem DVD-Presswerk geltend gemacht würden und die Zahl der einzureichenden Patentverletzungsklagen individuell nach dem Prozessgegner bestimmen würden. Je größer das Unternehmen des Prozessgegners und je mehr Widerstand zu befürchten sei, desto mehr Patente würden ins Feld geführt. Durch eine einheitliche Pressemitteilung vom 2. August 2005 habe die MPEG LA der Beklagten zu 1. die geballte Macht ihrer Mitglieder vor Augen führen und zum Ausdruck bringen wollen, dass die Beklagte zu 1. zum Abschluss einer MPEG-Standard-Lizenz gezwungen werden könne. Zudem habe X bei der MPEG LA, Ende Januar 2005 in einem Gespräch mit dem Geschäftsführer der X, Herrn X, angedroht, dass MPEG LA den Druck auf die Beklagte zu 1. noch weiter erhöhen werde, wenn diese die MPEG Poollizenz nicht unterzeichne.
Den Einwand des Rechtsmissbrauchs erheben die Beklagten auch unter dem Gesichtspunkt der missbräuchlichen Mehrfachverfolgung, der unzulässigen Druckausübung sowie der gezielten Behinderung nach § 8 Abs. 4 UWG n.F. analog, §§ 3, 4 Nr. 1 und Nr. 10 UWG n.F.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagten nicht die vermeintliche Kartellrechtswidrigkeit des MPEG-2-Standards gegenüber den auf Verletzung des Klagepatents gestützten Klageanträgen einwenden können. Gegenstand der Klage könne allein sein, ob der Klage wegen Patentverletzung der dolo petit-Einwand unter dem Aspekt eines kartellrechtlichen Anspruchs auf Einräumung einer Lizenz gemäß §§ 19, 20 GWB bzw. Art. 82 EGV entgegenstehe. Die der Beklagten zu 1. auf der Grundlage des Standard-Vertrages angebotene Lizenz in Höhe von 0,03 US$ sei weder unangemessen noch diskriminierend. Für den Fabrikpreis einer DVD-5 sei von einem Durchschnittspreis von 0,51 US$ = 0,41 € auszugehen. Dieser Durchschnittspreis finde sich in den von den Beklagten vorgelegten Unterlagen der Agentur Understanding & Solutions Ltd. Der als Anlage BKartR9 vorgelegten Aufstellung sei zu entnehmen, dass dieser Preis für Pressaufträge für die großen Filmgesellschaften gelte, die nahezu 70 % des DVD-Marktes beanspruchten. Demgegenüber liege der Anteil der im Niedrigpreissegment angeordneten Covermounts bei nur 5 % des Gesamtmarktes. Der Lizenzanteil für alle Lizenzpools betrage nach dem Vorbringen der Beklagten 2004/2005 insgesamt 0,1155 US$ = 0,0963 €. Auch wenn man die mit Nichtwissen bestrittenen Herstellungskosten der Beklagten für DVD-5 von 0,1654 € hinzunehme, ergebe dies Gestehungskosten von 0,2617 €. Bei einem Fabrikabgabepreis von 0,41 € belaufe sich der Kostenanteil also auf 51 %.
Die Beklagten könnten auch nicht mit dem Vorbringen gehört werden, dass andere Presswerke die DVD’s zu Fabrikpreisen knapp über den Herstellungskosten anböten. Die Angebotshandlungen der X würden mit Nichtwissen bestritten und bezögen sich im Übrigen auf Covermounts für Presseverlage. Es stehe im Ermessen eines jeden Presswerkes, wie es seinen Gewinn erziele und ob es gegebenenfalls bestimmte Produkte mit Verlust anbiete, während es andere mit erheblichen Gewinnspannen auf den Markt bringe. Im Übrigen sei X ausweislich der Lizenznehmerliste Nr. 870 Lizenznehmerin des MPEG-2-Patent-Portfolio-Standard-Lizenzvertrages. In die MPEG-2-Lizenznehmerliste würden ausschließlich Lizenznehmer aufgenommen, welche die in dem MPEG-2-Patent-Portfolio-Lizenzvertrag festgelegten Lizenzsätze entrichten. Auch das polnische Presswerk Takt sei unter der Nummer 911 der Liste geführt. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass es keine DVD-Angebote mehr zu Fabrikpreisen von über 0,30 € pro Einheit gebe. Die Lizenznehmerliste der MPEG-2-Patent-Portfolio-Standard-Vertragslizenznehmer belege eindrücklich, dass namhafte Presswerke in der Lage und gewillt seien, MPEG-2-Lizenzgebühren abzuführen, ohne dass dadurch deren Wettbewerbsposition gefährdet sei
Es wird auch mit Nichtwissen bestritten, dass es in der Europäischen Union mehr als 100 DVD-Presswerke gebe. Die von den Beklagten angeführten, angeblich begünstigten Presswerke X seien allesamt Lizenznehmer und auf der bereits vorgelegten Lizenznehmerliste aufgeführt. Näherungsweise lägen Erkenntnisse vor, wonach sämtliche MPEG-2-Patent-Portfolio-Lizenznehmer (DVD-Presswerke) weltweit einen Marktanteil von 88 % beanspruchten. Eine 100 %ige Lizenzierung aller DVD-Presswerke sei kaum zu realisieren, weil es auch kleinere, eher unbedeutende DVD-Presswerke gebe, deren Existenz teilweise auch nur von kurzer Dauer sei. Alle zu erfassen, sei allerdings erklärtes Ziel der MPEG-2-Lizenzierungspolitik. Die großen, einen bedeutenden Markanteil für sich beanspruchenden Presswerke für DVD seien tatsächlich lizenziert. Privilegierte Presswerke sowie privilegierende Sondervereinbarungen gebe es nicht, auch nicht für X. Alle MPEG-2-Patent-Portfolio-Lizenznehmer erhielten eine Lizenz zu den gleichen Bedingungen. Es gebe ebenfalls keine lizenzgebührenfreien Kreuzlizenzierungen zwischen den Poolmitgliedern.
Die Lizenzangebote der Beklagten zu 1. seien für die Klägerin nicht zumutbar. Im Ergebnis bedeute das 1. Angebot der Beklagten zu 1. einen Lizenzsatz von 0,0099 % (1,333 % : 134). Dies widerspreche bereits dem Vortrag der Beklagten, wonach in dem vorliegenden Industriezweig Lizenzsätze von 2,5 % bis 5 % pro Patent üblich sein sollen. Der MPEG-2 Lizenzsatz von 0,03 US$ liege demgegenüber bezogen auf den DVD-5-Durchschnittsfabrikabgabepreis von 0,051 US$ (= 5,8 %) im üblichen Rahmen, wobei sich diese Lizenz auf sämtliche, für den MPEG-2 wesentliche Patente beziehe. Auch das 2. Lizenzangebot der Beklagten zu 1. sei unakzeptabel. Die dabei angebotene Stücklizenz betrage lediglich 0,00005761 US$. Das sei weniger als 0,2 % des aktuellen MPEG-2-Lizenzsatzes von 0,03 US$. Dies laufe im Ergebnis darauf hinaus, dass die Beklagten gar nichts bezahlen möchten, wenn man dieses Angebot in das Verhältnis zu den Lizenzsätzen setzt, welche die übrigen lizenzierten Presswerke in Europa entrichten müssen.
Schließlich sei es nicht rechtsmissbräuchlich, dass die Klägerin und die Kläger in den Parallelverfahren gleichzeitig Klage wegen der Verletzung verschiedener Patente gegen die Beklagten erhoben hätten.
Die Klägerin triit dem Aussetzungsantrag der Beklagten entgegen und nimmt zur Begründung auf ihren Widerspruch im Nichtigkeitsverfahren Bezug.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage hat in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Klägerin stehen sowohl wegen des Angebots, Inverkehrbringens und Gebrauchens von DLT-Tapes, DVD-R’s und sonstigen Mastern als unmittelbares Erzeugnis des Verfahrens nach Patentanspruch 1 (§ 9 Satz 2 Nr. 3 PatG) gegen die Beklagten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Schadensersatz und Vernichtung zu, Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 9 Satz 2 Nr. 1 und 3; 139 Abs. 1 und 2; 140a Abs. 1; 140b Abs. 1 und 2 PatG; §§ 242; 259 BGB. Die genannten Ansprüche sind hinsichtlich der von der Beklagten zu 1. für die Produktion der DVD-Endprodukte hergestellten Stamper jedoch auf die Benutzungshandlungen des Gebrauchens sowie des Einführens und Besitzens zu diesem Zweck zu beschränken; die weitergehende Klage ist abzuweisen.
Die von den Beklagten vorgebrachten Einwände der Erschöpfung, des kartellrechtlichen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung und des Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot, Art. 82 EGV, §§ 19 und 20 GWB, der missbräuchlichen Geltendmachung der Ansprüche, § 8 Abs. 4 UWG, und der Verjährung, § 141 PatG, greifen nicht durch. Eine Aussetzung der Verhandlung im Hinblick auf die Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 1) gegen das Klagepatent ist nicht veranlasst, § 148 ZPO.
I.
1.
Das Klagepatent betrifft - wie einleitend in der Klagepatentschrift ausgeführt wird - ein Verfahren zum Segmentieren von komprimierten Videodaten in Zellen oder Pakete für die Übertragung in einer Weise, die es einem Empfänger erlaubt, sich schnell vom Auftreten fehlender oder verfälschter Daten zu erholen.
Zum Hintergrund der Erfindung führt die Klagepatentschrift aus, dass die X eine Norm für die Übertragung und Speicherung von Videodaten primär für die Verwendung in Computern erstellt hat. Die vorgeschlagene Norm ist beschrieben in "International Organization for Standardization", ISO-IEC JT /1/SC2/WG1), Coding of Moving Pictures and Associated Audio, MPEG 90/176 Rev. 2, 18. Dezember 1990. Das Signal-Protokoll ist hierarchisch oder geschichtet. Vollbilder aus Videodaten werden in Gruppen von z.B. 15 Vollbildern komprimiert. Entsprechende Vollbilder werden entweder Intra-Vollbildkodiert (I-Vollbilder), vorwärts vorhersagend Inter-Vollbildkodiert (P-Vollbilder) oder vorwärts/rückwärts vorhersagend Inter-Vollbildkodiert (B-Vollbilder). Jedes Vollbild wird in Scheiben (slices) unterteilt, die horizontalen Bildbändern (z.B. 16 Zeilen-Streifen) entsprechen. Die Scheiben werden in Makroblöcke segmentiert, die aus Matrizen von 16 mal 16 Pixeln bestehen. Die Makroblöcke werden in vier 8 mal 8 Blöcke von Luminanzwerten und zwei 8 mal 8 Blöcke von Chrominanzwerten (U- und V-Signalkomponenten) kodiert. Jeder der 8 mal 8 Chrominanzblöcke wird durch horizontale und vertikale Unterabtast-Chrominanz-Komponentenwerte abgeleitet, die jeweils 16 mal 16 Makroblöcke darstellen. Das Signal-Protokoll fordert eine Sequenz-Schicht zur Identifizierung des Gesamt-Signal-Typs, wobei die Schicht einen Sequenz-Start-Code und Header-Informationen enthält, die beispielsweise Bild-Größe, Pixel-Seitenverhältnis, Bild-Rate, Bit-Rate, Puffergröße, eine Anzahl von Kennzeichen-Bits und ähnliches identifiziert. Dieser Sequenz-Schicht folgt eine Gruppe von Bildern, ein GOP-Header, der einen Start-Code, einen Zeit-Code, ein geschlossenes GOP-Kennzeichen, ein unterbrochenes Verknüpfungs-Kennzeichen und Erweiterungs-Daten enthält. Die nächste Schicht enthält einen Bild-Start-Code und einen Bild-Header. Der Bild-(PICT)-Header enthält einen zeitlichen Bezug, den Bild-Kodier-Typ (I, P, B), den Puffer-Füllgrad, Vektor- und Pixel-Präzisions-Kennzeichen, Identifizierer für variable Längencodierung und Ergänzungsdaten. Ein Scheiben-Start-Code folgt der Bild-Schicht und enthält einen Start-Code und einen die Scheibe identifizierenden Header. Der Scheiben-Schicht folgt die Makroblock-Schicht, die einen Start-Code und Header-Daten enthält. Die Makroblock-Header-Daten enthalten Identifizierungs-Indizien, Quantisierungs-Informationen, Typ der Kodierung usw. Die Makroblock-Schicht enthält auch Bewegungs-Vektoren, die den sechs Datenblöcken in jedem Makroblock gemeinsam sind, und kodierte Blockdaten auf einer Blockfür-Block-Basis. Der Kompressions-Algorithmus schließt das Vorhersagen von Vollbildern von Videosignalen aus früheren Vollbildern von Videosignalen und Übertragung der Unterschiede zwischen aktuellen und vorhergesagten Vollbildern in komprimierter Form ein. Aufeinanderfolgend kodierte Vollbilder hängen von der Korrektheit von früher kodierten Vollbildern ab. Nur eines oder eine kleine Zahl von Vollbildern in einer Gruppe von Bildern ist nicht vorhersagend kodiert. Es sollte sofort erkannt werden, dass sich in einem Empfänger Dekodierfehler infolge von Datenverlust oder Verfälschung während der Übertragung durch aufeinanderfolgende Vollbilder innerhalb einer GOP ausbreiten. Um die Ausbreitung solcher Fehler und eine damit einhergehende Bildverfälschung auszuschließen, müssen besondere Vorkehrungen getroffen werden. Solche Vorkehrungen sind jedoch nicht in dem MPEG-Protokoll enthalten, weil es primär für rauschfreie Übertragungskanäle entwickelt wurde.
Das Klagepatent führt weiter aus, dass ADTV ein voll digitales Simultan-Übertragungssystem ist, das hochauflösende Fernsehsignale (HDTV) in einem einzigen 6-MHz-Rundfunk-Kanal liefert. Es wird gegenwärtig von dem Advanced Television Research Consortium (ATRC) entwickelt. Eines der primären Entwicklungsziele von ADTV ist die Lieferung eines hochqualitativen und robusten HDTV-Dienstes für terrestrische Simultan-Übertragung. Das ADTV-System verwendet MPEG-Kompression, um eine Übertragung von HDTV-Signalen innerhalb eines 6-MHz-Kanals zu erlauben. Das ATRC hat jedoch MPEG durch Hinzufügen einer gewohnheitshöheren Schicht-Struktur (MPEG++Rev 1) ergänzt, um ausreichende Signal-Robustheit für die Übertragung über rauschbehaftete terrestrische Übertragungsmedien zu erzielen. Diese Ergänzung enthält die Vorrangerteilung von MPEG-Daten in ein zweischichtiges Hoch-Prioritäts-(HP)-, Niedrig-Prioritäts-(LP)-Schema und enthält ein Transport-Protokoll, um Mehrfach-Datendienste zu stützen, und um eine maßvolle Verschlechterung der Empfängerfunktion bei Vorhandensein von Übertragungsfehlern vorzusehen.
DirectTV ist ein voll digitales System, das NTSC-Fernsehsignale mit Norm-Auflösung ins Haus über einen Satellitenkanal liefert. Es wird gegenwärtig von X) entwickelt. Es ist ähnlich wie ADTV, weil es MPEG-Datenkompression verwendet, aber es ist nicht HDTV. Dies ist ein einschichtiges System zum Übertragen von Qualitäts-NTSC-Fernsehsignalen.
Das Klagepatent nimmt weiter Bezug auf die US X, die eine MPEG-Übertragung offenbart in einem rauschbehafteten Umfeld, wobei die Daten auf Daten mit hoher und niedriger Priorität und Vorwärts-Fehler-Korrektur analysiert werden. Die US-X offenbart das Einfügen eines Kontinuitäts-Index in das Prefix eines Paktes, um im Empfänger den Verlust von Paketen festzustellen.
Das Klagepatent führt weiter aus, dass die vorliegende Erfindung ein Transport-Protokoll für die Anordnung hierarchisch formatierter, komprimierter Videodaten für robuste Übertragung in rauschbehafteten Kommunikations-Kanälen und eine Vorrichtung zur Realisierung des Transport-Protokolls einschließt. Das dargestellte Transport-Protokoll definiert Zellen (oder Pakete) von Daten, wobei jede Zelle ein Prefix und einen Transport-Block enthält. In seinem Patentanspruch 1 wird ein Verfahren mit folgenden Schritten vorgeschlagen:
1. Verfahren, um in einem digitalen Video-Übertragungssystem ein gemäß MPEG komprimiertes Videosignal zu übertragen, das geschichtete Daten mit Headern aufweist;
2. die Header enthalten Daten, die beschreibend für entsprechende Schichten sind, wobei das komprimierte Videosignal in Transport-Zellen segmentiert ist und entsprechende Transport-Zellen drei Protokoll-Schichten enthalten, mit den nachfolgenden Verfahrensschichten:
3. Erzeugen des komprimierten Videosignals;
4. Bilden eines Schicht-Verknüpfungs-Headers, der wenigstens ein erstes Datenfeld enthält, des den Service identifiziert, dem das Videosignal zugeführt werden soll;
5. Bilden eines Video-Transport-Schicht-Headers,
5.1 der einen Kontinuitäts-Zählwert enthält, der Servicespezifisch ist, und der in aufeinander folgenden Transport-Zellen zunimmt, und
5.2 eines Datenfeldes, das eines von mehreren alternativen Datenformaten anzeigt, das für die entsprechende Service-Schicht ausgewählt ist;
6. Unterteilen des komprimierten Videosignals in Nutzlasten, die nicht größer als eine vorbestimmte Zahl von Bits sind;
7. Bilden einer Service-Schicht aus einem der mehreren alternativen Daten-Formate, wobei die Service-Schicht wenigstens eine der Nutzlasten enthalten kann;
8. Verknüpfen des Schicht-Verknüpfungs-Headers, des Transport-Schicht-Headers und der Service-Schicht für die Übertragung.
2.
Nach dem Vorbringen der Parteien in ihren vorbereitenden Schriftsätzen als auch ihren Darlegungen in der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Beklagte zu 1. Master und Stamper bei der Herstellung von DVD’s verwendet, bei deren Herstellung das klagepatentgemäße Verfahren - neben anderen - angewandt wurde. Im Einzelnen:
a)
Die Beklagten haben geltend gemacht, dass eine Codierung nach dem MPEG-2 Standard nicht zwingend sei, da handelsübliche DVD-Player MPEG-1 kompatibel seien, d.h. nach dem MPEG-1 Standard gepresste DVD-ROM’s nicht notwendigerweise von dem MPEG-2 Standard und damit gegebenenfalls dem Klagepatent Gebrauch machen müssten, welches Bestandteil des MPEG-2 Standards sein solle. Aus der Tatsache, dass die von den Beklagten hergestellten DVD-ROM’s unstreitig von auf dem Markt befindlichen DVD-Playern abgespielt werden könnten, könne deswegen nicht notwendigerweise der Schluss gezogen werden, dass jede einzelne von der Beklagten zu 1. produzierte DVD-ROM dem MPEG-2 Standard genügt.
Hierauf kommt es hingegen nicht an. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin stellt der MPEG-2 Standard jedenfalls das in der Praxis überwiegende Codierverfahren dar. Dass hiergegen der MPEG-1 Standard eine zahlenmäßig nennenswerte Bedeutung noch heute hat, wird von den Beklagten auch nicht behauptet. In Anbetracht dessen ist es mit Rücksicht auf die umfangreiche Geschäftstätigkeit der Beklagten zu 1., die eines der größten Presswerke Europas betreibt, überwiegend wahrscheinlich, dass die Beklagte zu 1. in einer unbestimmten Anzahl von Fällen DVD’s hergestellt hat, die nach den Vorgaben des MPEG-2 Standards kodiert waren, was die Beklagte zu 1. selbst vorgetragen hat.
b)
Das klagepatentgemäße Verfahren ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch Bestandteil des MPEG-2 Standards, insbesondere des ISO/IEC 13818-1 International Standard: Information technology - Generic coding of moving pictures an associated audio information: Systems.
Unbeachtlich ist zunächst der Einwand der Beklagten das patentgemäße Verfahren werde optional nur insoweit angewandt, als es lediglich für Programmströme gelte und nicht für Transportströme. Denn - wie die Klägerin zu Recht vorgetragen hat - beschreibt der DVD-ROM Video Standard, der in der mündlichen Verhandlung vollständig vorgelegt wurde, wie Daten zur Präsentation von Filmen auf einem optischen Datenträger gespeichert werden. Der DVD-ROM Standard gibt an, wie Daten zur Präsentation von Filmen auf einem optischen Datenträger gespeichert werden. Dort ist in Tabelle 1.2 "General Specification of Presentation Data" festgelegt, dass die Videodaten als MPEG-2 Programmstrom gespeichert werden, es sich bei einer Speicherung von Daten, welche von einem DVD Player gelesen werden sollen, lediglich um Programmströme handelt und für diese ist zwischen den Parteien unstreitig, dass das patentgemäße Verfahren grundsätzlich angewandt wird. Entsprechend müssen die Daten, wenn dort von einem MPEG-2 Programmstrom die Rede ist, gemäß dem MPEG-2 Standard (Video/Systems) komprimiert worden sein. Wesentlicher Bestandteil der Speicherung ist die Datenstruktur des MPEG-2-System Programmstroms eines Video Objekt Satzes (VOBU). Ein Video Objekt (VOB) umfasst Navigationsdaten und Daten zur Präsentation des Filmes. Entsprechend erfolgt eine Unterteilung in Gruppen von Zellen, Video Objekt Einheiten und Mehrzahl von Packs (vgl. Fig. 5.1-1 des DVD ROM). Die Packs weisen (Fig. 5.2.1-1) einen Pack-Header und PES-Pakete für Video, Audio, Untertitel und Navigation auf.
Zu Unrecht haben die Beklagten in Abrede gestellt, dass der MPEG-2 Standard die Merkmale 4 und 5 des Klagepatentes umfasst. Im Einzelnen:
Merkmal 4 erfordert das Bilden eines Schicht-Verknüpfungsheaders, der wenigstens ein erstes Datenfeld enthält, das den Service identifiziert, dem das Videosignal zugeführt werden soll. Der Begriff Service steht dabei erfindungsgemäß für den Datentyp (Audio, Video, Hilfsdaten) (vgl. Klagepatent Seite 6 Zeilen 15 bis 18). Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung schlüssig dargetan, dass die Funktion des erfindungsgemäßen Datenfeldes durch das Feld stream_id wahrgenommen wird. Im DVD-ROM Standard heißt es für die VOBU in Abschnitt 5.1.1, dass jeder Elementarstrom durch den im Programmstrom definierten Parameter stream_id identifiziert wird. In Tabelle 5.1.1-1 des DVD-ROM Standards werden dann Werte für stream_id genannt, welche je nach definiertem Datenstrom - Audio und Video - unterschiedliche Werte aufweisen (vgl. 110 x 0***b und 1110 0000b). Im MPEG-2 Systems Standard wird der stream_id in Abschnitt 2.4.3.7 auf Seite 19 der deutschen Übersetzung des Standards und der sich an den Abschnitt anschließenden Tabelle 2-18 beschrieben. Die dort angegeben Werte für den stream_id und die Unterscheidung zwischen Video- und Audiodaten stimmen mit denjenigen der Tabelle 5.1.1-1 des DVD ROM Standards überein. Das Datenfeld stream_id ist jeweils im Paketheader jedes PES Paketes angeordnet (vgl. MPEG-2 Systems Standard Abschnitt 2.4.3.7, Tabelle 2-17sowie Figur F-2) sowie im System_header (vgl. Abschnitt 2.5.3.5, Tabelle 2-34 und Figur F-7). Da der PES-Paketheader unmittelbar den jeweiligen PES Paketdaten vorausgeht, bildet er einen Header. Die Beklagten sind diesem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung nicht entgegen getreten.
Merkmal 5 betrifft das Bilden eines Video-Transport-Headers, der einen Kontinuitätszählwert enthält, der Servicespezifisch ist, und der in aufeinander folgenden Transportzellen zunimmt (Teilmerkmal 5.1), und eines Datenfeldes, das eines von mehreren Daten-Formaten anzeigt, das für die entsprechende Service-Schicht ausgewählt ist (Teilmerkmal 5.2).
Was das Klagepatent unter einem Kontinuitätszählwert und dessen Anordnung versteht, wird auf Seite 7 Zeilen 18 bis 29 der deutschen Übersetzung der Klagepatentschrift beschrieben, wo es heißt:
"Das erste Feld der Video-Transport-Schicht enthält einen Vier-Bit-Kontinuitäts-Zähler (CC). Dieser Zähler schaltet für jede übertragene Zelle um eins weiter. Er ist Service- und Prioritätsabhängig, d.h. es werden getrennte Zähler für jede Service-Identitäts- und für jede Übertragungs-Prioritäts-Schicht beibehalten. Der Kontinuitäts-Zählwert schaltet von 0 bis 15 weiter. Der Kontinuitätszählwert ist ein Maß für die Fehler-Feststellung in entsprechenden Empfängern. Eine Diskontinuität in dem empfangenen Zählwert zeigt entweder Fehler in den empfangenen Daten oder einen Verlust an kontinuierlichen Daten für den besonderen Transport-Service an."
Der genannten Textstelle kann im Zusammenhang mit der weiteren Beschreibung in der Klagepatentschrift entnommen werden, dass der Kontinuitätszählwert nicht in jedem Header vorhanden sein muss; auch ist nicht erforderlich, dass ein solcher Zählwert stets in aufeinanderfolgenden Zellen angeordnet sein muss. Vielmehr kann das Vorhandensein eines Kontinuitätszählwertes prioritätsabhängig, d.h. von der Zell- oder Paketart, gestaltet werden.
Den Kontinuitäts-Zählwert bildet im MPEG-2 Standard das Datenfeld PTS (presentation time stamp), was sich aus dem DVD-ROM Standard wie folgt ergibt. Im Abschnitt 5.1.1 des DVD-ROM Standard wird beschrieben, dass in Video Object Unit’s (VOBU) eine Mehrzahl von Videopacks eines Bilddatenstroms vorhanden sind. Wenn eine VOBU Videodaten enthält, repräsentieren diese Videodaten eine oder mehr Bildgruppen (Group of Picture = GOP), die gemäß dem MPEG-2 Video Standard gebildet werden. Abschnitt 6.3.8 des MPEG-2 Video Standards beschreibt die Struktur der GOP. In Figur 6-15 des MPEG-2 Video Standards wird dann in Fußnote a) betreffend die GOP ausgeführt, dass nach einem GOP das erste Bild ein I-Bild sein soll, was entsprechend auch in Abschnitt 6.1.1.7 beschrieben wird. Daraus ergibt sich, dass jedes erste Video PES-Paket, das in einem ersten Video Pack einer VOBU angeordnet ist, einen Bildgruppenheader enthält, direkt gefolgt von den Daten des zumindest ersten Teils des danach folgenden I-Bildes. Der DVD-ROM Standard fordert weiter nach Abschnitt 5.2.3 in Fußnote 1 zu Tabelle 5.2.3-1, dass zu jedem Videopaket, das das erste Byte eines I-Bildes enthält, immer ein PTS Parameter hinzugefügt werden muss. Aus der Tabelle 5.2.3-1 ist zu erkennen, dass der PTS für jedes I-Bild weiterzählt. Das gleiche folgt aus Abschnitt 2.1.39 des MPEG-2 Systems Standard, wo der PTS definiert wird, und Abschnitt 2.4.3.7, Figur F.0.2 "PES Packet", wo der PTS zwar den "optional fields" zugeordnet ist, wobei die Optionalität, wie vorstehend ausgeführt wurde, nicht für die Zuordnung zu den I-Bildern besteht, sondern lediglich für P- und B-Bilder. Nur für diese besteht die Wahlmöglichkeit des Vorhandenseins eines PTS-Wertes. Der PTS als Kontinuitätszählwert, der einem I-Bild zugefügt ist, gibt dem Decoder mithin Informationen über die Wichtigkeit der Bilder, insbesondere über die Frage, ob ein I-Bild verloren gegangen ist.
Das Vorhandensein des Kontinuitätszählwertes PTS, der Servicespezifisch ist und in aufeinanderfolgenden Transport-Zellen zunimmt, ergibt sich - entgegen der Auffassung der Beklagten, die auf die genannte Untersuchung Bezug genommen hat - auch anhand der von der Klägerin durchgeführten Untersuchung einer aus dem Testauftrag stammenden DVD-ROM, welche über die X erfolgt ist, wie im Tatbestand ausgeführt wurde. Der Inhalt der DVD-ROM wurde mit dem Programm bbInfo, Version 1.9 analysiert, welches unter der Internetadresse www.members.cox.net/beyeler/bbmpeg.html als Teil des Programmpaketes bbTOOLS erhältlich ist. Mit diesem Programm ist es möglich, die Parameter eines Programmstromes inhaltlich zu überprüfen und in einem Listing darzustellen. Das Programm stellt mithin den Datenbitstrom selbst dar. Die DVD-ROM enthält eine Datei mit dem Dateinamen "vts_vob_28_1.vob". Anhand des als Anlage B-K 27 vorgelegten Auszuges aus dem Programmstrom der Datei ist zu ersehen, dass im "Pack #1" neben einem group_of_pictures header ein PTS-Feld mit dem Wert 360.000000 ms vorhanden ist. Den nächsten PTS-Wert enthält das "Pack #63" mit einem group_of_pictures header 500.000 ms später. Die Klägerin hat hierzu vorgetragen, dass sich in den jeweiligen Packs I-Bilder vorhanden seien, denen dann die entsprechenden PTS-Werte zugeordnet seien. Hierfür spricht, dass in den genannten Packs group_of_pictures header vorhanden sind, für die - wie ausgeführt - vorgesehen ist, dass sie vor einem I-Bild angeordnet sind. Die Beklagten haben hiergegen pauschal eingewandt, ohne dies näher zu erläutern, so dass das Vorbringen insoweit unbeachtlich bleibt, dass die Anordnung der PTS-Werte in diesen Abständen nicht geeignet sei, um festzustellen, ob ein Pack fehlt. Dies sei jedoch die Aufgabe des Kontinuitätszählwertes.
Nach dem Teilmerkmal 5.2 weist der Video-Transport-Schicht-Header neben dem Kontinuitätszählwert ein Datenfeld aus, das eines von mehreren alternativen Daten-Formaten anzeigt, das für die entsprechende Service-Schicht ausgewählt ist. Das Datenfeld zur Anzeige des Datenformats für die Service-Schicht stellt im MPEG-2 Standard das Datenfeld Sequence extension dar. Für die ersten Video PES Pakete in jeder VOBU wird das Datenfeld durch den im MPEG-2 Video, Abschnitt 6.3.1 definierten sequence header zusammen mit dem Auftreten des Parameters extension_start_code mit extension_start_code_identifier mit dem Wert für Sequence Extension ID innerhalb einer Sequenz von Bildern realisiert. Wie sich aus Fig. 6-15 ergibt, ist eine Sequence extension nur dann vorhanden, wenn der Videodatenstrom nach MPEG-2 kodiert ist. Das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein der Sequence extension gibt daher eine Information darüber, ob der Videodatenstrom MPEG-1 oder MPEG-2 kodiert ist. Das Vorhandensein des Datenfeldes Sequence extension wird durch den Parameter extension_start_code zusammen mit extension_start_code_identifier angegeben. Der sequence header ist gemäß DVD-ROM Standard am Anfang jeder VOBU angeordnet, wie sich aus Abschnitt 5.4.1 und Figur 5.4.1.1 ergibt. Im MPEG-2 Video Standard wird der sequence header und die sequence extension in den Abschnitten 6.3.3 und 6.3.5 beschrieben.
Die sequence extension dient der Information, ob der Videodatenstrom MPEG-1 oder MPEG-2 kodiert ist, -1 zeigt mithin eines von mehreren Daten-Formaten an, das für die entsprechende Service-Schicht ausgewählt ist. Die Beklagten meinen hingegen, dass das erfindungsgemäße Datenfeld nicht der Information über das Vorhandensein eines von mehreren Datenformaten, hier von MPEG-1 oder MPEG-2 kodierten Daten dient, sondern der Information über die Übertragung von Basisdaten oder redundanten Daten. So könne, wenn ein Paket nicht übertragen worden sei, auf redundante Daten zurückgegriffen werden. Dieses Verständnis ergebe sich anhand des von der Klagepatentschrift in Bezug genommenen Standes der Technik (vgl. Klagepatentschrift Seite 2 Zeilen 26 bis Umbruch Seite 3 Zeile 2), wo keine redundanten Daten vorhanden gewesen seien, was jedoch auch nicht erforderlich gewesen sei, da der beschriebene Stand der Technik rauschfreie Übertragungskanäle betreffe.
Diese Auffassung überzeugt nicht. Denn weder aus dem Wortlaut des maßgeblichen Patentanspruches 1 noch anhand der allgemeinen Beschreibung der Erfindung nach dem Klagepatent folgt, dass das Datenfeld anzeigt, ob redundante Daten oder Basisdaten übertragen werden. Der Patentanspruch 1 gibt selbst bei einer rein philologischen Betrachtung für ein entsprechendes Verständnis keinen Anhaltspunkt. Redundante Daten und Basisdaten finden hierin keine Erwähnung. Auch der in Bezug genommene Stand der Technik und die allgemeine Beschreibung der Erfindung stützen das von den Beklagten vorgetragene Verständnis nicht. So wird bereits zu Anfang der Klagepatentschrift auf Seite 1 Zeilen 4 ff. ausgeführt, dass sich die Erfindung unter anderem auf ein Verfahren zum Segmentieren von komprimierten Videodaten in Zellen oder Paketen für die Übertragung in einer Weise bezieht, die es einem Empfänger erlaubt, sich schnell vom Auftreten fehlender oder verfälschter Daten zu erholen. Von rauschbehafteten Daten, die zwingend redundante Daten voraussetzen, ist daher in der Einleitung nicht die Rede. Auch lässt das Klagepatent auf Seite 2 Zeilen 26 ff. offen, welche Datenformate angezeigt werden. Es ist lediglich davon die Rede, dass Datenverluste oder Verfälschung sofort erkannt werden sollten; redundante Daten und Basisdaten werden hier nicht erwähnt. Ein Bezug zu diesen wird lediglich über die Erwähnung von rauschfreien Übertragungskanälen hergestellt, bei denen Datenverluste im Wesentlichen nicht eintreten. In der weiteren Beschreibung des Standes der Technik werden redundante Daten lediglich alternativ aufgezählt (vgl. Klagepatent Seite 4 Zeilen 17 bis 19). Entsprechend werden in Figur 2 der Klagepatentschrift, welche eine Ausführungsform der Erfindung beschreibt, "redundante MPEG-Daten" und "Non-MPEG-Daten" genannt, mithin die von der Erfindung nach dem Klagepatent vorgesehene Alternativität. Die von den Beklagten zur Unterstützung ihrer Auffassung genannten Textstellen (vgl. Seite 10 Zeile 17 und 21, Seite 11 Zeile 1, Seite 13 Zeile 16 und 19, Seite 15 Zeile 3 f., 11 und 15, Seite 17 Abs. 2 und 3, Seite 18 Zeile 1 und 19) stellen Beschreibungen einer bevorzugten Ausführungsform der Erfindung dar, auf die sich die Erfindung nach dem Klagepatent nicht beschränkt.
3.
Da die Klägerin schlüssig vorgetragen hat, dass der MPEG-2 Standard das Klagepatent umfasst und zur Überzeugung der Kammer feststeht, dass die Beklagte zu 1. im Rahmen ihrer umfangreichen Geschäftstätigkeit auch von den das Klagepatent betreffenden Optionen des Standards Gebrauch gemacht hat, oblag es den Beklagten dazutun - was sie nicht getan haben -, dass es trotz Benutzung des MPEG-2 Standards nicht zu einer Benutzung des patentgemäßen Verfahrens gekommen ist.
Ohne Erfolg wenden sie ein, zu den geforderten Darlegungen nicht in der Lage zu sein. Eine Erklärung mit Nichtwissen, wie sie von den Beklagten vorgebracht wird, sieht § 138 Abs. 4 ZPO nur für solche Tatsachen vor, die nicht eigene Handlungen der Partei betreffen oder Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung sind.
Vorliegend kann dies mit Rücksicht darauf nur zu bejahen sein, dass die Beklagte zu 1. im Zuge ihrer DVD-Herstellung das patentgemäße Verfahren zur Transformationscodierung nicht selbst anwendet. Auch wenn die Einzelheiten der Verfahrensführung keine "eigenen Handlungen oder Wahrnehmungen" der Beklagten zu 1. sind, scheidet eine Anwendung des § 138 Abs. 4 ZPO dennoch aus, da die Unkenntnis der sich mit Nichtwissen erklärenden Partei darauf beruht, dass sie bestehende Erkundigungspflichten verletzt hat. Solche Erkundigungspflichten werden in ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BB 2001, 2187; NJW 1999, 1965; vgl. auch OLG Köln, NZG 2002, 870) angenommen, wenn es sich bei dem entgegnungsbedürftigen Sachverhalt um Vorgänge im Bereich von Personen - nicht nur der eigenen, sondern auch einer fremden Firma - handelt, die unter Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung derjenigen Partei tätig geworden sind, die sich im Prozess zu den Behauptungen des Gegners zu erklären hat.
Von einer solchen Sachlage - Vorgänge im Bereich einer fremden Firma, die sich unter Aufsicht befindet - ist jedenfalls für den Zeitraum ab Mitte 2004 auszugehen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte zu 1. seit dieser Zeit mit 51 % des Aktienbestandes Mehrheitsgesellschafterin der im Bereich des Authorings tätigen X ist. Gemäß §§ 17 Abs. 2, 16 Abs. 1 AktG hat dies zur Folge, dass kraft Gesetzes ein Beherrschungsverhältnis vermutet wird, demzufolge die Beklagte zu 1. unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf die X ausübt (§ 17 Abs. 1 AktG). Die Vermutung ist im Streitfall unwiderlegt. Die Widerlegung gelingt, wenn Tatsachen behauptet und bewiesen werden, aus denen sich ergibt, dass ein beherrschender Einfluss aus Rechtsgründen nicht ausgeübt werden kann. Dass vorhandener Einfluss tatsächlich nicht ausgeübt wird, ist unerheblich, weil schon die Möglichkeit der Einflussnahme eine Abhängigkeit begründet (Hüffer, AktG, 7. Aufl. § 17 Rdnr. 18). Vorliegend machen die Beklagten pauschal geltend, dass die X den Weisungen der Beklagten zu 1. nicht unterstehe. Hieraus ergibt sich hingegen nicht, dass ein beherrschender Einfluss aus Rechtsgründen nicht ausgeübt werden kann. Entsprechend steht für die rechtliche Beurteilung fest, dass die X seit Mitte 2004 von der Beklagten zu 1. beherrscht wird. Daraus ergibt sich die Feststellung, dass die X - die Kenntnis über die Details der Datencodierung hat - im Sinne der besagten Rechtsprechung "unter der Verantwortung" der Beklagten zu 1. ihre Geschäftstätigkeit ausgeübt hat. Unbeachtlich ist die nicht näher substantiierte Behauptung der Beklagten, nur in geringem Umfang mit der X als Authoring-Studio zusammengearbeitet zu haben. In Anbetracht der verstrichenen Zeit von weit mehr als 2 Jahren und des erheblichen Ausmaßes der Geschäftstätigkeit der Beklagten zu 1. gibt das pauschale Vorbringen der Beklagten keine Anhaltspunkte, dass etwa nur ganz vereinzelt auf "DLT-Tapes", "DVD-R’s" und "Master" der X als Grundlage für die DVD-Pressung zurückgegriffen worden sei. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, wäre den Beklagten immer noch vorzuwerfen, dass sie sich zu den "DLT-Tapes", "DVD-R’s" und "Mastern" der X nicht mit Nichtwissen erklären durften, sondern unter Beachtung der Vollständigkeits- und Wahrheitspflicht gemäß § 138 Abs. 1 ZPO konkret dazu hätten vortragen müssen, ob bei der Herstellung der "DLT-Tapes", "DVD-R’s" und "Master", die von der Beklagten zu 1. für die DVD-Pressung verwendet wurden, von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht worden ist oder nicht.
Im Übrigen spricht gegen ein zulässiges Bestreiten mit Nichtwissen durch die Beklagten, dass es sich bei der Authoring-Tätigkeit der X nicht lediglich um Vorgänge im Bereich eines dritten - unbekannten - Unternehmens handelt. Die Tätigkeit der X erfolgt vielmehr gemeinschaftlich mit der Beklagten zu 1., so dass insoweit von Vorgängen im eigenen Geschäftsbereich gesprochen werden kann.
Zwischen den Parteien unstreitig wendet die X im Rahmen des Authorings den MPEG-2 Standard an, wie dies auch aus ihrem Internetauftritt (Anlage B-K 4 Seite 4) entnommen werden kann. Dort wird damit geworben, dass Videomaterial der Kunden "direkt in das Format MPEG-2 digitalisiert ....." wird (vgl. Anlagen B-K-4, Seite 4; B-K-19, Seite 4). Dies ergibt sich im Übrigen auch aus dem weiteren Internetauftritt der X, wo auf Seite 4 ausgeführt wird, dass seit Oktober 2003 die X über eine komplett ausgestattete 5.1-Version des DVD Creator von Sonic verfügt, ein Programm, welches zwischen den Parteien unstreitig, die gelieferten Videodaten in das MPEG-2 Format umwandelt. Zu diesem Angebot der Herstellung des Authorings, d.h. MPEG-2 Digitalisierung von Videomaterial bietet die X in den Fällen, in denen der Kunde bereits einen MPEG-2 digitalisierten "Master" zur Verfügung stellt, auch eine Kontrolle des "Masters" an, wie sich aus den werblichen Angaben der X (vgl. Anlage B-K 4 Seite 3) ergibt. Dort wird ausgeführt, dass X jetzt ein Testsystem von Philips aufgebaut hat, um speziell Video-DVD auf Qualität hinsichtlich Encoding, Authoring und Mastering zu testen. Weiter heißt es:
"Seit Anfang Dezember 2003 werden alle DVD-Produktionen, die bei X erstellt werden mit diesem System getestet und protokolliert, bevor sie im Presswerk vervielfältigt werden. Dieser Service steht auch allen Kunden zur Verfügung, die über X reine CD- oder DVD-Pressungen abwickeln."
Von diesen werblichen Angaben haben die Beklagten Kenntnis und machen sie sich im Rahmen einer gemeinschaftlichen Tätigkeit zu eigen. So erfolgt auf der Website X durch den Link "X" eine unmittelbare Weiterleitung zu dem Internetauftritt der X (vgl. Anlage B-K 4 Seite 1). Zwar mag, wie die Beklagten ausführen, die X Eigentümerin der Domain X sein. Dies ist hingegen unerheblich, da der Adressteil "ods" das der Firma der Beklagten zu 1. vorangestellte Kürzel ist. Auch heißt es einleitend:
"Willkommen bei
Aktuell:
Ab dem 1. Juni 2005 wird der Vertrieb der XDeutschland, Österreich und Schweiz durch unsere Tochtergesellschaft X erfolgen.
Alle Pressaufträge werden weiterhin in Europas größtem Presswerk, der X, gefertigt."
Bei der angeführten Rufnummer X handelt es sich um die Rufnummer der Beklagten zu 1., die ihren Unternehmenssitz in X hat, wie aus dem Internetauftritt der Beklagten zu 1. unter der X (Anlage B-K 4 Seite 2) folgt. Auf der Homepage der Beklagten zu 1. X wird ebenso auf die oben genannte Rufnummer der Beklagten zu 1. verwiesen, zitiert neben den Angaben der für den Verkauf, Einkauf und die Technik verantwortlichen Personen sowie der gewerblichen Anschrift (Anlage B-K 4, Seite 2). Die X gibt auf ihrer Homepage X dagegen als Unternehmenssitz X an.
Dass all diese Angaben ohne Wissen und Wollen der Beklagten zu 1. und ohne ihr Zutun bzw. ihre Zustimmung von der X erfolgt sind, ist nicht behauptet worden und widerspricht vor dem Hintergrund der gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen zwischen der Beklagten zu 1. und der X auch der Erfahrung. Die Beklagte zu 1. stellt auf der Internetseite die weitere Dienstleistung der X vor, indem sie diese als ein auf den Service rund um das Thema der optischen Datenträger spezialisiertes Unternehmen sowie als eines der größten DVD-Authoring Studios in Deutschland mit umfangreicher und langjähriger Erfahrung in der Programmierung von DVD’s bezeichnet. Des weiteren erfolgt auch eine Zusammenarbeit der Beklagten zu 1. mit der X als Authoring Studio und Vertriebsgesellschaft bei Akquisition und Abwicklung von Aufträgen. Der von der Klägerin durch die "X" durchgeführte Testauftrag macht dies deutlich. Die an die Beklagte zu 1. gerichtete Auftragsanfrage, als eine solche stellt sich die Email unter der Anschrift X dar, wurde ohne weitere Mitteilung an den Auftraggeber X an die X weitergeleitet und fortan von dieser bearbeitet (vgl. Anlage B-K 9). Als Email-Anschrift ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen X. Die Auslieferung erfolgte dann wiederum durch die Beklagte zu 1., wie sich aus dem Lieferschein Nr.: 003626.05 (Anlage B-K 9 Seite 6) ergibt. Dieser trägt die Firmenbezeichnung und Anschrift der Beklagten zu 1.
II.
Die von der Beklagten zu 1. bei der Herstellung von DVD-ROM’s mit MPEG-2 codierten Videodaten verwendeten DLT-Tapes, DVD-R’s, Master und Stamper stellen unmittelbare Verfahrenserzeugnisse des durch den Patentanspruch 1 geschützten Verfahrens dar.
1.
Streitgegenständlich sind, wie nunmehr zwischen den Parteien unstreitig ist, DLT-Tapes, DVD-R’s, Master und Stamper für die Herstellung solcher DVD-ROM’s, auf denen nach dem MPEG-2 Video-Standard codierte Videodaten gespeichert sind. Dies umfasst nicht nur (reine) DVD-ROM-Videos, sondern auch DVD-ROM-Audios und sonstige Daten-DVD-ROM's, wenn auf ihnen MPEG-2 codierte Videodaten enthalten sind. Da bei der DVD-Pressung keine Veränderung der Datenstruktur erfolgt, ist auch für die angegriffenen DLT-Tapes, DVD-R’s, Master und Stamper darauf abzustellen, ob sie zumindest auch MPEG-2 codierte Videodaten enthalten. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 21. September 2006 vorgetragen, dass MPEG-2-codierte Videodaten nicht nur auf DVD-ROM-Videos, sondern auch auf DVD-ROM-Audios und sonstigen Daten-DVD-ROM's enthalten sein können. Dies ergibt sich zugleich aus den von der Klägerin beispielhaft vorgelegten Kopie einer Animation und eines Covers einer frei im Handel erhältlichen DVD-ROM-Audio "Queen - A Night at the Opera" und "Eagles - Hotel California". Die erstgenannte DVD-ROM enthält codierte Musikdateien, die das Musikvideo zu dem Titel "Bohemian Rhapsody" beinhalten. Die zweitgenannte DVD-ROM-Audio enthält eine Videodatei, die einen Kommentar des Produzenten der DVD-ROM-Audio zeigt. Dem substantiierten Vortrag der Klägerin, dass MPEG-2 codierte Videodaten auch auf DVD-ROM-Audios und auf sonstigen Daten-DVD-ROM’s enthalten sein können, sind die Beklagten nicht mehr entgegengetreten, so dass er als zugestanden zugrunde gelegt werden kann.
2.
Für die rechtliche Beurteilung ist insoweit von folgenden technischen Gegebenheiten auszugehen:
Filmaufzeichnung
Zunächst wird ein Spielfilm mittels einer Kamera aufgezeichnet. Entweder handelt es sich um einen auf Magnetband (analog) gespeicherten Film oder um einen mit einer digitalen Kamera aufgenommenen Videofilm, wobei die Bildpunkte 1 : 1 mit allen zugehörigen Informationen (wie z.B. Helligkeit, Farbe etc.) auf einem Band bzw. einer Kassette namens "Digibeta" abgespeichert sind.
Codierung
Im Anschluss daran erfolgt die Codierung des Videofilms durch die Authoring-Studios. Das Codierverfahren geschieht unabhängig von der ursprünglichen Aufzeichnungsart in einer in einen PC eingebrachten Codier- bzw. Encodersteckkarte. Dort werden das Ausgangsmaterial bzw. die primären Quelldaten komprimiert, nach dem MPEG 2-Standard codierte Daten erzeugt und diese gespeichert. Dabei werden grob skizziert folgende Verfahren durchgeführt:
· Bilden von Bildblöcken
· Aufteilung in I-, P- und B-Bilder
· Blockbasierte Bewegungskompensation, einschließlich:
· Transformation gemäß einer diskreten Kosinustransformation DCT
· Quantifizierung der DCT-Koeffizienten
· Codeoptimierung mit Zig-Zag-Scan
· Lauflängenkodierung
· Huffmancodierung
Speicherung der codierten Daten und Formatierung
Die MPEG-2 codierten Daten werden auf der Festplatte gespeichert und sodann in das DVD-Format formatiert. Diese Formatierung geschieht ohne Veränderung oder Bearbeitung der codierten MPEG-2 Daten.
Master
Das Authoring-Studio fertigt nach der DVD-Formatierung ein "DLT-Tape", eine "DVD-R" oder ein "Master" an, auf dem die gemäß dem MPEG-2 Standard codierten Daten gespeichert sind. Die "Master" werden entweder an den Kunden oder direkt an ein Presswerk ausgeliefert.
Glassmaster
Das "DLT-Tape", die "DVD-R" oder der "Master" dienen als Pressvorlage für die von der Beklagten zu 1. serienmäßig vorgenommene Pressung des Endproduktes, der DVD-ROM’s. Die Beklagte zu 1. verwendet die "Master" dabei zunächst, um einen "Glassmaster" zu erstellen.
Stamper
Der "Glassmaster" bildet sodann die Vorlage für die Herstellung eines "Stamper" (= Stempel), bei dem es sich - ähnlich einer Matrize - lediglich um eine Negativabbildung der Dateninhalte der "DLT-Tapes", der "DVD-R’s" oder der "Master" handelt.
DVD
Mit Hilfe des "Stampers" werden in der automatischen Pressanlage der Beklagten zu 1. die Dateninhalte der ursprünglichen Pressvorlage unverändert in Kunststoff- bzw. Polycarbonatscheiben eingeprägt, die als DVD-ROM’s aus dem Produktionsprozess hervorgehen. Die DVD-ROM’s werden sodann von der Beklagten zu 1. an die Kunden ausgeliefert und können auf handelsüblichen DVD-Playern abgespielt werden.
3.
Nach Art. 64 Abs. 2 EPÜ bzw. § 9 Satz 2 Nr. 3 PatG erstreckt sich der Schutz auf die durch ein Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse, wenn Gegenstand des europäischen Patentes ein Verfahren ist. Hintergrund der in den Vorschriften enthaltenen Regelung ist die Vorstellung des Gesetzgebers, dass der Inhaber eines Verfahrenspatents den ihm zustehenden wirtschaftlichen Wert der Erfindung nicht in angemessener Weise ausschöpfen kann, wenn ihm nicht auch der Handel mit den durch das Verfahren unmittelbar hervorgebrachten Erzeugnissen vorbehalten bleibt (Kraßer, Patentrecht, 5. Aufl., S. 798).
a)
Auf die zwischen den Parteien umstrittene Rechtsfrage, ob auch nichtkörperliche Verfahrenserzeugnisse unter den Verfahrenserzeugnisschutz fallen (vgl. hierzu Benkard/Scharen, PatG, 10. Aufl. § 9 Rdnr. 53), kommt es vorliegend nicht an. Denn mit der Klage werden Aufzeichnungsträger - Master und Stamper - angegriffen, auf denen die Daten mit Hilfe von entlang einer Aufzeichnungsspur vorgesehenen Vertiefungen und Erhebungen gespeichert werden, d.h. körperliche Erzeugnisse gemäß § 9 Satz 2 Nr. 3 PatG (vgl. BPatG, Mitt 1969, 75; Bruchhausen, GRUR 1979, 743; Benkard/Jestaedt, EPÜ, Art. 64 Rdnr. 25; Busse, Patentgesetz, 6. Aufl., § 9 Rn. 100 ff.; Wolfram, Mitt 2003, 57).
Entgegen der Ansicht der Beklagten stehen im Streitfall als Verfahrenserzeugnisse keine Videosignale oder Daten ohne jegliche Materialisierung in Streit. Schutz wird von der Klägerin vielmehr für die unter Anwendung des klagepatentgemäßen Verfahrens erzeugten Informations- und Aufzeichnungsstrukturen beansprucht, die auf einem Aufzeichnungsträger - hier den DLT-Tapes, DVD-R’s, Mastern und Stampern - vorhanden sind. Anspruch 1 des Klagepatents betrifft ein Verfahren zum Segmentieren von komprimierten Videodaten in Zellen und Pakete für die Übertragung in einer Weise, die es einem Empfänger erlaubt, sich schnell vom Auftreten fehlender oder verfälschter Daten zu erholen. Dabei wird in einem digitalen Video-Übertragungssystem ein gemäß MPEG komprimiertes Videosignal übertragen, das geschichtete Daten mit Headern aufweist. Diese Header enthalten wiederum Daten, die beschreibend für entsprechende Schichten sind, wobei das komprimierten Videosignal in Transport-Zellen segmentiert ist und entsprechende Transport-Zellen drei Protokoll-Schichten enthalten. Die Protokoll-Schichten bzw. Header weisen, wie im Rahmen des Patentanspruches 1 näher beschrieben wird, weitere Datenfelder auf, die eine genauere Identifizierung des Services und insbesondere eine Erholung von fehlenden oder verfälschten Daten ermöglichen. Das Ergebnis des Verfahrens, die Bildung der einzelnen Header mit den weiteren Datenfeldern, wird für die weitere Bearbeitung benutzt; es werden darauf die weiteren Codierungsschritte nach dem MPEG-2 Standard angewandt. Es handelt sich um eine Aufzeichnungsstruktur mit physikalischen Eigenschaften, welche es ermöglicht, das auf der Aufzeichnungsstruktur gespeicherte Bildsignal zu komprimieren, um dieses Bild mit einer verringerten Binärleistung zu übertragen (vgl. BGH, GRUR 2005, 749 - Aufzeichnungsträger).
b)
Das erfindungsgemäße Verfahren zur Übertragung einer Reihe von Bildern einer Vollbewegungs-Videoszene ist ein Herstellungs-, und nicht bloß ein Arbeitsverfahren (zur Abgrenzung beider Verfahren vgl. BGH GRUR 1998, 130 - Handhabungsgerät; 1990, 508 - Spreizdübel; 1986, 163 - Borhaltige Stähle; 1951, 314 - Motorblock). Es lehrt, wie mittels der benannten Verfahrensschritte aus einem bestimmten Ausgangsprodukt ein von diesem abweichendes Endprodukt entsteht.
Die technische Lehre des Klagepatents bezieht sich - wie ausgeführt - auf die Segmentierung von komprimierten Videodaten in einzelne Schichten und Header. Bei Anwendung des patentierten Verfahrens werden - wie die Beklagten an anderer Stelle selbst ausführen - die Daten des auf den Rechner überspielten Videofilms im Arbeitsspeicher der Codierkarte des Rechners verschiedenen Komprimierungsschritten unterzogen, um dem MPEG-2 Standard zu genügen. Nach der Komprimierung ergeben sich "reduzierte Daten". Unstreitig ist, dass die - von einem zunächst analogen oder digitalen Videofilm stammenden - "primären Quelldaten" während des erfindungsgemäßen Verfahrens - in einer Codier- oder Encodersteckkarte - codiert und komprimiert werden. Dies geht einher mit der Veränderung und Bearbeitung der anfänglich vorhandenen Informations- und Aufzeichnungsstruktur einschließlich der Reduzierung der erforderlichen Speicherkapazitäten. Die nach dem Verfahren vorhandenen Ausgangsdaten unterscheiden sich aufgrund dessen von den Eingangsdaten, den primären Quelldaten. Im Vergleich zu diesen ist ihr Umfang bzw. der erforderliche Speicherplatz auf einem Aufzeichnungsträger - unstreitig - um bis zu 90 % verringert.
c)
Die streitgegenständlichen DLT-Tapes, DVD-R’s, Master und Stamper sind schließlich "unmittelbare" Erzeugnisse des erfindungsgemäßen Verfahrens.
Eine "Unmittelbarkeit" zwischen Verfahren und Erzeugnis im Sinne des § 9 Satz 2 Nr. 3 PatG ist zunächst und ohne weiteres dann zu bejahen, wenn es sich bei dem angegriffenen Produkt um einen Gegenstand handelt, der mit Abschluss des allerletzten Schritts des geschützten Verfahrens erhalten wird (Benkard/Scharen, Patentgesetz, 10. Aufl. § 9 Rdnr. 55; Busse, a.a.O., § 9 Rdnr. 105; Kraßer, a.a.O., S. 800 ff.; Schulte/Kühnen, Patentgesetz, 7. Aufl. § 9 Rdnr. 69). Losgelöst von dieser rein zeitlichchronologischen Betrachtung ist eine "Unmittelbarkeit" ferner dann gegeben, wenn sich das angegriffene Erzeugnis zwar nicht als Resultat des allerletzten Verfahrensschritts darstellt, sondern als ein Zwischenprodukt, das im Anschluss an das patentgeschützte Verfahren weiteren Behandlungsmaßnahmen unterzogen worden ist, sofern das patentierte Verfahren zur Hervorbringung des Erzeugnisses bestimmungsgemäß und nach der Verkehrsanschauung wesentlich beigetragen hat und das durch die Erfindung geschaffene Erzeugnis seine charakteristischen Eigenschaften und seine Selbständigkeit nicht durch die weiteren Behandlungsschritte eingebüßt hat. Entscheidend ist die Beibehaltung der dem Erzeugnis durch das patentgemäße Herstellungsverfahren aufgeprägten Identität (LG Düsseldorf, Entsch. 1997, 31, 37 - Halbleiterbauelement; Court of Appeal, GRUR Int 1998, 718 - Pioneer Electronics/Warner Music; Benkard, a.a.O., § 9 Rdnr. 55; Beier/Ohly, GRUR Int. 1996, 973 ff.; Busse, a.a.O., § 9 Rdnr. 106 ff.; Kraßer, a.a.O., S. 800 ff.; Schulte, a.a.O., § 9 Rdnr. 69).
Um ein solches Zwischenprodukt im vorstehend beschriebenen Sinne handelt es sich auch bei den komprimierten Videodaten nach Segmentierung in Schichten und Header. Die komprimierten und segmentierten Daten sind ein wesentlicher Zwischenschritt, um eine Codierung nach dem MPEG-2 Standard überhaupt erreichen zu können. Die erhebliche Kompression, die eine wesentliche Eigenschaft des MPEG-2 Standards ist, wird in maßgeblichem Umfang auch dadurch erreicht, dass eine Segmentierung der Videodaten in Schichten und Header mit den jeweiligen zugeordneten Datenfeldern erfolgt, um eine schnellere Erkennung und Erholung von verfälschten und fehlenden Daten bei der Übertragung des Videosignals zu erreichen. Bei dieser Sachlage beruht das endgültige Verfahrensergebnis zu einem wesentlichen Teil auf dem durch das Segmentierungsverfahren gewonnenen Zwischenprodukt und erlangt einen nicht unerheblichen Teil seines Werts durch die darin vorhandenen geschichteten Daten. Das erfindungsgemäße Verfahren ist mithin ein wesentliches Element, um Bilder mit geringerer Datenmenge generieren zu können, so dass das Verfahrensergebnis seine prägende Eigenschaft auch aus dem klagepatentgemäßen Codierverfahren erlangt.
Bei Anwendung dieser rechtlichen Grundsätze sind die streitbefangenen DLT-Tapes, DVD-R’s, Master und Stamper als unmittelbar durch das geschützte Verfahren hervorgebracht anzusehen. Denn die angegriffenen Ausführungsformen enthalten jeweils die gleichen verkörperten Daten wie die jeweils vorangehenden Zwischenprodukte. Maßgeblich ist allein das Vorhandensein von Videodaten, die mithilfe der nach Patentanspruch 1 erzeugten Signale codiert wurden.
Für die Master ist dabei entscheidend, dass nach Abschluss sämtlicher im Patentanspruch 1 vorgesehenen Verfahrensschritte die codierten Informations- und Aufzeichnungsstrukturen im Arbeitsspeicher der Codierereinsteckkarten und danach auf der Festplatte des Rechners gespeichert sind. Mittels dieser dem Ende des Verfahrensablaufs folgenden Speicherung werden die MPEG-2 Videodaten dauerhaft materialisiert. Insoweit handelt es sich um das (erste) Zwischenprodukt, da die auf der Festplatte gespeicherten Daten anschließend einer DVD-Formatierung und sodann einer Aufzeichnung bzw. Speicherung auf einem anderen Aufzeichnungsträger, den DLT-Tapes, DVD-R’s und Mastern, unterzogen werden. Weil weder die Transformierung in das DVD-Format noch die Speicherung auf die Aufzeichnungsträger zu einer weiteren Bearbeitung oder Veränderung der durch Anwendung des Verfahrens gemäß Anspruch 1 gewonnenen codierten Daten führt, diese mithin ihre durch das Verfahren hervorgerufenen charakteristischen Eigenschaften ohne Einschränkung beibehalten, ist die mit dem Komprimierungsverfahren verbundene Identität auch in den Mastern gewahrt. Die gewonnene Aufzeichnungsstruktur durch das erfindungsgemäße Codieren und Komprimieren geht nicht verloren; ein unabhängiges und selbständiges neues Produkt ist nicht zu erkennen.
Soweit die Beklagten demgegenüber einwenden, die gespeicherten Daten und ihre Datenstruktur würden in den von ihnen aufgelisteten Herstellungsschritten grundlegend verändert, ist ihr Sachvortrag unsubstantiiert und deshalb prozessual unbeachtlich. Zwar ist es zutreffend, dass eine Übertragung und Speicherung der Daten von der Festplatte auf verschiedene Aufzeichnungsträger erfolgt. Dies geschieht jedoch unstreitig ohne Veränderung oder Bearbeitung der bereits gemäß dem MPEG-2 Standard codierten Bilddaten; es handelt sich um nichts anderes als den schlichten Wechsel eines Speichermediums. Die Materialisierung der nach dem durchgeführten Verfahren gewonnenen Informations- und Aufzeichnungsstruktur erfolgt - unter Beibehaltung dieser Strukturen - anstatt auf der Festplatte auf einer Kunststoff- bzw. Polycarbonatscheibe. Die technisch entscheidende Informations- und Aufzeichnungsstruktur bleibt unverändert. Der Austausch des Substrats ist bloß als eine andere "Verpackung" anzusehen, die den hinreichenden Zusammenhang zwischen Verfahren und Erzeugnis nicht zerfallen lässt (vgl. BGH, GRUR 2004, 495 - Signalfolge).
Die gleiche Beurteilung ist für die von der Beklagten zu 1. benutzten Stamper angebracht. Auch wenn sie - ähnlich einer Matrize - eine Negativabbildung der Dateninhalte der Master sind, bleiben die ursprünglich mit dem klagepatentgemäßen Verfahren gewonnenen Informations- und Aufzeichnungsstrukturen unverändert. Eine Bearbeitung oder Veränderung der standardentsprechenden codierten Daten bei der Erstellung des Stampers erfolgt nicht, weswegen es sich auch bei den Stampern um Erzeugnisse handelt, die unmittelbar aus dem Komprimierungsverfahren nach Patentanspruch 1 hervorgegangen sind.
III.
Die Rechte aus dem Klagepatent sind nicht - wie die Beklagten meinen - dadurch erschöpft, dass die angegriffenen DVD-ROM durch Anwendung des patentgemäßen Verfahrens in einem Codierer unter Einsatz von Codierkarten hergestellt worden sind, für die die Anbieter der entsprechenden Geräte (Philips, Pinnacle Systems und Sonic Solutions) eine Lizenzvereinbarung mit MPEG LA getroffen haben.
1.
Erschöpfung meint den Verbrauch des Patentrechts. Der Einwand ist dann begründet, wenn die Partei, die sich darauf beruft, schlüssig darlegen kann, dass der Patentinhaber selbst oder ein mit dessen Zustimmung handelnder Dritter das patentierte Erzeugnis oder das unmittelbare Erzeugnis eines patentierten Verfahrens in einem der Vertragsstaaten der EU in Verkehr gebracht habe (BGH GRUR 1997, 116 - Prospekthalter; 2001, 223 - Bodenwaschanlage; Benkard/Scharen, a.a.O. § 9 Rdnr. 16 m.w.N.). Besonderheiten gelten allerdings für Verfahrenspatente. Diese werden nicht dadurch verbraucht, dass die Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens oder das aus der Verfahrensanwendung hervorgegangene Erzeugnis (§ 9 Satz 2 Nr. 3 PatG) in den Handelsverkehr gelangen (BGH GRUR 1980, 38 - Fullplastverfahren; a.a.O. - Bodenwaschanlage). Das dem Willen des Patentinhabers entsprechende Inverkehrbringen unmittelbarer Verfahrenserzeugnisse erschöpft ausschließlich die Verbietungsrechte an diesen Erzeugnissen selbst (Busse, a.a.O., § 9 Rdnr. 151; Benkard, a.a.O. § 9 Rdnr. 25). Dabei ist das erforderliche Inverkehrbringen mit Zustimmung des Patentinhabers von demjenigen darzulegen und zu beweisen, der sich darauf beruft, mit einer Handlung nach § 9 Satz 2 PatG keine rechtswidrige Patentverletzung begangen zu haben (vg. BGHZ 143, 268, 277 - Karate; BGH GRUR 1976, 579, 581 - Tylosin; OLG Düsseldorf GRUR 1978, 588, 589).
2.
Vorliegend sind die angegriffenen Ausführungsformen als unmittelbare Verfahrenserzeugnisse nicht mit Zustimmung der Klägerin in den Verkehr gelangt. Die Beklagten machen insoweit geltend, dass die Beklagte zu 1. bei der DVD-Produktion stets von fertigen Pressvorlagen ausgehe, nämlich von DLT’s oder DVD-R’s (sogenannte Master), die der Beklagten zu 1. von ihren Auftraggebern zur Verfügung gestellt werden und bereits identisch sämtliche Dateninhalte aufweisen würden, die dann später auch die durch die Beklagte zu 1. zu pressenden DVD’s, also die Replikationen enthalten würden. Diese Dateninhalte wiesen ein spezielles DVD-Format auf. Um die Pressvorlagen zu erzeugen, die die Beklagte zu 1. und auch andere Presswerke für die DVD-Replikation benötigen, würden sich die Auftraggeber der Beklagten zu 1. sogenannter Authoring Studios bedienen, welche von den Auftraggebern das Filmmaterial bzw. die Videodaten sowie außerdem sonstige Daten, Designs und Software. Die Authoring Studios bereiten die Daten in einer für die DVD geeigneten und erforderlichen Weise auf und stellen anschließend für die Auftraggeber die Pressvorlagen (Master), namentlich DLT’s oder DVD-R’s, her, die anschließend die jeweiligen Presswerke für die DVD-Replikation benötigen und erhalten. Die Authoring Studios verwenden, wie die Beklagten behaupten, die MPEG-2-Codierer von X bzw. die MPEG-2-Codierkarten DC-2000 von X und SD-2000 von X. Diese Codierer bzw. Codierkarten seien mit Zustimmung aller MPEG-2-Patentpool-Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gebracht worden. X, X und X seien Lizenznehmer der MPEG LA in Bezug auf sämtliche Patente des MPEG-2-Patentpools. Diese Lizenzverträge würden, wie die Beklagten behaupten, zum Herstellen und zum Vertreiben von Codierkarten bzw. Codierungssoftware, welche nach dem MPEG-2-Standard codieren, berechtigen. MPEG LA gebe auf ihrer Website öffentlich bekannt, dass die oben genannten Hersteller einen Lizenzvertrag mit MPEG LA in Bezug auf die MPEG-2-Technologie abgeschlossen hätten.
Ungeachtet dessen, dass die Beklagten keine näheren Umstände über die Art und den Umfang der angeblich abgeschlossenen Lizenzverträge vorgetragen haben, spricht gegen das Vorbringen der Beklagten, dass den Herstellern eine Lizenz zum Herstellen und Vertreiben der Codierkarten bzw. Codierungssoftware erteilt worden ist und damit Erschöpfung auch in Bezug auf das Inverkehrbringen den DVD-ROM’s eingetreten ist, der als Anlage BKart 1 vorgelegte MPEG-2 Patent-Portfolio-Lizenzvertrag. Insoweit ist davon auszugehen, dass die Bedingungen der den Codiergeräteherstellern erteilten Lizenz mit dem überreichten Lizenzvertrag übereinstimmen. Die Beklagten haben dies zwar bezweifelt und begehren eine Vorlage der mit den Codiergeräteherstellern abgeschlossenen Lizenzverträge. Eine Rechtsgrundlage ist hierfür jedoch nicht zu erkennen. Denn, wenn man davon ausgeht, dass eine Anordnung nach § 142 ZPO bereits dann in Betracht kommt, wenn lediglich eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die behauptete und mittels der vorzulegenden Unterlage aufzuklärende Tatsache spricht (vgl. BGH, GRUR Mitt. 2006, 523 - Restschadstoffentfernung), verbietet sich eine Vorlegungsanordnung vorliegend, da die Beklagten für den vorgetragenen und behaupteten Vertragsinhalt keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen haben. Es würde sich insoweit um eine Ausforschung handeln, die auch im Rahmen des § 142 ZPO unzulässig ist.
In Artikel 2.3 des genannten Vertrages ist geregelt:
"MPEG-2 Encoding Products, MPEG-2 Distribution Encoding Products, MPEG-2 Encoding Software and MPEG-2 Bundled Encoding Software. Subject to Paragraph 7.16.2 hereof and to the other terms and conditions of this Agreement, the Licensing Administrator hereby grants the Licensee a royaltybearing worldwide, nonexclusive, nontransferable sublicense under all MPEG-2 Essential Patent(s) in the MPEG-2 Patent Portfolio to make, have made, use for purposes other than encoding an MPEG-2 Video Event for recording on an MPEG-2 Packaged Medium, and sell, offer for sale or otherwise distribute MPEG-2 Encoding Products , MPEG-2 Distribution Encoding Products, MPEG-2 Encoding Software, and MPEG-2 Bundled Encoding Software. No License is granted herein, by implication or otherwise to customers of licensee to use MPEG-2 encoding products, MPEG-2 distribution encoding products, MPEG-2 encoding software, and/or MPEG-2 bundled encoding software for encoding or having encoded one or more MPEG-2 video events for recording on an MPEG-2 packaged medium for any use or distribution other than personal use of licensee’s customer."
Die deutsche Übersetzung lautet folgendermaßen:
"Der Lizenzverwalter gewährt dem Lizenznehmer hiermit eine lizenzgebührenpflichtige weltweite, nichtexklusive, nicht übertragbare Unterlizenz an allen für MPEG-2 wesentlichen Patent(en) im MPEG-2 Patentportfolio um MPEG-2 Kodierungsprodukte, MPEG-2 Übertragungskodierungsprodukte, MPEG-2 Kodierungssoftware und gebündelte MPEG-2 Kodierungssoftware herzustellen, herstellen zu lassen, zu anderen Zwecken als der Kodierung eines MPEG-2 Videoereignisses zur Aufzeichnung auf einem MPEG-2 gepackten Medium zu benutzen, zu verkaufen, zum Verkauf anzubieten oder anderweitig zu vertreiben. Hiermit wird den Kunden des Lizenznehmers weder implizit noch auf andere Art und Weise eine Lizenz zur Benutzung von MPEG-2 Kodierungsprodukten, MPEG-2 Übertragungskodierungsprodukten, MPEG-2 Kodierungssoftware und/oder gebündelter MPEG-2 Kodierungssoftware gewährt, um ein oder mehrere MPEG-2 Videoereignisse zur Aufnahme auf einem MPEG-2 gepacktem Medium zu jedweder Benutzung oder jedwedem Vertrieb mit Ausnahme des privaten Gebrauchs des Kunden des Lizenznehmers zu kodieren bzw. kodieren zu lassen."
Was unter MPEG-2 gepacktem Medium (MPEG-2 packaged medium) und MPEG-2 Videoereignis (MPEG-2 video event) im Sinne des Vertrages zu verstehen ist, wird in den Artikeln 1.21 und 1.28 definiert, wo es heißt:
"1.21 MPEG-2 Packaged Medium (Media) - shall mean any storage medium, including by way of example and without any limitation magnetic tape, magnetic disk and optical disk, storing one or more MPEG-2 Video Events.
1.28 MPEG-2 Video Event - shall mean video information having an normal playing time of any length up to and including 133 minutes encoded into a format in compliance with the MPEG-2 Standard that comprises video programming, including by way of example and without limitation, one or more Movies, television shoes, video games, video advertisements, music videos and short subject video clips, or any compilation of any of the foregoing."
Die deutsche Übersetzung lautet folgendermaßen:
"1.21 MPEG-2 gepacktes Medium - soll bezeichnen jedes Speichermedium, lediglich beispielsweise und ohne beschränkende Wirkung ein Magnetband, eine Magnetscheibe und eine optische Scheibe, auf welcher ein oder mehrere MPEG-2 Videoereignisse gespeichert sind.
1.28 Videoereignis - soll bezeichnen eine Videoinformation, die eine normale Spielzeit von bis und einschließlich 133 Minuten aufweist, kodiert in einem Format in Übereinstimmung mit dem MPEG-2 Standard, welche eine Videoprogrammgestaltung enthält, lediglich beispielsweise und ohne beschränkende Wirkung, ein oder mehrere Kinofilme, Fernsehinhalte, Videospiele, Video-Werbung, Musikvideo und Videokurzfilme, oder jede Zusammenstellung jeder der vorstehend genannten."
Die in Rede stehenden Codierkarten bzw. Codierungssoftware gehören nach dem - bisher - unwidersprochenen Vortrag der Klägerin zu den in Artikel 2.3 angesprochenen "Encoding Products" oder "Kodierungsprodukten" bzw. der "Encoding Software" oder "Kodierungssoftware", wie sich im Übringen aus den Definitionen in Artikel 1.17 und 1.18 ergibt. Nach Artikel 2.3 des Lizenzvertrages erstreckt sich die Lizenz mithin lediglich auf die Herstellung der Codierkarten bzw. der Codiersoftware, nicht hingegen auf die weitere Benutzung der Codierkarten bzw. der Codiersoftware zu Zwecken der Kodierung eines MPEG-2 Videoereignisses zur Aufzeichnung auf einem MPEG-2 gepackten Medium. Im Lizenzvertrag wurde ausdrücklich festgelegt, dass den Kunden des Lizenznehmers weder implizit noch auf andere Art und Weise eine Lizenz zur Benutzung der genannten Produkte gewährt wird, um ein oder mehrere MPEG-2 Videoereignisse zur Aufnahme auf einem MPEG-2 gepacktem Medium zu jedweder Benutzung oder jedwedem Vertrieb mit Ausnahme des privaten Gebrauchs des Kunden des Lizenznehmers zu kodieren bzw. kodieren zu lassen. Vor dem Hintergrund dieser Beschränkungsregelung ist der Einwand der Beklagten unbehelflich, die den Codiergeräteherstellern eingeräumte Lizenz umfasse auch den Gebrauch der lizenzierten Geräte auf der Abnehmerstufe, weil der Verkauf eines Codiergerätes wirtschaftlich nur Sinn mache, wenn die veräußerte Vorrichtung auch in Betrieb genommen werden dürfe. Abgesehen davon, dass in dem genannten Lizenzvertrag etwas anderes vereinbart wurde, kann sich die Benutzungserlaubnis auf der Stufe der Codiergeräteabnehmer selbstverständlich aus einer eigenen Lizenznahme am Klagepatent ergeben. Wie die Klägerin vorgetragen hat, entspricht es der Praxis, dass Authoring-Studios an den Schutzrechten des MPEG-2 Standards eine auf die Benutzung der Codiergeräte begrenzte Lizenz erteilt wird.
Eine solche Beschränkung der Erlaubnis auf eine bestimmte Art der Benutzung ist entgegen der Auffassung der Beklagten zulässig und beschränkt sich nicht auf eine rein schuldrechtliche Verpflichtung. Denn eine Lizenz kann auf einzelne der dem Patentinhaber vorbehaltenen Benutzungsarten beschränkt werden (vgl. Kraßer, a.a.O., Seite 820). Sie grenzt die Benutzungserlaubnis ab. Die Handlungen, die sie dem Lizenznehmer und sonstigen Dritten verwehren, sind diesem schon auf Grund der grundsätzlichen Ausschlusswirkung des Patentes untersagt. Wegen der fehlenden Einräumung der Benutzungserlaubnis, muss er ihm nicht vorbehaltene Handlungen unterlassen. Entsprechend dürfen Erzeugnisse, die er unter Missachtung der Schranken seiner Lizenz in Verkehr bringt, auch von Dritten nicht gebraucht oder vertrieben werden, so dass keine Erschöpfung eingetreten sein kann. Eine solche Beschränkung, da sie "patentrechtlich" wirkt, ist auch von den Beklagten als Abnehmer der durch die Codierkarten bzw. der Codiersoftware entstandenen Produkte zu beachten, da es sich nicht lediglich um eine vertragliche Beschränkung des Lizenznehmers hinsichtlich des Gebrauchs oder der Veräußerung des geschützten Erzeugnisses handelt, sondern vielmehr das dem Patentinhaber ausschließlich eingeräumte Recht auf Grund des Patentes betrifft, der den Lizenznehmern einzelne Benutzungshandlungen einräumt. Die Erschöpfung reicht infolge dessen nur so weit wie die von der Lizenzerteilung erfassten Benutzungshandlungen (Benkard, a.a.O., § 15 Rdnr. 72). Erzeugnisse, die unter Missachtung der eingeräumten Lizenzbefugnisse in den Verkehr gelangt sind, verletzen das Patent. Sie werden nicht gemeinfrei, so dass auch der Abnehmer des Lizenznehmers durch das Gebrauchen solcher Gegenstände eine Patentverletzung begehrt (Benkard, a.a.O. § 15 Rdnr. 73).
Da es sich bei der lizenzvertraglichen Beschränkung der Nutzung der Codierkarten und Codiersoftware um eine patentrechtlich zulässige Nutzungsbeschränkung handelt, bestehen keine Anhaltspunkte für die von den Beklagten in diesem Zusammenhang behauptete Kartellrechtswidrigkeit.
IV.
Der von den Beklagten erhobene Einwand kartellrechtlichen Missbrauchs und Verstoßes gegen das kartellrechtliche Diskriminierungsverbot ist nicht begründet, Art. 82 EGV, §§ 19, 20 GWB.
1.
Die Klägerin ist allerdings Adressatin der Vorschriften aus Art. 82 EGV und §§ 19, 20 GWB, weil sie auf dem europäischen und dem deutschen Markt für DVD-ROM’s mit Videoinhalt eine beherrschende Stellung hat.
Nach der Rechtsprechung im europäischen wie im deutschen Recht ist ein relevanter Angebotsmarkt nach dem Bedarfsmarktkonzept zu bestimmen. Der sachlich relevante Markt umfasst sämtliche Produkte, die sich aufgrund ihrer Eigenschaft, ihres Verwendungszwecks und ihrer Preislage zur Befriedigung eines gleichbleibenden Bedarfs besonders eignen und mit anderen Erzeugnissen, die einem anderen Markt zuzurechnen sind, nur in geringem Maße ausgetauscht werden können (EuGH, Slg. 1979, 461, Rdnr. 28 - Hoffmann-La Roche; BGHZ 131, 107, 110 - Pay-TV-Durchleitung; BGH, GRUR 2004, 966, 967 - Standard-Spundfass). Einem solchen Produktmarkt ist nach der Rechtsprechung zum deutschen Recht ein weiterer Markt vorgelagert, wenn durch eine Industrienorm oder durch ein anderes, von den Nachfragern wie eine Norm beachtetes Regelwerk eine standardisierte durch Schutzrechte geschützte Gestaltung der marktrelevanten Produktes vorgegeben ist und potenzielle Anbieter dieses Produktes erst durch die Vergabe von Benutzungsrechten in die Lage versetzen, das Produkt auf den Markt zu bringen (BGH, a.a.O - Standard-Spundfass). Entsprechend hat der Europäische Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Lizenzverweigerungen für das europäische Recht darauf abgestellt, ob einem vorgelagerten Markt für bestimmte Erzeugnisse oder Dienstleistungen ein weiterer Markt nachgelagert ist, für den es unerlässlich ist, die jeweiligen Erzeugnisse oder Dienstleistungen zu verwenden (EuGH, GRUR 2004, 524, Rdnr. 42 ff. - IMS/Health, m.w.N.).
Der in dem hier zu entscheidenden Fall relevante Markt betrifft DVD-ROM’s mit Video-Inhalten. Zwischen den Parteien ist nicht in Streit, dass es sich bei DVD-ROM’s mit Video-Inhalten um ein Produkt handelt, das im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung mit anderen Datenträgern, die Video-Inhalte aufweisen, nicht oder nur in geringem Maße austauschbar ist. Der Markt umfasst in räumlicher Hinsicht Deutschland und das Gebiet der Gemeinschaft. Für den Zugang zum Markt für DVD-ROM’s mit Video-Inhalten ist es unerlässlich, von dem MPEG-2-Standard Gebrauch zu machen, der die Komprimierung und Dekomprimierung bei der Speicherung von Bilddaten auf Massenspeichern wie DVD-ROM’s regelt. Nach dem Vorbringen der Klägerin, das sich die Beklagten zur Stützung des von ihnen erhobenen Einwandes kartellrechtlichen Missbrauchs zu eigen machen, sind alle auf DVD-ROM’s gespeicherten Bilddaten nach dem MPEG-2-Datenkomprimierungsverfahren komprimiert. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zudem, dass es sich bei dem Klagepatent um ein für die Benutzung des MPEG-2-Standards notwendiges Schutzrecht handelt. Hersteller von DVD-ROM’s mit Videoinhalten müssen also die in Anspruch 1 des Klagepatent unter Schutz gestellte Lehre anwenden, wenn sie eine mit dem MPEG-2-Standard kompatible DVD herstellen wollen. Die Klägerin hat damit nach europäischem wie nach deutschem Recht eine beherrschende Stellung auf dem Markt für DVD-ROM’s mit Videoinhalten.
2.
Die Beklagten vertreten die Ansicht, dass die den MPEG-2 Pool begründenden Vereinbarungen nach Art. 81 Abs. 1 und 2 EGV, § 1 GWB i.V.m. § 134 BGB nichtig seien. Daraus folge, dass die Klägerin von der Beklagten zu 1. nicht den Abschluss des MPEG-2 Portfoliopatentvertrages verlangen könne. Dieser sei vielmehr als Ausführungsvertrag des Pool-Vertrages ebenfalls nichtig, weshalb sich die angemessene Lizenzgebühr auf null Eurocent belaufe. Die kartellrechtliche Unzulässigkeit des Pool-Vertrages ergebe sich aus der Tatsache, dass der Pool erwiesenermaßen zahlreiche nichtige und/oder nicht essentielle oder zum Teil nicht zwingend erforderliche Patente enthalte. Darüber hinaus würden diese Patente überwiegend von Unternehmen gehalten, die bereits an den Arbeitsgruppen zur Begründung des Standards beteiligt gewesen seien und sich anschließend im Rahmen des MPEG-2-Pools über die Lizenzierung ihrer Patente abgestimmt hätten. Schließlich folge die kartellrechtliche Unzulässigkeit aus der fehlenden Bereitschaft der Mitglieder, die im Pool enthaltenen Patente zu angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen zu lizenzieren. Der Pool sei auch nicht durch die Verordnung (EG) Nr. 772/2004 der Kommission über die Anwendung von Art. 81 EGV auf Gruppen von Technologietransfer-Vereinbarungen vom 27. April 2004 (Gruppenfreistellungsverordnung) freigestellt. Außerdem sei die Pool-Vereinbarung geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und bezwecke oder bewirke eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes, Art. 81 Abs. 1 EGV. Auf den Comfort-Letter der Europäischen Kommission vom 18. Dezember 1998 könne sich die Klägerin nicht berufen, weil dieser lediglich eine unverbindliche schriftliche Äußerung der Kommission sei.
Der Argumentation der Beklagten kann nicht gefolgt werden. Zutreffend ist, dass die rechtliche Folge einer wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung nach Art. 81 Abs. 1 EGV und § 1 GWB die Nichtigkeit der Vereinbarung ist, Art. 81 Abs. 1 EGV und § 1 GWB i.V.m. § 134 Abs. 1 BGB. Die Nichtigkeit der wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung erstreckt sich jedoch nicht auf Folgeverträge, die Kartellmitglieder in Be- und Verfolgung der Kartellabsprache mit unbeteiligten Dritten abschließen. Der EuGH hat es abgelehnt, schädliche Auswirkungen von Kartellabsprachen auf die vertraglichen Rechtsbeziehungen der Kartellmitglieder mit Dritten der Nichtigkeitsfolge des Art. 81 Abs. 1 EGV zu unterwerfen und insoweit auf das nationale Recht verwiesen (vgl. EuGH, NJW 1984, 555, 556; Jaeger in Loewenheim/Meessen/Riesenkampff, Kartellrecht, Bd. 1, Art. 81 Abs. 2 EGV, Rdnr. 22). Nach deutschem Kartellrecht ist zwischen Ausführungs- und Folgeverträgen zu unterscheiden. Unter Ausführungsverträgen sind Verträge zu verstehen, die zwischen den Parteien der wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung oder zwischen diesen und Dritten geschlossen werden, wobei die Dritten allerdings in die horizontale Abstimmung mit einbezogen worden sein müssen, also nicht kartellfremd sein dürfen. Verträge mit kartellfremden Dritten, also etwa von Mitgliedern des Kartells in Vollzug der Kartellvereinbarung mit unbeteiligten Dritten abgeschlossene Verträge werden demgegenüber als Folgeverträge angesehen. Während Ausführungsverträge im vorgenannten Sinne von der Nichtigkeitsfolge des § 1 GWB i.V.m. § 134 BGB erfasst werden, ist dies bei Folgeverträgen nicht der Fall. Der Grund für diese Differenzierung liegt darin, dass kartellfremde Dritte aus Gründen der Rechtssicherheit nicht mit dem Risiko der Vertragsnichtigkeit des Folgevertrages und damit auch mit dem Verlust ihrer Ansprüche belastet werden dürfen (vgl. BGH, NJW 1984, 2372, 2373; Nordemann in Loewenheim/Meessen/ Riesenkampff, Kartellrecht, Bd. 2, § 1 GWB, Rdnr. 255 f. m.w.N., Jaeger, a.a.O., Rdnr. 23).
Danach kommt es in dem hier zu entscheidenden Fall nicht darauf an, ob in dem zwischen den Mitgliedern des MPEG-2 Pools geschlossenen Pool-Vertrag aus dem Jahre 1997, dem die Klägerin später beigetreten ist, eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung nach Art. 81 Abs. 1 EGV bzw. § 1 GWB liegt. Selbst wenn dies zugunsten der Beklagten als gegeben unterstellt wird, hätte dies jedenfalls nicht zur Folge, dass damit ohne weiteres auch der der Beklagten zu 1. angebotene MPEG-2-Patentportfoliovertrag rechtsunwirksam wäre, weil es sich dabei unzweifelhaft um einen Folge- und nicht einen Ausführungsvertrag des MPEG-2-Poolvertrages handelt. Denn bei der Beklagten zu 1. handelt es sich um eine kartellfremde Dritte, so dass nach europäischem wie nach deutschem Recht ein Folgevertrag zustande käme, dessen Rechtswirksamkeit unabhängig von der kartellrechtlichen Wirksamkeit des MPEG-2-Poolvertrages ist.
3.
Die Beklagten machen weiterhin geltend, dass die Klägerin ihre marktbeherrschende Stellung dadurch missbrauche, dass sie der Beklagten zu 1. lediglich den Abschluss eines Lizenzvertrages anbiete, dessen Bedingungen unangemessen und diskriminierend seien, Art. 82 EGV, § 19 Abs. 1 und 4 Nr. 2, § 20 Abs. 1 GWB. Dabei beziehen sich die Beklagten vor allem auf die in dem MPEG-2-Poollizenzvertrag vorgesehene Höhe der Lizenzgebühr, aber auch darauf, dass mit dem MPEG-2-Poollizenzvertrag nichtige und/oder nicht wesentliche Patente lizenziert würden.
Der Ansicht der Beklagten kann nicht gefolgt werden. Allerdings ist zugunsten der Beklagten zu 1. davon auszugehen, dass dieser nach europäischem und deutschem Kartellrecht gegenüber der Klägerin ein Anspruch auf die Gewährung einer nicht unangemessenen und nicht diskriminierenden Lizenz an dem Klagepatent zusteht.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum deutschen Recht sind bei der Vergabe von Lizenzen an die sachliche Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung dann nicht zu geringe Anforderungen zu stellen, wenn sich die marktbeherrschende Stellung eines Patentinhabers nicht (allein) aus der der Erfindung zu Grunde liegenden Leistung ergibt, wie insbesondere daraus, dass sich auf Grund überragender technischer oder wirtschaftlicher Vorteile der erfindungsgemäßen Lehre alternative Lösungen auf dem Markt nicht absetzen lassen, sondern (zumindest auch) darauf beruht, dass der Zugang zu einem nachgelagerten Produktmarkt auf Grund einer Norm oder auf Grund normähnlicher einheitlicher Vorgaben der Produktnachfrager von der Befolgung der patentgemäßen Lehre abhängig ist. Denn auch in einem solchen Fall - so der BGH - erschwert die Norm, dass sich die patentgemäße Lösung, wie es Sinn und Zweck des Patentschutzes entspricht, im Wettbewerb mit abweichenden technischen Lösungen bewähren muss. Nutzt der Patentinhaber den Umstand, dass der Zugang zu einem nachgelagerten Markt auf Grund einer Norm oder normähnlichen Rahmenbedingungen von der Befolgung der patentgemäßen Lehre abhängig ist, um den Zutritt zu diesem Markt nach Kriterien zu beschränken, die auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes widersprechen, missbraucht er seine markbeherrschende Stellung (BGH, GRUR 2004, 966, 968 - Standard-Spundfass). Dabei hebt der BGH jedoch zugleich hervor, dass § 20 GWB zwar den Missbrauch verhindern will, jedoch keine allgemeine Meistbegünstigungsklausel enthält, die marktbeherrschende Unternehmen generell zwingen soll, allen die gleichen günstigen Preise einzuräumen. Auch einem marktbeherrschenden Unternehmen soll insbesondere nicht verwehrt werden, auf unterschiedliche Marktbedingungen differenziert reagieren zu können. Die Zulässigkeit unterschiedlicher Behandlung richtet sich danach, ob die relative Schlechterbehandlung der betroffenen Unternehmen als wettbewerbskonformer, durch das jeweilige Angebot im Einzelfall bestimmter Interessenausgleich erscheint oder auf Willkür oder Überlegungen und Absichten beruht, die wirtschaftlich oder unternehmerisch vernünftigem Handeln fremd sind. Zudem ist zu beachten, dass die durch die Ungleichbehandlung betroffenen Unternehmen nicht durch die Ausübung der Macht des marktbeherrschenden Unternehmens in ihrer Wettbewerbsfähigkeit untereinander beeinträchtigt werden sollen (BGH, a.a.O., 969 - Standard-Spundfass m.w.N.).
Der Bundesgerichtshof hat die vorgenannten kartellrechtlichen Erwägungen für den Fall einer Lizenzierungsverweigerung aufgestellt. Die Grundsätze sind jedoch in aller Regel auch auf Fälle übertragbar, in denen der Inhaber eines Patentes, dessen marktbeherrschende Stellung nicht allein auf den technischen oder wirtschaftlichen Vorteilen der Erfindung beruht, sondern zumindest auch darauf, dass der Zugang zu einem nachgelagerten Produktmarkt infolge einer Norm oder aufgrund normähnlicher Vorgaben der Produktnachfrager von der Befolgung der patentgemäßen Lehre abhängig ist, zwar bereit ist, eine Lizenz zu erteilen, die Parteien jedoch darüber streiten, ob die Bedingungen der angebotenen Lizenz nicht unangemessen und nicht diskriminierend sind. Denn auch in einem solchen Fall besteht die Gefahr, dass die Konditionen der von dem Patentinhaber angebotenen Lizenz auf Willkür oder Absichten beruhen, die wirtschaftlich oder unternehmerisch vernünftigem Handeln fremd sind und die betroffenen Unternehmen durch die Ausübung der Macht des marktbeherrschenden Unternehmens in ihrer Wettbewerbsfähigkeit untereinander oder gegenüber dem marktbeherrschenden Unternehmen beeinträchtigt werden sollen.
Nach deutschem Kartellrecht kann die Beklagte zu 1. daher von der Klägerin die Erteilung einer nach den Bedingungen des freien Wettbewerbs im vorgenannten Sinne nicht unangemessenen und nicht diskriminierenden Lizenz an dem Gegenstand des Klagepatents verlangen, wobei allerdings auch zu berücksichtigen ist, dass dem marktbeherrschenden Unternehmen nicht die Möglichkeit genommen werden soll, auf unterschiedliche Marktbedingungen entsprechend differenziert zu reagieren. Denn - wie bereits ausgeführt - beruht die marktbeherrschende Stellung der Klägerin an dem Gegenstand des Klagepatents nicht allein auf dem Umstand, dass sie Inhaberin des Schutzrechts ist, sondern ist vor allem auch darauf zurückzuführen, dass der Gegenstand des Klagepatents Teil des MPEG-2-Standards ist. Dieser Anspruch der Beklagten, ist von der Klägerin auch im Wesentlichen nicht in Frage gestellt worden. Die Parteien streiten vielmehr darüber, ob der MPEG-2-Poollizenzvertrag, welcher der Beklagten zu 1. angeboten worden ist, den genannten Anforderungen entspricht.
Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann in der Ausübung eines ausschließlichen Rechts durch den Inhaber unter außergewöhnlichen Umständen der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne von Art. 82 EG liegen (EuGH, GRUR 1990, 141, Rdnr. 9 - Volvo; GRUR 1995, 490, Rdnr. 50 - Magill). Ein solches missbräuchliches Verhalten hat der EuGH in der Entscheidung IMS/Health für den Fall angenommen, dass sich ein Unternehmen, das eine beherrschende Stellung innehat und Inhaber eines Rechts des geistigen Eigentums an einer Bausteinstruktur ist, die für die Präsentation von Daten über den regionalen Absatz von Arzneimitteln in einem Mitgliedstaat unerlässlich ist, einem anderen Unternehmen, das ebenfalls derartige Daten in dem Mitgliedstaat anbieten will, weigert eine Lizenz zur Verwendung dieser Struktur zu erteilen, wenn das Unternehmen, das um die Lizenz ersucht hat, beabsichtigt, auf dem Markt für die Lieferung der betreffenden Daten neue Erzeugnisse oder Dienstleistungen anzubieten, die der Inhaber des Rechts des geistigen Eigentums nicht anbietet und für die eine potenzielle Nachfrage der Verbraucher besteht, die Weigerung nicht aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist und die Weigerung geeignet ist, dem Inhaber des Rechts des geistigen Eigentums den Markt für die Lieferung der Daten in dem betreffenden Mitgliedstaat vorzubehalten, indem jeglicher Wettbewerb auf diesem Markt ausgeschlossen wird (EuGH, GRUR 2004, 524, Rdnr. 52- IMS/Health, vgl. auch EuGH, GRUR Int. 1995, 490 - Magill). Der Fall unterscheidet sich von dem Sachverhalt, der dem Standard-Spundfass-Urteil des Bundesgerichtshofs zugrunde lag, dadurch, dass der Schutzrechtsinhaber eine durch das Schutzrecht geschützte marktbeherrschende Stellung hinsichtlich eines ersten Produktes (Bausteinstruktur) innehat und durch die Weigerung, einem anderen Unternehmen eine Lizenz an dem das erste Produkt schützenden Schutzrechtes zu erteilen, dieses vom Wettbewerb hinsichtlich eines zweiten Produktes (Daten über den regionalen Absatz von Arzneimitteln) ausgeschlossen wird, weil die Benutzung des das erste Produkt schützenden Schutzrechts für den Absatz des zweiten Produktes unerlässlich ist. In dieser Konstellation hält der Europäische Gerichtshof an seiner bereits in dem Urteil "Magill" getroffenen Entscheidung fest, dass die Lizenzverweigerung nur dann als missbräuchlich angesehen werden kann, wenn das Unternehmen, das um die Lizenz ersucht hat, beabsichtigt, auf dem Markt für das zweite Produkt (Daten über den regionalen Absatz) neue Erzeugnisse oder Dienstleistungen anzubieten, die der Inhaber des Schutzrechtes nicht anbietet und für die eine potenzielle Nachfrage der Verbraucher besteht (vgl. EuGH, GRUR 2004, 524, Rdnr. 37 f. - IMS/Health; EuGH, GRUR Int. 1995, 490 - Magill). Von diesem Sachverhalt hebt sich der dem Urteil Standard-Spundfass des Bundesgerichtshofs zugrunde liegende Tatbestand - wie auch der hier zu entscheidende Fall - dadurch ab, dass die marktbeherrschende Stellung des Schutzrechtsinhabers an dem durch das Schutzrechtrecht geschützten ersten Produkt nicht nur auf den überragenden technischen oder wirtschaftlichen Vorteilen dieses Produktes beruht, sondern zumindest auch darauf, dass der Zugang zu dem Produktmarkt auf Grund einer Norm oder auf Grund normähnlicher einheitlicher Vorgaben der Produktnachfrager von der Benutzung des Schutzrechtes abhängig ist. Entsprechend benötigt das um eine Lizenz an dem Schutzrecht nachsuchende Unternehmen die Lizenz nicht, um ein zweites Produkt auf den Markt zu bringen, sondern bedarf der Lizenz, um das (einzige) Produkt entsprechend der auf dem Produktmarkt eingeführten Norm oder der normähnlichen Vorgaben anbieten zu können. In einem solchen Fall kann es für die Beurteilung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung durch Lizenzverweigerung oder Lizenzierung zu unangemessenen und diskriminierenden Bedingungen nicht darauf ankommen, ob das lizenznachsuchende Unternehmen beabsichtigt, ein neues Erzeugnis anzubieten, das der Schutzrechtsinhaber nicht anbietet. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob die Erteilung einer Lizenz an dem Schutzrecht zu angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen unerlässlich für das um das Schutzrecht nachsuchende Unternehmen ist, um Produkte herstellen und vertreiben zu können, welche die den Produktmarkt bestimmende Norm oder die den Produktmarkt bestimmenden normähnlichen Vorgaben einhalten (vgl. auch Conde Gallego, GRUR Int. 2006, 16, 28; Heinemann, GRUR 2006, 705, 710).
Im Ergebnis ist demnach festzuhalten, dass nach europäischem wie nach deutschem Recht die Beklagte zu 1. von der Klägerin die Gewährung einer Lizenz an dem Gegenstand des Klagepatents zu nicht unangemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen verlangen kann, weil die Benutzung des Klagepatents unerlässlich für die Herstellung und den Vertrieb von DVD-ROM’s mit Videoinhalt nach dem den Markt für solche DVD-ROM’s bestimmenden MPEG-2-Standard ist.
a)
Die Bedingungen des MPEG-2 Lizenzpoolvertrages, dessen Abschluss der Beklagten zu 1. angeboten worden ist und der auch das Klagepatent umfasst, sind nach den Bedingungen des freien Marktes - jedenfalls derzeit - noch angemessen. Auf der Grundlage des Vorbringens der Parteien ist nicht ersichtlich, dass die Bedingungen auf Willkür oder Überlegungen und Absichten beruhen, die wirtschaftlich oder unternehmerisch vernünftigem Handeln fremd und deshalb unangemessen sind.
Das gilt zunächst für die in dem MPEG-2-Lizenzpoolvertrag vorgesehene Lizenzgebühr, welche für die einzelne DVD nicht mehr als 0,03 US$ betragen soll.
Die Beklagten sehen die Lizenzgebühr als unangemessen an, weil darin eine starre Stücklizenz angeboten werde. In einem vorgelagerten Markt für die Lizenzierung patentierter Technologien wäre demgegenüber nur eine Lizenzgebühr vereinbart worden, die sich am Prozentsatz der Netto-Verkaufserlöse bemesse, welche die Lizenznehmer mit ihren auf der Grundlage der lizenzierten Technologie hergestellten Produkten auf dem nachgelagerten Markt erzielen. Das ergebe sich aus der allgemeinen Preisentwicklung auf dem DVD-Markt. Seit Einführung der DVD-ROM’s im Jahre 1997 sei die Nachfrage zwar exponentiell gestiegen. Dieser Anstieg der Nachfrage sei jedoch mit einem ganz erheblichen Verfall der Preise einhergegangenen. Die Beklagten weisen in diesem Zusammenhang auf die als Anlage BKartR 8 und 9 vorgelegten Statistiken der Agentur Understanding & Solutions betreffend den durchschnittlichen Fabrikverkaufspreis für DVD-5 und DVD-9 und die darauf bezogene prozentuale Entwicklung der Lizenzgebühren.
Der Argumentation der Beklagten kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist es nicht von vornherein als Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung des Klägerin anzusehen, dass der Beklagten zu 1. eine stück- und keine umsatzbezogene Herstellungs- und Vertriebslizenz angeboten wird. Wie die Kammer aus einer Vielzahl von Fällen weiß, sind im Wirtschaftsleben stück- und umsatzbezogene Herstellungs- und Vertriebslizenzen gleichermaßen üblich. Bei Vereinbarung einer Umsatzlizenz ist das Lizenzgebührenaufkommen neben den verkauften Stückzahlen auch an die Entwicklung des Verkaufspreises des Lizenzgegenstandes gekoppelt, der entsprechend der Marktsituation steigen oder fallen kann, während das Lizenzgebührenaufkommen bei einer Stücklizenz allein von den Produktions- bzw. Vertriebszahlen abhängt, ohne dass es auf die Entwicklung des Verkaufspreises ankommt. Bei einem Markt mit fallenden Stückpreisen und gleichbleibenden Stückzahlen ist der Lizenznehmer bei einer Stücklizenz im Nachteil, weil die Lizenzgebühr bei geringerem Umsatz abnimmt, während der Nachteil bei einer umsatzbezogenen Lizenz bei Lizenzgeber und Lizenznehmer liegt, weil der Umsatz zurückgeht. Steigen parallel zu fallenden Stückpreisen die Stückzahlen, so wird bei einer Stücklizenz die aus den zurückgehenden Stückpreisen resultierende höhere Belastung des Lizenznehmers durch die höheren Stückzahlen tendenziell ausgeglichen, vorausgesetzt, dass der Lizenznehmer mit seinem Umsatz einen Gewinn erzielt, während die Lizenzeinnahmen für den Lizenzgeber weiter steigen. Bei einer umsatzbezogenen Lizenz profitieren sowohl der Lizenznehmer als auch der Lizenzgeber von dem durch die höheren Stückzahlen bedingten höheren Umsatz. Bei einem Markt mit fallenden Preisen ist also eine Stücklizenz für den Lizenznehmer weniger vorteilhaft als eine Umsatzlizenz. Die Stücklizenz entspricht hingegen dem Interesse des Lizenzgebers, die Lizenzierung von der konkreten Preisgestaltung des Lizenznehmers, auf die der Lizenzgeber unmittelbar keinen Einfluss hat, abzukoppeln. Das Angebot einer Stücklizenz bei einem Markt mit tendenziell fallenden Preisen kann daher nicht von vornherein als unangemessen und deshalb als Missbrauch der auf eine Industrienorm ganz oder teilweise zurückgehenden marktbeherrschenden Stellung des Schutzrechtsinhabers angesehen werden. Vielmehr ist entscheidend, ob die Stücklizenz infolge marktbedingten Preisverfalls einen so hohen Anteil an den Gestehungskosten des Erzeugnisses erreicht, dass dem Lizenznehmer eine Fortsetzung der Produktion bei wirtschaftlich vernünftigem Handeln nicht mehr zugemutet werden kann und deshalb als nicht mehr angemessen anzusehen ist. Erst wenn dieser Zustand erreicht ist, würde bei wirksamem Wettbewerb ein an der Lizenzierung interessierter Schutzrechtsinhaber die Lizenzgebühren auf ein angemessenes Niveau absenken, weil er sonst befürchten müsste, dass der Lizenznehmer die Produktion und den Vertrieb des Erzeugnisses einstellt.
Aus den als Anlage BKartR 8 vorgelegten Erhebungen der Agentur Understanding & Solutions ergibt sich, dass die Werkverkaufspreise für eine DVD-5 im Jahre 1997 bei 2,65 US$ und für eine DVD-9 bei 4,50 US$ gelegen haben, während die Preise im Jahre 2005 für eine DVD-5 0,51 US$ und für eine DVD-9 0,70 US$ betragen haben. Parallel dazu stiegen die Fabrikverkäufe von 55.000 DVD-ROM’s im Jahre 1997 auf 2,5 Milliarden im Jahre 2005. Nach den Angaben der Beklagten betrugen ihre reinen Herstellungskosten für eine DVD-5 0,1985 US$ (0,1654 €) und für eine DVD-9 0,2016 US$ (0,168 €). Außerdem sollen die kumulierten Lizenzgebührenforderungen der DVD-Patentpools bei insgesamt 0,1155 US$ (0,0963 €) liegen, wobei sich dieser Betrag aus (mindestens) 0,0375 US$ für den 4CPool, aus (mindestens) 0,045 US$ für den 6CPool, aus 0,003 US$ für die AC-3-Technologie und aus 0,03 US$ für den MPEG-Pool zusammensetzt. Daraus folgen Gestehungskosten in Höhe von insgesamt 0,314 US$ (0,2617 €) für eine DVD-5 und von 0,3171 US$ (0,2643 €) für eine DVD-9. Werden die von der Beklagten angegebenen Gesamtgestehungskosten in ein Verhältnis zu den durchschnittlichen Preisen für DVD-5 bzw. DVD-9 im Jahre 2005 laut Erhebungen der Agentur Understanding & Solution gesetzt, so beträgt der Kostenanteil bei einer DVD-5 61,57 % und bei einer DVD-9 45,30 %.
Die Beklagten tragen demgegenüber vor, dass bei der Beklagten zu 1. ganz überwiegend Aufträge für die einmalige oder regelmäßige Herstellung großer DVD-Auflagen, das heißt Auflagen von im Einzelfall bis zu 5 Millionen DVD-ROM’s pro Auftrag und Titel oder 35 Millionen DVD-ROM’s pro Jahr und Kunde erteilt würden. Dabei gehe es vielfach um die Pressung von kostenlosen Zeitschriftenbeilagen (Covermounts), kostenlosen Promotions-DVD-ROM’s für Konsumgüter oder sonstigen DVD-ROM’s aus dem Entertainment-Bereich. Bei solchen Pressaufträgen seien die erzielbaren Netto-Fabrikabgabepreise schon 2004 sehr niedrig gewesen.
Das Vorbringen der Beklagten greift nicht durch. Der von ihr selbst als Anlage BkartR 9 vorgelegten Aufstellung der Agentur Understanding & Solutions ist zu entnehmen, dass sich im Jahre 2004 der Fabrikverkauf von DVD-5 und DVD-9 wie folgt aufschlüsselt:
Anteil am DVD-5 DVD-9
Gesamtverkauf
------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Low Volume Contract Pricing 15 % 0,82 US$ 1,25 US$
Major Studio Contract Pricing 70 % 0,47 - 0,62 US$ 0,62 - 0,82 US$
Low Season Spot Pricing 10 % 0,26 - 0,43 US$ 0,45 - 0,62 US$
Covermount Pricing 5 % 0,25 US$ 0,31 US$
Danach haben Covermounts im Jahre 2004 einen Marktanteil von lediglich 5 % gehabt. Die durchschnittlichen Preise eines derart kleinen Marktsegments können nicht für die Vereinbarung einer Stücklizenz für DVD-5 und DVD-9 insgesamt herangezogen werden. Vielmehr ist für die Angemessenheit der Lizenzgebühren auf den durchschnittlichen Verkaufspreis aller Marktsegmente für DVD-5 und DVD-9 entsprechend ihrer Gewichtung im Markt abzustellen. Diese betrugen ausweislich der als Anlage BKartR 8 vorgelegten Erhebungen von Understanding & Solutions für DVD-5 0,51 US$ und für DVD-9 0,70 US$. Soweit die Beklagten bestreiten, dass der Anteil der Covermounts am Gesamtmarkt bei lediglich 5 % liegt, ist ihr Bestreiten nicht hinreichend substantiiert. Die Beklagten bringen keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Erhebungen der Agentur Understanding & Solutions, die von ihnen selbst als ein im Bereich der elektronischen Speichermedien international anerkanntes Rechercheunternehmen bezeichnet wird, auf unzutreffenden Tatsachenfeststellungen beruhen. Das Beklagtenvorbringen enthält auch keine Tatsachen, die auf eine signifikante Änderung des Anteils der Covermounts in der Zeit seit 2004 hindeuten.
Die Beklagten können auch nicht damit gehört werden, dass sie abweichend vom Gesamtmarkt verhältnismäßig mehr Covermounts produzieren und vertreiben würden. Es ist den Lizenzgebern schon unter dem Gesichtspunkt der nichtdiskriminierenden Behandlung einzelner Lizenznehmer verwehrt, unterschiedliche Stücklizenzen für die in der Tabelle genannten unterschiedlichen Preissegmente festzusetzen, zumal die Unterscheidung zwischen den einzelnen Preissegmenten fließend ist und deshalb erhebliche Schwierigkeiten bereiten würde. Im Übrigen haben die Beklagten auch nicht substantiiert dargetan, in welchem Umfang sie Covermounts im Verhältnis zu den anderen Preissegmenten herstellen und vertreiben. Letztendlich ist es ihre unternehmerische Entscheidung, in welchem Umfang in welchen Preissegmenten sie ihre DVD-ROM’s herstellen und vertreiben. Für die Festsetzung einer nicht unangemessenen Stücklizenz ist dies auch unter den Gegebenheiten eines freien Marktes irrelevant.
Die Beklagten wenden ferner ein, dass sich der marktübliche Fabrikabgabepreis zwischenzeitlich weiter reduziert habe. Besonders dramatisch sei der Preisverfall bei Aufträgen für die Pressung großer Auflagen von DVD-ROM’s mit Videoinhalten. Hier lägen die in Europa erzielbaren Fabrikabgabepreise mitunter nur noch bei 0,24 US$ (= 0,19 €) für eine DVD-5 und bei 0,25 US$ (= 0,20 €) für eine DVD-9. So sei in der Branche der DVD-Presswerke bekannt, dass beispielsweise die Sony DADC Österreich AG im Jahre 2005 Kunden in Deutschland und anderen europäischen Ländern die regelmäßige Pressung von Video-DVD-ROM’s zu Preisen von effektiv 0,19 € pro DVD-5 und von 0,20 € pro DVD-9 angeboten habe, wobei die Pressungen in Teilauflagen von jeweils einigen hunderttausend Video-DVD-ROM’s gleichmäßig und planbar auf das Jahr verteilt seien und insgesamt ein Volumen von vielen Millionen DVD-ROM’s p.a. erreichen sollten. Ein schriftliches Angebot zu den genannten Preiskonditionen sei beispielsweise der Axel Springer AG für ein Gesamtvolumen von 30 Millionen Video-DVD-ROM’s gemacht worden. Entsprechend günstige Angebote für die Pressung von DVD-ROM’s erhielten deutsche Kunden auch von polnischen Presswerken, wie den Presswerken TX und X. Gegenüber der X hätten diese beiden Unternehmen im Februar 2006 Angebote für die Herstellung und Lieferung von DVD-5 zum Preis von 0,20 € und DVD-9 zum Preis von 0,25 € je Einheit bei einem Zahlungsziel von 30 Tagen, abzüglich 2 % Rabatt bei Zahlung innerhalb von 8 bis 14 Tagen abgegeben. X und X verfügten über keine Lizenzen der Patentpools 4C, 6C und MPEC, seien aber bisher von keinem der Patentpools im Hinblick auf etwaige Patentverletzungen angegriffen worden. Derartige Niedrigpreisangebote hätten den Marktpreis soweit nach unten gezogen, dass die von Understanding & Solutions für das Jahr 2005 ermittelten Durchschnittspreise heute nicht mehr erzielbar seien. Nach einer für den europäischen Markt durchgeführten Erhebung der Future plc., Bath, Großbritannien, vom Februar 2006 gebe es auf dem europäischen Markt keine Angebote von DVD-Presswerken für die Herstellung von DVD-5 oder DVD-9 zu Preisen über 0,30 € pro Einheit mehr. Entsprechend gebe es auch keine Nachfrage mehr nach DVD-ROM’s zu Preisen von über 0,30 € pro Einheit. Im Gegenteil sei die Beklagte zu 1. eingeladen worden, an einer Ausschreibung der gesamten DVD-Produktion für den europäischen Markt von Universal Pictures International, einer der großen US-Filmgesellschaften, teilzunehmen. Gefordert und von allen an der Ausschreibung teilnehmenden DVD-Presswerken geboten sei ein Fabrikabgabepreis von 0,195 € pro DVD-5 und von 0,20 € pro DVD-9. Nicht nur die Pressverlage, sondern auch die großen Filmgesellschaften seien danach nicht bereit, mehr als 0,195 € bzw. 0,20 € für die Herstellung von DVD-ROM’s zu zahlen.
Dem Vorbringen der Beklagten hält die Klägerin entgegen, dass es sich bei den Angebotshandlungen der X, die mit Nichtwissen bestritten würden, jedenfalls um Covermounts für Presseverlage handele, mithin Billig-DVD-ROM’s als Gratisbeilage zu Zeitschriften (hier: "Computerbild"). Es stehe im Ermessen eines Presswerks, wie es seinen Unternehmensgewinn erzielen wolle. Jedes Unternehmen werde bestimmte Produkte mit Verlust und andere Produkte wiederum mit erheblichem Gewinnspannen anbieten, um im Ergebnis einen Unternehmensgewinn zu generieren. So könne es auch bei der X sein, die im Übrigen Lizenznehmerin des MPEG-2-Patent-Portfolio-Standard-Lizenzvertrages sei, wie sich aus der Lizenznehmerliste ergebe. Aus dieser gehe auch hervor, dass das polnische Presswerk Takt Lizenznehmerin einer MPEG-2-Lizenz sei. Die Klägerin bestreitet den Vortrag der Beklagten, dass es keine DVD-Angebote mehr zu Fabrikabgabepreisen von über 0,30 € pro Einheit gebe, mit Nichtwissen. Gleiches gelte für das Beklagtenvorbringen zu einem vermeintlichen Ausschreibungsverfahren der Universal Pictures International. Tatsache sei, dass die Lizenznehmerliste der MPEG-2-Patent-Portfolio-Standard-Vertragslizenznehmer eindrücklich belege, dass namhafte Presswerke in der Lage und gewillt seien, MPEG-2-Lizenzgebühren abzuführen, ohne dass dadurch deren Wettbewerbsposition gefährdet werde.
Dem Vortrag der Beklagten kann nicht entnommen werden, dass sich die durchschnittlichen Fabrikabgabepreise auf dem europäischen oder deutschen Markt für DVD-ROM’s mit Videoinhalten seit dem Jahre 2005 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, also innerhalb knapp eines Jahres, in einem Maße reduziert haben, dass der Beklagten zu 1. die Herstellung und der Vertrieb von DVD-ROM’s mit Videoinhalten unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr zugemutet werden kann, weil die in dem MPEG-2-Lizenzpoolvertrag geforderte Stücklizenz unangemessen hoch ist. Die allgemeine Behauptung der Beklagten, die in Europa erzielbaren Fabrikabgabepreise für Aufträge betreffend die Pressung großer Auflagen von DVD-ROM’s mit Videoinhalten lägen mitunter nur noch bei 0,24 US$ (= 0,19 €) für eine DVD-5 und bei 0,25 (= 0,20 €) für eine DVD-9 ist nicht weiter belegt und stellt sich daher als rechtlich unbeachtliche Behauptung ins Blaue hinein dar. Das weitere Vorbringen der Beklagten die X habe im Jahre 2005 Kunden in Deutschland und anderen europäischen Ländern die regelmäßige Pressung von Video-DVD-ROM’s zu Preisen von effektiv 0,19 € pro DVD-5 und von 0,20 € pro DVD-9 angeboten, haben die Beklagten zwar insoweit substantiiert, dass der X ein schriftliches Angebot zu den genannten Preiskonditionen für ein Volumen von 30 Millionen Video-DVD-ROM’s gemacht worden sei. Aus dem weiteren Vortrag der Beklagten ergibt sich jedoch, dass es sich bei dem Angebot der X an die X offensichtlich um Covermounts gehandelt hat. Denn das Angebot betraf 700.000 DVD-ROM’s im zweiwöchigen Rhythmus für die Zeitschrift "ComputerBild", 750.000 DVD-ROM’s im Monatsrythmus für die Zeitschrift "Audio Video Foto Bild" gleichmäßig planbar über das Jahr. Wie bereits ausgeführt, kann jedoch im Hinblick auf die Erhebung der Agentur Understanding & Solutions betreffend das Jahr 2004 nicht angenommen werden, dass Covermounts repräsentativ für den Gesamtmarkt für DVD-ROM’s mit Videoinhalten sind. Vielmehr haben Covermounts im Jahre 2004 lediglich einen Anteil von 5 % am Gesamtmarkt der DVD-5 und DVD-9 gehabt. Aus den Darlegungen der Beklagten ergibt sich nicht, dass sich die Bedeutung von Covermounts bis heute dahin entwickelt hat, dass diese einen bedeutsamen, den allgemeinen Marktpreis für Video-DVD-ROM’s entscheidend mitbestimmenden Anteil erreicht haben. Von daher kann dem Angebot der X, selbst wenn zugunsten der Beklagten unterstellt wird, dass es tatsächlich gegenüber der X abgegeben worden ist, kein Anhalt für den Durchschnittsverkaufspreis entnommen werden, der gegenwärtig auf dem deutschen oder europäischen Markt von Video-DVD-ROM’s zu zahlen ist. Soweit die Beklagten auf Angebote der polnischen Presswerke Takt und GM Records an die Computec Media AG in Fürth vom Februar 2006 Bezug nehmen, in denen gleichfalls die Herstellung und Lieferung von DVD-5 zum Preis von 0,20 € pro Stück und von DVD-9 zum Preis von 0,25 € pro Stück angeboten werde, gilt das zu dem Angebot von X Ausgeführte entsprechend. Auch hierbei handelt es sich offensichtlich um ein Angebot betreffend Covermounts. Das ergibt sich daraus, dass die Angebote an die X gerichtet sind und Beilagen zu Monatsheften betreffen, wie insbesondere aus dem Angebot der X hervorgeht. Im Hinblick auf den geringen Marktanteil von Covermounts am Gesamtmarkt für Video-DVD-ROM’s fehlt damit auch im Hinblick auf die vorgelegten Angebote der polnischen Presswerke ein Anhalt dafür, dass es sich bei den in den Angeboten der beiden polnischen Unternehmen genannten Preisen um den gegenwärtig für den Gesamtmarkt für Video-DVD-ROM’s repräsentativen Marktpreis handelt.
Die Darlegungen der Beklagten, dass es nach einer für den europäischen Markt durchgeführten Erhebung der Future plc., Bath, Großbritannien, einer der größten europäischen Verlagsgruppen für Spezialzeitschriften, vom Februar 2006 auf dem europäischen Markt keine Angebote von DVD-Presswerken für die Herstellung von DVD-5 und DVD-9 zu Preisen über 0,30 € pro Einheit mehr gebe, erweist sich als nicht tragfähig. Der insoweit angebotene Sachverständigenbeweis ist nicht zu erheben, weil die Beklagten ihr allgemeines Vorbringen nicht durch Vorlage der angeblich von der Future plc. durchgeführten Erhebung substantiiert haben und der angebotene Beweis damit auf einen rechtlich unzulässigen Ausforschungsbeweis hinausliefe. Selbst wenn jedoch zugunsten der Beklagten angenommen wird, dass der durchschnittliche Werksverkaufspreis für eine DVD-5 oder DVD-9 bei 0,30 € liegt, was bei einem Wechselkurs gegenüber dem US$ von 1,31 (in Appendix zur Anlage BKartR 7 als Wechselkurs US$ zu € für das Jahr 2005 angegeben) 0,393 US$ entspricht, so beträgt der Kostenanteil bei Gestehungskosten in Höhe von insgesamt 0,314 US$ (0,2617 €) für eine DVD-5 und von 0,3171 US$ (0,2643 €) für eine DVD-9 ca. 80 %. Auch bei einer solchen Preisgestaltung kann die von der Klägerin geforderte Stücklizenz nicht als unangemessen im vorgenannten Sinne angesehen werden.
Schließlich lässt auch das Vorbringen der Beklagten, die Beklagte zu 1. sei kürzlich eingeladen worden, an einer Ausschreibung der gesamten DVD-Produktion für den europäischen Markt von Universal Pictures International, einer der großen US-Filmgesellschaften, teilzunehmen, wobei von allen an der Ausschreibung beteiligten DVD-Presswerken ein Fabrikabgabepreis von 0,195 € pro DVD-5 und von 0,20 € pro DVD-9 gefordert worden sei, nicht den Schluss zu, dass es sich dabei um das gegenwärtige durchschnittliche Preisniveau auf dem Gesamtmarkt für Video-DVD-ROM’s handelt. Die Beklagten legen insoweit keine Ausschreibungsunterlagen vor, aus denen die Gesamtbedingungen der Ausschreibung hervorgehen, was erst eine zuverlässige Bewertung der Ausschreibung für den aktuellen Durchschnittspreis auf dem Gesamtmarkt ermöglichen würde. Der von den Beklagten insoweit angebotene Zeugenbeweis (Zeugnis Frau X ist nicht zu erheben, weil dies auf eine rechtlich unzulässige Ausforschung hinausliefe.
Aus den Darlegungen der Beklagten geht auch nicht hervor, dass die Bedingungen des der Beklagten zu 1. angebotenen MPEG-2-Lizenzpoolvertrages im Übrigen nicht angemessen sind. Die Einwendung der Beklagten, der MPEG-2-Lizenzpoolvertrag umfasse zahlreiche nichtige und/oder nicht essentielle oder zum Teil nicht zwingend erforderliche Patente greift nicht durch. Die Einwendung ist rein spekulativ, weil die Beklagte keine dem MPEG-2-Lizenzpoolvertrag unterliegende Patente benennt, die nichtig oder nicht essentiell sein sollen und folglich auch keine Begründung für deren Nichtigkeit oder Unerheblichkeit für den MPEG-2-Standard gibt. Lediglich im Hinblick auf das Klagepatent und einzelne der Klagepatente aus den vor der erkennenden Kammer anhängigen Parallelverfahren sind Nichtigkeitsklage erhoben worden und hat die Beklagte zu 1. im Rahmen der Nichtigkeitsklagen und auch in den Verletzungsklagen im Rahmen zur Begründung des Antrags auf Aussetzung der Verhandlung zu den Gründen der Nichtigkeit vorgetragen. Im Hinblick auf das Klagepatent kann den Beklagten in ihrer Argumentation jedoch nicht gefolgt werden, wie nachfolgend bei der Würdigung des Aussetzungsantrags auszuführen sein wird. Hinsichtlich der anderen vor der Kammer anhängigen Verfahren, in denen die Beklagten die fehlende Rechtsbeständigkeit des Klagepatents in einem parallel anhängigen Nichtigkeitsverfahren geltend macht, ist insoweit auf die entsprechenden Urteilsbegründungen zum Aussetzungsantrag zu verweisen. Im Übrigen hätte die Nichtigkeit oder fehlende Erforderlichkeit einzelner von dem Poollizenzvertrag erfasster Patente für die Benutzung des MPEG-2-Standards nicht notwendigerweise die fehlende Angemessenheit des Poollizenzvertrages zur Folge. Denn es bleibt eine Vielzahl weiterer rechtsbeständiger und für die Benutzung des MPEG-2-Standards essentieller Patente, so dass die Angemessenheit der Bedingungen des MPEG-2-Poolvertrages insgesamt nicht in Frage gestellt ist.
Das gilt im Ergebnis auch für das weitere Argument der Beklagten, dass Lizenznehmer alternativ zum Abschluss des MPEG-2-Poollizenzvertrages die Möglichkeit haben müssten, an den einzelnen Patenten Individuallizenzen zu angemessenen Bedingungen nehmen zu können. Ist für den Zugang zu einem nachgelagerten Produktmarkt auf Grund einer Norm oder auf Grund normähnlicher Vorgaben die Benutzung mehrerer technischer Schutzrechte unerlässlich, kann es unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten regelmäßig nicht als unangemessen angesehen werden, wenn der oder die Inhaber nur zu einer gemeinsamen Lizenzierung aller insoweit unerlässlichen Schutzrechte bereit ist. Für eine solche Bündelung sprechen vor allem Praktikabilitätsgründe (insbesondere einfachere Lizenzierung und Verwaltung der Lizenzen). Demgegenüber ist ein schützenswertes Interesse der Lizenznehmer daran, an den im vorgenannten Sinne unerlässlichen Schutzrechte Einzellizenzen zu erhalten, nicht erkennbar, weil dies für die Nutzung der Norm oder der normähnlichen Vorgaben nicht hinreichend ist.
b)
Auf der Grundlage des Vorbringens der Parteien kann auch nicht festgestellt werden, dass die Bedingungen bzw. die Vergabepraxis des MPEG-2-Lizenzpoolvertrages diskriminierend sind.
Die Bedingungen des MPEG-2-Lizenzpoolvertrages sehen hinsichtlich der Lizenzgebühr vor, dass diese nicht mehr als 0,03 US$ pro Einheit betragen soll. Die Einzelheiten ergeben sich aus Nr. 3.1.8 des MPEG-2-Lizenzpoolvertrages. Die Beklagten beanstanden, dass die Klägerin mit dieser Regelung von der Beklagten zu 1. höhere Lizenzgebühren verlange als von anderen Lizenznehmern, ohne dass es dafür eine Rechtfertigung gebe. Eine solche Diskriminierung liege im Vergleich zu dem Presswerk X vor, dem MPEG LA eine Begrenzung der insgesamt zu zahlenden Patentlizenzgebühren auf maximal 2.000.000,-- US$ pro Kalenderjahr eingeräumt hätten. Da sich die Standard-Lizenzgebühr des MPEG-2-Lizenzpools auf 0,03 US$ pro Video-DVD-ROM belaufe, decke ein Lizenzgebührenbetrag von 2.000.000,-- US$ üblicherweise nur 66.666.666 Video-DVD-ROM’s ab. Für Technicolor bedeute dies kalkulatorisch jedes Jahr, dass sobald die genannte Anzahl an Video-DVD-ROM’s produziert sei, jede weitere Video-DVD-ROM patentgebührenfrei hergestellt werde. Demgegenüber hat die Klägerin vorgetragen, dass die MPEG LA keine unterschiedlichen Lizenzen erteile und dies auch nicht gegenüber Technicolor getan habe. Die Lizenzbedingungen unter Einschluss insbesondere auch der Lizenzsätze seien für alle Lizenznehmer gleich. Dies sei ein ehernes Prinzip, von dem abzuweichen weder die Klägerin noch die MPEG LA willens seien.
Die Beklagten haben ihre Behauptung, MPEG LA habe dem Presswerk Technicolor eine Begrenzung der insgesamt zu zahlenden Patentlizenzgebühren auf maximal 2.000.000,-- US$ pro Kalenderjahr eingeräumt, nicht nachgewiesen. Der von den Beklagten zum Nachweis der Behauptung angebotene Beweis durch Vernehmung des Zeugen X braucht nicht erhoben zu werden. Der Zeuge ist bereits in dem vor der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 4 b O 508/05 geführten parallelen Rechtsstreit als Zeuge zu eben dieser Behauptung vernommen worden und die Parteien haben sich übereinstimmend mit einer Verwertung des Vernehmungsprotokolls als Urkunde einverstanden erklärt. Die aus dem Vernehmungsprotokoll hervorgehende Aussage des Zeugen X ist für den Nachweis der Behauptung der Beklagten unergiebig. Der Zeuge berichtet zwar, dass er am 16. November 2004 als damaliger Geschäftsführer eines Presswerkes in Thüringen, den Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft von X in deren Geschäftsräumen in London besucht habe. Zudem ist der Aussage zu entnehmen, dass der Zeuge X bei diesem Besuch in einem unbeobachteten Moment Gelegenheit gehabt habe, eine Mitteilung von X an X mit dem Inhalt einzusehen, dass eine Vereinbarung getroffen worden sei, wonach Technicolor für die europäische DVD-Produktion einen Gesamtbetrag von 2 Millionen US$ pro Jahr einzukalkulieren habe; dabei sei es um einen Betrag gegangen, der an MPEG zu zahlen gewesen sei. Wenn Thomsen oder Technicolor 2 Millionen US$ als insgesamt pro Jahr an MPEG zu zahlenden Betrag einkalkuliert, heißt dies jedoch nicht notwendigerweise, dass diese Summe zugleich auch die Obergrenze der von X bzw. X an MPEG LA zu zahlenden Lizenzgebühren ist. Es kann sich dabei gleichermaßen um eine reine stückzahlbezogene Kalkulation handeln, ohne dass eine entsprechende Limitierung der Lizenzgebühren zwischen X bzw. X und MPEG LA vereinbart worden ist. In seiner Aussage räumt der Zeuge auch ein, dass er den Wortlaut der am 16. November 2004 eingesehenen Mitteilung "nicht mehr ganz zusammen" bekomme. Wenn der Zeuge danach ausführt, dass er die Mitteilung damals so verstanden habe, dass Lizenzgebühren als Kostenfaktor bei der Produktion in Höhe von maximal 2 Millionen US$ anfielen und nicht in größerer Höhe, lässt dies wiederum die entscheidende Frage offen, ob es eine entsprechende Vereinbarung zwischen X bzw. X und MPEG LA gab oder ob es sich dabei um ausschließlich interne Kalkulationen bei X bzw. X handelte. Dies bestätigt sich schließlich in der Vernehmung des Zeugen, wenn dieser bekundet, dass er das Dokument damals so verstanden habe, dass an Lizenzgebühren an MPEG zwei Millionen US$ zu zahlen gewesen seien, er sich aber an den Begriff "maximal" nicht erinnern könne. Die Aussage des Zeugen X ist damit für die Behauptung der Beklagten, MPEG LA habe dem Presswerk Technicolor eine Begrenzung der insgesamt zu zahlenden Patentlizenzgebühren auf maximal 2.000.000,-- US$ pro Kalenderjahr eingeräumt, unergiebig und bestätigt diese nicht.
Dem Vorbringen der Beklagten, die X sei offenbar ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Lizenzgebührenzahlung an den MPEG-Pool freigestellt, weil diese die laufende Produktion großer Mengen DVD-ROM’s nicht zu Preisen anbieten könnten, welche die reinen Herstellungskosten der DVD-ROM’s (ohne Lizenzgebühren) nur knapp überstiegen, ist eine diskriminierende Lizenzierungspraxis gleichfalls nicht zu entnehmen. Die Klägerin hat bestritten, dass der X gegenüber dem Standard-MPEG-2-Lizenzpoolvertrag Sonderkonditionen eingeräumt worden seien. Danach wäre es an den Beklagten gewesen, im Einzelnen vorzutragen, welche günstigeren Vertragsbedingungen die X erhalten hat, damit beurteilt werden kann, ob sich das Verlangen der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1. den Standard-MPEG-2-Lizenzpoolvertrag abzuschließen, als diskriminierend darstellt. Selbst wenn zugunsten der Beklagten als zutreffend unterstellt wird, dass die X der Axel Springer AG bei einem Volumen von 30 Millionen Einheiten Video-DVD-ROM’s zu Preisen von effektiv 0,19 € pro DVD-5 und von 0,20 € pro DVD-9 angeboten hat, folgt daraus nicht ohne weiteres, dass der Sony DADC Österreich AG Sonderkonditionen oder sogar eine Freilizenz an den von dem Standard-MPEG-2-Lizenzpoolvertrag erfassten Patenten eingeräumt worden sind. Denn es ist zum Einen zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Angebot um Covermounts handelt, wie bereits oben dargelegt worden ist. Zum Anderen kann der günstige Preis auch auf eine entsprechende Mischkalkulation der X zurückzuführen sein, bei der es sich unstreitig um eines der größten Presswerke in Europa handelt. Von daher ist es spekulativ, aus dem günstigen Angebotspreis darauf zu schließen, dass die X bessere Lizenzvertragsbedingungen erhalten hat, als sie der Beklagten zu 1. angeboten worden sind.
Gleichermaßen spekulativ sind die weiteren Ausführungen der Beklagten, es habe lizenzgebührenfreie Kreuzlizenzierungen der Klägerin mit anderen Poolmitgliedern gegeben, und zwar neben der X und X namentlich X. Diese drei Unternehmen hätten bereits im Jahre 2004 einen Marktanteil von 48 % auf dem europäischen Markt für die Herstellung von DVD-ROM’s gehabt und ihr Marktanteil sei 2005 weiter gestiegen. Demgegenüber hat die Klägerin vorgetragen, dass es keine Sonderkonditionen für die von den Beklagten angeführten Presswerke gebe und auch keine lizenzgebührenfreien Kreuzlizenzierungen zwischen den Poolmitgliedern erteilt worden seien. Vielmehr seien die Presswerke X, X und X allesamt MPEG-2-Lizenznehmer und als solche in der veröffentlichen Lizenznehmerliste aufgeführt. Nach diesem Bestreiten der Klägerin hätte es den darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten oblegen, das ihnen günstige Vorbringen einer Lizenzierung unter Sonderbedingungen oder einer gebührenfreien Kreuzlizenzierung weiter zu substantiieren. Dies ist jedoch trotz eines entsprechenden schriftsätzlichen Hinweises der Klägerin nicht erfolgt, so dass sich das Vorbringen der Beklagten als Behauptung ins Blaue darstellt. Die Beklagten haben als Beweismittel für ihre Behauptungen zudem allein Sachverständigenbeweis angeboten. Dabei handelt es sich um ein ungeeignetes Beweismittel. Denn es ist nicht dargetan, auf welcher tatsächlichen Grundlage ein zu ernennender gerichtlicher Sachverständiger in der Lage sein soll, über die behauptete gebührenfreie Kreuzlizenzierung Beweis zu erbringen. Auch dies zeigt den rein spekulativen und daher rechtlich unbeachtlichen Charakter der Darlegungen der Beklagten.
Vor diesem Hintergrund besteht auch kein Anlass, dem Antrag der Beklagten zu entsprechen, der Klägerin nach § 142 ZPO aufzugeben, in Kopie sämtliche Lizenzvereinbarungen vorzulegen, welche die Klägerin selbst oder MPEG LA mit DVD-ROM Herstellern mit Sitz oder Produktionsstätten in der Europäischen Union über das Klagepatent und andere angeblich zum MPEG-2-Standard gehörende Patente geschlossen hat, die Lizenzabrechnungen dieser Presswerke seit 2002 und eine Aufstellung, aus der sich sämtliche Lizenzgebührenzahlungen dieser Presswerke in der Zeit seit 2002 ergeben.
Die Anordnung zur Urkundenvorlegung gegenüber einer Partei oder einem Dritten nach § 142 ZPO steht im pflichtgemäßen richterlichen Ermessen, wenn sich eine Partei - wie hier die Beklagten - auf eine im Besitz der anderen Partei oder eines Dritten befindliche Urkunde oder sonstigen Unterlage bezogen hat. Im Anschluss an die Gesetzesbegründung wird § 142 ZPO in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein dahin verstanden, dass die Vorschrift nicht der Ausforschung dient, sondern einen schlüssigen Tatsachenvortrag der jeweils darlegungs- und beweisbelasteten Partei zum wahrscheinlichen Inhalt der vorzulegenden Urkunde voraussetzt (vgl. BT-Drucks. 14/6036, S. 120 f.; OLG Frankfurt, Beschl. v. 17.12.2004 - 13 W 98/04, Volltext in juris; LG Karlsruhe, Entsch. v. 24.1.2005 - 4 O 67/04, Volltext in juris; Musielak/Stadler, ZPO, 4. Aufl., § 142 Rdnr. 1; Baumbach/Lauterbach, ZPO, 64. Aufl., § 142, Rdnr. 2, Einf i.V.m. § 284 Rdnr. 27). Danach ist eine dem Antrag der Beklagten entsprechende Vorlegungsanordnung nicht veranlasst. Wie ausgeführt, ist die Behauptung, die Klägerin oder die MPEG LA hätten mit anderen DVD-Herstellern günstigere Bedingungen vereinbart als in dem als Anlage BKartR 1 vorgelegten MPEG-2-Patentportfoliolizenzvertrag, rein spekulativ. Den Ausführungen der Beklagten können keine Tatsachen entnommen werden, aus denen sich zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Vorbringen der Beklagten ergibt. Das gilt gerade auch im Hinblick auf den Umfang des Vorlegungsbegehrens der Beklagten. Diese verlangen nicht nur die Vorlage bestimmter Lizenzvereinbarungen, welche die Klägerin selbst oder MPEG LA mit bestimmten europäischen DVD-Herstellern über das Klagepatent abgeschlossen hat, sondern pauschal die Vorlage sämtlicher Lizenzvereinbarungen sowie der Lizenzabrechnungen dieser Presswerke seit 2002 sowie eine Aufstellung, aus der sich sämtliche Lizenzgebührenzahlungen dieser Presswerke in der Zeit seit dem Jahre 2002 ergeben sollen. Zum Inhalt der Lizenzvereinbarungen, -abrechnungen und -gebührenzahlungen tragen die Beklagten hingegen nichts vor. Ihr Antrag bezweckt damit die Ausforschung von Tatsachen, was allein eine Anordnung nach § 142 ZPO nicht rechtfertigen kann.
In dem jüngst verkündeten Urteil "Restschadstoffentfernung" hat der Bundesgerichtshof allerdings für technische Schutzrechte entschieden, dass eine Vorlegung von Urkunden oder sonstigen Unterlagen nach § 142 ZPO angeordnet werden kann, wenn die Vorlegung zur Aufklärung des Sachverhaltes geeignet und erforderlich, weiter verhältnismäßig und angemessen, d.h. dem zur Vorlage Verpflichteten bei Berücksichtigung seiner rechtlich geschützten Interessen nach Abwägung der kollidierenden Interessen zumutbar ist. Als Anlass könne es ausreichen, dass eine Benutzung des Gegenstandes des Schutzrechtes wahrscheinlich ist (BGH, Mitt. 2006, 523 - Restschadstoffentfernung).
Übertragen auf den hier zu entscheidenden Fall hätten die Beklagten also zumindest Umstände vortragen müssen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass anderen DVD-Herstellern bei der Lizenzierung günstigere Bedingungen eingeräumt wurden als sie der Klägerin in dem MPEG-2-Lizenzpoolvertrag angeboten wurden. Das ist jedoch - wie dargelegt - nicht erfolgt. Im Übrigen bestehen erhebliche Zweifel, ob die vorgenannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf den Bereich des Kartellrechts überhaupt übertragen werden kann. In der Gründen des Urteils "Restschadstoffentfernung" wird die vom allgemeinen Verständnis abweichende Auslegung von § 142 ZPO vor allem mit den völkerrechtlichen Vorgaben aus Art. 43 TRIPS-Übereinkommen sowie der europarechtliche Bindung durch Art. 6 der bis zum 26. April 20006 in das nationale Recht umzusetzenden Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (berichtigte Fassung ABl. EG L 195/16 vom 2. Juni 2004) begründet. Die Regelungen im TRIPS-Übereinkommen und in der Durchsetzungsrichtlinie zeigen nach Ansicht des Bundesgerichtshofs, dass eine differenzierte Betrachtung und Anwendung von generell formulierten Bestimmungen wie des § 809 BGB und des § 142 ZPO n.F. in verschiedenen Rechtsgebieten, wie etwa im gewerblichen Rechtsschutz insgesamt und insbesondere bei den technischen Schutzrechten nicht nur angebracht, sondern jedenfalls insoweit auch geboten ist, als eine differenzierte Regelung nicht spezialgesetzlich erfolgt ist (BGH, a.a.O., 526, l. Sp. - Restschadstoffentfernung). Im Hinblick auf die kartellrechtlichen Vorschriften des Art. 82 EGV und der §§ 19, 20 GWB gibt es jedoch weder völkerrechtliche noch europarechtliche Vorgaben, die eine weite Auslegung des § 142 ZPO in dem Umfang erfordern, wie er vom Bundesgerichtshof für den Bereich der gewerblichen, insbesondere technischen Schutzrechte befürwortet wird.
Die Beklagten beziehen sich zur Begründung des Vorwurfes diskriminierender Lizenzierungspraxis ferner auf einen Side Letter zum MPEG-2-Standard-Lizenzvertrag, der der Presswerkgruppe Deluxe Media Services, Inc. mit Datum vom 15. November 2004 von der MPEG LA angeboten wurde. Unter Ziffer 7 des Side Letters heißt es - aus dem englischen Original in das Deutsche übersetzt - wie folgt:
"Wir gehen davon aus, dass Discs, die an Ihre Kunden zurückgegeben werden, nicht als lizenzierte Discs gelten und als solche nicht Gegenstand der Verpflichtung zur Entrichtung von Lizenzgebühren sind. Wir werden von Zeit zu Zeit eine Mitteilung von Ihnen über die Quote der Rückgaben solcher nicht lizenzierter Discs an Ihre Abnehmer entgegennehmen."
Die Beklagten meinen, dass es sich bei diesem Auszug um eine Sonderregelung handele, die eine klare Besserstellung der Presswerksgruppe Deluxe gegenüber den übrigen Lizenznehmern der MPEG LA darstelle, die den Standard-Lizenzvertrag unterschrieben hätten oder dies beabsichtigten und denen eine vergleichbare Regelung nicht angeboten worden sei. Namentlich der Beklagten zu 1. sei eine vergleichbare Vorzugsregelung nicht angeboten worden. Diese Klausel habe insbesondere für die Beklagte zu 1. eine große wirtschaftliche Bedeutung, weil diese in großem Umfang in der Produktion von Covermounts tätig sei, die über Pressverlage als Beiwerk zu Presseerzeugnissen in Verkehr gebracht würden. Die Verlage würden ihre Erzeugnisse nebst Covermounts an den Groß- und Einzelhandel abgeben und später die nicht an Endkunden verkauften Restauflagen nebst Covermounts wieder zurücknehmen. Solche Remissionen beliefen sich typischerweise auf 40 % der Gesamtauflage.
Demgegenüber hat die Klägerin im letzten Verhandlungstermin vorgetragen, dass jedem Lizenznehmer nach Abschluss des MPEG-2-Poollizenzvertrages auf Wunsch auch schon bei Abschluss des MPEG-2-Poollizenzvertrages die unter Punkt 7 des Sideletters genannte Bedingung eingeräumt würde.
Die für das Vorliegen der Voraussetzungen einer diskriminierenden Lizenzierungspraxis darlegungsbelasteten Beklagten sind diesem Vorbringen nicht erheblich entgegen getreten. Sie haben nicht dargetan, dass die Ausführungen der Klägerin tatsächlich unzutreffend sind. Ihrem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, dass einzelnen Lizenznehmern die in Punkt 7 genannte Bedingung eingeräumt wurde, während dies anderen verweigert wurde. Sie haben auch nicht dargetan, dass die Beklagte zu 1. während der letztlich erfolglosen Verhandlungen über den Abschluss des Patentpoolvertrages bei MPEG LA um die Einräumung der in Punkt 7 des Side Letters genannten Bedingung nachgesucht, MPEG-LA dem aber nicht entsprochen hat. Es fehlt damit auch insoweit an einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage, um ein diskriminierendes Verhalten auf Seiten der Beklagten feststellen zu können.
Der Antrag, den Zeugen X dazu zu vernehmen, dass MPEG LA Lizenznehmer wie beispielsweise Technicolor und Deluxe Vorzugskonditionen, nämlich Lizenzgebührenerleichterungen eingeräumt habe, zielt auf die prozessrechtlich unzulässige Ausforschung von Tatsachen. Die Beklagten haben keine Anhaltspunkte vorgetragen, die ihr Vorbringen als wahrscheinlich erscheinen lassen. Der Beweis ist daher nicht zu erheben.
Die Beklagten bringen schließlich vor, dass der Klägerin und den anderen Mitgliedern des MPEG-Patentpools vorzuwerfen sei, dass sie die Rechte aus ihren Patenten nicht einheitlich und diskriminierungsfrei durchsetzen. Nach Angaben der Beklagten hätten in der Europäischen Union lediglich 44 DVD-Presswerke eine MPEG-2-Patentlizenz abgeschlossen, obgleich es dort mehr als 100 Unternehmen gebe, die DVD-Presswerke betrieben. Demgegenüber bestreitet die Klägerin mit Nichtwissen, dass es in Europa mehr als 100 DVD-Presswerke gibt. Die von den Beklagten angeführten, vermeintlich begünstigten Presswerke X,X und X seien allesamt Lizenznehmer. Näherungsweise lägen Erkenntnisse vor, dass sämtliche MPEG-2-Patent-Portofolio-Lizenznehmer (DVD-Presswerke) weltweit einen Marktanteil von 88 % beanspruchten, was von den Beklagten mit Nichtwissen bestritten wird. Eine 100%ige Lizenzierung aller DVD-Presswerke ist nach den weiteren Ausführungen der Klägerin kaum realisierbar, weil es auch kleinere, eher unbedeutende DVD-Presswerke gebe, deren Existenz teilweise auch nur von kurzer Dauer sei. Alle zu erfassen sei jedoch erklärtes Ziel der MPEG-2-Lizenzierungspolitik.
Das Vorbringen der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten erlaubt nicht die Feststellung, dass die Klägerin ihre Rechte an dem Klagepatent nicht einheitlich und diskriminierungsfrei durchsetzt. Die Behauptung, dass es in Europa mehr als 100 DVD-Presswerke gebe, haben die Beklagten nicht nachgewiesen, auch nachdem dies von der Klägerin bestritten wurde. Daher können die Beklagten auch nicht mit dem Argument gehört werden, dass nur 44 DVD-Presswerke eine MPEG-2-Patentlizenz erworben hätten, obwohl es mehr als 100 DVD-Presswerke in Europa gebe. Auch im Übrigen kann den tatsächlichen Darlegungen der Beklagten nicht entnommen werden, dass die Klägerin ihre Rechte an dem Klagepatent nicht effektiv durchsetzt. Für die Behauptung, dass die nach Angaben der Beklagten neben der Beklagten zu 1. größten DVD-Presswerke in Europa, X, TX und X, keine Lizenzen zahlen, sind die Beklagten - wie dargelegt - beweisfällig geblieben.
4.
Die Beklagten machen weiter geltend, dass die parallele Erhebung von 15 Verletzungsklagen ein missbräuchliches Verhalten im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG darstelle. § 8 Abs. 4 UWG beinhalte den allgemeinen Rechtsgedanken des Schutzes der Beklagten sowie der Gerichte vor missbräuchlicher Inanspruchnahme.
Dem kann nicht gefolgt werden. Nach dem Normzweck soll § 8 Abs. 4 UWG die von einer Abmahnung oder Klage Betroffenen vor missbräuchlicher Inanspruchnahme bei Wettbewerbsverstößen schützen. Um solche handelt es sich bei der vorliegenden Geltendmachung von Ansprüchen wegen Verletzung technischer Schutzrechte nicht. Die Vorschrift ist daher nicht unmittelbar anwendbar. Entgegen der Auffassung der Beklagten bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine entsprechende Anwendung der Norm auf Sachverhalte wie den vorliegenden. Denn die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der Norm - vergleichbarer Sachverhalt und planwidrige Regelungslücke - sind nicht gegeben. § 8 Abs. 4 UWG wurde geschaffen, um den Anspruchsberechtigten vor Missbräuchen wegen vielfacher Verfolgung von gleichartigen Wettbewerbsverstößen zu schützen, insbesondere den sich anschließenden Forderungen von Abmahnkosten, mit denen der Verpflichtete bei mehrfacher Verfolgung von jeweils gleichen Wettbewerbsverstößen konfrontiert wurde. Eine vergleichbare Interessenlage liegt hier nicht vor. Mit den Klagen nehmen 11 Patentinhaber die Beklagten wegen Verletzung ihrer jeweiligen - unterschiedlichen - technischen Schutzrechte in Anspruch. Dies ist der gesetzlich vorgesehene Weg zur Durchsetzung ihrer Ansprüche aus den Klagepatenten. Als Patentinhaber sind die Klägerin und die weiteren Kläger der Parallelverfahren zweifelsohne zur Geltendmachung dieser Ansprüche berechtigt. Eine mehrfache Inanspruchnahme wegen der Verletzung eines Patentes liegt nicht vor. Die Beklagten mögen sich zwar wegen der Klagehäufungen unter Druck gesetzt fühlen, einen Lizenzvertrag wegen Benutzung der Poolpatente abzuschließen. Darin unterscheiden sie sich jedoch nicht von anderen Beklagten, die wegen Verletzung eines oder mehrerer technischer Schutzrechten klageweise in Anspruch genommen werden und denen zuvor der Abschluss eines Lizenzvertrages angeboten wurde. Die Klageverfahren dienen vielmehr der Überprüfung und Klärung der von den Klägern erhobenen Patentverletzungsvorwürfe. Darüber hinausgehende Umstände, welche die Erhebung der Klagen wegen Patentverletzung ausnahmsweise als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen könnte, sind von den Beklagten nicht dargetan worden und auch sonst nicht ersichtlich.
Entsprechend bestehen auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der von den Beklagten behaupteten wettbewerbsrechtlichen Tatbestände der unzulässigen Druckausübung nach §§ 3, 4 Nr. 1 UWG sowie der gezielten Behinderung gemäß den §§ 3, 4 Nr. 10 UWG. Denn für eine analoge Anwendung der genannten Vorschriften bestehen mangels vergleichbarer Sachverhalte keine Anhaltspunkte. Im Übrigen stellen die Klageerhebungen keine Wettbewerbshandlungen im Sinne des § 2 Abs. 1 UWG dar mit dem Ziel, zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen zu fördern, was Voraussetzung für die Anwendbarkeit von §§ 3, 4 Nr. 1 UWG ist. §§ 3, 4 Nr. 10 UWG finden keine Anwendung, da nicht ersichtlich ist, dass es sich bei den Klägern der Rechtsstreitigkeiten und der Beklagten zu 1. um Mitbewerber handelt.
V.
Der von den Beklagten erhobene Einwand der Verjährung ist unbegründet. Nach Art. 64 Abs. 3 EPÜ i.V.m. § 141 PatG finden auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Patentrechts die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung. Gemäß § 199 BGB setzt die Verjährung eines Anspruchs wegen Patentverletzung voraus, dass der Inhaber in rechtsverjährter Zeit - hier vor dem 1. Januar 2002 - positive Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, Patentverletzung, sowie der Person des Schuldners erlangt hat oder eine solche Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, §§ 195, 199 Abs. 1, 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 147 PatG, Art. 229 § 6 EGBGB. Derartige Umstände sind vorliegend weder ersichtlich noch vorgetragen.
1.
Dass die Klägerin innerhalb verjährungsrelevanter Zeit von den Verletzungshandlungen erfahren hat, tragen die Beklagten selbst nicht vor. Unter Verweis auf vorgerichtlichen Schriftwechsel vom 17. November 2002 sowie 30. Dezember 2003, machen sie geltend, dass die MPEG LA Kenntnis von den Patentverletzungen gehabt habe. Diese Kenntnis kann der Klägerin hingegen nicht zugerechnet werden. Es entspricht der auch im Rahmen des § 141 PatG zu beachtenden Rechtsprechung des BGH zu § 852 BGB, dass die Kenntnis eines rechtsgeschäftlichen Vertreters grundsätzlich unbeachtlich und nur die Kenntnis eines verletzten Rechtsinhabers selbst geeignet ist, den Lauf der Verjährung in Gang zu setzen (BGH, GRUR 1998, 133, 137 - Kunststoffaufbereitung). Nur wenn und soweit der Dritte mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung von dem Verletzten betraut wurde, darf dem Rechtsinhaber ausnahmsweise dasjenige Wissen zugerechnet werden, welches der andere in dem ihm zugewiesenen Aufgabenbereich erlangt hat (BGH NJW 1989, 2323 m.w.N.; NJW 1968, 988). Bei Patentverletzungen kommt eine Wissenszurechnung nach diesen Regeln nur in Betracht, wenn der Patentinhaber den Dritten mit der Geltendmachung von Rechten aus dem Patent betraut hat (BGH a.a.O. - Kunststoffaufbereitung), wofür vorliegend keine Anhaltspunkte bestehen. Die MPEG LA hat den Beklagten zu 2. zwar wiederholt dazu aufgefordert, den u.a. das Klagepatent umfassenden Standard-Lizenzvertrag zu unterzeichnen. Diese Aufforderung zur Lizenznahme stellt jedoch ersichtlich keine Geltendmachung von Verbietungsrechten aus dem Patent dar. Die MPEG LA vermittelt lediglich Lizenzen an den im Patentpool für den MPEG-2 Standard enthaltenen Lizenzen. Dies beinhaltet jedoch keine Berechtigung zur Durchsetzung der Lizenzschutzrechte zu, insbesondere der Verfolgung einer Verletzung durch Dritte. Die Pool-Mitglieder haben MPEG LA lediglich eine nichtausschließliche Lizenz eingeräumt und sich vorbehalten, selbst Lizenzen an ihren Patenten zu vergeben. Die MPEG LA wäre daher auf Grund ihrer Stellung als einfache Lizenznehmerin verpflichtet, eine Ermächtigung bei den Poolmitgliedern einzuholen, um etwaige Ansprüche wegen Patentverletzung zwangsweise durchzusetzen. Hierfür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte und Entsprechendes wurde von den Beklagten nicht vorgetragen.
2.
Der Klägerin kann auch nicht vorgeworfen werden, dass ihr Verletzungshandlungen der Beklagten infolge grober Fahrlässigkeit verborgen geblieben sind. Unstreitig ist der Klägerin bekannt, dass es sich bei der Beklagten zu 1. um eines der größten Presswerke Europas handelt, und die Klägerin macht selbst geltend, dass das Klagepatent zum MPEG-2 Standard gehört, der von einem Presswerk einzuhalten ist, um ein ordnungsgemäßes Abspielen gepresster DVD als handelsüblichen DVD-Playern zu gewährleisten. Daher lag es für die Klägerin auf der Hand, dass sich die Beklagte zu 1. des MPEG-2 Standards und damit auch des Klagepatentes bedienen muss.
Es ist jedoch nicht zu erkennen, zu welchem Zeitpunkt die Beklagte zu 1. die DVD-Pressung in einem solchen Umfang betrieben hat, dass sich für die Klägerin die unweigerliche Nutzung des MPEG-2 Standards aufdrängen musste. Nach dem Vorbringen der Beklagten im Rahmen des kartellrechtlichen Einwandes sind die DVD-Stückzahlen von 55.000 im Jahr 1997 auf 1.800.000.000 im Jahr 2004 angestiegen. Welche Werte für die Zeit vor dem Jahr 2002 zugrunde zu legen sind, ist jedoch nicht zu erkennen. Ebenso wenig ist dargetan, in welchem Umfang die Beklagte zu 1. vor dem Jahr 2002 bereits mit der Pressung von DVD’s befasst war. Es sind daher keine Tatsachen vorgetragen worden und für die Kammer auch nicht ersichtlich, dass vor dem 1. Januar 2002 Umstände vorlagen, nach denen sich für die Klägerin die Benutzung des MPEG-2 Standards durch die Beklagte zu 1. aufdrängen musste.
VI.
Aus der Verletzung des Klagepatentes ergeben sich folgende Rechtsfolgen:
Da es sich bei den von den Beklagten angebotenen und in Verkehr gebrachten DLT-Tapes, DVD-R’s und sonstigen Mastern um ein unmittelbares Erzeugnis des von Anspruch 1 des Klagepatents geschützten Verfahrens handelt, sind die Beklagten gegenüber der Klägerin zur Unterlassung verpflichtet, Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 9 Satz 2 Nr. 3; 139 Abs. 1 PatG.
Den Beklagten ist die Benutzungshandlung des Herstellens (§ 9 Satz 2 Nr. 1 PatG) bezüglich der DLT-Tapes, DVD-R’s und sonstigen Master - die Stamper stellt sie unter Verwendung der Master unstreitig selbst her - zu untersagen. Die Herstellung von DLT-Tapes, DVD-R’s und sonstigen Mastern erfolgt bei den Authoring Studios, die die Umwandlung der Videodaten in den MPEG-2 Standard und die Formatierung in den DVD-Video-Standard vornehmen. Insoweit wird auf die Ausführungen unter II. 2. der Entscheidungsgründe Bezug genommen. Der Beklagten zu 1. sind die Herstellungshandlungen der X betreffend die Master (DLT-Tapes, DVD-R’s) als mittäterschaftliche Handlungen zuzurechnen. Eine mittäterschaftlich begangene Handlung, wie sie in § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB erwähnt ist, setzt eine gemeinschaftliche Begehung der Patentverletzung im Sinne der strafrechtlichen Mittäterschaft, mithin ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken Mehrerer zur Herbeiführung eines Erfolges, hier der Verletzung des Klagepatents, voraus. Diese Voraussetzungen sind im Verhältnis der Beklagten zu 1. zur X erfüllt, wie sich aus einer Gesamtschau der Aspekte der gesellschaftsrechtlichen Verflechtung zwischen beiden Unternehmen, der offenkundig aufeinander abgestimmten Internetauftritte unter den Adressen X und X sowie schließlich der konkreten Auftragsabwicklung, wie sie anhand des Musterauftrags nach Anlagekonvolut B1-K11 dokumentiert ist, ergibt. Die im Zuge der Herstellung von DVD-ROM’s mit Videoinhalten erforderlichen Leistungen der Beklagten zu 1. und der X sind erkennbar aufeinander abgestimmt und stellen sich als eine "Hand in Hand" erfolgende und damit in arbeitsteiliger Vorgehensweise erbrachte Gesamtleistung dar.
Zunächst sind die Internetauftritte der X und der Beklagten zu 1. äußerst eng miteinander verzahnt und erkennbar aufeinander abgestimmt. Die Website X verweist per Link auf die Seite X die ihrerseits schon dem Namen nach eindeutig der X zugeordnet werden kann. Dort (vgl. Anlage B1-K6, Seite 4) wird der "Komplettservice" der X (die auf der Eingangsseite von www.odsdeutschland.de als "spezialisiert auf Vertrieb und Service rund um das Thema der optischen Datenträger" und als "eines der größten DVD-Authoringstudios in Deutschland" bezeichnet wird) beschrieben. Der "DVD-Authoring-Komplettservice" der X umfasst danach "alle notwendigen Schritte von der Konzeption über das Authoring, bis hin zur Pressung und Distribution". Unter dem weiteren Punkt "CD-Produktion / DVD-Produktion" (Anlage B1-K6, Seite 5) weist die X darauf hin, dass sie für Auflagen ab 500 Stück mit einem der größten Presswerke Europas zusammenarbeite, womit unstreitig die Beklagte zu 1. gemeint ist. Dabei kann zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass die Domain X von der X gehalten wird, wie die Beklagten durch die Anlage B4 belegt haben, während nur die Domain X formal der Beklagten zu 1. zusteht. Die Domain-Inhaberschaft ist für die Frage des mittäterschaftlichen Zusammenwirkens bei der Verletzung des Klagepatents nicht von maßgeblicher Bedeutung. Denn ungeachtet des formalen Aspekts der Domain-Inhaberschaft macht sich die Beklagte zu 1. den Inhalt der verlinkten Internet-Verlautbarungen der X mittelbar zu eigen. Dies geschieht durch die von der Beklagten zu 1. offenbar gewollte (zumindest aber geduldete) Benutzung ihres Firmenlogos "X" mit Hervorhebung der Telefonnummer der Beklagten zu 1. auf der Seite X, wobei diese Domain auch ihrer Bezeichnung nach eindeutig und offensichtlich absichtsvoll auf die Beklagte zu 1. hindeutet. Wenn die Beklagte, die mit 51 % Mehrheitsgesellschafterin der X und zudem personell mit ihr verflochten ist, diese Benutzung ihrer Unternehmensbezeichnung nicht wünschen würde, wäre es ihr ohne Weiteres möglich, dies der X als Domaininhaberin zu untersagen. Der schlichte Verweis der Beklagten auf die Domain-Inhaberschaft an "X" ist demgegenüber unerheblich, weil es im vorliegenden Fall um die Feststellung geht, dass die Beklagte zu 1. mit der X bei dem Angebot ihrer Leistungen und der konkreten Auftragsabwicklung "Hand in Hand" und aufeinander abgestimmt zusammenarbeitet, indem das Authoring nebst DVD-Video-Formatierung und Herstellung der Master bei der X, die anschließende Pressung der DVD-ROM’s bei der Beklagten zu 1. stattfindet. Diese Zusammenarbeit manifestiert sich, wie gezeigt, auch in den aufeinander aufbauenden Werbeauftritten im Internet, die kaum voneinander unterschieden werden können, ohne dass es dabei auf die lediglich formale Inhaberschaft an den jeweiligen Domains ankäme.
Die Irrelevanz der Domain-Inhaberschaft belegt auch eine Aussage auf der Eingangsseite von www.odsdeutschland.de (Anlagen B1-K6 und -K20, jeweils Seite 1), die nur der Beklagten zu 1. zugerechnet werden kann, wenn es dort heißt:
"Ab dem 01. Juni 2005 wird der Vertrieb der X in Deutschland, Österreich und Schweiz durch unsere Tochtergesellschaft X erfolgen."
Diese Aussage kann nur von der Beklagten zu 1. oder jedenfalls mit ihrer Duldung getätigt werden und ist ihr daher unabhängig von der Domain-Inhaberschaft zuzurechnen. Zugleich ergibt sich daraus inhaltlich, dass die X in den Vertrieb der Beklagten zu 1. u.a. in Deutschland seit dem 1. Juni 2005 eingebunden ist. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann daher aus dem Link der Seite X auf die Seite X ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken der Beklagten zu 1. mit der X abgeleitet werden. Indem es die Beklagte zu 1. als Mehrheitsgesellschafterin duldet, dass die X die fremde Firma und das Firmenlogo der Beklagten zu 1. (vgl. die Eingangsseite unter X, Seite 2 der Anlage B1-K6) nutzt, macht sie sich sehenden Auges die Aussagen auf der unmittelbar verlinkten Seite X zu eigen. Der neuere Internetauftritt der X auf der Seite X lässt dies noch deutlicher werden, wenn darin (vgl. Anlage B1-K20, Seite 2 oben) ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die X Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1. ist und sie als solche "die Produktion von CD's und DVD’s in Deutschland, Österreich und in der Schweiz" "vertreibt". Bezeichnenderweise ist auch hier als Kontaktadresse ausdrücklich "X" angegeben. Dies deutet weiter darauf hin, dass es die auf Seiten der Beklagten zu 1. und der X verantwortlich handelnden Personen darauf anlegen, die zwischen den Unternehmen bestehende Verknüpfung hinsichtlich des Produktionsablaufs werblich in den Vordergrund zu rücken.
Diese Verknüpfung im Produktionsprozess wird auch hinsichtlich der konkreten Auftragsabwicklung anhand des in dem Anlagenkonvolut B1-K11 dokumentierten Bestellvorgangs der Artmedia deutlich. Die Anfrage der Artmedia richtete sich an die Adresse X (Anlage B1-K11, Seite 1), die Antwort erfolgte unmittelbar durch die X (Seite 2), ebenso das Angebot (Seite 3f), die Auftragsbestätigung (Seite 5) und die Rechnungsstellung (Seite 6 f.). Lediglich der Lieferschein, mit dem die "Werkzeuge" (Produktionsunterlagen) zurückgesandt wurden, lautet auf die Beklagten zu 1. (letzte Seite). Ein Kunde, der ausweislich der auf der Internetseite www.odsdeutschland.de angegebenen X meint, sich an die Beklagte zu 1. zu wenden, tritt daher in Wahrheit mit der X in Kontakt, die den Bestellvorgang im weiteren Verlauf für die Beklagte zu 1. abwickelt. Daran zeigt sich exemplarisch die arbeitsteilige Vorgehensweise im Sinne einer arbeitstechnischen Aufgabenteilung zwischen der Beklagten zu 1. und der X, innerhalb derer sich die Beklagte zu 1. die Arbeitsergebnisse der X zunutze macht, während diese bei der Auftragsakquisition ausdrücklich auf die Teilleistungen der Beklagten zu 1. als Presswerk Bezug nimmt. Zugleich nimmt die X in einem Teilbereich des Vertriebs (das heißt bei kleineren Aufträgen, wie demjenigen nach Anlage B1-K11) die kaufmännische Auftragsabwicklung für die Beklagte zu 1. vor, was einen weiteren Aspekt des arbeitsteiligen Handelns der Beteiligten beleuchtet.
Demgegenüber ist es für die mittäterschaftliche Zusammenarbeit nicht von Belang, dass die X - worauf die Beklagten hinweisen - keine Authoring-Dienstleistungen für die Beklagte zu 1. in deren Auftrag, in deren Namen oder für Rechnung der Beklagten zu 1. erbringt. Denn auch ohne dies wird die X erkennbar durch die Beklagte zu 1. in die Abwicklung solcher Pressaufträge eingebunden, bei denen die Kunden noch nicht über einen fertigen Master verfügen, der bei einem anderen Authoring Studio als der X hergestellt wurde. Wenn die Beklagten darauf verweisen, dass "nur ein sehr kleiner Teil der Kunden der Beklagten zu 1." die Authoring- und Digitalisierungsleistungen der X in Anspruch nehme, ist dies nicht von Belang. Zum einen gestehen die Beklagten damit zu, dass es immerhin Kunden gibt, die das "Komplettangebot" in Anspruch nehmen, also Master bei X herstellen lassen, welche von der Beklagten zu 1. anschließend als Grundlage für die Vervielfältigung verwendet werden. Zum anderen kommt es für das mittäterschaftliche Zusammenwirken der beteiligten Unternehmen im Rahmen des DVD-Herstellungsprozesses nicht auf den Umfang der tatsächlich praktizierten Zusammenarbeit an, wie er sich in der Zahl der tatsächlichen Fälle niederschlägt. Denn jedenfalls ist der werbliche Auftritt beider Unternehmen darauf angelegt, einen Produktionsprozess Hand in Hand darzustellen, und die Beklagte zu 1. erhält die ihrerseits für die Herstellung der Glassmaster, Stamper und DVD-ROM’s benötigten Master zumindest unter anderem von der X. Jedenfalls in diesen Fällen stellt mithin die X im Zusammenhang mit dem Authoring und der dabei praktizierten MPEG-2-Codierung sowie der DVD-Video-Formatierung Master her, auf deren Grundlage die Beklagte zu 1. die weitere DVD-ROM-Produktion betreibt.
Hinsichtlich der Stamper ist die Unterlassungsverpflichtung auf die Benutzungshandlung des Gebrauchens (sowie Einfuhr und Besitz zu diesem Zweck) zu beschränken. Die angegriffenen Stamper werden von der Beklagten zu 1. aus Glassmastern selbst hergestellt, um mit ihnen die Pressung der DVD-Endprodukte vorzunehmen. Zu diesem Zwecke werden sie von der Beklagten zu 1. unzweifelhaft gebraucht. Die Klägerin hat hingegen nicht schlüssig dargetan, dass die Stamper auch als solche (das heißt gegenständlich) angeboten und in Verkehr gebracht werden, was eine Wiederholungsgefahr für diese Benutzungshandlungen begründen könnte. Die Auftraggeber der Beklagten zu 1. entrichten ihren Werklohn für die Herstellung der DVD-Endprodukte; an den hierfür von der Beklagten zu 1. benötigten Zwischenprodukten sind sie erkennbar nicht interessiert. Da die Beklagte zu 1. die Stamper ausschließlich dazu herstellt und gebraucht, um die anschließend von ihr in den Verkehr gebrachten DVD-ROM’s zu pressen, kann die Benutzungshandlung des Gebrauchens keine Wiederholungsgefahr für ein Anbieten und Inverkehrbringen begründen. Denn dieser Schluss von einer Benutzungshandlung auf eine andere ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Umstände - wie regelmäßig - nach der Lebenserfahrung dafür sprechen, dass ein angebotenes Produkt auch vertrieben, ein hergestelltes auch in den Verkehr gebracht wird. Schon aus einem Anbieten und Inverkehrbringen verbietet sich jedoch der Schluss auf ein Herstellen, weil es sich bei dem Patentverletzer auch nur um ein Vertriebsunternehmen handeln kann. Dem ist der Fall gleich zu setzen, dass ein reines Zwischenprodukt nur (hergestellt und) gebraucht wird (die Stamper), um andere (End-) Produkte (die DVD-ROM’s) herstellen zu können. Anders verhält es sich mit Blick auf die Master (DLT-Tapes, DVD-R’s). Da diese der Beklagten zu 1. von den Authoring Studios ihrer Auftraggeber als Vorprodukte zur Verfügung gestellt werden, damit die Beklagte zu 1. aus ihnen Glassmaster und Stamper als Zwischenprodukte für die DVD-Pressung herstellen kann, sprechen bereits die tatsächlichen Umstände dafür, dass die Master (DLT-Tapes, DVD-R’s) nach Abwicklung des Vervielfältigungsauftrags an die Auftraggeber zurückgegeben werden, denn die Beklagte zu 1. hat keine erkennbare Verwendung mehr für sie. Dies bestätigt auch das Vorgehen der Beklagten zu 1. im Falle des Musterauftrags der Artmedia, wo die "Werkzeuge" (Produktionsunterlagen) an die Auftraggeberin zurückgereicht wurden, wie der Lieferschein der Beklagten zu 1. zeigt. Angesichts dessen hätte es substantiierten Vortrags der Beklagten bedurft, warum die Beklagte zu 1. auch nach Auftragsabwicklung im Besitz der ihr nur zu Produktionszwecken überlassenen Master bleiben sollte, anstatt diese wieder an ihre Auftraggeber zurückzugeben bzw. im Falle einer Herstellung bei der X erstmals herauszugeben.
Die Beklagten zu 2. und 3. haften auf Grund ihrer Geschäftsführerstellung als Mittäter (OLG Hamburg, GRUR-RR 2006, 182 - Miss 17) gemäß § 831 BGB persönlich in demselben Umfang wie die Beklagte zu 1. Entsprechend sind die Beklagten der Klägerin gemäß Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet.
Da die Patentverletzungen bei Beachtung der von den Beklagten als Fachunternehmer im Geschäftsverkehr zu verlangenden Sorgfalt erkennbar und vermeidbar gewesen wären, trifft sie zumindest ein fahrlässiges Verschulden, das ihre Schadenersatzhaftung begründet (Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 2 PatG). Der Schuldvorwurf ist darin begründet, dass die Beklagten ihnen mögliche und zumutbare eigene Erkundigungen und Untersuchungen nach einer etwaigen Benutzung des Klagepatentes unterlassen haben und auch nicht darauf vertrauen durften, dass die Authoring-Studios die patentrechtliche Situation bereits überprüft haben. Die Beklagten können sich entsprechend der vorstehenden Ausführungen zur Kenntnis der MPEG-2 Codierung durch die X nicht mit Erfolg auf fehlendes Wissen zur Datencodierung berufen. Mangels näherer Kenntnis der Klägerin über das genaue Ausmaß der Verletzungshandlungen besteht ein rechtliches Interesse der Klägerin daran, dass die Schadenersatzpflicht der Beklagten zunächst dem Grund nach festgestellt wird, § 256 ZPO. Außerdem haben die Beklagten der Klägerin Rechnung zu legen, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch beziffern zu können, § 140b PatG, §§ 259, 242 BGB. Der Vernichtungsanspruch ist aus § 140a PatG begründet.
VII.
Zu einer nach § 148 ZPO möglichen Aussetzung der Verhandlung besteht keine Veranlassung. Nach der Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 - Nickel-Chrom-Legierung; BlPMZ 1995, 121 - Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR 1979, 188 - Flachdachabläufe) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 - Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine dem Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (§ 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen. Die Aussetzung kommt deshalb nur in Betracht, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze besteht im Hinblick auf die von der Beklagten zu 1. mit Schriftsatz vom 26. Juni 2006 erhobene Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil des Klagepatentes vor dem Bundespatentgericht keine hinreichende Veranlassung. Die für eine Aussetzung erforderliche überwiegende Erfolgswahrscheinlichkeit der Nichtigkeitsklage ist nicht festzustellen.
1. Unzulässige Erweiterung
Anhaltspunkte für eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Vernichtung des Klagepatentes im Umfang des vorliegend maßgeblichen Patentanspruches 1 wegen der von der Beklagten zu 1. behaupteten unzulässigen Erweiterung nach Art. II § 6 I Nr. 3 IntPatÜG gegenüber der Stammanmeldung WO 94/00952 (Anlage NK 3) bestehen nicht. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht bereits deswegen nicht, da die Beklagte zu 1. die maßgebliche Stammanmeldung nicht in deutscher Übersetzung vorgelegt hat, obwohl die Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 10. November 2005 darauf hingewiesen hat, dass von fremdsprachigen Unterlagen deutsche Übersetzungen vorzulegen sind.
Im Übrigen sind jedoch durchgreifende Gründe für eine unzulässige Erweiterung nicht zu erkennen. Die Beklagte zu 1. macht geltend, dass nach der Stammanmeldung zur Lösung der identischen Aufgabe als Kernmerkmal vorgesehen sei, redundante Daten zu verwenden, d.h. mehrfach enthaltene Daten, um einen Datenverlust auszugleichen. Das Merkmal der redundanten Daten sei nicht nur in allen abhängigen Ansprüchen der Stammanmeldung enthalten, sondern ziehe sich auch wie ein roter Faden durch die gesamte Beschreibung, die wiederum identisch sei mit der Beschreibung des Klagepatentes. Im Klagepatent hingegen sei das Merkmal der redundanten Übertragung von Daten ersatzlos gestrichen worden, was zu einer unzulässigen Erweiterung führe.
Dieses Vorbringen überzeugt nicht. Denn der Offenbarung der Stammanmeldung in ihrer Gesamtheit, auf welche es bei der Frage der unzulässigen Erweiterung ankommt (vgl. BGH GRUR 1992, 157, 158 - Frachtcontainer; Mitt. 1996, 204, 206 - Spielfahrbahn), lassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, dass lediglich die Verwendung von redundanten Daten unter Schutz offenbart werden. In der allgemeinen Beschreibung der Erfindung in der Stammanmeldung auf Seite 3 Zeilen 11 bis 28, welche von der Klägerin in ihrem Widerspruch zur Nichtigkeitsklage übersetzt wurde und worauf Bezug genommen wird, wird die Erfindung in allgemeiner Form beschrieben. Die Erfindung wird anhand des Transport-Protokolls für komprimierte Videodaten ohne jeglichen Verweis auf eine für die Erfindung notwendige Verwendung von redundanten Daten beschrieben. Wenn in den Zeilen 18 bis 29 des englischen Originaltextes davon gesprochen wird, dass die Transportblöcke auch aus redundanten MPEG-Headern bestehen können, so kann dieser Hinweis nur als ein Beispiel verstanden werden, da die Begriffe Hilfsdaten (auxiliary data), redundante MPEG-Header (redundant MPEG-Header) und Norm-MPEG-Daten (standard MPEG data) in einer entweder (either) oder (or)- Verknüpfung zueinander stehen. Aus dieser Aufzählung kann nicht notwendigerweise geschlossen werden, dass in jedem Fall Transport-Blöcke bestehend aus redundanten Daten gefordert sind. Der Verweis der Beklagten zu 1. auf die ursprünglichen Ansprüche der Stammanmeldung oder Ausführungsbeispiele kann eine unzulässige Erweiterung nicht begründen, da es auf den Inhalt der gesamten Offenbarung ankommt, also auch auf die allgemeine Beschreibung der Erfindung, wo jedoch redundante Daten nicht zwingend vorgesehen sind.
2. Neuheit
a) SC29 N147 (Anlage NK 7, deutsche Übersetzung NK 7a)
Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1. steht die Entgegenhaltung, die SC29 N147, der Erfindung nach dem Klagepatent nicht neuheitsschädlich entgegen. Es handelt sich hierbei, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, um den Entwurf eines MPEG-1 Standards, wie sich aus dem Titelbestandteil "11171-1 (rev. 2)" ergibt. Unabhängig von der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob die Entgegenhaltung vor dem Prioritätstag des Klagepatentes - 19. Juni 1992 - der Allgemeinheit zugänglich gemacht wurde, wird jedenfalls das Teilmerkmal 5.2 durch die Entgegenhaltung nicht offenbart, wonach der Video-Transport-Schicht-Header ein Datenfeld aufweist, das eines von mehreren alternativen Daten-Formaten anzeigt, das für die entsprechende Service-Schicht ausgewählt ist. Dabei unterscheidet das Klagepatent zwischen Datentypen, welche in Merkmal 4 genannt werden, und Datenformaten, welche Gegenstand des Merkmals 5.2 sind. Datentypen sind, wie sich aus der Klagepatentschrift auf Seite 6 Zeilen 16 ff. ergibt, z.B. Audiodaten, Videodaten und Hilfsdaten, Datenformate - wie im Rahmen der Erörterung der Verletzung des Merkmals 5.2 ausgeführt wurde - beispielsweise MPEG-1 oder MPEG-2 Daten.
Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1. stellt das auf Seite 26 der Anlage NK 7 beschriebene und nachfolgend in einer aus der Entgegenhaltung stammenden Zeichnung gezeigte Datenfeld stream_id nach dem in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Klägerin kein Datenfeld im Sinne des Teilmerkmals 5.2 dar.
Denn das in der Entgegenhaltung beschriebene Datenfeld stream_id, welches sowohl in der Ebene der "pack layer" vorhanden ist, als auch innerhalb des Datenfeldes "other header data" unter der Bezeichnung "if stream_id ! = private" identifiziert lediglich Datentypen, d.h. Audiodaten, Videodaten usw., nicht hingegen Datenformate, was die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat und dem die Beklagten nicht entgegen getreten sind. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von den Beklagten vorgelegten Übersetzung der Entgegenhaltung. Denn dort ist auf Seite 18 im Zusammenhang mit dem Datenfeld stream_id von "Typ" und "Nummer" des Datenstromes bzw. "Audioströme" und "Videodatenströme" die Rede, nicht hingegen davon, dass das Datenfeld eines von mehreren Daten-Formaten anzeigt.
b) Standard H.261 (Anlage NK 9, deutsche Übersetzung NK 9a)
Die Entgegenhaltung, welche 1990 veröffentlicht wurde, wurde als Standard für digitale Videotelefonie von der Arbeitsgruppe CCITT (International Telegraph and Telephone Consultative Committee) erarbeitet, die zur ITU (International Telecommunication Union) gehört. Der Standard H.261 stellt den Vorläufer für den später entwickelten MPEG-1 Standard dar.
Zwischen den Parteien im Streit steht bereits die Offenbarung der Merkmale 1 bis 3. Unabhängig von dieser streitigen Frage bestehen jedenfalls erhebliche Zweifel an einer Offenbarung des Merkmals 4. Denn das Vorhandensein eines ersten Datenfeldes, das den Service enthält, dem das Videosignal zugeführt werden soll, kann der Entgegenhaltung nicht entnommen werden. Als Service sieht das Klagepatent auf Seite 6 Zeilen 15 bis 18 den Daten-Typ an, der in einer besonderen Transportzelle übertragen wird, z.B. Audiodaten, Videodaten, Hilfsdaten u.ä. Nach Auffassung der Beklagten zu 1. stellt die "picture"-Schicht (vgl. Figure 4/H.261, Seite 8) die Verknüpfungs-Schicht im Sinne des Klagepatentes dar. Alle Felder - mit Ausnahme des GOB-Feldes - sollen Header-Felder darstellen. Das Feld "PTYPE" soll eine Bild-Typ-Information enthalten (vgl. Seite 9 4.2.1.3 Type Information (PTYPE) (6 bits). So würden Informationen bezüglich des Quellformats, ob eine aufgeteilte Anzeige vorliegt und ein Bild eingefroren ist, übertragen werden. Diese Informationen sollen bestimmen, welchen weiteren Verarbeitungsschritten die Daten zugeführt werden. Das PTYPE-Feld sei daher das erfindungsgemäße Datenfeld.
Das Feld PTYPE stellt kein erstes Datenfeld dar, das den Service enthält, dem das Videosignal zugeführt werden soll. Das Datenfeld PTYPE beinhaltet lediglich eine Unterscheidung der unterschiedlichen Bildinhalte, nämlich normaler Bildinhalte und/oder stehender Bilder. Unterschiedliche Datentypen wie Videodaten, Audiodaten oder Hilfsdaten werden durch PTYPE nicht definiert. Die Auflistung in 4.2.1.3, auf welche die Beklagte zu 1. zur Begründung ihrer Auffassung Bezug nimmt, beinhaltet solche Informationen nicht, sondern lediglich Informationen über "split screen indicator", "document camera indicator", "freeze picture release", "source format" und "spare". Hiergegen hat die Beklagte zu 1. nichts mehr eingewandt.
VIII.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.
Der Streitwert wird auf 2.500.000,00 € festgesetzt.
LG Düsseldorf:
Urteil v. 11.01.2007
Az: 4a O 345/05
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/7405a25c63fd/LG-Duesseldorf_Urteil_vom_11-Januar-2007_Az_4a-O-345-05